Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat vom 1. Juli 2019 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. Deutscher Bundestag Drucksache 19/11350 19. Wahlperiode 03.07.2019 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Benjamin Strasser, Stephan Thomae, Grigorios Aggelidis, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der FDP – Drucksache 19/10964 – Polizeiliche Kriminalitätsbekämpfung an den deutschen Grenzen V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Die Freiheiten des Schengen-Raums zählen zu den größten Errungenschaften des europäischen Zusammenlebens. Die offenen Grenzen stellen aber auch eine Herausforderung für die Innere Sicherheit dar. Denn der Terrorismus und die organisierte Kriminalität machen vor Ländergrenzen nicht halt. Deutlich werden die Schwierigkeiten insbesondere im Rahmen der grenzüberschreitenden Verfolgung von Straftätern. Da mit Überschreitung der Grenze grundsätzlich die nationale Zuständigkeit zur Strafverfolgung endet und die Zuständigkeit des Nachbarstaates beginnt, sind Vereinbarungen über die polizeiliche Zusammenarbeit im Rahmen von grenzüberschreitenden Einsätzen erforderlich. Am 1. Mai 2005 unterzeichneten Belgien, Deutschland, Spanien, Frankreich, die Niederlande, Luxemburg und Österreich in Prüm/Eifel den sogenannten Prümer Vertrag. Dieser enthält neben Regelungen zum Informationsaustausch auch Vereinbarungen zur operativen polizeilichen Zusammenarbeit. Zudem hat Deutschland mit seinen Nachbarstaaten bilaterale Vereinbarungen, Abkommen und Verträge geschlossen, die individuelle Vereinbarungen zur grenzüberschreitenden polizeilichen Zusammenarbeit enthalten. Dementsprechend gestaltet sich auch die polizeiliche Zusammenarbeit mit den jeweiligen Nachbarstaaten unterschiedlich. So unterhält Deutschland mit seinen Nachbarstaaten zehn Gemeinsame Zentren der Polizei- und Zollzusammenarbeit und Verbindungsstellen . In diesen arbeiten in der Regel neben den Vertretern der Nachbarstaaten Mitarbeiter von Bundespolizei, Zoll sowie der jeweiligen Landespolizeibehörde zusammen. Besonders intensiv erfolgt die Zusammenarbeit mit der Schweiz. Im Jahre 2018 wurden gemeinsame Dienstgruppen der schweizerischen Eidgenössischen Zollverwaltung und der Bundespolizei eingerichtet, die rund um die Uhr besetzt sind (vgl. www.suedkurier.de/region/kreis-konstanz/ kreis-konstanz/Grenzschutz-Deutsche-und-Schweizer-arbeiten-ab-sofort-engerzusammen ;art372432,9974298). Andere bilaterale Vereinbarungen, Abkommen und Verträge sind hingegen vor über zwanzig Jahre geschlossen worden, wie beispielsweise das sog. Mondorfer Abkommen mit Frankreich aus dem Jahre 1997 und die Vereinbarungen mit Luxemburg aus dem Jahre 1995. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/11350 – 2 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Vor diesem Hintergrund stellt sich die Frage, ob die bestehenden Vereinbarungen , Abkommen und Verträge ausreichen bzw. noch zeitgemäß sind, um die aktuellen Herausforderungen einer erfolgreichen grenzüberschreitenden polizeilichen Zusammenarbeit meistern zu können oder ob Neuverhandlungen entsprechender Vereinbarungen, Abkommen und Verträge erforderlich sind. 1. Mit welchen Staaten bestehen bilaterale Vereinbarungen, Abkommen und Verträge zur grenzüberschreitenden polizeilichen Zusammenarbeit, und wie unterscheiden sich die einzelnen Vereinbarungen, Abkommen und Verträge konkret voneinander (bitte nach Vereinbarungen, Abkommen und Verträgen aufschlüsseln)? Die Bundesrepublik hat mit allen Nachbarstaaten Vereinbarungen über die grenzüberschreitende Zusammenarbeit getroffen („Polizeiverträge“), die im Bundesgesetzblatt veröffentlicht worden sind. Im Einzelnen sind das folgende Polizeiverträge : Land Sachstand Fundstelle Luxemburg Vereinbarung vom 24. Oktober 1995 zwischen dem Bundesminister des Innern der Bundesrepublik Deutschland sowie dem Justizminister und dem Minister der öffentlichen Macht des Großherzogtums Luxemburg über die polizeiliche Zusammenarbeit im Grenzgebiet zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Großherzogtum Luxemburg. BGBl. 1996 II S. 1203 Frankreich Abkommen vom 9. Oktober 1997 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Französischen Republik über die Zusammenarbeit der Polizei- und Zollbehörden (sog. Mondorfer Abkommen) BGBl. 1998 II S. 2479 BGBl. 2000 II S. 842 Schweiz Vertrag vom 27. April 1999 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die grenzüberschreitende polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit BGBl. 2001 II S. 946 BGBl. 2002 II S.608 Belgien Abkommen vom 27. März 2000 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung des Königreichs Belgien über die Zusammenarbeit der Polizeibehörden und der Zollverwaltungen in den Grenzgebieten BGBl. 2002 II S. 1532 BGBl. 2002 II S. 2536 Dänemark Abkommen vom 21. März 2001 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung des Königreichs Dänemark über die polizeiliche Zusammenarbeit in den Grenzgebieten BGBl 2002 II S. 1536 BGBl. 2002 II S. 2136 Österreich Vertrag vom 10. November und 19. Dezember 2003 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich über die grenzüberschreitende Zusammenarbeit zur polizeilichen Gefahrenabwehr und in strafrechtlichen Angelegenheiten BGBl. II 2005 S. 858 BGBl 2005 II S. 1307 Niederlande Vertrag vom 2. März 2005 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich der Niederlande über die grenzüberschreitende Zusammenarbeit und die Zusammenarbeit in strafrechtlichen Angelegenheiten BGBl. 2006 II S. 194 BGBl. 2006 II S. 1285 Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 3 – Drucksache 19/11350 Land Sachstand Fundstelle Polen Abkommen vom 15. Mai 2014 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Polen über die Zusammenarbeit der Polizei-, Grenz- und Zollbehörden BGBl. 2015 II S. 234 BGBl. II 2015 S. 834 Tschechien Vertrag vom 28. April 2015 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Tschechischen Republik über die polizeiliche Zusammenarbeit und zur Änderung des Vertrages vom 2. Februar 2000 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Tschechischen Republik über die Ergänzung des Europäischen Übereinkommens über die Rechtshilfe in Strafsachen vom 20. April 1959 und die Erleichterung seiner Anwendung BGBl. 2016 II S. 474 Die bilateralen Regelungen sowie deren Unterschiede zu anderen Vereinbarungen ergeben sich aus den jeweiligen Vereinbarungen. 2. Über welche Befugnisse bzw. Handlungsmöglichkeiten verfügen die Polizeien des Bundes und der Länder in den Nachbarstaaten aufgrund der bilateralen Vereinbarungen, Abkommen und Verträge (bitte nach Nachbarstaaten aufschlüsseln)? 3. Über welche Befugnisse bzw. Handlungsmöglichkeiten verfügen die Sicherheitsbehörden der Nachbarstaaten in Deutschland aufgrund der bilateralen Vereinbarungen, Abkommen und Verträge (bitte nach Nachbarstaaten aufschlüsseln )? 4. Wie weit reicht der territoriale Geltungsbereich der jeweiligen Vereinbarungen , Abkommen und Verträge in Deutschland und in den jeweiligen Nachbarstaaten (bitte nach Nachbarstaaten aufschlüsseln)? Die Fragen 2 bis 4 werden gemeinsam beantwortet. Die Befugnisse und Handlungsmöglichkeiten der Polizeien des Bundes und der Länder in den Nachbarstaaten sowie die der Sicherheitsbehörden der Nachbarstaaten in Deutschland aufgrund der bilateralen Vereinbarungen, Abkommen und Verträge und die Reichweite des territorialen Geltungsbereichs der jeweiligen Vereinbarungen ergeben sich aus den in der Antwort zu Frage 1 gennannten Vereinbarungen . 5. Inwieweit sind die einzelnen Vereinbarungen, Abkommen und Verträge seit 1995 jeweils überarbeitet worden (bitte nach Jahren und Vereinbarungen, Abkommen und Verträgen aufschlüsseln)? Die Vereinbarungen mit der Tschechischen Republik sowie der Regierung der Republik Polen sind seit dem Jahr 1995 überarbeitet worden. Der Vertrag vom 19. September 2000 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Tschechischen Republik über die Zusammenarbeit der Polizeibehörden und der Grenzschutzbehörden in den Grenzgebieten (BGBl. 2002 II S. 790, BGBl. 2002 II S. 2365) ist mit dem Inkrafttreten des neuen Vertrages vom 28. April 2015 außer Kraft getreten. Das Abkommen vom 18. Februar 2002 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Polen über die Zusammenarbeit der Polizeibehörden und der Grenzschutzbehörden in den Grenzgebieten (BGBl. II 2003 S. 218, BGBl. 2003 II S. 1382) ist am Tag des Inkrafttretens des neuen Abkommens vom 15. Mai 2014 außer Kraft getreten. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/11350 – 4 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode 6. Bei welchen bilateralen Vereinbarungen, Abkommen und Verträgen sieht die Bundesregierung Bedarf für Neuverhandlungen, und welche konkreten Veränderungen müssen diese jeweils zum Ziel haben? 7. Gibt es konkrete Planungen für eine Neuverhandlung von bilateralen Vereinbarungen , Abkommen und Verträgen, bzw. finden aktuell Neuverhandlungen bilateraler Vereinbarungen, Abkommen und Verträgen statt? Wenn ja, welche, und wie ist jeweils der aktuelle Verhandlungsstand? 8. Wie stellt sich aus Sicht der Bundesregierung die Bereitschaft der Nachbarstaaten für Neuverhandlungen der Vereinbarungen, Abkommen und Verträge dar (bitte nach einzelnen Nachbarstaaten aufschlüsseln)? a) Welche konkreten Vorbehalte gibt es seitens der Nachbarstaaten gegen eine Neuverhandlung der Vereinbarungen, Abkommen und Verträge? b) Welche konkreten Maßnahmen ergreift die Bundesregierung, um bestehende Vorbehalte auszuräumen? Die Fragen 6 bis 8b werden gemeinsam beantwortet. Die Bundesregierung sieht den Bedarf für Neuverhandlungen in Bezug auf die Verträge mit dem Königreich Belgien und der Schweizerischen Eidgenossenschaft . Diese werden derzeit neu verhandelt, um sie den aktuellen Bedürfnissen in Bezug auf die grenzüberschreitende Zusammenarbeit anzupassen. Ebenso wie die Bundesregierung haben das Königreich Belgien und die Schweizerische Eidgenossenschaft die derzeitigen Vereinbarungen als neuverhandlungswürdig erachtet . Über diese Vereinbarungen hinaus planen die Bundesregierung und die Nachbarstaaten derzeit keine Neuverhandlungen. 9. Welche Schwierigkeiten sind der Bundesregierung bekannt bzw. ergeben sich für die ihr nachgeordneten Behörden bei der täglichen Umsetzung der bilateralen Vereinbarungen, Abkommen und Verträge? Der Bundesregierung sind keine grundlegenden Schwierigkeiten bekannt, die sich für die ihr nachgeordneten Behörden bei der täglichen Umsetzung der bilateralen Vereinbarungen, Abkommen und Verträge ergeben. 10. Wie bewertet die Bundesregierung die Zusammenarbeit in den Gemeinsamen Zentren der Polizei- und Zollzusammenarbeit und Verbindungsstellen? Die Bundesregierung bewertet die Zusammenarbeit als gut und vertrauensvoll. 11. Welche Deliktsfelder werden in den Gemeinsamen Zentren der Polizei- und Zollzusammenarbeit und Verbindungsstellen vorwiegend bearbeitet, bzw. gibt es dabei regional unterschiedliche Schwerpunkte? Hauptdeliktsbereiche sind die Schleusungskriminalität sowie Verstöße gegen Verbote und Beschränkungen des grenzüberschreitenden Warenverkehrs (insb. Verstöße gegen das Gesetz über den Verkehr mit Betäubungsmitteln - BtMG) und Verbrauchsteuerdelikte. Regional unterschiedliche Schwerpunkte bestehen teilweise in diesen Bereichen; dies resultiert aus den jeweiligen vertraglichen Grundlagen der Zusammenarbeit sowie aus den regional bedingten Unterschieden in den Kriminalitätslagen. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 5 – Drucksache 19/11350 12. Gibt es aus Sicht der Bundesregierung bei der Zusammenarbeit in den Gemeinsamen Zentren der Polizei- und Zollzusammenarbeit und Verbindungsstellen Bedarf für Verbesserungen, und wenn ja, welche? Ein Bereich, der Gegenstand weiterer Überprüfungen zur Verbesserung der Zusammenarbeit sein könnte, ist die Harmonisierung der organisatorischen Rahmenbedingungen der Gemeinsamen Zentren (insbes. Vorgangsbearbeitungs- und Datenbanksysteme). 13. Wie bewertet die Bundesregierung die polizeiliche Zusammenarbeit mit der Schweiz sowie insbesondere die Zusammenarbeit der Bundespolizei mit der schweizerischen Eidgenössischen Zollverwaltung? Die grenzüberschreitende Zusammenarbeit mit der Schweiz erfolgt auf hohem Niveau. Sie ist von gegenseitigem Verständnis für die gemeinsame Aufgabenwahrnehmung sowie von Akzeptanz und Verständnis getroffener Maßnahmen geprägt. 14. Wie bewertet die Bundesregierung die polizeiliche Zusammenarbeit in der Grenzregion Deutschland, Belgien, Luxemburg und Niederlande sowie insbesondere die Zusammenarbeit in der 2006 gegründeten Verbindungsstelle „Euregionale-Polizei-Infomations- (und) Cooperations-Center“ (EPICC)? Die Bundesregierung bewertet die polizeiliche Zusammenarbeit in der Grenzregion Deutschland, Belgien, Luxemburg und Niederlande sowie die Zusammenarbeit in der 2006 gegründeten Verbindungsstelle „Euregionale-Polizei-Infomations - (und) Cooperations-Center“ (EPICC) als durchweg positiv. 15. Wie evaluiert die Bundesregierung die polizeiliche Zusammenarbeit an den deutschen Grenzen sowie konkret in den gemeinsamen Dienstgruppen und Verbindungsstellen? Welche konkreten Maßnahmen haben sich daraus in der Vergangenheit zur Optimierung der polizeilichen Zusammenarbeit ergeben? Die polizeiliche Zusammenarbeit mit den Nachbarstaaten wird regelmäßig, sowohl auf der nationalen, als auch der regionalen Ebene evaluiert. In Besprechungen auf Leitungs- und Arbeitsebene werden, zusammen mit den Behörden der Nachbarstaaten, Möglichkeiten und Erfordernisse des Ausbaus und der Intensivierung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit sondiert. 16. Plant die Bundesregierung die Einrichtung von weiteren gemeinsamen Dienstgruppen und Verbindungsstellen mit anderen Nachbarstaaten, und wenn ja, mit welchen? Die grenzüberschreitende Zusammenarbeit mir den Nachbarstaaten erfolgt in unterschiedlichen Formen, wie beispielsweise gemeinsamen Streifen oder gemeinsamen Einsatzgruppen. Aktuell planen die Bundespolizei und die tschechische Polizei gemeinsame Einsatzbüros in Petrovice und Hrádek nad Nisou. Polizeiverträge beispielsweise wie mit Polen und Tschechien, verfügen bereits über Regelungen zu gemeinsamen Streifen, Einsatzteams und Kooperationszentren. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/11350 – 6 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Die Bundesregierung plant derzeit keine weiteren gemeinsamen Verbindungsstellen oder gemeinsame Dienstgruppen. Es finden mit den Nachbarstaaten regelmäßig Gespräche statt, um die grenzüberschreitende Zusammenarbeit weiter auszubauen und zu verbessern. 17. Inwiefern ist aus Sicht der Bundesregierung die Einrichtung von dauerhaft bestehenden gemeinsamen Dienststellen sinnvoll, und mit welchen Nachbarstaaten sind solche dauerhaften Dienststellen aktuell geplant? Die Bundespolizei hat auf der Grundlage bestehender Verträge die Kooperation mit den Nachbarstaaten, unter Einbindung der nationalen und regionalen Sicherheitsbehörden , stetig ausgebaut, wie beispielsweise die gemeinsamen operativen Dienstgruppen mit der Schweiz oder die gemeinsamen Polizeiteams mit den Niederlanden . Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Satz: Satzweiss.com Print, Web, Software GmbH, Mainzer Straße 116, 66121 Saarbrücken, www.satzweiss.com Druck: Printsystem GmbH, Schafwäsche 1-3, 71296 Heimsheim, www.printsystem.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de ISSN 0722-8333