Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft vom 19. Juni 2019 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. Deutscher Bundestag Drucksache 19/11026 19. Wahlperiode 21.06.2019 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Dr. Kirsten Tackmann, Dr. Gesine Lötzsch, Lorenz Gösta Beutin, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE. – Drucksache 19/10503 – Wirkung des Greenings im Rahmen der EU-Agrarförderung im Jahr 2018 V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Ein zentrales Element der Gemeinsamen EU-Agrarpolitik (GAP) in der Finanzperiode von 2014 bis 2020 ist nach Beschluss von EU-Parlament und Ministerrat das sogenannte Greening der Direktzahlungen (Erste Säule) mit dem Ziel einer klima- und umweltfreundlicheren Landbewirtschaftung. Konkrete Vorgaben für die Umsetzung des Greenings in Deutschland wurden im Jahr 2014 festgeschrieben . Mit Umsetzungsbeginn im Jahr 2015 sind somit 30 Prozent der zur Verfügung stehenden Mittel für die Direktzahlungen an zusätzliche Umweltleistungen gebunden. Das Greening setzt sich aus drei Komponenten zusammen. Neben ökologischen Vorrangflächen („im Umweltinteresse genutzte Flächen“) gehören dazu Maßnahmen zur Anbaudiversifizierung (vor allem Fruchtwechsel und Zwischenfruchtanbau ) sowie zum Erhalt von Dauergrünland. Es kann zwischen den verschiedenen anerkannten Greening-Maßnahmen ausgewählt werden. Alle Landwirtschaftsbetriebe , die Direktzahlungen beantragen, sind seitdem unter anderem verpflichtet, 5 Prozent ihrer Ackerflächen als ökologische Vorrangflächen auszuweisen, wobei die konkrete Fläche je nach ökologischer Wertigkeit der gewählten Maßnahmen über Gewichtungsfaktoren nach oben oder unten korrigiert wird. Leistungen der Landwirtschaft für den Klimaschutz, zum Erhalt artenreicher Kulturlandschaften und einer nachhaltigen Produktion sollen hiermit gefördert werden (www.bmel.de/DE/Landwirtschaft/Agrarpolitik/_Texte/GAP- FAQs.html). Eine durch das Bundesamt für Naturschutz (BfN) in Auftrag gegebene Studie zur Ausgestaltung des Greenings durch die einzelnen Betriebe zeigt, dass mit dem Zwischenfruchtanbau vorzugsweise das Element mit der geringsten positiven Wirkung auf die biologische Vielfalt von Betrieben angewählt wurde (vgl. Heike Nitsch, N. Röder, R. Oppermann et al (2017): „Naturschutzfachliche Ausgestaltung von Ökologischen Vorrangflächen“, F+E-Vorhaben des BfN, BfN-Skripten, S. 472). Zu Beginn des Jahres 2018 hatte die Fraktion DIE LINKE. im Deutschen Bundestag Zahlen zur Umsetzung des Greenings in Deutschland erfragt (Kleine Anfrage der Fraktion DIE LINKE. „Greening in der Agrarförderung im Jahr 2017“, Bundestagsdrucksache 19/1265). Um auch Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/11026 – 2 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode die Fakten des Jahres 2018 für die Öffentlichkeit sichtbar aufzuschlüsseln, fragt die Fraktion DIE LINKE. erneut nach den aktuellen Zahlen. 1. Welche Kenntnis hat die Bundesregierung über die Nutzungsart der Flächen, bevor diese von den Betrieben im Jahr 2018 zur Anrechnung als ökologische Vorrangflächen angemeldet wurden (bitte nach Flächennutzungsart, -größe und Bundesland aufschlüsseln), und welche Schlussfolgerungen zieht sie daraus ? Es wird auf die Antwort der Bundesregierung zu Frage 1 der Kleinen Anfrage der Fraktion DIE LINKE. auf Bundestagsdrucksache 19/1265 verwiesen. Aktuellere Erkenntnisse liegen der Bundesregierung nicht vor. 2. Welche Kenntnis hat die Bundesregierung über Nutzungsänderungen der Flächen, die die Betriebe im Jahr 2018 zur Anrechnung als ökologische Vorrangfläche gegenüber 2017 angemeldet haben (bitte nach Flächennutzungsart , -größe und Bundesland aufschlüsseln), und welche Schlussfolgerungen zieht sie daraus? Die Betriebsinhaber haben im Jahr 2018 insgesamt 1,350 Millionen Hektar (ha) als ökologische Vorrangflächen (ÖVF) beantragt. Gegenüber den Vorjahresdaten hat sich die ungewichtete ÖVF nur geringfügig (1,1 Prozent) verringert. Nach Anwendung der Gewichtungsfaktoren zur Berücksichtigung der unterschiedlichen ökologischen Wertigkeit ergibt sich eine um 1,6 Prozent höhere gewichtete ÖVF von 711 300 Hektar gegenüber knapp 700 000 im Vorjahr. Bezogen auf das in der Bodennutzungshaupterhebung ermittelte Ackerland von über 11,7 Mio. ha entspricht dies im Jahr 2018 einem Anteil von 6,1 Prozent des Ackerlands. Gegenüber den Vorjahresdaten haben sich bei den verschiedenen Kategorien folgende nennenswerten Veränderungen ergeben: Der Umfang der ÖVF mit stickstoffbindenden Pflanzen hat sich mehr als halbiert. Ursache hierfür dürfte das ab dem Jahr 2018 geltende EU-rechtliche Verbot der Anwendung von Pflanzenschutzmitteln bei dieser Kategorie sein. Infolgedessen haben die Betriebsinhaber vermehrt von den anderen ÖVF-Typen – insbesondere den brachliegenden Flächen und den Zwischenfrüchten/Untersaaten – sowie den im Jahr 2018 erstmals verfügbaren drei neuen ÖVF-Typen Chinaschilf (Miscanthus), Durchwachsene Silphie und „für Honigpflanzen genutzes brachliegendes Land (pollen- und nektarreiche Arten)“, im folgenden als Honigbrache bezeichnet, Gebrauch gemacht. Einzelheiten zu den von den Betriebsinhabern im Antragsjahr 2018 beantragten Arten von ökologischen Vorrangflächen – aufgeschlüsselt nach Region und Umfang in ha – können der Anlage 1 entnommen werden. Diese Angaben werden sowohl vor als auch nach Anwendung der Gewichtungsfaktoren für die einzelnen Arten von ÖVF ausgewiesen. Die Regionen entsprechen grundsätzlich den Bundesländern , wobei die Stadtstaaten Hamburg, Bremen und Berlin jeweils eine Region mit dem jeweils angrenzenden Bundesland Schleswig-Holstein, Niedersachsen bzw. Brandenburg bilden. 3. Welche Agrarumweltprogramme wurden von den Bundesländern angeboten (bitte nach Agrarumweltprogramm, Fläche und Bundesland aufschlüsseln)? Im Rahmen des Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des Ländlichen Raums (ELER) sind in allen 13 deutschen Entwicklungsprogrammen für den ländlichen Raum Agrarumwelt- und Klimamaßnahmen (AUKM) gemäß Artikel 28 der VO (EU) Nr. 1305/2013 programmiert. Anzahl und Inhalt der jeweils programmierten Vorhabenarten variieren zwischen den Ländern jedoch Drucksache 19/11026 – 2 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 3 – Drucksache 19/11026 sehr stark. Die Deutsche Vernetzungsstelle Ländliche Räume (DVS) hat hierzu im Jahr 2015 eine Zusammenstellung der Programme und Prämien in den Agrarumwelt -, Vertragsnaturschutzmaßnahmen, Kulturlandschaftsprogrammen, der Ökolandbauförderung und des Tierschutzes der Länder erarbeitet. Diese Übersicht sowie ergänzende Informationen sind im Internet unter w w w . n e t z w e r k - laendlicher-raum.de/eler/natur-und-umwelt-im-eler/aum-kulap-ab-2015/ verfügbar . Zu den jeweiligen Flächenumfängen liegen der Bundesregierung keine Daten vor. 4. Welche Kenntnis hat die Bundesregierung über die Nutzung von Leguminosen im Jahr 2018 in der Bundesrepublik Deutschland im Verhältnis zu 2017 (relativ und absolut, bitte Anbau auf ökologischen Vorrangflächen getrennt angeben), und welche Schlussfolgerungen zieht sie daraus? Wie die Ergebnisse der alljährlichen Bodennutzungshaupterhebung erkennen lassen , blieb der Anbau von Leguminosen in der Summe der Anbauflächen zur Körnergewinnung und zur Ganzpflanzenernte im Jahr 2018 stabil. Die Ausdehnung der Anbauflächen zur Ganzpflanzenernte kompensierte den Rückgang der Anbauflächen zum Zweck der Körnergewinnung. Zwischen den Kulturen, die zur Körnergewinnung angebaut wurden, gab es allerdings starke Verschiebungen. Einem vermehrten Anbau von Ackerbohnen und Sojabohnen stand ein rückläufiger Anbau von Erbsen und Lupinen gegenüber. Die Entwicklung bei den verschiedenen Kulturarten im Einzelnen kann der nachstehenden Tabelle entnommen werden . 2017 2018 Veränderung 2018 zu 2017 1 000 ha % Erbsen 85,5 70,7 -14,8 -17,3 Ackerbohnen 46,4 55,3 8,9 19,2 Süßlupinen 29,0 23,4 -5,6 -19,3 Sojabohnen 19,1 24,1 5,0 26,2 Andere Hülsenfrüchte und Mischkulturen zur Körnergewinnung 17,2 18,2 1,0 5,8 Hülsenfrüchte zur Körnergewinnung insgesamt 197,3 191,7 -5,6 -2,8 Leguminosen zur Ganzpflanzenernte 274,5 283,3 8,8 3,2 Quelle: Statistisches Bundesamt Die Entwicklung der Anbauflächen ist das Ergebnis einzelbetrieblicher Entscheidungen hinsichtlich der Wettbewerbsfähigkeit von Leguminosen in der jeweiligen betrieblichen Anbauplanung. Hierbei spielen sowohl ackerbauliche Erwägungen (Fruchtfolgewirkung) als auch ökonomische Aspekte wie Vermarktungsbzw . innerbetriebliche Verwertungsmöglichkeiten sowie die Konkurrenzfähigkeit gegenüber anderen Ackerkulturen eine Rolle. Für das Erntejahr 2018 sind zudem die außergewöhnlichen Witterungsbedingungen zu berücksichtigen, da regional aufgrund vernässter Böden im Herbst 2017 deutlich weniger Winterungen ausgesät wurden als üblich und infolgedessen mehr Flächen mit Sommerungen, darunter auch Leguminosen, bestellt werden mussten. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 3 – Drucksache 19/11026 Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/11026 – 4 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Bezüglich des Anbaus von stickstoffbindenden Pflanzen auf Flächen, die als ÖVF ausgewiesen werden, wird auf die Antwort zu Frage 2 und auf Anlage 1 verwiesen . 5. Welchen Umfang nahmen nach Kenntnis der Bundesregierung 2018 die im Rahmen des Greenings berücksichtigten Flächen mit alternativen Anbaukulturen wie Dinkel, Durchwachsener Sylphie, Chinaschilf (Miscanthus) und Honigpflanzen ein (bitte jeweils nach Fläche und Bundesland aufschlüsseln), und welche Schlussfolgerungen zieht sie daraus? Durch die sogenannte Omnibus-Verordnung (Verordnung (EU) Nr. 2017/2393) wurde die Liste der Typen von ÖVF ab dem Antragsjahr 2018 um drei weitere Typen erweitert: Flächen mit Miscanthus, Flächen mit Durchwachsener Silphie sowie Honigbrache. Durch die Kategorie Honigbrache, für die ein Gewichtungsfaktor von 1,5 gilt, wird ein höherer Beitrag in Hinblick auf die Biodiversität erwartet . Desweiteren wurde bei der Anbaudiversifizierung eine Dinkel betreffende Änderung verabschiedet: Dinkel und Weizen gehören botanisch derselben Gattung an und zählten damit bisher als eine Kultur. Dies führte in einigen wenigen spezialisierten Getreidebaubetrieben, die sowohl Dinkel als auch Weizen anbauen, dazu, dass die Vorgaben der Anbaudiversifizierung nur durch eine Einschränkung der Anbauflächen von Weizen und Dinkel eingehalten werden konnten. Durch die Omnibus-Verordnung wurden Dinkel und Weizen für den Zweck der Anbaudiversifizierung nunmehr ab dem Antragsjahr 2018 als unterschiedliche Kulturen definiert. Zu den von der Änderung bei Dinkel betroffenen Flächen liegen der Bundesregierung keine Daten vor. Die gewünschten statistischen Angaben zu den als ÖVF angemeldeten Flächen mit Miscanthus, Durchwachsener Silphie und Honigbrachen können Anlage 1 entnommen werden. 6. Wie bewertet die Bundesregierung das Potential von Anbaualternativen wie Dinkel, Durchwachsene Sylphie, Miscanthus und Honigpflanzen, und welche unterstützenden Maßnahmen für diese Anbaualternative wurden bislang durchgeführt oder sind zukünftig geplant? Die Ausrichtung des Rohstoffpflanzenanbaus auf mehrjährige Kulturen, wie z. B. Kurzumtriebsplantagen, Miscanthus und Durchwachsene Silphie, kann bei einer standortangepassten und naturverträglichen Anbauweise zum Ressourcenschutz beitragen und gleichzeitig eine interessante Anbauoption sein. Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL) unterstützt die notwendige Forschungs- und Entwicklungsarbeit im Rahmen des Förderprogramms Nachwachsende Rohstoffe (FPNR). In den vergangenen Jahren wurden über das FPNR eine Vielzahl an Forschungsvorhaben, die Fragen zur Durchwachsenen Silphie, Miscanthus und verschiedenen, den Honigpflanzen zugeordneten Arten thematisieren , erfolgreich umgesetzt oder werden derzeit durchgeführt. Die Förderung dieser Vorhaben hat einen wesentlichen Beitrag dazu geleistet, ökologische und ökonomische Fragen zu Anbaualternativen wissenschaftlich zu untersuchen und somit Vor- und Nachteile gegenüber anderen Rohstoffpflanzen sowie Einsatzund Verwertungsmöglichkeiten aufzuzeigen. Dem BMEL bzw. dem Projektträger „Fachagentur Nachwachsende Rohstoffe e. V.“ werden in regelmäßigen Abständen Projektvorschläge zur stofflichen und energetischen Verwertung der genannten Anbaualternativen zur Prüfung auf Förderfähigkeit vorgelegt. Somit ist Drucksache 19/11026 – 4 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 5 – Drucksache 19/11026 auch künftig von einer Förderung von FuE-Projekten, die zum Wissenstransfer und zur weiteren Etablierung in der Praxis beitragen, auszugehen. Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 5 verwiesen. 7. Wie bewertet die Bundesregierung die Wirtschaftlichkeit von Anbaualternativen wie Dinkel, Durchwachsene Sylphie, Miscanthus und Honigpflanzen im Vergleich zu Weizen, und welche Schlussfolgerungen zieht sie daraus? Gemäß Angaben des Statistischen Bundesamtes lag die Anbaufläche von Winterweizen als bedeutendster Getreideart in Deutschland im Jahr 2018 bei ca. 2,89 Millionen ha. Im Vergleich hierzu sind die Anbauflächen von Miscanthus (ca. 4 600 ha) und Durchwachsener Silphie (ca. 2 000 ha) nur von geringer Bedeutung . Verwendungszwecke für Miscanthus sind eine stoffliche Nutzung als Einstreu bzw. Mulchmaterial sowie eine energetische Verwertung. Durchwachsene Silphie wird insbesondere als Alternative zu Mais für die Nutzung in Biogasanlagen verwendet. Die Bundesregierung ist bestrebt, den Anbau alternativer Rohstoffpflanzen weiter zu fördern. Es ist davon auszugehen, dass die Anbaufläche dieser Kulturen in Deutschland weiter ausgedehnt wird. 8. Welche Kenntnis hat die Bundesregierung über die Anzahl der Antragstellerinnen und Antragsteller sowie zur Flächeninanspruchnahme bei den einzelnen Greening-Maßnahmen für ökologische Vorrangflächen im Jahr 2018 (bitte nach Bundesländern aufschlüsseln), und welche Schlussfolgerungen zieht sie daraus? Die Angaben über die Anzahl von Antragstellerinnen und Antragstellern bei den einzelnen Typen von (ÖVF) können der Anlage 2 entnommen werden. Die Regionen entsprechen grundsätzlich den Bundesländern, wobei die Stadtstaaten Hamburg , Bremen und Berlin jeweils eine Region mit dem jeweils angrenzenden Bundesland Schleswig-Holstein, Niedersachsen bzw. Brandenburg bilden. Die Informationen zur Flächeninanspruchnahme bei den einzelnen ÖVF-Typen können der Anlage 1 entnommen werden. 9. Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung darüber, ob es im Jahr 2018 zu Saatgutengpässen für die Kulturen auf ökologischen Vorrangflächen kam, und welche Maßnahmen hat sie dagegen getroffen oder plant sie? Hinsichtlich der dem Saatgutrecht unterliegenden Pflanzenarten kam es im Jahr 2018 zu keinen Versorgungsengpässen. Für die übrigen Pflanzenarten liegen der Bundesregierung keine Informationen vor. 10. Wie haben sich nach Kenntnis der Bundesregierung die Erzeugung und der Absatz von Leguminosensaatgut im Jahr 2018 entwickelt, und welche Schlussfolgerungen zieht sie daraus? Nach Informationen durch den Bundesverband Deutscher Pflanzenzüchter e. V. lag die Größe der Vermehrungsflächen von Grobleguminosen geringfügig unter dem Niveau der Vorjahre. Über den Saatgutabsatz liegen der Bundesregierung keine Informationen vor. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 5 – Drucksache 19/11026 Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/11026 – 6 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode 11. Wie haben sich nach Kenntnis der Bundesregierung die ökologische Wertigkeit und die Fläche des Dauergrünlandes seit Beginn dieser Förderperiode verändert, und welche Schlussfolgerungen zieht sie daraus (bitte nach Jahren aufschlüsseln)? Der Bundesregierung liegen keine detaillierten Informationen zum Zustand des Dauergrünlandes, zur Nutzungshäufigkeit oder zur Artenzusammensetzung in den einzelnen Bundesländern, vor. Nach dem Monitoring zur Erfassung der Landwirtschaftsflächen mit hohem Naturwert (HNV-Farmland-Monitoring) ist das Grünland mit hohem Naturwert bundesweit von 2014 bis 2017 von 5,3 Prozent auf 5,2 Prozent der Agrarlandschaftsfläche zurückgegangen. Für das Jahr 2018 liegt noch kein aktueller Wert vor. Der Rückgang hat sich damit gegenüber dem Zeitraum 2009 bis 2013 (5,6 Prozent auf 5,3 Prozent) geringfügig abgeschwächt. Auch die in der neuen Roten Liste der Biotoptypen 2017 festgestellte Gefährdung von über 80 Prozent der Grünlandbiotoptypen lässt keine Trendwende erkennen. Die Fläche des Dauergrünlandes stieg in den Jahren 2014 bis 2017 leicht an. Die positive Entwicklung in den letzten Jahren ist auch auf die seit dem Jahr 2015 geltenden Regelungen zum Erhalt des Dauergrünlands zurückzuführen. Im Jahr 2018 gab es einen marginalen Rückgang. Dieser Rückgang dürfte auch auf die erstmalige Anwendung der durch die Omnibus-Verordnung eingeführten Pflugregelung zurückzuführen sein (siehe hierzu auch Antwort zu Frage 12). Für die einzelnen Jahre dieses Zeitraums stellt sich die Situation wie folgt dar: 2014 2015 2016 2017 2018 LF (1.000 ha) 16.724,8 16.730,7 16.658,9 16.687,3 16.645,1 Dauergrünland (1.000 ha) 4.650,7 4.677,1 4.694,5 4.715,0 4.713,4 Anteil DGL an LF (%) 27,8 28,0 28,2 28,3 28,3 Quelle: Statistisches Bundesamt 12. Wie viele Hektar Grünland haben nach Kenntnis der Bundesregierung 2018 durch die Einführung der sogenannten Pflugregelung den Ackerstatus verloren bzw. behalten? Die Anwendung der Pflugregelung hat dazu geführt, dass Dauergrünlandflächen, bei denen die Betriebsinhaber bei der Antragstellung im Jahr 2018 den Nachweis erbracht haben, dass sie innerhalb der letzten fünf Jahre davor gepflügt haben, ab dem Jahr 2018 nicht mehr als Dauergrünland gelten sondern als Ackerland. Nach Meldungen der Bundesländer wurden aufgrund der Pflugregelung im Jahr 2018 rund 8 400 Hektar Dauergrünland zu Ackerland. Umgekehrt verhindert seit Einführung der Pflugregelung das Pflügen von Flächen , die durch Einsaat oder auf natürliche Weise (Selbstaussaat) von Gras oder anderen Grünfutterpflanzen genutzt werden und noch kein Dauergrünland sind (potentielles Dauergrünland), innerhalb von fünf Jahren die Entstehung von Dauergrünland . Dies wurde erstmals im Rahmen der Antragstellung im Jahr 2018 berücksichtigt. Seitdem müssen Landwirte das Pflügen potentieller Dauergrünlandflächen melden, wenn sie diese Regelung nutzen wollen. Über den Umfang der Flächen, die aufgrund der Pflugregelung den Ackerstatus behalten haben, liegen der Bundesregierung keine Informationen vor. Drucksache 19/11026 – 6 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 7 – Drucksache 19/11026 13. Wie haben sich die Greening-Anforderungen zur Anbaudiversifizierung bis Ende 2018 nach Einschätzung der Bundesregierung auf die biologische Vielfalt in der Agrarlandschaft ausgewirkt, und welche Schlussfolgerungen zieht sie daraus? Es wird auf die Antwort der Bundesregierung zu Frage 8 der Kleinen Anfrage der Fraktion DIE LINKE. auf Bundestagsdrucksache 19/1265 verwiesen. Aktuellere Erkenntnisse liegen der Bundesregierung nicht vor. 14. Nach welchen Kriterien wird nach Kenntnis der Bundesregierung die Erreichung der Ziele der Biodiversitätsverbesserung durch Greening-Maßnahmen in der Bundesrepublik Deutschland erfasst und bewertet, welche Tendenzen zeichnen sich derzeit ab (dabei bitte den Zusammenhang mit dem Greening deutlich darstellen), und welche Schlussfolgerungen zieht die Bundesregierung daraus? Das Monitoring der biologischen Vielfalt in der Landwirtschaft geschieht auf Grundlage der in der Nationalen Strategie zur biologischen Vielfalt festgelegten Indikatoren. Hier sind insbesondere der Indikator „Artenvielfalt und Landschaftsqualität “ sowie der Indikator „Landwirtschaftsflächen mit hohem Naturwert“ zu nennen. Für den Indikator „Artenvielfalt und Landschaftsqualität“ liegen noch keine Daten vor, die eine Beurteilung der Auswirkungen der Greening-Maßnahmen erlauben. Der Indikator „Landwirtschaftsflächen mit hohem Naturwert“ ist von 2013 bis 2017 von 11,6 Prozent auf 11,4 Prozent der Agrarlandschaftsfläche zurückgegangen und weit vom in der Nationalen Biodiversitätsstrategie genannten Zielwert entfernt. Für das Jahr 2018 wurde noch kein Wert publiziert. Der Rückgang hat sich damit gegenüber dem Zeitraum 2009 bis 2013 (13,1 Prozent auf 11,6 Prozent) abgeschwächt. Eine Aussage zum Zusammenhang mit dem Greening ist dabei nicht möglich. 15. Welche Kenntnis hat die Bundesregierung über die Höhe der Verwaltungskosten der Greening-Umsetzung von 2015 bis 2018, welche konkreten Maßnahmen verursachen den größten Anstieg der Verwaltungskosten (bitte sowohl personellen Aufwand und Kosten auflisten), und welche Schlussfolgerungen werden daraus gezogen? Der Bundesregierung liegen keine Erkenntnisse zur Höhe der Verwaltungskosten der Greening-Umsetzung vor. 16. Welche Kenntnis hat die Bundesregierung über die Anzahl der Sanktionen gegenüber Landwirtinnen und Landwirten seit 2015 (bitte Höhe der Sanktionen , Anlastungsgrund und Anzahl der Landwirtinnen und Landwirte einzeln nach Jahren auflisten), und welche Schlussfolgerungen zieht sie daraus? 17. Welche Anlässe führten nach Kenntnis der Bundesregierung seit 2015 zu Leistungskürzungen, und welche Schlussfolgerungen zieht sie daraus (bitte Anlässe nach Jahren aufschlüsseln)? Die Fragen 16 und 17 werden wegen ihres Sachzusammenhangs gemeinsam beantwortet . Gemäß Artikel 77 Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 fanden in den Jahren 2015 und 2016 Verwaltungssanktionen keine Anwendung. Im Jahr 2017 wurden bei den Greening-Zahlungen bundesweit Sanktionen in Höhe von 1 758 695,48 Euro verhängt. Für das Jahr 2018 liegen die Zahlen zu den Sanktionen noch nicht vor. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 7 – Drucksache 19/11026 Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/11026 – 8 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Bundesweite Daten zur Anzahl der von Sanktionen betroffenen Landwirtinnen und Landwirte sowie zum jeweiligen Grund bzw. Anlass für eine Sanktionierung oder Leistungskürzung liegen nicht vor. 18. Wie viele Antragstellerinnen und Antragsteller galten nach Kenntnis der Bundesregierung bis 2017 als nichtaktive Betriebsinhaberinnen und Betriebsinhaber nach Artikel 9 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013, und wie viele Hektar waren davon betroffen? Nach Angaben der Länder wurden in den Antragsjahren 2015 und 2016 deutlich unter 100 Betriebsinhaberinnen und Betriebsinhaber aufgrund dieser Regelung vom Bezug von Direktzahlungen ausgeschlossen. Weitere Angaben liegen der Bundesregierung nicht vor. 19. Warum hat sich die Bundesregierung ab dem Antragsjahr 2018 dazu entschieden , von der Regelung zum aktiven Betriebsinhaber Artikel 9 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 keinen Gebrauch mehr zu machen (bitte begründen ), und welche Vorschläge hat sie, um das Ziel dieser Regelung zu erreichen? Die Regelung zum aktiven Betriebsinhaber gemäß Artikel 9 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 sieht unter anderem vor, dass die Betriebsinhaber als Voraussetzung für den Bezug von Direktzahlungen aktive Betriebsinhaber sein müssen, das heißt sie dürfen bestimmte in einer sogenannten Negativliste enthaltene Tätigkeiten nicht ausüben. Neben den bereits im EU-Recht aufgeführten Tätigkeiten, wie dem Betreiben von Flughäfen, Wasserwerken und dauerhaften Sport- und Freizeitflächen sowie dem Erbringen von Eisenbahnverkehrsleistungen oder Immobiliendienstleistungen , fiel hierunter in Deutschland auch das Betreiben von Bergbau. Betriebsinhaber, die eine Tätigkeit aus der Negativliste ausgeübt haben, konnten jedoch Direktzahlungen erhalten, sofern sie unter der Geringfügigkeitsschwelle von 5 000 Euro Direktzahlungen lagen oder anhand von einem von drei Kriterien (Direktzahlungen mindestens 5 Prozent der außerlandwirtschaftlichen Gesamteinkünfte, die landwirtschaftlichen Tätigkeiten sind nicht unwesentlich, die landwirtschaftliche Tätigkeit ist ein Hauptgeschäftszweck) nachgewiesen haben , dass sie doch aktive Betriebsinhaber waren. Die Regelung zum aktiven Landwirt hat einen erheblichen Aufwand sowohl für die Antragsteller als auch für die Verwaltungen der Länder verursacht. So mussten im Jahr 2015 12 000 Antragsteller aus der Negativliste daraufhin überprüft werden, ob sie anhand eines der vorgegebenen Kriterien nicht doch aktive Betriebsinhaber sind. Darüber hinaus wurden in gewissem Umfang auch Kontrollen bei Betriebsinhabern durchgeführt, die nicht angegeben hatten, auf der Negativliste zu stehen. Diese Stichprobenkontrollen mussten aufgrund kritischer Äußerungen der Europäischen Kommission sogar noch deutlich erhöht werden. Dieser Aufwand stand in keinerlei Verhältnis zu der geringen Anzahl von Betriebsinhabern , die letztendlich als nicht-aktive Betriebsinhaber vom Bezug von Direktzahlungen ausgeschlossen wurden (vgl. Antwort zu Frage 18). Mit der Verabschiedung der Omnibus-Verordnung wurde den Mitgliedstaaten die Möglichkeit eingeräumt, ab dem Jahr 2018 auf die Anwendung der Vorschriften zum aktiven Betriebsinhaber zu verzichten. Der Bundesrat hatte zuvor in seinem Beschluss Nr. 633/16 die Bundesregierung ausdrücklich gebeten, zur weiteren Entlastung der Verwaltungen und Betriebe die in der Omnibus-Verordnung vorgesehene Option für die Nichtanwendung der Regelung zum aktiven Betriebsinhaber auf EU-Ebene zu unterstützen und von dieser Ermächtigung Gebrauch zu Drucksache 19/11026 – 8 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 9 – Drucksache 19/11026 machen. Deutschland hat daher von dieser Ermächtigung Gebrauch gemacht und wendet die Regelungen zum aktiven Betriebsinhaber seit dem Jahr 2018 nicht mehr an. Die Vorschläge der Europäischen Kommission zur Reform der Gemeinsamen Agrarpolitik nach 2020 sehen eine neue Regelung zum „echten Betriebsinhaber“ vor. Da gemäß EU-Kommissionsvorschlag zum „echten Betriebsinhaber“ nicht nur Betriebe auf einer Negativliste, sondern alle Betriebsinhaber der Regelung unterliegen, dürfte der Aufwand gegenüber der alten Regelung zum „aktiven Betriebsinhaber “ nochmal massiv ansteigen. Zudem würden die vorgegebenen Kriterien wohl dazu führen, dass Teile der für Deutschland wichtigen Nebenerwerbslandwirtschaft von den Direktzahlungen ausgeschlossen würden. Das Ziel des Vorschlags, Zahlungen an branchenfremde natürliche oder juristische Personen zu begrenzen, ist aber grundsätzlich zu unterstützen. Nach Ansicht der Bundesregierung müssen die Mitgliedstaaten den Entscheidungsspielraum haben, den „echten Betriebsinhaber“ nur einzuführen, wenn ein inhaltlich akzeptables und mit vertretbarem Verwaltungsaufwand durchführbares Umsetzungsmodell gefunden wird (z. B. automatisiertes Verfahren). Die Bundesregierung setzt sich daher in den Verhandlungen für eine für die Mitgliedstaaten fakultative Ausgestaltung der Regelung zum „echten Betriebsinhaber“ ein. 20. Wie viele Betriebe wurden nach Kenntnis der Bundesregierung 2018 aufgrund von Ausnahmeregelungen von der Verpflichtung zur Erbringung von ökologischen Vorrangflächen und zur Anbaudiversifizierung befreit? Im Antragsjahr 2018 haben in Deutschland rund 310 400 Betriebsinhaber Direktzahlungen erhalten. Betriebe des ökologischen Landbaus sowie Kleinerzeuger sind von den drei Greening-Maßnahmen Dauergrünlanderhalt, Anbaudiversifizierung und ökologische Vorrangflächen automatisch befreit. Dies betraf im Jahr 2018 21 452 Inhaber von Betrieben des ökologischen Landbaus sowie 24 538 Betriebsinhaber, die die Kleinerzeugerregelung in Anspruch genommen haben. Von den dem Greening grundsätzlich unterliegenden Betrieben waren 107 492 Betriebsinhaber von der Anbaudiversifizierung und 124 388 Betriebsinhaber von der Erbringung ökologischer Vorrangflächen befreit. Der weit überwiegende Anteil dieser Betriebe war deswegen befreit, weil er über weniger als 10 Hektar Ackerfläche bei der Anbaudiversifizierung (70 779 Betriebsinhaber) bzw. weniger als 15 Hektar bei den ökologischen Vorrangflächen (89 683 Betriebsinhaber) verfügte. Die restlichen Betriebe fielen unter sonstige Ausnahmeregelungen (z. B. für Betriebe mit hohem Anteil an Dauergrünland). Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 9 – Drucksache 19/11026 Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. A n la ge 1 z u F ra ge 2 R e gi o n B ra ch lie ge n d e Fl ä ch e n T er ra ss e n C C - La n d sc h a ft se le m e n te Fl ä ch e m it Zw is ch e n fr u ch ta n b a u u n d U n te rs a a te n Fl ä ch e m it st ic ks to ff - b in d e n d e n P fl an ze n Fl ä ch e m it N ie d e rw al d im K u rz u m tr ie b A u ff o rs tu n gs - fl äc h e n H o n ig b ra ch e M is ca n th u s Si lp h ie b e a n tr a gt e Ö ko lo gi sc h e V o rr a n gf lä ch e n in sg e sa m t W a ld ra n d st re if e n zu sa m m e n B W 1 0 .7 2 1 7 6 1 .0 7 3 0 ,3 3 9 9 6 9 .2 5 8 1 1 .5 7 0 7 8 2 ,3 6 5 4 1 2 9 7 4 0 9 4 .6 2 7 B Y 2 6 .2 8 9 3 2 1 2 .3 6 5 0 ,7 1 .3 1 3 1 7 3 .2 2 6 2 2 .3 5 5 3 6 0 1 9 ,0 7 0 5 2 7 6 2 8 2 2 2 7 .1 9 1 B B + B E 3 5 .2 1 2 6 8 1 .0 6 0 0 ,0 2 .3 8 4 4 6 .9 5 2 1 1 .9 6 3 7 0 4 4 5 ,8 8 7 4 7 2 9 9 9 .2 3 1 H E 1 1 .3 8 7 2 9 7 3 7 0 ,0 1 3 7 2 6 .6 7 1 2 .2 5 8 2 5 2 ,9 1 .2 2 0 7 3 8 4 2 .5 1 8 M V 3 0 .2 9 3 3 2 4 .8 6 7 0 ,0 3 .0 3 5 6 2 .0 2 1 2 .8 3 0 5 6 4 3 1 ,3 2 .0 3 7 9 1 6 1 0 5 .5 9 5 N I+ H B 2 6 .7 6 3 4 5 2 .2 6 3 0 ,0 1 .2 3 6 2 6 5 .5 8 2 2 .4 8 0 3 6 1 5 ,0 4 .2 1 4 1 1 2 6 9 3 0 3 .0 8 6 N W 8 .8 9 2 1 5 7 2 .6 2 4 0 ,0 1 .7 2 8 1 4 5 .1 9 8 1 .5 6 5 5 5 0 ,0 4 4 2 1 8 4 2 1 1 6 0 .7 0 8 R P 1 2 .1 1 3 4 2 5 3 8 0 ,2 3 9 2 2 2 .0 3 2 2 .3 5 5 2 3 0 ,4 7 0 6 4 3 1 2 3 8 .2 1 5 SL 1 .2 7 4 1 2 4 0 0 ,0 7 5 9 2 .1 2 3 3 4 0 7 1 ,8 6 6 1 4 7 4 .6 5 9 SN 9 .8 4 0 1 0 6 1 .4 8 6 0 ,0 7 6 5 6 1 .7 5 6 6 .0 3 9 6 6 2 1 8 ,9 1 .3 0 1 1 9 7 8 1 .4 9 8 ST 2 5 .8 6 7 6 9 1 .7 2 6 0 ,0 8 3 8 6 2 .7 4 8 8 .0 8 1 9 1 3 5 ,6 1 .2 6 1 9 2 9 1 0 0 .6 8 5 SH + H H 4 .3 5 7 7 0 1 .9 5 4 0 ,0 1 7 .9 1 1 1 0 .9 8 2 3 8 8 4 0 3 ,1 2 4 5 6 3 3 5 .8 8 8 T H 1 1 .6 8 2 4 7 1 .8 1 6 0 ,0 7 4 4 2 7 .9 5 3 1 2 .1 7 1 3 2 1 6 ,2 1 .7 1 3 2 2 8 5 6 .1 5 7 D in sg . 2 1 4 .6 9 0 1 .0 7 4 2 2 .5 5 0 1 3 1 .6 4 3 9 7 6 .5 0 1 8 4 .3 9 4 1 .8 9 9 7 8 2 1 5 .4 3 8 8 7 0 1 .2 9 0 1 .3 5 0 .0 5 8 R e gi o n B ra ch lie ge n d e Fl ä ch e n T er ra ss e n C C - La n d sc h a ft se le m e n te Fl ä ch e m it Zw is ch e n fr u ch ta n b a u u n d U n te rs a a te n Fl ä ch e m it st ic ks to ff - b in d e n d e n P fl an ze n Fl ä ch e m it N ie d e rw al d im K u rz u m tr ie b A u ff o rs tu n gs - fl äc h e n H o n ig b ra ch e M is ca n th u s Si lp h ie b e a n tr a gt e Ö ko lo gi sc h e V o rr a n gf lä ch e n in sg e sa m t W a ld ra n d st re if e n zu sa m m e n Fa kt o r 1 ,0 Fa kt o r 1 ,5 Fa kt o r 1 ,0 Fa kt o r 1 b is 2 Fa kt o r 0 ,3 Fa kt o r 1 ,0 Fa kt o r 0 ,5 Fa kt o r 1 ,0 Fa kt o r 1 ,5 Fa kt o r 0 ,7 Fa kt o r 0 ,7 B W 1 0 .7 2 1 1 1 3 1 .6 1 0 0 7 2 8 2 0 .7 7 7 1 1 .5 7 0 3 9 2 9 8 1 9 0 5 1 8 4 7 .0 3 8 B Y 2 6 .2 8 9 4 8 1 3 .5 4 8 1 2 .3 2 4 5 1 .9 6 8 2 2 .3 5 5 1 8 0 1 9 1 .0 5 8 1 9 3 1 9 8 1 0 8 .1 3 1 B B + B E 3 5 .2 1 2 1 0 3 1 .5 9 0 0 4 .2 1 5 1 4 .0 8 6 1 1 .9 6 3 3 5 2 4 6 1 .3 1 1 5 2 0 6 8 .8 0 0 H E 1 1 .3 8 7 4 3 1 .1 0 5 0 2 3 6 8 .0 0 1 2 .2 5 8 1 3 3 1 .8 3 0 5 1 6 2 4 .8 8 9 M V 3 0 .2 9 3 4 9 7 .3 0 1 0 4 .8 5 2 1 8 .6 0 6 2 .8 3 0 2 8 4 3 1 3 .0 5 5 7 1 1 6 7 .4 1 5 N I+ H B 2 6 .7 6 3 6 7 3 .3 9 4 0 2 .3 6 6 7 9 .6 7 5 2 .4 8 0 1 8 1 5 6 .3 2 1 7 8 4 8 1 2 1 .3 1 2 N W 8 .8 9 2 2 3 6 3 .9 3 6 0 3 .2 9 5 4 3 .5 5 9 1 .5 6 5 2 7 0 6 6 3 1 2 9 1 5 6 2 .0 8 1 R P 1 2 .1 1 3 6 3 8 0 8 0 6 5 7 6 .6 1 0 2 .3 5 5 1 2 0 1 .0 5 8 3 0 8 2 3 .6 5 1 SL 1 .2 7 4 1 8 6 1 0 1 .2 2 5 6 3 7 3 4 0 3 2 9 8 1 3 3 3 .6 7 4 SN 9 .8 4 0 1 5 9 2 .2 2 9 0 1 .4 5 5 1 8 .5 2 7 6 .0 3 9 3 3 2 1 9 1 .9 5 1 1 3 5 4 0 .3 1 1 ST 2 5 .8 6 7 1 0 3 2 .5 8 9 0 1 .5 7 3 1 8 .8 2 4 8 .0 8 1 4 5 3 6 1 .8 9 2 6 2 0 5 8 .9 3 3 SH + H H 4 .3 5 7 1 0 5 2 .9 3 1 0 3 4 .7 5 4 3 .2 9 4 3 8 8 2 0 3 3 6 7 4 2 4 6 .1 2 1 T H 1 1 .6 8 2 7 1 2 .7 2 3 0 1 .3 9 7 8 .3 8 6 1 2 .1 7 1 1 6 1 6 2 .5 7 0 2 1 9 3 8 .9 8 2 D in sg . 2 1 4 .6 9 0 1 .6 1 1 3 3 .8 2 5 1 5 9 .0 7 7 2 9 2 .9 5 0 8 4 .3 9 4 9 4 9 7 8 2 2 3 .1 5 7 6 0 9 9 0 3 7 1 1 .3 3 9 2 0 1 7 2 0 1 8 Ä n d e ru n g ab so lu t Ä n d e ru n g in % 2 0 1 7 2 0 1 8 Ä n d e ru n g ab so lu t Ä n d e ru n g in % 2 0 7 ,7 2 1 4 ,7 7 ,0 3 ,4 2 0 7 ,7 2 1 4 ,7 7 ,0 3 ,4 2 0 ,6 2 2 ,6 2 ,0 9 ,5 3 0 ,9 3 3 ,8 2 ,9 9 ,5 3 1 ,8 3 1 ,6 -0 ,2 -0 ,5 5 9 ,4 5 9 ,1 -0 ,3 -0 ,5 9 2 7 ,8 9 7 6 ,5 4 8 ,7 5 ,2 2 7 8 ,4 2 9 3 ,0 1 4 ,6 5 ,2 1 7 4 ,2 8 4 ,4 -8 9 ,8 -5 1 ,6 1 2 1 ,9 8 4 ,4 -3 7 ,5 -3 0 ,8 2 ,0 1 ,9 -0 ,1 -3 ,7 0 ,6 0 ,9 0 ,4 6 0 ,5 1 ,0 0 ,8 -0 ,2 -2 1 ,1 1 ,0 0 ,8 -0 ,2 -2 1 ,1 H o n ig b ra ch e 1 5 ,4 2 3 ,2 M is ca n th u s 0 ,9 0 ,6 Si lp h ie 1 ,3 0 ,9 1 .3 6 5 ,1 1 .3 5 0 ,1 -1 5 ,0 -1 ,1 6 9 9 ,8 7 1 1 ,3 1 1 ,5 1 ,6 Q u e lle : A u sw e rt u n g b e an tr ag te r Ö V F- Fl äc h e n d e r B LE v o m 1 4 .0 9 .2 0 1 8 ge w ic h te t n ac h ö ko lo gi sc h e r W e rt ig ke it B e a n tr a gt e Ö ko lo gi sc h e V o rr a n gf lä ch e n in d e n J a h re n 2 0 1 7 u n d 2 0 1 8 in 1 0 0 0 h a B e a n tr a gt e Ö ko lo gi sc h e V o rr a n gf lä ch e n im J a h r 2 0 1 8 Fl ä ch e n in h a - 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Wahlperiode Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. An lag e 2 zu Fr age 8 Re gio n Ök olo gis ch e Vo rra ng flä ch en ins ge sa mt Bra ch lieg en de Flä ch en Te rra sse n He cke n Ein ze lbä um e Ba um gru pp en (Fe ldg eh ölz e) Fe ldr ain e u nd Fe ldr an ds tre ife n Pu ffe rst rei fen Gr äb en Wä lle so ns tig e La nd sch aft sele me nte 1) Wa ldr an dstr eif en Flä ch en m it Nie de rw ald im Ku rzu mt rie b Au ffo rst un gs - flä ch en Flä ch en m it Zw isc he nfr uc htan ba u u nd Un ter sa ate n Flä ch en m it stic kst off - bin de nd en Pfl an ze n Mi sca nth us Sil ph ie Ho nig bra ch e 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 BW ϭϮ. ϯϲϴ ϰ.ϳ ϭϯ ϱ ϭ.Ϭ ϮϮ ϭϴ ϱϱϮ Ϯ.ϳ ϵϭ Ϭ ϯ ϲϮ ϯϭϵ ϰϵ Ϯ ϳ.ϯ ϳϴ ϯ.Ϯ ϱϱ ϳϰ ϭϴϮ ϰϮϮ BY ϯϯ. ϲϮϬ ϭϯ. ϯϳϴ ϭϱ ϰ.ϯ ϵϮ ϭϲ Ϯ.ϱ ϵϲ ϲ.Ϯ ϯϬ Ϭ Ϯϱ ϱϬϰ ϭ.Ϭ ϱϳ Ϯϰϱ Ϯϴ Ϯϭ. ϵϳϮ ϳ.ϱ ϱϲ ϮϬϲ ϭϮϭ ϲϴϬ BB +B E Ϯ.Ϯ ϯϯ ϭ.ϳ ϳϬ Ϭ ϭ.Ϯ ϱϲ ϮϮ ϭ.Ϭ ϳϮ ϱϭϰ Ϭ ϵϱ ϳϳϯ ϲϮ ϯϰ ϭ ϳϳϴ ϰϭϵ Ϯ ϲ ϭϰϭ HE ϲ.Ϭ ϱϲ ϯ.ϴ ϳϰ Ϭ ϮϬϰ ϭϰ ϭϵϲ ϭ.ϭ ϱϯ Ϭ ϭ ϯϬ ϭϬϵ ϭϰ Ϭ Ϯ.ϵ Ϭϳ ϳϵϱ ϰϬ ϲ ϴϯϮ MV Ϯ.Ϯ ϵϯ ϭ.ϴ ϵϴ Ϭ ϵϮϰ ϵϯ ϭ.Ϭ ϭϲ ϴϯϯ Ϭ ϭϬ ϭ.Ϭ ϲϳ ϯϴ ϭϬ ϰϬ ϵϴϴ ϭϴϭ ϲ ϰ ϯϰϵ NI+ HB Ϯϭ. ϳϳϭ ϳ.ϰ ϱϬ Ϭ Ϯ.ϵ Ϯϲ ϱ ϭ.Ϭ ϲϲ Ϯ.ϭ ϲϲ ϭ ϭ ϮϬϴ ϭϬϱ ϳϯ Ϯ ϭϳ. 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T üm pe l, S ölle , D olin en , T roc ke ns tei nm au ern , F eu ch tge bie te Qu elle : M eld un g v on G ree nin g-D ate n a n d ie Eu rop äis ch e K om mi ssi on vo m 12 .02 .20 19 - I SA MM -N o. 00 05 58 An za hl de r A ntr ag ste lle r b ei de n e inz eln en Ty pe n v on ök olo gis ch en Vo rra ng flä ch en im Ja hr 20 18 C:\ Us ers \kr aŵ erk \De skt op \KA Gr eeŶ iŶg ϭϵ _ϭϬ ϱϬϯ \AŶ lag e Ϯ Kle iŶe AŶ fra ge ϭϵ_ ϭϬϱ Ϭϯ_ Fra ge ϴ.x lsx ϮϬ ϭϴ Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 11 – Drucksache 19/11026 Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Satz: Satzweiss.com Print, Web, Software GmbH, Mainzer Straße 116, 66121 Saarbrücken, www.satzweiss.com Druck: Printsystem GmbH, Schafwäsche 1-3, 71296 Heimsheim, www.printsystem.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de ISSN 0722-8333