Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Bildung und Forschung vom 18. Juni 2019 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. Deutscher Bundestag Drucksache 19/11415 19. Wahlperiode 04.07.2019 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Katja Suding, Dr. Jens Brandenburg (Rhein-Neckar), Mario Brandenburg (Südpfalz), weiterer Abgeordneter und der Fraktion der FDP – Drucksache 19/10602 Kontrollmechanismen beim Digitalpakt Schule V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Die Bundesregierung hat am 16. Mai 2019 die Bund-Länder-Vereinbarung für den DigitalPakt Schule unterschrieben, sodass er am 17. Mai 2019, fast drei Jahre nach der ursprünglichen Ankündigung, in Kraft getreten ist. Der Digital- Pakt Schule wurde durch die Grundgesetzänderung vom 15. März 2019 ermöglicht , da Artikel 104c des Grundgesetzes (GG) nun den Satz enthält: „Der Bund kann den Ländern Finanzhilfen für gesamtstaatlich bedeutsame Investitionen sowie besondere, mit diesen unmittelbar verbundene, befristete Ausgaben der Länder und Gemeinden (Gemeindeverbände) zur Steigerung der Leistungsfähigkeit der kommunalen Bildungsinfrastruktur gewähren.“ Jede Finanzhilfe des Bundes für die kommunale Bildungsinfrastruktur ist somit an das Kriterium der Steigerung ihrer Leistungsfähigkeit gebunden. Inwieweit dieses Kriterium in den einzelnen Ländern erfüllt wird, ist nach Ansicht der Fragesteller durch die Bundesregierung nicht ausreichend abgesichert: Medienberichten zufolge hat die bayerische Staatsregierung die Antragstellung für Landesprogramme gestoppt, um die Landesmittel durch Bundesmittel aus dem Digitalpakt zu ersetzen (www.br.de/nachrichten/bayern/staedtetag-beklagtunsicherheit -bei-foerderung-digitaler-schulen,RPyiEr5, www.augsburger-allgemeine. de/bayern/Die-Digitalisierung-an-Schulen-stockt-id54048236.html). Die niedersächsische Landesregierung plant, jeder Schule, unabhängig von ihrer Schülerzahl, einen Sockelbetrag von 30 000 Euro auszuzahlen (www.mk.niedersachsen. de/startseite/aktuelles/presseinformationen/digitalpakt-tonne-alle-schulen-sollenprofitieren --30000-euro-sockelfinanzierung-fuer-alle-rund-3000-niedersaechsischenschulen -174223.html). Der Hamburger Senat schafft 45 000 Computer für die Schulen an, verfügt aber nach eigenen Aussagen nur über Lizenzen für zwei Lernprogramme (www.hamburg.de/bsb/pressemitteilungen/12331854/2019-03- 18-bsb-digitalpakt/). Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/11415 – 2 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Auf die Frage der Abgeordneten Katja Suding in der Regierungsbefragung am 15. Mai 2019 nach den vorgesehenen Kontrollmechanismen der Bundesregierung zur korrekten Mittelverwendung durch die Bundesländer hat die Bundesministerin für Bildung und Forschung Anja Karliczek geantwortet: „Wir machen am Ende eine Abrechnung und veröffentlichen, wofür die Länder das Geld ausgegeben haben. Am Ende müssen die Länder uns gegenüber nachweisen, ob die erwähnten drei Teile funktionieren. Dann bekommen sie das Geld für die Infrastruktur.“ (Plenarprotokoll 19/100, Seite 12056). Davon abweichend hat die Bundesregierung auf eine Kleine Anfrage der Fraktion der FDP zur Kontrolle bei der Mittelverwendung geantwortet: „Die Verwendungsnachweise werden über die Länder dem Bund vorgelegt und dort zeitnah geprüft. Für die Prüfung unzureichende Daten können nacherhoben werden. Ergibt die Prüfung Mängel, so kann der Bund nicht zweckgemäß verwendete Mittel von einem Land zurückfordern.“ (Bundestagsdrucksache 19/8714, Antwort zu Frage 9). Aufgrund der widersprüchlichen Aussagen ist unklar, ob die Prüfung auf die Richtigkeit der Verwendung erst „am Ende“ oder „zeitnah“ erfolgt. Auf die Frage, wie viele Mitarbeiter der Bundesregierung die Verwendung der Mittel des DigitalPakts kontrollieren, hat die Bundesregierung keine Antwort gegeben (Bundestagsdrucksache 19/8714, Antwort zu den Fragen 6 bis 8). 1. Teilt die Bundesregierung die Auffassung der Fragesteller, dass Finanzhilfen des Bundes für gesamtstaatlich bedeutsame Investitionen in kommunale Bildungsinfrastruktur nach Artikel 104c GG an das Kriterium der Steigerung der Leistungsfähigkeit der kommunalen Bildungsinfrastruktur gekoppelt sein müssen? 2. Inwieweit teilt die Bundesregierung die Auffassung der Fragesteller, dass sie für die Einhaltung des Kriteriums der Steigerung der Leistungsfähigkeit der kommunalen Bildungsinfrastruktur verantwortlich oder zumindest mitverantwortlich ist? 3. Wie definiert die Bundesregierung eine „Steigerung der Leistungsfähigkeit der kommunalen Bildungsinfrastruktur“? 4. An welchen Messgrößen macht die Bundesregierung die Steigerung der Leistungsfähigkeit der kommunalen Bildungsinfrastruktur fest? 5. Mit welchen Maßnahmen kontrolliert die Bundesregierung, ob die Länder die Mittel aus dem DigitalPakt Schule zur Steigerung der Leistungsfähigkeit der kommunalen Bildungsinfrastruktur einsetzen? 6. Sofern die Bundesregierung die Steigerung der Leistungsfähigkeit der kommunalen Bildungsinfrastruktur an konkreten Messgrößen festmacht, mit welchen Mitteln und in welchen Abständen erfasst sie die dafür notwendigen Daten? Wann werden sie erstmalig erfasst werden? 7. Ist die Bundesregierung der Auffassung, dass eine Feststellung der Steigerung der Leistungsfähigkeit der kommunalen Bildungsinfrastruktur den Leistungsstand der kommunalen Bildungsinfrastruktur vor und nach den Investitionen im Rahmen des DigitalPakts Schule erfassen muss? 8. Kooperiert die Bundesregierung mit Forschungseinrichtungen, um die Steigerung der Leistungsfähigkeit der kommunalen Bildungsinfrastruktur zu erfassen ? Wenn ja, mit welchen? Falls nein, beabsichtigt die Bundesregierung eine solche Kooperation? Die Fragen 1 bis 8 werden im Zusammenhang beantwortet. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 3 – Drucksache 19/11415 Entsprechend dem Verhandlungsergebnis des Vermittlungsausschusses von Deutschem Bundestag und Bundesrat erhielt Artikel 104c GG mit dem Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes (Artikel 104c, 104d, 125c, 143e) vom 28. März 2019 die folgende Fassung: „Der Bund kann den Ländern Finanzhilfen für gesamtstaatlich bedeutsame Investitionen sowie besondere, mit diesen unmittelbar verbundene, befristete Ausgaben der Länder und Gemeinden (Gemeindeverbände ) zur Steigerung der Leistungsfähigkeit der kommunalen Bildungsinfrastruktur gewähren“. Artikel 104c GG ermöglicht es dem Bund, die Länder bei der Erfüllung ihrer originären Aufgaben im Bereich der kommunalen Bildungsinfrastruktur zu unterstützen. Zentral für die Gewährung von Finanzhilfen auf dieser Rechtsgrundlage ist dabei das Merkmal der „gesamtstaatlich bedeutsamen Investitionen “. Voraussetzung der Förderung ist – anders als bislang – nicht mehr die Finanzschwäche einer Gemeinde, sondern die Bewältigung struktureller Herausforderungen für den Bildungsstandort Deutschland. Zur Ausgestaltung des DigitalPakts haben Bund und Länder die am 14. Juni 2019 im Bundesanzeiger bekanntgemachte Verwaltungsvereinbarung geschlossen. Darin werden einvernehmlich zwischen dem Bund und allen Ländern u. a. Ziel, Zweck und Gegenstand der Finanzhilfen, Evaluation, Berichtspflichten, Nachweise und Kontrolle gemäß den verfassungsrechtlichen Vorgaben sowie die Einrichtung einer gemeinsamen Steuerungsgruppe näher geregelt. Für die weiteren Einzelheiten wird auf die Verwaltungsvereinbarung verwiesen. Die sich aus dieser Vereinbarung ergebenden Rechte und Pflichten der Partner der Vereinbarung sind jeweils auch für die hier in den Einzelfragen angesprochenen Themenkomplexe maßgeblich; die Bundesregierung beabsichtigt keine davon abweichenden Regelungen zu treffen. Die Bundesregierung geht fest davon aus, dass mit dem DigitalPakt Schule die Leistungsfähigkeit der kommunalen Bildungsinfrastruktur im Bereich der schulischen digitalen Infrastruktur erheblich gesteigert werden wird. 9. Erhalten die Länder die Mittel aus dem DigitalPakt für ihre Maßnahmen „am Ende“, wie die Bundesministerin für Bildung und Forschung im Plenum ausgeführt hat (Plenarprotokoll 19/100, Seite 12056), oder erfolgt die Prüfung der Mittelverwendung „zeitnah“, wie die Bundesregierung auf eine Kleine Anfrage geantwortet hat (Bundestagsdrucksache 19/8714, Antwort zu Frage 9; bitte erläutern)? 10. Was umfasst die von der Bundesministerin für Bildung und Forschung im Plenum genannte „Abrechnung am Ende“ (Plenarprotokoll 19/100, Seite 12056)? 11. Was umfasst die „zeitnahe“ Prüfung während der Laufzeit des DigitalPakts, die die Bundesregierung in einer Antwort auf eine Kleine Anfrage genannt hat (Bundestagsdrucksache 19/8714, Antwort zu Frage 9)? Die Fragen 9 bis 11 werden im Zusammenhang beantwortet. Die Finanzhilfen werden den Ländern als HKR-Zuweisung zur eigenverantwortlichen und bedarfsgerechten Mittelverwendung zur Verfügung gestellt. Diese Bereitstellung erfolgt zeitnah, nämlich sobald ein Land dem Bund mitgeteilt hat, welche Stelle im Land die Bundesmittel bewirtschaftet. Diese Stelle darf die Mittel abrufen, „sobald sie zur anteiligen Begleichung erforderlicher Zahlungen benötigt werden“ (§ 11 Absatz 1 Satz 2 der Verwaltungsvereinbarung zum Digital- Pakt Schule 2019 bis 2024, im Folgenden kurz „VV“). Eine Zahlung ist erst dann Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/11415 – 4 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode erforderlich, wenn eine (Teil-)Leistung erbracht, ggfls. abgenommen ist, eine entsprechende (Teil-)Rechnung des Leistungserbringers vorliegt und diese von der Stelle des Landes nach den jeweiligen Regelungen des Landeshaushaltsrechts geprüft ist. Diese Prüfung ist zu unterscheiden von den Übersichten über von den Ländern geprüfte Nachweise über abgeschlossene Investitionsmaßnahmen, die die Länder dem Bund halbjährlich übersenden (§ 12 Absatz 2 VV). Diese Übersichten prüft der Bund zeitnah, nachdem er sie erhalten hat. Denn Rückforderungen gegenüber dem jeweiligen Land wegen nicht zweckgemäßer Mittelverwendung muss der Bund in der Regel innerhalb eines Jahres nach Erhalt dieser Übersichten geltend machen (§ 13 Absatz 4 Satz 1 VV). Insofern entscheidet sich erst nach Ende einer Investitionsmaßnahme, ob die Länder die Mittel behalten dürfen, die sie für eine bereits abgeschlossene Investitionsmaßnahme abgerufen haben. 12. Welche Sanktionsmöglichkeiten hat die Bundesregierung für eine fehlerhafte Mittelverwendung beim DigitalPakt durch die Länder? Beabsichtigt sie, diese Sanktionsmöglichkeiten zu nutzen? Die Verwaltungsvereinbarung sieht vor, dass das Land Mittel zurückzahlt, die entgegen den Vorgaben im DigitalPakt Schule verwendet wurden, sofern der Rückzahlungsbetrag 1 000 Euro übersteigt (§ 13 Absatz 1 VV). Der Bund hat dabei kein Ermessen. 13. Welche Sanktionsmöglichkeiten hat die Bundesregierung, wenn die Mittel des DigitalPakts in einzelnen Ländern oder Projekten nachweislich nicht zu einer Steigerung der Leistungsfähigkeit der kommunalen Bildungsinfrastruktur führen? Beabsichtigt die Bundesregierung, diese Sanktionsmöglichkeiten zu nutzen? Die Steigerung der Leistungsfähigkeit des Bildungswesens ist eine allgemeine Zielvorgabe in Artikel 104c GG, die bei der Festlegung der förderfähigen Investitionsbereiche zu berücksichtigen ist. Konkrete Investitionsmaßnahmen im Rahmen dieser Festlegung entsprechen insoweit dieser Zielvorgabe. Im Übrigen wird auf die Antwort zu den Fragen 1 bis 8 verwiesen. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Satz: Satzweiss.com Print, Web, Software GmbH, Mainzer Straße 116, 66121 Saarbrücken, www.satzweiss.com Druck: Printsystem GmbH, Schafwäsche 1-3, 71296 Heimsheim, www.printsystem.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de ISSN 0722-8333