Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 5. Juli 2019 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. Deutscher Bundestag Drucksache 19/11443 19. Wahlperiode 09.07.2019 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Bettina Stark-Watzinger, Christian Dürr, Daniela Kluckert, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der FDP – Drucksache 19/10946 – Video-Ident-Verfahren bei Finanzdienstleistungen V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Jede Person hat eine einmalige und unverwechselbare Identität. Anhand von charakteristischen Eigenschaften – Name und Geburtsdatum, Gesichtsbild oder Fingerabdruck – wird die Identität festgestellt. Mit dem Personalausweis kann jede Person ihre Identität in Deutschland nachweisen. Beim Abschluss einiger Verträge (z. B. Kontoeröffnung) ist der Nachweis der eigenen Identität unerlässlich . Dies gilt auch bei digitalen Geschäftsmodellen. Je nach Sicherheitsanforderungen gibt es unterschiedliche Formen der digitalen Identität. Der deutsche Personalausweis gilt als sichere Form, sich auch virtuell zu identifizieren. Das Video-Ident-Verfahren ist dabei eine Möglichkeit in Deutschland, durch die Identifizierung über den Personalausweis, online Verträge abzuschließen. Der Kunde kann sich per Video-Ident-Verfahren von zu Hause oder unterwegs identifizieren. Dabei wird eine Video-Verbindung zwischen dem Kunden und einem Video-Ident-Dienstleister aufgebaut, währenddessen die Identität des Kunden festgestellt wird. Diese Art der Online-Identifikation ist in wenigen Minuten erledigt. Die Schnelligkeit ist nach Ansicht der Fragesteller der größte Vorteil gegenüber analogen Verfahren, wo der Vertragsabschluss – zum Beispiel über PostIdent – viele Tage dauern kann. Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) hat das Video- Ident-Verfahren offiziell nach dem Geldwäschegesetz (GWG) zugelassen. Das GWG verpflichtet Finanzdienstleister, die Identität der Kunden anhand von Ausweisdokumenten zu prüfen, um Geldwäsche und Terrorismus zu bekämpfen sowie Kreditbetrug zu verhindern. 1. Bei welchen Finanzdienstleistungen kommt nach Kenntnis der Bundesregierung das Video-Ident-Verfahren zum Einsatz? Das Video-Ident-Verfahren kommt bei der Identifizierung von Kunden durch Verpflichtete aus dem gesamten Finanzdienstleistungssektor zum Einsatz, u. a. bei Banken, Versicherungen und Finanzdienstleistungsinstituten. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/11443 – 2 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode 2. Hat die Bundesregierung Kenntnis darüber, wie oft das Video-Ident-Verfahren bisher in Deutschland zum Einsatz kam und wie sich der Einsatz des Video-Ident-Verfahren in den letzten Jahren entwickelt hat (wenn möglich bitte Finanzdienstleistungen gesondert aufführen)? Die Bundesregierung führt keine Statistik darüber, wie häufig das Video-Ident- Verfahren zum Einsatz kommt und wie sich dieses entwickelt hat. Der Einsatz des Video-Ident-Verfahrens durch Verpflichtete nach dem Geldwäschegesetz ist nicht zustimmungs- oder anzeigepflichtig. Aus Gesprächen mit Branchenkreisen und Verpflichteten ist bekannt, dass jährlich mehrere Millionen Identifizierungsverfahren mit Video-Ident durchgeführt werden. Die Bundesregierung kann jedoch nicht verifizieren, ob es sich dabei ausschließlich um Identifizierungen gemäß BaFin-Rundschreiben 3/2017 handelt. 3. Teilt die Bundesregierung die Meinung des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI), dass das Video-Ident-Verfahren anfällig für Hackerangriffe sei (vgl. www.bild.de/bild-plus/politik/inland/politik-inland/ abzockgefahr-zeigen-sie-nie-ihren-ausweis-im-internet-59915814,view= conversionToLogin.bild.html)? Sofern die Bundesregierung die Meinung des BSI teilt, weshalb hält die Bundesregierung das Video-Ident-Verfahren für nicht sicher genug? In ihrem „Rundschreiben 3/2017 (GW) - Videoidentifizierungsverfahren“ vom 10. April 2017 hat die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) als zuständige Aufsichtsstelle zusätzliche, von einer Arbeitsgruppe, an der neben den Aufsichtsbehörden u. a. auch das BSI teilgenommen hat, erarbeitete Sicherheitsmaßnahmen für den Bereich der Finanzdienstleistungen verpflichtend eingeführt . Das Rundschreiben sieht eine Evaluierung des Verfahrens bei begründetem Anlass (z. B. bei Bekanntwerden von Sicherheitsrisiken), spätestens aber drei Jahre nach Inkrafttreten vor. Diese Evaluierung wird die BaFin 2020 durchführen. Das BSI hat im Rahmen seiner Zuständigkeit als Sicherheitsbehörde mögliche technische Manipulationen des Video-Ident-Verfahrens analysiert und Angriffsmöglichkeiten aufgezeigt. Der Bundesregierung sind jedoch bislang weder von den Verpflichteten noch von Strafverfolgungsbehörden oder von der Zentralstelle für Finanztransaktionsmeldungen (FIU) konkrete Sicherheitsvorfälle zur Kenntnis gelangt, in denen mittels eines Hackerangriffs, also durch Manipulation des Video-Streams, eine unzutreffende Identifizierung der jeweiligen Person zu betrügerischen Zwecken erfolgt ist. Die BaFin prüft im Rahmen der laufenden Aufsicht u. a. Kontoeröffnungen, die mit Video-Ident durchgeführt wurden, und konnte dabei bislang entsprechende technische Manipulationen nicht feststellen. Die bisherigen Betrugsfälle, die mit dem Video-Ident-Verfahren in Zusammenhang gebracht wurden, sind nicht auf technischen Missbrauch zurückzuführen. Sie sind vielmehr dadurch zustande gekommen, dass Verbraucher über den Anlass und Zweck der Identifizierung getäuscht wurden, während das Video-Ident- Verfahren technisch ordnungsgemäß ausgeführt wurde. Sofern Dritte das Video- Ident-Verfahren missbräuchlich einsetzen, um damit Daten identifizierter Personen zu nutzen, stellt dies keinen dem Video-Ident-Verfahren immanenten Sicherheitsvorfall dar, sondern ist unabhängig von der jeweils genutzten Identifizierungsmethode . Beim Video-Ident-Verfahren ist, wie bei anderen Online-Transaktionen auch, Wachsamkeit geboten. Ergänzend wird auf die Antwort zu Frage 6 verwiesen. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 3 – Drucksache 19/11443 4. Werden beim Video-Ident-Verfahren alle relevanten rechtlichen und sicherheitstechnischen Anforderungen eingehalten? Wenn ja, welche Motive hatte nach Ansicht der Bundesregierung das BSI, eine öffentliche Warnung gegen das Video-Ident-Verfahren auszusprechen? Die im Rundschreiben 3/2017 (GW) der BaFin vom 10. April 2017 enthaltenen Anforderungen (u. a. auch sicherheitstechnische) sind das Ergebnis einer gemeinsamen Arbeitsgruppe, an der neben den Aufsichtsbehörden u. a. auch das BSI teilgenommen hat. Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 3 verwiesen. Soweit in Fragen 3 und 4 auf die Berichterstattung über eine angebliche Warnung des BSI Bezug genommen wird, ist darauf hinzuweisen, dass das BSI zu keinem Zeitpunkt eine Warnung i. S. v. § 7 Absatz 1 lit. a) des Gesetzes über das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik zum Einsatz von „Video-Ident- Verfahren“ ausgesprochen hat. Eine Warnung ist in der Regel dadurch gekennzeichnet , dass das BSI auf eigene Initiative und in Bezug auf konkrete Produkte warnt. Hinsichtlich des am 3. Februar 2019 in der Zeitung „Bild am Sonntag“ erschienenen Artikels handelt es sich lediglich um eine Einschätzung als Reaktion auf eine Presseanfrage. Zur Beantwortung von Presseanfragen ist das BSI durch den allgemeinen presserechtlichen Auskunftsanspruch grundsätzlich verpflichtet. Die Gründe, die zu dieser Einschätzung führten, sind der Antwort zu Frage 3 zu entnehmen. 5. Können nach Meinung der Bundesregierung Kunden beim Abschluss von Finanzdienstleistungen auf das Video-Ident-Verfahren vertrauen oder teilt die Bundesregierung die Meinung des BSI, wonach das Video-Ident-Verfahren für den Abschluss von Verträgen nicht zu empfehlen sei (vgl. www.bild. de/bild-plus/politik/inland/politik-inland/abzockgefahr-zeigen-sie-nie-ihrenausweis -im-internet-59915814,view=conversionToLogin.bild.html)? Das Video-Ident-Verfahren entspricht den Anforderungen, die in Deutschland an eine geldwäscherechtliche Identifizierung gestellt werden. Die Anforderungen wurden von Experten einer gemeinsamen Arbeitsgruppe erarbeitet (siehe dazu die Antwort zu Frage 4). Diese Anforderungen werden in der im Rundschreiben 3/2017 (GW) der BaFin dargestellten Form als weiterhin geeignetes Identifizierungsverfahren zu Zwecken einer Identifizierung nach dem GwG angesehen. Mit vorgenanntem Rundschreiben hat die BaFin zusätzliche Sicherheitsmaßnahmen für die Nutzung des Video-Ident-Verfahrens für die von ihr beaufsichtigten, nach dem GwG verpflichteten Unternehmen verpflichtend eingeführt. Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 3 verwiesen, auch hinsichtlich der Evaluierung des Video-Ident-Verfahrens. 6. Teilt die Bundesregierung die Auffassung der Fragesteller, dass die öffentliche Warnung durch das BSI zu einer Unsicherheit bei Kunden sowie Finanzdienstleistern geführt hat, die das Video-Ident-Verfahren einsetzen? Plant die Bundesregierung dahingehend eine öffentliche Klarstellung, ob das Video-Ident-Verfahren sicher ist und weiterhin eingesetzt werden kann? Nach Kenntnisstand der Bundesregierung wird das Video-Ident-Verfahren weiterhin von den Verpflichteten und deren Kunden gut angenommen. Im Übrigen wird auf die Antworten zu den Fragen 3 bis 5 verwiesen. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/11443 – 4 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode 7. Hat die Bundesregierung Kenntnisse über die in der vom BSI in Auftrag gegebenen „Vito 2“-Studie festgestellten Angriffsmöglichkeiten? Liegen der Bundesregierung Anhaltspunkte vor, dass diese Angriffsmöglichkeiten bereits missbräuchlich bei realen Fällen eingesetzt wurden? Der Bundesregierung ist die Studie bekannt. Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 3 verwiesen; über tatsächlich durchgeführte technische Angriffe auf das Video-Ident-Verfahren besitzt die Bundesregierung keine Kenntnis. 8. Plant die Bundesregierung oder nachgelagerte Behörden konkrete Regulierungen hinsichtlich des Video-Ident-Verfahrens? Dem Videoidentifizierungsverfahren kommt derzeit im Rahmen des medienbruchfreien „Onboarding“ als Brückentechnologie im Bereich der Finanzdienstleistungen eine besondere Bedeutung zu. Die BaFin hat die Zulässigkeit des Videoidentifizierungsverfahrens und die Fortgeltung ihres Rundschreibens 3/2017 (GW) für die unter ihrer Aufsicht stehenden geldwäscherechtlich Verpflichteten in ihren Auslegungs- und Anwendungshinweisen zum GwG vom Dezember 2018 ausdrücklich bestätigt. Demnach sieht auch die BaFin ihr Rundschreiben 3/2017 (GW) unverändert als geeignete und zeitgemäße Grundlage für die medienbruchfreie , digitale Kundenannahme durch Videoidentifizierungen an. Für weitere Planungen werden die Ergebnisse der im Jahr 2020 anstehenden Evaluierung abzuwarten sein. 9. Welche Auswirkungen auf die durch das Video-Ident-Verfahren entstandenen Arbeitsplätze erwartet die Bundesregierung im Zuge der öffentlichen Warnung durch das BSI? Welche Auswirkungen auf die durch das Video-Ident-Verfahren entstandenen Arbeitsplätze erwartet die Bundesregierung aufgrund möglicher Regulierungsvorhaben ? Aus Gesprächen mit Branchenverbänden und Verpflichteten ist bekannt, dass Auswirkungen erwartet würden, wenn das Video-Ident-Verfahren nicht mehr im bisherigen Rahmen genutzt würde. 10. Teilt die Bundesregierung die Meinung der Fragesteller, dass das Video- Ident-Verfahren sich in den letzten Jahren weiterentwickelt hat und dabei, z. B. durch den Einsatz von Künstlicher Intelligenz, auch immer sicherer und schneller wird? Der Bundesregierung ist bekannt, dass einzelne Anbieter von Video-Identifizierungsverfahren in den letzten Jahren über die im Rundschreiben 3/2017 (GW) der BaFin enthaltenen Mindestanforderungen hinaus zusätzliche Maßnahmen eingesetzt haben und sich weitere in Planung befinden, auch wenn die Weiterentwicklungen noch nicht als Branchenstandard etabliert wurden. Die abschließende Bewertung wird im Rahmen der in der 2020 anstehenden Evaluierung vorgenommen werden. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 5 – Drucksache 19/11443 11. Gibt es nach Ansicht der Bundesregierung derzeit weitere praktikable und weit verbreitete Verfahren der Fernidentifizierung, die die Feststellung der digitalen Identität in Echtzeit – quasi ohne Medienbruch – ermöglichen? Der Einsatz von Identifizierungsverfahren richtet sich in Deutschland nach den jeweiligen gesetzlichen Anforderungen und Rahmenbedingungen. Im Rahmen des Geldwäschegesetzes wurden zulässige Identifizierungsverfahren festgelegt. Die Reichweite elektronischer Verfahren zur Identifizierung, die tatsächlich medienbruchfrei gestaltet sind, konnte in den letzten Jahren deutlich erhöht werden, wie z. B. die Verwendung der eID-Funktion des Personalausweises. So hat sich nicht nur die Zahl der ausgegebenen Personalausweise und elektronischen Aufenthaltstitel gesteigert; seit der Novellierung des Personalausweisgesetzes 2017 ist bei den ausgegebenen Dokumenten die Online-Ausweisfunktion grundsätzlich aktiviert. In diesem Zuge wurden auch die Voraussetzungen für Diensteanbieter vereinfacht. Durch die stetig steigende Verbreitung NFC-fähiger Endgeräte sowie die Einführung der mobil nutzbaren AusweisApp2 ist auch kein externes Kartenlesegerät mehr zur Nutzung der eID-Funktion notwendig. Zuletzt hat auch Fa. Apple eine Öffnung der NFC-Schnittstelle angekündigt. Die Bundesregierung stand, wie viele andere Regierungen auch, bereits seit geraumer Zeit mit Apple in Kontakt, um hoheitliche Anwendungen im Zusammenhang mit der eID-Funktion des Personalausweises sowie dem ePass/eVisum und deren internationalen Pendants auch für Apple-User zu erschließen. Die Bundesregierung plant, eine iOS-Version der AusweisApp2 zeitnah zur Veröffentlichung des nächsten iOS- Release zur Verfügung zu stellen. Ein Gesetzentwurf der Bundesregierung sieht zudem die Einführung der Online-Ausweisfunktion auch für Unionsbürgerinnen und Unionsbürger vor. Die Bundesregierung steht auf verschiedenen Ebenen mit den Anbietern videobasierter und anderer Identifizierungsverfahren bezüglich der Einführung der Online-Ausweisfunktion und gemäß eIDAS-Verordnung notifizierter eID-Systeme anderer Mitgliedstaaten des europäischen Wirtschaftsraums in Kontakt. 12. Welche weitere bestehenden Verfahren zur Feststellung der digitalen Identität werden nach Kenntnis der Bundesregierung im europäischen Ausland angewandt ? Hat sich die Bundesregierung mit diesen Verfahren beschäftigt, ob diese sicher genug für einen Einsatz in Deutschland bzw. besser geeignet sind als das Video-Ident-Verfahren? Die Anforderungen an die Identifizierung nach geldwäscherechtlichen Standards sind nicht abschließend europäisch harmonisiert. Allerdings wird die Sicherheit elektronischer Identifizierungssysteme in der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG („eIDAS-VO“) geregelt. Die darin vorgesehene Kombination aus festgelegten Vertrauensniveaus, Notifizierung durch einen Mitgliedstaat, gegenseitige Begutachtung sowie gegenseitige Anerkennung ist nach Ansicht der Bundesregierung grundsätzlich geeignet, das Vertrauen in die Sicherheit der einzelnen Identifizierungssysteme zu rechtfertigen . Mit Stand vom 18. Juni 2019 haben nach Deutschland noch acht weitere Mitgliedstaaten eID-Systeme notifiziert, sieben davon wie Deutschland auf dem Vertrauensniveau „hoch“. Erfolgreich notifizierte Identifizierungssysteme anderer Mitgliedstaaten sind nach eIDAS-VO von Deutschland anzuerkennen. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/11443 – 6 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Nach geldwäscherechtlichen Anforderungen können die vorgenannten Verfahren geeignete Identifizierungsverfahren nach Artikel 13 der EU-Geldwäscherichtlinie (Richtlinie (EU) 2015/849) darstellen. Diese Anforderungen erfüllen jedoch auch eine Reihe anderer Verfahren, deren Ausgestaltung in den einzelnen Mitgliedstaaten teilweise erheblich voneinander abweicht. Eine Abstufung nach besser und schlechter geeigneten Verfahren kann dabei nicht vorgenommen werden, da in geldwäscherechtlicher Hinsicht nur eine Einstufung als „geeignet“ erfolgt und anders als im eIDAS-System nicht nach dem Vertrauensniveau differenziert wird. 13. Sind der Bundesregierung Pläne bekannt oder hat sie selbst Initiativen angestoßen , auf europäischer Ebene zu einheitlichen Standards bei der digitalen Identifizierung zu gelangen? Notwendige Vorbedingung wäre ein vollharmonisierter Europäischer Standard zu den Anforderungen an die Identifizierung im Bereich der Finanzdienstleistungen im Allgemeinen, bevor in einem zweiten Schritt sinnvoll über den speziellen Fall einer einheitlichen digitalen Identifizierung diskutiert werden könnte. In jüngerer Zeit haben sich Arbeitsgruppen bei der Europäischen Kommission (unter Beteiligung des Privatsektors) als auch bei der Europäischen Bankenaufsicht mit dieser Thematik beschäftigt. Im Hinblick auf die nicht vollständig harmonisierten Vorschriften in der EU-Geldwäscherichtlinie stellen die Ergebnisse dieser Arbeitsgruppen keine bindenden Empfehlungen dar. 14. Teilt die Bundesregierung die Meinung der Fragesteller, dass mit dem Ziel die Kapitalmarktunion zu schaffen, ein EU-weites Fernidentifizierungsverfahren wie das Video-Ident-Verfahren, notwendig ist, um grenzüberschreitende Finanzdienstleistungen zu ermöglichen? Die Anforderungen an Identifizierungsverfahren sind nur teilweise im EU-Recht vereinheitlicht, vgl. hierzu Antwort zu Frage 12. In den Mitgliedstaaten haben sich unter-schiedliche Verfahren herausgebildet, mit denen Fernidentifizierungen vorgenommen werden. Zur Vereinfachung grenzüberschreitender Finanzdienstleistungen wäre es vorteilhaft, wenn insoweit die genutzten Verfahren stärker vereinheitlicht werden könnten. Ein derartiges Instrument ist aber auch im Hinblick auf die Möglichkeit, Identifizierungen über Dritte vornehmen zu lassen, keine notwendige Voraussetzung für grenz-überschreitende Finanzdienstleistungen oder die Schaffung einer Kapitalmarktunion. 15. Wie lange dauert nach Kenntnis der Bundesregierung heute durchschnittlich die Identifikation einer Person über das Video-Ident-Verfahren im Vergleich zum analogen häufig eingesetzten PostIdent-Verfahren? Sofern die Bundesregierung das Video-Ident-Verfahren für nicht sicher genug hält, plant die Bundesregierung, andere digitale Identifizierungsverfahren vorzuschreiben? Das Rundschreiben 3/2017 (GW) der BaFin enthält keine zeitlichen Vorgaben hinsichtlich der Durchführung des Video-Ident-Verfahrens in konkreter Ausgestaltung . Für den Auftrag, die Prävention von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zu überwachen, ist der Zeitaufwand für spezifische Identifizierungsverfahren irrelevant. Entscheidend ist – sowohl im Rahmen dieses Verfahrens als auch z. B. beim sogenannten PostIdent-Verfahren – allein die Einhaltung der bestehenden materiellen Vorgaben. Im Übrigen wird auf die Antworten zu den Fragen 4 und 5 verwiesen. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 7 – Drucksache 19/11443 16. Teilt die Bundesregierung die Meinung der Fragesteller, dass die Online- Ausweisfunktion des Personalausweiseses (eID-Verfahren) derzeit nur beschränkt eine Alternative zum Video-Ident-Verfahren darstellt, da das eID- Verfahren für Bürger anderer EU-Mitgliedsländer hohe Hürden aufweist, die Verbreitung von eID zu gering ist und Apple-Nutzer durch die geschlossene NFC-Schnittstelle bei iOS-Geräten ausgeschlossen sind? Hat die Bundesregierung Bestrebungen, diese Hindernisse hinsichtlich der eID abzubauen? Es wird auf die Antwort zu Frage 11 verwiesen. 17. Von wie vielen Finanzdienstleistern wird nach Kenntnis der Bundesregierung das eID-Verfahren eingesetzt, und, in Bezug auf die Fragen 1 und 2, bei welchen Finanzdienstleistungen wird das eID-Verfahren wie oft genutzt? Die Bundesregierung führt keine Statistik über den Einsatz des eID-Verfahrens. Der Einsatz des eID-Verfahrens durch Verpflichtete nach dem Geldwäschegesetz ist nicht zustimmungs- oder anzeigepflichtig. 18. Liegen der Bundesregierung Zahlen vor, wie viele Betrugsversuche während des Video-Ident-Verfahrens erfolgreich festgestellt wurden? Der Bundesregierung liegen hierzu keine Zahlen vor, denn sie erhält keine Meldungen der Betreiber von Video-Ident-Verfahren über Betrugsversuche. Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 3 verwiesen. 19. Liegen der Bundesregierung Zahlen vor, wie viele Betrugsversuche während des Video-Ident-Verfahrens nicht festgestellt und erst später bemerkt und aufgeklärt wurden? Der Bundesregierung liegen hierzu keine Zahlen vor, denn sie erhält von den Verpflichteten keine Meldungen zu Betrugsversuchen. Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 3 verwiesen. 20. Liegen der Bundesregierung Schätzungen vor, wie viele Betrugsversuche weder während des Video-Ident-Verfahrens noch danach festgestellt wurden ? Insoweit wird auf die Antwort zu Frage 3 verwiesen. 21. Hat die Bundesregierung Kenntnis darüber, bei welchen Vorgängen (z. B. Kontoeröffnung) Betrugsverfahren beim Video-Ident-Verfahren besonders häufig eingesetzt werden (sofern möglich, bitte Finanzdienstleistungen gesondert ausweisen)? Insoweit wird auf die Antworten zu den Fragen 3, 18 und 19 verwiesen. 22. Wie hoch sind die maximalen sowie die durchschnittlichen Geldbeträge, die bei Betrugsversuchen durch das Video-Ident-Verfahren nach Kenntnis der Bundesregierung festgestellt werden? Insoweit wird auf die Antworten zu den Fragen 3, 18 und 19 verwiesen. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/11443 – 8 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode 23. Welche Betrugsarten (z. B. Social Engineering, gefälschte Ausweise, gestohlene Ausweise) sind der Bundesregierung bekannt, und wie verteilen sich die Betrugsversuche auf die Betrugsarten? Der Bundesregierung sind Betrugsversuche im Rahmen von Social Engineering bekannt (siehe Antwort zu Frage 3). Im Übrigen wird auf die Antworten zu den Fragen 18 und 19 verwiesen. 24. Hat sich durch die Weiterentwicklung der Video-Ident-Technologie nach Ansicht der Bundesregierung das Betrugspotenzial reduziert, sodass frühere Betrugsversuche heute nicht mehr stattfinden? Insoweit wird auf die Antworten zu den Fragen 4, 5 und 10 verwiesen. 25. Liegen der Bundesregierung zu den Fragen 18 bis 23 Zahlen für analoge Identifizierungsverfahren (z. B. PostIdent oder Identifizierung in der Filiale) vor? Sind die Betrugsfälle beim analogen Verfahren im Vergleich zum Video- Ident-Verfahren signifikant niedriger, sodass die öffentliche Warnung durch das BSI dahingehend gerechtfertigt wäre? Der Bundesregierung liegen keine entsprechenden Zahlen vor, so dass ein Vergleich nicht möglich ist. Eine öffentliche Warnung i. S. v. § 7 Absatz 1 lit. a) BSIG hat das BSI zum Einsatz von „Video-Ident-Verfahren“ zu keinem Zeitpunkt ausgesprochen, insoweit wird auf die Antwort zu Frage 4 verwiesen. 26. Sind Betrugsfälle beim Video-Ident-Verfahren nach Kenntnis der Bundesregierung auf die verschiedenen Video-Ident-Anbieter in Relation zu ihrer Größe gleich verteilt? Sofern nein, was sind nach Ansicht der Bundesregierung die Gründe? Sind Betrugsfälle beim Video-Ident-Verfahren nach Kenntnis der Bundesregierung auf die verschiedenen Finanzdienstleister in Relation zu ihrer Größe gleich verteilt oder kommt es bei einzelnen Institutionen zu einer Häufung, weil beispielsweise interne KYC-Prozesse (Know-your-Customer) nicht optimiert sind? Sofern eine Ungleichverteilung besteht, was können nach Ansicht der Bundesregierung weitere Gründe dafür sein? Der Bundesregierung liegen keine Zahlen vor, denn sie erhält keine Meldungen der Betreiber von Video-Ident-Verfahren sowie der Verpflichteten nach dem Geldwäschegesetz oder anderer Unternehmen zu Betrugsfällen. Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 3 verwiesen. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. 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