Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Gesundheit vom 10. Juli 2019 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. Deutscher Bundestag Drucksache 19/11503 19. Wahlperiode 11.07.2019 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Katrin Helling-Plahr, Michael Theurer, Grigorios Aggelidis, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der FDP – Drucksache 19/11135 – Chancen der Digitalisierung für die Hebammenversorgung V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Am 15. Mai 2019 wurde durch das Bundesministerium für Gesundheit der Referentenentwurf eines Gesetzes für eine bessere Versorgung durch Digitalisierung und Innovation (DVG) vorgelegt. Ziel ist laut Angaben des Bundesministeriums nicht nur, Daten der Patienten in absehbarer Zeit in einer elektronischen Patientenakte speichern zu lassen, sondern auch die Integration von Videosprechstunden in den Versorgungsalltag voranzutreiben. Einige Hebammen bieten solche Videosprechstunden bereits an und können gemäß Anlage 1.3 zum Vertrag über die Versorgung mit Hebammenhilfe nach § 134a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V) ihre digital erbrachten Leistungen anteilig mit den Trägern der gesetzlichen Krankenversicherung abrechnen . Hierunter fallen mittels Kommunikationsmedium erbrachte Beratungsleistungen vor und nach der Geburt, wie die Beantwortung von Fragen zum Stillen, der Babypflege und dem Zahnungsprozess. Träger der gesetzlichen Krankenversicherung können ihren Versicherten im Rahmen von Kooperationsverträgen mit Erbringern digitaler Hebammenleistungen auch vollständige Erstattungen besagter Leistungen ermöglichen. Während der Kontakt vor Ort mit einer Hebamme den Optimalfall darstellt, kann die digitale Beratung vor dem Hintergrund des aktuell bestehenden Hebammenmangels in Fällen der Beantwortung von Fragen Schwangerer aus Sicht der Fragesteller eine ergänzende Möglichkeit sein, dem akuten Versorgungsmangel entgegenzuwirken. V o r b e m e r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g Die Bundesregierung verfolgt mit Nachdruck das Ziel, die Vorteile, die digitale Anwendungen für den Erhalt und den Ausbau der Qualität und Wirtschaftlichkeit der gesundheitlichen Versorgung bieten, konsequent zu erschließen. Der am 10. Juli 2019 durch das Bundesministerium für Gesundheit vorgelegte Referentenentwurf eines Gesetzes für eine bessere Versorgung durch Digitalisierung und Innovation (Digitale-Versorgung-Gesetz – DVG) enthält eine Vielzahl von Regelungen , mit denen die Potenziale, die in der Digitalisierung und innovativen Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/11503 – 2 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Versorgungsstrukturen liegen, sowie die damit verbundenen Verbesserungspotenziale besser für die Versorgung zu nutzen, besser erschlossen werden können. Um einen sicheren und vertrauenswürdigen Austausch von Informationen möglich zu machen, soll es mehr Leistungserbringern (z. B. Hebammen) ermöglicht werden, sich an die Telematikinfrastruktur anzubinden. Gemäß § 134a Absatz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V) ist es Aufgabe des Spitzenverbands Bund der Krankenkassen mit den für die Wahrnehmung der wirtschaftlichen Interessen gebildeten maßgeblichen Berufsverbänden der Hebammen und den Verbänden der von Hebammen geleiteten Einrichtungen auf Bundeseben mit bindender Wirkung für die Krankenkassen Verträge über die Versorgung mit Hebammenhilfe zu schließen, in dem u. a. auch die abrechnungsfähigen Leistungen zu vereinbaren sind. Unabhängig davon, dass der persönliche Kontakt von Hebammen mit den von ihnen betreuten Schwangeren – wie auch in der Vorbemerkung der Fragesteller dargelegt – in vielen Fällen nicht zu ersetzen ist, kann davon ausgegangen werden, dass auch im Bereich der Versorgung mit Hebammenhilfe digitale Hebammenleistungen an Bedeutung gewinnen werden. 1. Wie hat sich nach Kenntnis der Bundesregierung seit Abschluss des Vertrags über die Versorgung mit Hebammenhilfe nach § 134a SGB V die Zahl der Erbringer digitaler Hebammenleistungen entwickelt? 2. Wie hat sich nach Kenntnis der Bundesregierung seit Abschluss des Vertrags über die Versorgung mit Hebammenhilfe nach § 134a SGB V die Zahl der Inanspruchnahme abrechnungsfähiger digitaler Hebammenleistungen durch gesetzlich Versicherte entwickelt? Die Fragen 1 und 2 werden aufgrund ihres Sachzusammenhangs gemeinsam beantwortet . Im Vertrag über die Versorgung mit Hebammenhilfe nach § 134a SGB V (Hebammenhilfevertrag ) sind drei Beratungsleistungen vereinbart, die auch unter Verwendung eines Kommunikationsmediums erbracht werden können. Dies sind die Beratung der Schwangeren, die Beratung der Wöchnerin und die Beratung bei Still- und Ernährungsschwierigkeiten des Kindes, die mittels Telefon oder anderer technischer Medien erbringbar sind. Die Bundesregierung hat weder Kenntnis darüber, wie viele dieser Beratungsleistungen erbracht wurden, noch wie hoch der Anteil derjenigen ist, die im unmittelbaren persönlichen Kontakt erbracht wurden, noch wie hoch der Anteil derjenigen ist, die unter Einsatz von Kommunikationsmitteln durchgeführt wurden. Ihr liegen auch keine Informationen darüber vor, wie viele Hebammen Beratungsleistungen mittels Kommunikationsmedien erbringen; allerdings ist davon auszugehen , dass nahezu jede Hebamme auch schon telefonische Beratungen durchgeführt hat. Darüber hinausgehende digitale Leistungen, insbesondere auch eine gesonderte Vergütungsposition für Videosprechstunden, die über die oben genannte Beratung hinausgehen, sind im Hebammenhilfevertrag nicht vereinbart. Insofern können entsprechende Leistungen nur als Satzungsleistungen der Krankenkassen, im Rahmen eines Vertrags über eine besondere Versorgung nach § 140a SGB V oder auf eigene Kosten der Versicherten erbracht werden. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 3 – Drucksache 19/11503 3. Wie schätzt die Bundesregierung die zukünftige Entwicklung von Angebot und Nachfrage von bzw. nach digitalen Hebammenleistungen mit welcher Begründung ein? Die Bundesregierung hat keine Kenntnis über Angebot und Nachfrage von/nach digitalen Hebammenleistungen. Voraussetzung dafür, dass sich Angebot und Nachfrage im Rahmen der Regelversorgung entwickeln, ist allerdings, dass digitale Leistungen zunächst im Hebammenhilfevertrag verankert werden. Im Übrigen wird auf die Ausführungen in der Vorbemerkung der Bundesregierung Bezug genommen. 4. Wie viele Träger der gesetzlichen Krankenversicherung bieten ihren Mitgliedern nach Kenntnis der Bundesregierung im Rahmen von Kooperationsverträgen mit Erbringern digitaler Hebammenleistungen Zugang zu ebendiesen ? Der Bundesregierung sind keine Kooperationsverträge gesetzlicher Krankenkassen mit Erbringern digitaler Hebammenleistungen bekannt. 5. Bieten digitale Hebammenleistungen aus Sicht der Bundesregierung das Potenzial , dem akuten Hebammenmangel, insbesondere auch in ländlichen Regionen , entgegenzuwirken? Wie begründet die Bundesregierung ihre Sichtweise? Der Bundesregierung liegen keine verlässlichen Daten vor, die die pauschale Annahme eines solchen akuten Mangels belegen. Verschiedene Länder haben Gutachten in Auftrag gegeben, um die Versorgungslage auf einer soliden Datenbasis beurteilen zu können. Dabei kommt ein Teil der Länder zu dem Ergebnis, dass es keine Probleme bei der Hebammenversorgung gibt. Andere Länder bejahen einen Engpass in bestimmten Regionen. Ob durch digitale Leistungen zusätzliche nennenswerte Tätigkeitspotenziale der Hebammen erschlossen werden können, hängt zunächst davon ab, inwiefern entsprechende Leistungen im Rahmen des Hebammenhilfevertrages nach § 134a Absatz 1 SGB V vereinbart werden (vgl. Antwort zu den Fragen 1 und 2). Hierfür maßgeblich dürfte sein, ob und inwieweit Leistungen der Hebammen aus medizinischer Sicht und aus Versorgungssicht für eine digitale Leistungserbringung geeignet sind und inwiefern dieses Medium von den Hebammen genutzt wird. 6. Bestehen nach Kenntnis der Bundesregierung gesetzliche oder technische Hürden, die einer Ausweitung der Verfügbarkeit digitaler Hebammenleistungen entgegenstehen? Wenn ja, welche, und plant die Bundesregierung konkrete Schritte, um diese abzubauen? Es bestehen keine gesetzlichen Hürden, die einer Ausweitung der Verfügbarkeit digitaler Hebammenleistungen entgegenstehen. Die Partner des Hebammenhilfevertrags , die das Leistungs- und das Vergütungsverzeichnis vereinbaren, können im Rahmen der Ausübung der Selbstverwaltung entsprechende Leistungen und Vergütungen vereinbaren. Die Möglichkeiten für Hebammen, digitale Anwendungen zu nutzen, sollen im Rahmen des Digitale-Versorgung-Gesetzes verbessert werden. Dort ist die Möglichkeit eines freiwilligen Anschlusses an die Telematikinfrastruktur sowie eine Erstattung der Ausstattungs- und Betriebskosten vorgesehen. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/11503 – 4 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode 7. Existieren nach Kenntnis der Bundesregierung Förderprogramme, die das Ziel verfolgen, digitale Innovationen zu fördern, die eine effizientere Bearbeitung von Dokumentationstätigkeiten durch in Krankenhäusern beschäftigte Hebammen ermöglichen? a) Wenn ja, welche? Die Fragen 7 und 7a werden gemeinsam beantwortet. Der Bundesregierung sind keine entsprechenden Förderprogramme bekannt. b) Wenn nein, plant die Bundesregierung, solche Förderungen zu initiieren? Im Rahmen der Förderung über den Innovationsfonds nach §§ 92a und 92b SGB V ist es grundsätzlich möglich, Vorhaben zu fördern, bei denen auch digitale Innovationen zur effizienteren Bearbeitung von Dokumentationstätigkeiten durch Hebammen zum Einsatz kommen, sofern das Vorhaben dem Thema und den Kriterien der jeweiligen Förderbekanntmachungen entspricht. Die Förderung über den Innovationsfonds ist wettbewerblich ausgestaltet. Der Innovationsausschuss nach § 92b Absatz 1 SGB V entscheidet unter Berücksichtigung der nach § 92a Absatz 3 SGB V zur Verfügung stehenden Mittel über die eingegangen Anträge. Voraussetzung für eine Förderung ist unter anderem , dass die Verbesserung der Versorgung im Fokus steht und die erprobten Ansätze das Potenzial aufweisen, dauerhaft in die Versorgung übernommen zu werden. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass die Finanzierung digitaler Innovationen, die eine effizientere Bearbeitung von Dokumentationstätigkeiten durch in Krankenhäusern beschäftigte Hebammen ermöglichen, Bestandteil der Investitionsfinanzierung von Krankenhäusern ist. Für die Investitionsförderung sind im Rahmen der dualistischen Krankenhausfinanzierung die Länder zuständig. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Satz: Satzweiss.com Print, Web, Software GmbH, Mainzer Straße 116, 66121 Saarbrücken, www.satzweiss.com Druck: Printsystem GmbH, Schafwäsche 1-3, 71296 Heimsheim, www.printsystem.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de ISSN 0722-8333