Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales vom 2. Juli 2019 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. Deutscher Bundestag Drucksache 19/11376 19. Wahlperiode 04.07.2019 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Susanne Ferschl, Matthias W. Birkwald, Sylvia Gabelmann, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE. – Drucksache 19/10554 – Kontrolle des Arbeitszeitgesetzes in Deutschland V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Das Arbeitszeitgesetz (ArbZG) ist aus Sicht der Fragestellenden eines der zentralen Schutzgesetze für abhängig Beschäftigte. Es begrenzt den Arbeitstag und garantiert die notwendige Erholung. Die Bedeutung der Einhaltung der Vorschriften und Regelungen des ArbZG spiegelt nicht zuletzt das aktuelle Urteil des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) wider (Rechtssache C-55/18). Überlange Arbeitszeiten erhöhen das Risiko von Arbeitsunfällen. Darauf weist auch Prof. Dirk Windemuth, Leiter des Instituts für Arbeit und Gesundheit der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung, hin: „Wer mehr als acht Stunden am Tag arbeitet, lebt gefährlicher“ (www.dguv.de/de/mediencenter/hintergrund/ arbeitszeit/index.jsp). Die Fragestellenden wollen sich mit der Kleinen Anfrage einen Überblick darüber verschaffen, wie die Kontrollmechanismen in Bezug auf das Arbeitszeitgesetz angewendet werden und welche Informationen über Verstöße vorliegen. V o r b e m e r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g Die Aufsichtsbehörden der Länder sind für die Durchführung des Arbeitszeitgesetzes zuständig. Für die Beantwortung der Fragen 1 bis 8 wurden Auskünfte bei den Bundesländern eingeholt. Teilweise kann für die Antworten auf die von den Ländern übersandten Daten für den jährlichen Bericht „Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit“ (SuGA) zurückgegriffen werden, größtenteils gehen die Fragen jedoch über die für den SuGA erfassten Daten hinaus. Teilweise sind keine Angaben für das Jahr 2009 möglich. Zu den Antworten der Fragen 1 bis 8 wird auf die Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Fraktion DIE LINKE. „Kontrolle des Arbeitszeitgesetzes in Deutschland“ auf Bundestagsdrucksache 19/871 verwiesen; die dortigen Angaben wurden fortgeschrieben. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/11376 – 2 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode 1. Wie viel Personal steht den Aufsichtsbehörden nach Kenntnis der Bundesregierung für die Kontrolle des Arbeitszeitgesetzes zur Verfügung, und wie hat sich diese Zahl in den vergangenen zehn Jahren entwickelt (bitte nach Bundesländern , Geschlecht, Befristung mit und ohne Sachgrund, Vollzeit, Teilzeit differenzieren)? In den meisten Bundesländern ist keine feste Zuteilung von Personalkapazitäten für die speziellen Vollzugsaufgaben nach dem Arbeitszeitgesetz möglich, da das vorhandene Personal den Vollzug des gesamten Arbeitsschutzrechts abdeckt. Eine Aufschlüsselung nach den gewünschten Kriterien ist daher nicht möglich. Tabelle 1: Aufsichtsbeamte/-innen1) der Arbeitsschutzbehörden (Vollzeiteinheiten 2)) Bundesland 2018 2017 2016 2015 2014 2013 2012 2011 2010 2009 Baden-Württemberg 547 535 544 534 512 577 576 579 528 - Bayern 330 332 360 374 325 356 348 384 376 - Berlin 92 102 102 98 105 96 102 95 104 - Brandenburg 80 81 78 88 92 111 120 129 139 144 Bremen k. A. 31 32 33 34 37 29 25 38 - Hamburg 49 49 53 63 66 61 63 62 68 - Hessen 258 230 234 237 243 150 151 132 158 - Mecklenburg-Vorpommern 70 73 84 86 87 83 79 82 87 96 Niedersachsen 455 462 449 443 436 450 472 474 456 423 Nordrhein-Westfalen 34,56* 519 507 495 466 416 436 451 464 - Rheinland-Pfalz 171 173 172 169 169 184 186 192 188 177 Saarland 18 18 18 18 15 17 18 28 28 - Sachsen 122 121 124 126 144 151 152 154 155 158 Sachsen-Anhalt 86 91 93 98 104 98 108 108 113 - Schleswig-Holstein 47 44 44 45 45 46 29 28 33 34 Thüringen 74 77 71 73 73 110 127 129 129 - 1) Aufsichtsbeamte/-innen (AB) sind - unabhängig von ihrem Beschäftigungsstatus als Angestellte oder Beamte - diejenigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter einer Arbeitsschutzbehörde, denen die Befugnis zum hoheitlichen Handeln (u. a. Anordnungsbefugnis) erteilt worden ist und die zum Vollzug der den Arbeitsschutzbehörden insgesamt übertragenen Aufgaben eingesetzt werden. 2) Vollzeiteinheiten sind Vollzeitbeschäftigte sowie entsprechend ihrer Arbeitszeit in Vollzeitarbeitsplätze umgerechnete Teilzeitbeschäftigte . * Vollzeitäquivalente Fachaufgabe Arbeitszeit 2018 Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 3 – Drucksache 19/11376 2. Wie viele Kontrollen wurden nach Kenntnis der Bundesregierung durch die Aufsichtsbehörden zur Einhaltung des Arbeitszeitgesetzes jährlich in den vergangenen zehn Jahren durchgeführt (bitte nach Bundesland, Branchen und Größe der Betriebe aufschlüsseln)? Eine Aufschlüsselung nach Branchen und Betriebsgrößen ist nicht möglich. Tabelle 2: Kontrollen der Arbeitsschutzbehörden zur Einhaltung des Arbeitszeitgesetzes Bundesland 2018 2017 2016 2015 2014 2013 2012 2011 2010 2009 Baden-Württemberg 760 819 1072 1159 1333 1440 1319 1765 1440 - Bayern 4318 4511 6328 7100 7546 8690 9847 9114 9410 6657 Berlin 387 226 292 221 224 261 340 290 261 362 Brandenburg 2219 2473 2755 2936 3288 4364 4853 5350 4364 7119 Bremen 151 165 152 165 160 151 245 204 218 198 Hamburg 625 512 575 613 530 488 416 450 488 - Hessen 997 1292 1267 1398 1958 2250 1613 1253 1298 1409 Mecklenburg-Vorpommern 423 415 461 313 259 181 196 219 223 466 Niedersachsen 1607 733 1019 1104 1113 1057 1023 1186 1469 1408 Nordrhein-Westfalen 1733 1955 2112 2874 1827 1830 2014 2576 1830 - Rheinland-Pfalz 431 516 617 731 652 731 1146 1310 1189 1505 Saarland 90 57 56 145 68 191 424 476 191 - Sachsen 408 438 463 501 562 481 622 602 805 1078 Sachsen-Anhalt 995 982 1236 1595 1721 1728 2000 1902 1728 - Schleswig-Holstein 226 262 259 295 373 539 595 600 539 1374 Thüringen 437 401 544 682 645 496 660 532 493 852 3. Welche Kontrolldichte erreichen die Aufsichtsbehörden nach Kenntnis der Bundesregierung bei den Prüfungen zur Einhaltung des Arbeitszeitgesetzes (Zahl der Kontrollen im Verhältnis zur Zahl der Betriebe, für die eine Kontrollkompetenz besteht; bitte für die letzten zehn Jahre angeben und auch nach Bundesländern differenzieren), und wie beurteilt die Bundesregierung diese Kontrolldichte? Die Kontrolle der Betriebe führen die Bundesländer bzw. die Arbeitsschutzbehörden in eigener Zuständigkeit durch. Nur wenige Länder können Angaben zur Kontrolldichte bei den Prüfungen zur Einhaltung des Arbeitszeitgesetzes machen, da bei Betriebsprüfungen in der Regel mehrere Themenfelder aus dem Zuständigkeitsbereich der Aufsichtsbehörden im sozialen und technischen Arbeitsschutz kontrolliert werden. Bei den Ländern, die hierzu Angaben übermittelt haben , lag die Kontrolldichte im Jahr 2018 zwischen 0,3 und 3,17 Prozent. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/11376 – 4 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode 4. Wie viele Verstöße gegen das Arbeitszeitgesetz konnten nach Kenntnis der Bundesregierung jährlich in den vergangenen zehn Jahren aufgedeckt werden (bitte nach Bundesland, Branche, Größe der Betrieb aufschlüsseln, bitte gesondert Verstöße gegen die Mindestvorgaben der §§ 3 bis 5, 9 und 11 ArbZG gegen die Aufzeichnungspflicht des § 16 Absatz 2 ArbZG ausweisen )? Die Länder haben teilweise Zahlen zu Verstößen, teilweise zu Beanstandungen und teilweise zu Beanstandungen und Verstößen übermittelt. Im Rahmen einer Beanstandung bzw. eines Bußgeldverfahrens kann eine Vielzahl von Verstößen festgestellt und geahndet werden. Eine Aufschlüsselung nach Branchen, Betriebsgrößen und Art der Verstöße ist nicht möglich. Tabelle 3: Beanstandungen/Verstöße gegen das Arbeitszeitgesetz Bundesland 2018 2017 2016 2015 2014 2013 2012 2011 2010 2009 Baden-Württemberg 28 81 132 186 373 134 276 274 263 Bayern* 3026 2895 3849 4310 3583 4203 4310 5036 3951 3737 Berlin 139 294 63 60 60 348 989 517 593 6531 Brandenburg* 454 631 314 621 392 2350 409 464 380 422 Bremen 38 30 18 24 20 26 33 39 41 31 Hamburg 624 262 107 124 255 102 70 92 74 - Hessen 285 419 914 875 1701 674 616 771 1849 444 Mecklenburg-Vorpommern** 59 54 55 60 33 134 18 36 162 104 Niedersachsen 693 599 467 310 257 316 186 308 360 199 Nordrhein-Westfalen 1567 1621 1642 1876 1688 1412 1696 1454 1663 - Rheinland-Pfalz** 68 1505 2132 146 221 246 439 532 798 893 Saarland* 2439 847 10 24 1 26 12 10 10 - Sachsen* 81 123 201 243 216 212 240 309 323 337 Sachsen-Anhalt** 1197 422 163 1058 376 230 1595 1668 553 - Schleswig-Holstein** 25 k. A. k. A. 25 58 81 124 118 198 - Thüringen** 40 118 43 100 35 65 167 298 673 903 * Nach Länderangaben: Zahl der Verstöße ** nach Länderangaben: Zahl der Beanstandungen/Verstöße 5. Wie viele dieser Verstöße gegen das Arbeitszeitgesetz führten nach Kenntnis der Bundesregierung in den Jahren 2018 und 2019 zu Freiheitsstrafen bzw. Geldstrafen (bitte auch die Entwicklung der letzten zehn Jahre darstellen sowie nach Bundesland und Branche sowie Betriebsgröße differenzieren)? Wie hoch war nach Kenntnis der Bundesregierung die Summe der Bußgelder insgesamt, und wie hat sie sich in den letzten zehn Jahren entwickelt (bitte nach Branchen aufschlüsseln)? Wie viele der Strafanzeigen zu Freiheits- und Geldstrafen führen, wird von den Arbeitsschutzbehörden in der Regel nicht erfasst. Eine Erfassung nach Branchen und Betriebsgrößen erfolgt nicht. Auch eine spezielle Erfassung von Bußgeldern bei Verstößen gegen das Arbeitszeitgesetz wird von den Ländern üblicherweise nicht durchgeführt. Tabelle 4 enthält die Summe der Verwarnungen, Bußgelder und Strafanzeigen bei Verstößen gegen das Arbeitszeitgesetz. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 5 – Drucksache 19/11376 Tabelle 4: Verwarnungen, Bußgelder, Strafanzeigen bei Verstößen gegen das Arbeitszeitgesetz Bundesland 2018 2017 2016 2015 2014 2013 2012 2011 2010 2009 Baden-Württemberg 24 75 51 77 80 61 105 59 38 - Bayern 121 123 122 172 113 109 172 112 82 98 Berlin 20 25 26 35 13 26 41 11 28 35 Brandenburg* 57 35 46 30 64 63 42 55 43 28 Bremen 7 5 9 14 13 7 8 8 7 6 Hamburg 20 21 28 33 20 1 4 16 11 - Hessen 32 46 46 63 78 79 91 60 91 56 Mecklenburg-Vorpommern* 13 7 10 15 10 8 0 6 4 3 Niedersachsen 74 52 62 57 44 58 44 72 28 29 Nordrhein-Westfalen 118 86 95 102 110 116 95 70 276 - Rheinland-Pfalz 64 11 16 16 1 7 9 41 8 47 Saarland 39 20 5 22 12 10 4 2 1 - Sachsen 10 21 16 24 13 15 25 20 18 17 Sachsen-Anhalt 17 17 16 36 28 26 22 14 13 - Schleswig-Holstein 10 8 6 15 19 23 3 3 1 4 Thüringen* 56 28 54 64 38 30 30 24 5 19 * Nach Länderangaben: Für alle Jahre wurde gegenüber den früheren Angaben die Anzahl der Verwarnungen ergänzt. 6. Wie viele Hinweise auf Verstöße gegen das Arbeitszeitgesetz gibt es nach Kenntnis der Bundesregierung, und in welchem Umfang wurde den Hinweisen nachgegangen (bitte für die letzten zehn Jahre angeben und einzeln darstellen , bitte nach Bundesländern, Branchen und Größe der Betriebe differenzieren )? In der Regel sind die anlassbezogenen Kontrollen der Arbeitsschutzbehörden auf Hinweise zurückzuführen. Die Anzahl der Hinweise auf Verstöße gegen das Arbeitszeitgesetz wird jedoch nur in wenigen Ländern erfasst. 7. Sind die Möglichkeiten für Beschäftigte, den zuständigen Behörden anonym Hinweise über Verstöße gegen das Arbeitszeitgesetz zu geben, aus Sicht der Bundesregierung ausreichend? Jedem Beschäftigten steht es frei, den zuständigen Behörden Hinweise über Verstöße gegen das Arbeitszeitgesetz zu geben. Dies ist in keiner Weise beschränkt oder an eine bestimmte Form gebunden und kann auch ohne Angabe der persönlichen Daten des Beschäftigten erfolgen. 8. In welchen sechs Branchen wurden nach Kenntnis der Bundesregierung die meisten Verstöße gegen das Arbeitszeitgesetz festgestellt, und wie hat sich die Zahl der Verstöße in diesen Branchen in den letzten zehn Jahren entwickelt ? Da die Länder Verstöße gegen das Arbeitszeitgesetz nicht nach Branchen erfassen , liegen entsprechende Daten nicht vor. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/11376 – 6 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode 9. Welche Tarifverträge und kirchlichen Regelungen sind der Bundesregierung bekannt, die Abweichungen nach § 7 Absatz 1 Nummer 1 ArbZG zulassen (bitte nach Branchen aufschlüsseln)? 10. Welche Tarifverträge und kirchlichen Regelungen sind der Bundesregierung bekannt, die Abweichungen nach § 7 Absatz 2a ArbZG zulassen (bitte nach Branchen aufschlüsseln)? Die Fragen 9 und 10 werden gemeinsam beantwortet. Eine Volltextrecherche bei den gültigen Verbands- oder Flächentarifverträgen mit Bezug zu „Arbeitszeit“ (z. B. Mantel- oder Arbeitszeittarifverträge) erbrachte zum Stichwort „Bereitschaft“ mehr als 1 400 betroffene Tarifverträge in fast allen Tarifbranchen. Eine differenzierte Auswertung würde eine aufwändige Einzelfallprüfung dieser Tarifverträge erfordern. Kirchliche Regelungen zu Arbeitsbedingungen werden im Tarifregister des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales nicht registriert. 11. Welche Auswirkungen hat nach Einschätzung der Bundesregierung das Urteil des EuGH (Rechtssache C-55/18) in Bezug auf das Deutsche Arbeitszeitgesetz (bitte begründen)? Besteht aus Sicht der Bundesregierung die Notwendigkeit, die Dokumentationspflichten auszuweiten? Wenn ja, in welcher Form? Wenn nein, auf welchem Wege will die Bundesregierung die Sicherstellung der Vorgaben des EuGH gewährleisten? 12. Welche Auswirkungen hat nach Einschätzung der Bundesregierung das Urteil des EuGH (Rechtssache C-55/18) auf die Dokumentationspflichten nach § 17 Absatz 1 Satz 1 des Mindestlohngesetzes (MiLoG) i. V. m. der Mindestlohndokumentationspflichtenverordnung (bitte begründen)? Die Fragen 11 und 12 werden gemeinsam beantwortet. Der Europäische Gerichtshof (EuGH) verlangt von den Mitgliedstaaten, Arbeitgeber zu verpflichten, „ein objektives, verlässliches und zugängliches System einzuführen , mit dem die von einem jeden Arbeitnehmer geleistete tägliche Arbeitszeit gemessen werden kann“. Eine Einschätzung der Auswirkungen des Urteils ist erst nach gründlicher Prüfung der Entscheidung des EuGH möglich. In diesem Zusammenhang ist auch zu prüfen, welche Möglichkeiten der Ausgestaltung der vom EuGH den Mitgliedstaaten ausdrücklich eingeräumte Ermessensspielraum bietet. Nach dem Urteil obliegt es den Mitgliedstaaten, die konkreten Modalitäten zur Umsetzung eines solchen Systems der Arbeitszeiterfassung zu bestimmen. 13. Wie wirkt sich das Urteil des EuGH (Rechtssache C-55/18) nach Einschätzung der Bundesregierung auf die Stellenplanung der Aufsichtsbehörden aus, und ist eine Erhöhung des Personals vorgesehen (bitte begründen)? Die Bundesländer führen das Arbeitszeitgesetz in eigener Zuständigkeit durch. Fragen der Stellenplanung bei den Aufsichtsbehörden liegen im Kompetenzbereich der Länder. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Satz: Satzweiss.com Print, Web, Software GmbH, Mainzer Straße 116, 66121 Saarbrücken, www.satzweiss.com Druck: Printsystem GmbH, Schafwäsche 1-3, 71296 Heimsheim, www.printsystem.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de ISSN 0722-8333