Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Auswärtigen Amts vom 7. März 2018 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. Deutscher Bundestag Drucksache 19/1147 19. Wahlperiode 09.03.2018 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Andrej Hunko, Zaklin Nastic, Michel Brandt, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE. – Drucksache 19/667 – Menschenrechte und Medienfreiheit in der Ukraine V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Die später „Revolution der Würde“ genannten Unruhen in Kiew im Februar 2014 haben einen Machtwechsel in der Ukraine bewirkt. Die neue ukrainische Regierung schlug den Kurs einer Annäherung mit der Europäischen Union ein und unterschrieb am 21. März 2014 „in dem Bekenntnis zu engen, dauerhaften Beziehungen auf der Grundlage gemeinsamer Werte, nämlich Achtung der demokratischen Grundsätze, Rechtsstaatlichkeit, verantwortungsvolle Staatsführung , Menschenrechte und Grundfreiheiten einschließlich der Rechte von Angehörigen nationaler Minderheiten, Nichtdiskriminierung von Minderheiten und Achtung der Vielfalt, Menschenwürde und Bekenntnis zu den Grundsätzen der freien Marktwirtschaft“ (siehe das Amtsblatt der Europäischen Union, L 161/4) den so genannten politischen Teil des Assoziierungsabkommens mit den EU-Mitgliedstaaten. Am 27. Juni 2014 unterzeichnete der neue ukrainische Präsident Petro Poroschenko den wirtschaftlichen Teil des Abkommens und bekräftigte: „Durch die Unterschrift unter das Abkommen mit der EU unterstreicht die Ukraine als europäischer Staat, der die gemeinsamen Werte von Demokratie und Rechtsstaatlichkeit teilt, seine souveräne Entscheidung für eine künftige Mitgliedschaft in der EU“ (siehe www.zeit.de/politik/ausland/ 2014-06/ukraine-poroschenko-abkommen-bruessel-gefechte). Drei Jahre nach den Maidan-Protesten nimmt die ukrainische Innenpolitik immer restriktivere Züge an. Die aktuelle Situation der Menschenrechte und Medienfreiheit in der Ukraine hat bei mehreren internationalen Menschenrechtsorganisationen sowie Journalistenverbänden große Besorgnis ausgelöst (siehe https://europeanjournalists.org/blog/2017/12/04/increasing-violence-againstukraines -journalists/). Insbesondere geraten regierungskritische Medien sowie Journalistinnen und Journalisten in der Ukraine unter Druck. Am 14. Juli und 16. November 2017 hat die ukrainische Militärstaatsanwaltschaft in den Räumlichkeiten der Media Holding Westi Ukraina Razzien durchgeführt. Am 3. Dezember 2017 haben maskierte Männer in Militäruniform den Eingang zum regierungskritischen Fernsehsender NewsOne mit Stacheldraht und Sandsäcken blockiert. Der Beauftragte für Medienfreiheit der Organisation für Sicherheit und Zusammenar- Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/1147 – 2 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode beit in Europa (OSZE), Harlem Désir, bezeichnete die Situation als einen „Angriff auf die Freiheit der Medien“ und forderte die ukrainischen Behörden auf, die freie Arbeit des Senders zu gewährleisten (siehe www.osce.org/fom/ 360331). Nachdem das Verfahren gegen den ukrainischen Journalisten Ruslan Kotsaba im Juli 2016 vom Berufungsgericht eingestellt und der Angeklagte nach 16 Monaten Haft freigelassen worden war, hob im Juni 2017 das Oberste Spezialgericht der Ukraine in Zivil- und Strafsachen den Freispruch auf und nahm das Verfahren wieder auf. Das neue ukrainische Bildungsgesetz hat massive Kritik, vor allem die der EU-Mitgliedstaaten wie Ungarn, Polen, Rumänien und Bulgarien, ausgelöst. Laut dem neuen Gesetz sollen ab 2020 alle Schülerinnen und Schüler in der Ukraine ab der fünften Klasse ausschließlich auf Ukrainisch unterrichtet werden , was die Sprachen der Minderheiten in dem Land maßgeblich einschränken würde. 1. Inwieweit werden nach Kenntnis der Bundesregierung die unter anderem in der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte verankerten Menschenrechte in der heutigen Ukraine für alle dort lebenden Menschen vollumfänglich und unabhängig von Rasse, Hautfarbe, Geschlecht, Sprache, Religion, politischer oder sonstiger Anschauung, nationaler oder sozialer Herkunft, Vermögen, Geburt oder sonstigem Stand umgesetzt (bitte ausführlich beantworten )? Sollten Menschenrechtsverletzungen vorliegen, wird um eine Auflistung und Nennung aller Gruppen, gegen die Menschenrechtsverletzungen begangen werden, sowie um konkrete Benennung der jeweiligen Verstöße gebeten . Die ukrainische Regierung bekennt sich zum Schutz der Menschenrechte in den von ihr kontrollierten Gebieten der Ukraine. In den nicht-regierungskontrollierten Gebieten der Ost-Ukraine und auf der Krim kommt es seit Ausbruch des Konflikts im März 2014 zu schweren Menschenrechtsverletzungen durch Russland bzw. die von Russland unterstützten Separatisten. Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 4 verwiesen. 2. Inwieweit wird die Umsetzung der Menschenrechte in der Ukraine von der Bundesregierung bei den bilateralen deutsch-ukrainischen Regierungstreffen thematisiert, und mit welchem Ergebnis? Welche konkreten Themen wurden im Jahre 2017 besonders intensiv behandelt (bitte unter Nennung aller Details auflisten)? Das Thema Menschenrechte ist regelmäßig Bestandteil deutsch-ukrainischer Gespräche . Außerdem bringt sich die Bundesregierung aktiv in den zwischen der Europäischen Union und der Ukraine regelmäßig stattfindenden Menschenrechtsdialog ein. Dieser deckt die gesamte Bandbreite des Schutzes der Menschenrechte ab. 3. Welche konkreten Maßnahmen hat die Bundesregierung seit 2014 gegen die Verfolgung von Oppositionellen und Andersdenkenden in der Ukraine ergriffen (bitte die konkreten Maßnahmen und ihre Resultate nennen)? Der Bundesregierung liegen keine Anhaltspunkte für eine systematische Verfolgung von Oppositionellen und Andersdenkenden in der Ukraine vor. Darüber hinaus spricht die Bundesregierung auch im Rahmen des Normandie-Formats die Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 3 – Drucksache 19/1147 Verletzung von Menschenrechten in den nicht-regierungskontrollierten Teilen der Gebiete Luhansk und Donezk an und bemüht sich um eine Verbesserung der Situation auf der besetzten Krim. 4. Inwiefern wird nach Kenntnis der Bundesregierung die Europäische Menschenrechtskonvention in der Ukraine eingehalten? Über die Einhaltung der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) urteilt der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR). Die Bundesregierung führt keine eigenen Statistiken über EGMR-Verfahren gegen andere Mitgliedstaaten des Europarates und verweist auf die durch den EGMR zur Verfügung gestellten Daten. Die Urteile des EGMR sind öffentlich zugänglich (https:// hudoc.echr.coe.int). Zudem stellt der EGMR auf seiner Webseite (www. echr.coe.int) sogenannte Länderprofile für jeden Mitgliedstaat des Europarats zur Verfügung. Diese enthalten Informationen über die Zahl der anhängigen und bereits entschiedenen Individual-beschwerdeverfahren. Das Länderprofil Ukraine ist einsehbar unter www.echr.coe.int/Documents/CP_Ukraine_ENG.pdf. Die Berichte und Stellungnahmen des Hochkommissars für Menschenrechte des Europarats sind einsehbar unter www.coe.int/de/web/commissioner/country-monitoring/ ukraine. 5. Wie viele Personen, die ihre Rechte aus den durch die Ukraine ausgesetzten Artikeln der Europäischen Menschenrechtskonvention verletzt sehen, haben sich nach Kenntnis der Bundesregierung seit Juni 2015 an den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte gewandt, und mit welchem Resultat (siehe Antwort der Bundesregierung auf die Mündliche Frage des Abgeordneten Andrej Hunko, Plenarprotokoll 18/111, Anlage 28, Frage 32, S. 10684)? Auf die Antwort zu Frage 4 wird verwiesen. 6. Inwiefern entspricht nach Kenntnis der Bundesregierung das Recht auf Kriegsdienstverweigerung in der Ukraine den vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte festgelegten Standards (falls für das o. g. Recht in der Ukraine Einschränkungen gelten, diese bitte benennen)? Die Entscheidung darüber, inwieweit die rechtliche Regelung betreffend die Verweigerung des Wehrdienstes in der Ukraine der EMRK in ihrer bisherigen Auslegung durch den EGMR entspricht, obliegt dem EGMR. Auf die Antwort zu Frage 4, insbesondere im Hinblick auf die öffentlich zugängliche Human Rights Documentation (HUDOC)-Datenbank, wird verwiesen. 7. Welche Hinweise auf Fälle zur „Politisierung“ bzw. politischer Einflussnahme auf juristische Prozesse in der Ukraine sind der Bundesregierung seit März 2014 bekannt (bitte die der Bundesregierung seit März 2014 bekannten Fälle zur „Politisierung“ bzw. politischer Einflussnahme auf juristische Prozesse in der Ukraine nennen, siehe Bundestagsdrucksache 18/8169, Antwort der Bundesregierung zu Frage 8 der Kleinen Anfrage der Fraktion DIE LINKE.)? Das aus sowjetischer Zeit übernommene Justizsystem der Ukraine ist bis heute nicht frei von politischer Einflussnahme. Die derzeit laufende Justizreform hat auch zum Ziel, dem entgegenzuwirken. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/1147 – 4 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode 8. Wie hat die Bundesregierung auf die Wiederaufnahme des Gerichtsverfahrens gegen den ukrainischen Journalisten Ruslan Kotsaba im Juni 2017 reagiert , und mit welchem Ergebnis (bitte ausführlich angeben, welche Reaktionen es von welchen Vertretern der Bundesregierung gab und wie darauf ihrerseits die ukrainische Regierung reagiert hat)? Die Deutsche Botschaft Kiew hat den ersten Tag des Berufungsverfahrens gegen Ruslan Kotsaba am 7. Dezember 2017 in Kiew beobachtet, der Honorarkonsul in Czernowitz die Verhandlung am 19. und 20. Februar 2018 vor dem Bezirksgericht in Dolyna. Mit Beschluss vom 20. Februar 2018 wurde dem Antrag der Verteidigung stattgegeben und die Anklage zurückgewiesen. 9. Welche Auswirkungen hatte nach Ansicht der Bundesregierung der Erlass des ukrainischen Präsidenten Nr. 47/2017 vom 25. Februar 2017 „Über die Inkraftsetzung des Beschlusses des Nationalen Sicherheits- und Verteidigungsrats der Ukraine über ‚die Doktrin der ukrainischen Informationssicherheit ‘“ auf aus- und inländische Medien in der Ukraine? Die Bundesregierung hat den genannten Erlass zur Kenntnis genommen. Sie setzt sich stets, auch in Gesprächen mit der ukrainischen Regierung, für die Freiheit von Presse und Medien ein. Die Ukraine ist diesen Prinzipien durch nationale Gesetzgebung und internationale Standards (unter anderem im Rahmen von OSZE und Europarat) verpflichtet. 10. Inwiefern ist nach Kenntnis der Bundesregierung die Sperrung des Internetzugangs zu den russischen Sozialnetzwerken „Vkontakte“ und „Odnoklassniki “ sowie der Suchmaschine „Yandex“ und dem E-Mail-Provider „Mail.Ru“ in der Ukraine mit dem gemeinsamen Verständnis der Informations - und Meinungsfreiheit vereinbar (siehe die Stellungnahme des Generalsekretärs des Europarates Thorbjørn Jagland dazu: www.coe.int/en/web/ secretary-general/-/secretary-general-voices-concern-over-blocking-socialnetworks -websites-in-ukraine)? Die Bundesregierung teilt die Einschätzung des Generalsekretärs des Europarates . 11. Wie hat die Bundesregierung auf die Razzien der ukrainischen Militärstaatsanwaltschaft am 14. Juli und 16. November 2017 in den Räumlichkeiten der Media Holding Westi Ukraina reagiert (bitte genau angeben, welche Vertreter der Bundesregierung sich gegenüber welchen Vertretern der ukrainischen Regierung in welcher Weise geäußert haben)? Die Bundesregierung hat sich gegenüber der ukrainischen Regierung nicht zu dem erwähnten Vorfall geäußert. 12. Wie bewertet die Bundesregierung die Blockade des Nachrichtensenders NewsOne am 3. Dezember 2017 (siehe http://derstandard.at/2000069066076/ Radikale-besetzten-TV-Sender-in-Kiew), und haben Vertreter der Bundesregierung das Thema mit Vertretern der ukrainischen Regierung angesprochen ? Falls ja, was war das Resultat dieser Gespräche? Die Bundesregierung hat die genannten Vorgänge aufmerksam verfolgt und die Stellungnahme des OSZE-Medienbeauftragten Désir vom 4. Dezember 2017 hierzu zur Kenntnis genommen (www.osce.org/fom/360331). Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 5 – Drucksache 19/1147 13. Begleitet die Bundesregierung die Gerichtsprozesse gegen die ukrainischen Journalisten Wasili Murawizki, Dmitri Wasilez und Jewgeni Timonin, und falls ja, in welcher Intensität und durch welche Vertreter? Falls die Bundesregierung die genannten Gerichtsprozesse nicht begleitet, welche Begründung ist hierfür anzuführen? Die Bundesregierung verfolgt die Prozesse aus öffentlich zugänglichen Medien. 14. Wie bilanziert die Bundesregierung die Ergebnisse der von ihr finanziell geförderten Programme zur demokratischen Pluralisierung der ukrainischen Medienlandschaft (z. B. Projekte der Deutschen Welle: Medientrainings für Nichtregierungsorganisationen, Östliche Zeitungspartnerschaft, DW Nowyny, Förderung des Rechts auf freie Meinungsäußerung und Zugang zu Informationen in der Ukraine, siehe Anlage 11 zu Frage 37 der Kleinen Anfrage der Fraktion DIE LINKE. auf Bundestagsdrucksache 18/13361) vor dem Hintergrund, dass regierungskritische Journalistinnen und Journalisten in der Ukraine verfolgt werden (siehe www.amnesty.de/jahresbericht/2017/ ukraine#section-12017)? Die Bundesregierung fördert im Rahmen des Programms „Ausbau der Zusammenarbeit mit der Zivilgesellschaft in den Ländern der Östlichen Partnerschaft und Russland“ im Schwerpunkt Projekte, die dem Auf- und Ausbau einer pluralistischen Medienlandschaft dienen. Die Bundesregierung unterstützt die Deutsche Welle (DW) als Medienpartner mit dem Ziel, durch eine differenzierte und glaubwürdige Berichterstattung zivilgesellschaftliche Meinungsbildung in der Ukraine zu fördern und zur Entwicklung eines freien, transparenten Mediensystems beizutragen. Dazu fördert sie unter anderem die Produktion von Webvideos in ukrainischer Sprache (ehemals „DW Nowyny“). Als besonders erfolgreich wertet die Bundesregierung dabei den stetigen Anstieg der Reichweite, den die Deutsche Welle mit ihrem Webangebot verzeichnet. Positiv bilanziert werden auch die erreichten Fortschritte im Transformationsprozess des staatlichen ukrainischen Rundfunks in eine öffentlich-rechtliche Medienanstalt, der von der Deutsche Welle begleitet wird. Die Deutsche Welle leistet damit einen wichtigen Beitrag zur Informations-, Meinungs- und Medienvielfalt in der Ukraine. 15. Wie schätzt die Bundesregierung mögliche Auswirkungen des in das ukrainische Parlament eingebrachten Gesetzentwurfs zur Einführung der Berichterstattungspflicht für Nichtregierungsorganisationen und ihre Partner, darunter auch internationale Geberorganisationen, ein? Die Bundesregierung setzt sich dafür ein, dass Berichtspflichten die Arbeit von Nichtregierungsorganisationen nicht behindern. Gesetzentwürfe zu dieser Thematik befinden sich derzeit im parlamentarischen Verfahren. Eine abschließende Bewertung steht – auch vor dem Hintergrund einer laufenden Prüfung durch die Venedig-Kommission, die Mitte März 2018 abgeschlossen sein soll – noch aus. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/1147 – 6 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode 16. Verfolgt die Bundesregierung das Ziel, auf die Löschung persönlicher Angaben zu deutschen Bürgerinnen und Bürgern auf der Internetseite der ukrainischen Nichtregierungsorganisation Mirotworez hinzuwirken? Welche konkreten Aktivitäten hat die Bundesregierung seit ihrer Antwort auf die Mündliche Frage des Abgeordneten Andrej Hunko (siehe Plenarprotokoll 18/227, S. 22817C bis 22818D) unternommen? Die Bundesregierung hat den Vorgang mit der ukrainischen Regierung sowohl bilateral als auch im Kreis der EU und G7 aufgenommen und ihre Haltung zur Offenlegung persönlicher Daten unmissverständlich deutlich gemacht. 17. Verfügt die Bundesregierung über Angaben zur Anzahl der auf der Internetseite von Mirotworez genannten deutschen Staatsbürgerinnen und Staatsbürger ? Die Bundesregierung hat keine Erkenntnisse, wie viele personenbezogene Daten mit Deutschlandbezug insgesamt in der Datenbank enthalten sind. 18. Welche konkreten Maßnahmen hat die Bundesregierung ergriffen und welche plant sie zu ergreifen, um die deutschen Staatsbürgerinnen und Staatsbürger , die auf der Internetseite von Mirotworez genannt sind, darüber zu informieren bzw. vor einer möglichen Gefahr zu warnen? Zu einigen auf der Webseite Myrotworez genannten deutschen Staatsangehörigen bestand Kontakt im Zusammenhang mit Reisen in die von Separatisten kontrollierten Gebiete der Ukraine. 19. Befinden sich auf Betreiben ukrainischer Stellen deutsche Staatsbürgerinnen und Staatsbürger auf der Interpolfahndungsliste („Red Notice“) im Zusammenhang mit „illegalen Einreisen“ in die Ukraine? Wenn ja, wie viele? Auf die Antwort der Bundesregierung zu Frage 17 der Kleinen Anfrage der Fraktion DIE LINKE. auf Bundestagsdrucksache 18/13659 vom 29. September 2017 wird verwiesen. 20. Für wie viele deutsche Staatsbürgerinnen und Staatsbürger gilt nach Kenntnis der Bundesregierung das Einreiseverbot in die Ukraine? Der Bundesregierung ist nicht bekannt, wie vielen Deutschen derzeit die Einreise in die Ukraine untersagt ist. 21. Inwieweit ist nach Kenntnis der Bundesregierung das neue ukrainische Bildungsgesetz (insbesondere Artikel 7) hinsichtlich der aktuellen Situation der sprachlichen Minderheiten (Sinti und Roma, ungarische, bulgarische, rumänische , russische sowie andere sprachliche Minderheiten) in der Ukraine mit den von Kiew übernommenen internationalen Verpflichtungen im humanitären Bereich (siehe die Europäische Menschenrechtskonvention, Protokoll 12, Artikel 1 sowie die Europäische Charta der Regional- oder Minderheitensprachen , Artikel 7 und 8) vereinbar? Die Venedig-Kommission hat in ihrer Rechtsmeinung vom 8./9. Dezember 2017 Bemühungen zur Stärkung und Beherrschung der Staatssprache als legitim gewertet . Gleichzeitig hat sie auf einige problematische Bestimmungen des neuen Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 7 – Drucksache 19/1147 Bildungsgesetzes hingewiesen, die im Widerspruch zu internationalen Standards und internationalen Verpflichtungen der Ukraine stehen können. Die Bundesregierung teilt diese Einschätzung. 22. Inwiefern ist nach Kenntnis der Bundesregierung Artikel 7 des neuen ukrainischen Bildungsgesetzes mit dem im Zweiten Minsker Abkommen verankerten Recht auf sprachliche Selbstbestimmung für die gesonderten Gebiete Luhansk und Donezk (siehe Anmerkung zu Punkt 11 des Abkommens) vereinbar ? Das ukrainische Bildungsgesetz ist ein Rahmengesetz. Nach Kenntnis der Bundesregierung sind bisher noch keine weiterreichenden Schritte zur Umsetzung des Bildungsgesetzes zur Anwendung gekommen, so dass noch keine abschließende Bewertung zur Vereinbarkeit mit dem Minsker Maßnahmenpaket vorgenommen werden kann. 23. Teilt die Bundesregierung die Befürchtung der Venedig-Kommission des Europarates, dass das neue ukrainische Bildungsgesetz ermögliche, die bisher existierende sprachliche Situation in der Ukraine radikal zu ändern, und dass durch die erzwungene Verwendung des Ukrainischen als Unterrichtssprache bestehende Möglichkeiten der sprachlichen Minderheiten in der Ukraine , in ihren Muttersprachen unterrichtet zu werden, erheblich reduzieren könne (siehe Punkt 120 in der Meinung der Venedig-Kommission des Europarates über Artikel 7 des neuen Bildungsgesetztes der Ukraine www.venice. coe.int/webforms/documents/?pdf=CDL-AD(2017)030-e)? Die Bundesregierung teilt die Einschätzung der Venedig-Kommission, wonach Artikel 7 des Bildungsgesetzes die Möglichkeit eröffnet, das Sprachenregime im Sekundarschulwesen zu verändern, indem er das Ukrainische als allgemeine Bildungssprache festschreibt (siehe Punkt 120 der Rechtsmeinung). Dies hätte auch Konsequenzen für Minderheitensprachen, weshalb weitere Schritte zur Umsetzung der Bildungsreform sorgfältige Analyse und Einbindung der betroffenen Gruppen erfordern. 24. Teilt die Bundesregierung die Meinung der Venedig-Kommission des Europarates , die Sprachen, die nicht zu den offiziellen Amtssprachen in der EU zählen, dabei insbesondere Russisch als neben dem Ukrainischen am meisten gebrauchter Sprache in der Ukraine, würden durch Artikel 7 des neuen ukrainischen Bildungsgesetzes einer Diskriminierung unterliegen (siehe Punkte 124 und 125 in der Meinung der Venedig-Kommission des Europarates über Artikel 7 des neuen Bildungsgesetztes der Ukraine www.venice. coe.int/webforms/documents/?pdf=CDL-AD(2017)030-e)? Die Bundesregierung teilt die Einschätzung der Venedig-Kommission des Europarates , wonach die Differenzierung zwischen verschiedenen Minderheitensprachen problematisch sein kann (Punkt 124 der Rechtsmeinung). Gleichzeitig schließt die Venedig-Kommission die Ungleichbehandlung von Minderheiten nicht von vornherein aus (siehe Punkt 110 der Rechtsmeinung) und weist insbesondere auf die Möglichkeit der Besserbehandlung bestimmter Minderheiten hin, etwa wenn diese besonders gefährdet sind. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/1147 – 8 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode 25. Teilt die Bundesregierung die Meinung der Venedig-Kommission des Europarates über die Notwendigkeit, Artikel 7 des neuen ukrainischen Bildungsgesetzes zu überarbeiten mit dem Ziel, das Problem der Diskriminierung von sprachlichen Minderheiten in der Ukraine zu lösen (siehe Punkt 125 in der Meinung der Venedig-Kommission des Europarates über Artikel 7 des neuen Bildungsgesetztes der Ukraine www.venice.coe.int/webforms/documents/ ?pdf=CDL-AD(2017)030-e)? Die Bundesregierung teilt die Einschätzung der Venedig-Kommission, dass eine Gesetzesänderung geeignet sein könnte, die problematischen Punkte zu lösen, dass gleichzeitig aber auch andere Maßnahmen eine Verbesserung der gegenwärtigen Fakten- und Rechtslage erlauben (siehe Punkt 126 der Rechtsmeinung). 26. Inwieweit hat sich nach Kenntnis der Bundesregierung die Situation der sprachlichen Minderheiten in der Ukraine durch das neue ukrainische Bildungsgesetz verbessert bzw. verschlechtert? Nach Kenntnis der Bundesregierung sind bisher noch keine weiterreichenden Schritte zur Umsetzung des Bildungsgesetzes in den Minderheitengebieten zur Anwendung gekommen. 27. Inwieweit wird das neue ukrainische Bildungsgesetz im Rahmen des deutsch-ukrainischen Sprachenjahrs 2017/2018 thematisch behandelt (siehe Antwort der Bundesregierung zu Frage 33 der Kleinen Anfrage der Fraktion DIE LINKE. auf Bundestagsdrucksache 18/13361)? Das neue ukrainische Bildungsgesetz wird thematisch im Rahmen eines Bildungskongresses , der als Abschlussveranstaltung des deutsch-ukrainischen Sprachenjahrs im Juni 2018 stattfinden wird, behandelt werden. Der Bildungskongress mit voraussichtlich rund 500 Teilnehmern soll eine Plattform für die Diskussion aktueller Reformen bieten und Anregungen zur Reform in der Fremdsprachenlehrerausbildung geben. Darüber hinaus bringt sich das Goethe-Institut Kiew im Rahmen des Projekts „Deutsch im Reformprogramm Neue Ukrainische Schule“, das in Kooperation mit dem ukrainischen Bildungsministerium durchgeführt wird, beratend in den Reformprozess ein. 28. Wie ist nach Kenntnis der Bundesregierung der aktuelle Stand der Arbeit der ukrainischen interministeriellen Kommission zur Überarbeitung ihrer Roma- Strategie? Welche Fortschritte sind bezüglich der Situation der Roma in der Ukraine erreicht worden (siehe Bundestagsdrucksache 18/10414, Antwort der Bundesregierung zu Frage 35 der Kleinen Anfrage der Fraktion DIE LINKE.)? Die ukrainische interministerielle Kommission zur Überarbeitung der Roma- Strategie hat im November 2016 ihre Arbeit aufgenommen, diverse Arbeitsgruppen gebildet und arbeitet seither an einer Fortschreibung der Roma-Strategie über das Jahr 2020 hinaus. Roma-Organisationen beklagen, dass die Arbeit der interministeriellen Kommission bisher nicht zur nachhaltigen Verbesserung des strategischen Ansatzes geführt habe. Zugleich kann festgehalten werden, dass eine Überarbeitung der regionalen Aktionspläne initiiert und eine Vielzahl konkreter Initiativen zwischen Verwaltungen und Roma-Organisationen zum Teil mit der Unterstützung der internationalen Partner der Ukraine umgesetzt wurden. Erste Ergebnisse zeigen Verbesserungen etwa bei der Geburtenregistrierung oder bei Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 9 – Drucksache 19/1147 der sozialen Integration von Roma. Dennoch sind große Teile der Roma-Bevölkerung weiterhin sozial marginalisiert und benachteiligt (beispielsweise führt eine fehlende Geburtenregistrierung zu Benachteiligungen bei der Gesundheitsversorgung und Schulbildung). 29. Hat die Bundesregierung „die Schwierigkeiten und Unzulänglichkeiten in der Behandlung von Binnenvertriebenen durch ukrainische Behörden“ gegenüber der ukrainischen Regierung angesprochen und kritisiert (siehe Bundestagsdrucksache 18/8169, Antwort der Bundesregierung zu Frage 5 der Kleinen Anfrage der Fraktion DIE LINKE.)? Wenn ja, wann, und in welcher Form? Die Bundesregierung setzt sich regelmäßig in Gesprächen mit der ukrainischen Regierung für die Belange der Binnenflüchtlinge ein. 30. Von welchen EU-Ländern wurden nach Kenntnis der Bundesregierung jeweils wie viele ukrainische Flüchtlinge seit 2015 aufgenommen (siehe Bundestagsdrucksache 18/8169, Antwort der Bundesregierung zu Frage 4 der Kleinen Anfrage der Fraktion DIE LINKE.)? Die Bundesregierung hat keine eigenen Erkenntnisse bezüglich Asyldaten anderer EU-Mitgliedstaaten. Asylstatistiken zu anderen EU-Staaten können grundsätzlich in öffentlich zugänglichen Quellen, so auch der Datenbank von EURO- STAT (Statistisches Amt der Europäischen Union, http://ec.europa.eu/eurostat) recherchiert werden. 31. Wie viele ukrainische Staatsangehörige haben seit Mai 2015 in Deutschland einen Asylantrag gestellt (bitte nach Monaten, Alter, Geschlecht, Herkunftsregion , wie viele von ihnen sind mit einem Visum legal eingereist etc. aufschlüsseln ), und welche Entscheidungen wurden getroffen (bitte nach Monaten auflisten und nach gewährtem Status bzw. nach Ablehnung differenzieren , siehe Bundestagsdrucksache 18/5177, Antwort der Bundesregierung zu Frage 17 der Kleinen Anfrage der Fraktion DIE LINKE.)? Angaben zu gestellten Asylanträgen können – differenziert nach Alter und Geschlecht – nur zu Erstanträgen gemacht werden. Angaben zu Herkunftsregionen und Art der Einreise von Asylbewerbern werden statistisch nicht erfasst. Weitere Angaben können der Tabelle im Anhang entnommen werden. 32. Wie viele ukrainische Asylsuchende in Deutschland haben seit Februar 2014 als Fluchtgrund politische Verfolgung angegeben? Hierzu liegen der Bundesregierung keine Erkenntnisse vor, da die Asylstatistik des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge (BAMF) keine Asylgründe ausweist . Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/1147 – 10 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode 33. Wie vielen ukrainischen Asylsuchenden wurde in Deutschland seit Februar 2014 politisches Asyl gewährt (bitte nach Jahren auflisten)? Nach welchen Kriterien wurde entschieden? Im Zeitraum Februar 2014 bis Januar 2018 hat das BAMF neun ukrainische Asylantragsteller als Asylberechtigte nach Artikel 16a des Grundgesetzes anerkannt, davon eine Person im Jahr 2015, drei Personen im Jahr 2016 und fünf Personen im Jahr 2017. Entscheidungsgründe werden statistisch nicht erfasst. Aus datenschutzrechtlichen Gründen können zu den Einzelfällen keine Angaben gemacht werden. 34. Ist der Bundesregierung der Fall des ukrainischen politischen Aktivisten und ehemaligen Mitglieds des Zentralkomitees der Kommunistischen Partei der Ukraine Denys Lohunov, dessen Antrag auf politisches Asyl in Deutschland im August 2017 abgelehnt wurde, bekannt? Wenn ja, inwiefern wird das Verbot der Kommunistischen Partei der Ukraine (KPU) sowie die Verfolgung und Gewalt gegenüber den KPU-Mitgliedern in der Ukraine vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge für Gewährung eines politischen Asyls berücksichtigt? Aus datenschutzrechtlichen Gründen äußert sich die Bundesregierung nicht zu Einzelfällen. Werden die Mitgliedschaft in der KPU und eine begründete Furcht vor Verfolgung bei Rückkehr in das Heimatland glaubhaft gemacht, wird dies im Asylverfahren berücksichtigt. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 11 – Drucksache 19/1147 Anlage zu Frage 31 Erstanträge Herkunftsland Ukraine Mai 15 Jun 15 Jul 15 Aug 15 Sep 15 Okt 15 Gesamt 502 631 379 212 390 325 davon bis unter 16 Jahre 129 198 85 62 129 104 von 16 bis unter 18 Jahre 3 6 8 3 10 3 von 18 bis unter 25 Jahre 69 74 59 26 52 45 von 25 bis unter 30 Jahre 83 82 58 33 34 33 von 30 bis unter 35 Jahre 76 89 43 36 56 49 von 35 bis unter 40 Jahre 33 58 35 15 37 37 von 40 bis unter 45 Jahre 34 33 25 15 30 20 von 45 bis unter 50 Jahre 23 35 23 5 14 12 von 50 bis unter 55 Jahre 17 26 12 7 8 8 von 55 bis unter 60 Jahre 13 16 11 1 8 5 von 60 bis unter 65 Jahre 6 8 9 4 3 5 65 Jahre und älter 16 6 11 5 9 4 Weiblich 266 335 199 104 184 173 Männlich 236 296 180 108 206 152 Erstanträge Herkunftsland Ukraine Nov 15 Dez 15 Mai – Dez 15 Gesamt 341 270 3.115 davon bis unter 16 Jahre 126 80 969 von 16 bis unter 18 Jahre 6 2 45 von 18 bis unter 25 Jahre 33 29 386 von 25 bis unter 30 Jahre 42 36 401 von 30 bis unter 35 Jahre 42 34 424 von 35 bis unter 40 Jahre 25 29 268 von 40 bis unter 45 Jahre 30 22 208 von 45 bis unter 50 Jahre 10 19 141 von 50 bis unter 55 Jahre 8 9 96 von 55 bis unter 60 Jahre 8 3 65 von 60 bis unter 65 Jahre 1 3 40 65 Jahre und älter 10 4 72 Weiblich 172 138 1.607 Männlich 169 132 1.508 Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/1147 – 12 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Erstanträge Herkunftsland Ukraine Jan 16 Feb 16 Mrz 16 Apr 16 Mai 16 Jun 16 Gesamt 221 189 331 375 112 202 davon bis unter 16 Jahre 64 61 132 125 38 63 von 16 bis unter 18 Jahre 2 5 4 8 2 1 von 18 bis unter 25 Jahre 35 19 32 44 10 17 von 25 bis unter 30 Jahre 29 16 41 58 22 32 von 30 bis unter 35 Jahre 21 24 41 52 12 27 von 35 bis unter 40 Jahre 19 20 26 24 5 17 von 40 bis unter 45 Jahre 18 16 17 23 9 17 von 45 bis unter 50 Jahre 13 10 11 16 3 12 von 50 bis unter 55 Jahre 12 10 9 11 5 6 von 55 bis unter 60 Jahre 5 4 11 4 1 2 von 60 bis unter 65 Jahre 0 1 5 3 3 3 65 Jahre und älter 3 3 2 7 2 5 Weiblich 113 102 167 186 60 101 Männlich 108 87 164 189 52 101 Erstanträge Herkunftsland Ukraine Jul 16 Aug 16 Sep 16 Okt 16 Nov 16 Dez 16 2016 Gesamt 151 184 165 121 180 102 2.389 davon bis unter 16 Jahre 61 51 58 35 57 28 841 von 16 bis unter 18 Jahre 3 0 4 1 3 2 35 von 18 bis unter 25 Jahre 12 26 10 17 20 9 254 von 25 bis unter 30 Jahre 15 25 19 16 19 13 299 von 30 bis unter 35 Jahre 16 16 22 10 24 14 281 von 35 bis unter 40 Jahre 18 19 16 9 17 10 196 von 40 bis unter 45 Jahre 14 16 8 8 17 7 169 von 45 bis unter 50 Jahre 6 12 12 10 13 5 121 von 50 bis unter 55 Jahre 2 9 3 7 4 5 79 von 55 bis unter 60 Jahre 2 4 4 4 2 3 46 von 60 bis unter 65 Jahre 1 2 7 1 2 2 28 65 Jahre und älter 1 4 2 3 2 4 40 Weiblich 68 94 82 61 97 57 1.222 Männlich 83 90 83 60 83 45 1.167 Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 13 – Drucksache 19/1147 Erstanträge Herkunftsland Ukraine Jan 17 Feb 17 Mrz 17 Apr 17 Mai 17 Jun 17 Gesamt 66 63 113 103 103 130 davon bis unter 16 Jahre 17 19 32 38 33 44 von 16 bis unter 18 Jahre 2 2 1 3 2 1 von 18 bis unter 25 Jahre 7 7 12 14 10 13 von 25 bis unter 30 Jahre 10 7 9 5 13 15 von 30 bis unter 35 Jahre 6 9 13 11 12 11 von 35 bis unter 40 Jahre 7 5 17 10 9 15 von 40 bis unter 45 Jahre 7 8 11 9 1 10 von 45 bis unter 50 Jahre 2 1 3 4 8 8 von 50 bis unter 55 Jahre 1 2 7 1 5 3 von 55 bis unter 60 Jahre 2 3 4 3 5 5 von 60 bis unter 65 Jahre 3 0 2 2 3 1 65 Jahre und älter 2 0 2 3 2 4 Weiblich 41 38 69 49 54 72 Männlich 25 25 44 54 49 58 Erstanträge Herkunftsland Ukraine Jul 17 Aug 16 Sep 17 Okt 17 Nov 17 Dez 17 2017 Gesamt 97 64 50 76 95 82 1.088 davon bis unter 16 Jahre 39 22 14 29 33 31 394 von 16 bis unter 18 Jahre 2 2 1 1 1 2 23 von 18 bis unter 25 Jahre 9 13 9 5 13 6 116 von 25 bis unter 30 Jahre 10 6 6 9 5 6 100 von 30 bis unter 35 Jahre 12 4 4 4 11 7 108 von 35 bis unter 40 Jahre 9 4 2 9 9 11 111 von 40 bis unter 45 Jahre 7 5 4 3 12 6 79 von 45 bis unter 50 Jahre 3 2 2 5 1 2 42 von 50 bis unter 55 Jahre 2 1 3 6 5 5 41 von 55 bis unter 60 Jahre 2 2 2 1 0 0 28 von 60 bis unter 65 Jahre 1 0 1 4 1 4 21 65 Jahre und älter 1 3 2 0 4 2 25 Weiblich 53 35 35 42 51 41 602 Männlich 44 29 15 34 44 41 486 Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/1147 – 14 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Erstanträge Herkunftsland Ukraine Jan 18 Gesamt 72 davon bis unter 16 Jahre 27 von 16 bis unter 18 Jahre 2 von 18 bis unter 25 Jahre 4 von 25 bis unter 30 Jahre 9 von 30 bis unter 35 Jahre 8 von 35 bis unter 40 Jahre 8 von 40 bis unter 45 Jahre 6 von 45 bis unter 50 Jahre 5 von 50 bis unter 55 Jahre 1 von 55 bis unter 60 Jahre 0 von 60 bis unter 65 Jahre 1 65 Jahre und älter 1 Weiblich 40 Männlich 32 Entscheidungen des BAMF über Asylanträge Monat Asylanträge (Erst- und Folgeanträge) insg. 1 2 3 4 5 6 Mai 15 506 110 - - - 1 - 109 Juni 2015 636 49 - 4 - - 1 44 Juli 2015 386 90 - 3 - - 2 85 August 2015 226 46 - 1 - - 1 44 September 2015 395 120 1 8 - 1 2 108 Oktober 2015 329 126 - 4 - - 11 111 November 2015 348 69 - 2 - - 2 65 Dezember 2015 280 103 - 5 - - 20 78 01.05. – 31.12.15 3.177 675 1 27 - 2 39 606 Januar 2016 225 60 - 2 - 1 6 51 Februar 2016 194 92 - 1 - - 36 55 März 2016 344 194 - 3 - 1 99 91 April 2016 377 351 - - 1 - 193 157 Mai 2016 116 391 - 3 5 4 178 201 Juni 2016 204 232 - 1 1 1 57 172 Juli 2016 159 367 - 2 - 1 218 146 Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 15 – Drucksache 19/1147 Entscheidungen des BAMF über Asylanträge Monat Asylanträge (Erst- und Folgeanträge) insg. 1 2 3 4 5 6 August 2016 197 375 3 3 - 1 288 80 September 2016 176 473 - 1 3 3 256 210 Oktober 2016 133 405 - - - 1 259 145 November 2016 191 632 - 2 - 1 362 267 Dezember 2016 106 544 - 5 5 5 332 197 Jahr 16 2.493 4.040 3 25 15 19 2.280 1.698 Januar 2017 79 505 - 17 11 13 287 177 Februar 2017 79 721 1 16 9 19 528 148 März 2017 130 726 - 21 1 10 527 167 April 2017 118 705 - 14 7 4 558 122 Mai 2017 138 1.048 3 11 10 24 858 142 Juni 2017 141 337 - 2 5 6 205 119 Juli 2017 114 540 - 5 3 17 329 186 August 2017 101 488 - 12 1 16 332 127 September 2017 62 271 1 - 1 3 194 72 Oktober 2017 92 187 - 1 5 15 114 52 November 2017 105 198 - 8 1 7 135 47 Dezember 2017 107 157 - - 1 2 120 34 Jahr 17 1.328 5.792 5 106 55 136 4.168 1.322 Januar 2018 96 197 - 7 2 9 108 71 Erläuterung zu den Zeilen unter „Entscheidungen über Asylanträge“: 1 – Asylberechtigung nach Artikel 16a GG, 2 – Flüchtlingsschutz nach § 3 AsylVfG, 3 – Subsidiärer Schutz nach § 4 AsylVfG, 4 – Abschiebungsverbot nach § 60 V/VII AufenthG, 5 – Ablehnungen, 6 – sonstige Verfahrenserledigungen. Es wird darauf hingewiesen, dass aufgrund von Nachmeldungen, die nur in den kumulierten Jahreszahlen gezählt werden, eine Addition der Monatswerte nicht den jeweiligen Jahreswert ergibt. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Satz: Satzweiss.com Print, Web, Software GmbH, Mainzer Straße 116, 66121 Saarbrücken, www.satzweiss.com Druck: Printsystem GmbH, Schafwäsche 1-3, 71296 Heimsheim, www.printsystem.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de ISSN 0722-8333