Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 26. Juni 2019 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. Deutscher Bundestag Drucksache 19/11256 19. Wahlperiode 28.06.2019 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Frank Schäffler, Christian Dürr, Dr. Florian Toncar, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der FDP – Drucksache 19/10648 – Unterschiedliche Umsatzsteuersätze V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Die Umsatzsteuer ist eine Verkehrsteuer, die auf alle Konsumausgaben anfällt. Die Umsatzsteuersätze variieren allerdings je nach Produkt oder Dienstleistung. Während für die meisten Produkte der Regelsteuersatz von 19 Prozent gilt, gibt es auch 54 Produktgruppen, für die nur ein ermäßigter Umsatzsteuersatz von 7 Prozent erhoben wird (www.gesetze-im-internet.de/ustg_1980/anlage_2.html). Darüber hinaus gelten nach § 24 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) ebenfalls Ausnahmeregelungen für landwirtschaftliche Erzeugnisse mit 10,7 Prozent Umsatzsteuersatz und 5,5 Prozent bei Forsterzeugnissen. Bestimmte Produktund Leistungsgruppen, z. B. die Lieferungen an ausländische Kunden, sind sogar komplett von der Umsatzsteuer befreit. Die unterschiedlichen Steuersätze führen zum Teil zu erheblichen Abgrenzungsschwierigkeiten zwischen den verschiedenen Produkt- und Leistungsgruppen . Der Bundesrechnungshof hat daher 2010 gefordert: „Jede einzelne Begünstigung sollte auf systematische Schwachstellen untersucht und kritisch hinterfragt werden“ (www.bundesrechnungshof.de/de/veroeffentlichungen/produkte/ sonderberichte/2010-sonderbericht-ermaessigter-umsatzsteuersatz-vorschlaege-fuereine -kuenftige-ausgestaltung-der-steuerermaessigung). V o r b e m e r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g Bei der Einführung des Umsatzsteuersystems zum 1. Januar 1968 hat der Gesetzgeber ein Gesamtkonzept für alle Bereiche des täglichen Lebens entwickelt, in dem den Vergünstigungen durch Steuerbefreiungen und -ermäßigungen die Besteuerung mit dem allgemeinen Steuersatz gegenübersteht. Dabei wurden die verschiedensten Zielrichtungen einbezogen, die von der Berücksichtigung sozialer Belange über die Förderung von Kultur und Bildung bis hin zur Stärkung der Land- und Forstwirtschaft reichten. Die überwiegende Anzahl der aktuell geltenden Steuerermäßigungen hat dort ihren Ursprung. Nach den für die Mitgliedstaaten der Europäischen Union verbindlichen Vorgaben des Gemeinschaftsrechts dürfen die Mitgliedstaaten nur auf Umsätze von Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/11256 – 2 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode ausdrücklich genannten Gegenständen und auf ausdrücklich genannte Dienstleistungen einen oder zwei ermäßigte Steuersätze anwenden (vgl. Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 (Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie ; MwStSystRL)). Der deutsche Gesetzgeber hat von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht und gewährt in § 12 Absatz 2 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) auf die abschließend aufgezählten Umsätze einen ermäßigten Steuersatz von 7 Prozent. Dieser gilt nach § 12 Absatz 2 Nummer 1 und 2 UStG auch für die Lieferungen, die Einfuhr, den innergemeinschaftlichen Erwerb und die Vermietung der in Anlage 2 zum UStG bezeichneten Gegenstände. Ausgenommen sind die in der Nummer 49 Buchstabe f, den Nummern 53 und 54 der Anlage 2 des UStG genannten Gegenstände. Hierfür findet nach § 12 Absatz 2 Nummer 12 und 13 UStG der ermäßigte Steuersatz nur noch in eingeschränktem Umfang Anwendung . Nach dem Gesetzeswortlaut und in Übereinstimmung mit der Richtlinie 2006/ 112/EG des Rates vom 28. November 2006 wird der Anwendungsbereich der Steuerermäßigung nach Gattungsbegriffen abgegrenzt. Zur Bestimmung der im Einzelnen begünstigten Gegenstände hat der Gesetzgeber auch für das UStG auf die Vorschriften des Zolltarifs zurückgegriffen, in dem alle handelbaren Gegenstände aufgelistet sind. In der Anlage 2 zum UStG ist jeweils nur die betreffende Nummer des Kapitels, der Position oder der Unterposition des Zolltarifs aufgeführt . Fällt ein Gegenstand in ein Kapitel, eine Position oder eine Unterposition des Zolltarifs, auf die in der Anlage 2 zum UStG verwiesen wird, so unterliegt er automatisch der Steuerermäßigung. Das BMF-Schreiben vom 5. August 2004 – IV B 7 – S 7220 – 46/04 – erläutert den Inhalt der jeweils genannten Position bzw. Unterposition des Zolltarifs. Der Anwendungsbereich der Umsatzsteuerermäßigung – und damit auch der Inhalt des BMF-Schreibens – liegt im ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers. 1. Wie hoch sind nach Kenntnis der Bundesregierung die Einnahmen durch die Umsatzsteuer? a) Welchen Anteil am Steueraufkommen hat die Umsatzsteuer? b) Wie hat sich das Steueraufkommen durch die Umsatzsteuererhöhung aus 2007 verändert? Wie hoch sind die jährlichen Mehreinnahmen durch die Steuererhöhung? Die Steuern vom Umsatz (Umsatzsteuer einschließlich Einfuhrumsatzsteuer) hatten im Jahr 2018 mit einem Aufkommen von rund 234,8 Mrd. Euro einen Anteil von rund 30 Prozent am Gesamtsteueraufkommen. Im Rahmen des Haushaltsbegleitgesetzes 2006 wurde die Wirkung der Anhebung des USt-Normalsatzes auf das Umsatzsteueraufkommen wie folgt quantifiziert: 2007 2008 2009 2010 USt in Mio. € §12 Abs. 1 UStG Anhebung des USt-Normalsatzes um 3 Punkte ab 1.1.2007 20.100 24.395 24.955 25.445 Darüber hinaus hat die Bundesregierung keine Quantifizierungen vorgenommen. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 3 – Drucksache 19/11256 2. Wie hoch sind nach Kenntnis der Bundesregierung die Umsatzsteuersätze in den anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union? Sieht die Bundesregierung Wettbewerbsverzerrungen in der unterschiedlichen Belastung in verschiedenen Mitgliedstaaten? Die Bundesregierung unterhält keine eigene detaillierte Datensammlung über die Ausgestaltung des Anwendungsbereichs der Umsatzsteuersätze in den 27 weiteren Mitgliedstaaten. In der von der Europäischen Kommission unterhaltenen Datenbank „Taxes in Europe“ sind jedoch länderspezifische Informationen insbesondere auch zur Höhe der jeweiligen Steuersätze sowie dem Anwendungsbereich ermäßigter Steuersätze in anderen Mitgliedstaaten verfügbar. Die Datenbank ist über den Link https://ec.europa.eu/taxation_customs/economic-analysistaxation /taxes-europe-database-tedb_de zu erreichen. Trotz weitgehender Harmonisierung des Mehrwertsteuerrechts in der Europäischen Union sind die Steuersätze und der Anwendungsbereich der ermäßigten Sätze weiterhin der Gestaltung der nationalen Steuergesetzgeber überlassen. Lediglich die Mindesthöhe des Normalsatzes und der ermäßigten Steuersätze sind vorgegeben (Artikel 97 und 99 MwStSystRL sehen vor, dass der Normalsatz mindestens 15 Prozent und die ermäßigten Steuersätze grundsätzlich mindestens 5 Prozent betragen müssen). Eine weitere Vorgabe enthält der Katalog des Anhang III zu Artikel 98 Absatz 2 MwStSystRL. Dort ist der Anwendungsbereich für ermäßigte Sätze normiert, jeder Staat kann jedoch entscheiden, welche der dort genannten Leistungen ermäßigt besteuert werden. Der Unionsgesetzgeber hält dieses Ausmaß der Harmonisierung zur Vermeidung von binnenmarktrelevanten Wettbewerbsverzerrungen für hinreichend, ein weiterer Harmonisierungsauftrag ist dem Primärrecht nicht zu entnehmen. Eine weitere Disharmonisierung – etwa durch eine Erweiterung des fakultativen Anwendungsbereichs ermäßigter Sätze – ist jedoch aus Sicht der Bundesregierung nicht anzustreben. 3. Hat die Bundesregierung Kenntnisse über die Höhe der jährlichen Steuerausfälle durch sog. Karussellgeschäfte? Welche Maßnahmen plant die Bundesregierung, um solche Karussellgeschäfte wirksamer zu bekämpfen? Es liegt in der Natur der Sache, dass Steuerausfälle durch nicht aufgedeckte Betrugsfälle statistisch nicht erfasst werden können. Steuerausfallschätzungen beinhalten i. d. R. hohe statistische Unsicherheiten und lassen keine belastbaren, spezifischen Quantifizierungen für einzelne Betrugsmodelle zu. Unabhängig davon sieht die Bundesregierung zusammen mit den Ländern das Erfordernis, in dem Bereich weiter tätig zu sein und Karussellgeschäfte wirksam zu bekämpfen. Umsatzsteuerbetrug insbesondere in Form von Karussellgeschäften ist nicht neu. Bund und Länder arbeiten seit Jahren intensiv und erfolgreich beim Kampf gegen diese Form der Steuerhinterziehung zusammen und haben bereits diverse gesetzgeberische und organisatorische Maßnahmen zur Verbesserung der Umsatzsteuerbetrugsbekämpfung auf den Weg gebracht. Dazu zählt die Einführung der unangekündigten Umsatzsteuer-Nachschau (§ 27b UStG), wonach ohne vorherige Ankündigung einzelne steuerlich erhebliche Sachverhalte zeitnah geprüft werden können. Ferner wurde das Reverse-Charge-Verfahren für bestimmte Bereiche (§ 13b UStG) eingeführt. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/11256 – 4 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Die in der Vergangenheit geschaffenen Maßnahmen zur Verbesserung der Zusammenarbeit zwischen Bund und Ländern sowie des nationalen und internationalen Informationsaustausches werden auch zukünftig weiter vorangetrieben und verbessert. Dazu wurde u. a. die Zentrale Koordinierungsstelle beim Bundeszentralamt für Steuern eingerichtet, durch die Prüfungsmaßnahmen (Umsatzsteuer- Sonderprüfungen und Steuerfahndungsprüfungen) der Länder in staaten- und länderübergreifenden Fällen koordiniert werden. Aufgedeckte Betrugsfälle im Bereich der Umsatzsteuer werden bundesweit in einer Datenbank erfasst und stehen den Finanzämtern online zur Verfügung. Diese Datenbank enthält jedoch keine Angaben zur Höhe der Steuerausfälle. Auch die Zusammenarbeit zwischen den Steuerbehörden und der Zollverwaltung wird stetig intensiviert. Im internationalen Bereich erfolgt eine enge Zusammenarbeit mit anderen EU- Mitgliedstaaten. Deutschland beteiligt sich aktiv an dem auf europäischer Ebene eingerichteten Netzwerk Eurofisc (Mehrwertsteuerbetrug-Frühwarnsystem). 4. Hat die Bundesregierung Kenntnisse darüber, wie sich eine Harmonisierung der Umsatzsteuer (z. B. auf einheitlich 16 Prozent) über alle Produktgruppen auswirken würde? Wie bewertet die Bundesregierung eine solche Möglichkeit? Rein rechnerisch würde die Einführung eines einheitlichen Umsatzsteuersatzes von 16 Prozent bei Beibehaltung der bestehenden Steuerbefreiungen zu Steuermindereinnahmen in einer Größenordnung von 11 Mrd. Euro führen. Hierbei wurde unterstellt, dass eine volle Weitergabe der Satzänderung über die Preise stattfindet und sich das Konsumverhalten nicht ändert. Mit dem Übergang zu einem einheitlichen Umsatzsteuersatz würde es zwar zu einer erheblichen Vereinfachung des Umsatzsteuerrechts kommen. Allerdings wäre eine einheitliche Anwendung des Regelsatzes von 16 Prozent – trotz der erheblichen Steuermindereinnahmen – gegenüber dem Status quo mit kaum vertretbaren Umverteilungseffekten zu Lasten von Haushalten mit geringem Einkommen verbunden. 5. Wie viele und welche Produkte bzw. Produktgruppen wurden in den letzten fünf Jahren von der Liste der ermäßigten Umsatzsteuer gestrichen bzw. auf diese aufgenommen? Durch Artikel 9 Nummer 8 des Gesetzes zur Anpassung des nationalen Steuerrechts an den Beitritt Kroatiens zur EU und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften vom 25. Juli 2014 (BGBl. I S. 1266) wurde der Steuersatz für Hörbücher auf 7 Prozent ermäßigt (Nr. 50 der Anlage 2 zu § 12 UStG). 6. Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung über die Kosten für die Finanzverwaltung , welche durch die ermäßigten Umsatzsteuersätze entstehen? Teilt die Bundesregierung die Aussage des Bundesrechnungshofes, dass die Umsatzsteuerermäßigungen „die Finanzverwaltung vor Probleme stellen und angemessene Kontrollen nur mit einem erheblichen Verwaltungsaufwand zu leisten wären“? Die Bundesregierung hat keine Kenntnisse über die Kosten für die Finanzverwaltung , die durch die ermäßigten Umsatzsteuersätze entstehen. Die Bundesregierung teilt die Auffassung des Bundesrechnungshofes nicht. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 5 – Drucksache 19/11256 7. Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung über die Kosten für die Privatwirtschaft , welche durch die ermäßigten Umsatzsteuersätze entstehen? Der Bundesregierung liegen hierzu keine Angaben vor. 8. Teilt die Bundesregierung die Aussage des Bundesrechnungshofes, dass die Umsatzsteuerermäßigungen „im Ergebnis oftmals zu einer versteckten Subventionierung einzelner Branchen und damit zu Wettbewerbsverzerrungen führen“? 9. Inwiefern ist die Bundesregierung der Forderung des Bundesrechnungshofes nachgekommen, jede einzelne Begünstigung auf systematische Schwachstellen zu untersuchen und kritisch zu hinterfragen? Was haben die entsprechenden Untersuchungen ergeben? Die Fragen 8 und 9 werden zusammen beantwortet. Ermäßigte Mehrwertsteuersätze können aus drei Gründen gerechtfertigt sein: Zur Förderung des Leistungserbringers, zur Privilegierung bestimmter förderungswürdiger Umsätze losgelöst von der Person des Leistungsempfängers und der des Leistungserbringers sowie zur indirekten Förderung bzw. Entlastung bestimmter Leistungsempfänger. Entsprechend der Charakterisierung der Umsatzsteuer als allgemeine Verbrauchsteuer sind Maßnahmen zur indirekten Förderung bzw. Entlastung bestimmter Leistungsempfänger besonders bedeutsam. Beispielsweise wird durch die ermäßigte Besteuerung von Lebensmitteln das sozialstaatlich gebotene Gerechtigkeitsziel , ärmere Haushalte zu entlasten, gefördert. Umsatzsteuerliche Maßnahmen, die als Subvention einzustufen sind, werden entsprechend der subventionspolitischen Leitlinien regelmäßig und systematisch überprüft. Hierzu hat das Bundesministerium der Finanzen in der Vergangenheit verschiedene Forschungsarbeiten in Auftrag gegeben, zuletzt im Jahr 2013 die „Analyse der fiskalischen Auswirkungen des ermäßigten Umsatzsteuersatzes in Deutschland unter Verwendung eines Simulationsmodells sowie der Wachstumseffekte von Straffungskonzepten“ durch das Rheinisch-Westfälische Institut für Wirtschaftsforschung . 10. Plant die Bundesregierung, bestimmte Produkte von der Liste der ermäßigten Umsatzsteuer zu streichen? Wenn ja, welche? Derzeit liegen keine entsprechenden Beschlüsse der Bundesregierung hierzu vor. 11. Plant die Bundesregierung, zusätzliche Produkte auf die Liste der ermäßigten Umsatzsteuer zu setzen? Wenn ja, welche? Die Bundesregierung plant aktuell, auf die Lieferung von Büchern, Zeitungen und Zeitschriften auf elektronischem Wege den ermäßigten Steuersatz anzuwenden. Entsprechende Formulierungen sind in dem Referentenentwurf eines Gesetzes zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften enthalten. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/11256 – 6 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode 12. Welche sonstigen Reformen plant die Bundesregierung im Bereich der Umsatzsteuer ? Die Bundesregierung plant derzeit keine Reformen im Bereich des Umsatzsteuerrechts . Hiervon unberührt ist die laufende Umsetzung verschiedener EU-Vorgaben in nationales Recht. 13. An welche Behörden muss sich ein Unternehmen wenden, falls Zweifel bestehen , ob eine Produktgruppe einem ermäßigten Umsatzsteuersatz unterliegt ? Wie viele Anfragen bzw. Anträge über die Gewährung eines ermäßigten Umsatzsteuersatzes haben die zuständigen Behörden in den letzten fünf Jahren erhalten, und wie viele davon wurden im Sinne des Antragstellers bzw. abschlägig beschieden? Bestehen Zweifel, ob die Lieferung oder der innergemeinschaftliche Erwerb eines bestimmten Gegenstandes unter die Steuerermäßigung fällt, haben die Lieferer und die Abnehmer bzw. innergemeinschaftlichen Erwerber (Unternehmen) die Möglichkeit, bei dem zuständigen Dienstort der Generalzolldirektion Bildungsund Wissenschaftszentrums der Bundesfinanzverwaltung (BWZ) Abteilung Wissenschaft und Technik der Direktion IX eine unverbindliche Zolltarifauskunft für Umsatzsteuerzwecke (uvZTA) einzuholen. Diese uvZTA können auch von den Landesfinanzbehörden (z. B. den Finanzämtern) beantragt werden. In den letzten 5 Jahren (Zeitraum Juni 2014 - Mai 2019) wurden durch die Generalzolldirektion Abteilung WT des BWZ ca. 16300 unverbindliche Zolltarifauskünfte für Umsatzsteuerzwecke erteilt. Darüber hinaus wurden 1800 Anträge registriert, die jedoch storniert wurden. Gründe für die Stornierung können fehlende Angaben sein, aber auch Fehler bei der Erfassung des Antrags. Es kann keine Aussage darüber gemacht werden, wie viele der erteilten unverbindlichen Zolltarifauskünfte für Umsatzsteuerzwecke nicht im Sinne des Antragsstellers bzw. abschlägig erteilt wurden, da weder der Antragsvordruck noch das zur Erteilung verwendete IT Verfahren eine derartige Auswertung zulässt. 14. Wie begründet es die Bundesregierung, dass für Krabben und Garnelen der ermäßigte Umsatzsteuersatz gilt, aber nicht für Hummer und Langusten? Hält die Bundesregierung die Ermäßigung auch weiterhin für angemessen? Wie in der Vorbemerkung der Bundesregierung ausgeführt, richtet sich die Abgrenzung der begünstigten Gegenstände ausschließlich nach den gesetzlichen Vorgaben (Bezugnahme auf den Zolltarif). Gemäß § 12 Absatz 2 Nummer UStG i. V. m. Nummer 28 Anlage 2 des UStG sind u. a. zubereitete oder haltbar gemachte Hummer und Langusten ausdrücklich von der Begünstigung der Gegenstände aus Kapitel 16 des Zolltarifs ausgenommen. Die Bundesregierung hält die Ermäßigung auch weiterhin für angemessen. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 7 – Drucksache 19/11256 15. Wie begründet es die Bundesregierung, dass für Maultiere und Maulesel der ermäßigte Umsatzsteuersatz gilt, aber nicht für Esel? Hält die Bundesregierung die Ermäßigung auch weiterhin für angemessen? Wie in der Vorbemerkung der Bundesregierung ausgeführt, richtet sich die Abgrenzung der begünstigten Gegenstände ausschließlich nach den gesetzlichen Vorgaben (Bezugnahme auf den Zolltarif). Die Bundesregierung hält die Ermäßigung auch weiterhin für angemessen. 16. Wie begründet es die Bundesregierung, dass für Hausschweine der ermäßigte Umsatzsteuersatz gilt, aber nicht für Schweine, die keine Haustiere sind (z. B. Wildschweine)? a) Hält die Bundesregierung die Ermäßigung auch weiterhin für angemessen ? b) Wie hoch sind die jährlichen Umsatzsteuereinnahmen bezogen auf Hausschweine bzw. Wildschweine? Wie in der Vorbemerkung der Bundesregierung ausgeführt, richtet sich die Abgrenzung der begünstigten Gegenstände ausschließlich nach den gesetzlichen Vorgaben (Bezugnahme auf den Zolltarif). Die Bundesregierung hält die Ermäßigung auch weiterhin für angemessen. Zur Höhe der Umsatzsteuereinnahmen aus dem Verkauf von Haus- oder Wildschweinen liegen der Bundesregierung keine Daten vor. 17. Wie begründet es die Bundesregierung, dass für Hauskaninchen der ermäßigte Umsatzsteuersatz gilt, aber nicht für wilde Kaninchen? a) Hält die Bundesregierung die Ermäßigung auch weiterhin für angemessen ? b) Wie hoch sind die jährlichen Umsatzsteuereinnahmen bezogen auf Hauskaninchen bzw. wilde Kaninchen? Wie in der Vorbemerkung der Bundesregierung ausgeführt, richtet sich die Abgrenzung der begünstigten Gegenstände ausschließlich nach den gesetzlichen Vorgaben (Bezugnahme auf den Zolltarif). Die Bundesregierung hält die Ermäßigung auch weiterhin für angemessen. Zur Höhe der Umsatzsteuereinnahmen aus dem Verkauf von Haus- oder wilden Kaninchen liegen der Bundesregierung keine Daten vor. 18. Wie begründet es die Bundesregierung, dass für Kartoffeln der ermäßigte Umsatzsteuersatz gilt, aber nicht für Süßkartoffeln? Hält die Bundesregierung die Ermäßigung auch weiterhin für angemessen? Wie in der Vorbemerkung der Bundesregierung ausgeführt, richtet sich die Abgrenzung der begünstigten Gegenstände ausschließlich nach den gesetzlichen Vorgaben (Bezugnahme auf den Zolltarif). Die Bundesregierung hält die Ermäßigung auch weiterhin für angemessen. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/11256 – 8 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode 19. Wie begründet es die Bundesregierung, dass für Äpfel der ermäßigte Umsatzsteuersatz gilt, aber nicht für Apfelsaft? Hält die Bundesregierung die Ermäßigung auch weiterhin für angemessen? Wie in der Vorbemerkung der Bundesregierung ausgeführt, richtet sich die Abgrenzung der begünstigten Gegenstände ausschließlich nach den gesetzlichen Vorgaben (Bezugnahme auf den Zolltarif). Die Bundesregierung hält die Ermäßigung auch weiterhin für angemessen. 20. Wie begründet es die Bundesregierung, dass für Speisen zum Mitnehmen der ermäßigte Umsatzsteuersatz gilt, aber nicht für Speisen im Lokal? Hält die Bundesregierung die Ermäßigung auch weiterhin für angemessen? Wie in der Vorbemerkung der Bundesregierung ausgeführt, richtet sich die Abgrenzung der begünstigten Gegenstände ausschließlich nach den gesetzlichen Vorgaben (Bezugnahme auf den Zolltarif). Bei der Bewirtung im Lokal handelt es sich nicht um eine Lieferung von Speisen, sondern um eine nicht begünstigte sonstige Leistung. Die Bundesregierung hält die Ermäßigung für die Lieferung zubereiteter Speisen auch weiterhin für angemessen. 21. Wie begründet es die Bundesregierung, dass für Wasser der ermäßigte Umsatzsteuersatz gilt, aber nicht für Trinkwasser, einschließlich Quellwasser und Tafelwasser, das in zur Abgabe an den Verbraucher bestimmten Fertigpackungen in den Verkehr gebracht wird, sowie Heilwasser und Wasserdampf ? Hält die Bundesregierung die Ermäßigung auch weiterhin für angemessen? Wie in der Vorbemerkung der Bundesregierung ausgeführt, richtet sich die Abgrenzung der begünstigten Gegenstände ausschließlich nach den gesetzlichen Vorgaben (Bezugnahme auf den Zolltarif). Die Bundesregierung hält die Ermäßigung auch weiterhin für angemessen. 22. Wie begründet es die Bundesregierung, dass für kartographische Erzeugnisse aller Art einschließlich Wandkarten, topographischer Pläne und Globen , gedruckt der ermäßigte, für Karten in Form einer schematischen Zeichnung ohne topographische Genauigkeit, mit bildartigen Darstellungen, wie solche, die Aufschlüsse über das Wirtschaftsleben, das Eisenbahnnetz, den Fremdenverkehr usw. eines Gebiets geben, Reliefkarten, -pläne und -globen sowie Biotopkartierungen der Normalsatz gilt? Hält die Bundesregierung die Ermäßigung auch weiterhin für angemessen? Wie in der Vorbemerkung der Bundesregierung ausgeführt, richtet sich die Abgrenzung der begünstigten Gegenstände ausschließlich nach den gesetzlichen Vorgaben (Bezugnahme auf den Zolltarif). Die Bundesregierung hält die Ermäßigung auch weiterhin für angemessen. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 9 – Drucksache 19/11256 23. Wie begründet es die Bundesregierung, dass für Bilderalben, Bilderbücher und Zeichen- oder Malbücher für Kinder der ermäßigte, für Bilderbücher für Kinder mit Bildern oder Vorlagen zum Ausschneiden, bei denen mehr als die Hälfte der Seiten (einschließlich Umschlag) ganz oder teilweise zum Ausschneiden bestimmt sind, sowie bewegliche Zieh- und Aufstellbilderbücher , die im Wesentlichen Spielzeug darstellen, der Normalsatz gilt? Hält die Bundesregierung die Ermäßigung auch weiterhin für angemessen? Wie in der Vorbemerkung der Bundesregierung ausgeführt, richtet sich die Abgrenzung der begünstigten Gegenstände ausschließlich nach den gesetzlichen Vorgaben (Bezugnahme auf den Zolltarif). Die Bundesregierung hält die Ermäßigung auch weiterhin für angemessen. Im Übrigen weist die Bundesregierung darauf hin, dass die Anwendung einer Steuerermäßigung auf die Lieferung von Spielzeug gegen die verbindlichen Vorgaben der Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie verstoßen würde. 24. Wie begründet es die Bundesregierung, dass für Mischungen aus verschiedenen tierischen und pflanzlichen Abfallstoffen, die als Düngemittel verwendet werden (z. B. Gemische aus getrocknetem Blut und Knochenmehl), der ermäßigte, für unvermischtes Horn-, Knochen- oder Klauenmehl sowie Fischabfälle und Muschelschalen jedoch der Normalsatz gilt? Hält die Bundesregierung die Ermäßigung auch weiterhin für angemessen? Wie in der Vorbemerkung der Bundesregierung ausgeführt, richtet sich die Abgrenzung der begünstigten Gegenstände ausschließlich nach den gesetzlichen Vorgaben (Bezugnahme auf den Zolltarif). Die Bundesregierung hält die Ermäßigung auch weiterhin für angemessen. 25. Wie begründet es die Bundesregierung, dass für Tiernahrung der ermäßigte Umsatzsteuersatz gilt, aber nicht für Babynahrung? Hält die Bundesregierung die Ermäßigung auch weiterhin für angemessen? Für Babynahrung gilt die allgemeine Systematik der Umsatzsteuerermäßigung, nach der Nahrungsmittel grundsätzlich dem ermäßigten Umsatzsteuersatz unterliegen . Daher fällt pulverförmig, pastös, breiartig oder dickflüssig abgegebene Babynahrung regelmäßig unter die Umsatzsteuerermäßigung. Die Bundesregierung hält die Ermäßigung sowohl von Babynahrung, wie auch von Tiernahrung weiterhin für angemessen. 26. Wie begründet es die Bundesregierung, dass für Adventskränze aus getrocknetem Grün der ermäßigte Umsatzsteuersatz gilt, aber nicht für Adventskränze aus frischem Grün? Hält die Bundesregierung die Ermäßigung auch weiterhin für angemessen? Für Adventskränze aus frischen Materialien gilt gemäß § 12 Absatz 2 Nummer 1 UStG i. V. m. Nummer 9 der Anlage 2 des UStG der ermäßigte Steuersatz. Umsätze von Adventskränzen aus getrocknetem Grün sind von der Steuerermäßigung ausgenommen. Im Übrigen wird auf die Ausführung in der Vorbemerkung verwiesen (Bezugnahme auf den Zolltarif). Die Bundesregierung hält die Ermäßigung auch weiterhin für angemessen. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/11256 – 10 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode 27. Wie begründet es die Bundesregierung, dass für Zugfahrten im Nahverkehr der ermäßigte Umsatzsteuersatz gilt, aber nicht für Zugfahrten im Fernverkehr ? Hält die Bundesregierung die Ermäßigung auch weiterhin für angemessen? Wie in der Vorbemerkung der Bundesregierung ausgeführt, richtet sich die Abgrenzung der begünstigten Leistungen ausschließlich nach den gesetzlichen Vorgaben , hier § 12 Absatz 2 Nummer 10 UStG. Die Bundesregierung hält die Ermäßigung auch weiterhin für angemessen. 28. Wie begründet es die Bundesregierung, dass für in Essig eingelegte Trüffel der ermäßigte Umsatzsteuersatz gilt, aber nicht für alle anderen Trüffel-Zubereitungen ? Hält die Bundesregierung die Ermäßigung auch weiterhin für angemessen? Wie in der Vorbemerkung der Bundesregierung ausgeführt, richtet sich die Abgrenzung der begünstigten Gegenstände ausschließlich nach den gesetzlichen Vorgaben (Bezugnahme auf den Zolltarif). Für frische Trüffel wie auch für Zubereitungen von Trüffel, mit der Ausnahme von mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemachte Trüffel, gilt gemäß § 12 Absatz 2 Nummer 1 UStG i. V. m. Nummer 10 und Nummer 32 der Anlage 2 des UStG der ermäßigte Steuersatz . Die Bundesregierung hält die Ermäßigung auch weiterhin für angemessen. 29. Wie begründet es die Bundesregierung, dass für Körperersatzstücke (Prothesen , künstliche Gelenke etc.) der ermäßigte Umsatzsteuersatz gilt, aber nicht für deren Zubehör? Hält die Bundesregierung die Ermäßigung auch weiterhin für angemessen? Wie in der Vorbemerkung der Bundesregierung ausgeführt, richtet sich die Abgrenzung der begünstigten Gegenstände ausschließlich nach den gesetzlichen Vorgaben. Umsätze von Teilen und Zubehör sind nach dem Wortlaut des Gesetzes von der Steuerermäßigung ausgenommen. Die Bundesregierung hält die Ermäßigung auch weiterhin für angemessen. 30. Wie begründet es die Bundesregierung, dass für Bienen der ermäßigte Umsatzsteuersatz gilt? Hält die Bundesregierung die Ermäßigung auch weiterhin für angemessen? Wie in der Vorbemerkung der Bundesregierung ausgeführt, richtet sich die Abgrenzung der begünstigten Gegenstände ausschließlich nach den gesetzlichen Vorgaben (Bezugnahme auf den Zolltarif). Die Bundesregierung hält die Ermäßigung auch weiterhin für angemessen. 31. Wie begründet es die Bundesregierung, dass für Haustauben der ermäßigte Umsatzsteuersatz gilt? Hält die Bundesregierung die Ermäßigung auch weiterhin für angemessen? Wie in der Vorbemerkung der Bundesregierung ausgeführt, richtet sich die Abgrenzung der begünstigten Gegenstände ausschließlich nach den gesetzlichen Vorgaben (Bezugnahme auf den Zolltarif). Die Bundesregierung hält die Ermäßigung auch weiterhin für angemessen. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 11 – Drucksache 19/11256 32. Wie begründet es die Bundesregierung, dass für Fettlebern von Gänsen und Enten der ermäßigte Umsatzsteuersatz gilt? a) Hält die Bundesregierung die Ermäßigung auch weiterhin für angemessen ? b) Wenn ja, inwiefern sieht die Bundesregierung Gänse- und Entenlebern als Lebensmittel des täglichen Bedarfs an? Wie in der Vorbemerkung der Bundesregierung ausgeführt, richtet sich die Abgrenzung der begünstigten Gegenstände ausschließlich nach den gesetzlichen Vorgaben (Bezugnahme auf den Zolltarif). Die Bundesregierung hält die Ermäßigung auch weiterhin für angemessen. Im Interesse einer möglichst einfachen Handhabung des Umsatzsteuergesetzes werden nicht nur die sog. Grundnahrungsmittel , sondern auch Nahrungsmittel des gehobenen Bedarfs ermäßigt besteuert ; auf eine Betrachtung als Lebensmittel des täglichen Bedarfs kommt es nicht an. 33. Wie begründet die Bundesregierung den ermäßigten Umsatzsteuersatz für Fleisch bzw. Schlachtnebenerzeugnisse von Bibern, Walen, Fröschen und Schildkröten? a) Hält die Bundesregierung die Ermäßigung auch weiterhin für angemessen ? b) Wenn ja, inwiefern sieht die Bundesregierung Fleisch bzw. Schlachtnebenerzeugnisse von Bibern, Walen, Fröschen und Schildkröten als Lebensmittel des täglichen Bedarfs an? Wie in der Vorbemerkung der Bundesregierung ausgeführt, richtet sich die Abgrenzung der begünstigten Gegenstände ausschließlich nach den gesetzlichen Vorgaben (Bezugnahme auf den Zolltarif). Nach § 12 Absatz 2 Nummer 1 UStG i. V. m. Nummer 2 der Anlage 2 UStG sind Fleisch und genießbare Schlachtnebenerzeugnisse (Kapitel 12 des Zolltarifs) ohne weitere Differenzierung begünstigt . Die Bundesregierung hält die Ermäßigung auch weiterhin für angemessen, auch wenn Biber-, Wal-, und Schildkrötenfleisch nicht mehr oder nur noch in sehr geringem Umfang im Handel angeboten werden. Wie in der Antwort zu Frage 32 ausgeführt, kommt es dabei nicht auf die Einstufung als Lebensmittel des täglichen Bedarfs an. 34. Wie begründet es die Bundesregierung, dass für Mägen von Hausrindern und Hausgeflügel der ermäßigte Umsatzsteuersatz gilt? Hält die Bundesregierung die Ermäßigung auch weiterhin für angemessen? Wie in der Vorbemerkung der Bundesregierung ausgeführt, richtet sich die Abgrenzung der begünstigten Gegenstände ausschließlich nach den gesetzlichen Vorgaben (Bezugnahme auf den Zolltarif). Die Bundesregierung hält die Ermäßigung auch weiterhin für angemessen. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/11256 – 12 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode 35. Wie begründet es die Bundesregierung, dass für Kaffee, Tee, Mate und Gewürze der ermäßigte Umsatzsteuersatz gilt? Hält die Bundesregierung die Ermäßigung auch weiterhin für angemessen? Wie in der Vorbemerkung der Bundesregierung ausgeführt, richtet sich die Abgrenzung der begünstigten Gegenstände ausschließlich nach den gesetzlichen Vorgaben (Bezugnahme auf den Zolltarif). Die Bundesregierung hält die Ermäßigung auch weiterhin für angemessen. 36. Wie begründet es die Bundesregierung, dass für Topinambur der ermäßigte Umsatzsteuersatz gilt? Wie in der Vorbemerkung der Bundesregierung ausgeführt, richtet sich die Abgrenzung der begünstigten Gegenstände ausschließlich nach den gesetzlichen Vorgaben (Bezugnahme auf den Zolltarif). Die Bundesregierung hält die Ermäßigung auch weiterhin für angemessen. 37. Wie begründet es die Bundesregierung, dass für Sammlungsstücke (z. B. bestimmte Münzen) der ermäßigte Umsatzsteuersatz von 7 Prozent, für Goldmünzen (Anlagegold) der von 0 Prozent und für andere Münzen der Normalsatz gilt? Hält die Bundesregierung die Ermäßigung auch weiterhin für angemessen? Wie in der Vorbemerkung der Bundesregierung ausgeführt richtet sich die Abgrenzung der begünstigten Gegenstände ausschließlich nach den gesetzlichen Vorgaben. Gemäß § 12 Absatz 2 Nummer 12 UStG i. V. m. Nummer 54 der Anlage 2 UStG ist nur noch die Einfuhr von Sammlungsstücken ermäßigt besteuert. Die Steuerbefreiung für Umsätze mit Anlagegold ergibt sich aus § 25c UStG. Diese Vorschrift beruht auf Artikel 344 ff. der Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie. Sie hat den Sinn, die Verwendung von Gold als Finanzanlage mit sonstigen steuerfreien Finanzanlagen gleichzustellen. Die Bundesregierung hält die Ermäßigung auch weiterhin für angemessen. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Satz: Satzweiss.com Print, Web, Software GmbH, Mainzer Straße 116, 66121 Saarbrücken, www.satzweiss.com Druck: Printsystem GmbH, Schafwäsche 1-3, 71296 Heimsheim, www.printsystem.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de ISSN 0722-8333