Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 9. Juli 2019 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. Deutscher Bundestag Drucksache 19/11479 19. Wahlperiode 10.07.2019 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Stefan Schmidt, Tabea Rößner, Dr. Danyal Bayaz, weiter Abgeordneter und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN – Drucksache 19/10994 – Kostenniveau des Basiskontos V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Seit Inkrafttreten des Zahlungskontengesetzes (ZKG) am 18. Juni 2016 hat jeder Verbraucher oder jede Verbraucherin, der oder die sich rechtmäßig in der Europäischen Union aufhält, ungeachtet der individuellen Bonität, einen Anspruch auf ein Basiskonto. Dies schließt auch Personen ohne festen Wohnsitz, Asylsuchende und Geduldete mit ein. Auf diese Weise wurde den Voraussetzungen der EU-Zahlungskonten-Richtlinie 2014/92/EU in deutsches Recht entsprochen . Grundsätzlich muss jede Bank, die Verbraucherinnen und Verbrauchern reguläre Zahlungskonten anbietet, auch Basiskonten zur Verfügung stellen. Eine Bank kann den Abschluss eines Basiskontovertrags nur unter bestimmten Voraussetzungen ablehnen, beispielsweise wenn der Verbraucher oder die Verbraucherin bereits ein Basiskonto besitzt. Auch für die Kündigung eines Basiskontos durch die jeweilige Bank setzt das Zahlungskontengesetz klare Grenzen , um Verbraucherinnen und Verbraucher vor willkürlicher Benachteiligung zu schützen. Ein Basiskonto bietet die grundlegenden Aktionen für die Teilnahme am Wirtschaftssystem . Der Verbraucher oder die Verbraucherin kann damit Geld einzahlen oder abheben sowie Lastschriften, Überweisungen und Zahlungskartengeschäfte tätigen. Darüber hinaus sollen Regelungen die oftmals finanziell schlechter gestellten Inhaber oder Inhaberinnen eines Basiskontos vor unangemessen hohen Entgelten schützen (vgl. § 42 Absatz 2 ZKG). In der Praxis zeigte sich allerdings, dass Verbraucherinnen und Verbraucher schon im Marktdurchschnitt 160 Euro pro Jahr für die Führung eines Basiskontos zahlen mussten und in der Spitze sogar bis zu 328 Euro verlangt wurden (vgl. Urteil des LG Köln vom 23. Oktober 2018, Az. 21 O 53/17, und Finanztest 12/2017 der Stiftung Warentest, www.test.de/Basiskonten-im-Test-4936098- 5250170/). Bei diesem Preisniveau kann nach Ansicht der Fragestellerinnen und Fragesteller nicht mehr garantiert werden, dass jede Person, die sich rechtmäßig in der Bundesrepublik Deutschland aufhält, finanziell dazu in der Lage ist, die Kosten eines Basiskontos zu tragen, was eine vollwertige Teilnahme am Wirtschaftssystem verhindert. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/11479 – 2 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Diese Problematik scheint der Bundesregierung bekannt zu sein: In einer Pressemitteilung vom 12. Juli 2018 gibt sie zu, dass bei der Eröffnung eines Basiskontos nicht immer alles reibungslos klappe (vgl. www.bundesregierung.de/ breg-de/aktuelles/jeder-hat-das-recht-auf-ein-konto-451200). Deswegen stellt sich die Frage, welche konkreten Schritte die Bundesregierung zur Verbesserung der Situation für Verbraucherinnen und Verbraucher in Zukunft plant. Weitergehend ist eine Überprüfung und Bewertung des Kostenniveaus des Basiskontos aus Sicht der Fragesteller von großer Bedeutung, um die wirtschaftliche und damit auch gesellschaftliche Teilnahme der Verbraucherinnen und Verbraucher , die ein Basiskonto führen beziehungsweise den Abschluss eines Basiskontovertrages anstreben, nachhaltig zu sichern und sie vor Benachteiligung zu schützen. Im Zahlungskontengesetz wurde neben dem Anspruch auf ein Basiskonto auch die Einführung von zertifizierten Vergleichswebsites für Zahlungskontenangebote verankert. Bis zum 31. Oktober 2018 sollten Verbraucher entgeltfreien Zugang zu mindestens einer Vergleichswebseite für Zahlungskonten haben. Laut Presseberichten gibt es eine solche Vergleichswebsite in Deutschland jedoch immer noch nicht (vgl. www.heise.de/newsticker/meldung/Unabhaengiges- Girokonten-Vergleichsportal-vzbv-kritisiert-schleppenden-Aufbau-4281395. html). 1. Wie viele Basiskonten existieren nach Kenntnis der Bundesregierung bei öffentlichen und privaten Banken in Deutschland, und wie hat sich diese Anzahl von 2016 bis heute entwickelt (bitte nach Jahren nach Art des Kreditinstituts – öffentlich bzw. privat bzw. genossenschaftlich – und wenn möglich nach Bundesländern aufschlüsseln)? Eine Erhebung der BaFin mit Stichtag zum 30. Juni 2018 hat ergeben, dass seit Inkrafttreten der Regelungen des Zahlungskontengesetzes (ZKG) am 18. Juni 2016 rund 540 500 Basiskonten für Verbraucher eröffnet wurden. Es liegen der Bundesregierung keine Aufschlüsselungen nach Art des Kreditinstituts und zu den einzelnen Bundesländern vor. 2. Wie viele der bestehenden Basiskonten werden nach Kenntnis der Bundesregierung als Pfändungsschutzkonto („P-Konto“) geführt, und wie hat sich diese Anzahl von 2016 bis heute entwickelt (bitte nach Jahren aufschlüsseln und den prozentualen Anteil an der Gesamtzahl der Basiskonten angeben sowie wenn möglich nach Bundesländern aufschlüsseln)? Der Bundesregierung liegen hierzu keine Erkenntnisse vor. 3. In wie vielen Fällen wurden nach Kenntnis der Bundesregierung Anträge auf Eröffnung eines Basiskontovertrags von Seiten des Kreditinstituts (bitte nach Art des Kreditinstituts aufschlüsseln) von 2016 bis heute abgelehnt, und in wie vielen Fällen war der Grund für die Ablehnung a) ein bereits bestehendes Basiskonto bei einem anderen Institut, b) eine geltende Verurteilung des Antragstellers oder der Antragstellerin innerhalb der letzten drei Jahre vor Antragstellung wegen einer vorsätzlichen Straftat zum Nachteil der Bank, ihrer Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter oder Kundinnen und Kunden, c) eine vergangene Kündigung eines Basiskontos beim jeweiligen Institut des Antragstellers oder der Antragstellerin, weil er oder sie das Basiskonto vorsätzlich für Zwecke nutzte, die gegen ein gesetzliches Verbot verstießen, Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 3 – Drucksache 19/11479 d) nicht erfüllbare Sorgfaltspflichten im Hinblick auf das Geldwäsche- und Kreditwesengesetz, e) eine frühere Kündigung eines Basiskontovertrags des Antragstellers oder der Antragstellerin wegen Zahlungsverzugs bei derselben Bank innerhalb des letzten Jahres vor Antragstellung bzw. f) keiner der oben genannten Gründe? In dem Erhebungszeitraum vom 18. Juni 2016 bis 30. Juni 2018 sind ca. 15 000 Anträge auf Eröffnung eines Basiskontos durch die Institute abgelehnt worden. Kreditinstitute sind lediglich in den Fällen des Ablehnungsgrundes nach § 36 Absatz 1 Nummer 3 ZKG verpflichtet, die BaFin über die Ablehnung und den Ablehnungsgrund zu informieren. Der BaFin liegen ca. 1 800 solcher Meldungen vor. 4. In wie vielen Fällen haben nach Kenntnis der Bundesregierung Verbraucherinnen oder Verbraucher von 2016 bis heute nach Ablehnung eines Antrages auf Eröffnung eines Basiskontos a) ein Verwaltungsverfahren bei der BaFin eröffnet, In dem Zeitraum 2016 bis zum 21. Juni 2019 haben ca. 670 Verbraucher einen Antrag auf Durchführung eines Verwaltungsverfahrens nach § 48 Absatz 1 ZKG bei der BaFin gestellt. b) Klage auf Basiskontoeröffnung vor den Zivilgerichten eingereicht bzw. Die Justizstatistiken enthalten zu dieser Frage keine Angaben. c) die jeweils zuständige Schlichtungsstelle angerufen? Angaben zu dieser Frage, die über die Tätigkeitsberichte der Verbraucherschlichtungsstellen der Deutschen Kreditwirtschaft hinausgehen, liegen der Bundesregierung nicht vor. 5. In wie vielen Fällen waren nach Kenntnis der Bundesregierung Beschwerden beziehungsweise Klagen nach Ablehnung eines Antrages auf Eröffnung eines Basiskontos erfolgreich (bitte nach Verwaltungsverfahren bei der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht – BaFin –, Klage vor Zivilgerichten und Einschalten einer Schlichtungsstelle aufschlüsseln)? Bei gut 210 der beantragten Verwaltungsverfahren bei der BaFin waren die Beschwerden erfolgreich und die betroffenen Kreditinstitute hatten bereits nach Anhörung durch die BaFin reagiert und ein Basiskonto eröffnet. In 25 Fällen hat die BaFin die Eröffnung eines Basiskontos förmlich angeordnet. Bezüglich der Klagen vor Zivilgerichten und Verfahren bei Schlichtungsstellen wird auf die Antworten zu den Fragen 4b und 4c verwiesen. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/11479 – 4 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode 6. In wie vielen Fällen wurden nach Kenntnis der Bundesregierung bestehende Basiskontoverträge von Seiten einer Bank von 2016 bis heute gekündigt, und in wie vielen Fällen war die Kündigung darin begründet, dass a) über das Basiskonto in mehr als 24 aufeinanderfolgenden Monaten kein vom Kontoinhaber in Auftrag gegebener Zahlungsvorgang ausgeführt wurde, b) der Kontoinhaber oder die Kontoinhaberin sich nicht mehr rechtmäßig in der Europäischen Union aufhält, c) der Kontoinhaber oder die Kontoinhaberin ein weiteres Zahlungskonto, das von ihm nach Maßgabe des § 35 Absatz 1 Satz 1 und 2 ZKG genutzt werden kann, im Geltungsbereich des Zahlungskontengesetzes eröffnet hat, d) der Kontoinhaber oder die Kontoinhaberin eine angekündigte Änderung des Basiskontovertrags nach § 675g des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) abgelehnt hat, die das kontoführende Institut allen Inhaberinnen und Inhabern von bei ihm geführten entsprechenden Basiskonten wirksam angeboten hat, e) der Kontoinhaber oder die Kontoinhaberin eine vorsätzliche Straftat zum Nachteil des kontoführenden Instituts oder dessen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern oder Kundinnen und Kunden begangen hat, f) der Kontoinhaber oder die Kontoinhaberin mit der Entrichtung eines nicht unerheblichen Teils der dem kontoführenden Institut geschuldeten Entgelte oder Kosten über einen Zeitraum von mehr als drei Monaten in Verzug ist und dieser Betrag 100 Euro übersteigt, und zu besorgen ist, dass aus der Führung des Basiskontos weitere Forderungen entstehen werden, deren Erfüllung nicht gesichert ist, g) der Kontoinhaber oder die Kontoinhaberin das Zahlungskonto vorsätzlich für Zwecke nutzt, die gegen ein gesetzliches Verbot verstoßen, h) der Kontoinhaber oder die Kontoinhaberin unzutreffende Angaben gemacht hat, um den Basiskontovertrag abschließen zu können, und bei Vorlage der zutreffenden Angaben kein solcher Vertrag mit ihm abgeschlossen worden wäre bzw. i) keiner der oben genannten Gründe? Die BaFin ist lediglich in den Fällen, in denen das kontoführende Institut den Kündigungsgrund wegen Gefährdung der öffentlichen Sicherheit oder wegen eines Verbots der Informationsweitergabe nicht angeben darf, über die Kündigung und den Kündigungsgrund nach § 43 Absatz 5 ZKG zu informieren. Der BaFin liegen rund 1 300 solcher Meldungen vor. Es liegen der Bundesregierung keine Erkenntnisse zu der Gesamtanzahl der Kündigungen von Basiskonten von Seiten der Kreditinstitute vor. 7. Hält die Bundesregierung die Tatsache, dass einige Verbraucherinnen und Verbraucher ihre Basiskonten nur online verwenden, für ausreichend in der Preisgestaltung berücksichtigt, insbesondere im Hinblick darauf, dass § 42 Absatz 2 ZKG ausdrücklich festsetzt, dass das Nutzerverhalten für die Preisbildung berücksichtigt werden muss? Bei der Gestaltung der Entgelte ist nach der Gesetzesbegründung auch das Nutzerverhalten zu berücksichtigen. Das bedeutet, dass sowohl allgemein als auch konkret zu berücksichtigen ist, ob eine bestimmte Kundengruppe bzw. ein bestimmter Kunde Leistungen in unterschiedlichem Umfang in Anspruch nimmt. Bei dem Abstellen auf das konkrete Nutzerverhalten wird dann auch die Onlinenutzung in der Preisgestaltung berücksichtigt. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 5 – Drucksache 19/11479 8. Wie viele aktuell bestehende Angebote für die Führung eines Basiskontos sind nach Kenntnis der Bundesregierung bei durchschnittlichem Nutzerverhalten a) kostenfrei, b) für unter 100 Euro pro Jahr, c) für 100 Euro bis 200 Euro pro Jahr, d) für 200 Euro bis 300 Euro pro Jahr bzw. e) für über 300 Euro pro Jahr auf dem Markt erhältlich (bitte jeweilig den prozentualen Anteil an der Gesamtzahl der Angebote und jeweilige Kreditinstitute angeben)? Der Bundesregierung liegen hierzu keine hinreichenden Erkenntnisse vor, die die gewünschte Aufstellung ermöglichen. 9. Auf welcher Höhe liegt nach Kenntnis der Bundesregierung der Marktdurchschnitt für die Kosten eines Basiskontos? Der Bundesregierung liegen keine hinreichenden Erkenntnisse vor, die die Angabe eines Marktdurchschnitts für die Kosten eines Basiskontos ermöglichten. 10. Auf welcher Höhe liegt nach Kenntnis der Bundesregierung der Marktdurchschnitt für die Kosten eines normalen Kontos mit vergleichbaren Leistungen ? Der Bundesregierung liegen keine hinreichenden Erkenntnisse vor, die die Angabe eines Marktdurchschnitts für die Kosten eines Kontos mit vergleichbaren Leistungen ermöglichten. 11. Welcher Mehraufwand auf Seiten der Kreditinstitute würde nach Auffassung der Bundesregierung eine eventuelle Preisdifferenz zwischen einem Basiskonto und einem regulären Konto mit vergleichbaren Leistungen rechtfertigen ? 12. Wie bewertet die Bundesregierung die Höhe der durchschnittlichen Kosten für die Führung eines Basiskontos insbesondere im Hinblick auf die finanziell angespannte Situation, in der sich Verbraucherinnen und Verbraucher häufig befinden, die die Eröffnung eines Basiskontos anstreben, sowie ihr Nutzerverhalten? 13. Bis zu welcher Höhe ist nach Meinung der Bundesregierung ein für die Führung eines Basiskontos verlangtes Entgelt angemessen und erfüllt dadurch die gesetzlichen Anforderungen, die sich aus § 41 Absatz 2 ZKG ergeben? Die Fragen 11 bis 13 werden gemeinsam beantwortet. Die allgemeine Zielsetzung der §§ 31 ff. des Zahlungskontengesetzes (ZKG) ist es, Verbrauchern einen Zugang zu einem Zahlungskonto mit grundlegenden Funktionen zu gewährleisten. Zugleich soll sichergestellt werden, dass die Verpflichtung zur Zahlung eines Entgelts nicht als faktisches Hindernis der Teilnahme am Zahlungsverkehr und der Nutzung von Zahlungsdiensten wirkt. Gemäß § 41 Absatz 2 Satz 1 ZKG muss das Entgelt für die vom Basiskontovertrag Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/11479 – 6 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode umfassten Dienste daher angemessen sein. Für die Beurteilung der Angemessenheit sind insbesondere die marktüblichen Entgelte und das Nutzerverhalten zu berücksichtigen, § 41 Absatz 2 Satz 2 ZKG. Beispielsweise wäre danach zu berücksichtigen , ob Kunden Leistungen in geringem Umfang oder nur über bestimmte Medien in Anspruch nehmen. Eine absolute Entgeltgrenze ist vom Gesetzgeber somit nicht vorgegeben. Die Angemessenheit des Entgelts richtet sich vielmehr nach einer von den Gerichten überprüfbaren Gesamtwürdigung der genannten Umstände. Als angemessen erscheint ein Entgelt, das im Durchschnitt die Kosten der Institute deckt und ihnen einen angemessenen Gewinn sichert. Generell gilt aber, dass Geldinstitute nach dem Zahlungskontengesetz verpflichtet sind, zwar nicht meistbegünstigende, aber jedenfalls günstige Zugangsmöglichkeiten auch für einkommensarme Bevölkerungsgruppen zu gewährleisten. Kontoführungsgebühren im Basistarif, die faktisch darauf hinauslaufen, dass das Ziel des Kontozugangs auch für einkommensschwache Personen nicht erreicht werden kann, sind nicht angemessen im Sinne der gesetzlichen Regelung. Schließlich gilt das Diskriminierungsverbot in § 40 ZKG. Das Basiskonto darf danach nicht zu benachteiligenden Bedingungen im Vergleich zu anderen Zahlungskonten für Verbraucher geführt werden. 14. Wie werden die in § 41 Absatz 2 ZKG benannten „marktüblichen Entgelte“ ermittelt, und wie weit darf ein verlangtes Entgelt von diesem Richtwert entfernt sein, um nach § 41 Absatz 2 ZKG noch als „angemessen“ zu gelten? Unter „marktüblichen Entgelten“ sind in Übereinstimmung mit Artikel 18 Absatz 3 der Zahlungskontenrichtlinie die durchschnittlichen Entgelte zu verstehen, die von Kreditinstituten in den betreffenden Mitgliedstaaten für Dienste im Zusammenhang mit Zahlungskonten verlangt werden. Mit der Anknüpfung an institutsübergreifende Faktoren besteht ein objektives Korrektiv der Entgeltgestaltung . Richtwerte für Abweichungen hiervon bestehen nicht; die Ermittlung der Angemessenheit bleibt eine Frage der Gesamtwürdigung aller Umstände. 15. Wie viele Abmahnungen wegen zu hohen Entgelten für die Führung eines Basiskontos hat es nach Kenntnis der Bundesregierung seit dem Inkrafttreten des Zahlungskontengesetzes gegeben? 16. Welche Kreditinstitute wurden nach Kenntnis der Bundesregierung seit 2016 wegen zu hoher Entgelte für die Führung eines Basiskontos abgemahnt? Die Fragen 15 und 16 werden zusammen beantwortet. Der Bundesregierung sind über die öffentlich bekannten Abmahnungen des Verbraucherzentrale Bundesverband e. V. und der Verbraucherzentralen der Länder hinaus keine weiteren Abmahnungen bekannt. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 7 – Drucksache 19/11479 17. In wie vielen Fällen kam es seit dem Inkrafttreten des Zahlungskontengesetzes nach Kenntnis der Bundesregierung nach einer Abmahnung aufgrund eines möglicherweise unrechtmäßig hohen Entgelts zu einem Gerichtsprozess , und wie viele der Prozesse endeten mit einem Urteil zu Ungunsten des beklagten Kreditinstituts (vgl. Urteil des OLG Frankfurt a. M. vom 27. Februar 2019 Az. 19 U 104/18), und wie viele zu Ungunsten der Kontoinhaberin oder des Kontoinhabers? Wenn es Fälle dieser Art gab, welche Kreditinstitute betraf dies? Die angefragten Informationen können den öffentlich zugänglichen Urteilen entnommen werden. Darüber hinaus liegen der Bundesregierung keine Erkenntnisse vor. 18. Sind der Bundesregierung andere Wege als das Preisniveau des Kontos bekannt , auf denen Banken versuchen, Kundinnen und Kunden das Eröffnen eines Basiskontos zu erschweren, wie beispielsweise längere Wartezeiten oder benachteiligte Terminvergabe? Es liegen der Bundesregierung keine Anhaltspunkte dafür vor, dass Banken versuchen , die Eröffnung eines Basiskontos zu erschweren. 19. Gibt es Planungen der Bundesregierung, das Zahlungskontengesetz zu erneuern und insbesondere § 41 Absatz 2 ZKG zu konkretisieren, und wenn ja, welcher Zeitplan liegt hierfür vor, und welchen Erneuerungsbedarf sieht die Bundesregierung? Es gibt hierzu derzeit keine Planungen der Bundesregierung. 20. Gibt es nach Kenntnis der Bundesregierung Vergleichswebseiten i. S. d. §§ 16 ff. ZKG, und falls ja, welche? 21. Gibt es nach Kenntnis der Bundesregierung mittlerweile eine Konformitätsbewertungsstelle , die das Programmprüfungsverfahren bei der Deutschen Akkreditierungsstelle durchlaufen hat oder derzeit durchläuft, um Anbieterinnen und Anbieter von Vergleichswebsites zu prüfen und zu zertifizieren? Wenn ja, wann war der Abschluss des Verfahrens, bzw. wann wird der voraussichtliche Abschluss des Verfahrens sein? Die Fragen 20 und 21 werden gemeinsam beantwortet. Eine Konformitätsbewertungsstelle durchläuft derzeit das Akkreditierungsverfahren bei der Deutschen Akkreditierungsstelle (DAkkS) und es gibt Vergleichswebseitenbetreiber , die sich durch diese Konformitätsbewertungsstelle zertifizieren lassen wollen. Alle Verfahrensbeteiligten sind sich der Bedeutung des Projekts bewusst und arbeiten mit Hochdruck am Abschluss der Verfahren. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/11479 – 8 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode 22. Hat die Bundesregierung die Verpflichtung Deutschlands zum Sicherstellen des Zugangs zu mindestens einer Vergleichswebsite aus Artikel 7 Absatz 1 Richtlinie 2014/92/EU bis zum Ende der Umsetzungsfrist vom 31. Oktober 2018 erfüllt, und falls nicht, aus welchen Gründen? 23. Welche konkreten Maßnahmen unternimmt die Bundesregierung, um ihrer Verpflichtung aus Artikel 7 Absatz 1 der Richtlinie 2014/92/EU nachzukommen , falls sie diese noch nicht erfüllt hat? Die Fragen 22 und 23 werden gemeinsam beantwortet. Mit dem Zahlungskontengesetz und der Vergleichswebsitesverordnung hat Deutschland fristgerecht die gesetzlichen Voraussetzungen für Vergleichswebseiten geschaffen. 24. Wird die Bundesregierung, wenn keine private Anbieterin oder kein privater Anbieter eine Vergleichswebsite i. S. d. §§ 16 ff. ZKG anbietet, stattdessen eine Vergleichswebsite einrichten, die direkt oder mittelbar von einer staatlichen oder öffentlich-rechtlichen Trägerin oder einem staatlichen oder öffentlich -rechtlichen Träger, beispielsweise von der Stiftung Warentest oder der BaFin, betrieben wird? a) Haben hierzu bereits Gespräche stattgefunden, und wenn ja, mit wem? b) Wenn nein, warum nicht? Auf die Antwort zu den Fragen 20 und 21 wird verwiesen. 25. Sieht die Bundesregierung die Gefahr eines Vertragsverletzungsverfahrens gegen Deutschland durch die Nichterfüllung von Artikel 7 Absatz 1 der Richtlinie 2014/92/EU, und falls nein, warum nicht? Auf die Antwort zu den Fragen 22 und 23 wird verwiesen. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. 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