Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz vom 8. März 2018 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. Deutscher Bundestag Drucksache 19/1130 19. Wahlperiode 09.03.2018 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Martina Renner, Dr. André Hahn, Gökay Akbulut, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE. – Drucksache 19/769 – Ermittlungen gegen mutmaßliche aktuelle rechtsterroristische Vereinigungen V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Durch antifaschistische Initiativen und Presseberichte wurde bekannt, dass es 2016 und 2017 in mehreren Bundesländern Strafverfolgungsmaßnahmen gegen militante Neonazis gegeben hat, bei denen der Verdacht besteht, dass es sich um rechtsterroristische Strukturen und Organisierungsansätze handelt. Im November 2016 kam es u. a. zu Durchsuchungsmaßnahmen gegen die „Gruppe Freital“ und anschließenden Festnahmen von sieben mutmaßlichen Mitgliedern einer gleichnamigen terroristischen Vereinigung nach 129a des Strafgesetzbuchs (StGB): Seit März 2017 findet vor dem Oberlandesgericht Dresden die Hauptverhandlung wegen Bildung einer terroristischen Vereinigung gegen sieben Angeklagte statt (vgl. Online-Dokumentation der Regionalen Arbeitsstellen für Bildung, Integration und Demokratie e. V. – RAA Sachsen e. V. –, https://raasachsen .de/tl_files/raa_sachsen/Freital/freital_verfahren_web.pdf, Blog der Nebenklagevertreter im Prozess gegen die „Gruppe Freital“, www.gruppe-freitalnebenklage .de/presse, https://daserste.ndr.de/panorama/archiv/2017/Lausbuben- Wie-man-in-Freital-Terroristen-verharmlost,freital112.html, Pressemitteilungen des Generalbundesanwalts, www.generalbundesanwalt.de/de/showpress.php? searchstring=freital&newsid=639). Im April und Mai 2017 fanden im Rahmen von Ermittlungen wegen der Vorbereitung einer schweren staatsgefährdenden Straftat des Generalbundesanwalts gegen mindestens drei Beschuldigte polizeiliche Durchsuchungen statt. Diese betrafen die Bundeswehroffiziere Franco A. und Maximilian T., die im Jägerbataillon 291 im französischen Illkirch stationiert waren, und den Studenten Mathias F. aus Friedberg (Hessen). Dabei wurden laut Medienberichten u. a. eine Pistole der Marke Browning Kaliber 7,65 sowie rund 1 083 Schuss Munition – darunter 885 Schuss für das Sturmgewehr G36 und die Maschinenpistole MP7 sowie 9 mm Pistolenmunition und Leuchtspurgeschosse. Außerdem sollen laut Medienberichten Listen mit Namen von Politikern wie Bodo Ramelow, Ministerpräsident von Thüringen (DIE LINKE.), Bundestagsvizepräsidentin Claudia Roth (Augsburg) (BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN) und Skizzen des Büros der Amadeu Antonio Stiftung gefunden worden sein. Der Bundeswehrunteroffizier Franco A. hatte laut Medienberichten unter einem Alias-Namen einen Asylantrag gestellt und sich als syrischer Bürgerkriegsflüchtling ausgegeben. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/1130 – 2 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Laut Medienberichten gingen die Ermittler davon aus, dass Franco A. so genannte False-Flag-Anschläge plante, um den rechtsterroristischen Hintergrund der Anschläge zu vertuschen, und stattdessen Spuren ins islamistische Milieu legen wollte. Gegen Franco A. hat die Generalbundesanwaltschaft am 4. Dezember 2017 Anklage wegen des Verdachts der Vorbereitung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat erhoben; gegen Maximilian T. und Mathias F. dauern die Ermittlungen offenbar an (vgl. Welt ONLINE, „Was wurde aus dem Fall Franco A., www.welt.de/politik/deutschland/article168289929/Was-wurde-aus-dem-Fall- Franco-A.html, www.generalbundesanwalt.de/de/showpress.php?searchstring= franco&newsid=741). Im Januar 2017 leitete der Generalbundesanwalt laut Medienberichten ein Ermittlungsverfahren wegen Bildung einer terroristischen Vereinigung gegen den rechtsextremen selbsternannten „Druiden von Querfurt“, Burkhard B., und fünf weitere Beschuldigte aus der extrem rechten Reichsbürger-Bewegung ein, das der Generalbundesanwalt laut Medienberichten im Sommer 2017 mangels Tatverdacht wieder einstellte (vgl. Antifaschistisches Infoblatt, „Terrorverfahren gegen rechten Druiden eingestellt“, Ausgabe 116 vom 30. Dezember 2017, www. antifainfoblatt.de/artikel/terror-verfahren-gegen-rechten-druiden-eingestellt). Nachdem im März 2017 vier Anführer der „Old School Society“ wegen Bildung einer rechtsterroristischen Vereinigung zu mehrjährigen Haftstrafen verurteilt wurden, erhob die Bundesanwaltschaft im Mai letzten Jahres zudem Anklage gegen zwei weitere mutmaßliche Mitglieder der Gruppe. Sie sollen einen Brand- und Sprengstoffanschlag auf eine Flüchtlingsunterkunft geplant haben. Zu den Beschuldigten gehört ein in Sachsen lebender NPD-Aktivist, der zuvor in Mecklenburg-Vorpommern aktiv war (vgl. www.ndr.de/nachrichten/mecklenburgvorpommern /Terroranklage-gegen-Neonazi-aus-MV,rechtsterror106.html, www. generalbundesanwalt.de/de/showpress.php?searchstring=society&newsid=585, www.generalbundesanwalt.de/de/showpress.php?searchstring=society&newsid= 709). Im April 2017 erfolgten in München und anderen bayerischen Städten Durchsuchungen in einem Ermittlungsverfahren, das der Generalbundesanwalt wegen Verdachts auf Bildung einer terroristischen Vereinigung gegen „Die Bayerische Schießsportgruppe München e. V.“ und deren Vorsitzenden, den Münchener PEGIDA-Chef Heinz Meyer führt (vgl. u. a. sueddeutsche.de vom 4. September 2017, „Wie sich Pegida Anhänger bewaffnen, www.sueddeutsche.de/ muenchen/muenchen-wie-sich-pegida-anhaenger-bewaffnen-1.3650970). Ende August 2017 kam es in Mecklenburg-Vorpommern und weiteren Bundesländern zu Durchsuchungen wegen des Vorwurfs der Vorbereitung einer schweren staatsgefährdenden Straftat. Ermittelt wird laut Medienberichten gegen eine Gruppe, die so genannte Feindlisten von politischen Gegnern angelegt sowie Waffen gehortet haben soll. Einer der Beschuldigten habe laut Medienberichten darüber fantasiert, Linke zu ermorden, und kannibalistische Fantasien geäußert, wie aus Chatprotokollen eines ehemaligen AfD-Politikers hervorgeht (vgl. www.ndr.de/nachrichten/mecklenburg-vorpommern/Antiterror- Razzien-Opposition-will-Aufklaerung,terror618.html, www.taz.de/!5468003, www.generalbundesanwalt.de/de/showpress.php?searchstring=liste&newsid= 728). Von September 2016 bis November letzten Jahres fanden laut Bundesregierung mindestens 14 Schießübungen von Neonazis statt, darunter auch Schießübungen deutscher „Combat 18“-Mitglieder in Tschechien. Dennoch kann das Bundesamt für Verfassungsschutz in „Combat 18“ gegenwärtig keine militante, bewaffnete Gruppierung oder rechtsterroristische Gefahr sehen (vgl. http://taz.de/ Ueberwachung-von-Rechtsextremen/!5471964, BfV-Newsletter Nr. 4/2017). Mitte Januar 2018 wurden bei einer Durchsuchung von Objekten von hessischen Rechtsextremisten u. a. Schusswaffen festgestellt. Gegen mindestens vier Män- Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 3 – Drucksache 19/1130 ner wird wegen des Verdachts der Bildung einer kriminellen Vereinigung ermittelt , die unter dem Namen „Berserker“ rund 100 Mitglieder aus dem Neonazi - und rechten Hooligan-Spektrum umfassen soll. (Frankfurter Rundschau vom 25. Januar 2018, „Ermittlungen gegen Rechtsextreme gegen weiter“, www. fr.de/rhein-main/kriminalitaet/lahn-dill-kreis-ermittlungen-gegen-rechtsextremegehen -weiter-a-1434217). Ende Januar 2018 begann am Landgericht Dresden der Prozess gegen Nino K., der als so genannter Moschee-Bomber und PEGIDA-Redner am 26. September 2016 laut Anklage aus Hass auf Ausländer und Muslime zunächst einen Sprengsatz an der Dresdener Fatih Camii Moschee gezündet haben und dadurch das Leben der Familie des über der Moschee lebenden Imams und seiner Kinder gefährdet haben und anschließend eine Rohrbombe am Dresdener Internationalen Congress Centrum gezündet haben soll. Bei der anschließenden Durchsuchung wurden 4,2 kg Sprengstoff bei Nino K. festgestellt (vgl. BILD, Regionalausgabe vom 31. Januar 2018, „Moschee-Bomber wegen Mordversuchs angeklagt “, www.bild.de/regional/dresden/anschlag/moschee-bomber-vor-gericht- 54657966.bild.html). 1. Gegen wie viele Personen aus welchen Bundesländern mit welchen strafrechtlichen Vorwürfen richten sich nach Kenntnis der Bundesregierung die Ermittlungen gegen die mutmaßliche rechtsterroristische Gruppierung der PSG (Prepper) Gemeinschaft Deutschland „Nordkreuz“? a) Hat die Bundesregierung Kenntnis darüber, in welchen Organisationen und Zusammenschlüssen der extremen Rechten die Beschuldigten aktiv sind oder waren (bitte unter Angabe von Bundesland und Organisationsnamen )? b) Wie viele und welche Straftaten werden nach Kenntnis der Bundesregierung der Gruppierung „Nordkreuz“ nach derzeitigem Stand vorgeworfen? c) Wie viele Durchsuchungen fanden nach Kenntnis der Bundesregierung im Rahmen der Ermittlungen gegen „Nordkreuz“ statt (bitte nach Ort, Bundesland und Datum aufschlüsseln)? d) Welche Hinweise auf Waffen und Sprengmittel sowie Anschlagsvorbereitungen gibt es nach Kenntnis der Bundesregierung bei den Beschuldigten des Ermittlungsverfahrens gegen die Gruppierung „Nordkreuz“, bzw. welche Beschlagnahmung gab es diesbezüglich (bitte unter Angabe ggfs. der/des Waffen/Sprengmittel/Anschlagsziele/Bundeslands des Fundortes )? e) Wie viele Listen mit Namen von Politikerinnen/Politikern u. a. Personen wurden nach Kenntnis der Bundesregierung während der Ermittlungen gegen „Nordkreuz“ gefunden, wie viele Personen waren darauf verzeichnet , und aus welchen Bereichen kommen diese (bitte nach politischen Parteien , Gewerkschaften, Kirchen, Vereinen, Initiativen gegen Rechts etc. aufschlüsseln)? f) Wurden alle in den so genannten Feindlisten genannten Personen von den Bundesbehörden vollständig darüber in Kenntnis gesetzt, dass ihr Name auf einer dieser Listen verzeichnet war, und wenn ja, wann ist diese Meldung erfolgt (bitte unter Angabe von Bundesland, Datum)? g) Für den Fall, dass die betroffenen Personen nicht informiert wurden, aus welchen Gründen wurden die Personen nicht über diesen Sachverhalt in Kenntnis gesetzt? h) Wie schätzt die Bundesregierung vor diesem Hintergrund die Gefährdung von auf den Listen genannten Personen ein? Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/1130 – 4 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode i) Wann hat der Generalbundesanwalt die Ermittlungen gegen „Nordkreuz“ an sich gezogen, bzw. von welcher Staatsanwaltschaft wurde die Übernahme beantragt und übertragen? j) Wie ist nach Kenntnis der Bundesregierung der Stand des bzw. der Ermittlungsverfahrens /-verfahren und dessen bzw. deren Fortgang? Wann ist mit Anklageerhebung und der Eröffnung von Hauptverhandlungen zu rechnen? k) Hat der Generalbundesanwalt einen ARP-Berichtsvorgang (ARP – Allgemeines Register für Staatsschutzstrafsachen) über die Ermittlungen gegen „Nordkreuz“ angelegt, und wenn ja, seit wann? l) Wie bewertet das Bundesamt für Verfassungsschutz (BfV) die Gruppierung „Nordkreuz“? m) Sieht das BfV in der Gruppierung die Gefahr einer rechtsterroristischen Struktur? n) Handelt es sich nach Ansicht des BfV um einen mutmaßlich rechtsterroristischen Zusammenschluss, und wenn ja, aus welchen Gründen? o) Falls die Frage verneint wird, aus welchen Gründen handelt es sich nach Ansicht des BfV hier nicht um einen mutmaßlich rechtsterroristischen Zusammenschluss ? p) Hat sich das „Gemeinsame Extremismus- und Terrorismusabwehrzentrum zur Bekämpfung des Rechtsextremismus/-terrorismus“ (GETZ-R) bzw. das „Gemeinsame Terrorismusabwehrzentrum“ (GTAZ) mit dem mutmaßlich rechtsterroristischen Zusammenschluss befasst, und wenn ja, zu welchen Zeitpunkten? q) Falls sich das GETZ-R bzw. GTAZ nicht mit dieser Gruppierung befasst hat, aus welchen Gründen unterblieb diese Befassung? r) Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung zu Kontakten, die die Beschuldigten des Ermittlungsverfahrens gegen die Gruppierung „Nordkreuz “ zu Personen und Organisationen der extremen Rechten im Ausland haben (bitte unter Angabe des Landes und der jeweiligen Organisationen )? Die Frage wird in ihren Teilbereichen 1a bis 1r gemeinsam beantwortet. Der Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof (GBA) führt seit dem 15. August 2017 ein Ermittlungsverfahren gegen zwei Beschuldigte aus Mecklenburg- Vorpommern wegen des Verdachts der Vorbereitung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat nach § 89a des Strafgesetzbuchs (StGB). Auf die Antworten auf die Schriftlichen Fragen 24 und 25 der Abgeordneten Martina Renner auf Bundestagsdrucksache 18/13533 sowie auf die Schriftlichen Fragen auf Bundestagsdrucksache 18/13617, Schriftliche Frage 23 des Abgeordneten Volker Beck auf Bundestagsdrucksache 18/13533, Schriftliche Fragen 17 und 18 der Abgeordneten Irene Mihalic auf Bundestagsdrucksache 18/13581 und auf die Schriftliche Frage 21 des Abgeordneten Dr. André Hahn auf Bundestagsdrucksache 18/13617 wird ergänzend verwiesen. Im Übrigen muss eine Beantwortung der Fragen mit Blick auf die noch fortdauernden Ermittlungen unterbleiben. Trotz der grundsätzlichen verfassungsrechtlichen Pflicht, Informationsansprüche des Deutschen Bundestages zu erfüllen, tritt hier nach sorgfältiger Abwägung der betroffenen Belange im Einzelfall das Informationsinteresse des Parlaments hinter den berechtigten Interessen bei der Durchführung eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens zurück. Das Interesse der Allgemeinheit an der Gewährleistung einer funktionstüchtigen Strafrechtspflege leitet sich aus dem Rechtsstaatsprinzip ab und hat damit ebenfalls Verfassungsrang. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 5 – Drucksache 19/1130 Der für die Ermittlungen relevante Personenkreis war im Zeitraum Februar 2016 bis Februar 2018 zweimal Gegenstand von Erörterungen im „Gemeinsamen Extremismus - und Terrorismusabwehrzentrum zur Bekämpfung des Rechtsextremismus /-terrorismus“ (GETZ-R). s) Kann die Bundesregierung nach ihrer Kenntnis ausschließen, dass Aktivisten oder Aktivistinnen der Gruppierung „Nordkreuz“ als V-Leute für das BfV tätig waren bzw. sind? Die Bundesregierung nimmt hierzu keine Stellung, da es sich um Informationen handelt, deren Bekanntwerden das Wohl des Bundes oder eines Landes gefährden kann. Die Führung von Quellen gehört zu den wichtigsten nachrichtendienstlichen Mitteln , die den Nachrichtendiensten bei der Informationsbeschaffung zur Verfügung stehen. Würden Einzelheiten hierzu bekannt, könnten dadurch Rückschlüsse auf den Einsatz von Quellen und die Arbeitsweise der Nachrichtendienste gezogen werden. Es bestünde die Gefahr, dass Fähigkeiten, Methoden und Informationsquellen der Nachrichtendienste bekannt würden und damit ihre Funktionsfähigkeit nachhaltig beeinträchtigt würde. Zudem könnte die Antwort zur Aufdeckung der Identität von Quellen führen, wodurch das Grundrecht auf Leben und körperliche Unversehrtheit der jeweiligen betroffenen Personen gefährdet wäre. Aufgrund der Hochrangigkeit dieser Rechtsgüter, der möglichen Irreversibilität und der erhöhten Wahrscheinlichkeit ihrer Beeinträchtigung muss jede noch so geringe Möglichkeit des Bekanntwerdens zum Einsatz von Quellen ausgeschlossen werden, so dass auch eine Beantwortung unter VS-Einstufung ausscheidet. Die Auskunft muss auch dann grundsätzlich verweigert werden, wenn kein Mitglied der – in der Parlamentarischen Anfrage benannten – Gruppierung eine Quelle war oder ist. Ansonsten könnte in allen übrigen Fällen aus der Antwortverweigerung im Umkehrschluss auf das Vorliegen eines Einsatzes von Quellen geschlossen werden. t) Kann die Bundesregierung nach ihrer Kenntnis ausschließen, dass Aktivisten oder Aktivistinnen der Gruppierung „Nordkreuz“ als V-Leute für ein Landesamt für Verfassungsschutz tätig waren bzw. sind? Die Bundesregierung nimmt aufgrund der vom Grundgesetz festgelegten Kompetenzverteilung zwischen Bund und Ländern zu Sachverhalten, welche die Länder betreffen, keine Stellung. 2. Gegen wie viele Personen aus welchen Bundesländern mit welchen strafrechtlichen Vorwürfen richten sich nach Kenntnis der Bundesregierung die Ermittlungen gegen die mutmaßliche rechtsterroristische Gruppierung „Die Bayerische Schießsportgruppe München“ um den Vereinsvorsitzenden und Münchener PEGIDA-Chef Heinz Meyer? a) Hat die Bundesregierung Kenntnis darüber, in welchen Organisationen und Zusammenschlüssen der extremen Rechten die Beschuldigten aktiv sind oder waren (bitte unter Angabe des Organisationsnamens)? b) Wie viele und welche Straftaten werden nach Kenntnis der Bundesregierung der Gruppierung nach derzeitigem Stand vorgeworfen? Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/1130 – 6 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode c) Wie viele Durchsuchungen fanden nach Kenntnis der Bundesregierung im Rahmen der Ermittlungen statt (bitte aufschlüsseln nach Ort, Bundesland und Datum)? d) Welche Hinweise auf Waffen und Sprengmittel sowie Anschlagsvorbereitungen gibt es nach Kenntnis der Bundesregierung bei den Beschuldigten des Ermittlungsverfahrens, bzw. welche Beschlagnahmung gab es diesbezüglich (bitte unter Angabe ggfs. der Waffen/Sprengmittel/Anschlagsziele /des Bundeslands des Fundortes)? e) Wurden nach Kenntnis der Bundesregierung während der Ermittlungen Listen mit Namen von Politikerinnen/Politikern u. a. Personen gefunden, und wenn ja, wie viele Listen, und wie viele Personen waren darauf verzeichnet , und aus welchen Bereichen kommen diese (bitte nach politischen Parteien, Gewerkschaften, Kirchen, Vereinen, Initiativen gegen Rechts etc. aufschlüsseln)? f) Falls die vorherige Frage bejaht wird, wurden alle genannten Personen von den Bundesbehörden vollständig darüber in Kenntnis gesetzt, dass ihr Name auf einer dieser Listen verzeichnet war, und wenn ja, wann ist diese Meldung erfolgt? g) Falls die vorherige Frage verneint wird, aus welchen Gründen wurden die Personen nicht über diesen Sachverhalt in Kenntnis gesetzt? h) Wie schätzt die Bundesregierung vor diesem Hintergrund die Gefährdung von auf den Listen genannten Personen ein? i) Wann hat der Generalbundesanwalt die Ermittlungen gegen „Die Bayerische Schießsportgruppe München“ an sich gezogen, bzw. von welcher Staatsanwaltschaft wurde die Übernahme beantragt und übertragen? j) Wie ist der Stand des bzw. der Ermittlungsverfahrens/-verfahren und dessen bzw. deren Fortgang? k) Hat der Generalbundesanwalt einen ARP-Berichtsvorgang über die Ermittlungen angelegt, und wenn ja, seit wann? l) Wie bewertet das BfV die Gruppierung „Die Bayerische Schießsportgruppe München“? m) Sieht das BfV in der Gruppierung die Gefahr einer neuen rechtsterroristischen Entwicklung? n) Handelt es sich nach Ansicht des BfV um einen mutmaßlich rechtsterroristische Zusammenschluss, und wenn ja, warum? o) Falls die vorherige Frage verneint wird, aus welchen Gründen handelt es sich nach Ansicht des BfV hier nicht um einen mutmaßlich rechtsterroristischen Zusammenschluss? r) Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung zu Kontakten, die die Beschuldigten des Ermittlungsverfahrens gegen die Gruppierung „Nordkreuz “ zu Personen und Organisationen der extremen Rechten im Ausland haben (bitte unter Angabe des Landes und der Organisation)? Die Frage 2 wird in ihren Teilbereichen a bis o und r gemeinsam beantwortet. Der GBA führt keine Ermittlungen gegen eine mutmaßlich rechtsterroristische Gruppierung „Bayerische Schießsportgruppe München“. Ein Schießsportverein in München ist bereits im Jahr 2014 in einem Ermittlungsverfahren des GBA wegen des Verdachts der Bildung einer rechtsterroristischen Vereinigung bekannt geworden. Auf die Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Fraktion DIE LINKE. auf Bundestagsdrucksache 18/12349 wird Bezug genommen . Eine weitere Beantwortung der Frage muss zum Schutz der noch laufenden Ermittlungen unterbleiben. Trotz der grundsätzlichen verfassungsrechtlichen Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 7 – Drucksache 19/1130 Pflicht, Informationsansprüche des Deutschen Bundestages zu erfüllen, tritt hier nach sorgfältiger Abwägung der betroffenen Belange im Einzelfall das Informationsinteresse des Parlaments hinter den berechtigten Interessen einer funktionstüchtigen Strafrechtspflege zurück. Im Übrigen erfolgten die in den Vorbemerkungen der Fragesteller erwähnten Durchsuchungen im April 2017 gegen Mitglieder der „Bayerischen Schießsportgruppe München“ nicht in dem Verfahren des GBA. Die Bundesregierung nimmt zu solchen Sachverhalten aufgrund der vom Grundgesetz vorgegebenen Kompetenzordnung grundsätzlich keine Stellung . p) Hat sich das GETZ-R bzw. GTAZ mit dem mutmaßlich rechtsterroristischen Zusammenschluss befasst, und wenn ja, zu welchen Zeitpunkten? q) Falls sich das GETZ-R bzw. GTAZ nicht mit dieser Gruppierung befasst hat, aus welchen Gründen unterblieb diese Befassung? Der Sachverhalt der „Bayerische Schießsportgruppe München“ wurde im Zeitraum Februar 2016 bis Februar 2018 im Rahmen des GETZ-R nicht thematisiert. Die Erörterung von Sachverhalten erfolgt auf Initiative der jeweils zuständigen Behörde. Zu den Gründen für das Unterbleiben einer Befassung liegen der Bundesregierung keine Informationen vor. s) Kann die Bundesregierung nach ihrer Kenntnis ausschließen, dass Aktivisten oder Aktivistinnen der Gruppierung als V-Leute für das BfV tätig waren bzw. sind? t) Kann die Bundesregierung nach ihrer Kenntnis ausschließen, dass Aktivisten oder Aktivistinnen der Gruppierung als V-Leute für ein Landesamt für Verfassungsschutz tätig waren bzw. sind? Auf die Antwort zu den Fragen 1s und 1t wird verwiesen. 3. Gegen wie viele Personen aus welchen Bundesländern mit welchen strafrechtlichen Vorwürfen richten sich die Ermittlungen im Ermittlungskomplex „Franco A.“ nach Kenntnis der Bundesregierung? a) Hat die Bundesregierung Kenntnis darüber, in welchen Organisationen und Zusammenschlüssen der extremen Rechten der Beschuldigte/die Beschuldigten aktiv sind oder waren (bitte unter Angabe des Organisationsnamens )? b) Hat die Bundesregierung Erkenntnisse darüber, ob Franco A. Kontakt zu mutmaßlichen Mitgliedern der Prepper-Gruppierung „Nordkreuz“ hatte bzw. hat? c) Wie viele und welche Straftaten werden nach Kenntnis der Bundesregierung dem/den Beschuldigten vorgeworfen? d) Wie viele Durchsuchungen fanden nach Kenntnis der Bundesregierung im Rahmen der Ermittlungen statt (bitte nach Ort, Bundesland und Datum aufschlüsseln)? e) Welche Hinweise auf Waffen und Sprengmittel sowie Anschlagsvorbereitungen gibt es nach Kenntnis der Bundesregierung bei dem/den Beschuldigten im Ermittlungskomplex, bzw. welche Beschlagnahmung gab es diesbezüglich (bitte unter Angabe ggfs. der Waffen/Sprengmittel/Anschlagsziele /des Bundeslands des Fundortes)? Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/1130 – 8 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode f) Wie viele Listen mit Namen von Politikerinnen/Politikern u. a. Personen wurden nach Kenntnis der Bundesregierung während der Ermittlungen gefunden, wie viele Personen waren darauf verzeichnet, und aus welchen Bereichen kommen diese (bitte nach politischen Parteien, Gewerkschaften , Kirchen, Vereinen, Initiativen gegen Rechts etc. aufschlüsseln)? g) Wurden alle genannten Personen von den Bundesbehörden vollständig darüber in Kenntnis gesetzt, dass ihr Name auf einer dieser Listen verzeichnet war, und wenn ja, wann ist diese Meldung erfolgt? h) Falls die Frage verneint wird, aus welchen Gründen wurden die Personen nicht über diesen Sachverhalt in Kenntnis gesetzt? i) Wie schätzt die Bundesregierung vor diesem Hintergrund die Gefährdung von auf den Listen genannten Personen ein? j) Wann hat der Generalbundesanwalt die Ermittlungen an sich gezogen, bzw. von welcher Staatsanwaltschaft wurde die Übernahme beantragt und übertragen? k) Wie ist der Stand des bzw. der Ermittlungsverfahrens/-verfahren und dessen bzw. deren Fortgang? l) Hat der Generalbundesanwalt einen ARP-Berichtsvorgang über die Ermittlungen im Ermittlungskomplex angelegt, und wenn ja, seit wann? m) Wie bewertet das BfV den Personenkreis um Franco A., Maximilian T. und Mathias F.? n) Sieht das BfV bei dem/den Beschuldigten und dem Personenkreis die Gefahr einer neuen rechtsterroristischen Entwicklung? o) Handelt es sich nach Ansicht des BfV um einen mutmaßlich rechtsterroristischen Zusammenschluss, und wenn ja, warum? p) Falls die Frage verneint wird, aus welchen Gründen handelt es sich nach Ansicht des BfV hier nicht um einen mutmaßlich rechtsterroristischen Zusammenschluss ? s) Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung zu Kontakten, die die Beschuldigten im Ermittlungskomplex „Franco A.“ zu Personen und Organisationen der extremen Rechten im Ausland haben (bitte unter Angabe des Landes und der Organisation)? Die Frage 3 wird in ihren Teilbereichen a bis p und s gemeinsam beantwortet. Der GBA hat am 2. Mai 2017 des Ermittlungsverfahren gegen „Franco A.“ und den Beschuldigten „Mathias F.“ von der Staatsanwaltschaft Frankfurt am Main übernommen und auf den weiteren Beschuldigten „Maximilian T.“ erstreckt. Nach Abschluss der Ermittlungen gegen „Franco A.“ ist am 4. Dezember 2017 vor dem Staatsschutzsenat des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main Anklage erhoben worden. Ergänzend wird auf die Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN auf Bundestagsdrucksache 18/12576 sowie die Pressemitteilungen des GBA Nr. 45, 60, 87, 88 vom 9. Mai 2017, 18. Juli 2017 und 12. Dezember 2017 verwiesen. Über die Eröffnung des Hauptverfahrens hat das Oberlandesgericht Frankfurt noch nicht entschieden . Gegen die beiden Beschuldigten „Mathias F.“ und „Maximilian T.“ dauern die Ermittlungen noch an. Im Hinblick darauf muss eine weitere Beantwortung der Frage unterbleiben. Trotz der grundsätzlichen verfassungsrechtlichen Pflicht, Informationsansprüche des Deutschen Bundestages zu erfüllen, tritt hier nach sorgfältiger Abwägung der betroffenen Belange im Einzelfall das Informationsinteresse des Parlaments hinter den berechtigten Interessen einer funktionstüchtigen Strafrechtspflege zurück. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 9 – Drucksache 19/1130 q) Hat sich das GETZ-R bzw. das GTAZ mit dem mutmaßlichen Zusammenschluss befasst, und wenn ja, zu welchen Zeitpunkten? r) Falls sich das GETZ-R bzw. GTAZ nicht mit diesem mutmaßlichen Zusammenschluss befasst hat, aus welchen Gründen unterblieb diese Befassung ? Der Ermittlungskomplex „Franco A.“ war im Zeitraum Februar 2016 bis Februar 2018 sechsmal Gegenstand von Erörterungen im Rahmen des GETZ-R. t) Kann die Bundesregierung nach ihrer Kenntnis ausschließen, dass der Beschuldigte /die Beschuldigten, mutmaßliche Komplizen und Zeugen im Ermittlungskomplex „Franco A.“ als V-Leute für das Bundesamt für Verfassungsschutz tätig waren bzw. sind? u) Kann die Bundesregierung nach ihrer Kenntnis ausschließen, dass der Beschuldigte /die Beschuldigten, mutmaßliche Komplizen und Zeugen im Ermittlungskomplex „Franco A.“ als V-Leute für ein Landesamt für Verfassungsschutz tätig waren bzw. sind? Auf die Antwort zu den Fragen 1s und 1t wird verwiesen. 4. Gegen wie viele Personen aus welchen Bundesländern mit welchen strafrechtlichen Vorwürfen richten sich nach Kenntnis der Bundesregierung die Ermittlungen im Ermittlungskomplex gegen den so genannten Moschee- Bomber von Dresden, den PEGIDA-Redner Nino K. (Dresden)? a) Hat die Bundesregierung Kenntnis darüber, in welchen Organisationen und Zusammenschlüssen der extremen Rechten der Beschuldigte/die Beschuldigten aktiv sind oder waren (bitte unter Angabe des Organisationsnamens )? b) Wie viele und welche Straftaten werden nach Kenntnis der Bundesregierung dem/den Beschuldigten vorgeworfen? c) Wie viele Durchsuchungen fanden nach Kenntnis der Bundesregierung im Rahmen der Ermittlungen statt (bitte aufschlüsseln nach Ort, Bundesland und Datum)? d) Welche Hinweise auf Waffen und Sprengmittel sowie Anschlagsvorbereitungen gibt es nach Kenntnis der Bundesregierung bei dem/den Beschuldigten im Ermittlungskomplex, bzw. welche Beschlagnahmung gab es diesbezüglich (bitte unter Angabe ggfs. der Waffen/Sprengmittel/Anschlagsziele /des Bundeslands des Fundortes)? e) Wurden nach Kenntnis der Bundesregierung während der Ermittlungen Listen mit Orten und/oder Namen von Politikerinnen/Politikern u. a. Personen gefunden, wie viele Orte und Personen waren darauf verzeichnet, und aus welchen Bereichen kommen diese (bitte nach politischen Parteien , Gewerkschaften, Kirchen, Vereinen, Initiativen gegen Rechts etc. aufschlüsseln)? f) Falls die Frage bejaht wird, wurden alle genannten Personen von den Bundesbehörden vollständig darüber in Kenntnis gesetzt, dass ihr Name auf einer dieser Listen verzeichnet war, und wenn ja, wann ist diese Meldung erfolgt? g) Falls die Frage verneint wird, aus welchen Gründen wurden die Personen nicht über diesen Sachverhalt in Kenntnis gesetzt? h) Wie schätzt die Bundesregierung vor diesem Hintergrund die Gefährdung von auf den Listen genannten Personen ein? Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/1130 – 10 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode j) Wie ist der Stand des bzw. der Ermittlungsverfahrens/-verfahren und dessen bzw. deren Fortgang? l) Wie bewertet das BfV den Personenkreis aus Nino K. und mutmaßlichen Komplizen? m) Sieht das BfV bei dem/den Beschuldigten die Gefahr einer neuen rechtsterroristischen Entwicklung? n) Handelt es sich nach Ansicht des BfV um einen mutmaßlich rechtsterroristischen Zusammenschluss, und wenn ja, warum? o) Falls die Frage verneint wird, aus welchen Gründen handelt es sich nach Ansicht des BfV hier nicht um einen mutmaßlich rechtsterroristischen Zusammenschluss ? r) Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung zu Kontakten, die die Beschuldigten im Ermittlungskomplex „Nino K.“ zu Personen und Organisationen der extremen Rechten im Ausland haben (bitte unter Angabe des Landes und der Organisation)? Die Frage 4 wird in ihren Teilbereichen a bis h, j, l bis o und r gemeinsam beantwortet . Der Fragenkomplex betrifft ein Strafverfahren des Landes Sachsen. Die Bundesregierung nimmt zu Sachverhalten der Länder aufgrund der vom Grundgesetz vorgegebenen Kompetenzordnung grundsätzlich keine Stellung. i) Hat der Generalbundesanwalt eine Übernahme der Ermittlungen geprüft, bzw. wurde eine Übernahme von einer Staatsanwaltschaft der Länder an den Generalbundesanwalt herangetragen, und wenn ja, warum hat der Generalbundesanwalt die Ermittlungen nicht an sich gezogen? k) Hat der Generalbundesanwalt einen ARP-Berichtsvorgang über die Ermittlungen gegen Nino K. angelegt, und wenn ja, seit wann? Zu den Fragen 4i und 4k wird auf die Antwort der Bundesregierung auf die Schriftliche Frage 33 der Abgeordneten Martina Renner auf Bundestagsdrucksache 19/775 verwiesen. p) Hat sich das GETZ-R bzw. GTAZ mit Nino K. und mutmaßlichen Komplizen befasst, und wenn ja, zu welchen Zeitpunkten? q) Falls sich das GETZ-R bzw. GTAZ nicht mit Nino K. und mutmaßlichen Komplizen befasst, hat, aus welchen Gründen unterblieb diese Befassung ? Der genannte Vorgang um die Person Nino K. war im Zeitraum Februar 2016 bis Februar 2018 dreimal Gegenstand von Erörterungen im Rahmen des GETZ-R. s) Kann die Bundesregierung nach ihrer Kenntnis ausschließen, dass der Beschuldigte /die Beschuldigten und mutmaßliche Komplizen und Zeugen im Ermittlungskomplex „Nino K.“ als V-Leute für das BfV tätig waren bzw. sind? t) Kann die Bundesregierung nach ihrer Kenntnis ausschließen, dass der Beschuldigte /die Beschuldigten und mutmaßliche Komplizen und Zeugen im Ermittlungskomplex „Nino K.“ als V-Leute für ein Landesamt für Verfassungsschutz tätig waren bzw. sind? Bezüglich der Fragen 4s und 4t wird auf die Antwort zu den Fragen 1s und 1t verwiesen. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 11 – Drucksache 19/1130 5. Gegen wie viele Personen aus welchen Bundesländern mit welchen strafrechtlichen Vorwürfen richten/richteten sich nach Kenntnis der Bundesregierung die Ermittlungen im Ermittlungskomplex Karl Burghard B. alias „Druide“ (Schwetzingen)? a) Hat die Bundesregierung Kenntnis darüber, in welchen Organisationen und Zusammenschlüssen der extremen Rechten der Beschuldigte/die Beschuldigten aktiv sind oder waren (bitte unter Angabe des Organisationsnamens )? b) Wie viele und welche Straftaten wurden/werden nach Kenntnis der Bundesregierung dem/den Beschuldigten vorgeworfen? c) Wie viele Durchsuchungen fanden nach Kenntnis der Bundesregierung im Rahmen der Ermittlungen statt (bitte nach Ort, Bundesland und Datum aufschlüsseln)? d) Welche Hinweise auf Waffen und Sprengmittel sowie Anschlagsvorbereitungen gibt es nach Kenntnis der Bundesregierung bei dem/den Beschuldigten im Ermittlungskomplex, bzw. welche Beschlagnahmung gab es diesbezüglich (bitte unter Angabe ggfs. der Waffen/Sprengmittel/Anschlagsziele /des Bundeslands des Fundortes)? e) Wurden nach Kenntnis der Bundesregierung während der Ermittlungen Listen mit Orten und/oder Namen von Politikerinnen/Politikern u. a. Personen gefunden, wie viele Orte und Personen waren darauf verzeichnet, und aus welchen Bereichen kommen diese (bitte nach politischen Parteien , Gewerkschaften, Kirchen, Vereinen, Initiativen gegen Rechts etc. aufschlüsseln)? f) Falls die Frage bejaht wird, wurden alle genannten Personen von den Bundesbehörden vollständig darüber in Kenntnis gesetzt, dass ihr Name auf einer dieser Listen verzeichnet war, und wenn ja, wann ist diese Meldung erfolgt? g) Falls die Frage verneint wird, aus welchen Gründen wurden die Personen nicht über diesen Sachverhalt in Kenntnis gesetzt? h) Wie schätzt die Bundesregierung vor diesem Hintergrund die Gefährdung von auf den Listen genannten Personen ein? i) Wann hat der Generalbundesanwalt die Ermittlungen an sich gezogen, bzw. von welcher Staatsanwaltschaft wurde die Übernahme beantragt und übertragen? j) Wie ist der Stand des bzw. der Ermittlungsverfahrens/-verfahren und dessen bzw. deren Fortgang? k) Hat der Generalbundesanwalt einen ARP-Berichtsvorgang über die Ermittlungen gegen Burghard B. angelegt, und wenn ja, seit wann? l) Wie bewertet das BfV den Personenkreis aus Burghard B., den mutmaßlichen Komplizen Thiemo B., Markus J., Karsten R., Klaus Dieter D., Doris D. und dem mutmaßlichen Unterstützer Frank E.? m) Sieht das BfV bei dem/den Beschuldigten die Gefahr einer neuen rechtsterroristischen Entwicklung? n) Handelt es sich nach Ansicht des BfV um einen mutmaßlich rechtsterroristischen Zusammenschluss, und wenn ja, warum? Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/1130 – 12 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode o) Falls die Frage verneint wird, aus welchen Gründen handelt es sich nach Ansicht des BfV hier nicht um einen mutmaßlich rechtsterroristischen Zusammenschluss ? r) Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung zu Kontakten, die die Beschuldigten im Ermittlungskomplex „Burghard B.“ zu Personen und Organisationen der extremen Rechten im Ausland haben (bitte unter Angabe des Landes und der Organisation)? Die Frage 5 wird in ihren Teilbereichen a bis o und r gemeinsam beantwortet. Der GBA nahm Mitte 2016 die Ermittlungen wegen des Verdachts der Bildung einer rechtsterroristischen Vereinigung gegen „Karl Burghard B.“ und weitere sechs Beschuldigte auf. Der Tatverdacht der Bildung einer rechtsterroristischen Vereinigung hat sich nicht erhärten lassen. Auf die Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN auf Bundestagsdrucksache 19/268 sowie die Pressemitteilungen des GBA Nr. 8, 9, 13 und 71 vom 25. und 26. Januar 2017, 7. Februar 2017 und 21. August 2017 wird verwiesen . Den verbliebenen Verdacht auf sonstige Straftaten prüfen die zuständigen Landesstaatsanwaltschaften. Die Bundesregierung nimmt zu solchen Sachverhalten aufgrund der vom Grundgesetz vorgegebenen Kompetenzordnung grundsätzlich keine Stellung. p) Hat sich das „GETZ-R bzw. das GTAZ mit Burghard B. und mutmaßlichen Komplizen befasst, und wenn ja, zu welchen Zeitpunkten? q) Falls sich das GETZ-R bzw. GTAZ nicht mit Burghard B. und mutmaßlichen Komplizen befasst hat, aus welchen Gründen unterblieb diese Befassung ? Das GETZ-R war im Zeitraum Februar 2016 bis Februar 2018 siebenmal mit dem Themenkomplex um „Burghard B.“ befasst. s) Kann die Bundesregierung nach ihrer Kenntnis ausschließen, dass der Beschuldigte /die Beschuldigten und mutmaßliche Komplizen und Zeugen im Ermittlungskomplex „Burghard B.“ als V-Leute für das BfV tätig waren bzw. sind? t) Kann die Bundesregierung nach ihrer Kenntnis ausschließen, dass der Beschuldigte /die Beschuldigten und mutmaßliche Komplizen und Zeugen im Ermittlungskomplex „Burghard B.“ als V-Leute für ein Landesamt für Verfassungsschutz tätig waren bzw. sind? Bezüglich der Fragen 5s und 5t wird auf die Antwort zu den Fragen 1s und 1t verwiesen. 6. Haben sich Bundesbehörden/-stellen (Bundeskriminalamt – BKA –, BfV, Militärischer Abschirmdienst – MAD –, GETZ-R, GTAZ, Generalbundesanwalt etc.) seit 2016 mit folgenden Ermittlungskomplexen befasst, und wenn ja, welche Behörden, aus welchem Anlass, zu welchen Zeitpunkten, in welcher Weise bzw. Zielstellung, und mit welchen Ergebnissen/Erkenntnissen /Schlussfolgerungen: a) mit der Gruppierung „Berserker“ im Lahn-Dill-Kreis (Hessen), die laut Staatsanwaltschaft Frankfurt am Main eine kriminelle Vereinigung mit bis zu 100 Anhängern gebildet und gegen das Waffengesetz und das Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen verstoßen haben soll und bei der bei polizeilichen Durchsuchungen am 23. Januar 2018 u. a. Luft- und Schreckschusswaffen, Munition, Messer und ein Schwert beschlagnahmt Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 13 – Drucksache 19/1130 wurden (www.fr.de/rhein-main/kriminalitaet/mittelhessen-vier-festnahmenin -rechtsextremer-szene-a-1432216; www.hessenschau.de/gesellschaft/ rechtsextreme-gruppe-in-mittelhessen-mit-hooligan-verbindungen,recherchehooligans -100.html; www.hr.de/presse/radio/hrinfo/2018/rechtsextremegruppierung -in-mittelhessen-hat-verbindung-zu-hooligan-gruppe-berserker- ,hr-info-rechtsextreme-mittelhessen-100.html); Die in der Fragestellung genannten Behörden haben sich im GETZ-R im Zeitraum Februar 2016 bis Februar 2018 einmal mit dem Sachverhalt zu der Gruppierung namens „Berserker“ befasst. Darüber hinaus nimmt die Bundesregierung aufgrund der vom Grundgesetz vorgegebenen Kompetenzverteilung zwischen Bund und Ländern zu Sachverhalten die Länder betreffend keine Stellung. b) mit dem „Freundeskreis Thüringen/Niedersachsen“ um den NPD-Politiker Jens Wilke, gegen den wie auch gegen zwei weitere Mitbeschuldigte wegen Bildung einer bewaffneten Gruppe im November 2017 von der Staatsanwaltschaft Göttingen Anklage erhoben wurde und bei denen bei polizeilichen Durchsuchungen am 28. Februar 2017 u. a. Messer, Schlagstöcke , Schreckschusspistolen und eine Armbrust beschlagnahmt wurden (http://blog.zeit.de/stoerungsmelder/2017/03/02/razzia-bei-militanternazigruppe -in-niedersachsen-und-thueringen_23198, www.ndr.de/nachrichten/ niedersachsen/braunschweig_harz_goettingen/Schlag-gegen-Rechts- Razzia-beim-Freundeskreis,freundeskreis144.html; www.ndr.de/nachrichten/ niedersachsen/braunschweig_harz_goettingen/Bewaffnete-Gruppe- Anklage-gegen-Freundeskreis,freundeskreis202.html); Das GETZ-R hat sich im Zeitraum Februar 2016 bis Februar 2018 siebenmal mit der Gruppierung „Freundeskreis Thüringen/Niedersachsen“ befasst. Darüber hinaus nimmt die Bundesregierung aufgrund der vom Grundgesetz vorgegebenen Kompetenzverteilung zwischen Bund und Ländern zu Sachverhalten die Länder betreffend keine Stellung. c) mit der Gruppierung „Europäische Aktion“ um Bernhard Schaub und Rigolf Hennig, die laut Staatsanwaltschaft Gera mit elf weiteren Beschuldigten eine kriminelle Vereinigung gegründet, Wehrsportübungen veranstaltet und versucht haben soll, sich zu bewaffnen, und bei denen bei polizeilichen Durchsuchungen am 23. Juni 2017 in Thüringen, Bayern, Baden -Württemberg, Brandenburg, Hessen und Niedersachen u. a. mehrere Kurz- und Langwaffen gefunden wurden (www.taz.de/!5424524/; www. tagesspiegel.de/politik/thueringen-und-niedersachsen-grossrazzia-dergsg -9-bei-neonazis/19972108.html); Das GETZ-R hat sich im Zeitraum Februar 2016 bis Februar 2018 16 Mal mit der Gruppierung „Europäische Aktion“ befasst. Darüber hinaus nimmt die Bundesregierung aufgrund der vom Grundgesetz vorgegebenen Kompetenzverteilung zwischen Bund und Ländern zu Sachverhalten die Länder betreffend keine Stellung. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/1130 – 14 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode d) mit der deutschen Sektion der Gruppierung „Combat 18“, von der zwölf Mitglieder am 24. September 2017 von einem Schießtraining in Tschechien kommend an der deutschen Grenze von der Polizei aufgegriffen wurden (www.neues-deutschland.de/artikel/1069059.bewaffnete-naziscombat -mitglieder-trainierten-in-tschechien.html); Das GETZ-R hat sich im Zeitraum Februar 2016 bis Februar 2018 sechsmal mit der Gruppierung „Combat 18“ befasst. Darüber hinaus nimmt die Bundesregierung aufgrund der vom Grundgesetz vorgegebenen Kompetenzverteilung zwischen Bund und Ländern zu Sachverhalten die Länder betreffend keine Stellung. e) mit dem mittlerweile eingestellten Ermittlungskomplex gegen vier mutmaßliche Neonazis in Suhl (Thüringen) wegen der vermuteten Wiederbetätigung des verbotenen „Blood & Honour“-Netzwerks im Raum Südthüringen , in dessen Rahmen am 8. November 2016 polizeiliche Durchsuchungen stattfanden (www.thueringen24.de/thueringen/article208677551/ Razzia-gegen-Rechtsextremisten-in-Thueringen.html; https://perspektiveonline .net/2017/11/deutsche-faschisten-bei-schiessstraining-in-tschechien/); Das „Blood & Honour“-Netzwerk war im Zeitraum Februar 2016 bis Februar 2018 elfmal Gegenstand von Erörterungen im Rahmen des GETZ-R. Darüber hinaus nimmt die Bundesregierung aufgrund der vom Grundgesetz vorgegebenen Kompetenzverteilung zwischen Bund und Ländern zu Sachverhalten die Länder betreffend keine Stellung. f) mit Nils M. (Mitglied der Gruppierung „Aktionsgruppe Güstrow“) und einem Komplizen aus Güstrow (Mecklenburg Vorpommern), gegen die seit Mai 2016 wegen des Anfangsverdachts einer schweren staatsgefährdenden Straftat und wegen Verstoßes gegen das Sprengstoff- und Waffengesetz ermittelt wurde, da sie 60 Kilogramm Pyrotechnik bzw. etwa 10 bis 12 Kilogramm Sprengstoff bestellt und im Internet nach Bombenbauanleitungen gesucht haben sollen (Landtag MV, Landtagsdrucksache 7/37, Antwort zu Frage 4, S. 2 vom 22. Dezember 2016; www.end station-rechts.de/news/60-kilo-sprengstoff-bestellt-ermittlungen-gegenguestrower -neonazi.html; www.nordkurier.de/mecklenburg-vorpommern/ ermittlungen-gegen-zwei-terror-verdaechtige-in-guestrow-2826654712.html; www.ostsee-zeitung.de/Nachrichten/MV-aktuell/Von-Waschmaschinen- Meineid-und-Plaenen-fuer-Rohrbomben)? Eine Gruppierung mit der Bezeichnung „Aktionsgruppe Güstrow“ war im Zeitraum Februar 2016 bis Februar 2018 nicht Gegenstand von Erörterungen im GETZ-R. Darüber hinaus nimmt die Bundesregierung aufgrund der vom Grundgesetz vorgegebenen Kompetenzverteilung zwischen Bund und Ländern zu Sachverhalten die Länder betreffend keine Stellung. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 15 – Drucksache 19/1130 7. In wie vielen und welchen Ermittlungskomplexen aus Frage 6 und den zugehörigen Unterfragen hat der Generalbundesanwalt die Übernahme der Ermittlungen von sich aus geprüft oder wurden Übernahmeersuchen von den zuständigen Staatsanwaltschaften gestellt (bitte einzeln auflisten und erläutern )? Wegen der unter 6a bis 6f aufgeführten Sachverhalte hat der GBA mangels Zuständigkeit keine eigenen Ermittlungsverfahren geführt. Das Vorliegen einer eigenen Zuständigkeit hat der GBA auf der Grundlage seiner Präsenz im GETZ-R, im Zuge des Austausches mit Landesbehörden bei Regionalkonferenzen, im Rahmen der Sammlung von Strukturerkenntnissen sowie in den zu den Vorfällen a, b, c und e geführten Beobachtungsvorgängen (ARP-Verfahren) fortlaufend geprüft . Es wurden an den GBA keine Ersuchen um Übernahme gemäß Nr. 202 der Richtlinien für das Strafverfahren und das Bußgeldverfahren gerichtet. Zu Verfahren der Staatsanwaltschaften der Länder nimmt die Bundesregierung aufgrund der vom Grundgesetz vorgegebenen Kompetenzordnung grundsätzlich keine Stellung. 8. In wie vielen und welchen Ermittlungskomplexen aus Frage 6 und den zugehörigen Unterfragen haben Bundesbehörden die Länderbehörden bei den Ermittlungen von sich aus unterstützt oder wurde von den Länderbehörden Ermittlungsunterstützung beantragt und realisiert (bitte einzeln auflisten und erläutern)? Bei den Sachverhalten in Frage 6c und 6d haben das Bundeskriminalamt und das Bundesamt für Verfassungsschutz die Ermittlungsverfahren der Länder unterstützt . 9. Wie viele und welche Ermittlungskomplexe aus Frage 6 und den zugehörigen Unterfragen waren (auch) Gegenstand eigener Ermittlungen des Generalbundesanwalts (bitte einzeln auflisten und erläutern)? Es wird auf die Antwort zu Frage 7 Bezug genommen. 10. Führt der Generalbundesanwalt neben der am 2. November 2016 vor dem Staatsschutzsenat des Oberlandesgerichts Dresden erhobenen Anklage gegen acht Beschuldigte im Ermittlungskomplex „Gruppe Freital“ weiterhin Ermittlungen gegen bzw. wurde bereits Anklage gegen weitere mutmaßliche Mitglieder dieser Gruppierung vor welchem Gericht erhoben, und wenn ja, gegen wie viele Personen, mit welchem Strafvorwurf und aktuellen Ermittlungsstand ; vgl. Bundestagsdrucksache 18/9208, S. 9)? Im Zusammenhang mit dem Ermittlungskomplex „Gruppe Freital“ hat der GBA Ermittlungsverfahren gegen zehn weitere Beschuldigte eingeleitet und an die Generalstaatsanwaltschaft Dresden abgegeben. Die Bundesregierung nimmt dazu aufgrund der vom Grundgesetz vorgegebenen Kompetenzordnung grundsätzlich keine Stellung. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/1130 – 16 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode 11. Welche Kenntnisse haben bundesdeutsche Sicherheitsbehörden über weitere mutmaßliche rechtsterroristische Gruppierungen in der Bundesrepublik Deutschland seit Anfang 2016 in Deutschland? Auf die Antworten der Bundesregierung auf die Kleinen Anfragen der Fraktion DIE LINKE. zu Ermittlungen gegen mutmaßlich rechtsterroristische Vereinigungen (Teil 1 und Teil 2) auf Bundestagsdrucksachen 18/9208 und 18/9209 vom 18. Juli 2016 wird verwiesen. Der Bundesregierung liegen darüber hinaus keine weiteren Sachverhalte vor. 12. Wie viele versuchte und realisierte Brandstiftungen/-anschläge, Schusswaffen -/Sprengstoffdelikte gegen Flüchtlingsunterkünfte sowie Tötungsdelikte gegen sich darin aufhaltende Personen hat die Bundesregierung seit 2016 registriert, und in wie vielen und welchen Fällen gelang es, Tatverdächtige zu ermitteln und zu verurteilen (bitte einzeln aufschlüsseln nach Tatdatum, Tatort, Bundesland, Straftatbestand, Politisch-motivierter Kriminalität – rechts)? Seit 1. Januar 2016 wurden im Rahmen des Kriminalpolizeilichen Meldedienstes – Politisch motivierte Kriminalität (KPMD-PMK) 122 Brandstiftungs-, Sprengstoff- sowie Tötungsdelikte (einschließlich Versuche) im Themenfeld „gegen Asylunterkünfte“ registriert. In 42 Fällen konnten Tatverdächtige ermittelt werden. Gegen diese Tatverdächtigen wird in sechs Fällen wegen Mordes (§ 211 StGB), in einem Fall wegen Totschlags (§ 212 StGB), in zehn Fällen wegen Brandstiftung (§ 306 StGB), in 17 Fällen wegen schwerer Brandstiftung (§ 306a StGB), in vier Fällen wegen besonders schwerer Brandstiftung (§ 306b StGB), in einem Fall wegen Herbeiführens einer Sprengstoffexplosion (§ 308 StGB) und in drei Fällen wegen Verstößen gegen das Gesetz über explosionsgefährliche Stoffe (SprengG) ermittelt. Seit 1. Januar 2016 wurden unter Verwendung von Schusswaffen 54 Delikte in diesem Themenfeld registriert. In 14 Fällen konnten Tatverdächtige ermittelt werden. Gegen diese Tatverdächtigen wird in einem Fall wegen Totschlags (§ 212 StGB), in drei Fällen wegen gefährlicher Körperverletzung (§ 224 StGB), in einem Fall wegen Volksverhetzung (§ 130 StGB), in fünf Fällen wegen Sachbeschädigung (§ 303 StGB) und in vier Fällen wegen Verstößen gegen das Waffengesetz (WaffG) ermittelt. Schusswaffen in diesem Sinne sind auch Gas- /Luftdruck -/Softair- sowie Paintballwaffen. Eine statistische Erfassung von Verfahrensausgängen erfolgt nicht. Ergänzend wird auf die Antworten der Bundesregierung auf die Kleinen Anfragen der Fraktion DIE LINKE. „Proteste gegen und Übergriffe auf Flüchtlingsunterkünfte “ auf Bundestagsdrucksachen 18/11298 vom 22. Februar 2017 und 19/889 vom 23. Februar 2018 verwiesen. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Satz: Satzweiss.com Print, Web, Software GmbH, Mainzer Straße 116, 66121 Saarbrücken, www.satzweiss.com Druck: Printsystem GmbH, Schafwäsche 1-3, 71296 Heimsheim, www.printsystem.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de ISSN 0722-8333