Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie vom 1. Juli 2019 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. Deutscher Bundestag Drucksache 19/11444 19. Wahlperiode 09.07.2019 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Carl-Julius Cronenberg, Michael Theurer, Reinhard Houben, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der FDP – Drucksache 19/10948 – Produkthaftung und Marktüberwachung im internationalen Online-Handel V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Online-Handelsplattformen haben dazu beigetragen, dass die Vielfalt des Warenangebots für Verbraucherinnen und Verbraucher erheblich gestiegen ist (https://de.statista.com/infografik/7849/bei-amazon-deutschland-gelistete-produkte/). Allerdings entstehen aufgrund dieser Plattformen auch vielfältige neue Herausforderungen . Durch Online-Handelsplattformen steigt die Anzahl von Produkten , die durch Anbieter mit Sitz außerhalb des europäischen Binnenmarktes angeboten werden, kontinuierlich (www.handelsblatt.com/unternehmen/handelkonsumgueter /onlinehandel-neue-umsatzsteuer-regeln-zahl-steuerlich-registrierterchinesischer -haendler-auf-amazon-und-ebay-steigt-sprunghaft/23938006.html? ticket=ST-1101481-WeoXM10EO3DimZFr3hKS-ap3). Dieses Ansteigen zeigt die fortschreitende Globalisierung des internationalen Online-Handels. Solche Veränderungen müssen vom Gesetzgeber einen sinnvollen Rahmen erhalten. Die Kaufabwicklung wird entweder von den Händlern auf diesen Plattformen, oder von sogenannten Fulfillment-Centern, die zur Plattform gehören, übernommen . Zunächst liefert der Anbieter seine Produkte in großer Stückzahl an ein Fulfillment-Center innerhalb des europäischen Binnenmarktes. Danach übernimmt das Fulfillment-Center die Lagerung, die Bestellung, die Kommissionierung , den Versand, den Forderungseinzug und die Bearbeitung von Retouren. Die gesamten Dienstleistungen, die zur Bestellabwicklung gehören, sind für die Handelsplattformen äußerst umsatzgenerierend. Hier nimmt die Plattform durch das Betreiben der Fulfillment-Center eine Doppelrolle ein. Ohne selbst Händler zu sein, nimmt die Handelsplattform klassische Aufgaben eines Groß- und Einzelhändlers war. Problematisch ist aus Sicht der Fragesteller, dass einige der über die Fulfillment- Center vertriebenen Produkte nicht den europäischen Produktsicherheitsstandards entsprechen. Unternehmen mit Sitz außerhalb des europäischen Binnenmarktes können kaum haftbar gemacht werden für die von ihnen vertriebenen, nicht den Standards entsprechenden Produkte. So wird der Wettbewerb verzerrt und der Verbraucherschutz ausgehöhlt. Zudem kann daraus ein Wettbewerbsnachteil für Unternehmen mit Sitz im europäischen Binnenmarkt resultieren, da Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/11444 – 2 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode europäische Unternehmen für das Nichteinhalten der europäischen Produktsicherheitsstandards haftbar gemacht werden können (vgl. www.handel4punkt0. de/index.php/component/content/article?id=241:online-plattformen-bei-steuernund -verbraucherschutz-in-die-pflicht-nehmen&Itemid=101). Nach Ansicht der Fragesteller muss für faire Wettbewerbsbedingungen für Händler mit Sitz innerhalb des europäischen Binnenmarktes gegenüber Händlern mit Sitz außerhalb dieses Binnenmarktes gesorgt werden. Zudem bedarf es klarer, durchsetzbarer Rechte für die Verbraucherinnen und Verbraucher. In der Europäischen Union werden Verbraucherinnen und Verbraucher sowie Marktteilnehmer durch das Instrument der Produkthaftung geschützt und dieser Schutz darf nicht ausgehebelt werden. Die EU-Kommission wollte ursprünglich im Sommer 2019 die neue EU-Marktüberwachungsverordnung („Verordnung zur Festlegung von Bestimmungen und Verfahren für die Konformität mit und die Durchsetzung von Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union für Produkte“ – 2017/0353(COD)) zu beschließen . Zwei Jahre später – also ab Juni 2021 – sollten die Vorschriften direkt in den Mitgliedstaaten gelten. Die Verordnung soll die bestehenden Lücken hinsichtlich Verantwortlichkeit beim Verkauf von Produkten auf dem EU-Binnenmarkt schließen und sicherstellen, dass für jedes Produkt, das künftig auf dem europäischen Binnenmarkt bereitgestellt wird, ein in der EU ansässiger Wirtschaftsakteur verantwortlich ist. Dies soll unabhängig davon gelten, ob der Wirtschaftsakteur in der EU oder in einem Drittstaat sitzt und ob der Vertrieb direkt oder über ein Fulfillment-Center erfolgt. 1. Welche Strafen drohen nach Kenntnis der Bundesregierung den Anbietern von Waren auf Online-Handelsplattformen mit Sitz im außereuropäischen Ausland nach aktuellem Stand, a) wenn die Waren dieser Anbieter nicht den europäischen Produktsicherheitsstandards entsprechen, bzw. b) wenn diese Anbieter wiederholt Waren in Verkehr gebracht haben und weiterhin in Verkehr bringen, die den europäischen Produktsicherheitsstandards nicht entsprechen? Die Strafen richten sich nach dem jeweils einschlägigen Produktrecht. Zahlreiche europäische Produktvorschriften werden in Deutschland auf der Basis des Produktsicherheitsgesetzes (ProdSG) umgesetzt. § 40 ProdSG sieht eine Strafbarkeit vor, wenn eine Ordnungswidrigkeit gemäß § 39 Absatz 1 Nummer 7 lit. a, 8 lit. b, 9, 16 lit. a oder 17 lit. b verwirklicht wird, die Handlung vorsätzlich begangen wird und die Handlung beharrlich wiederholt wird (§ 40 Var. 1 ProdSG) oder eine Gefährdung von Leben und Gesundheit eines anderen oder eine fremde Sache von bedeutendem Wert gefährdet wird. Die Freiheitsstrafe kann bis zu einem Jahr betragen. Die Höhe der Geldstrafe richtet sich nach § 40 StGB. Daneben kommen aus dem Strafgesetzbuch insbesondere die Delikte der fahrlässigen Körperverletzung (§ 229 StGB) und der fahrlässigen Tötung (§ 222 StGB) in Betracht. Die Strafen können bis zu drei (§ 229 StGB) bzw. bis zu fünf Jahren (§ 222 StGB) betragen. Daneben sind auch Geldstrafen möglich. Gemäß § 3 StGB gilt das deutsche Strafrecht nur für Taten die im Inland begangen worden sind. Gemäß § 9 Absatz 1 StGB ist eine Tat an jedem Ort begangen, an dem der Täter gehandelt hat oder im Falle des Unterlassens hätte handeln müssen oder an dem der zum Tatbestand gehörende Erfolg eingetreten ist oder nach der Vorstellung des Täters eintreten sollte. Hier ist § 9 Absatz 1 3. Var. StGB einschlägig. Bei einem Verletzungsdelikt (Körperverletzung, Tötung) ist Tatort Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 3 – Drucksache 19/11444 somit die Bundesrepublik Deutschland, da dort das Produkt genutzt wird, und die Nutzerin bzw. der Nutzer verletzt oder getötet wird. Eine andere Frage ist, wie der Strafanspruch im außereuropäischen Ausland durchgesetzt werden kann. 2. Welche Strafen drohen nach Kenntnis der Bundesregierung den Anbietern von Waren auf Online-Handelsplattformen mit Sitz im außereuropäischen Ausland nach dem Entwurf der „Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung von Bestimmungen und Verfahren für die Konformität mit und die Durchsetzung von Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union für Produkte und zur Änderung der Verordnungen“ (2017/0353(COD), Stand: 14. Februar 2019), a) wenn die Waren dieser Anbieter nicht den europäischen Produktsicherheitsstandards entsprechen, bzw. b) wenn diese Anbieter wiederholt Waren in Verkehr gebracht haben und weiterhin in Verkehr bringen, die den europäischen Produktsicherheitsstandards nicht entsprechen? Die Festlegung von Strafen ist Angelegenheit der Mitgliedstaaten. Deshalb sieht die Verordnung (EU) 2019/1020 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 über Marktüberwachung und die Konformität von Produkten keine eigenen Strafen vor, sondern bestimmt in Artikel 41 Absatz 1, dass die Mitgliedstaaten Regelungen für Sanktionen für Verstöße gegen diese Verordnung und gegen Bestimmungen der in Anhang II aufgeführten Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union festlegen. 3. Wie beurteilt die Bundesregierung die Möglichkeit, Online-Handelsplattformen , die eine nicht unbedeutende Rolle in der Wertschöpfungskette spielen, als Händler bzw. Inverkehrbringer einzustufen, mit allen damit verbundenen Rechten und Pflichten? Was für Chancen und was für Risiken werden von der Bundesregierung hier gesehen? Die Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über Marktüberwachung und die Konformität von Produkten definiert in Artikel 3 Ziffer 13 legal den Begriff „Wirtschaftsakteur“. Dies sind der Hersteller, Bevollmächtigte, Einführer , Händler, Fulfilment-Dienstleister oder jede andere natürliche oder juristische Person, die Verpflichtungen im Zusammenhang mit der Herstellung von Produkten, deren Bereitstellung auf dem Markt oder deren Inbetriebnahme gemäß den einschlägigen Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union unterliegen. Damit sind Online-Handelsplattformen, sofern sie nicht gleichzeitig Fulfilment- Dienstleister sind, nicht als Wirtschaftsakteure im Sinne der Verordnung einzustufen . Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/11444 – 4 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode 4. Plant die Bundesregierung, die Online-Handelsplattformen, die Waren in ihren Fulfillment-Centern lagern, zukünftig als Importeure oder als importeurähnlich einzustufen? Wenn ja, wie genau, und wenn nein, warum nicht? Die Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über Marktüberwachung und die Konformität von Produkten ist in den Mitgliedstaaten unmittelbar geltendes Recht. Diese Verordnung sieht in Artikel 4 Pflichten der Wirtschaftsakteure für Produkte vor, die den in Artikel 4 Absatz 5 genannten europäischen Binnenmarktvorschriften entsprechen. Diese Pflichten treffen nach Artikel 4 Absatz 2 lit. a bis c den Hersteller in der Union, den Importeur und den Bevollmächtigten . Sofern kein anderer Wirtschaftsakteur nach Artikel 4 Absatz 2 lit. a bis c vorhanden ist, treffen die in Artikel 4 genannten Pflichten für die von ihm abgefertigten Produkte einen in der Union niedergelassenen Fulfilment-Dienstleister. Dies ist eine Neuerung im europäischen Produktsicherheitsrecht und zugleich eine klare Adressierung von Pflichten an in der Union niedergelassene Fulfilment -Dienstleister. 5. Sind der Bundesregierung Zahlen dazu bekannt, wie viele gefährliche bzw. untaugliche Produkte, die die europäischen Produktsicherheitsstandards nicht einhalten, an Verbraucher ausgeliefert wurden, und was für Schäden bzw. in welcher Höhe Schäden dadurch entstanden sind (bitte pro Jahr seit 2005 angeben)? Von Deutschland wurden seit 2005 durch die Marktüberwachungsbehörden für den Bereich des Produktsicherheitsgesetzes die in Tabelle 1 angegebenen Meldungen über gefährliche Produkte, von denen meist ein ernstes Risiko (gemäß RAPEX) ausging, an die Europäische Kommission bzw. die Mitgliedstaaten gemeldet . Tabelle 1 Meldungen Deutscher Marktüberwachungsbehörden an die Europäische Kommission 2005 2006 2007 2008 2009 2010 2011 2012 2013 2014 2015 2016 2017 2018 Schutzklauselmeldungen 17 8 1 10 5 6 2 18 11 14 9 3 7 5 RAPEX- Schnellinformationen (2001/95/EG) 120 152 206 240 202 114 129 188 222 247 217 312 323 339 Sonstige Meldungen (ab 2009) nicht erfasst 43 10 44 44 53 51 37 57 41 39 Meldungen (gesamt) 137 160 207 250 250 130 175 250 286 312 263 372 371 383 Für die gemeldeten Produkte können nur sehr eingeschränkt vollständige bzw. konkrete Zahlen zu betroffenen Stückzahlen oder Unfällen genannt werden (Tabellen 2 und 3). Häufig liegt nur unvollständiges Datenmaterial hierzu vor. Auswertungen zu Stückzahlen und Unfällen in der Europäischen Datenbank GRAS- RAPEX für gefährliche Produkte sind technisch zurzeit nicht möglich. Gleiches gilt für die ausschließlich über den Onlinehandel vertriebenen Produkte. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 5 – Drucksache 19/11444 Meist können nur dann Stückzahlen genannt werden, wenn es sich um Meldungen zu Kraftfahrzeugen oder -zubehör handelt. Zahlen zu anderen Produkten sind grundsätzlich als unvollständig einzustufen. Für diese Produkte sind in der Regel keine Angaben über verkaufte, gelieferte oder eingeführte Stückzahlen bekannt. Angaben zu Schadenshöhen liegen in keinem der gemeldeten Fälle vor. Tabelle 2 Anzahl betroffener Produkte gemäß RAPEX-Meldungen (Stand: 21. Juni 2019) 2011 2012 2013 2014 2015 2016 2017 2018 2019 Kfz 920.813 171.515 170.601 8.102.984 10.978.758 1.566.3926 32.135.915 12.595.910 9.604.929 andere Produkte nicht erfasst 399.365* 355.257* 100.125* Tabelle 3 Anzahl RAPEX-Meldungen mit bekannten Unfallhergängen (nur Bereich Kraftfahrzeuge)*  2010 2011 2012 2013 2014 2015 2016 2017 2018 2019 weder Personennoch Sachschäden 0 0 42 69 76 93 194 212 222 115 Unfälle bekannt 5 2 3 3 12 16 22 27 23 6 * Daten unvollständig 6. Beabsichtigt die Bundesregierung, zusätzlich zur neuen europäischen Marktüberwachungsverordnung auch nationale Gesetzesänderungen vorzunehmen ? Wenn ja, welchen gesetzgeberischen Änderungsbedarf sieht die Bundesregierung konkret? Wenn nein, warum nicht? Die Bundesregierung prüft zurzeit, welcher gesetzgeberische Anpassungsbedarf aus der neuen Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über Marktüberwachung und die Konformität von Produkten resultiert. Sicherlich dürften Bestimmungen vorzusehen sein, um die Regelung des Artikels 41 der genannten Verordnung umzusetzen (vgl. auch schon die Antwort zu Frage 2). 7. Wie ist der aktuelle Stand des Verordnungsgebungsprozesses nach Kenntnis der Bundesregierung, wie ist der weitere Ablauf dieses Prozesses geplant, und wann wird der Verordnungsgebungsprozess voraussichtlich abgeschlossen sein? Die Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über Marktüberwachung und die Konformität von Produkten wurde am 17. April 2019 vom Europäischen Parlament und am 14. Juni 2019 vom Rat angenommen. Die Verordnung wurde dann am 25. Juni 2019 im Amtsblatt veröffentlicht (Verordnung (EU) 2019/1020 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 über Marktüberwachung und die Konformität von Produkten sowie zur Änderung der Richtlinie 2004/42/EG und der Verordnungen (EG) Nummer 765/2008 und (EU) Nummer 305/2011, ABl. L 169 vom 25. Juni 2019, S. 1). Sie tritt am 20. Tag nach ihrer Veröffentlichung in Kraft. Ihre Geltung beginnt zwei Jahre nach dem Tag des Inkrafttretens. Eine Reihe von Bestimmungen gilt hingegen ab dem 1. Januar 2021. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/11444 – 6 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode 8. Teilt die Bundesregierung die Ansicht der Europäischen Kommission (https://eur-lex.europa.eu/legal-content/EN/TXT/?uri=celex:52017PC0795, Article 3 (12) (h)), dass Fulfillment-Center derzeit zumindest als Händler (engl. „distributor“) anzusehen sind und die entsprechenden Pflichten zu erfüllen haben? Wie bereits in der Antwort zu Frage 3 ausgeführt, definiert die Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über Marktüberwachung und die Konformität von Produkten in Artikel 3 Ziffer 13 legal den Begriff „Wirtschaftsakteur “. Dies sind insbesondere der Hersteller, Bevollmächtigte, Einführer, Händler und Fulfilment-Dienstleister. Ausdrückliche Pflichten für Fulfilment-Dienstleister sind in Artikel 4 vorgesehen (vgl. auch bereits die Antwort zu Frage 4). Die entsprechenden Regelungen werden von der Bundesregierung mitgetragen. 9. Wie beurteilt die Bundesregierung die Sorge der Projektgruppe „Online- Handel“ der Bundesnetzagentur (www.bundesnetzagentur.de/DE/Sachgebiete/ Telekommunikation/Unternehmen_Institutionen/Technik/ATRT/_functions/ Abschlussb_Onlinehandel.pdf?__blob=publicationFile&v=1; Seite 25 ), dass Fulfillment-Center bei aktueller Rechtslage nicht sicher als Händler angesehen werden können? Die Bundesregierung hat die Sorgen der Marktüberwachungsbehörden aufgenommen und maßgeblich zur Lösung der Problematik beigetragen, indem Fulfilment -Dienstleister nunmehr als Wirtschaftsakteure in der neuen Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über Marktüberwachung und die Konformität definiert sind. 10. Welche weiteren Maßnahmen sind nach Auffassung der Bundesregierung auf europäischer oder nationaler Ebene erforderlich, um sicherzustellen, dass faire Wettbewerbsbedingungen im internationalen Online-Handel hergestellt werden? Durch die neue Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über Marktüberwachung und die Konformität von Produkten wird auch die Marktüberwachung im Onlinehandel gestärkt. Hierfür müssen den Marktüberwachungsbehörden ausreichend Ressourcen zur Verfügung gestellt werden. 11. Wie bewertet die Bundesregierung den Erfolg der freiwilligen Selbstverpflichtung , die die vier größten europäischen Handelsplattformen am 25. Juni 2018 unterschrieben haben (http://europa.eu/rapid/press-release_IP- 18-4247_en.htm)? Die Bundesregierung ist mit der Selbstverpflichtung bisher zufrieden. Produktangebote werden aus Behördensicht zeitnah von den Plattformbetreibern gesperrt. Die Plattformen und etliche nationale Marktüberwachungsbehörden arbeiteten im Sinne des Verbrauchers auch schon vor der Übereinkunft zwischen Europäischer Kommission und Plattformen zusammen. 12. Wie weit sind die Unternehmen nach Kenntnis der Bundesregierung in der Umsetzung der Selbstverpflichtung? Siehe bereits die Antwort zu Frage 11. Über das Informationsverhalten der Plattformen gegenüber den Verbraucherinnen und Verbrauchern liegen der Bundesregierung keine Informationen vor. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 7 – Drucksache 19/11444 13. Reagieren die Unternehmen nach Kenntnis der Bundesregierung binnen der Frist von zwei Tagen auf Meldungen von Behörden? Wenn nein, warum nicht? Siehe die Antwort zu Frage 11. 14. Wird dem Verbraucher, als Folge der Selbstverpflichtung, nach Kenntnis der Bundesregierung aufgezeigt, wo dieser gefährliche Produkte melden kann? Wenn nein, warum nicht? Der Bundesregierung liegen dazu keine Informationen vor. 15. Ist der Bundesregierung bekannt, ob Unternehmen sicherstellen können, dass bereits entfernte Angebote erneut eingestellt werden? Wenn nein, warum nicht? Ob entfernte Angebote erneut eingestellt werden können, ist von der Plattform abhängig. Bei Plattformen, die eine eindeutige produktspezifische Identifikationsnummer für Produkte vergeben, ist eine erneute Wiedereinstellung nicht möglich , sofern nicht nachgewiesen wird, dass das Produkt den europäischen Produktsicherheitsstandards entspricht. 16. Hat sich die Regelung in § 23 Absatz 4 Satz 2 des Elektromagnetische-Verträglichkeit -Gesetzes (EMVG), nach der, wenn kein am Handel beteiligter Wirtschaftsakteur im Binnenmarkt ansässig ist, eventuelle Korrekturmaßnahmen gegen jeden gerichtet werden können, der im Auftrag des Wirtschaftsakteurs tätig ist, aus Sicht der Bundesregierung bewährt? Die Regelung hat sich nach Ansicht der Bunderegierung bewährt, weil Maßnahmen auch gegen solche Akteure möglich sind, die nicht unter die Definition des Wirtschaftsakteurs fallen, aber das Marktgeschehen nicht unwesentlich mitprägen wie zum Beispiel Fulfilment-Dienstleister. 17. Kann die Regelung in § 23 Absatz 4 Satz 2 EMVG als Vorbild dienen für andere nationale Gesetze? Wenn ja, für welche? Wann wird die Bundesregierung entsprechende Gesetzentwürfe vorlegen? Die Bundesregierung prüft, ob die Regelung des § 23 Absatz 4 Satz 2 des Elektromagnetische -Verträglichkeit-Gesetzes (EMVG) als Vorbild für andere nationale Gesetze dienen kann. In diesem Kontext muss auch berücksichtigt werden, dass der europäische Gesetzgeber sich in der neuen Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über Marktüberwachung und die Konformität von Produkten für eine andere Lösung als die Regelung in § 23 Absatz 4 Satz 2 EMVG entschieden hat. 18. Wie beurteilt die Bundesregierung die Einführung einer vergleichbaren Regelung zu § 23 Absatz 4 Satz 2 EMVG auf europäischer Ebene im Rahmen der EU-Marktüberwachungsverordnung? Die Bundesregierung hat sich dafür eingesetzt, dass in die neue Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über Marktüberwachung und die Konformität von Produkten eine Regelung vergleichbar dem § 23 Absatz 4 Satz 2 Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/11444 – 8 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode EMVG eingeführt wird. Die Bundesregierung wurde bei diesem Anliegen jedoch von keinem Mitgliedstaat auch nur ansatzweise unterstützt. Auch die Europäische Kommission lehnte eine entsprechende Regelung ab. In der neuen Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über Marktüberwachung und die Konformität hat sich der europäische Gesetzgeber stattdessen entschieden für die Bestimmungen in Artikel 4 (Aufgaben der Wirtschaftsakteure für bestimmte Produkte ) und den weiten Begriff des Wirtschaftsakteurs in Artikel 3 Ziffer 13 (vgl. auch schon die Antworten zu den Fragen 3 und 4). 19. Befürwortet die Bundesregierung die Möglichkeit, dem Zoll Zugriff auf umsatzsteuerrelevante Daten der Handelsplattformen zu ermöglichen, um die Abgabe der Einfuhrumsatzsteuer effektiv kontrollieren zu können? Wenn nein, warum nicht? Die Erhebung der Einfuhrumsatzsteuer erfolgt grundsätzlich transaktionsbezogen gemeinsam mit der Erhebung von Zöllen im Rahmen der Zollabfertigung bei der Einfuhr. Dabei sind die auf den Einzelfall bezogenen Informationen und Unterlagen vom jeweiligen Anmelder vorzulegen und ggf. nachzuweisen. Hierzu bedarf es grundsätzlich nicht eines Zugriffs auf die Daten von Handelsplattformen. 20. Wie bewertet die Bundesregierung die Warenwertgrenze in Höhe von 22 Euro bei der Erhebung der Einfuhrumsatzsteuer? 21. Plant die Bundesregierung, diese Wertgrenze abzuschaffen oder zu verändern ? Wenn ja, wie, und wann, und wenn nein, warum nicht? Die Fragen 20 und 21 werden gemeinsam beantwortet. Die Wertgrenze in Höhe von 22 Euro für die Befreiung von der Einfuhrumsatzsteuer bei der Einfuhr von Waren wird durch eine Änderung der durch die Mitgliedstaaten der Europäischen Union verbindlich umzusetzenden Mehrwertsteuer -Systemrichtlinie, die nach derzeitigem Stand ab dem 1. Januar 2021 anzuwenden ist, aufgehoben. Ab diesem Zeitpunkt wird bei der Wareneinfuhr auch auf Kleinsendungen Einfuhrumsatzsteuer erhoben. 22. Wie hoch sind nach Kenntnis der Bundesregierung die entgangenen Steuereinnahmen pro Jahr (seit 2005) durch bewusst falsche Angaben des Warenwertes (Warenwert unter 22 Euro) mit dem Ziel, die Zahlung der Einfuhrumsatzsteuer zu vermeiden? Der Bundesregierung liegen hierzu keine Daten vor. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Satz: Satzweiss.com Print, Web, Software GmbH, Mainzer Straße 116, 66121 Saarbrücken, www.satzweiss.com Druck: Printsystem GmbH, Schafwäsche 1-3, 71296 Heimsheim, www.printsystem.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de ISSN 0722-8333