Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums des Innern vom 5. März 2018 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. Deutscher Bundestag Drucksache 19/1109 19. Wahlperiode 07.03.2018 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten René Springer, Dr. Gottfried Curio und der Fraktion der AfD – Drucksache 19/799 – Strafrechtliche Verfolgung illegaler Einreisen nach Deutschland V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Der 1. Senat für Familiensachen des Oberlandesgerichts Koblenz hat am 13. Februar 2017 über die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte für die Anordnung einer Vormundschaft für sogenannte unbegleitete minderjährige Flüchtlinge geurteilt (Az.: 13 UF 32/17). In dem Urteil heißt es unter Bezug auf die Einreise von Ausländern nach Deutschland und das deutsche Aufenthaltsrecht: „Die rechtsstaatliche Ordnung in der Bundesrepublik ist in diesem Bereich jedoch seit rund eineinhalb Jahren außer Kraft gesetzt und die illegale Einreise ins Bundesgebiet wird momentan de facto nicht mehr strafrechtlich verfolgt“ (www.landesrecht.rlp.de/jportal/portal/t/7qe/page/bsrlpprod. psml?pid=Dokumentenanzeige&showdoccase=1&doc.id=KORE242742017& doc.part=L). Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/1109 – 2 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode 1. Teilt die Bundesregierung die Auffassung der Richter, dass in Bezug auf die Einreise von Ausländern nach Deutschland zum Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichtes die rechtsstaatliche Ordnung „seit rund eineinhalb Jahren“ außer Kraft gesetzt ist und die illegale Einreise strafrechtlich nicht mehr verfolgt wird? a) Wenn nein, hat die Bundesregierung – die zuständigen Behörden (Bundesgrenzschutz u. a.) und Gerichte von ihrer abweichenden Meinung unterrichtet, – einen solchen Schritt geplant? b) Wenn ja, – hält der von den Richtern beschriebene Zustand nach Ansicht der Bundesregierung weiterhin an, – weshalb werden die bestehenden Gesetze nicht angewandt, und – auf welche Rechtsgrundlage stützt sich die Bundesregierung hierbei? Nein. Zur strafrechtlichen Bewertung der unrechtmäßigen Einreise und des unrechtmäßigen Aufenthalts von Ausländern ist Folgendes auszuführen: Nach § 95 Absatz 1 Nummer 3 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) ist die unerlaubte Einreise einer ausländischen Person in das Bundesgebiet strafbar. Nach Artikel 31 Absatz 1 des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Genfer Flüchtlings-konvention), deren Vertragsstaat auch die Bundesrepublik Deutschland ist und die in Deutschland unmittelbar anwendbar ist, dürfen jedoch keine Strafen gegen Flüchtlinge wegen ihrer unerlaubten Einreise verhängt werden . Auf diesen persönlichen Strafaufhebungsgrund hat der deutsche Gesetzgeber in § 95 Absatz 5 AufenthG, der auf Artikel 31 Absatz 1 der Genfer Flüchtlingskonvention verweist, ausdrücklich hingewiesen. Gemäß Artikel 31 Absatz 1 der Genfer Flüchtlingskonvention i. V. m. § 95 Absatz 5 AufenthG werden daher Flüchtlinge unter den Voraussetzungen des Artikel 31 Absatz 1 der Genfer Flüchtlingskonvention nicht wegen unerlaubter Einreise oder unerlaubtem Aufenthalts bestraft. Es ist Aufgabe der Justizbehörden der Länder, im Zuge der Durchführung eines Ermittlungsverfahrens zu prüfen, ob ein Verfahren eingestellt wird. Der Bundesregierung stehen gegenüber den Justizbehörden der Länder weder Aufsichtsnoch Weisungsbefugnisse zu. 2. Sind der Bundesregierung Fälle bekannt, in denen Behörden von illegalen Einreisen Kenntnis erlangt haben, diese Rechtsverstöße von den dafür zuständigen Stellen aber nicht verfolgt wurden (bitte Fälle seit dem 1. Januar 2013 nach Jahren aufführen)? Wenn ja, aus welchen Gründen wurden diese Rechtsverstöße nicht verfolgt (Gründe bitte für jeden bekannten Fall nennen)? Nach der grundgesetzlichen Ordnung der Bundesrepublik Deutschland obliegt die justizielle Strafverfolgung grundsätzlich den Ländern. Die Bundesregierung nimmt daher auch grundsätzlich keine Stellung zu dort anhängigen Ermittlungsund Strafverfahren. Dies gilt auch für Ermittlungsverfahren, die auf Verstöße gegen die Strafvorschriften des Aufenthaltsgesetzes zurückgehen. Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 1 verwiesen. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 3 – Drucksache 19/1109 3. Wie viele Strafverfahren wegen illegaler Einreise nach Deutschland im Sinne des Aufenthaltsgesetzes wurden nach Kenntnis der Bundesregierung seit dem 1. Januar 2013 eingeleitet beziehungsweise abgeschlossen (bitte Aufstellung nach Jahren)? Die justizielle Strafverfolgung nach der grundgesetzlichen Ordnung der Bundesrepublik Deutschland obliegt grundsätzlich den Ländern. Die vom Statistischen Bundesamt jährlich, zuletzt für das Berichtsjahr 2016, herausgegebene Statistik „Staatsanwaltschaften“ (Fachserie 10 Reihe 2.6, www. destatis.de) erfasst den Geschäftsanfall der Staats- und Amtsanwaltschaften. Die von den Staats- und Amtsanwaltschaften erledigten Ermittlungsverfahren werden dabei nach Sachgebietsschlüsseln erfasst. Der Sachgebietsschlüssel 56 erfasst „sonstige Straftaten nach dem Aufenthalts- und dem Asylverfahrensgesetz sowie dem Freizügigkeitsgesetz/EU“. Die Daten werden jedoch nicht weiter nach den genannten Gesetzen und deren Strafvorschriften disaggregiert, so dass sich anhand der Statistik „Staatsanwaltschaften“ keine Angaben im Sinne der Fragestellung treffen lassen. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Satz: Satzweiss.com Print, Web, Software GmbH, Mainzer Straße 116, 66121 Saarbrücken, www.satzweiss.com Druck: Printsystem GmbH, Schafwäsche 1-3, 71296 Heimsheim, www.printsystem.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de ISSN 0722-8333