Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie vom 21. Juni 2019 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. Deutscher Bundestag Drucksache 19/11283 19. Wahlperiode 27.06.2019 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Manfred Todtenhausen, Michael Theurer, Reinhard Houben, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der FDP – Drucksache 19/10472 – Auswirkungen der Reform des Schornsteinfegergesetzes auf Wettbewerb und Verbraucherschutz V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Das reformierte Schornsteinfeger-Handwerksgesetz (SchfHwG), mit dem zum 1. Januar 2013 der deutsche Markt für Kaminkehrer aus dem EU-Ausland und für einheimische freie Schornsteinfeger geöffnet wurde, sollte die bestehende Monopolstellung der Bezirksschornsteinfeger auflösen. Die EU-Kommission sah einen Verstoß gegen europäisches Wettbewerbsrecht, weshalb die Bundesregierung schon 2008 seinen Schornsteinfegermarkt liberalisierte, um ein bevorstehendes Vertragsverletzungsverfahren abzuwenden. Seit dem Inkrafttreten des neuen Gesetzes müssen sich Schornsteinfeger auf den Posten des bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers bewerben und an einem EU-weiten Ausschreibungsverfahren teilnehmen. Alle Aufgaben, die nicht zu den hoheitlichen Tätigkeiten gehören, dürfen nun auch freie Schornsteinfeger und zum Teil Betriebe des SHK-Gewerbes (SHK = Sanitär, Heizung und Installation) ausüben. Die Kehr- und Überprüfungsordnung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie (BMWi) (KÜO) vom 16. Juni 2009 (zuletzt geändert durch Verordnung vom 8. April 2013) hat zusätzlich die entsprechenden Länderverordnungen ab dem 1. Januar 2010 ersetzt. Damit werden bundeseinheitliche Regelungen hinsichtlich der Kehrungen und Überprüfungen gewährleistet. Die Verordnung orientiert sich an der Muster-KÜO, auf die die Länder sich im Jahr 2006 geeinigt hatten, wobei Erfahrungen der Länder, die die Muster-KÜO umgesetzt haben, berücksichtigt wurden. Allerdings können die Länder nach § 1 SchfHwG zusätzliche Anlagen der Kehr- und Überprüfungspflicht unterwerfen. Damit wird ihnen die Möglichkeit geboten, auf länderspezifische Besonderheiten zu reagieren. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/11283 – 2 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Die wesentlichsten Änderungen des SchfHwG umfassen folgende Punkte: – Eigentümer sind seitdem verpflichtet, selbstständig ihre kehr- und überprüfungspflichtigen Anlagen fristgerecht zu kehren und zu überprüfen sowie die nach der Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen – 1. BImSchV – vorgeschriebenen Messungen durchführen zu lassen. Welche Anlagen zu kehren bzw. zu überprüfen sind und in welchen Intervallen dies zu erfolgen hat, ist in der Kehr- und Überprüfungsordnung des BMWi festgelegt. – Seit dem 1. Januar 2013 können sich die Eigentümer für viele Schornsteinfegerarbeiten , vor allem die regelmäßigen Kehr- und Überprüfungsarbeiten , ihren Schornsteinfeger aussuchen. Damit wurde erstmalig Wettbewerb innerhalb des Schornsteinfegerhandwerks eingeführt . – Vorgeschriebene Schornsteinfegerarbeiten dürfen nur von Betrieben ausgeführt werden, die mit dem Schornsteinfegerhandwerk in die Handwerksrolle eingetragen sind, oder die in Umsetzung des EU- Rechts grenzüberschreitende Dienstleistungen im Schornsteinfegerhandwerk ausführen dürfen. In der vereinzelten Kritik steht die Liberalisierung des Schornsteinfegerrechts, weil die Marktöffnungspotenziale sich nur unzureichend auf Angebot und Preisentwicklung auswirkten: So habe sich seit dem Wegfall des Monopols zwar die Zahl der Betriebe erhöht und Hauseigentümer und Wohnungsunternehmen holten vermehrt Angebote ein, die Preise jenseits hoheitlicher Aufgaben (Feuerstättenschau , Ausstellen und Änderungen des Feuerstättenbescheides, baurechtliche Abnahmen und Führen des Kehrbuchs, die der Gebührenordnung unterliegen ) seien für freie Tätigkeiten wie Reinigungen, Messungen und Überprüfungen nach KÜO und 1. BImSchV durch den verstärkten Wettbewerb aber nicht gesunken (vgl. www.test.de/Schornsteinfeger-Warum-nur-wenige-Hauseigentuemerihr -Wahlrecht-nutzen-4347908-0/). 1. Wie hat sich nach Kenntnis der Bundesregierung die Zahl der Schornsteinfegerinnen und Schornsteinfeger seit Inkrafttreten der Novelle 2013 entwickelt ? Die Anzahl der Schornsteinfegerinnen und Schornsteinfeger ist seit Inkrafttreten des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes (SchfHwG) insgesamt stabil geblieben. Im Detail ergeben sich folgende Zahlen bei den Betrieben, den angestellten Schornsteinfegerinnen bzw. Schornsteinfegern und den Auszubildenden: Schornsteinfegerbetriebe Dezember 2013: 7.968 Schornsteinfegerbetriebe Dezember 2016: 7.984 Schornsteinfegerbetriebe Dezember 2017: 7.977 (Quelle: Zentralverband des Deutschen Handwerks, November 2018) Angestellte Schornsteinfeger Dezember 2013: 8.081 Angestellte Schornsteinfeger Dezember 2016: 7.836 Angestellte Schornsteinfeger Dezember 2018: 7.598 (Quelle: Zentralverband des Deutschen Handwerks, November 2018; Bundesverband des Schornsteinfegerhandwerks – H – ZIV–, Zentralverband Deutscher Schornsteinfeger e. V., Juni 2019) Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 3 – Drucksache 19/11283 Auszubildende Dezember 2014: 2.170 Auszubildende Dezember 2015: 2.158 Auszubildende Dezember 2016: 2.046 Auszubildende Dezember 2017: 1.911 Auszubildende Dezember 2018: 1.893 (Quelle: Zentralverband des Deutschen Handwerks, November 2018; Bundesverband des Schornsteinfegerhandwerks – H– ZIV–, Zentralverband Deutscher Schornsteinfeger e. V., Juni 2019) 2. Wie hat sich nach Kenntnis der Bundesregierung der Bestand sog. freier Schornsteinfegerinnen und Schornsteinfeger ohne festen Kehrbezirk entwickelt , und wie ist hier Auslastung und Umsatzentwicklung? Es gab 2013 nach Information der Verbände 7 728 Kehrbezirke und somit 240 in die Handwerksrolle eingetragene Schornsteinfegerbetriebe ohne Kehrbezirk. Darüber hinaus gab es 2018 nach Information der Verbände 7 473 Kehrbezirke und 504 in die Handwerksrolle eingetragene Schornsteinfegerbetriebe ohne Kehrbezirk . Über die Auslastung und Umsätze sog. freier Schornsteinfegerinnen und freier Schornsteinfeger liegen keine Erkenntnisse vor. Es ist jedoch zu beobachten, dass es eine steigende Zahl an Schornsteinfegerbetrieben gibt, die ohne einen Bezirk Schornsteinfegerdienstleistungen anbieten, gleichwohl es auch Betriebe gibt, die nur hoheitliche Tätigkeiten durchführen. 3. Wie stark sind nach Kenntnis der Bundesregierung andere Gewerke – etwa Betriebe aus dem SHK-Handwerk – mit dem Kehren, Messen und Prüfen im Bereich der Schornsteine befasst bzw. haben sich in die Handwerksrolle eintragen lassen? Der Bundesregierung liegen dazu keine Erkenntnisse vor. Auch ist aus der Betriebsstatistik des Zentralverbandes des Deutschen Handwerks nicht erkennbar, ob und wie viele der in der Handwerksrolle eingetragenen Schornsteinfegerbetriebe mit einem weiteren Gewerk in der Handwerksrolle eingetragen sind. 4. Wie viele Dienstleister aus anderen EU-Staaten haben sich nach Kenntnis der Bundesregierung auf die Kehrbezirke beworben? Wie viele davon sind heute eingetragen? Die Zahl der Bewerbungen von Dienstleistern aus dem EU-Ausland bewegt sich nach Schätzungen der Bundesregierung im unteren zweistelligen Bereich; seitens des Bundes werden hierzu keine offiziellen Zahlen erhoben. Nach Kenntnis der Bundesregierung wurden aber auch bereits drei Dienstleister aus anderen EU- Mitgliedstaaten auf ausgeschriebene Kehrbezirke bestellt. In diesem Jahr wurde so eine Schornsteinfegerin aus Österreich auf einen Bezirk in Bayern bestellt. 5. Gibt es Klagen oder Verfahren auf EU-Ebene gegen das reformierte Schornsteinfeger -Handwerksgesetz (SchfHwG)? Der Bundesregierung sind derzeit keine Klagen oder Verfahren auf EU-Ebene gegen das reformierte SchfHwG bekannt. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/11283 – 4 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode 6. Liegen der Bundesregierung Kenntnisse über Klagen auf nationaler Ebene vor? Es gab Klagen gegen das SchfHwG. So hat z. B. das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 17. Dezember 2015 (Az. 7 C 5.14) bestätigt, dass die Gesetzgebungskompetenz des Bundes für § 14 Absatz 2 Satz 1 und § 17 Absatz 1 Satz 1 (nunmehr § 14a Absatz 1) SchfHwG aus Artikel 74 Absatz 1 Nummer 24 des Grundgesetzes (Luftreinhaltung) folgt. Aktuell anhängige Klagen sind der Bundesregierung nicht bekannt. 7. Haben sich nach Kenntnis der Bundesregierung Schornsteinfegerinnen und Schornsteinfeger neue Aufgabenfelder erschließen können (z. B. Energieberatung , Sachverständigenwesen etc.)? Die Schornsteinfegerinnen und Schornsteinfeger sind auf neuen Tätigkeitsfeldern wie der Energieberatung und der Montage und Wartung von Rauchwarnmeldern tätig. Die relativ geringen Umsätze, die die Schornsteinfegerbetriebe auf diesen Feldern erwirtschaften, können jedoch nicht die Existenz der bestehenden Schornsteinfegerbetriebe sichern. Kostenpflichtige Energieberatungen werden von den Kunden in der Regel nur im Rahmen von Förderprogrammen nachgefragt . Auch der Verkauf von z. B. Holzfeuerungsanlagen ist deutlich rückläufig. Durch den Rückgang der Angestellten und Auszubildenden konzentrieren sich die Schornsteinfegerbetriebe nach wie vor auf die Erledigung der Aufgaben nach der Kehr- und Überprüfungsordnung (KÜO). Die Schornsteinfeger bemühen sich in jüngerer Zeit auch, sich im Bereich der Reinigung von Lüftungsanlagen zu etablieren. Allerdings ist in diesem Tätigkeitsfeld die Nachfrage eher gering. 8. Wie haben sich nach Kenntnis der Bundesregierung Wettbewerb und neue Konkurrenzen zwischen den Bezirksschornsteinfegerinnen und Bezirksschornsteinfegern und anderen Gewerken bzw. Dienstleistern beim Säubern, Messen und Prüfen von Schornsteinen im Bereich der BImSchV sowie bei der Energieberatung entwickelt? Der Bundesregierung liegen hierzu keine validen Kenntnisse vor. Die Verbraucherin bzw. der Verbraucher haben aber die Möglichkeit, sich für die privatrechtlichen Schornsteinfegertätigkeiten einen Betrieb, der mit dem Schornsteinfegerhandwerk in die Handwerksrolle eingetragen ist oder der die Anforderungen für eine grenzüberschreitende Erbringung von Dienstleistungen nach der EU/EWR Handwerk-Verordnung erfüllt, zu beauftragen. Über mögliche Anbieter kann sich die Bürgerin bzw. der Bürger auf verschiedenen Internetportalen wie dem vom Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle geführten Schornsteinfegerregister https://elan1.bafa.bund.de/bafa-portal/sf-suche/ oder dem vom Bundesverband des Schornsteinfegerhandwerks betriebenen Suchportal www.schornstein fegernetzwerk.de/ informieren. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 5 – Drucksache 19/11283 9. Gibt es seitens der Bundesregierung Bestrebungen, aufgrund neuer technologischer Entwicklungen und der Digitalisierung – Stichwort Fernwartung – neue Frequenzen und Intervalle bei der Kehrung von Schornsteinen und anderen Aufgaben in den Bereichen Brandschutz, Sicherheit und Umweltschutz einzuführen? a) Wenn ja, wie sehen diese aus? b) Wenn nein, mit welcher Begründung hält die Bundesregierung an bisherigen Fristen und Intervallen fest? Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie führte am 13. Juni 2018 ein Technisches Hearing durch, um insbesondere die in Anlage 1 der KÜO geregelten Kehr- und Überprüfungsintervalle mit der Unterstützung von technischen Experten auf etwaigen Anpassungsbedarf zu untersuchen. Dazu waren mehr als 20 Fachverbände und Institutionen eingeladen. Die Erkenntnisse des Technisches Hearings fließen in die zukünftigen Erwägungen zum Anpassungsbedarf ein. Eine Erkenntnis des Technisches Hearings ist, dass der technologische Fortschritt in Zusammenhang mit der Digitalisierung das Gefahrenpotenzial der Anlagen noch nicht minimieren konnte. Derzeit wird ein Referentenentwurf zur Änderung der KÜO erarbeitet und innerhalb der betroffenen Ressorts diskutiert. So ist geplant, dass die Eigentümerin bzw. der Eigentümer von Feuerstätten für feste Brennstoffe mit erkennbar rückstandsarmer Verbrennung die Reduzierung der Kehrungen beantragen kann, wenn die Betriebs- und Brandsicherheit sichergestellt ist. Von dieser Reduzierung profitieren insbesondere emissionsarme Heizungsanlagen. Die immissionsschutzrechtliche Überwachung von Kleinfeuerungsanlagen gemäß 1. BImSchV (Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen), insbesondere durch Emissionsmessungen, dient der Sicherstellung eines dauerhaft emissionsarmen Betriebs, um Mensch und Umwelt vor schädlichen Luftbelastungen zu schützen. Die Maßnahmen der 1. BImSchV werden gegenwärtig in Forschungsvorhaben im Rahmen des REFOPLAN evaluiert, deren Ergebnisse noch ausstehen. Daher kann derzeit keine Aussage über eine Anpassung der immissionsschutzrechtlichen Überwachungsintervalle getroffen werden. 10. Inwieweit hat sich der gesetzlich verursachte Aufwand für Kehrung- und Überprüfung der Anlagen verändert? Ein erhöhter und gerechtfertigter Aufwand ist durch das geänderte SchfHwG vor allem beim bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger entstanden, da er zu kontrollieren hat, ob die im Feuerstättenbescheid festgesetzten Schornsteinfegerarbeiten erledigt wurden. Das bestehende Gesetz ermöglicht der Eigentümerin bzw. dem Eigentümer eines Gebäudes, eine Schornsteinfegerin oder ein Schornsteinfeger für die im Feuerstättenbescheid festgesetzten Schornsteinfegerarbeiten auszuwählen , es stellt den Vollzug des Gesetzes sicher, es gewährleistet ein hohes Niveau der Betriebs- und Brandsicherheit und verlagert Aufgaben, die ansonsten staatliche Behörden zu vollziehen hätten. Ein weiterer gesetzlicher Mehraufwand hat sich u.a. durch die Überprüfung der Holzfeuchte und die Einstufung der Feuerstätten nach 1. BImSchV ergeben, die im Jahr 2010 novelliert wurde. Dieser Mehraufwand ist insbesondere zur Vermeidung – oder zumindest Verringerung – von gesundheitsschädlichen Emissionen, wie Feinstaub, polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe (PAKs), Benzo(a)pyren u. ä., geboten. Im Übrigen hat sich der Aufwand für die Kehrung und Überprüfung von Anlagen nach der KÜO seit 2013 nicht verändert. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/11283 – 6 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode 11. Hat sich durch technologische Veränderungen die Anzahl der kehr- und überprüfungspflichtigen Anlagen geändert? Durch technologische Veränderungen nimmt die Anzahl der kehr- und überprüfungspflichtigen Anlagen insbesondere in den Städten ab. Auch in Zukunft ist mit einer Abnahme der Anzahl der kehr- und überprüfungspflichtigen Anlagen zu rechnen. Des Weiteren reduzieren sich die Mess- und Überprüfungstätigkeiten des Schornsteinfegerhandwerks durch den Austausch von alten Heizungsanlagen und den Einsatz von Brennwerttechnik. Eine genaue Auflistung über die Veränderung der kehr- und überprüfungspflichtigen Anlagen werden in der jährlichen Statistik des Zentralinnungsverbandes dargestellt (www.schornsteinfeger.de/ erhebungen.aspx). 12. Überlegt die Bundesregierung, im Rahmen des Bürokratieabbaus den Bereich der Schornsteinkehrung einfacher und transparenter zu gestalten? Das bestehende SchfHwG verursacht bereits wenig Bürokratie. Die „Schornsteinkehrung “ kann nicht einfacher gestaltet werden, wenn man den Vollzug des SchfHwG sicherstellen und das Niveau der Betriebs- und Brandsicherheit von Feuerungsanlagen beibehalten will. Mit Blick auf die Einführung des Wettbewerbs sind – auch für eine effiziente und nachhaltige Kontrolle der Betriebssicherheit – daher einer denkbaren Deregulierung gewisse Grenzen gesetzt. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Satz: Satzweiss.com Print, Web, Software GmbH, Mainzer Straße 116, 66121 Saarbrücken, www.satzweiss.com Druck: Printsystem GmbH, Schafwäsche 1-3, 71296 Heimsheim, www.printsystem.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de ISSN 0722-8333