Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz vom 8. Juli 2019 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. Deutscher Bundestag Drucksache 19/11436 19. Wahlperiode 09.07.2019 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Hubertus Zdebel, Fabio De Masi, Heidrun Bluhm, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE. – Drucksache 19/11064 – Gebührenanstieg bei Geldautomaten und Dispozinsen V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Schon seit Längerem sind Verbraucherinnen und Verbraucher von steigenden Gebühren und Entgelten rund um Bankdienstleistungen betroffen (vgl. FAZ, Girokonto wird 18 Prozent teurer, 20. April 2018; Merkur, Sparkasse dreht an der Gebührenschraube, 23. Januar 2019). Begründet wird das Drehen an der Preisschraube von den Kreditinstituten vor allem mit dem derzeitigen Niedrigzinsumfeld . Doch Banken und Sparkassen sind auch bei der Erhebung gänzlich neuer Gebühren durchaus kreativ (vgl. FOCUS, Immer neue Gebühren-Modelle . Schluss mit Abzocke, 12. November 2018). Ein wichtiges Thema bleibt nach Ansicht der Fragesteller ferner Transparenz und Information über bestehende Gebühren und Entgelte. Deshalb soll hier das Ausmaß der gestiegenen Gebühren und Entgelte für Bankdienstleistungen erfragt werden, um auf dieser Grundlage beurteilen zu können, inwieweit Konto- bzw. Bankgebühren für Verbraucherinnen und Verbraucher zu einer Kostenfalle werden und einen Beitrag zum Anstieg der Verschuldung privater Haushalte leisten. 1. Wie hoch waren nach Kenntnis der Bundesregierung (unter Einbeziehungen von Erkenntnissen der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht – BaFin – sowie von Studien bzw. Untersuchungen) die durchschnittlichen Kontogebühren bzw. Nutzungsentgelte pro Jahr von privaten Banken, Sparkassen und Genossenschaftsbanken in den vergangenen zehn Jahren für die a) Kontoführungsgebühr bzw. monatliche Grundgebühr (z. B. für Girokonto ), b) Gebühr für Bargeldabhebung in Filiale, c) Gebühr für Bargeldabhebung am Automaten (aa. im Inland, bb. im Ausland ), d) Nutzung einer Girokarte, e) Gebühr für Bargeldeinzahlung (aa. auf eigenes Konto, bb. auf fremdes Konto), Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/11436 – 2 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode f) Gebühr für Überweisung in Papierform und g) Gebühr für einzelnen (Online-)Buchungsvorgang (bitte nach Jahr, Art des Kreditinstituts, Onlinekonto oder Konto in Filialbank und nach Gebühren bzw. Entgeltart aufschlüsseln)? 2. Wie hoch waren nach Kenntnis der Bundesregierung jeweils die höchsten und die niedrigsten Kontogebühren pro Jahr von privaten Banken, Sparkassen und Genossenschaftsbanken in den vergangenen zehn Jahren (bitte für jedes Jahr und Art des Kreditinstituts wie in Fragen 1a bis 1g einzeln aufschlüsseln)? 3. Wie viele private Banken, Sparkassen und Genossenschaftsbanken haben nach Kenntnis der Bundesregierung jeweils in den vergangenen zehn Jahren die Kontogebühren und -entgelte angehoben (bitte für jedes Jahr und Art des Kreditinstituts wie in Fragen 1a bis 1g einzeln aufschlüsseln)? 4. Wie viele einzelne Änderungen – Erhöhung oder Senkung – bei den Kontogebühren und damit im Zusammenhang stehenden Entgelten gab es nach Kenntnis der Bundesregierung in den vergangenen zehn Jahren pro Jahr jeweils bei privaten Banken, Sparkassen und Genossenschaftsbanken (bitte für jedes Jahr und Säule der Kreditinstitute wie in Fragen 1a bis 1g einzeln aufschlüsseln )? 5. Wie hoch sind nach Kenntnis der Bundesregierung die Kosten für die „übliche Nutzung bzw. Führung“ eines Kontos (bitte für Onlinekonto bei Direktbank und für Konto bei Filialbank angeben)? Die Fragen 1 bis 5 werden zusammen beantwortet. Der Bundesregierung (unter Einbeziehung der BaFin) liegen hierzu keine Erkenntnisse vor. 6. In welchem finanziellen Korridor sollten sich nach Auffassung der Bundesregierung Kontogebühren bewegen für die a) Kontoführungsgebühr bzw. monatliche Grundgebühr (z. B. für Girokonto ), b) Gebühr für Bargeldabhebung in Filiale, c) Gebühr für Bargeldabhebung am Automaten (aa. im Inland, bb. im Ausland ), d) Nutzung einer Girokarte, e) Gebühr für Bargeldeinzahlung (aa. auf eigenes Konto, bb. auf fremdes Konto), f) Gebühr für Überweisung in Papierform und g) Gebühr für einzelnen (Online-)Buchungsvorgang (bitte jeweils für Onlinekonto bei Direktbank und für Konto bei Filialbank angeben sowie aufschlüsseln )? Da es in diesem Bereich keine staatliche Preisfestsetzung gibt, entwickelt die Bundesregierung keine eigenen Preisvorstellungen; in diesem Bereich setzt die Bundesregierung auf intensiven Wettbewerb und Transparenz, so dass Verbraucherinnen und Verbraucher das für sie günstigste Konto am Markt finden können (siehe nachstehend insbesondere die Antworten zu den Fragen 15, 16, 21, 24 und 25). Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 3 – Drucksache 19/11436 7. Was sind nach Auffassung der Bundesregierung die Gründe für die zahlreichen Gebührenerhöhungen bei Kreditinstituten? Der Bundesregierung liegen zu Erhöhungen oder Senkungen dieser Gebühren keine belastbaren Erkenntnisse vor (siehe Antwort zu den Fragen 1 bis 5). Zur Preisgestaltung von Kreditinstituten wird auf die Antwort der Bundesregierung zu Frage 1 der Kleinen Anfrage „Steigende Kontogebühren“ auf Bundestagsdrucksache 18/10088 verwiesen. Wesentliche Elemente der dort beschriebenen geschäftspolitischen Hintergründe (insbesondere das fortgesetzt anhaltende Niedrigzinsniveau ) dürften weiterhin von Bedeutung sein. 8. Wie hoch ist nach Kenntnis der Bundesregierung das Ausmaß von zu Unrecht erhobenen Gebühren und Entgelten für Bankdienstleistungen (bitte nach Kreditinstitut, Art der unrechtmäßigen Gebühr und Höhe der unrechtmäßigen Gebühren aufschlüsseln; Grundlage: Focus, Immer neue Gebühren- Modelle. Schluss mit Abzocke, 12. November 2018)? Der Bundesregierung (unter Einbeziehung der BaFin) liegen hierzu keine Erkenntnisse vor. 9. Wie schnell und in welchem Umfang könnten und sollten aus Sicht der Bundesregierung die Gebühren und Entgelte in einem positiveren Zinsumfeld gesenkt werden? Die Senkung vereinbarter Entgelte setzt eine Änderung des Zahlungsdiensterahmenvertrages voraus. Das Verfahren ist in § 675g BGB geregelt. Danach muss die beabsichtigte Änderung grundsätzlich spätestens zwei Monate vor dem vorgeschlagenen Zeitpunkt des Wirksamwerdens dem Zahlungsdienstnutzer formgerecht angeboten werden. Abweichungen zugunsten des Zahlungsdienstnutzers sind möglich. 10. Welche Standardisierungen von Gebühreninformationen durch Kreditinstitute bzw. für Zahlungsdienste gab es nach Kenntnis der Bundesregierung in den vergangenen zehn Jahren in Deutschland? 11. Welche EU-weiten Standardisierungen von Gebühreninformationen für Zahlungsdienste gab es nach Kenntnis der Bundesregierung in den vergangenen zehn Jahren? Die Fragen 10 und 11 werden gemeinsam beantwortet. Die Standardisierung von Entgeltinformationen setzt an mehreren Punkten an: Mit einer Reihe europäischer Rechtsakte (Zahlungskontenrichtlinie, Zweite Zahlungsdiensterichtlinie, EU-Preisverordnung) wurden in dem genannten Zeitraum u. a. vorvertragliche und vertragliche Informationspflichten bei Zahlungsdiensteverträgen , auch zu Entgelten, europaweit harmonisiert, Vorschriften zur Veröffentlichung von Entgeltinformation bspw. im Internet eingeführt und einzelne Entgelte, bspw. für grenzüberschreitende Zahlungen in Euro, speziell geregelt und eingeschränkt. Diese Vorgaben wurden in Deutschland fristgerecht u. a. in den §§ 675c ff. BGB, in Artikel 248 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch (EGBGB) und im Zahlungskontengesetz (ZKG) umgesetzt. Eine weitere Standardisierung betrifft die Terminologie der in der Entgeltinformation genannten Zahlungskontendienste: Nach §§ 5 ff. des Zahlungskontengesetzes haben Zahlungsdienstleister Verbraucher rechtzeitig vor einer Vertragserklärung Informationen über Entgelte für die mit einem Zahlungskonto verbundenen Dienste unentgeltlich mitzuteilen. Der Inhalt dieser Information ist in den Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/11436 – 4 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode §§ 6 und 7 ZKG geregelt. Dabei ist gemäß § 8 ZKG die standardisierte Zahlungskontenterminologie zu verwenden, die von der Europäischen Kommission jeweils festgelegt wird. 12. Welche Schlussfolgerungen zieht die Bundesregierung aus diesen nationalen sowie EU-weiten Versuchen einer Standardisierung von Gebühreninformationen für Zahlungsdienste? Wie sieht ein diesbezügliches Zwischenfazit aus? Die europaweite Standardisierung von Entgeltinformation ist zu begrüßen, da sie es Verbrauchern europaweit erleichtern soll, attraktive Angebote grenzüberschreitend zu vergleichen und wahrzunehmen. Weiter ist sie ein Beitrag für ein einheitliches level-playing-field der Zahlungsdienstleister in Europa. 13. Welche durchschnittlichen Kosten verursacht nach Kenntnis der Bundesregierung (unter Einbeziehungen von Erkenntnissen der BaFin sowie von Studien bzw. Untersuchungen) die a) Bereitstellung von Bargeld, b) Nutzung eines Geldautomaten, c) Nutzung eines Kontoauszugsdruckers und d) Pflege und Kontrolle des Onlinebanking-Portals den Kreditinstituten in Deutschland (bitte separat beantworten; kann mithilfe von Fallbeispielen dargestellt werden)? Der Bundesregierung (unter Einbeziehung der BaFin) liegen hierzu keine Erkenntnisse vor. 14. Wie ist die Mitteilung von Änderungen der Kontogebühren bzw. -entgelte durch die Kreditinstitute gesetzlich geregelt? Inwieweit müssen dabei Verbraucherinnen und Verbraucher selbst bestätigen , dass sie eine Gebühren- oder Entgeltänderung wahrgenommen und akzeptiert haben? Für Vertragsänderungen bei Zahlungsdiensterahmenverträgen gilt Folgendes: Gemäß § 675g Absatz 1 BGB kann ein bestehender Vertrag nur wirksam geändert werden, wenn der Kunde über die beabsichtigte Änderung von der Bank spätestens zwei Monate vor ihrem Wirksamwerden in Textform informiert wird. Stimmt der Kunde den Änderungen zu, werden sie zu dem angekündigten Zeitpunkt wirksam. Allerdings können Kunde und Bank vereinbaren, dass die Zustimmung des Kunden als erteilt gilt, wenn er nicht vor dem vorgeschlagenen Zeitpunkt der Bank seine Ablehnung anzeigt (§ 675g Absatz 2 Satz 1 BGB). In diesem Fall ist der Kunde berechtigt, vor dem vorgeschlagenen Zeitpunkt kostenfrei und fristlos zu kündigen (§ 675g Absatz 2 Satz 2 BGB). Die Bank ist verpflichtet , den Kunden auf die Folgen seines Schweigens und die Möglichkeit der kostenfreien und fristlosen Kündigung hinzuweisen (§ 675g Absatz 2 Satz 3 BGB). Lehnt der Kunde die Änderungen gegenüber der Bank ab, besteht das Vertragsverhältnis zunächst zu den ursprünglich vereinbarten Bedingungen weiter fort. In diesem Fall kann die Bank allerdings den Vertrag nach § 675h Absatz 2 BGB kündigen, wenn dies vertraglich vereinbart wurde. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 5 – Drucksache 19/11436 15. Welche Schritte erachtet die Bundesregierung für sinnvoll, um die Transparenz von a) Gebühren und Entgelten der Kreditinstitute und b) Änderungen der Gebühren und Entgelte zu steigern? 16. Welche diesbezüglichen Schritte werden innerhalb der Bundesregierung diskutiert , welche Schritte sollen noch in dieser Legislaturperiode umgesetzt werden? Die Fragen 15 und 16 werden gemeinsam beantwortet. Wie in der Antwort zu Frage 11 geschildert, wurden in den vergangenen Jahren zahlreiche Regelungen geschaffen, um die Transparenz von Kontoentgelten zu steigern. Die Wirkung dieser auf EU-Vorgaben beruhenden Neuregelungen bleibt abzuwarten. 17. Wie viele onlinegeführte Konten gibt es nach Kenntnis der Bundesregierung in Deutschland im Vergleich zur Nutzung der Bankdienstleistungen in einer Filialbank (bitte nach Art des Kreditinstituts und im Verlauf der vergangenen zehn Jahre pro Jahr aufschlüsseln)? Der Bundesregierung liegen hierzu keine Erkenntnisse vor. 18. Wie hat sich nach Kenntnis der Bundesregierung die Nutzung von reinen Onlinekonten im Vergleich zur Nutzung der Bankdienstleistungen in einer Filialbank in den vergangenen zehn Jahren entwickelt? Der Bundesregierung liegen hierzu keine Erkenntnisse vor. 19. Wie stark schätzt die Bundesregierung eine Benachteiligung von Menschen ein, die ihre Bankgeschäfte nicht online durchführen können oder möchten? Wie werden insbesondere diese Filialkunden bzw. Filialkundinnen unterstützt ? 20. Inwieweit stellt es aus Sicht der Bundesregierung ein Problem dar, dass gerade die Menschen, die ihre Bankgeschäfte nicht online durchführen, in den Filialen einer höheren Gebühren- und Entgeltbelastung ausgesetzt sind? Die Fragen 19 und 20 werden gemeinsam beantwortet. Zur konkreten Gebühren- und Entgeltbelastung von Kundinnen und Kunden, die ihre Bankgeschäfte nicht online durchführen können oder möchten, liegen der Bundesregierung keine Erkenntnisse vor. 21. Inwieweit hat nach Kenntnis der Bundesregierung die Neuregelung, nach der Kreditinstitute Kunden bzw. Kundinnen vor Abschluss des Vertrages (z. B. zur Girokonto-Eröffnung) eine Kostenübersicht geben müssen, zu mehr Transparenz für Verbraucherinnen und Verbraucher beigetragen? Die Bundesregierung geht davon aus, dass die Neuregelungen der §§ 5 ff. ZKG über vorvertragliche Entgeltinformationen zu mehr Transparenz beitragen. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/11436 – 6 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode 22. Wie viele Beschwerden gab es nach Kenntnis der Bundesregierung bislang wegen einer zu unklaren oder lückenhaften Kostenübersicht? Der Bundesregierung liegen keine Erkenntnisse hinsichtlich diesbezüglicher Beschwerden vor. 23. Wie beurteilt die Bundesregierung die bisherige Resonanz bezüglich Transparenz , Klarheit und Vollständigkeit der einmal jährlich zu liefernden Gesamtaufstellung der Kosten durch die Kreditinstitute? Der Bundesregierung liegen dazu keine Erkenntnisse vor. 24. Welche Maßnahmen zur weiteren Standardisierung und Verbesserung sowohl der Kostenübersicht zum Vertragsabschluss als auch zur jährlichen Gesamtaufstellung der Kosten erachtet die Bundesregierung als sinnvoll, welche sind in Planung, welche sollen noch in dieser Legislaturperiode umgesetzt werden? Die Vorschriften der §§ 5 ff. ZKG zur vorvertraglichen Entgeltinformation und der §§ 10 ff. ZKG zur Entgeltaufstellung sind seit neun Monaten in Kraft. Die Wirkung dieser auf der EU-Zahlungskontenrichtlinie beruhenden Bestimmungen bleibt abzuwarten. 25. Wie positioniert sich die Bundesregierung zu der Feststellung, dass immer neue Abrechnungsansätze und Entgelte es schwerer machen, Kontokosten zu vergleichen (vgl. STUTTGARTER NACHRICHTEN, 22. August 2017)? Die europaweite Standardisierung von Entgeltinformationen für Zahlungsdienste und zahlreiche weitere Maßnahmen zur Steigerung der Transparenz verbessern insgesamt die Möglichkeiten zum Vergleich der Kontokosten. 26. Wie ist nach Kenntnis der Bundesregierung der aktuelle Stand bezüglich einer Website mit kostenlosem und objektivem Kostenvergleich von verschiedenen Kontomodellen (staatlich zertifiziertes Vergleichsportal)? 27. Wie ist nach Kenntnis der Bundesregierung der Sachstand bezüglich der Prüfung und Zertifizierung eines solchen Webportals? Die Fragen 26 und 27 werden gemeinsam beantwortet. Nach Kenntnis der Bundesregierung durchläuft derzeit eine Konformitätsbewertungsstelle das Akkreditierungsverfahren bei der Deutschen Akkreditierungsstelle (DAkkS) und es gibt Vergleichswebseitenbetreiber, die sich durch eine Konformitätsbewertungsstelle zertifizieren lassen wollen. 28. Wie positioniert sich die Bundesregierung zu dem Vorwurf der Deutschen Akkreditierungsstelle (DAkkS), dass man schon im Jahr 2018 Anträge hätte bearbeiten können, wenn denn schon zeitiger welche eingegangen bzw. weitergeleitet worden wären (vgl. DER TAGESSPIEGEL, Bundesregierung lässt Bankkunden im Stich, 30. April 2019)? Nach Kenntnis der Bundesregierung ist bei der DAkkS 2018 ein Akkreditierungsantrag eingegangen. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Satz: Satzweiss.com Print, Web, Software GmbH, Mainzer Straße 116, 66121 Saarbrücken, www.satzweiss.com Druck: Printsystem GmbH, Schafwäsche 1-3, 71296 Heimsheim, www.printsystem.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de ISSN 0722-8333