Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend vom 11. Juli 2019 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. Deutscher Bundestag Drucksache 19/11549 19. Wahlperiode 12.07.2019 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten René Springer, Jürgen Pohl, Uwe Witt, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der AfD – Drucksache 19/11208 – Aktuelle Daten und Entwicklungen beim Kinderzuschlag V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Mit dem Vierten Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt („Hartz IV“) wurde am 1. Januar 2005 der Kinderzuschlag als Sozialleistung für einkommensschwache Familien in Deutschland eingeführt. Kinderzuschlag soll Eltern, die zwar selbst genügend Einkommen für sich, aber nicht für die Kinder zur Verfügung haben, vor dem Bezug von Grundsicherung schützen. Trotz des Kinderzuschlags und weiterer familienpolitischer Leistungen steigt das Armutsrisiko für Familien in Deutschland kontinuierlich an. Insbesondere Alleinerziehenden -Haushalte und Mehrkinder-Familien sind überdurchschnittlich armutsgefährdet (vgl. www.bertelsmann-stiftung.de/fileadmin/files/Projekte/ Familie_und_Bildung/Studie_WB_Einkommenssituation_von_Familien_2018.pdf). Der deutsche Staat gibt im Rahmen von mehr als 150 Einzelleistungen jährlich rund 200 Mrd. Euro für Ehe- und Familienpolitik aus, wobei die Effektivität der Leistungen angesichts millionenfacher Kinder- und Familienarmut fraglich bleibt (vgl. www.br.de/nachrichten/deutschland-welt/viel-geld-fuer-familienund -dennoch-viele-arme-kinder,REkzHsD). V o r b e m e r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g Die Bundesagentur für Arbeit (BA) weist ihre Daten im Rahmen des Vollzugs des Kinderzuschlags in vielen Bereichen nur für Fälle aus, in denen regelmäßig Kinderzuschlag gezahlt wird (sog. laufende Fälle). Nicht als laufende Fälle erfasst sind beispielsweise diejenigen, in denen sich das monatliche Einkommen absehbar ändert, oder Fälle bzw. Zahlungen, die für mehrere Monate erfolgen (sog. Zahlfälle). Bei den Zahlfällen werden Überweisungen für einen oder mehrere Monate in dem Monat der Zahlung berücksichtigt. Nur die Gesamtzahl der Kinder und die Gesamtzahl der Berechtigten im Kinderzuschlag werden anhand der Statistiken der BA und den monatlichen Haushaltsausgaben vom Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ) hochgerechnet, während es nähere statistische Informationen zu den Berechtigten und den betroffenen Haushalten allenfalls teilweise zu den laufenden Fällen, aber nicht zu den Fällen insgesamt, gibt. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/11549 – 2 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode 1. Vermittels welcher Sozialleistungen versucht die Bundesregierung das Armutsrisiko für einkommensschwache Familien zu senken (bitte die jeweiligen Leistungen sowie die dazugehörigen Gesamtausgaben differenziert nach Einzelplan, Haushaltskapitel und Haushaltstitel separat auflisten)? Die Armutsrisikoquote ist eine statistische Maßgröße für die Einkommensverteilung . Jede staatliche Leistung bzw. Regelung, durch die das statistisch erfasste Einkommen einer einkommensschwachen Familie erhöht wird, trägt unabhängig von der jeweiligen Hauptzielsetzung einer Leistung bzw. Regelung dazu bei, das Armutsrisiko zu senken. 2. Wie und nach welchen Kriterien bewertet die Bundesregierung die Effektivität des Kinderzuschlags als armutsvermeidende Sozialleistung? Zielsetzung des Kinderzuschlags ist zu verhindern, dass Familien allein aufgrund des Bedarfs ihrer Kinder auf Leistungen der Grundsicherung verwiesen werden. Im Rahmen der Gesamtevaluation der ehe- und familienbezogenen Maßnahmen und Leistungen in Deutschland wurde auch untersucht, welche armutsvermeidende Wirkung der Kinderzuschlag erzielt. Nach den Ergebnissen der Simulationsrechnungen für das Jahr 2010 sinkt die Armutsrisikoquote der Empfängerhaushalte durch den Kinderzuschlag um 16,5 Prozentpunkte. 3. Welche Studien, Gutachten und Analysen zur Wirksamkeit des Kinderzuschlags wurden von der Bundesregierung seit dessen Einführung in Auftrag gegeben, und mit welchem Ergebnis (bitte die entsprechenden Studien mitsamt den jeweiligen Kernaussagen ausweisen)? Die Bundesregierung hat den Kinderzuschlag – zum Teil auch vor dem Hintergrund gesetzlicher Berichtspflichten – mehrfach wissenschaftlich untersuchen lassen. Die im Jahr 2005 abgeschlossene „Evaluation des Kinderzuschlags“ durch forsa erbrachte folgende Kernergebnisse: Eine deutliche Mehrheit von 90 Prozent der Leistungsbezieher zeigt sich mit dem Kinderzuschlag zufrieden. Im Vergleich zum Arbeitslosengeld II stößt die speziell am Bedarf von minderjährigen Kindern orientierte Leistung des Kinderzuschlags bei den betroffenen Familien auf eine deutlich höhere Akzeptanz. Für hilfebedürftige Familien, die einen bestehenden Anspruch auf Arbeitslosengeld II nicht geltend machen, wäre demnach die Gewährung des Kinderzuschlags bzw. die Einführung einer Wahlfreiheit zwischen Kinderzuschlag und Arbeitslosengeld II eine deutliche Verbesserung, selbst wenn sie mit dem Kinderzuschlag in einzelnen Fällen etwas weniger Unterstützung bekämen, als ihnen beim Arbeitslosengeld II zustehen würde. Vorhandene Anreize zur Erwerbsarbeit werden durch den Kinderzuschlag nicht in relevantem Umfang beeinträchtigt. Die überwiegende Mehrheit der Antragsteller, die derzeit nicht erwerbstätig oder nur teilzeit-, geringfügig oder unregelmäßig beschäftigt sind, wünscht sich eine (verstärkte) Erwerbstätigkeit. Drucksache 19/11549 – 2 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 3 – Drucksache 19/11549 Die im Jahr 2009 abgeschlossene „Evaluation des Kinderzuschlags“ durch forsa im Auftrag der Prognos AG erbrachte folgende Kernergebnisse: Die häufigste Erwerbskonstellation bei Elternpaaren, die den Kinderzuschlag beziehen, ist jene, bei der ein Elternteil vollzeitbeschäftigt und ein Partner nicht erwerbstätig ist (59 Prozent). In 16 Prozent der Fälle ist ein Partner vollzeitund der andere teilzeitbeschäftigt. Vorhandene Anreize zur Erwerbsarbeit durch den Kinderzuschlag werden nicht in relevantem Umfang beeinträchtigt: die überwiegende Mehrheit der Antragstellenden (63 Prozent) oder deren Partner (66 Prozent), die derzeit nicht erwerbstätig sind, wünscht sich eine Erwerbstätigkeit. Gleichzeitig lassen die erhobenen Daten jedoch auch nicht darauf schließen, dass der Kinderzuschlag zu einer Mehrbeschäftigung führen würde. Nach den Gründen gefragt, warum Leistungsbezieher mit dem Wunsch nach einer (verstärkten) Erwerbstätigkeit dennoch nicht erwerbstätig werden, wurde zum damaligen Zeitpunkt vor allem das mangelnde Angebot an Kinderbetreuungsmöglichkeiten genannt. Daneben spielte im letzten Jahrzehnt bei den betroffenen Familien auch das mangelnde Arbeitsplatzangebot eine wichtige Rolle (insbesondere bei den Partnern der Antragsteller). Dieses wurde seinerzeit fast ebenso häufig genannt wie das mangelnde Angebot an Kinderbetreuungsmöglichkeiten . Familien, die seit Oktober 2008 einen Antrag auf Kinderzuschlag gestellt haben und zur Zeit diese Leistung beziehen, erhalten häufiger als Leistungsempfänger , die vor dem 1. Oktober 2008 (und damit vor der letzten Weiterentwicklung des Kinderzuschlags) einen Antrag gestellt haben, den Höchstbetrag von 140 Euro Kinderzuschlag pro Kind. Eine deutliche Mehrheit von 82 Prozent der (damaligen) Leistungsbeziehenden zeigt sich mit dem Kinderzuschlag zufrieden. Im Vergleich zum Arbeitslosengeld II stößt der Kinderzuschlag bei den Beziehenden auf eine größere Akzeptanz . Von den Leistungsbeziehenden haben 41 Prozent vor der Antragstellung Arbeitslosengeld II oder Sozialgeld bezogen und sind somit durch den Kinderzuschlag von SGB-II-Leistungen unabhängig geworden. Kinder aus Familien, die Kinderzuschlag erhalten, haben Anspruch auf Leistungen für Bildung und Teilhabe (BuT-Paket). Die Einführung des BuT-Pakets wurde bei Familien mit Kinderzuschlag von 2011 bis 2012 durch das IfD Allensbach und die Prognos AG untersucht. Die Ergebnisse wurden im Monitor Familienforschung Nr. 30 des BMFSFJ veröffentlicht . Kernergebnisse zur Wirkung des Kinderzuschlags waren: Der Kinderzuschlag ist ein Instrument, das vor allem kinderreiche Familien mit jüngeren Kindern erreicht, in denen mindestens ein Elternteil erwerbstätig ist. In nahezu jedem zweiten Haushalt leben drei oder mehr Kinder. Die Familien im Kinderzuschlag zeichnen sich durch eine hohe Erwerbsorientierung aus. 72 Prozent der derzeit nichterwerbstätigen Mütter und 88 Prozent der nichterwerbstätigen Väter im Bezug des Kinderzuschlags haben einen Erwerbswunsch . Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 3 – Drucksache 19/11549 Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/11549 – 4 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Die Erwerbsaufnahme der Mütter ist ein wichtiges Sprungbrett für die wirtschaftliche Selbstständigkeit der Familien. Allerdings erleben diese Familien vielfach einen schwierigen Übergang, weil sich im Niedrigeinkommensbereich die wirtschaftliche Situation selbst durch eine Ausweitung der Erwerbstätigkeit oft nur wenig verbessert. Nur in jeder vierten Familie wird eine substanzielle wirtschaftliche Verbesserung gespürt. Der Kinderzuschlag wurde auch im Rahmen der Gesamtevaluation der Ehe- und Familienleistungen von 2009 bis 2014 im Hinblick auf verschiede Zielsetzungen der Familienpolitik untersucht. Kernergebnisse waren: Der Kinderzuschlag wirkt zielgenau. Er trägt maßgeblich zur Vermeidung von Armutsrisiken bei. Die Armutsrisikoquote der Empfängerhaushalte sinkt durch die Leistung um 16,5 Prozentpunkte, wobei insbesondere Familien mit mehreren bzw. jungen Kindern profitieren. Die Arbeitsangebotseffekte des Kinderzuschlags sind aufgrund der Konstruktion der Leistung mit der Höchsteinkommensgrenze ambivalent. Insgesamt überwiegen die positiven Arbeitsangebotseffekte, die auch dazu führen, dass sozialversicherungspflichtige Beschäftigung steigt. Im Hinblick auf die Reduzierung eines Armutsrisikos und die Vermeidung des Bezugs von Leistungen der Grundsicherung weist der Kinderzuschlag das beste Nutzen-Kosten-Verhältnis aller untersuchten Leistungen auf. Der Kinderzuschlag ist in Kombination mit dem Wohngeld für viele geringverdienende Eltern eine gewünschte Alternative zum Bezug von Leistungen nach dem SGB II. Ein Wechsel in den SGB-II-Bezug käme für mehr als die Hälfte der Bezieher von Kinderzuschlag auch dann nicht in Frage, wenn sie dort deutlich höhere Leistungen erhalten könnten. 4. Wie hoch waren nach Kenntnis der Bundesregierung die Gesamtausgaben für den Kinderzuschlag in den Jahren 2005 bis 2019 (bitte jeweils differenziert nach Bund, nach neuen und alten Bundesländern, nach Ländern auflisten)? Die Haushaltsausgaben für die Jahre 2005 bis Mai 2019 waren wie folgt: Jahr Haushaltsausgaben in Mio. Euro 2005 102,8 2006 137,2 2007 108,8 2008 143,0 2009 363,5 2010 399,1 2011 385,5 2012 371,5 2013 352,0 2014 323,8 2015 283,3 2016 306,4 2017 396,8 2018 382,7 01-05/2019 161,1 Drucksache 19/11549 – 4 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 5 – Drucksache 19/11549 Die Verteilung der Ausgaben des Bundes für den Kinderzuschlag nach Ländern wird statistisch nicht erfasst. 5. Wie hat sich nach Kenntnis der Bundesregierung die Anzahl der Empfänger des Kinderzuschlags seit dessen Einführung bis heute entwickelt (bitte differenziert nach Bund, nach neuen und alten Bundesländern, nach Ländern sowie nach soziodemographischen Merkmalen – Geschlecht, Staatsangehörigkeit deutsch, Ausländer, EU-Ausländer, Staatsangehörigkeit aus einem Top-8-Asylherkunftsland – ausweisen)? Die Angaben zur Zahl der Berechtigten beim Kinderzuschlag basieren auf den Statistiken der BA, den monatlichen Haushaltsausgaben und Hochrechnungen des BMFSFJ. Die Berechnungen liegen für die nachfolgend mitgeteilten Zeiträume für den Bund vor. Jahr Berechtigte 2005 rund 37.000 2006 rund 49.000 2007 rund 36.000 2008 46.197 2009 108.837 2010 119.308 2011 118.501 2012 112.388 2013 104.585 2014 95.524 2015 83.102 2016 82.880 2017 94.803 2018 87.355 01-05/2019 87.000 Eine statistische Erfassung nach Ländern sowie nach den soziodemographischen Merkmalen erfolgt nicht und liegt damit der Bundesregierung nicht vor (vgl. Vorbemerkung der Bundesregierung). 6. Wie viele Personen, die Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz erhalten, die nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) förderfähig sind und Rentner haben nach Kenntnis der Bundesregierung in den Jahren 2005 bis 2019 Kinderzuschlag in Anspruch genommen (bitte differenziert nach Bund, nach neuen und alten Bundesländern, nach Ländern sowie nach soziodemographischen Merkmalen – Staatsangehörigkeit deutsch, Ausländer, EU-Ausländer, Staatsangehörigkeit aus einem Top-8-Asylherkunftsland – ausweisen)? Ein Anspruch auf Kinderzuschlag setzt voraus, dass Hilfebedürftigkeit nach dem SGB II vermieden wird. Ein Anspruch auf Kinderzuschlag kann daher nur bestehen , wenn die Antragstellerin/der Antragsteller zu dem Personenkreis gehört, der grundsätzlich einen Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II hat. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 5 – Drucksache 19/11549 Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/11549 – 6 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Leistungsberechtigte nach § 1 des Asylbewerberleistungsgesetzes (AsylbLG) haben keinen Anspruch auf SGB-II-Leistungen und können somit auch keinen Kinderzuschlag beziehen. Die Entwicklung der Zahl der laufenden Kinderzuschlagsfälle, die den Erwerbsstatus Rentner haben, stellt sich wie folgt dar: Jahr Berechtigte 2008 446 2009 990 2010 1.501 2011 1.770 2012 1.806 2013 1.682 2014 1.511 2015 1.359 2016 1.314 2017 1.487 2018 1.192 01-05/2019 1.144 Daten für die Jahre 2005 bis 2007 liegen nicht vor. Auch Angaben zu Personen, die nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) förderfähig sind, liegen nicht vor. 7. Wie viele Alleinerziehenden-Haushalte haben nach Kenntnis der Bundesregierung in den Jahren 2005 bis 2019 Kinderzuschlag in Anspruch genommen (bitte differenziert nach Bund, nach neuen und alten Bundesländern, nach Ländern sowie nach Staatsangehörigkeit deutsch, Ausländer, EU-Ausländer, Staatsangehörigkeit aus einem Top-8-Asylherkunftsland ausweisen)? 8. Wie viele Paareltern-Haushalte haben nach Kenntnis der Bundesregierung in den Jahren 2005 bis 2019 Kinderzuschlag in Anspruch genommen (bitte differenziert nach Bund, nach neuen und alten Bundesländern, nach Ländern sowie nach Staatsangehörigkeit deutsch, Ausländer, EU-Ausländer, Staatsangehörigkeit aus einem Top-8-Asylherkunftsland ausweisen)? Die Fragen 7 und 8 werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam beantwortet . Statistische Daten getrennt nach Kindern von Alleinerziehenden und aus Paarfamilien , die Kinderzuschlag beziehen, liegen der Bundesregierung nicht vor. Eine Studie im Auftrag des BMFSFJ hat ergeben, dass etwa 14 Prozent der Familien, die Kinderzuschlag beziehen, Alleinerziehenden-Haushalte sind (BMFSFJ Monitor Familienforschung, 2013). Bis zum 30. Juni 2019 wurden Kinder von Alleinerziehenden infolge des Ausbaus des Unterhaltsvorschusses kaum mehr erreicht, weil der Unterhaltsvorschuss als Kindeseinkommen voll auf den Kinderzuschlag angerechnet wurde und so regel- Drucksache 19/11549 – 6 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 7 – Drucksache 19/11549 mäßig zum Wegfall des Kinderzuschlags führte. Durch den Ausbau des Kinderzuschlags mit dem Starke-Familien-Gesetz mindert das Kindeseinkommen durchgehend den Kinderzuschlag nur zu 45 Prozent. Es ist zu erwarten, dass bei vollständiger Wirkung der Reform des Kinderzuschlags wieder deutlich mehr Alleinerziehende durch die Leistung erreicht werden . 9. Wie viele Mehrkinder-Haushalte haben nach Kenntnis der Bundesregierung in den Jahren 2005 bis 2019 Kinderzuschlag in Anspruch genommen (bitte differenziert nach Anzahl der im Haushalt lebenden Kinder, nach Bund, nach neuen und alten Bundesländern, nach Ländern sowie nach Staatsangehörigkeit deutsch, Ausländer, EU-Ausländer, Staatsangehörigkeit aus einem Top- 8-Asylherkunftsland ausweisen)? Die Entwicklung der durchschnittlichen Zahl der Haushalte mit drei und mehr Kindern stellt sich wie folgt dar: Jahr Berechtigte 2008 12.746 2009 28.121 2010 33.119 2011 37.115 2012 37.904 2013 36.573 2014 34.408 2015 32.580 2016 30.965 2017 34.566 2018 35.549 01-05/2019 36.574 Daten für die Jahre 2005 bis 2007 liegen nicht vor. Eine statistische Erfassung nach Ländern sowie nach den soziodemographischen Merkmalen erfolgt nicht und liegt damit der Bundesregierung nicht vor (vgl. Vorbemerkung der Bundesregierung). 10. Wie hat sich nach Kenntnis der Bundesregierung die Armutsgefährdung von Menschen in Alleinerziehenden-Haushalten, in Paareltern-Haushalten sowie in Mehrkinder-Haushalten seit der Einführung des Kinderzuschlags entwickelt (bitte die Armutsgefährdungsquote jeweils für Alleinerziehenden- Haushalte, für Paareltern-Haushalte sowie für Haushalte mit ein, zwei, drei oder mehr Kindern für die Jahre 2005 bis 2019 angeben)? Die Armutsrisikoquote ist eine statistische Maßgröße für die Einkommensverteilung . Ihre Höhe hängt u. a. von der zugrundeliegenden Datenbasis, der Bezugsgröße (50 Prozent, 60 Prozent oder 70 Prozent des mittleren Einkommens) und der Gewichtung der Haushaltsmitglieder bei der Bestimmung des Nettoäquivalenzeinkommens ab. Der Indikator ist insbesondere für Teilpopulationen sehr volatil und kann je nach Datenquelle unterschiedlich ausfallen. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 7 – Drucksache 19/11549 Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/11549 – 8 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Die Entwicklung der Armutsgefährdungsquote seit 2005 auf Basis des Mikrozensus kann der Tabelle in der Anlage entnommen werden. 11. Bei wie vielen Empfängern bzw. Eltern konnte nach Kenntnis der Bundesregierung durch die Zahlung des Kinderzuschlags eine Hilfebedürftigkeit im Sinne des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch (SGB II) verhindert werden (bitte die Zahlen jeweils für die Jahre 2005 bis 2019 angeben sowie differenziert nach soziodemographischen Merkmalen – Geschlecht, Staatsangehörigkeit deutsch, Ausländer, EU-Ausländer, Staatsangehörigkeit aus einem Top-8-Asylherkunftsland – ausweisen)? Eine gesetzliche Voraussetzung, um den Kinderzuschlag beziehen zu können, ist, dass durch die Zahlung des Kinderzuschlags Hilfebedürftigkeit nach dem SGB II vermieden werden muss. Aus diesem Grund wurde bei allen Familien, die Kinderzuschlag erhalten haben, die Hilfebedürftigkeit im Sinne des SGB II vermieden . 12. Wie viele Alleinerziehenden-Haushalte wären nach Schätzungen der Bundesregierung zur Vermeidung einer drohenden Hilfebedürftigkeit im Sinne des SGB II nicht auf die Zahlung des Kinderzuschlags angewiesen, wenn der unterhaltspflichtige Elternteil seiner Zahlungsverpflichtung regulär nachkommen würde? Der Bundesregierung liegen bezüglich der privatrechtlich geregelten Barunterhaltspflichten gegenüber Kindern und des Umfangs ihrer Erfüllung keine Erkenntnisse vor. Drucksache 19/11549 – 8 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 9 – Drucksache 19/11549 13. Wie viele Fälle sind der Bundesregierung bekannt, in denen der Kinderzuschlag nachträglich zurückverlangt wurde, da sich die Einkommenssituation der Familie im Bewilligungszeitraum veränderte (bitte die Zahlen jeweils für die Jahre 2005 bis 2019 angeben sowie differenziert nach Bund, nach neuen und alten Bundesländern, nach Ländern auflisten)? Die Entwicklung der Zahl der Rückforderungen stellt sich wie folgt dar: 2015 2016 2017 2018 01-05/2019 Bund 46.718 41.485 35.399 34.765 13.143 Baden-Württemberg 5.321 3.645 3.250 4.738 1.926 Bayern 4.868 4.259 3.787 2.722 859 Berlin 1.281 1.400 1.557 1.419 617 Brandenburg 884 922 1.134 885 378 Bremen 513 412 326 256 119 Hamburg 1.686 1.698 1.637 1.657 585 Hessen 3.434 2.724 1.695 2.219 876 Mecklenburg-Vorpommern 2.421 1.753 1.456 1.196 460 Niedersachsen 5.046 4.390 3.331 3.197 1.283 Nordrhein-Westfalen 9.421 10.571 9.556 9.418 3.277 Rheinland-Pfalz 2.309 1.749 1.044 625 223 Saarland 260 281 159 117 52 Sachsen 3.026 2.439 2.046 2.307 961 Sachsen-Anhalt 1.111 844 708 579 174 Schleswig-Holstein 3.204 2.748 2.115 2.205 834 Thüringen 1.902 1.623 1.561 1.174 488 nicht zuordenbar 31 27 37 51 31 Die Werte des Bundes sind im Vergleich zu den Werten der Bundesländer leicht erhöht, da einige wenige Berechtigte keinen Wohnsitz im Inland haben. Aus diesem Grund sind in der letzten Zeile nicht zuordenbare Rückforderungen ausgewiesen . Der Grund der Rückforderung kann nicht differenziert werden. Daten für die Jahre 2005 bis 2014 liegen nicht vor. 14. Auf der Grundlage welcher Kriterien und statistischen Daten begründet die Bundesregierung eine Erhöhung des Kinderzuschlags von maximal 170 auf 185 Euro pro Monat und Kind zum 1. Juli 2019 sowie den Wegfall der oberen Einkommensgrenze (sog. Abbruchkante) zum 1. Januar 2020? Nach dem 12. Existenzminimumbericht der Bundesregierung (Bericht über die Höhe des steuerfrei zu stellenden Existenzminimums von Erwachsenen und Kindern für das Jahr 2020), veröffentlicht im Oktober 2018, liegt das steuerfrei zu stellende sächliche Existenzminimum von Kindern im Jahr 2019 bei monatlich 408 Euro. Das durchschnittliche sächliche Existenzminimum für Kinder von 0 bis 18 Jahren setzt sich danach zusammen aus den durchschnittlichen Kosten von 288 Euro für Regelbedarfe, von 101 Euro für Wohnkosten (inkl. Heizkosten) und von 19 Euro für typische Bedarfspositionen der Bildungs- und Teilhabeleistungen . Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 9 – Drucksache 19/11549 Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/11549 – 10 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Durch die Anhebung des Kindergeldes für das erste Kind (ab 1. Juli 2019 204 Euro) und die durchschnittlichen Leistungen aus dem Bildungs- und Teilhabepaket für typische Bedarfspositionen (19 Euro) ergibt sich ein Kinderzuschlag von 185 Euro, um das sächliche Existenzminimum nach dem 12. Existenzminimumbericht von 408 Euro zu decken. Durch den Verzicht auf die bisherigen oberen Einkommensgrenzen hin zu einem langsamen Auslaufen des Kinderzuschlages werden die Sozialleistungssysteme besser aufeinander abgestimmt. Bislang führte an der oberen Einkommensgrenze eine geringe Erhöhung der monatlichen Einnahmen der Familie, insbesondere solcher aus Erwerbstätigkeit, zum schlagartigen Wegfall des Kinderzuschlags (sogenannte Abbruchkante). In diesen Fällen stand den Familien trotz Erhöhung der eigenen monatlichen Einnahmen weniger Geld zur Verfügung. Durch die Neugestaltung des Kinderzuschlags wird die Abbruchkante beseitigt. 15. Hatte der Kinderzuschlag nach Kenntnis der Bundesregierung signifikante Auswirkungen auf den Erwerbsstatus seiner Empfänger, bzw. hat er ggf. eine Ausweitung der Erwerbstätigkeit begünstigt? a) Wenn ja, welche Auswirkungen waren das (bitte die Werte bzw. Zahlen zur Änderung des individuellen Erwerbstatus für die Jahre 2010 bis 2019 angeben sowie differenziert nach soziodemographischen Merkmalen – Geschlecht, Staatsangehörigkeit, deutsch, Ausländer insgesamt, EU-Ausländer und jeweils für die Top-8-Asylherkunftsländer – aufschlüsseln)? b) Wenn nein, warum nicht? Es wird auf die Antwort zu Frage 3 verwiesen. Individuelle Angaben zum Erwerbsstatus liegen der Bundesregierung nicht vor. 16. Wie hoch ist nach Kenntnis der Bundesregierung die durchschnittliche Bezugsdauer des Kinderzuschlags, und wie hat sich diese in den letzten zehn Jahren entwickelt (bitte differenziert nach Bund, nach neuen und alten Bundesländern , nach Ländern sowie nach soziodemographischen Merkmalen – Haushaltstyp, Staatsangehörigkeit, deutsch, Ausländer, EU-Ausländer, und jeweils für die Top-8-Asylherkunftsländer – ausweisen)? Zur durchschnittlichen Bezugsdauer des Kinderzuschlags können keine Aussage gemacht werden, da die Bestandsdaten nur stichtagsbezogen ausgewertet werden. 17. Durch welche Maßnahmen stellt die Bundesregierung sicher, dass ausnahmslos alle anspruchsberechtigten Familien tatsächlich Kinderzuschlag erhalten bzw. diesen beantragen? Die Bundesregierung hat eine umfangreiche Informations- und Öffentlichkeitsarbeit geplant und in weiten Teilen bereits auf den Weg gebracht, um auf die Weiterentwicklung des Kinderzuschlags mit seinen einzelnen Maßnahmen aufmerksam zu machen. In diesem Zusammenhang wurde insbesondere auch geprüft und berücksichtigt, wie die spezielle Zielgruppe gut erreicht werden kann. Darüber hinaus wurden die Anträge zum Inkrafttreten der Reform grundlegend überarbeitet und vereinfacht. So sollen die Hürden der Antragstellung abgebaut werden. Außerdem wurde mit dem neu eingeführten festen Bemessungs- und Bewilligungszeitraum das Verwaltungsverfahren sowohl für den Antragsteller als auch für die Verwaltung erheblich vereinfacht. Ferner soll der Kinderzuschlag im Jahr 2020 digitalisiert werden. Drucksache 19/11549 – 10 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 11 – Drucksache 19/11549 Um den Kinderzuschlag bekannter zu machen, haben zudem Bundesministerin Dr. Giffey und Bundesminister Heil das Starke-Familien-Gesetz bei verschiedenen Vor-Ort-Terminen vorgestellt. Das BMFSFJ hat schließlich den einschlägigen Beratungsstellen und Informationszentren umfangreiche Informationen zur Bekanntmachung der Leistungen und der Verbesserungen zur Verfügung gestellt. Diese haben außerdem von der Familienkasse der BA die einschlägigen Informations - und Hintergrundmaterialen zum Kinderzuschlag erhalten. Konkret werden Informationen zur Reform des Kinderzuschlags und den Anspruchsvoraussetzungen über das Internetangebot des BMFSFJ und auf den Seiten www.familienportal.de und www.infotool-familie.de zur Verfügung gestellt. Auf diesem Weg kann auch das Informationsangebot der Familienkasse wie zum Beispiel Links zum Merkblatt „Kinderzuschlag“ sowie zu den Anträgen zum Kinderzuschlag wahrgenommen werden. Bei der Familienkasse gibt es ein verbessertes Angebot zur Kundenansprache wie eine Videoberatung und eine verbesserte Zusammenarbeit an den Schnittstellen von Kinderzuschlag, Wohngeld und Leistungen nach dem SGB II durch den Einsatz von Netzwerkmanagern. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 11 – Drucksache 19/11549 Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. A nl ag e D iff er en zi er un g n a ch H au sh a lts ty p Qu ote de r a rm u ts ge fä hr de te n P er so n en * 20 05 20 06 20 07 20 08 20 09 20 10 20 11 1) 20 12 20 13 20 14 20 15 20 16 2) Ei n(e ) E rw ac hs en e(r ) m it K ind (er n) 39 ,3 % 37 ,0 % 39 ,0 % 39 ,7 % 40 ,1 % 38 ,6 % 42 ,2 % 41 ,9 % 43 ,0 % 41 ,9 % 43 ,8 % 43 ,6 % Zw ei E rw ac hs en e u n d ei n K in d 11 ,6 % 11 ,4 % 10 ,7 % 10 ,4 % 10 ,2 % 9, 6% 9, 8% 9, 5% 9, 5% 9, 6% 9, 8% 9, 2% Zw ei E rw ac hs en e u n d zw ei K in de r 12 ,0 % 11 ,6 % 11 ,1 % 10 ,5 % 10 ,6 % 10 ,7 % 10 ,9 % 10 ,4 % 10 ,8 % 10 ,6 % 10 ,8 % 11 ,5 % Zw ei E rw ac hs en e u n d dr ei o de r m eh r K in de r 26 ,3 % 24 ,3 % 23 ,8 % 24 ,5 % 24 ,1 % 23 ,2 % 22 ,4 % 23 ,5 % 24 ,3 % 24 ,6 % 25 ,2 % 27 ,4 % * A nt ei l d er P er so n en m it ei ne m N et to äq ui v al en ze in ko m m en v on u n te r 6 0% de s E in ko m m en sm ed ia n 1/ / A b 20 11 ba sie rt di e H oc hr ec hn u n g au f d en fo rt ge sc hr ie be ne n Er ge bn iss en d es Z en su s 2 01 1. 2/ / D ur ch Ef fe kt e de r U m ste llu ng au f e in e n eu e St ic hp ro be so w ie d ur ch So nd er ef fe kt e im K on te xt d er B ev öl ke ru n gs en tw ic kl un g ist d ie V er gl ei ch ba rk ei t d er M ik ro ze n su se rg eb ni ss e fü r d as B er ic ht sja hr 20 16 m it de n V or jah re n e in ge sc hr än kt . Qu ell en : M ik ro ze ns us (S tat ist isc he s B un de sa m t) Drucksache 19/11549 – 12 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Satz: Satzweiss.com Print, Web, Software GmbH, Mainzer Straße 116, 66121 Saarbrücken, www.satzweiss.com Druck: Printsystem GmbH, Schafwäsche 1-3, 71296 Heimsheim, www.printsystem.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de ISSN 0722-8333