Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz vom 8. März 2018 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. Deutscher Bundestag Drucksache 19/1131 19. Wahlperiode 09.03.2018 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage des Abgeordneten Dr. Anton Friesen und der Fraktion der AfD – Drucksache 19/843 – Kindesentführungen ins Ausland (Nachfrage zur Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage auf Bundestagsdrucksache 19/329) V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Nach Einschätzung der Fragesteller ist die bisherige Rückführungspraxis von entführten Kindern nach Deutschland unbefriedigend. Das gilt insbesondere für Entführungszielstaaten, in denen die Rechtsstaatlichkeit als fragil und die zuständigen Gerichte nicht als unabhängig gelten. Betroffene Elternteile wissen oftmals nicht von den eingeschränkten Erfolgsaussichten ihres Rückführungsantrags und werden daher regelmäßig enttäuscht. Damit einher geht unter Umständen auch eine jahrelange Phase des Unwissens, Wartens und der seelischen Erschöpfung. Von etwaigen Schäden für die entführten Kinder ganz abgesehen. Die Bundesregierung hat in ihrer Antwort auf Bundestagsdrucksache 19/329 ausführlich auf die rechtliche Situation im Rahmen des Haager Kindesentführungsübereinkommens (HKÜ) hingewiesen. Die Bundesregierung erklärt in ihrer Vorbemerkung (ebd.), dass sie das HKÜ „aufgrund der inzwischen in mehr als 25 Jahren gemachten Erfahrungen als ein wirksames Instrument zur Bekämpfung der grenzüberschreitenden Kindesentziehung und zur Abhilfe im konkreten Einzelfall“ ansieht. Entführungszielstaaten obliegen jedoch in diesem Zusammenhang administrativen Pflichten, die davon unberührt sind. Hierbei sind vor allem die Suche nach dem Kind, der Schutz des Kindes und der freie Zugang zum Kind für beide Elternteile zu nennen (vgl. Artikel 7 Satz 3 Buchstabe a, b, f HKÜ). In einigen Antworten weicht die Bundesregierung aus Sicht der Fragesteller einer konkreten Beantwortung aus. Daher halten die Fragesteller folgende Nachfragen für notwendig. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/1131 – 2 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode 1. Wie schätzt die Bundesregierung infolge dieser Erfahrungen die Chancen für eine erfolgreiche Rückführung von entführten deutschen Kindern aus HKÜ- Staaten ein? Falls die Bundesregierung die Chancen als gering einschätzt, hält es die Bundesregierung für erforderlich, den betroffenen Elternteilen bereits zu Beginn des Antrags auf diesem Umstand hinzuweisen? Die Chancen für eine erfolgreiche Rückführung sind einzelfallabhängig. Zudem steht die Entscheidung hierüber im konkreten Fall ausschließlich den zuständigen Gerichten/Behörden des jeweiligen Staates zu, in dem sich das Kind befindet, weil die konkrete Umsetzung des Haager Kindesentführungsübereinkommens (HKÜ) den jeweiligen Vertragsstaaten obliegt. Eine generelle Erfolgseinschätzung von Rückführungsverfahren kann durch die Bundesregierung daher nicht abgegeben werden. Professor Nigel Lowe von der Universität Cardiff hat über die Haager Konferenz eine statistische Untersuchung veröffentlicht (siehe Website der Haager Konferenz HCCH unter HKÜ – 7. Spezialkommission – vorbereitende Dokumente 11A und 11B, https://assets.hcch.net/docs/d0b285f1-5f59- 41a6-ad83-8b5cf7a784ce.pdf), nach der global insgesamt etwa 50 Prozent aller HKÜ-Anträge mit der Rückführung der Kinder abgeschlossen werden können (dort z. B. Punkt 13). 2. Hat die Bundesregierung bezogen auf die Fragen 4 und 5 der ursprünglichen Kleinen Anfrage grundsätzlich Kenntnis über erfolgreiche Rückführungen? Falls ja, über wie viele (bitte nach Jahren seit 2001 und Entführungszielstaaten aufschlüsseln)? Unter Berücksichtigung der erwähnten Studie ist die erste Teilfrage grundsätzlich zu bejahen. Im Übrigen wird auf die Antworten der Bundesregierung zu den Fragen 4 und 5 der Kleinen Anfrage auf Bundestagsdrucksache 19/329 verwiesen. 3. Ist der Bundesregierung der Bericht des ARD-Magazin „REPORT MAINZ“ vom 10. Mai 2017 bekannt, in dem der stellvertretende Justizminister der Ukraine Serhij Petuchow aussagt, dass im Zuge von 33 Rückführungsanträgen bisher kein einziges Kind nach Deutschland zurückgeführt werden konnte (www.swr.de/report/entfuehrte-kinder-entrechtete-vaeterwarum -internationale-abkommen-ueber-kindesentzug-nicht-funktionieren/-/ id=233454/did=19505890/nid=233454/v8yiff/index.html)? Ja. 4. Wie schätzt die Bundesregierung ihre Unkenntnis bezüglich Frage 9 der Kleinen Anfrage (Bundestagsdrucksache 19/329) ein, wonach sie keine Kenntnis über Staaten hat, die sich im Bereich der Kinderentführungen „grundsätzlich nicht an geschlossene zwischenstaatliche Abkommen halten “, im Kontext der in Frage 3 zitierten Aussagen des stellvertretenden Justizministers der Ukraine, und sieht sie Änderungsbedarf? Zur Beantwortung dieser Frage nimmt die Bundesregierung zunächst Bezug auf ihre Antwort auf Bundestagsdrucksache 19/329. Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 8 verwiesen. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 3 – Drucksache 19/1131 a) Wie bewertet die Bundesregierung die Umsetzung der Regelung in ihrer Antwort zu Frage 8d? b) Sind der Bundesregierung Fälle bekannt, in dem die Gerichte des Entführungszielstaates und nicht die Gerichte am Ort des gewöhnlichen Aufenthaltes des entführten Kindes widerrechtlich ein Sorgerechtsverfahren durchgeführt haben? Falls ja, wie bewertet die Bundesregierung dies, und was tut sie dagegen ? Die Fragen 4a und 4b werden zusammen beantwortet. Derartige Fälle sind der Bundesregierung bekannt. Die erforderlichen Regelungen hierzu enthält Artikel 16 HKÜ. c) Was unternimmt die Bundesregierung, wenn gerichtliche Rückführungsanordnungen im Zielland nicht vollstreckt und deutsche Gerichtsurteile von den Behörden in den Entführungszielstaaten ignoriert werden? Die zentralen Behörden bleiben in ein Rückführungsverfahren einbezogen, bis dieses endgültig abgeschlossen ist; dies schließt grundsätzlich die Vollstreckungsphase mit ein. Im Übrigen können die deutschen Auslandsvertretungen vor Ort eingeschaltet werden. Die Umsetzung deutscher Gerichtsurteile ist in diesem Zusammenhang nicht Gegenstand von HKÜ – Rückführungsverfahren. 5. Hält die Bundesregierung im Zusammenhang mit ihrer Antwort zu den Fragen 8g und 8h auf Bundestagsdrucksache 19/329 die Rechtsstaatlichkeit in allen HKÜ-Staaten für gegeben? In welchen HKÜ-Staaten gibt es nach Kenntnis der Bundesregierung Zweifel an der Rechtsstaatlichkeit der Entscheidungen über Kinderrückführungsanträge ? Allgemeine Erkenntnisse über die Rechtsstaatlichkeit gerichtlicher Verfahren spielen eine maßgebliche Rolle bei der Entscheidung, ob der HKÜ-Beitritt eines Staates angenommen wird. Im Zusammenhang mit ihrer Antwort zu den Fragen 8g und 8h auf Bundestagsdrucksache 19/329 hat die Bundesregierung keinen Anlass zu grundsätzlichen Zweifeln hinsichtlich der Rechtsstaatlichkeit von HKÜ-Verfahren in HKÜ-Staaten. Jeder Rückführungsantrag wird als Einzelfall betrachtet; sollten sich Zweifel hinsichtlich der Einhaltung rechtsstaatlicher Prinzipien ergeben, wird dem nachgegangen. 6. Sind der Bundesregierung Fälle bekannt, in denen entführte deutsche Kinder im Ausland verschwunden sind? Falls ja, was unternimmt die Bundesregierung, um jene Kinder aufzuspüren (bitte nach Entführungszielstaat und Anzahl der Fälle aufschlüsseln)? Derartige Fälle sind der Bundesregierung bekannt. In solchen Fällen nimmt generell die zentrale Behörde gemäß Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe a HKÜ auf Antrag Kontakt mit der zentralen Behörde des Entführungszielstaates auf. Daneben können deutsche Auslandsvertretungen Hilfestellung leisten. Je nach Konstellation kann eine über die deutschen Strafverfolgungsbehörden einzuleitende internationale Fahndung nach dem Kind in Frage kommen. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/1131 – 4 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode 7. Sind der Bundesregierung Fälle bekannt, bei denen Behörden des Entführungszielstaates die Suche und Zugänglichmachung des entführten Kindes für den zurückgelassenen Elternteil verweigern? Falls ja, was unternimmt die Bundesregierung, um dagegen vorzugehen? Derartige Fälle sind der Bundesregierung bekannt. Zu den Maßnahmen der Bundesregierung wird auf die Antwort zu Frage 6 Bezug genommen; die rechtliche Grundlage für diese Maßnahmen bildet Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe f HKÜ. 8. Welche Erfüllungshindernisse hat die Bundesregierung bisher nachweislich benannt und/oder beseitigt, wie es in Artikel 7 Buchstabe i HKÜ geregelt ist (bitte nach Entführungszielstaaten aufschlüsseln)? Die Bundesregierung ist mit allen Vertragsstaaten des HKÜ in beständigem Kontakt . Dieser läuft im Wesentlichen über die zentralen Behörden ab. Grundsätzlich alle fünf Jahre wird in Den Haag zu diesem Übereinkommen eine sog. Spezialkommission einberufen, auf der insbesondere Schwierigkeiten beim praktischen Vollzug des Übereinkommens bi- und multilateral erörtert werden. 9. Sind der Bundesregierung Beschwerden von Antragstellern im Zuge des HKÜ-Rückführungsverfahrens bekannt? Falls ja, welche, und wie begegnet die Bundesregierung diesen? Ja, der Bundesregierung sind Beschwerden bekannt, deren Inhalt vom jeweiligen Einzelfall abhängt. Die zentrale Behörde geht diesen Beschwerden nach und wird hierbei ggf. durch die jeweiligen Auslandsvertretungen unterstützt. 10. Können Antragsteller Verstöße von Entführungszielstaaten gegen das HKÜ bei der Bundesregierung melden? Falls ja, wie viele Verstöße wurden der Bundesregierung seit 2010 gemeldet (bitte nach Entführungszielstaaten aufschlüsseln)? Hierzu ist auf die Antwort zu Frage 9 Bezug zu nehmen. Ein zentrales Register über derartige Beschwerden wird nicht geführt. 11. Was unternimmt die Bundesregierung, wenn deutsche Antragsteller im Zielland nachweislich institutioneller Gewalt, systematischer Repression und Entrechtung ausgesetzt sind? Im Zusammenhang mit Kindesentziehungen sind der Bundesregierung keine Fälle bekannt, in denen deutsche Staatsangehörige Opfer institutioneller Gewalt, systematischer Repression und Entrechtung geworden wären. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 5 – Drucksache 19/1131 12. Sind der Bundesregierung Fälle bekannt, in denen Akten in zivilen HKÜ- Kindschaftssachen mit Rücksichtnahme auf internationale Beziehungen geschwärzt wurden? Falls ja, wieso war das notwendig, wenn die Bundesregierung keine Kenntnisse über Staaten hat, „die sich grundsätzlich nicht an geschlossene zwischenstaatliche Abkommen halten, wenn es um die Rückführung von entführten Kindern geht“? Der Bundesregierung ist ein Fall bekannt, auf den die Fragestellung aus Satz 1 zutrifft. Dieser Fall, ein Verfahren nach dem Informationsfreiheitsgesetz, ist bei einem deutschen Gericht rechtshängig. Es ist der Bundesregierung daher nicht möglich, sich hierzu im Rahmen dieser Antwort zu äußern. 13. Welche Probleme treten nach Kenntnis der Bundesregierung bei der Umsetzung der eingangs erwähnten, administrativen Pflichten im Zuge des HKÜ- Verfahrens auf? Zunächst ist auf die Antwort zu Frage 9 Bezug zu nehmen. Die Probleme sind im Übrigen sehr unterschiedlicher Art, weshalb eine Generalisierung nicht möglich ist. 14. Wie stellt die Bundesregierung bei einem langwierigen Verfahren den Zugang des zurückgelassenen Elternteils zum Kind im Entführungszielland sicher ? Rechtliche Grundlage für den persönlichen Umgang mit dem Kind während eines Rückführungsverfahrens bildet Artikel 21 in Verbindung mit Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe f HKÜ. Die Bundesregierung setzt auf einen dahingehenden Antrag in Fällen, wie sie der Fragestellung zugrunde liegen, die zentrale Behörde und in geeigneten Fällen die deutschen Auslandsvertretungen vor Ort ein. 15. Sind der Bundesregierung Fälle bekannt, in denen die administrativen Pflichten der zentralen Behörde nach Artikel 7 HKÜ vernachlässigt wurden und die Antragsteller infolge dessen notgedrungen die Aufgaben selbst übernehmen mussten? Falls ja, was hat die Bundesregierung in diesen Fällen unternommen? Nein. 16. Sind der Bundesregierung Entführungsfälle bekannt, in denen gegen die vertraglich „gebotene Eile“ (Artikel 11 HKÜ) dergestalt verstoßen wurde, dass die Rückführungsverfahren jahrelang verschleppt und die Rückführungen infolge dessen abgelehnt wurden, weil sich das Kind am neuen Aufenthaltsort eingelebt hatte? Ja. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/1131 – 6 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode 17. Wie viele HKÜ-Verfahren von mehr als einem Jahr Dauer gab es nach Kenntnis der Bundesregierung in den letzten zehn Jahren (bitte nach Verfahrenslänge in Jahren und Entführungszielstaaten aufschlüsseln)? 18. Welche Maßnahmen unternimmt die Bundesregierung, falls HKÜ-Verfahren länger als ein Jahr andauern, im Hinblick auf die betroffenen Elternteile und das Verfahren selbst? Die Fragen 17 und 18 werden zusammen beantwortet. Hinsichtlich HKÜ-Verfahren im Ausland liegen der Bundesregierung keine belastbaren repräsentativen Auswertungen vor. Insoweit wird erneut auf die Antwort der Bundesregierung zu den Fragen 1 bis 5 der Kleinen Anfrage auf Bundestagsdrucksache 19/329 sowie auf die in der Antwort zu Frage 1 genannten Studie verwiesen. Bei langer Verfahrensdauer sieht Artikel 11 Absatz 2 HKÜ die Möglichkeit vor, eine Begründung hierfür zu verlangen. Von dieser Möglichkeit macht die zentrale Behörde im Bedarfsfall Gebrauch. 19. Gibt es nach Kenntnis der Bundesregierung behördliche Kommunikationsund Verbreitungsmechanismen, welche die von Kindesentführung betroffenen Mütter und Väter darin unterstützen, auf freiwilliger Basis miteinander Kontakt aufzunehmen, Erfahrungen auszutauschen und einander in der existentiellen Not des Kindesverlustes beizustehen? Nein. 20. Sind der Bundesregierung Aussagen von zuständigen Beamten oder Weisungen in den zuständigen deutschen Behörden bekannt, wonach es nicht wünschenswert sei, dass betroffene Eltern von jeweils anderen HKÜ-Fällen erfahren und sich dann gemeinsam positionieren (den Fragestellern liegt ein Schreiben des Bundesamtes für Justiz vom 3. Juni 2015 mit dem Aktenkennzeichen II 3 - 9311/1-3-2-23 80/2015 vor, in dem es heißt: „Verschärft wird dies dadurch, dass die beiden Antragsteller mittlerweile (seit Februar 2015) von dem jeweils anderen Rückführungsverfahren Kenntnis erlangt haben und sich nun auch gemeinsam positionieren“)? Falls ja, was unternimmt die Bundesregierung? Nein. 21. Welche finanziellen Unterstützungsmöglichkeiten bietet die Bundesregierung den Antragstellern an, um die anfallenden Kosten (z. B. für Reisen, Rechtsbeistand, Übersetzungen und Kindessuche) zu decken, damit die betroffenen Elternteile ihre Rechte bei Rückführungsverfahren wahrnehmen können? Eine finanzielle Unterstützungsmöglichkeit besteht bei HKÜ-Verfahren im Ausland unter den Bedingungen der Verfahrenskostenhilfe in Form der Möglichkeit der Befreiung von Übersetzungskosten nach § 5 Absatz 2 des Gesetzes zur Ausund Durchführung bestimmter Rechtsinstrumente auf dem Gebiet des internationalen Familienrechts (IntFamRVG). Zudem sieht Artikel 26 HKÜ Kostenfreiheit oder zumindest – bei entsprechendem Vorbehalt des jeweiligen Vertragsstaats nach Artikel 42 HKÜ – die Möglichkeit der Inanspruchnahme von Prozesskosten - oder Beratungshilfe in dem Staat, in dem sich das Kind befindet, vor. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 7 – Drucksache 19/1131 Wenn die Voraussetzungen vorliegen, können im Ausland in Not geratene deutsche Staatsangehörige außerdem Konsularhilfe nach § 5 des Konsulargesetzes in Anspruch nehmen. 22. Welche Erfahrungen hat die Bundesregierung in Bezug auf Kindesrückführungen auf dem reinen Verwaltungsweg nach Artikel 18 HKÜ gemacht, insbesondere im Hinblick auf Staaten mit fragiler Rechtsstaatlichkeit? Artikel 18 HKÜ lässt das Recht der staatlichen Stellen im Entführungszielstaat unberührt, entführte Kinder auch außerhalb eines Verfahrens nach dem HKÜ in ihren Heimatstaat zurückzuführen. Diese Bestimmung erlaubt es insbesondere Gerichten, unter Außerachtlassung des Verwaltungsweges Kinder nach ihrem Ermessen in den Heimatstaat zurückzuführen. In Dänemark, der Schweiz und im Vereinigten Königreich ist dies nach dem jeweiligen nationalen Recht auch in besonderen Fällen bestimmten Verwaltungsstellen möglich. In der Praxis spielt diese Bestimmung nur eine geringe Rolle, weil in den meisten Staaten die Gerichte und die Verwaltungsstellen gemeinsam an der Rückführung von entführten Kindern beteiligt sind. 23. Wie viele Fälle sind der Bundesregierung bekannt, in denen Kindesämter bzw. Sozialdienste im Entführungszielstaat fallbezogene Gutachten erstellt haben? a) Welche Gründe werden nach Kenntnis der Bundesregierung im Normalfall für die Erstellung von Gutachten aufgeführt? b) Ist die Erstellung eines Gutachtens im Entführungszielstaat nach Ansicht der Bundesregierung mit dem HKÜ-Verfahren rechtlich vereinbar? Falls ja, auf welcher Rechtsgrundlage geschieht dies? c) Wie bewertet die Bundesregierung die Erstellung von Gutachten von Kindesämtern bzw. Sozialdiensten im Entführungszielstaat ohne die Beteiligung und Anhörung des zurückgelassenen Elternteils? Das HKÜ enthält kein Verbot der Erhebung von Gutachten, und die Umsetzung des HKÜ obliegt dem jeweiligen Vertragsstaat. Es steht demnach dem jeweiligen nationalen Recht frei zu bestimmen, welche Stellen im Verfahren zu beteiligen sind. Die Entscheidung über die Einholung eines Gutachtens in einem konkreten Fall obliegt grundsätzlich allein dem zuständigen nationalen Gericht und ist stets einzelfallabhängig. Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe b HKÜ enthält für das Gericht das ausdrückliche Gebot, im Einzelfall das Kindeswohl zu prüfen. Dies kann bei entsprechendem Vortrag, auch bei Beachtung des Beschleunigungsgebotes in Artikel 11 HKÜ, die Einholung eines Gutachtens erforderlich erscheinen lassen. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Satz: Satzweiss.com Print, Web, Software GmbH, Mainzer Straße 116, 66121 Saarbrücken, www.satzweiss.com Druck: Printsystem GmbH, Schafwäsche 1-3, 71296 Heimsheim, www.printsystem.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de ISSN 0722-8333