Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Auswärtigen Amts vom 6. März 2018 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. Deutscher Bundestag Drucksache 19/1146 19. Wahlperiode 09.03.2018 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Luise Amtsberg, Filiz Polat, Margarete Bause, weiterer Abgeordneter und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN – Drucksache 19/569 – Zur Situation von Flüchtlingen in Libyen V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Rund 119 000 Menschen haben nach einer Übersicht der Europäischen Agentur für die Grenz- und Küstenwache (Frontex) im Jahr 2017 in aller Regel aus Libyen heraus versucht, sich über die zentrale Mittelmeerroute nach Europa zu retten (http://frontex.europa.eu/news/migratory-flows-in-2017-pressure-eased-onitaly -and-greece-spain-saw-record-numbers-8FC2d4). Bei diesen Fluchtversuchen sind – einer Erhebung der International Organization for Migration (IOM) zufolge – im letzten Jahr allein im zentralen Mittelmeer über 2 800 Menschen ertrunken (https://missingmigrants.iom.int/region/ mediterranean). Rund 20 000 Bootsflüchtlinge hat die libysche Küstenwache im Jahr 2017 vor ihrer Küste aufgegriffen (Frankfurter Rundschau, 6. Januar 18). Diese Menschen wurden und werden entlang der libyschen Küste an etwa einem Dutzend Stellen („Disembarkation Points“) ausgeschifft und anschließend in sogenannte Haftzentren („Detention Centres“) gebracht, die dem „Department for Combatting Illegal Migration – DCIM“ des libyschen Innenministeriums unterstehen (im Folgenden: DCIM-Camps; s. Bundestagsdrucksache 18/13603). Bei einem Besuch des libyschen Premierministers Fayez As-Sarradsch bei Bundeskanzlerin Dr. Angela Merkel am 7. Dezember 2017 gab der nordafrikanische Regierungschef an, es gäbe in seinem Land 42 DCIM-Camps, in denen ca. 20 000 Personen leben würden. Darüber hinaus gäbe es noch ca. 500  000 irregulär in Libyen lebende Flüchtlinge bzw. Migrantinnen und Migranten (www. bundeskanzlerin.de/Content/DE/Mitschrift/Pressekonferenzen/2017/12/2017- 12-07-pk-merkel-as-sarradsch.html). Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/1146 – 2 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Die Zustände in den staatlichen DCIM-Camps sind Gegenstand deutlicher, menschrechtlicher Kritik – vgl. hierzu u. a. den gemeinsamen Bericht der United Nations Support Mission in Libya (UNSMIL) sowie des Büros des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Menschenrechte (OHCHR) vom 13. Dezember 2016; den erneuten Bericht des OHCHR vom 14. November 2017 sowie den Bericht von Amnesty International „Libya’s Dark Web of Collusion“ (Dezember 2017). Im Grundsatz werden diese Feststellungen internationaler Organisationen auch von der Bundesregierung geteilt. So hatte das Auswärtigen Amt im Januar 2017 schon davon gesprochen, dass Flüchtlinge in diesen DCIM-Camps unter „KZähnlichen Zuständen“ untergebracht würden (zit. nach WELT am SONNTAG vom 29. Januar 2017). In der Antwort auf eine Kleine Anfrage geht die Bundesregierung von „inhumanen Unterkunftsbedingungen“ in diesen staatlichen DCIM-Camps aus und dass dort „äußerst schwerwiegende Menschenrechtsverletzungen “ verübt würden (Bundestagsdrucksache 18/13603, Antwort zu S. 3 f.). Die Bundesregierung stellte darüber hinausgehend fest, dass es in Libyen „auch Milizen gibt, die nicht der Einheitsregierung unterstellt sind [und die] eine unbekannte Zahl von Privatgefängnissen unterhalten, in denen Flüchtlinge und Mi-granten unter anderem zum Zweck der Erpressung von Lösegeldern , sexueller Ausbeutung und für Zwangsarbeit festgehalten werden“, in denen „allerschwerste, massive Menschenrechtsverletzungen weit verbreitet“ seien. Hinzu komme, dass die IOM und UNHCR keinerlei Zugang zu diesen irregulären Gefängnissen der Milizen hätten. Und somit seien diese Lager der Milizen auch den Bemühungen der internationalen Gemeinschaft nach Verbesserungen für die Situation von Flüchtlingen und Migrantinnen und Migranten entzogen (ebd). Eine Form dieser „äußerst schwerwiegenden Menschenrechtsverletzungen“ in privaten und libyschen Auffanglagern ist der faktische „Verkauf“ von Flüchtlingen auf libyschen Sklavenmärkten, den der US-amerikanische Nachrichtensender CNN am 14. November 2017 publik machte (http://edition.cnn.com/ specials/africa/libya-slave-auctions). Ende November 2017 trafen sich in Abidjan, der Hauptstadt der Elfenbeinküste, die Staats- und Regierungschefs der Afrikanischen Union (AU) sowie der Europäischen Union. Am Ende dieser Beratungen wurde eine gemeinsame politische Erklärung verabschiedet (EU-Ratsdokument 15554/17). In einem ergänzenden „Gemeinsamen Statement zur Migrationssituation in Libyen “ wurde in Abidjan Folgendes erklärt: Man wolle die Situation der Migrantinnen und Migranten in Libyen „verbessern“, die freiwillige Rückkehr in die jeweiligen Herkunftsländer „erleichtern“ und für Flüchtlinge „dauerhafte Lösungen“ finden (vgl. hierzu Pressemitteilung des EU-Rates für Auswärtige Angelegenheiten und internationale Beziehungen, Nr. 718/17 vom 1. Dezember 2017). Hierzu wurde am 29. November 2017 am Rande des Gipfels von Abidjan zwischen der AU und der EU eine Absprache zur Verbesserung der Lage von Flüchtlingen und Migranten in Libyen vereinbart (Pressemitteilung der EU- Kommission, Nr. 17/5029 vom 29. November 2017). Danach hat die libysche Regierung – laut der Antwort der Bundesregierung auf eine Schriftliche Frage der Abgeordneten Luise Amtsberg – zugesagt, internationalen Organisationen Zugang zu allen DCIM-Camps zu gewähren. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 3 – Drucksache 19/1146 In diesen Zentren soll der UNHCR – zwar nicht alle, sondern nur „die schutzbedürftigsten “ – Flüchtlinge identifizieren. Diese sollen dann, unterstützt vom UNHCR, in einem von der libyschen Regierung neu zu eröffnenden offenen Sammel- und Transitzentrum („Gathering and Departure Office“) temporär untergebracht und versorgt werden. Dort erfolgt dann eine erneute „umfassende Statusprüfung“. Und im Anschluss daran sollen ausschließlich besonders schutzbedürftige Flüchtlinge nach Niger und Tschad evakuiert werden. Von dort aus sollen sie dann im Rahmen des UNHCR-Resettlementprogramms u. a. in Europa Aufnahme finden oder über Aufnahmeformen Zugang erhalten (z. B. Familienzusammenführung). Dieser Mechanismus soll – so die Bundesregierung weiter – ausgebaut werden. Für „Migranten ohne Aussicht auf Aufnahme in Europa“ stünde hingegen – so die Bundesregierung weiter – die Ausweitung der freiwilligen Rückkehr in ihre Herkunftsländer im Mittelpunkt (s. Bundestagsdrucksache 19/189, S. 4 f.). Über die Größenordnung des auf dem in Abidjan zugesagten Aufnahmekontingentes von Flüchtlingen aus Libyen bzw. aus dem Tschad und dem Niger, gibt es keine Klarheit. Ein Sprecher des UNHCR wird jedoch wie folgt zitiert: „Der UNHCR möchte mittelfristig das Resettlement von Libyen aus nach Europa ermöglichen . Eine Umsiedlung aus Libyen in den Tschad und den Niger“ komme weiterhin „nur für eine Handvoll Flüchtlinge infrage“ (DIE WELT vom 1. Dezember 2017). Und tatsächlich wurden Ende 2017 erstmals – zusammen mit dem UNHCR – 162 Flüchtlinge über einen sogenannten humanitären Korridor direkt von Libyen aus nach Italien umgesiedelt (UNHCR: „Groundbreaking first evacuation of 162 vulnerable refugees from Libya to Italy“, 23. Dezember 2017). Die EU-Außenbeauftragte Federica Mogherini kündigte nun in der Tageszeitung „DIE WELT“ am 15. Januar 2018 an, dass die EU weitere in Libyen festsitzende Menschen in Sicherheit bringen will. So wolle die EU z. B. „bis Ende [Februar 2018] 10 000 Menschen“ aus Libyen evakuieren. Im Laufe dieses Jahres soll die Zahl der Rückführungen aus Libyen – so Mogherini – „weiter deutlich ansteigen“. Diese Evakuierungen und Rückführungen wolle die EU – so Mogherini – durch „spezielle Programme“ flankieren, damit die zurückgekehrten Menschen in ihrer Heimat „ein neues Leben beginnen können“. Die EU-Außenbeauftragte weiter : „Wir haben uns bereit erklärt, 100 Millionen Euro zusätzlich zur Verfügung zu stellen, um die Arbeit von IOM und dem UN-Flüchtlingshilfswerk zu finanzieren . Dazu gehören auch die Rückführung mit Flugzeugen und Reintegrationsprogramme .“ Es sei dabei aber wichtig, dass die Menschen nicht nur sicher, „sondern auch in einer menschenwürdigen Weise in ihre Heimatdörfer zurückkehren “. Hierfür solle z. B. die Zusammenarbeit mit Ländern wie Marokko oder Nigeria „verstärkt“ werden. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/1146 – 4 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Situation in libyschen Flüchtlingscamps 1. Welche Kenntnis hat die Bundesregierung (auf Grundlage welcher Quellen) darüber, wie viele bzw. an welchen Orten in Libyen sogenannte DCIM- Camps existieren? Das Flüchtlingshilfswerk der Vereinten Nationen (UNHCR) spricht in einer Veröffentlichung vom 17. Januar 2018 von 33 offiziellen „detention centers“. Die Zahl ändert sich jedoch in kurzen Zeitabständen. Im September 2017 hat die Internationale Organisation für Migration (IOM) eine Karte von 24 damals aktiven „detention centers“ veröffentlicht. Diese ist öffentlich zugänglich unter https:// drive.google.com/open?id=0B841q6qT8kS_MWUzMzdYWnoxUnc. a) Zu welchen DCIM-Camps haben – nach Kenntnis der Bundesregierung – IOM und UNHCR inzwischen Zugang? IOM und UNHCR haben nach eigenen Aussagen grundsätzlich zu allen offiziellen „detention centers“ Zugang, der allerdings auf Grund der Sicherheitslage in manchen Regionen eingeschränkt ist. b) Welche dieser DCIM-Camps werden (wie das Lager in Surman) von libyschen Milizen kontrolliert (vgl. Bundestagsdrucksache 17/13603, S. 5)? Die offiziellen „detention centers“ unterstehen dem „Department for Combatting Illegal Migration“ (DCIM), das dem libyschen Innenministerium nachgeordnet ist. Da es in Libyen nach wie vor keine zentralstaatlichen Sicherheitsstrukturen gibt, kann das DCIM nach Einschätzung der Bundesregierung jedoch nicht alle seine Einrichtungen mit eigenem Personal betreiben oder sichern. Die Möglichkeit , dass daher auch Milizen Einfluss auf den Betrieb von „detention centers“ haben, kann nicht ausgeschlossen werden. 2. Welche der wichtigsten Empfehlungen des o. g. Berichts von UNSMIL und OHCHR (vom 13. Dezember 2016) – wie z. B. die sofortige Freilassung zumindest besonders schutzbedürftiger Flüchtlinge aus den DCIM-Camps, die Reduzierung der DCIM-Camps, Schließung der irregulären Flüchtlingslager der Milizen, Beendigung der menschenrechtsverletzenden Umstände in DCIM-Camps, sind – nach Kenntnis der Bundesregierung – inzwischen umgesetzt worden, bzw. ist mit deren Umsetzung zumindest begonnen worden (bitte einzeln erläutern)? Im Rahmen der durch IOM ermöglichten freiwilligen Rückkehr von Migrantinnen und Migranten wurden 2017 insgesamt 19 370 Migrantinnen und Migranten bei der freiwilligen Rückkehr in ihre Heimatländer unterstützt, 2018 waren es bisher 2 163 Personen. Im Rahmen des „Emergency Transit Mechanism“ (ETM) hat UNHCR zudem bis zum 15. Februar 2018 1 084 Flüchtlinge aus Libyen evakuiert . Die meisten dieser Personen hielten sich zuvor in offiziellen „detention centers“ auf. Insgesamt erreichte UNHCR 2017 die Freilassung von 1 397 Flüchtlingen aus den offiziellen „detention centers“. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 5 – Drucksache 19/1146 Zudem haben IOM und UNHCR mittlerweile nach eigenen Angaben grundsätzlich zu allen offiziellen „detention centers“ Zugang. Die Verhältnisse in den detention centers sind damit transparenter geworden. Darüber hinaus sind UNHCR und IOM an allen 22 Anlandepunkten der libyschen Küstenwache präsent und können so eine Erstversorgung der von der libyschen Küstenwache im Mittelmeer aufgenommenen Flüchtlinge, Migrantinnen und Migranten sicherstellen. Bezüglich Reduzierung und Schließung von „detention centers“ wird auf die Antworten zu den Fragen 1 und 1b verwiesen. 3. Kann die Bundesregierung die Feststellungen des o. g. Berichts von Amnesty International („Libya’s Dark Web of Collusion“) bestätigen, insbesondere die Feststellungen über die „schreckliche“ und letztlich schon „routinemäßige “ Folter und Misshandlung von Flüchtlingen bzw. von Migrantinnen und Migranten nicht nur durch Schleuser und Milizionäre, sondern auch durch Angehörige der libyschen Sicherheitsbehörden, auch und gerade in den DCIM-Camps? Wenn nein, worauf stützt sie ihre Erkenntnisse? Wenn ja, inwiefern unterstützt die Bundesregierung die zentralen Empfehlungen von Amnesty International, wie z. B. die sofortige Entlassung der Flüchtlinge aus den DCIM-Camps, den ungehinderten Zugang des UNHCR zu allen „Disembarkation Points“, DCIM-Camps sowie den irregulären Lagern libyscher Milizen? Auf die Vorbemerkung der Bundesregierung ihrer Antwort auf die Kleine Anfrage der Fraktion DIE LINKE. auf Bundestagsdrucksache 18/13603 vom 19. September 2017 sowie auf die Antwort der Bundesregierung zu Frage 9b der Kleinen Anfrage der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN auf Bundestagsdrucksache 18/13638 vom 25. September 2017 wird verwiesen. 4. Kann die Bundesregierung die folgenden Feststellungen des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Menschenrechte, Zeid Ra’ad Al Hussein, vom 14. November 2017 bestätigen, dass die Zahl der Flüchtlinge, die in einem der DCIM-Camps untergebracht sind, „deutlich angestiegen“ ist (von 7 000 im September 2017 auf rund 20 000 im November 2017), dass sich die menschenrechtliche Situation in Libyen generell und in den DCIM-Camps im Speziellen nicht verbessert, sondern noch weiter verschlechtert hat („deterioration“), dass die EU bzw. die Mitgliedstaaten bislang nichts unternommen hätten, um die Misshandlung von Flüchtlingen bzw. von Migrantinnen und Migranten in Libyen zu reduzieren, und dass die Politik der EU mithin „inhuman “ sei, und wenn nein, warum nicht? Nach Kenntnis der Bundesregierung war die Zahl der Flüchtlinge, Migrantinnen und Migranten in den offiziellen „detention centers“ im Herbst 2017 vorübergehend auf etwa 20 000 Personen angestiegen. Nicht zuletzt aufgrund der Maßnahmen in Folge des Gipfels der Afrikanischen Union und der Europäischen Union (AU-EU-Gipfel) in Abidjan ist diese Zahl nach Auskunft von UNHCR derzeit auf 5 000 Flüchtlinge, Migrantinnen und Migranten in diesen „detention centers“ Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/1146 – 6 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode gesunken. Die Menschenrechtslage in Libyen und speziell in den „detention centers “ bleibt unbefriedigend. Auf die Vorbemerkung der Bundesregierung ihrer Antwort auf die Kleine Anfrage der Fraktion DIE LINKE. auf Bundestagsdrucksache 18/13603 vom 19. September 2017 wird verwiesen. Eine weitere generelle Verschlechterung der Lage in den letzten Monaten hat die Bundesregierung nicht festgestellt. Auf die Antwort der Bundesregierung zu Frage 8 der Kleinen Anfrage der Fraktion DIE LINKE. auf Bundestagsdrucksache 19/571 vom 30. Januar 2018 wird verwiesen. Die Bundesregierung hat 2017 Mittel in Höhe von 22,5 Mio. Euro für humanitäre Hilfsmaßnahmen für UNHCR bereitgestellt, auch in „detention centers“. Für 2018 wurden bereits Mittel in Höhe von 5 Mio. Euro zugesagt. 5. Inwiefern ist es nach Ansicht der Bundesregierung gerechtfertigt, dass die EU bzw. einzelne Mitgliedstaaten zulassen, dass Bootsflüchtlinge, die im Mittelmeer aufgegriffen werden, von der libyschen Küstenwache nach Libyen verbracht und dort in eben solchen eindeutig menschenrechtswidrigen Aufnahmeeinrichtungen verbracht und festgehalten werden? Das Seerechtsübereinkommen der Vereinten Nationen (SRÜ) verpflichtet zur Hilfeleistung im Falle einer Seenot. Resolution MSC.167(78) der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation behandelt den Begriff eines Ortes, an den nach einer Seenotrettung ausgeschifft werden kann. Der Begriff legt die allgemeine Verpflichtung zur Seenotrettung nach Artikel 98 SRÜ aus und ist ausgerichtet auf die Beendigung der jeweiligen Gefahrenlage für Schiffbrüchige auf See sowie der jeweiligen Rettungsmaßnahmen. Entsprechende Orte sind auch in Libyen gegeben . Auf die Antwort der Bundesregierung zu Frage 4 der Kleinen Anfrage der Fraktion DIE LINKE. auf Bundestagsdrucksache 19/571 vom 30. Januar 2018 wird verwiesen. Im Übrigen setzt sich die Bundesregierung in Gesprächen mit der libyschen Regierung dafür ein, dass bei der Behandlung von Flüchtlingen, Migrantinnen und Migranten internationale Menschenrechtsstandards eingehalten werden. 6. Hat die Bundesregierung unter Betrachtung ihrer Antwort auf Bundestagsdrucksache 18/13603 Kenntnisse darüber (und wenn ja, welche), dass die italienische Regierung Milizen im Jahr 2017 Geldzahlungen hat zukommen lassen, damit diese Flüchtlinge daran hinderten, über das Mittelmeer nach Europa zu fliehen, und dass es sich bei den durch Italien begünstigten Milizen nicht nur selber um aktive Schleuser handeln würde, sondern dass sie (wie im Falle z. B. von Ahmed Dabashi) auch Betreiber entsprechender Foltergefängnisse für Flüchtlinge sind (vgl. z. B. „Viele ‚schmutzige Deals‘ in Libyen“, Neue Züricher Zeitung, 2. September 2017, „Heute Schleuser, morgen Partner“, FZ, 3. September 2017, „An Europas neuer Grenze“, ZEIT ONLINE, 12. Dezember 2017), und wenn ja, in welcher Weise hat die Bundesregierung gegenüber der italienischen Regierung auf diese Erkenntnisse reagiert? Vertreter der italienischen Regierung haben mehrmals betont, dass ihrerseits keine Zahlungen an Milizen geleistet wurden. Die Bundesregierung hat dazu keine über die Medienberichte hinausgehenden Erkenntnisse. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 7 – Drucksache 19/1146 Sklavenhandel mit Flüchtlingen 7. Warum enthält die politische Erklärung des Gipfels der Staats- und Regierungschefs der Afrikanischen und der Europäischen Union von November 2017 keine konkreten Maßnahme, um den Sklavenhandel bzw. die Zwangsarbeit von Flüchtlingen in Libyen zu bekämpfen? Die allgemeine Gipfelerklärung „Investing in Youth for Accelerated Inclusive Growth and Sustainable Development“ behandelt keine individuellen Ländersituationen , sondern die Gesamtheit der Zusammenarbeit zwischen EU und der Afrikanischen Union (AU). Zur Situation von Flüchtlingen, Migrantinnen und Migranten in Libyen wurde auf dem Gipfel eine gemeinsame Erklärung angenommen . Zudem wird derzeit ein EU-Entwurf zum Abidjan-Aktionsplan zwischen der EU und AU besprochen, der Projekte enthält, die in den nächsten Jahren gemeinsam umgesetzt werden sollen. Darin enthalten ist der Vorschlag, die gemeinsame Task Force der Afrikanischen Union, der EU und der Vereinten Nationen für Libyen zu stärken, um Menschenleben zu schützen und zu retten sowie die Menschenrechte der Migrantinnen, Migranten und Flüchtlinge entlang der Migrations - und Fluchtrouten zu wahren. Ferner verweist die Bundesregierung auf ihre Ausführungen zum 9-Punkte-Plan in den Vorbemerkungen der Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Fraktion DIE LINKE. auf Bundestagsdrucksache 19/571 vom 30. Januar 2018. 8. Wann erlangte die Bundesregierung erstmals Kenntnis über das Phänomen des Sklavenhandels bzw. von der Zwangsarbeit von Flüchtlingen in Libyen bzw. den libyschen Nachbarstaaten? 9. Wann hat die Bundesregierung diesbezüglich folgende Berichte zur Kenntnis genommen: den Bericht der IOM von Oktober 2016 (vgl. The Independent vom 17. Oktober 2016), den Bericht von UNICEF von Februar 2017 (vgl. The Guardian vom 28. Februar 2017), den erneuten Bericht der IOM von April 2017 (www.un.org/apps/ news/story.asp?NewsID=56540#.WiVMRmcwe70), den Bericht der IOM von September 2017 (www.iom.int/news/iomlearns -slave-market-conditions-endangering-migrants-north-africa) sowie den diesbezüglichen Hinweis von „Ärzte ohne Grenzen e. V.“ im September 2017 (www.aerzte-ohne-grenzen.de/libyen-internierungslager-briefan -eu)? Die Fragen 8 und 9 werden zusammen beantwortet. Die Bundesregierung hat von entsprechenden Berichten internationaler Medien und Organisationen einschließlich der Berichterstattung über Vorwürfe des Handels mit Menschen und Zwangsarbeit in Libyen zum jeweiligen Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung Kenntnis erlangt. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/1146 – 8 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode 10. Wenn der Bundesregierung solche Berichte von IOM und UNICEF über Sklavenhandel bzw. von der Zwangsarbeit von Flüchtlingen in Libyen seit Monaten vorliegen, dann ist zu fragen, was die Bundessregierung seit dem Bekanntwerden konkret unternommen hat, um diese Menschenrechtsverletzungen zu beenden? Auf die Antwort der Bundesregierung zu Frage 8 der Kleinen Anfrage der Fraktion DIE LINKE. auf Bundestagsdrucksache 19/571 vom 30. Januar 2018 wird verwiesen. Zur Absprache von EU und AU zur Verbesserung der Lage von Flüchtlingen und Migranten in Libyen 11. Ist die libysche Regierung ihrer Ankündigung nachgekommen und hat internationalen Organisationen (wie dem UNHCR) endlich Zugang zu einzelnen bzw. allen DCIM-Camps gewährt? Wenn ja, wann wurde Zugang zu welchem Camp gewährt? Und wenn nein, wann ist damit – nach Kenntnis der Bundesregierung – zu rechnen? 2017 führten UNHCR und von ihr beauftragte Organisationen 1 170 Besuche in offiziellen „detention centers“ durch. Auf die Antwort zu Frage 1a wird verwiesen . 12. Was versteht die Bundesregierung unter den – wie sie es nennt – „schutzbedürftigsten “ – Flüchtlingen, die der UNHCR in den DCIM-Camps identifizieren soll, ist dieser Terminus identisch mit dem der besonderen Schutzbedürftigkeit nach der EU-Aufnahmerichtlinie (2013/32/EU), und wenn nein, wie unterscheiden sich – nach Kenntnis der Bundesregierung – beide Gruppen ? Die Bundesregierung benutzt den Begriff der „besonders schutzbedürftigen Flüchtlinge“ im Sinne des von UNHCR definierten Begriffs der besonderen Schutzbedürftigkeit im Rahmen des Resettlement-Prozesses. Hierzu wird auf die Antwort der Bundesregierung zu Frage 16b der Kleinen Anfrage der Fraktion DIE LINKE. auf Bundestagsdrucksache 19/571 vom 30. Januar 2018 verwiesen. Die EU-Aufnahmerichtlinie (RL 2013/33/EU) bezieht sich in Artikel 21 und 22 auf die besonderen Bedürfnisse von Antragstellern bei der Aufnahme in einem Mitgliedstaat. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 9 – Drucksache 19/1146 13. Was soll nach Kenntnis der Bundesregierung mit den Flüchtlingen innerhalb der DCIM-Lager geschehen, die zwar – nach Ansicht des UNHCR – in den Anwendungsbereich der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) fallen, die jedoch nicht als „besonders schutzbedürftig“ gelten (im Sinne der Richtlinie 2013/32/EU) oder zu den „schutzbedürftigsten Flüchtlingen“ zählen? a) Werden diese GFK-Flüchtlinge nicht in den Niger bzw. in den Tschad ausgeflogen, und werden sie daher auch nicht in das in Abidjan vereinbarte Resettlementprogramm aufgenommen, und wenn nein, warum nicht? b) Sollen diese GFK-Flüchtlinge nach Kenntnis der Bundesregierung unter die Gruppe „Migranten ohne Aussicht auf Aufnahme in Europa“ fallen, für die die EU allein die freiwillige Rückkehr in ihren Herkunfts- bzw. hier ihren Verfolgerstaat in Aussicht stellt? Die Fragen 13 bis 13b werden gemeinsam beantwortet: Nach Kenntnis der Bundesregierung setzt sich UNHCR grundsätzlich gegenüber libyschen Behörden für die Freilassung von allen Flüchtlingen ein. Im Verlauf des Jahres 2017 hat UNHCR die Freilassung von 1 397 Flüchtlingen aus „detention centers“ erreicht. Sofern eine sofortige Evakuierung nicht vorgesehen ist, finden diese Flüchtlinge in der Regel eine dezentrale Unterbringung und erhalten über UNHCR-finanzierte sogenannte „Community Centers“ Unterstützung in Form von Sach- und Bargeldleistungen. Die gleiche Unterstützung stellt UNHCR auch hilfsbedürftigen Flüchtlingen zur Verfügung, die nicht in „detention centers“ festgehalten wurden und teils seit mehreren Jahren in Libyen leben. Resettlement ist nach etablierten Standards grundsätzlich Flüchtlingen mit besonderer Schutzbedürftigkeit vorbehalten, die durch UNHCR entsprechend geprüft wird. c) Haben diese GFK-Flüchtlinge ausschließlich die Perspektive, weiter in einem dieser dezidiert unmenschlichen DCIM-Camps zu verbleiben, oder hält die Bundesregierung andere legale Wege für möglich, die es diesen GFK-Flüchtlingen ermöglicht, in Europa um Schutz zu ersuchen? Auf die Antwort zu Frage 13b wird verwiesen. Darüber hinaus stehen auch Flüchtlingen, die die Voraussetzungen der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) erfüllen und sich in Drittstaaten aufhalten, in den entsprechenden Verfahren die legalen Zuwanderungswege des deutschen Aufenthaltsrechts offen, sofern sie die Voraussetzungen der jeweiligen Rechtsgrundlage erfüllen. 14. Kann nach Ansicht der Bundesregierung angesichts der o. g. menschenunwürdigen Umstände in den libyschen DCIM-Camps dort ein verlässliches und seriöses Verfahren durchgeführt werden, in dem dort unter den Lagerinsassen zwischen Wirtschaftsmigrantinnen und -migranten und GFK-Flüchtlingen unterschieden wird? Und wenn ja, welche Rolle soll hierbei nach Kenntnis der Bundesregierung libyschen Sicherheitsbehörden zukommen, gegen die der begründete Verdacht von weitverbreiteten Menschenrechtsverletzungen besteht? Nach Angaben des UNHCR kann in den offiziellen „detention centers“ keine Flüchtlingsstatusbestimmung nach internationalen Standards durchgeführt werden . Die Bundesregierung teilt diese Einschätzung. Deshalb setzt sich die Bundesregierung gegenüber der libyschen Einheitsregierung für Alternativen zur Inhaftierung von Flüchtlingen, Migrantinnen und Migranten ein und unterstützt die Bemühungen des UNHCR, eine „Gathering and Departure Facility“ in Libyen zu eröffnen, wo umfassende Statusbestimmungen entsprechend internationaler Standards durchgeführt werden könnten. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/1146 – 10 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode 15. Ist es nach Kenntnis der Bundesregierung zutreffend, dass der UNHCR beabsichtigt , in Libyen eigenständig ein oder mehrere offene Aufnahmezentren für Flüchtlinge einzurichten (vgl. Bundestagsdrucksache 18/13638, S. 9), und wenn ja, a) bis wann will der UNHCR nach Kenntnis der Bundesregierung an welchen Orten wie viele solcher Aufnahmezentren mit welchen Aufnahmekapazitäten einrichten, und Die Fragen 15 und 15a werden zusammen beantwortet. UNHCR beabsichtigt, eine offene, sogenannte „Gathering and Departure Facility“ für schutzbedürftige Flüchtlinge in Tripolis aufzubauen. Nach Auskunft des UNHCR sollen die ersten Flüchtlinge möglichst schon in den kommenden Monaten in diese Einrichtung einziehen. b) inwiefern unterstützt die Bundesregierung dieses Vorhaben des UNHCR (vgl. ebd.)? Die Bundesregierung stellt UNHCR 2018 Mittel in Höhe von fünf Mio. Euro für humanitäre Schutz- und Hilfsmaßnahmen für Flüchtlinge und Binnenvertriebene in Libyen bereit. Der Bau und der Betrieb der „Gathering and Departure Facility“ ist Teil der von der Bundesregierung geförderten humanitären Hilfsmaßnahmen. 16. Wie viele Sammel- und Transitzentren („Gathering and Departure Offices“) gedenkt die libysche Regierung nach Kenntnis der Bundesregierung an welchen Orten, und vor allem bis wann, zu eröffnen? Nach Kenntnis der Bundesregierung wird seitens des UNHCR derzeit nur die in der Antwort zu Frage 15 beschriebene Einrichtung geplant. Zusätzlich unterhält UNHCR in Tripolis zwei sogenannte „Community Development Centers“, in denen derzeit 1 100 Flüchtlinge, die sich nicht in den „detention centers“ befinden, wöchentlich Unterstützung erfahren. a) Inwiefern unterstützt die EU bzw. unterstützen einzelne Mitgliedstaaten (wie Deutschland) die Errichtung und den Betrieb dieser Sammel- und Transitzentren, und Zum deutschen Beitrag wird auf die Antwort zu Frage 15b verwiesen. Außerdem haben nach Kenntnis der Bundesregierung bislang Italien, die Niederlande und die EU Mittel für humanitäre Schutz- und Hilfsmaßnahmen des UNHCR in Libyen bereitgestellt. b) Wer wird diese Sammel- und Transitzentren führen: der UNHCR, die IOM, die libysche Regierung oder ggf. erneut auch libysche Milizen? Das Konzept sieht vor, dass UNHCR die „Gathering and Departure Facility“ leitet . Einzelheiten werden derzeit noch zwischen UNHCR und der libyschen Regierung besprochen. c) Wer gewährleistet, dass es in diesen Sammel- und Transitzentren nicht ebenfalls zu Menschenrechtsverletzungen kommt? Auf die Antwort zu Frage 16b wird verwiesen. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 11 – Drucksache 19/1146 d) Was ist nach Kenntnis der Bundesregierung unter der erneuten sog. umfassenden Statusprüfung zu verstehen, die in diesen Sammel- und Transitzentren durchgeführt werden soll? Nach Kenntnis der Bundesregierung bedeutet die sogenannte umfassende Statusprüfung , dass UNHCR im Rahmen seines Mandats feststellt, ob eine Person ein Flüchtling ist. 17. Welcher Rechtsschutz soll Schutzsuchenden nach Kenntnis der Bundesregierung in libyschen DCIM-Camps bzw. den geplanten Sammel- und Transitzentren gewährt werden, wenn dort bereits über die fundamentale Frage entschieden werden soll, ob eine Person Wirtschaftsmigrantin/-migrant oder ein potentieller GFK-Flüchtling ist, respektive über deren besondere Schutzbedürftigkeit befunden wird? Der Rechtsschutz von Schutzsuchenden ist in Libyen aufgrund der Beschränkung staatlicher Kontrolle und funktionierender Institutionen sowie des Fehlens eines angemessen rechtlichen Rahmens eingeschränkt. Die Bundesregierung unterstützt daher möglichst umfassende Maßnahmen zur Evakuierung von Flüchtlingen und für die freiwillige Rückkehr von Migrantinnen und Migranten. Auf die Antwort zu den Fragen 2 sowie 26a wird verwiesen. Die Entscheidung über den Schutzbedarf einer Person wird im Rahmen des Transitverfahrens (ETM) durch den UNHCR getroffen. Darüber hinaus liegen der Bundesregierung keine Erkenntnisse vor. 18. An welchen Orten sollen nach Kenntnis der Bundesregierung bis wann im Tschad bzw. im Niger Einrichtungen zur Aufnahme wie vieler Flüchtlinge gebaut werden, die aus Libyen evakuiert werden sollen? Nach Aussagen des UNHCR ist in Niamey die Errichtung eines UNHCR-Transitzentrums für aus Libyen evakuierte Flüchtlinge geplant. Das Transitzentrum soll 500 bis 700 Flüchtlinge (nach einer möglichen Vergrößerung bis zu 1 000 Flüchtlinge) beherbergen. Der Bau soll in den kommenden Monaten beginnen und nach etwa einem Jahr fertiggestellt sein. UNHCR plant, bereits vor der endgültigen Fertigstellung mit der Unterbringung von Flüchtlingen zu beginnen. Zu darüber hinaus gehenden Plänen für die Errichtung von Aufnahmeeinrichtungen für evakuierte Flüchtlinge in Niger oder Tschad liegen der Bundesregierung keine Kenntnisse vor. 19. Wer (die EU bzw. welche Mitgliedstaaten) trägt für die Errichtung bzw. für den Betrieb dieser Flüchtlingsaufnahme-Einrichtungen im Tschad bzw. im Niger in den kommenden zwei Jahren nach Kenntnis der Bundesregierung die Kosten in welcher Höhe? Laut UNHCR liegen derzeit noch keine bestätigten Finanzierungszusagen für die Errichtung oder den Betrieb des Transitzentrums vor. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/1146 – 12 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode 20. Welcher Rechtsschutz soll Schutzsuchenden nach Kenntnis der Bundesregierung in den Aufnahmeeinrichtungen im Tschad und im Niger gewährt werden mit Blick auf eine ggf. verweigerte Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ? Die Entscheidung über den Schutzbedarf einer Person wird im Rahmen des Resettlement -Verfahrens durch den UNHCR getroffen. Darüber hinaus liegen der Bundesregierung keine Erkenntnisse vor. 21. Wären Aufnahme-Camps in Libyen, im Tschad und Niger bzw. die geplanten libyschen bzw. die geplanten Sammel- und Transitzentren, in denen unter Mitwirkung des UNHCR über die Flüchtlingseigenschaft von Schutzsuchenden entschieden wird, nach Auffassung der Bundesregierung Einrichtungen im Sinne der derzeit in Brüssel verhandelten Asylverfahrens-Verordnung (vgl. Ratsdok. 14098/17), deren bloße Existenz (nach Artikel 44 Absatz 1b, Artikel 45 Absatz 2a Buchstabe c) ausreichen würde, um die Einstufung dieser drei Länder als „sicherer Drittstaat“ zu rechtfertigen mit der Folge, dass sämtliche Asylanträge von Schutzsuchenden, die diese drei Länder auf ihrer Flucht betreten hatten, künftig in der EU als unzulässig zurückgewiesen werden würden? Die Verhandlungen zum Entwurf einer Asylverfahrens-Verordnung sind auf europäischer Ebene noch nicht abgeschlossen, der Text des Vorschlags wird fortlaufend überarbeitet. Es ist daher für die Bundesregierung noch nicht absehbar, welche konkreten Anforderungen an sichere Drittstaaten und an Zulässigkeitsprüfungen künftig gestellt werden. Eine Einschätzung im Sinne der Fragestellung ist daher derzeit nicht möglich, jedenfalls ist die bloße Existenz von Einrichtungen nicht geeignet, die Einstufung als sicherer Drittstaat zu rechtfertigen. Mögliche Veränderungen des Verordnungsentwurfs werden noch Gegenstand der Meinungsbildung der Bundesregierung zu diesem Vorschlag sein. 22. Wie viele Länder haben sich nach Kenntnis der Bundesregierung bereits erklärt , innerhalb welchen Zeitraums aus Libyen bzw. aus dem Niger und dem Tschad evakuierte Flüchtlinge aufzunehmen? Haben sich nach Kenntnis der Bundesregierung auch die USA, Frankreich und Großbritannien, also die führenden Nationen des internationalen Militäreinsatzes zum Sturz des Gaddafi-Regimes 2011, bereit erklärt, aus Libyen evakuierte Flüchtlinge aufzunehmen, und wenn ja, wie viele innerhalb welchen Zeitraums? Auf die Antwort der Bundesregierung zu Frage 15 der Kleinen Anfrage der Fraktion DIE LINKE. auf Bundestagsdrucksache 19/571 vom 30. Januar 2018 wird verwiesen. a) Wie viele der aus Libyen bzw. dem Niger und Tschad zu evakuierenden Flüchtlinge ist Deutschland bereit, in welchem Zeitraum aufzunehmen? Um dem drängenden Bedarf für Aufnahmen von Personen aus libyschen „detention centers“ nachzukommen, hat die Bundesregierung entschieden, im Rahmen des bestehenden nationalen Aufnahmekontingents 300 Personen aus Libyen aufzunehmen. Diese Aufnahmen werden derzeit mit UNHCR vorbereitet. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 13 – Drucksache 19/1146 b) Wie bewertet die Bundesregierung die oben zitierte Einlassung des UN- HCR, das Resettlement primär aus Libyen nach Europa zu organisieren (vgl. DIE WELT vom 1. Dezember 2017)? Wäre das nicht der praktischere Weg? Und wenn nein, warum präferiert die Bundesregierung diese aufwändige und belastende Zwischenumsiedlung der Flüchtlinge von Libyen in den Niger bzw. in den Tschad? Abhängig von der Sicherheitslage werden unmittelbare Evakuierungen von Libyen in europäische Länder durchgeführt, zuletzt am 13. Februar 2018 nach Rom. Darüber hinaus wird auf die Antworten der Bundesregierung zu den Fragen 7, 13 und 21 der Fraktion DIE LINKE. auf Bundestagsdrucksache 19/571 vom 30. Januar 2018 verwiesen. c) Wie bewertet die Bundesregierung in diesem Zusammenhang den zweiten Teil der oben zitierten Einlassung des UNHCR, dass eine Umsiedlung aus Libyen in den Tschad und den Niger (als Voraussetzung für eine spätere Neuansiedlung in Europa) „nur für eine Handvoll Flüchtlinge infrage“ komme (ebd.)? Es wird auf die Antwort zu Frage 22b verwiesen. Aufgrund der volatilen Situation vor Ort muss die Bewertung der Lage fortlaufend den aktuellen Entwicklungen angepasst werden. Die von verschiedenen Staaten gegenüber UNHCR bekundeten Aufnahmezusagen gehen jedoch deutlich über „eine Handvoll“ hinaus. d) Sind der Bundesregierung (nach der Umsiedlungsaktion Ende 2017) Pläne über weitere Resettlement-Aktionen aus Libyen in die EU bekannt, und wenn ja, welche? UNHCR hat dazu aufgerufen, bis Ende März 2018 1 300 Resettlement-Plätze zur Verfügung zu stellen. Die Kommission unterstützt ihrerseits Resettlement aus Libyen – auch über den Evakuierungsmechanismus über Niger – im Rahmen des EU-Resettlement-Programms 2018/2019. In Hinblick auf weitere, konkret geplante Aufnahmen aus Libyen wird auf die Antworten zu den Fragen 22a bis 22c verwiesen. 23. Was ist seitens der EU und der Bundesregierung geplant, um den mithilfe der EU zum Zwecke der Neuansiedlung zunächst nach Tschad bzw. in den Niger verlegten Flüchtlinge dort eine Perspektive anzubieten, die so verlässlich und vertrauenswürdig ist, dass diese Menschen nicht erneut versuchen, sich mithilfe eines lebensgefährlichen Fluchtversuchs über das Mittelmeer nach Europa zu retten? Es handelt sich bei der Verbringung von Flüchtlingen aus Libyen nach Niger und gegebenenfalls künftig nach Tschad um eine Evakuierungsmaßnahme, nicht um Resettlement. Flüchtlinge sollen entsprechend ihrer individuellen Situation von Niger aus Zugang zu Resettlement oder anderen dauerhaften Lösungen erhalten. Des Weiteren wird auf die Antworten zu den Fragen 22a bis 22d verwiesen. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/1146 – 14 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode 24. Ist es nach Kenntnis der Bundesregierung zutreffend, dass auf dem Abidjan- Gipfel ein Dissens zwischen Mitgliedstaaten der AU und der EU bestand, dass bei der Frage der Rückkehr von Migrantinnen und Migranten aus Libyen in ihre Herkunftsländer vom Primat der Freiwilligkeit ausgegangenen werden kann (vgl. „EU-Africa summit conclusions blocked over forced return of migrants“ auf www.eurativ.com vom 7. Dezember 2017)? Der Bundesregierung liegen keine Kenntnisse über einen Dissens vor zwischen Mitgliedstaaten der AU und der EU zur Frage der freiwilligen Rückkehr von Migrantinnen und Migranten aus Libyen in ihre Herkunftsländer. Getrennt hiervon ist das Anliegen der EU-Mitgliedstaaten zu betrachten, dass im Bereich Migrationszusammenarbeit neben der Präferenz für freiwillige Rückkehr auch ein Bekenntnis zu Rückführung, Rückübernahme und Reintegration von Staatsangehörigen in ihr jeweiliges Heimatland im Einklang mit internationalem Recht und Standards besteht. Paragraph 73 der Gipfelerklärung unterstreicht die Notwendigkeit, jede Rückkehr unter vollem Respekt der Menschenrechte und Menschenwürde durchzuführen. a) Ist die Verankerung dieses Primats der Freiwilligkeit in Nummer 73 der gemeinsamen politischen Erklärung von Abidjan (vgl. EU-Ratsdok. 15554/17, S. 13) auch nach Ansicht der Bundesregierung als Verhandlungserfolg der AU-Staaten zu werten? Auf die Antwort zu Frage 24 wird verwiesen. b) Warum wurde nach Kenntnis der Bundesregierung die gemeinsame politische Erklärung der AU und EU von Abidjan als „Limite“-Ratsdokument klassifiziert, ist also für die Öffentlichkeit nicht über den Server der EU recherchierbar? Die politische Erklärung zum AU-EU-Gipfel „Investing in Youth for Accelerated Inclusive Growth and Sustainable Development“ ist unter www.africa-eu-partnership. org/en/newsroom/all-news/5th-au-eu-summit-investing-youth-sustainable-future veröffentlicht. 25. Kann die Bundesregierung bestätigen, dass die EU „bis Ende Februar [2018] 10 000 Menschen aus Libyen evakuieren möchte“, und wenn ja, in welche Länder sollen diese Menschen gebracht werden (bitte zumindest dahingehend aufschlüsseln, wie viele Menschen in welche Herkunftsländer und wie viele in aufnahmebereite Drittstaaten ausgeflogen werden sollen)? Nach Kenntnis der Bundesregierung bezieht sich die angestrebte Zahl auf diejenigen Personen, die mit Unterstützung von IOM freiwillig aus Libyen in ihre Herkunftsländer zurückkehren. Die Hohe Vertreterin Federica Mogherini hat im Nachgang des Treffens der gemeinsamen Task Force der AU, der EU und der Vereinten Nationen am 14. Dezember 2017 das Ziel von zusätzlich 15 000 freiwillig zurückgekehrten Personen bis Ende Februar 2018 angegeben (Unterschiede ergeben sich je nach Beginn der Zählung). Zielwerte zu einzelnen Ländern gibt es hierbei nicht. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 15 – Drucksache 19/1146 26. Wie heißt nach Kenntnis der Bundesregierung das von der EU-Außenbeauftragten Federica Mogherini erwähnte EU-Programm, mit dem Evakuierungen und Rückfrührungen flankiert werden sollen, damit die zurückgekehrten Menschen in ihrer Heimat „ein neues Leben beginnen können“? Nach Kenntnis der Bundesregierung heißt das Programm „Protection and sustainable solutions for migrants and refugees along the Central Mediterranean route“. Für weitere Informationen wird auf die Antwort zu Frage 26a verwiesen. a) Kann die Bundesregierung bestätigen, dass die EU 100 Mio. Euro zusätzlich zur Verfügung gestellt hat, „um die Arbeit von IOM und dem UN- Flüchtlingshilfswerk“, aber auch „Rückführungen mit Flugzeugen und Reintegrationsprogrammen“ zu finanzieren, und wenn ja, wie viele Gelder stehen hierfür seitens der EU (aber auch seitens einzelner Mitgliedstaaten , wie Deutschland) insgesamt und speziell für Reintegrationsmaßnahmen zur Verfügung? Das Regionalprogramm „Protection and sustainable solution for migrants and refugees along the Central Mediterranean route“ in Höhe von 123,5 Mio. Euro wurde auf der Sitzung des Exekutivausschusses des EU-Nothilfefonds für Afrika (EUTF) am 26. Februar 2018 beschlossen. Die Mittel, von denen 115 Mio. Euro aus dem EU-Nothilfefonds für Afrika stammen und 8,5 Mio. Euro Eigenmittel von UNHCR sind, werden zur Unterstützung der Arbeit von IOM und UNHCR genutzt. Enthaltene Komponenten sind unter anderem: freiwillige Rückkehr von Migrantinnen und Migranten und Reintegration in den Herkunftsländern sowie Schutz- und Hilfsmaßnahmen für Flüchtlinge. b) Mit Blick auf welche Maßnahmen soll die diesbezügliche Zusammenarbeit nach Kenntnis der Bundesregierung mit welchen Staaten (genannt wurden von der EU-Außenbeauftragten die Länder Marokko und Nigeria ), in welcher Weise, bzw. mit welcher Zielrichtung „verstärkt“ werden? Ein Ergebnis der Gespräche am Rande des AU-EU-Gipfels ist die verstärkte Zusammenarbeit mit Herkunftsländern zur freiwilligen Rückkehr ihrer in Libyen aufhältigen Staatsangehörigen. Im Rahmen der Arbeit der gemeinsamen Task Force der AU, der EU und der Vereinten Nationen arbeitet hier vor allem die Afrikanische Union mit den betroffenen Ländern zusammen, unter anderem um die konsularische Unterstützung für ihre Staatsangehörigen in Libyen zu verbessern und Reintegrationsprogramme zu entwickeln. Des Weiteren ist die Gewährung von Lande- und Überflugrechten durch Libyen und seine Nachbarstaaten notwendig. Die Unterstützung der Arbeit von IOM im Kontext der freiwilligen Rückkehr wurde auch von Deutschland noch einmal deutlich erhöht. 27. Wie soll nach Kenntnis der Bundesregierung die Gemeinsame Einsatzgruppe der AU, der EU und der Vereinten Nationen zusammengesetzt sein, deren Bildung in Abidjan beschlossen wurde? Die Mitglieder der gemeinsamen Task Force der AU, der EU und der Vereinten Nationen sind hochrangige Vertreter der Afrikanischen Union, des Europäischen Auswärtigen Dienstes, von IOM und UNHCR. Den Vorsitz führt die Kommissarin für Soziale Fragen der Afrikanischen Union, Frau Amira El Fadil. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/1146 – 16 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode a) Welche Aufgaben soll diese Task Force konkret erhalten (militärische, (grenz)polizeiliche oder administrative Aufgaben im Umgang mit Flüchtlingen )? Die gemeinsame Task Force der AU, der EU und der Vereinten Nationen beschäftigt sich im Wesentlichen mit der Koordinierung der Aktivitäten der beteiligten Organisationen zur Umsetzung der Absprachen, die am Rande des AU-EU- Gipfels am 30. November 2017 in Abidjan getroffen wurden. Kernpunkte dieser Vereinbarung sind umfassender Zugang internationaler Organisationen zu offiziellen „detention centers“ in Libyen, Ausbau der freiwilligen Rückkehr von Migrantinnen und Migranten sowie des Resettlements von Flüchtlingen. Darüber hinaus sind die Bekämpfung von Schleuserkriminalität und die politische Stabilisierung Libyens wichtige gemeinsame Ziele. Bisherige Treffen der Task Force fanden in Addis Abeba, Brüssel und Tunis statt. b) Aus welchem Personal welcher Länder soll diese Task Force zusammengesetzt werden, und wie viel Personal soll von Deutschland aus welcher Bundesbehörde entsandt werden? Da für die Task Force festes Stammpersonal nicht vorgesehen ist, besteht keine Notwendigkeit einer Entsendung von Personal. c) In welchem Maße kann oder soll diese Task Force mit der „Einsatztruppe der G5-Sahel--Staaten (vgl. Bundestagsdrucksache 18/13487) oder mit anderen Missionen in der Region zusammenarbeiten (EUBAM Libyen, EUCAP Sahel Niger etc.)? Nach Kenntnis der Bundesregierung ist keine derartige Zusammenarbeit geplant. d) Welche Kosten sind nach Kenntnis der Bundesregierung seitens der EU, einzelner Mitgliedstaaten bzw. seitens der Bundesregierung für diese Task Force eingeplant? Die Bundesregierung plant für diese Task Force derzeit keine Kosten ein. Über die Kostenplanung der EU liegen der Bundesregierung keine Erkenntnisse vor. Legale Migration 28. Warum enthält nach Kenntnis der Bundesregierung die politische Erklärung des Gipfels der Staats- und Regierungschefs der AU und der EU keine konkreten Maßnahmen, um legale Einwanderungskanäle zwischen Afrika und Europa zu eröffnen, sondern nur die unverbindliche Verabredung, diesbezügliche Gesprächs- und Kooperationsformate weiter zu „vertiefen“? Die Staats- und Regierungschefs der Afrikanischen Union und der Europäischen Union sprechen sich in der Gipfelerklärung dafür aus, die Zusammenarbeit und den Dialog zu Migration und Mobilität weiter zu vertiefen. Dies soll komplementär zu bestehenden Prozessen geschehen, die bereits konkrete Maßnahmen zu legaler Migration und Mobilität enthalten (wie etwa der Valletta-Aktionsplan). Gleichzeitig wird unterstrichen, dass mehr getan werden muss, um Wege legaler Migration weiterzuentwickeln, unter anderem im Bereich Arbeitsmigration und Mobilität von Unternehmerinnen und Unternehmern, Studierenden und Forscherinnen und Forschern. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 17 – Drucksache 19/1146 29. Welche konkreten Maßnahmen wurden vereinbart, bzw. was schlägt die Bundesregierung konkret vor, um zumindest das Ergebnis des Jugendgipfels der AU und EU von Oktober 2017 umzusetzen, nämlich die Mobilität von Studierenden bzw. von Auszubildenden zwischen Europa und Afrika zu „verbessern“ (www.africa-eu-partnership.org/sites/default/files/userfiles/4th_ africa-europe_youth_summit_-_abidjan_declaration_2017.pdf)? Artikel 73 der allgemeinen Gipfelerklärung „Investing in Youth for Accelerated Inclusive Growth and Sustainable Development“ betont, dass mehr dafür getan werden müsse, um Wege für reguläre Migrationsmöglichkeiten weiterzuentwickeln , einschließlich der Arbeitsmigration und der Mobilität von Unternehmerinnen und Unternehmern, Studierenden sowie Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern . Ein EU-Entwurf zu einem „Abidjan Aktionsplan“ wird derzeit zwischen der EU und der AU besprochen. Ein darin enthaltener Vorschlag ist zum Beispiel der direkte Austausch zwischen afrikanischen und europäischen Unternehmen im Rahmen der AU-EU-Initiative zur Entwicklung von Fähigkeiten. Die Bundesregierung unterstützt bereits die Initiative der AU zur Entwicklung von Fähigkeiten im Bereich der beruflichen Bildung und hat auch die Ausrichtung einer Beschäftigungskonferenz der AU gefördert, bei der sich 120 afrikanische Unternehmen zu mehr Engagement für Berufsbildung verpflichtet haben. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Satz: Satzweiss.com Print, Web, Software GmbH, Mainzer Straße 116, 66121 Saarbrücken, www.satzweiss.com Druck: Printsystem GmbH, Schafwäsche 1-3, 71296 Heimsheim, www.printsystem.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de ISSN 0722-8333