Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung vom 19. Juni 2019 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. Deutscher Bundestag Drucksache 19/11033 19. Wahlperiode 21.06.2019 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Andrej Hunko, Heike Hänsel, Christine Buchholz, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE. – Drucksache 19/10204 – Rechtmäßigkeit der Zweckbindung von Mitteln im Nothilfe-Treuhandfonds der EU für Afrika V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Auch die Bundesregierung beteiligt sich am Nothilfe-Treuhandfonds der EU für Afrika (EUTF) und ist stimmberechtigt zur Entscheidung über die Verwendung der Mittel. Über die dortigen Vorhaben und die Mittelverwendung entscheidet der Exekutivausschuss des EUTF. In diese Entscheidungen fließen auch die Wünsche der afrikanischen Partnerländer ein, diese nehmen dafür an Sitzungen des Exekutivausschusses mit Beobachterstatus teil (Plenarprotokoll 19/91, Mündliche Frage 73 des Abgeordneten Uwe Kekeritz). Beschlüsse sollen grundsätzlich im Konsens getroffen werden, Abstimmungen mit einfacher Mehrheit sind aber ebenfalls möglich. In diesem Fall hat jeder EU-Mitgliedstaat , der mindestens 3 Mio. Euro in den EUTF eingezahlt hat, ein Stimmrecht. Auch die EU-Kommission hat eine Stimme sowie ein Vetorecht. Der EUTF ist in drei regionale „Fenster“ eingeteilt (Nordafrika, Sahel-/Tschadsee -Region und Horn von Afrika). Niger und Libyen sind die Länder mit den höchsten Mittelzuweisungen (Sonderbericht des Europäischen Rechnungshofes „Der Nothilfe-Treuhandfonds der EU für Afrika: ein flexibles, aber nicht ausreichend fokussiertes Instrument“, Dezember 2018). Im EUTF eingezahlte Gelder können an eines der Fenster zweckgebunden werden, eine Zweckbindung an ein bestimmtes Vorhaben oder einen bestimmten Durchführungspartner ist aber nicht vorgesehen. Allerdings haben die Visegrád-Staaten (Polen, Tschechische Republik, Ungarn, Slowakei) Mittel in Höhe von genau 35 Mio. Euro zum Gesamtfinanzvolumen des EUTF eingezahlt (Sonderbericht Nr. 32/2018 des Europäischen Rechnungshofs ). Dieser Betrag entspricht exakt der Summe, die in dem neuen EU-Projekt „Support to Integrated border and migration management in Libya – Second phase“ zur Unterstützung libyscher Grenzbehörden (militärische Küstenwache, zivile Seepolizei, Überwachung der Landgrenzen) ausgegeben und den Visegrád -Staaten zugerechnet wird (http://gleft.de/2NP). Das Projekt im Gesamtumfang von 45 Mio. Euro hat der EUTF-Exekutivausschuss im Dezember 2018 beschlossen. 10 Mio. Euro stammen dabei von der Europäischen Union. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/11033 – 2 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Aus Sicht der Fragestellerinnen und Fragesteller haben die Visegrád-Staaten de facto eine Zweckbindung eingezahlter Mittel zur Migrationsabwehr in Libyen durchgesetzt. Damit haben Polen, die Tschechische Republik, Ungarn und die Slowakei die Prinzipien des EUTF verletzt. Dies wiegt umso schwerer, da die Gelder nicht für militärische Zwecke genutzt werden dürfen. Die libysche Küstenwache gehört jedoch zur Marine, die eine Teilstreitkraft des Militärs in Libyen darstellt. 1. Kennt die Bundesregierung Belege für die Behauptung, dass der EUTF „dazu beigetragen hat, die Zahl irregulärer Migranten, die aus Afrika nach Europa kommen, zu verringern“ (Ratsdokument 7437/19)? Der Bericht des Europäischen Rechnungshofes aus dem Jahr 2018 konstatiert, dass der EUTF für Afrika dazu beigetragen habe, die Zahl irregulärer Migranten, die aus Afrika nach Europa kommen, zu verringern. Weitergehende Evaluierungen des EUTF dauern noch an. 2. Welche Mittel hat die Bundesregierung in den Jahren 2018 und 2019 in den Nothilfe-Treuhandfonds der EU für Afrika (EUTF) zugesagt, und welche Mittel wurden auch eingezahlt? 2018 hat die Bundesregierung 25 Mio. Euro zugesagt, die bereits ausgezahlt wurden . 2019 sind bislang keine weiteren Zusagen erfolgt. 3. An welchen Sitzungen des Exekutivausschusses hat die Bundesregierung zur Mittelverwendung teilgenommen? Die Bundesregierung nimmt an allen Sitzungen teil. a) An welchen dieser Sitzungen haben afrikanische Partnerländer (insbesondere Libyen) teilgenommen, und zu welchen Projekten bzw. Maßnahmen haben diese Wünsche oder Bedarfe geäußert? Entsprechend den Gründungsdokumenten des EUTF werden Vertreterinnen und Vertreter der afrikanischen Partnerländer sowie der afrikanischen Regionalorganisationen von der Europäischen Kommission zu den Sitzungen der entsprechenden EUTF-Regionalfenster eingeladen und nehmen auch regelmäßig teil. Der Bundesregierung liegen jedoch keine Teilnehmerlisten vor. Die anwesenden Vertreter afrikanischer Partnerländer sichern im Rahmen der Sitzungen des Exekutivausschusses die Unterstützung ihrer Regierung bei der Durchführung von Projekten zu, unterstreichen die im Programmdokument genannten Rahmenbedingungen, schildern die Lage im Land oder der Region. Sie nehmen zudem auch unterstützend Stellung zu geplanten Vorhaben in Nachbarländern . b) Welche Beschlüsse für Projekte wurden seit Bestehen des EUTF nicht im Konsens entschieden, und wie hat die Bundesregierung hierzu gestimmt? Die Bundesregierung äußert sich nicht zu Inhalten vertraulicher Verhandlungsprozesse . Dies gilt auch für Fragen des Abstimmungsverhaltens. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 3 – Drucksache 19/11033 c) Gegen welche Projekte hat die EU-Kommission seit Bestehen des EUTF ein Vetorecht geltend gemacht? Zu keinem. 4. Ist das Projekt „Top up Managing the mixed migration flows in Libya programme – Stabilisation component“ („Non-Paper“ der Europäischen Kommission , EU-Dokument 45/2019 vom 26. Februar 2019) nach Kenntnis der Bundesregierung identisch mit dem Projekt „Support to Integrated border and migration management in Libya – Second phase“ (http://gleft.de/2NP)? Nach Kenntnis der Bundesregierung ist das im Non-Paper der Europäischen Kommission erwähnte Projekt „Top up Managing the mixed migration flows in Libya programme – Stabilisation component“ („Aufstockung des Vorhabens Management der gemischten Migrationsströme in Libyen“) nicht identisch mit dem Vorhaben „Support to Integrated Border and Migration Management in Libya – Second Phase“ („Unterstützung des integrierten Grenz- und Migrationsmanagements in Libyen – zweite Phase“); weitere Informationen unter: https://ec.europa. eu/trustfundforafrica/region/north-africa/libya/support-integrated-border-andmigration -management-libya-second-phase_en). 5. Trifft es nach Kenntnis der Bundesregierung zu, dass die Visegrád-Staaten im Jahr 2018 Mittel in Höhe von 35 Mio. Euro zum Gesamtfinanzvolumen des EUTF eingezahlt haben, und exakt diese Summe auch in einem neuen EU-Projekt für die Unterstützung von libyschen Grenzbehörden ausgegeben wird? 6. Wie hat sich die Bundesregierung im EUTF-Exekutivausschuss zu diesem Projekt verhalten? Die Fragen 5 und 6 werden gemeinsam beantwortet. Nach Kenntnis der Bundesregierung haben die Visegrád-Staaten 2018 eine gemeinsame Einzahlung von 35 Mio. Euro in das Nordafrika-Fenster des EUTF vorgenommen. Ein Vorhaben über exakt diese Summe besteht im Nordafrika- Fenster nicht. Dem in der Vorbemerkung der Fragestellerinnen und Fragesteller genannten Vorhaben: „Support to Integrated border and migration management in Libya – Second phase“ (Unterstützung des integrierten Grenz- und Migrationsmanagements in Libyen – zweite Phase) hat die Bundesregierung zugestimmt. 7. Welche Haltung vertritt die Bundesregierung zur Einschätzung der Fragestellerinnen und Fragesteller, wonach Polen, die Tschechische Republik, Ungarn und die Slowakei im Projekt „Support to Integrated border and migration management in Libya – Second phase“ de facto eine Zweckbindung eingezahlter EUTF-Mittel zur Migrationsabwehr in Libyen durchgesetzt haben, da sich die dort ausgegebene Summe mit der Einzahlung durch die Visegrád- Staaten deckt? Gemäß Gründungsabkommen des EUTF ist keine Zweckbindung der eingezahlten Mittel für einzelne Vorhaben vorgesehen. Im Übrigen wird auf die Antwort zu den Fragen 5 und 6 verwiesen. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/11033 – 4 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode 8. Wofür sollen nach Kenntnis der Bundesregierung die 23 Mio. Euro im Projekt „Top up Managing the mixed migration flows in Libya programme – Protection component“ und die 10 Mio. Euro im Projekt „Regional operations for the Protection of vulnerable Migrants and Refugees“ ausgegeben werden („Non-Paper“ der Europäischen Kommission, EU-Dokument 45/2019 vom 26. Februar 2019), wer soll die Maßnahmen durchführen und wer wird davon adressiert? Der Bundesregierung liegen keine über das Non-Paper der Europäischen Kommission hinausgehenden Informationen vor. Informationen zum laufenden „Programm zur Steuerung der gemischten Migrationsströme in Libyen“ („Managing the mixed migration flows in Libya“) finden sich unter folgendem Link: https:// ec.europa.eu/trustfundforafrica/region/north-africa/libya/managing-mixed-migrationflows -libya-through-expanding-protection-space_en. 9. Wie hat die EU-Militärmission EUNAVFOR MED zum Bericht des UN Libya Experts Panel beigetragen („Libyan militias continue to benefit from external weapons support: UN Libya Experts Panel report“, www.libyaherald. com vom 11. März 2019), und welche Verstöße gegen das Waffenembargo hat die Mission im Rahmen der Erweiterung ihres Mandates mit der Unterstützungsaufgabe zur Verhinderung des Waffenschmuggels nach Libyen (Resolution 2292 (2016)) festgestellt, wozu EUNAVFOR MED eine umfassende maritime Lageerfassung erstellt und Einsatzgebiet Schiffe überprüft, die Libyen anlaufen oder verlassen (Einsatzführungskommando der Bundeswehr (Hg.): Gegen Schleusernetzwerke – Der Einsatz im Mittelmeer)? Auf Grundlage der Sicherheitsratsresolutionen der Vereinten Nationen Nummer 2292 (2016) und 2357 (2017) leistet EUNAVFOR MED Operation SOPHIA seit September 2016 auch einen Beitrag zur Bekämpfung des illegalen Waffenschmuggels auf hoher See. In diesem Zusammenhang informiert die Europäische Union (EU) turnusmäßig und anlassbezogen im Nachgang einzelner Inspektionen den Sanktionsausschuss des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen. Darüber hinaus wird auf die Antwort der Bundesregierung zu Frage 9 der Kleinen Anfrage der Fraktion der AfD auf Bundestagsdrucksache 19/10125 und auf die Antwort auf die Schriftliche Frage 38 der Abgeordneten Agnieszka Brugger auf Bundestagsdrucksache 19/10535 verwiesen. 10. Existiert nach Kenntnis der Bundesregierung ein Folgebericht des Berichts „EUNAVFOR MED Op Sophia – Monitoring of Libyan Coast Guard and Navy“ für den Zeitraum nach Oktober 2017 bis Januar 2018 (Ratsdokument 6961/18)? a) Falls nein, wann wird dieser erstellt oder veröffentlicht? b) Sofern ein solcher Bericht nicht in der Umsetzung ist, welche Gründe sind der Bundesregierung hierzu bekannt? Die Fragen werden gemeinsam beantwortet. Es wird auf die Antwort der Bundesregierung zu Frage 22 der Kleinen Anfrage der Fraktion DIE LINKE. auf Bundestagsdrucksache 19/10495 verwiesen. Darüber hinaus liegen der Bundesregierung keine Erkenntnisse im Sinne der Fragestellung vor. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 5 – Drucksache 19/11033 11. Welche Beiträge hat die EU-Mission EUBAM Libyen nach Kenntnis der Bundesregierung (etwa für den Monitoring-Mechanismus) für EUNAVFOR MED erbracht, und welche administrativen Abkommen existieren hierzu? Wie im Antrag der Bundesregierung „Fortsetzung der Beteiligung bewaffneter deutscher Streitkräfte an EUNAVFOR MED Operation SOPHIA“ auf Bundestagsdrucksache 19/2381 vom 30. Mai 2018 dargelegt, hat EUNAVFOR MED Operation SOPHIA im Rahmen des sogenannten „Monitoring and Advising“- Mechanismus die logistische Infrastruktur der „leichten Präsenz“ von EUBAM Libyen in Tripolis genutzt, z. B. für Transport und Unterkunft. In diesem Zusammenhang haben EUNAVFOR MED Operation SOPHIA und EUBAM Libyen am 10. August 2018 eine Verwaltungsvereinbarung getroffen. 12. Inwiefern sind die libyschen seegehenden Militäreinheiten nach Kenntnis der Bundesregierung mittlerweile wie geplant mit Trackern ausgestattet, um deren Standorte durch Militärs aus EU-Mitgliedstaaten zu geolokalisieren (Antwort der Bundesregierung zu Frage 11 auf Bundestagsdrucksache 19/ 7621)? a) Wo sollen diese Daten zusammengeführt werden, und wer hat darauf Zugriff ? b) Aus welchen Gründen wurde bislang „keine Einigung zwischen der Operationsführung und der libyschen Küstenwache hinsichtlich der möglichen Umsetzung erzielt“? Die Fragen 12 bis 12b werden gemeinsam beantwortet. Es wird auf die Antwort der Bundesregierung zu Frage 11 der Kleinen Anfrage der Fraktion DIE LINKE. auf Bundestagsdrucksache 19/7621 verwiesen. Nach Kenntnis der Bundesregierung ist der dort dargelegte Sachverhalt weiterhin unverändert zutreffend. 13. Was ist der Bundesregierung über Zwangsarbeit und sexuelle Ausbeutung von Geflüchteten in Lagern und Haftanstalten bekannt, die der libyschen Einheitsregierung unterstehen? Welche Maßnahmen unternehmen die Europäische Union und die Bundesregierung , um diese Zustände zu beenden, und inwiefern reichen diese aus Sicht der Bundesregierung aus? Es wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung in ihrer Antwort auf die Kleine Anfrage der Fraktion DIE LINKE. auf Bundestagsdrucksache 18/13603 sowie auf die Antwort der Bundesregierung auf die Schriftliche Frage 27 des Abgeordneten Michael Brand auf Bundestagsdrucksache 19/8082 verwiesen. Hinsichtlich der von der Bundesregierung unternommenen Maßnahmen wird auf die Antwort der Bundesregierung zu Frage 4 der Kleinen Anfrage der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN auf Bundestagsdrucksache 19/1146 sowie auf die Antwort der Bundesregierung auf die Schriftliche Frage 27 des Abgeordneten Michael Brand auf Bundestagsdrucksache 19/8082 verwiesen. Die Bundesregierung setzt sich regelmäßig und hochrangig gegenüber der libyschen Regierung sowie der libyschen Küstenwache für die Einhaltung internationaler humanitärer und Menschenrechtsstandards in den sogenannten „Detention Centers“ und bei der Seenotrettung ein. Zuletzt hat der Bundesminister des Auswärtigen den Vorsitzenden des Präsidialrats, Sarraj, am 7. Mai 2019 dazu aufgefordert, die Lager zu schließen. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/11033 – 6 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode 14. Welche Lager und Haftanstalten, die der libyschen Einheitsregierung unterstehen , sind nach Kenntnis der Bundesregierung von den jüngsten Kämpfen in Libyen betroffen, wie viele Personen mussten umgesiedelt werden, und wo befinden sich diese jetzt („,We are in a fire‘: Libya’s detained refugees trapped by conflict“, www.aljazeera.com vom 14. April 2019)? Berichten des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen (UNHCR) und der Internationalen Organisation für Migration (IOM) zufolge hat der Konflikt die Situation von Migranten und Flüchtlingen in Libyen verschlechtert. Dies gilt insbesondere für Flüchtlinge und Migranten, die sich in sogenannten „detention centers“ in der Nähe der Kampfhandlungen befinden. Hiervon sind besonders die „detention centers“ Ain Zara und Qasr Bin Gasheer sowie Tajoura betroffen. Dabei wurden nach Auskunft von IOM und des UNHCR Ain Zara und Qasr Bin Gasheer evakuiert. Die sich dort aufhaltenden Personen wurden u. a. in das „detention center“ Zawiyah bzw. das UNHCR-Transitzentrum „Gathering and Departure Facility“ verbracht. Seit Beginn der Kampfhandlungen hat UNHCR mit Stand vom 10. Mai 2019 769 vulnerable Flüchtlinge und Asylsuchende in die „Gathering and Departure Facility“ verbracht. 15. Was ist nach Kenntnis der Bundesregierung damit gemeint, dass im Hinblick auf das EUTF-Fenster für Nordafrika „eine Aktualisierung des länderspezifischen operativen Rahmens für Libyen in Erwägung gezogen“ wird (Sonderbericht des Europäischen Rechnungshofes „Der Nothilfe-Treuhandfonds der EU für Afrika: ein flexibles, aber nicht ausreichend fokussiertes Instrument “, Dezember 2018)? Das in der Frage genannte Zitat bezieht sich auf Punkt 19 des Berichts des Europäischen Rechnungshofes (ERH). Dort wird festgestellt, dass das Dokument zur strategischen Ausrichtung seit dem 12. November 2015 nicht aktualisiert worden sei, obwohl beispielsweise im Nordafrika-Fenster die Schwerpunkte angepasst wurden. Dies sei aber nicht in dem genannten Dokument verschriftlicht worden. Nach Kenntnis der Bundesregierung ist die EU-Kommission in einem ständigen Überprüfungsprozess ihres Engagements in Libyen über den Nothilfe-Treuhandfonds . 16. Welche libyschen Organisationen wurden nach Kenntnis der Bundesregierung gefunden, um die EUTF-Mittel in Libyen auf ihre ordentliche Verwendung zu prüfen? Libysche Organisationen sind nach Kenntnis der Bundesregierung nicht in die Überprüfung der Mittelverwendung involviert. Die Europäische Kommission beauftragt unabhängige Gutachter, die die ordentliche Verwendung der Mittel prüfen . 17. Welche Details kann die Bundesregierung zu dem Aufruf der EU-Kommission in Bezug auf die Schleusungsbekämpfung aus bzw. über Nordafrika mitteilen, an der sich die Bundespolizei beteiligen will (Antwort der Bundesregierung zu Frage 8 auf Bundestagsdrucksache 19/9572), wo soll das Vorhaben durchgeführt werden, und was ergaben die Abstimmungen mit Frankreich, Italien, Österreich, Spanien und der EU-Kommission? Die Frage bezieht sich auf den Aufruf der EU-Kommission im Bereich des Fonds für Innere Sicherheit/Polizei an die Mitgliedsstaaten vom 14. Dezember 2018 (ISFP-2018-AG-SMUGG Call). Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 7 – Drucksache 19/11033 Deutschland, Österreich, Italien, Frankreich, die Niederlande und Spanien haben sich auf eine gemeinsame Bewerbung auf diesen Aufruf verständigt. Die deutsche Bundespolizei wird dabei das Arbeitspaket des Kapazitätsaufbaus des „African Union Mechanism for Police Cooperation“ (AFRIPOL) übernehmen. Die übrigen Partner widmen sich Arbeitspaketen zur Zusammenarbeit mit afrikanischen Staaten zur Bekämpfung der Schleusungskriminalität und des Menschenhandels. Die Einreichung des Gesamtprojektvorschlages bei der EU-Kommission erfolgte im Mai federführend durch Österreich. 18. Was ist der Bundesregierung über die im „Non-Paper“ der Europäischen Kommission zum Stand des European Union Emergency Trust Fund for Africa (EUTF) im Annex berichteten „Top-up of border management programmes Tunisia and Morocco“ bekannt? a) Wer soll die Maßnahmen durchführen, und wer wäre davon adressiert? b) Aus welchem Grund sind die Projekte „abhängig von den Entwicklungen auf der westlichen Mittelmeerroute“, und wie wurde hierüber bislang entschieden ? Die Fragen 18 bis 18b werden gemeinsam beantwortet. Der Bundesregierung liegen keine über das Non-Paper der Europäischen Kommission hinausgehenden Informationen vor. 19. Welche Maßnahmen sind nach Kenntnis der Bundesregierung für 46 Mio. Euro zu „Disruption of trafficker and smuggler networks, improvement of migration management and governance, migrant protection“ am Horn von Afrika geplant, wer soll die Maßnahmen durchführen, und wer wäre davon adressiert (EU-Dokument 45/2019 vom 26. Februar 2019)? Nach Kenntnis der Bundesregierung ist im Bereich „Disruption of trafficker and smuggler networks, improvement of migration management and governance, migrant protection“ u. a. die Fortführung des Vorhabens „Better Migration Management “ in Höhe von 30 Mio. Euro aus dem EUTF vorgesehen. Konzeption und Durchführung des Vorhabens werden leicht verändert fortgeführt. Darüber hinaus liegen der Bundesregierung keine über das Non-Paper der Europäischen Kommission hinausgehenden Informationen vor. 20. Welche „Essential stabilisation efforts“ sind nach Kenntnis der Bundesregierung für 77 Mio. Euro in Somalia, Sudan und Süd-Sudan geplant, wer soll die Programme durchführen, und wer wäre davon adressiert (EU-Dokument 45/2019 vom 26. Februar 2019)? Im Bereich „Essential stabilisation efforts“ sind u. a. Maßnahmen in Höhe von 45 Mio. Euro zur Bereitstellung von Basisgesundheitsdienstleistungen in Sudan und Südsudan sowie zur Bereitstellung von Primar- und Sekundarbildung im Südsudan vorgesehen. Adressiert werden in allen Vorhaben Flüchtlinge, Binnenvertriebene und die Bevölkerung der aufnehmenden Gemeinden, mit einem Fokus auf Frauen, Kinder und Jugendliche. Die Vorhaben sind noch in der Planung und die Durchführer noch nicht abschließend festgelegt. Über weitere Maßnah- Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/11033 – 8 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode men in diesem Bereich wird die EU-Kommission nach Kenntnis der Bundesregierung den Exekutivausschuss zu gegebener Zeit informieren und ihm entsprechende Projektvorschläge zur Abstimmung vorlegen. 21. Welche Maßnahmen sind nach Kenntnis der Bundesregierung im Sahel/ Tschadsee-Fenster unter dem Namen „Support to securitisation of documents and civil registry across the region“ (30 Mio. Euro), „Antitrafficking measures through Joint Investigation Team“ (13,5 Mio. Euro) und „G5 and Alliance Sahel stabilisation efforts and support to stability and resilience in the Lake Chad region“ (120,5 Mio. Euro) geplant, wer soll die Programme durchführen, und wer wäre davon adressiert (vgl. auch „EU Trust Fund for Africa: €115.5 million to enhance security, migrant protection and job creation in the Sahel region“, Pressemitteilung der EU-Kommission vom 4. April 2019)? Die in der Frage zitierten Themenbereiche werden im Non-Paper der EU-Kommission vom 26. Februar 2019 als geplante Vorhaben im EUTF-Fenster für Sahel /Tschadsee für 2019 genannt. Vorschläge für Maßnahmen zu diesen Themen sind von der EU-Kommission in den Exekutivausschuss einzubringen. In der Exekutivausschuss-Sitzung für das Sahel/Tschadsee-Fenster am 4. April 2019 wurden nachfolgende Maßnahmen mit Bezug zu den in der Fragestellung angesprochenen Themenbereichen beschlossen; Informationen zu Durchführungspartnern und Zielgruppen finden sich unter den angegebenen Links: - Zu „G5 and Alliance Sahel stabilisation efforts and support to stability and resilience in the Lake Chad region“: o „Contribution au financement de l’Unité de coordination de l’Alliance Sahel“ („Beitrag zur Finanzierung der Koordinierungsstelle der Sahel-Allianz“); Durchführung durch Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (GIZ) GmbH https://ec.europa.eu/trustfundforafrica/region/sahel-lake-chad/regional/ contribution-au-financement-de-lunite-de-coordination-de-lalliance_en o „Programme d’appui au G5 pour la Sécurité au Sahel (PAGS) Phase II“ („G5 Unterstützungsprogramm für die Sahelzone (PAGS) Phase II“); Durchführung durch Civipol https://ec.europa.eu/trustfundforafrica/region/sahel-lake-chad/regional/ programme-dappui-au-g5-pour-la-securite-au-sahel-pags-phase-ii_en - Zu „Anti-trafficking measures through Joint Investigation Team (JIT)“: o Aufstockung von „Création d’une Equipe Conjointe d’Investigation (ECI) pour la lutte contre les réseaux criminels liés à l’immigration irrégulière, la traite des êtres humains et le trafic des migrants“ („Einrichtung eines Gemeinsamen Ermittlungsteams (JIT) zur Bekämpfung krimineller Netzwerke im Zusammenhang mit illegaler Einwanderung, Menschenhandel und Schlepperkriminalität“); Durchführung durch „Fundación Internacional y para Iberoamérica de Administración y Políticas Públicas“ https://ec.europa.eu/trustfundforafrica/region/sahel-lake-chad/niger/ creation-dune-equipe-conjointe-dinvestigation-eci-pour-la-luttecontre _en. Darüber hinaus liegen der Bundesregierung keine weiteren Kenntnisse über entsprechende Projektvorschläge vor. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Satz: Satzweiss.com Print, Web, Software GmbH, Mainzer Straße 116, 66121 Saarbrücken, www.satzweiss.com Druck: Printsystem GmbH, Schafwäsche 1-3, 71296 Heimsheim, www.printsystem.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de ISSN 0722-8333