Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft vom 2. Juli 2019 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. Deutscher Bundestag Drucksache 19/11378 19. Wahlperiode 04.07.2019 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Dr. Kirsten Tackmann, Dr. Gesine Lötzsch, Lorenz Gösta weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE. – Drucksache 19/10605 – Transparenz bei Kontrollen in der deutschen Fischerei V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Mit der 2013 reformierten Gemeinsamen Fischereipolitik (GFP) der EU wurde unter anderem das Rückwurfgebot durch ein Rückwurfverbot – die Anlandeverpflichtung – ersetzt. Damit müssen nun alle Fische, für die Fangbegrenzungen oder Mindestreferenzgrößen existieren, an Land gebracht werden. Das gilt auch für untermaßige Fische. Dies soll als Anreiz für selektivere Fanggeräte wirken, die den ungewollten Beifang vermeiden. Die Anlandeverpflichtung wurde stufenweise eingeführt. Sie gilt in der Ostsee schon seit 2017 und trat EU-weit, und somit auch für die gesamte deutsche Fischerei, am 1. Januar 2019 vollständig in Kraft. Der Wissenschafts-, Technik- und Wirtschaftsausschuss für Fischerei der EU (STECF) verwies 2018 darauf, dass die Anlandeverpflichtung noch immer nicht ausreichend kontrolliert wird (STECF 2018). Einige Mitgliedstaaten der EU reduzierten sogar den Kontrollaufwand auf See (STECF 2018). Mangelhafte Kontrollen sind jedoch Einfallstor für illegale Rückwürfe. Dänemark z. B. veröffentlicht jährliche Berichte über den allgemeinen Kontrollaufwand in der dänischen Fischerei. In Deutschland ist dieser Vorgang bisher noch keine Praxis. Nach Ansicht der Fragestellenden ist somit der tatsächlich geleistete Kontrollaufwand in der deutschen Fischerei für die Öffentlichkeit weiterhin verborgen . Eine Möglichkeit zur verbesserten Kontrolle der Anlandeverpflichtung bietet nach Ansicht der Fragesteller der Einsatz von elektronischen Fernüberwachungssystemen . Dazu gehört die Anbringung von Kameras und Sensoren an Bord der Fischereifahrzeuge. Daraus resultieren auch Fragen in Hinblick auf Persönlichkeits- und Datenschutzrechte der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter auf den Fischereifahrzeugen. Kanada (Stanley et al., 2011), Australien (Evan und Moloney, 2011) und die USA (IFOMC, 2018) haben diese Fernüberwachungssysteme in ihren Fischereifahrzeugen bereits implementiert. Deutschland steht der Einführung von elektronischen Fernüberwachungssystemen in der Fischerei jedoch noch skeptisch gegenüber (vgl. Antwort zu Frage 15 der Kleinen Anfrage der Fraktion DIE LINKE. „Umsetzung der Gemeinsamen Fischereipolitik der Europäischen Union in der Bundesrepublik Deutschland“ auf Bundes- Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/11378 – 2 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode tagsdrucksache 18/10814 sowie Antwort zu den Fragen 12 und 13 der Kleinen Anfrage der Fraktion DIE LINKE. „Umsetzung der Gemeinsamen Fischereipolitik in Deutschland“ auf Bundestagsdrucksache 18/12096). 1. Werden nach Kenntnis der Bundesregierung Berichte über den jährlichen Kontrollaufwand in der deutschen Fischerei erstellt (wenn ja, bitte die Ergebnisse der Berichte für die Jahre 2016, 2017 bis 2018 auflisten)? Wenn nein, auf welche Weise wird überprüft, wie hoch der jährliche Kontrollaufwand in der deutschen Fischerei ist? Berichte über den jährlichen Kontrollaufwand in der deutschen Fischerei werden auf verschiedenen Ebenen erstellt. Im Rahmen der internationalen Zusammenarbeit wird seitens der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE) jährlich der Evaluationsbericht der Spezifischen Kontroll- und Inspektionsprogramme (SCIP) für jedes Kontrollgebiet (Ostsee, Nordsee, westliche Gewässer und NAFO (Nordwestatlantische Fischereiorganisation )/NEAFC (Nordostatlantische Fischereikommission)) erstellt. Darüber hinaus erstellt die BLE einen Fünfjahresbericht über die Anwendung der Kontrollverordnung. Zusätzlich sind regelmäßig Berichte für die Europäische Fischereikontrollagentur (EFCA) zu erstellen („Assessment Report“ und „EFCA- Joint Deployment Plan - Report“) für die gemeinsamen Einsatzpläne („Joint Deployment Plans“), welche den Kontrollaufwand bezüglich der SCIP-Vorgaben wiedergeben. Auf nationaler Ebene aktualisiert die BLE ihr Kontrollprogramm jährlich. Die für die Fischereiüberwachung eingesetzten Mittel unterliegen der Kontrolle des Bundesrechnungshofes . 2. Wenn Berichte über den jährlichen Kontrollaufwand in der deutschen Fischerei erstellt werden, a) warum werden diese nicht veröffentlicht (bitte unter Ausführung der erfolgten Interessensabwägungen begründen), und Eine Veröffentlichung der nationalen Kontroll- und Inspektionsprogramme würde die Wirksamkeit der risikobasierten Kontrollen der BLE erheblich beeinträchtigen . b) welche Erkenntnisse zieht die Bundesregierung aus diesen Berichten? Die Berichte dienen der Aktualisierung der risikobasierten Kontrolltätigkeit der nationalen und europäischen Fischereikontrollbehörden. 3. Wie viele deutsche Fangfahrten gab es nach Kenntnis der Bundesregierung in den Jahren 2016, 2017 und 2018 (bitte nach Seegebiet auflisten)? Tabelle 1: Anzahl der Fangfahrten Gebiet 2016 2017 2018 Nordsee 14.458 13.499 13.806 Ostsee 17.456 15.551 13.796 Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 3 – Drucksache 19/11378 4. Wie viele Seekontrollen deutscher Fischereifahrzeuge haben nach Kenntnis der Bundesregierung deutsche Behörden in den Jahren 2016, 2017 und 2018 mit welchem Ergebnis durchgeführt (bitte nach aktiver und passiver Fischerei und Fanggebieten einzeln auflisten)? Tabelle 2: Seekontrollen deutscher Fischereifahrzeuge in Nord- und Ostsee im Zuständigkeitsbereich des Bundes1) Art der Fischerei Inspektionen 2016 2017 2018 Nordsee - Aktive Fischerei Anzahl Inspektionen ohne Verstoß 33 42 35 - Passive Fischerei Anzahl Inspektionen ohne Verstoß 0 1 0 Ostsee Aktive Fischerei Anzahl Inspektionen ohne Verstoß 56 39 26 Passive Fischerei Anzahl Inspektionen ohne Verstoß 19 11 9 1) In dieser Tabelle sind die Zahlen der Bundesländer nicht enthalten In Hinblick auf die Ergebnisse der Seekontrollen wird auf die Antwort zu Frage 11 verwiesen. 5. Wie viel Prozent der deutschen Fangfahrten pro Jahr wurden nach Kenntnis der Bundesregierung durch Seekontrollen in den Jahren 2016, 2017 und 2018 abgedeckt, und wie viele und welche Verstöße wurden dabei festgestellt (bitte nach aktiver und passiver Fischerei und Fanggebieten auflisten)? Tabelle 3: Abdeckung der Fangfahrten durch Seekontrollen im Zuständigkeitsbereich des Bundes 1) Gebiet Art der Fischerei 2016 2017 2018 Nordsee passive Fischerei 0,0% 0,7% 0,0% aktive Fischerei 0,2% 0,3% 0,3% Ostsee passive Fischerei 0,1% 0,1% 0,1% aktive Fischerei 1,7% 1,2% 1,0% 1) Kontrollen der Bundesländer sind nicht enthalten. Daher ist insgesamt bei der Kontrolldichte insbesondere im küstennahen Bereich von deutlich höheren Prozentzahlen auszugehen. In Hinblick auf die Ergebnisse der Seekontrollen wird auf die Antwort zu Frage 11 verwiesen. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/11378 – 4 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode 6. Wie viele Fangfahrten der deutschen Fischerei wurden nach Kenntnis der Bundesregierung in den Jahren 2016, 2017 und 2018 von deutschen Fischereibeobachterinnen und Fischereibeobachtern begleitet und analysiert? Tabelle 5: Begleitung von Fangfahrten durch Beobachter Jahr Region aktiv passiv Anzahl Beprobungen 2016 Ostsee 10 59 69 Nordatlantik 7 7 Nordsee und Ostarktis 24 24 Gesamt 100 2017 Ostsee 5 23 28 Nordatlantik 8 8 Nordsee und Ostarktis 21 21 Gesamt 57 2018 Ostsee 1 14 15 Nordatlantik 6 6 Nordsee und Ostarktis 24 24 Gesamt 45 7. Welche Erkenntnisse zieht die Bundesregierung aus den Seekontrollen deutscher Fischereifahrzeuge? Wie wird die Wirksamkeit der Kontrollen eingeschätzt? Die Ergebnisse der Seekontrollen deutscher Fischereifahrzeuge fließen in das System der Risikoanalyse ein. Bei der fischereiaufsichtlichen Risikoanalyse werden alle Risiken für eine nachhaltige Fischerei systematisch erfasst. In die Risikoanalyse fließen die Daten der Flotte, des Satellitenüberwachungssystems (VMS), der Fangerfassung und der Quotenverwaltung ein. Die Ergebnisse der Risikoanalyse in Form einer Bewertung (Gesamt-Risiko des Schiffes) für jedes Schiff der deutschen Flotte werden in einer Datenbank zusammengeführt , analysiert und verwaltet. Mit Hilfe der Risikobewertung jeden Schiffes der deutschen Flotte und dem jeweiligen Quotenanteil1 wird die Risikobewertung der einzelnen Fischereisegmente vorgenommen, in denen eine deutsche Fischerei stattfindet. Ein Segment definiert sich über das Fanggerät, die Maschenöffnung und über das befischte Quotengebiet. Die Risikobewertung von Schiffen und Segmenten dient der verbesserten Planung der Kontrolltätigkeit der BLE und der verbesserten Koordinierung der Überwachung der Seefischerei zwischen Bund und Ländern und den benachbarten EU-Mitgliedstaaten. Nach einer Gesamtschau aller von den beteiligten EU-Mitgliedstaaten gemeldeten Hochrisikosegmente definiert die EFCA für die jeweiligen Seegebiete die regionalen Hochrisikosegmente. Hieraus leiten sich die Handlungsempfehlungen für die Kontrolle von Fischereifahrzeugen auf der Grundlage internationaler, gemeinschaftlicher und nationaler Informationsquellen und Strategien ab. 1 Soweit es sich um quotierte Arten handelt. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 5 – Drucksache 19/11378 Die Ergebnisberichte lassen auf eine hohe Effektivität der Seekontrollen schließen , die insbesondere auf der Präsenz der Kontrollfahrzeuge in den Fanggebieten und ihrer abschreckenden Wirkung beruht. Auf Basis der Ergebnisse bei den durchgeführten Kontrollen kann ein zunehmend hoher Grad an Regeltreue deutscher Fischereibetriebe in den entsprechenden Gebieten festgestellt werden. 8. Wie hoch ist nach Kenntnis der Bundesregierung der prozentuale Anteil der Anlandekontrollen in den deutschen Häfen im Verhältnis zu den Gesamtanlandungen in den Jahren 2016, 2017 und 2018, und welche Ergebnisse hatten diese (bitte getrennt nach Art der Fischerei, Zielart und Schiffsgröße auflisten )? Tabelle 6: Prozentualer Anteil der Anlandekontrollen im Verhältnis zu den Gesamtanlandungen Gebiet 2016 2017 2018 Nordsee 1,7 % 1,3 % 1,7 % Ostsee 6,1 % 5,8 % 5,1 % 9. Wie viele Fangfahrten der deutschen Fischerei wurden nach Kenntnis der Bundesregierung im Rahmen der Kontrolle des Anlandegebotes in den Jahren 2016, 2017 und 2018 (Nordsee und Ostsee) durch die deutsche Fischereiaufsicht mit welchem Ergebnis kontrolliert? Welche Kontrollmaßnahmen wurden im Einzelnen durchgeführt (bitte erläutern )? Tabelle 7: Anzahl der Kontrollen im Rahmen des Anlandegebotes Jahr Gebiet Nordsee Ostsee 2016 Anzahl Fangfahrten 14.458 17.456 Anzahl Kontrollen 229 122 2017 Anzahl Fangfahrten 13.499 15.551 Anzahl Kontrollen 186 939 2018 Anzahl Fangfahrten 13.806 13.796 Anzahl Kontrollen 217 725 Es wurden verschiedene Kontrollmaßnahmen durchgeführt, wie zum Beispiel Seekontrollen mit Kontrollen des letzten Hols zur Bestimmung der Fangzusammensetzung und die Verifizierung der Logbuchdaten; letzteres auch zu Referenzzwecken für nachfolgende Anlandekontrollen. Im Rahmen von Anlandekontrollen wird auch ein Datenabgleich der Anlandedaten mit den Logbuchdaten und den ggf. vorliegenden Kontrolldaten durchgeführt. Sofern angezeigt, werden während der Seekontrollen auch Belehrungen durchgeführt. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/11378 – 6 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode 10. Wie hoch ist der prozentuale Anteil der kontrollierten Fangfahrten im Verhältnis zu der Gesamtanzahl der Fangfahrten der deutschen Fischerei in der Nord- und Ostsee in den Jahren 2016, 2017 und 2018 (bitte nach Seegebieten aufschlüsseln)? Tabelle 8: Prozentualer Anteil kontrollierter Fangfahrten zu der Gesamtanzahl der Fangfahrten: Gebiet 2016 2017 2018 Nordsee 1,6 % 1,4 % 1,6 % Ostsee 0,7 % 6,0 % 5,3 % 11. Wie viele und welche Fälle von mutmaßlichen Verstößen gegen die Anlandeverpflichtung und weiteren fischereirechtlichen Regelungen haben nach Kenntnis der Bundesregierung deutsche Fischereiinspektionen bei Seekontrollen im Jahr 2016, 2017 und 2018 in Nord- und Ostsee festgestellt (bitte die Art von Verstößen und die Anzahl nach Nord- und Ostsee tabellarisch auflisten)? An wen wurden diese Verstöße gemeldet (bitte die entsprechenden Behörden auflisten)? Wie wurden diese Verstöße geahndet (bitte die Maßnahmen auflisten)? In den Jahren 2016 bis 2018 wurden durch die Fischereiaufsicht der Länder Niedersachsen und Mecklenburg-Vorpommern keine Verstöße gegen die Anlandeverpflichtung und weitere fischereirechtliche Regelungen (EU- und Bundesrecht) bei Seekontrollen festgestellt. Alle aufgelisteten Verstöße in der Zuständigkeit des Landes Schleswig-Holstein wurden an die obere Fischereibehörde beim Landesamt für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume des Landes Schleswig-Holstein gemeldet (siehe nachfolgende Tabelle). Tabelle 9: Verstöße im Zuständigkeitsbereich von Schleswig-Holstein Anlandeverpflichtung Nordsee Anlandeverpflichtung Ostsee weitere fischereirechtliche Regelungen Nordsee weitere fischereirechtliche Regelungen Ostsee 2016 0 0 3 Vorgänge alle wurden an die BG Verkehr abgegeben) 1 (Urteil Amtsgericht : 3.500 Euro) 2017 0 1 Vorgang Einstellung des Verfahrens 1 Vorgang Einstellung 0 2018 0 0 5 Vorgänge 1 Abgabe an Fischereiaufsicht der Niederlande 3 Bußgeldbescheide 1 Verwarnungsgeldbescheid 4 Vorgänge 2 Bußgeldbescheide 2 in Bearbeitung Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 7 – Drucksache 19/11378 Tabelle 10: Verstöße im Zuständigkeitsbereich des Bundes Jahr Verstoßarten Anzahl mutmaßlicher Verstöße Anzahl geahndeter Verstöße Sanktionen/Maßnahmen Ostsee (O) oder Nordsee (N) 2016 Anlandeverpflichtung - - - - Verbot der Fangaufwertung an Bord behalten 1 1 Bußgeld O Maschenöffnung 1 1 Bußgeld (Beschlagnahme Netze) O Keine getrennte Aufbewahrung von Fängen 1 - Einstellung N Fischwilderei 1 - Abgabe an Mecklenburg- Vorpommern (zuständigkeitshalber) O Vorschriftswidriges Fanggerät 2 2 Bußgeld (Beschlagnahme Netze (1)) O 2017 Anlandeverpflichtung - - - - Keine getrennte Aufbewahrung von Fängen/Logbuch nicht richtig geführt/ Mindestmaß 1 1 Bußgeld N Maschenöffnung 1 1 Bußgeld (Beschlagnahme Netze) N Logbuch nicht richtig geführt 3 1 Bußgeld (1), Einstellungen (2) O Logbuch nicht vollständig geführt 1 1 Bußgeld N Fischerei auf Dorsch bei Wassertiefe von mehr als 20 m 1 - Einstellung O Behinderung der Fischereiinspektoren (Lotsenleiter) 1 1 Bußgeld O Vorschriftswidriges Fanggerät 4 4 Bußgeld O(2) u. N (2) 2018 Anlandeverpflichtung - - - - Maschenöffnung 2 2 Bußgeld (Beschlagnahme Netze) O (1) u. N (1) Dorschfang während Schließungszeiten 1 1 Bußgeld, Abschöpfung des wirtschaftl. Gewinns O Behinderung der Fischereiinspektoren (Lotsenleiter) 1 1 Bußgeld N Fischwilderei 1 - Abgabe an Mecklenburg- Vorpommern (zuständigkeitshalber) O Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/11378 – 8 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode 12. Wie stellt die Bundesregierung sicher, dass die Anlandeverpflichtung vollständig umgesetzt wird? Seit der schrittweisen Einführung der Anlandepflicht im Jahr 2015 werden die Fischereibetriebe laufend über die geltenden Regelungen umfassend informiert. Hierzu wurden beispielsweise umfassende Informationsblätter zur Umsetzung des Anlandegebots in den verschiedenen Gewässern und bei verschiedenen Fischereien erstellt und im Internet veröffentlicht. Mit der vollständigen Umsetzung des Anlandegebots zum 1. Januar 2019 wurden diese nochmals aktualisiert. Um die Fischereibetriebe bei der Umsetzung des Anlandegebots zu unterstützen, wurden diesen die im Einzelnen geltenden, insbesondere in der Nordsee sehr komplexen Reglungen umfassend erläutert. Zudem werden die Eintragungen der Fischereibetriebe in das Fischereilogbuch dahingehend überprüft, ob die Angaben zu den Rückwürfen zutreffend sind. Bei dieser Kontrolle der Einhaltung des Anlandegebots bedient sich die Bundesregierung der Fischereidatenbank. Des Weiteren dienen die sog. Kontrollen des letzten Hols, bei denen die Fangzusammensetzung des letzten Hols genauestens analysiert wird, dem Erkenntnisgewinn über mögliche Verstöße gegen das Anlandegebot, indem die Ergebnisse dieser Kontrollen im Rahmen einer sich anschließenden Anlandekontrolle abgeglichen werden. 13. Welche Schlussfolgerungen zieht die Bundesregierung aus der Tatsache, dass Kanada, Australien und die USA die elektronische Fernüberwachung mit Kamerasystemen als einen effektiven Weg einschätzen, um das Rückwurfverbot auf See zu kontrollieren? Die elektronische Fernüberwachung mit Kamerasystemen kann eine effektive Methode zur Überwachung des Rückwurfverbotes auf See sein. Daher fließen die Erfahrungen anderer Länder mit der elektronischen Fernüberwachung mit Kamerasystemen in die Beratungen über die Novelle der Fischereikontrollverordnung ein. Dabei werden auch weitere Fragen wie z. B. eine Verknüpfung mit Sensordaten und ein Einsatz auf Basis einer Risikobewertung diskutiert. Um EU-weit gleiche Wettbewerbsbedingungen sicherzustellen, sollte ein Einsatz entsprechender Systeme durch EU-Recht geregelt werden. 14. Welche Kontrollstrategie verfolgt die Bundesregierung, um das Rückwurfverbot auf See konsequent zu kontrollieren (bitte begründen)? Warum kommen die international erprobten Systeme bisher nicht zum Einsatz (bitte begründen), bzw. wann werden sie eingesetzt? Für den Einsatz von Kamerasystemen bedarf es einer Rechtsgrundlage, die erst mit der Novelle der EU-Fischereikontroll-Verordnung geschaffen werden kann. Die Beratungen über diese Novelle im Rat und im Europäischen Parlament sind noch nicht abgeschlossen. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Satz: Satzweiss.com Print, Web, Software GmbH, Mainzer Straße 116, 66121 Saarbrücken, www.satzweiss.com Druck: Printsystem GmbH, Schafwäsche 1-3, 71296 Heimsheim, www.printsystem.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de ISSN 0722-8333