Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie vom 28. Juni 2019 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. Deutscher Bundestag Drucksache 19/11343 19. Wahlperiode 02.07.2019 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Markus Herbrand, Christian Dürr, Dr. Florian Toncar, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der FDP – Drucksache 19/10910 – Bürokratieabbau im Steuerrecht V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Das Ausmaß an bürokratischen Hemmnissen zählt zu den ausschlaggebenden Standortnachteilen Deutschlands. Inländische Unternehmen wie ausländische Investoren leiden unter einer Vielzahl an Genehmigungen, Statistikpflichten und behördlichen Verfahren. Wie jüngst der Bundesminister für Wirtschaft und Energie, Peter Altmaier, feststellte, liegen mehr als 43 Prozent der Gesamtheit der bürokratischen Belastungen in der Steuerbürokratie (vgl. „Bürokratieabbau. Warum sich Peter Altmaier von Olaf Scholz im Stich gelassen fühlt“, in: Handelsblatt vom 9. April 2019). Während das Dritte Bürokratieentlastungsgesetz bereits mehrmals von der Bundesregierung verschoben wurde (vgl. „Erhards Erben“, in: WirtschaftsWoche vom 24. Mai 2019; siehe auch: „Bürokratiekosten sollen sinken“, in: DIE WELT vom 18. Mai 2019), wurde im Mai 2019 vom Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWi) ein Eckpunktepapier zum Dritten Bürokratieentlastungsgesetz vorgelegt. Das Bundesministerium der Finanzen hat sich bislang nicht geäußert, verhindert jedoch laut Medienberichten eine Einigung (vgl. „Bürokratieabbau. Warum sich Peter Altmaier von Olaf Scholz im Stich gelassen fühlt“, in: Handelsblatt vom 9. April 2019). Die Fraktion der FDP im Deutschen Bundestag hatte bereits vor der Veröffentlichung des Eckpunktepapiers einen Antrag zum Bürokratieabbau im Steuerrecht (Bundestagsdrucksache 19/9922) eingebracht. Ziel des Antrags ist es, dass sich die Unternehmen, die Bürgerinnen und Bürger und die Verwaltung wieder mehr auf ihre eigentlichen Tätigkeiten konzentrieren können. V o r b e m e r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie befindet sich in Gesprächen mit den Ressorts über die jeweiligen Beiträge zum Bürokratieentlastungsgesetz III (BEG III). Die Willensbildung der Bundesregierung im Hinblick auf die konkreten Inhalte des BEG III ist noch nicht abgeschlossen. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/11343 – 2 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Alle Maßnahmenvorschläge zum BEG III müssen neben den entlastenden Effekten auch hinsichtlich ihrer Wirkung auf andere politische Ziele geprüft werden. Die Ermittlung und Darstellung des Erfüllungsaufwandes für Bürgerinnen und Bürger, Wirtschaft und Verwaltung wird entsprechend den Anforderungen des § 44 der Gemeinsamen Geschäftsordnung der Bundesministerien im Rahmen der Erstellung des Referentenentwurfs stattfinden. Sie wird auf Grundlage des Leitfadens zur Ermittlung und Darstellung des Erfüllungsaufwands in Regelungsvorhaben der Bundesregierung durchgeführt. 1. Inwiefern könnte aus Sicht des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie eine Stärkung der verbindlichen Auskunft nach § 89 Absatz 2 der Abgabenordnung (AO) ausgestaltet werden, damit der Abbau von Bürokratie vorangetrieben wird, wie es im BMWi-Eckpunktepapier zum Bürokratieentlastungsgesetz III vorgeschlagen wird? 2. Inwiefern kann aus Sicht des BMWi der Abbau von Bürokratie vorangetrieben werden, indem zur Harmonisierung mit der Buchführungsgrenze der Abgabenordnung kurzfristig die umsatzsteuerliche Ist-Besteuerungsgrenze auf 600 000 Euro angehoben wird, wie es im BMWi-Eckpunktepapier zum Bürokratieentlastungsgesetz III vorgeschlagen wird? Die Fragen 1 und 2 werden gemeinsam beantwortet. Es wird jeweils auf die Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen. 3. Wie hoch schätzt die Bundesregierung die entlastende Wirkung, die durch eine kurzfristige Anhebung der umsatzsteuerlichen Ist-Besteuerungsgrenze auf 600 000 Euro in den nächsten fünf Jahren entstehen könnte, ab dem Jahr 2020 (bitte nach Jahr und Höhe der entlastenden Wirkung in Euro sortieren und auf die jeweiligen Normadressaten aufschlüsseln)? Konkrete Abschätzungen der Entlastungswirkung liegen der Bundesregierung nicht vor. Im Übrigen wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen . 4. Inwiefern kann aus Sicht des BMWi der Abbau von Bürokratie vorangetrieben werden, indem die Wertgrenze für die Sofortabschreibung geringwertiger Wirtschaftsgüter (GWG) auf Anschaffungskosten bis zu einem Betrag von 1 000 Euro angehoben wird, wie es im BMWi-Eckpunktepapier zum Bürokratieentlastungsgesetz III vorgeschlagen wird? Es wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen. 5. Wie hoch schätzt die Bundesregierung die entlastende Wirkung, die durch eine Anhebung der Wertgrenze für die Sofortabschreibung geringwertiger Wirtschaftsgüter (GWG) auf Anschaffungskosten bis zu einem Betrag von 1 000 Euro in den nächsten fünf Jahren entstehen könnte, ab dem Jahr 2020 (bitte nach Jahr und Höhe der entlastenden Wirkung in Euro sortieren und auf die jeweiligen Normadressaten aufschlüsseln)? Zur Wirkung auf den Erfüllungsaufwand liegen der Bundesregierung keine Daten vor. Im Übrigen wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 3 – Drucksache 19/11343 6. Inwiefern kann aus Sicht des BMWi der Abbau von Bürokratie vorangetrieben werden, indem eine objekt- bzw. sachbezogene Freigrenze für betriebliche Geschenkaufwendungen eingeführt wird, wie es im BMWi-Eckpunktepapier zum Bürokratieentlastungsgesetz III vorgeschlagen wird? Es wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen. 7. Welche Vorteile für den Bürokratieabbau sieht das BMWi darin, den Betriebsausgabenabzug für betrieblich veranlasste Sachzuwendungen durch eine Umwandlung der derzeitigen jahres- und empfängerbezogenen Freigrenze (35-Euro-Schwelle) in eine objektbezogene Freigrenze umzusetzen, und wie hoch schätzt die Bundesregierung die hierdurch entstehende entlastende Wirkung für die nächsten fünf Jahre ab dem Jahr 2020 (bitte nach Jahr und Höhe der entlastenden Wirkung in Euro sortieren und auf die jeweiligen Normadressaten aufschlüsseln)? Zur Wirkung auf den Erfüllungsaufwand liegen der Bundesregierung keine Daten vor. Im Übrigen wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen. 8. Inwiefern kann aus Sicht des BMWi der Abbau von Bürokratie vorangetrieben werden, indem die Meldefristen der Zusammenfassenden Meldung (ZM) und der Umsatzsteuer-Voranmeldung (und ggf. der Intrastat-Meldung) vereinheitlicht werden, wie es im BMWi-Eckpunktepapier zum Bürokratieentlastungsgesetz III vorgeschlagen wird (bitte in der Antwort die wesentlichen Ergebnisse des vom Statistischen Bundesamt betreuten Projekts „Meldefristen umsatzsteuerpflichtiger Unternehmen“ mit einbeziehen)? 9. Welche Vorteile für den Bürokratieabbau sieht das BMWi darin, die Grenzwerte für die Abgabe der Umsatzsteuer-Voranmeldung anzuheben und hierdurch die Häufigkeit der Abgabe der Anmeldung zu reduzieren? Die Fragen 8 und 9 werden gemeinsam beantwortet. Es wird jeweils auf die Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen. 10. Wie hoch schätzt die Bundesregierung die entlastende Wirkung, die durch eine Harmonisierung der Meldefristen der Zusammenfassenden Meldung (ZM) und der Umsatzsteuer-Voranmeldung (und ggf. der Intrastat-Meldung) in den nächsten fünf Jahren entstehen könnte (bitte nach Jahr und Höhe der entlastenden Wirkung in Euro sortieren und auf die jeweiligen Normadressaten aufschlüsseln)? Hinsichtlich der Bewertung von Vorschlägen wird auf das Vorwort der Bundesregierung verwiesen. Zudem wird auf den Projektbericht „Meldefristen umsatzsteuerpflichtiger Unternehmen (03/2019)“ verwiesen (www.destatis.de/DE/ Themen/Staat/Buerokratiekosten/Publikationen/Downloads-Buerokratiekosten/ meldefristen-umsatzsteuerpflichtiger-unternehmen.pdf). Darüber hinaus liegen der Bundesregierung keine weiteren Schätzungen vor. 11. Inwiefern kann aus Sicht des BMWi der Abbau von Bürokratie vorangetrieben werden, indem die Abfrage der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer beim Bundeszentralamt für Steuern rechtssicher und vollelektronisch ermöglicht wird, wie es im BMWi-Eckpunktepapier zum Bürokratieentlastungsgesetz III vorgeschlagen wird? Es wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/11343 – 4 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode 12. Wie hoch schätzt die Bundesregierung die entlastende Wirkung, die durch eine rechtssichere und vollelektronische Abfrage der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer beim Bundeszentralamt für Steuern in den nächsten fünf Jahren entstehen könnte (bitte nach Jahr und Höhe der entlastenden Wirkung in Euro sortieren und auf die jeweiligen Normadressaten aufschlüsseln)? Zur Wirkung auf den Erfüllungsaufwand liegen der Bundesregierung keine Daten vor. Im Übrigen wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen. 13. Inwiefern könnte aus Sicht des BMWi ein Verrechnungsmodell bei der Erhebung der Einfuhrumsatzsteuer ausgestaltet werden, damit der Abbau von Bürokratie vorangetrieben wird, wie es BMWi-Eckpunktepapier zum Bürokratieentlastungsgesetz III vorgeschlagen wird? Es wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen. 14. Inwiefern kann aus Sicht des BMWi der Abbau von Bürokratie vorangetrieben werden, indem steuerpflichtige Rentner, die ausschließlich Renteneinkünfte beziehen, keine Steuererklärung mehr abgeben müssen, da in diesen Fällen, die dem Finanzamt bekannten Daten für die Steuerfestsetzung verwendet werden, und wie hoch schätzt die Bundesregierung die hierdurch entstehende entlastende Wirkung für die nächsten fünf Jahre (bitte nach Jahr und Höhe der entlastenden Wirkung in Euro sortieren und auf die jeweiligen Normadressaten aufschlüsseln)? Inwiefern die Erklärungspflichten bei Rentnerinnen und Rentnern und Pensionärinnen und Pensionären bei in dieser Bevölkerungsgruppe häufig vertretenen steuerlichen Sachverhalten auf ein Mindestmaß reduziert werden kann, ist Gegenstand eines Verwaltungsprojekts in vier Ländern. Erste Ergebnisse werden Ende des Jahres 2019 erwartet. 15. Inwiefern kann aus Sicht des BMWi der Abbau von Bürokratie vorangetrieben werden, indem die Kleinbetragsgrenze gemäß § 33 der Umsatzsteuer- Durchführungsverordnung (UStDV), bis zu der die Pflichtangaben für Rechnungen reduziert sind, auf 400 Euro angehoben wird, und wie hoch schätzt die Bundesregierung die hierdurch entstehende entlastende Wirkung für die nächsten fünf Jahre (bitte nach Jahr und Höhe der entlastenden Wirkung in Euro sortieren und auf die jeweiligen Normadressaten aufschlüsseln)? Es wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen. 16. Inwiefern kann aus Sicht des BMWi der Abbau von Bürokratie vorangetrieben werden, indem nach einer festgeschriebenen Übergangsphase Betriebsprüfungen zeitnah durchgeführt werden und sich gegenwartsnahe Besteuerungszeiträume nach § 4a der Betriebsprüfungsordnung (BPO) an dem Jahr orientieren, in dem die letzte Steuererklärung abgegeben wurde, und wie hoch schätzt die Bundesregierung die hierdurch entstehende entlastende Wirkung für die nächsten fünf Jahre (bitte nach Jahr und Höhe der entlastenden Wirkung in Euro sortieren und auf die jeweiligen Normadressaten aufschlüsseln)? 17. Inwiefern kann aus Sicht des BMWi der Abbau von Bürokratie vorangetrieben werden, indem eine Regelung im Einkommensteuerrecht implementiert wird, die bei der Ermittlung der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung den Ansatz der Kaltmiete als Einnahmen – ohne Berücksichtigung umlagefähiger Werbungskosten – vorsieht, und wie hoch schätzt die Bundesregierung die hierdurch entstehende entlastende Wirkung für die nächsten fünf Jahre (bitte nach Jahr und Höhe der entlastenden Wirkung in Euro sortieren und auf die jeweiligen Normadressaten aufschlüsseln)? Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 5 – Drucksache 19/11343 18. Inwiefern kann aus Sicht des BMWi der Abbau von Bürokratie vorangetrieben werden, indem den Steuerpflichtigen bzw. der Geschäftsführung eines Unternehmens die Möglichkeit eingeräumt wird, eine vom Steuerberater oder der Steuerabteilung ihres Unternehmens erstellte Steuererklärung elektronisch freizuzeichnen bzw. freizugeben, und wie hoch schätzt die Bundesregierung die hierdurch entstehende entlastende Wirkung für die nächsten fünf Jahre (bitte nach Jahr und Höhe der entlastenden Wirkung in Euro sortieren und auf die jeweiligen Normadressaten aufschlüsseln)? Die Fragen 16 bis 18 werden gemeinsam beantwortet. Zur Wirkung auf den Erfüllungsaufwand liegen der Bundesregierung keine Daten vor. Im Übrigen wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen. 19. Inwiefern kann aus Sicht des BMWi der Abbau von Bürokratie vorangetrieben werden, indem das Mitteilungsverfahren in Erbschaftsteuersachen stärker beim Bundeszentralamt für Steuern behandelt wird, damit Unternehmen für Erbschaftsteueranzeigen nach § 33 des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes (ErbStG) nicht mehr aufwändig das jeweils zuständige Erbschaftsteuer -Finanzamt ermitteln müssen (bitte in der Antwort einbeziehen, dass das Bundeszentralamt für Steuern aus Sicht der Fragesteller zur Erledigung des hierdurch entstehenden erhöhten Sachaufwandes entsprechend personell gestärkt werden muss und dass ein automatisiertes Verfahren entwickelt wird, das es der Finanzverwaltung ermöglicht, die Erbschaftsteueranzeigen nach § 33 ErbStG weiterzuleiten), und wie hoch schätzt die Bundesregierung die hierdurch entstehende entlastende Wirkung für die nächsten fünf Jahre (bitte nach Jahr und Höhe der entlastenden Wirkung in Euro sortieren und auf die jeweiligen Normadressaten aufschlüsseln)? In der im Internet zugänglichen Datenbank aller rechtlichen Vorgaben des Statistischen Bundesamtes (WebSKM) ist der durch die Abgabe der Anzeige nach § 33 des Erbschaftssteuer- und Schenkungssteuergesetzes pro Jahr entstehende Erfüllungsaufwand für die Vorgabe insgesamt beziffert. Der auf die Ermittlung des zuständigen Erbschaftsteuer-Finanzamtes entfallende Teilaufwand, auf den sich die Fragestellung bezieht, ist darin enthalten. Eine weitere Differenzierung ist nicht möglich. Im Übrigen wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen . 20. Inwiefern kann aus Sicht des BMWi der Abbau von Bürokratie vorangetrieben werden, indem die seit dem Veranlagungszeitraum 2017 gültige Belegvorhalteverpflichtung , die die Belegvorlageverpflichtung abgelöst hat, von der Finanzverwaltung konsequent umgesetzt und um rechtssichere Anweisungen ergänzt wird, damit eine Vielzahl an Rückfragen und Beleganforderungen von bzw. an die Finanzverwaltung vermieden werden, und wie hoch schätzt die Bundesregierung die hierdurch entstehende entlastende Wirkung für die nächsten fünf Jahre (bitte nach Jahr und Höhe der entlastenden Wirkung in Euro sortieren und auf die jeweiligen Normadressaten aufschlüsseln )? Zur Wirkung auf den Erfüllungsaufwand liegen der Bundesregierung keine Daten vor. Im Übrigen wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/11343 – 6 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode 21. Inwiefern kann aus Sicht des BMWi der Abbau von Bürokratie vorangetrieben werden, indem Unternehmen, die Einnahmen bis 17 500 Euro nicht überschreiten, von der Verpflichtung, die Anlage Einnahmenüberschussrechnung (EÜR) abzugeben (dies gilt für alle Unternehmen, die ihren Gewinn vereinfacht durch die Gegenüberstellung von Einnahmen und Ausgaben nach § 4 Absatz 3 des Einkommensteuergesetzes – EStG – ermitteln dürfen ), befreit werden, und wie hoch schätzt die Bundesregierung die hierdurch entstehende entlastende Wirkung für die nächsten fünf Jahre (bitte nach Jahr und Höhe der entlastenden Wirkung in Euro sortieren und auf die jeweiligen Normadressaten aufschlüsseln)? In der im Internet zugänglichen Datenbank aller rechtlichen Vorgaben des Statistischen Bundesamtes (WebSKM) ist der durch die Übermittlung der standardisierten Einnahmenüberschussrechnung (Anlage EÜR) nach § 60 Absatz 4 der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung pro Jahr entstehende Erfüllungsaufwand für die Vorgabe insgesamt beziffert. Die Anzahl der Fälle, auf den sich die Fragestellung bezieht (Betriebseinnahmen geringer als 17 500 Euro), ist nicht bekannt. Eine weitere Differenzierung ist nicht möglich. Im Übrigen wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen. 22. Inwiefern setzt sich Bundesregierung dafür ein, dass die von den statistischen Landesämtern erbetenen Daten der Bürgerinnen und Bürger sowie der Unternehmen, die steuerrechtliche Themenkomplexe betreffen, verringert werden? Gibt es für diese Maßnahme des Bürokratieabbaus bereits Vorschläge der Bundesregierung? Es wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen. 23. Inwiefern setzt sich Bundesregierung dafür ein, dass Daten der Bürgerinnen und Bürger sowie der Unternehmen, die steuerrechtliche Themenkomplexe betreffen und der Finanzverwaltung vorliegen, unter Berücksichtigung des Datenschutzes direkt und aufbereitet an die statistischen Landesämter bzw. das Statistische Bundesamt weitergeleitet werden können, um den Betroffenen bürokratischen Aufwand zu ersparen? Steuerstatistiken sind Sekundärstatistiken. Es werden also Daten, die im Zuge des Besteuerungsverfahrens bei der Finanzverwaltung anfallen, an die amtliche Statistik übermittelt. Eine bürokratische Belastung der Steuerpflichtigen besteht hier somit nicht. 24. Inwiefern setzt sich Bundesregierung dafür ein, dass zukünftige Gesetzesänderungen , die steuerrechtliche Themenkomplexe betreffen, erst dann in Kraft treten können, wenn die erforderliche IT-Infrastruktur in der Praxis der öffentlichen Verwaltung und der Wirtschaft vorliegt? Die Bundesregierung setzt sich grundsätzlich dafür ein, dass Gesetzesänderungen und andere Regelungen erst dann in Kraft treten, wenn die erforderliche IT- Infrastruktur vorliegt (vgl. § 52 Absatz 36 und 37 des Einkommenssteuergesetzes ). Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Satz: Satzweiss.com Print, Web, Software GmbH, Mainzer Straße 116, 66121 Saarbrücken, www.satzweiss.com Druck: Printsystem GmbH, Schafwäsche 1-3, 71296 Heimsheim, www.printsystem.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de ISSN 0722-8333