Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie vom 8. März 2018 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. Deutscher Bundestag Drucksache 19/1161 19. Wahlperiode 13.03.2018 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Katja Keul, Agnieszka Brugger, Margarete Bause, weiterer Abgeordneter und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN – Drucksache 19/685 Rüstungsexporte aus Norddeutschland V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r In den Jahren von 2015 bis 2017 hat Deutschland Rüstungsexporte in Höhe von 7,9 bzw. 6,9 Mrd. Euro sowie nach den vorläufigen Zahlen für 2017 in Höhe von 6,24 Mrd. Euro genehmigt – und damit mehr als je zuvor. Der Anteil der Exporte an Drittstaaten außerhalb von EU, NATO und NATO-gleichgestellten Ländern lag weiterhin bei deutlich über 50 Prozent und verstößt damit gegen die Grundsätze der Bundesregierung (www.bmwi.de/Redaktion/DE/Dossier/ ruestungsexportkontrolle.html). Die Bundesregierung trägt mit dieser Rüstungsexportpolitik aus Sicht der Fragesteller zur Verschärfung bestehender Konflikte oder Kriege bei und verstößt damit massiv gegen das von ihr selbst formulierte Ziel, eine „zurückhaltende, verantwortungsvolle Rüstungsexportpolitik “ (ebenda) zu betreiben. Gerade auch aus Norddeutschland wurden Kriegsschiffe und Panzertechnologie exportiert. V o r b e me r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g Die Bundesregierung folgt dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 21. Oktober 2014 (BVerfGE 137, 185) und unterrichtet über abschließende positive Genehmigungsentscheidungen sowie die Eckdaten eines Ausfuhrgeschäfts, d. h. u. a. über Art und Anzahl der Rüstungsgüter, das Empfängerland und das Gesamtvolumen. Die Bundesregierung sieht gemäß dem Urteil von weitergehenden Ausführungen ab. Dies betrifft u. a. Angaben zum Auftragsvolumen, wenn diese in Kombination mit Angaben zu Stückzahlen Rückschlüsse auf Einzelpreise zuließen, Angaben zum Datum des Antrags oder einer etwaigen Voranfrage, zu abgelehnten oder zurückgezogenen Anträgen oder Voranfragen, widerrufenen Genehmigungen sowie zu dem Kernbereich exekutiver Eigenverantwortung unterfallenden Willensbildungsprozessen. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/1161 – 2 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Zusätzliche Informationen, wie die Verteilung der Rüstungsexporte auf die einzelnen Bundesländer, erteilt die Bundesregierung grundsätzlich nur insoweit, wie dem keine gegenläufigen Verfassungswerte, wie z. B. Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse oder Staatswohlinteressen entgegenstehen. Die Bundesregierung weist darauf hin, dass Anträge nach dem Außenwirtschaftsgesetz (AWG) statistisch dort erfasst werden, wo sie vom Antragsteller gestellt werden. Diese Daten geben daher nicht notwendigerweise Aufschluss über den tatsächlichen Produktionsstandort oder den tatsächlichen Ausfuhrort von Rüstungsgütern. 1. Welche Firmen mit Sitz in Niedersachsen, Bremen, Hamburg oder Schleswig -Holstein haben in den Jahren von 2014 bis 2017 Genehmigungen für Rüstungsexporte (inklusive Sammelausfuhren) erhalten? Der parlamentarische Informationsanspruch ist grundsätzlich auf die Beantwortung gestellter Fragen in der Öffentlichkeit angelegt. Die Bundesregierung ist nach sorgfältiger Abwägung zu der Auffassung gelangt, dass zur Wahrung von Staatswohlinteressen eine Beantwortung der Frage 1 nicht in offener Form erfolgen kann. Die Auflistung sämtlicher Unternehmen mit Sitz in Niedersachsen, Bremen, Hamburg oder Schleswig-Holstein, die in den vergangenen vier Jahren eine Ausfuhrgenehmigung für Rüstungsgüter nach dem Außenwirtschaftsgesetz erhalten haben, stellt eine sehr sensible Information dar. Eine entsprechende Auflistung sämtlicher mit Rüstungsexporten befassten Unternehmen gibt einen umfassenden Überblick über die regionale Unternehmenslandschaft in einem Bereich , der für die Bereitstellung wehrtechnischer Schlüsseltechnologien für die Bundesrepublik mit verantwortlich zeichnet. Dieses detaillierte Informationsbild zum Kreis der im Rüstungsbereich tätigen Unternehmen ist unter Sicherheitsaspekten schutzwürdig, da es potentiell schädliche Handlungen wie Spionage, Sabotage oder die kriminelle Beschaffung von Rüstungsgütern ermöglicht bzw. vereinfacht und damit Gefahren für das Staatswohl verursacht. Die entsprechenden Informationen sind daher als Verschlusssache – „VS – Nur für den Dienstgebrauch “ eingestuft und als Anlagen zu dieser Antwort enthalten.* 2. Welche Firmen mit Sitz in Niedersachsen, Bremen, Hamburg oder Schleswig -Holstein haben in den Jahren von 2014 bis 2017 Genehmigungen für Kriegswaffenexporte (inklusive Sammelausfuhren) erhalten? Der parlamentarische Informationsanspruch ist grundsätzlich auf die Beantwortung gestellter Fragen in der Öffentlichkeit angelegt. Die Bundesregierung ist nach sorgfältiger Abwägung zu der Auffassung gelangt, dass zur Wahrung von Staatswohlinteressen eine Beantwortung der Frage 2 nicht in offener Form erfolgen kann. Die Auflistung sämtlicher Unternehmen mit Sitz in Niedersachsen, Bremen, Hamburg oder Schleswig-Holstein, die in den vergangenen vier Jahren eine Ausfuhrgenehmigung für Kriegswaffen erhalten haben, stellt eine sehr sensible Information dar. Eine entsprechende Auflistung sämtlicher mit Exporten und der Herstellung von Kriegswaffen befassten Unternehmen gibt einen umfassenden Überblick über die regionale Unternehmenslandschaft in einem Bereich, der für die Bereitstellung wehrtechnischer Schlüsseltechnologien für die Bundesrepublik mit verantwortlich zeichnet. Dieses detaillierte Informationsbild zum Kreis der im Rüstungsbereich tätigen Unternehmen ist unter Sicherheitsaspekten schutzwürdig, da es potentiell schädliche Handlungen wie Spionage, Sabotage oder die kriminelle Beschaffung von Rüstungsgütern ermöglicht bzw. vereinfacht * Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie hat die Antwort als „VS – Nur für den Dienstgebrauch“ eingestuft. Die Antwort ist im Parlamentssekretariat des Deutschen Bundestages hinterlegt und kann dort von Berechtigten eingesehen werden. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 3 – Drucksache 19/1161 und damit Gefahren für das Staatswohl verursacht. Die entsprechenden Informationen sind daher als Verschlusssache – „VS – Nur für den Dienstgebrauch“ eingestuft und als Anlagen zu dieser Antwort enthalten.* 3. Welche dieser Genehmigungsinhaber haben in den Jahren von 2014 bis 2017 Kriegswaffen in Drittstaaten oder in die Türkei exportiert? Die Namen der Unternehmen, die im angefragten Zeitraum Kriegswaffen tatsächlich ausgeführt haben, können aufgrund der über Artikel 12 des Grundgesetzes verfassungsrechtlich geschützten Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse, die die Bundesregierung zu wahren hat, nicht herausgegeben werden. Im Übrigen wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen. 4. In welcher Höhe genehmigte die Bundesregierung in den Jahren von 2014 bis 2017 (bitte jeweils nach Jahren auflisten) Rüstungsexporte (inklusive Sammelausfuhren) von Antragstellern mit Sitz in Niedersachsen, Bremen, Hamburg sowie Schleswig-Holstein? Die Gesamtwerte der erteilten Genehmigungen nach dem AWG für Rüstungsgüter in den Jahren 2014 bis 2017 für Antragsteller mit Sitz in Niedersachsen, Bremen , Hamburg sowie Schleswig-Holstein können den folgenden Tabellen entnommen werden. Bei den Angaben für das Jahr 2017 handelt es sich um vorläufige Zahlen, die sich durch Nachmeldungen und Fehlerkorrekturen noch verändern können. Einzelgenehmigungen – Rüstungsgüter (inklusive Kriegswaffen) Jahr Wert in Euro 2014 1.364.188.646 2015 1.301.602.506 2016 1.499.438.648 2017 1.195.363.852 Sammelausfuhrgenehmigungen – Rüstungsgüter (inklusive Kriegswaffen) Jahr Wert in Euro 2014 1.620.738.000 2015 1.483.310.879 2016 10.000.000 2017 18.500.000 5. In welcher Höhe genehmigte die Bundesregierung in den Jahren von 2014 bis 2017 (bitte jeweils nach Jahren auflisten) Kriegswaffenexporte (inklusive Sammelausfuhren) von Antragstellern mit Sitz in Niedersachsen, Bremen, Hamburg sowie Schleswig-Holstein? Die Gesamtwerte der erteilten Genehmigungen nach dem AWG für Kriegswaffen in den Jahren 2014 bis 2017 für Antragsteller mit Sitz in Niedersachsen, Bremen, * Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie hat die Antwort als „VS – Nur für den Dienstgebrauch“ eingestuft. Die Antwort ist im Parlamentssekretariat des Deutschen Bundestages hinterlegt und kann dort von Berechtigten eingesehen werden. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/1161 – 4 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Hamburg sowie Schleswig-Holstein können den folgenden Tabellen entnommen werden. Bei den Angaben für das Jahr 2017 handelt es sich um vorläufige Zahlen, die sich durch Nachmeldungen und Fehlerkorrekturen noch verändern können. Einzelgenehmigungen – Kriegswaffen Jahr Wert in Euro 2014 792.732.791 2015 556.504.601 2016 547.680.751 2017 568.889.040 Sammelausfuhrgenehmigungen – Kriegswaffen Jahr Wert in Euro 2014 11.000.000 2015 0 2016 0 2017 0 6. In welche Drittstaaten wurden Rüstungsexporte von Antragstellern mit Sitz in Niedersachsen, Bremen, Hamburg und Schleswig-Holstein (bitte für jedes Bundesland gesondert aufführen) in den Jahren von 2014 bis 2017 genehmigt ? Für die folgenden Drittländer sind in den Jahren 2014 bis 2017 Genehmigungen nach dem AWG für sonstige Rüstungsgüter (inklusive Kriegswaffen) an Unternehmen mit Sitz in Niedersachsen, Bremen, Hamburg und Schleswig-Holstein erteilt worden. Bundesland Drittländer Bremen Ägypten Algerien Argentinien Bahrain Bosnien und Herzegowina Brasilien Brunei Darussalam Chile Hongkong Indien Indonesien Israel Kambodscha Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 5 – Drucksache 19/1161 Bundesland Drittländer Kasachstan Katar Kolumbien Kuwait Libanon Malaysia Marokko Oman Pakistan Peru Philippinen Republik Korea Republik Moldau Saudi-Arabien Serbien Singapur Südafrika Tadschikistan Taiwan Thailand Turkmenistan Uganda Vereinigte Arabische Emirate Vietnam Volksrepublik China Hamburg Angola Argentinien Bahrain Bangladesch Bosnien und Herzegowina Brasilien Chile Dem. Rep. Kongo Ecuador Ghana Hongkong Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/1161 – 6 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Bundesland Drittländer Indien Indonesien Israel Jordanien Kasachstan Kirgisistan Kolumbien Kuwait Malaysia Marokko Mauritius Mazedonien Mexiko Mongolei Namibia Oman Peru Republik Korea Russische Föderation Sambia Saudi-Arabien Serbien Singapur Südafrika Taiwan Thailand Ukraine Vereinigte Arabische Emirate Tansania Vietnam Volksrepublik China Niedersachsen Afghanistan Ägypten Algerien Angola Äquatorialguinea Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 7 – Drucksache 19/1161 Bundesland Drittländer Arabische Rep. Syrien Argentinien Aserbaidschan Bahrain Botsuana Brasilien Burkina Faso Burundi Chile Cote D'Ivoire Dem. Rep. Kongo Ecuador Indien Indonesien Irak Israel Jemen Jordanien Kamerun Kap Verde Katar Kolumbien Kuwait Libanon Malaysia Mali Marokko Mexiko Mongolei Mosambik Nigeria Oman Pakistan Paraguay Philippinen Republik Korea Russische Föderation Saudi-Arabien Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/1161 – 8 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Bundesland Drittländer Senegal Sierra Leone Singapur Somalia Sri Lanka Südafrika Südsudan Taiwan Thailand Tunesien Uganda Ukraine Vereinigte Arabische Emirate Tansania Zentralafrikanische Republik Schleswig-Holstein Ägypten Algerien Andorra Argentinien Bahrain Bosnien und Herzegowina Brasilien Brunei Darussalam Chile Ecuador Georgien Hongkong Indien Indonesien Irak Israel Jordanien Katar Kolumbien Kuwait Malaysia Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 9 – Drucksache 19/1161 Bundesland Drittländer Marokko Mazedonien Mexiko Namibia Oman Pakistan Peru Republik Korea Republik Moldau Saudi-Arabien Serbien Singapur Sri Lanka Südafrika Taiwan Thailand Turkmenistan Ukraine Uruguay Vereinigte Arabische Emirate Tansania Vietnam 7. In welche Drittstaaten wurden Kriegswaffen von Antragstellern mit Sitz in Niedersachsen, Bremen, Hamburg und Schleswig-Holstein (bitte für jedes Bundesland gesondert aufführen) in den Jahren von 2014 bis 2017 genehmigt ? Für die folgenden Drittländer sind in den Jahren 2014 bis 2017 Genehmigungen zur Ausfuhr nach dem AWG für Kriegswaffen an Unternehmen mit Sitz in Niedersachsen , Bremen, Hamburg und Schleswig-Holstein erteilt worden: Bundesland Drittländer Bremen Ägypten Brasilien Brunei Darussalam Indonesien Israel Saudi-Arabien Vereinigte Arabische Emirate Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/1161 – 10 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Hamburg Singapur Niedersachsen Algerien Brasilien Jordanien Malaysia Singapur Südafrika Schleswig-Holstein Ägypten Israel Vereinigte Arabische Emirate 8. In welche Drittstaaten wurden Kriegswaffen von Antragstellern mit Sitz in Niedersachsen, Bremen, Hamburg und Schleswig-Holstein (bitte für jedes Bundesland gesondert aufführen) in den Jahren von 2014 bis 2017 tatsächlich ausgeführt? Die Bundesregierung ist nach sorgfältiger Abwägung zu der Auffassung gelangt, dass im Hinblick auf die Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse der betroffenen Unternehmen eine Beantwortung der Frage nicht in offener Form erfolgen kann. Bei den hier erbetenen Angaben kann nicht ausgeschlossen werden, dass anhand der hier wiederzugebenden Einzelangaben eine mit dem verfassungsrechtlichen Schutz von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen sowie dem Statistikgeheimnis unvereinbare Re-Identifizierung der betroffenen Unternehmen erfolgen kann. Die entsprechenden Informationen sind daher als Verschlusssache – „VS – Nur für den Dienstgebrauch“ eingestuft und als Anlagen zu dieser Antwort enthalten.* 9. Welche Kriegswaffen (inklusive Sammelausfuhren) von Antragstellern mit Sitz in Niedersachsen, Bremen, Hamburg und Schleswig-Holstein (bitte für jedes Bundesland gesondert aufführen) wurden in den Jahren von 2014 bis 2017 in welcher Stückzahl gemäß den einschlägigen Kriegswaffenlistennummern genehmigt? Nachfolgend werden die in den Jahren 2014 bis 2017 auf Antrag von Unternehmen mit Sitz in Niedersachsen, Bremen, Hamburg und Schleswig-Holstein zur Ausfuhr nach dem AWG genehmigten Kriegswaffen dargestellt. Sammelausfuhrgenehmigungen können nach Stückzahl und Wert keiner Kriegswaffenlistennummer eindeutig zugeordnet werden. Aus diesem Grunde enthalten die Aufstellungen ausschließlich Einzelgenehmigungen und Meldungen nach dem AWG für Kriegswaffen. * Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie hat die Antwort als „VS – Nur für den Dienstgebrauch“ eingestuft. Die Antwort ist im Parlamentssekretariat des Deutschen Bundestages hinterlegt und kann dort von Berechtigten eingesehen werden. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 11 – Drucksache 19/1161 Bei den Angaben für das Jahr 2017 handelt es sich um vorläufige Zahlen, die sich durch Nachmeldungen und Fehlerkorrekturen noch verändern können. Einzelgenehmigungen – Kriegswaffen Bremen Kriegswaffenlistennummer Stückzahl 10 – Abfeuereinrichtungen (Startanlagen und Startgeräte) für die Waffen der Nummern 7 und 9 einschließlich der tragbaren Abfeuereinrichtungen für Lenkflugkörper zur Panzer- und Fliegerabwehr 60 17 – Kriegsschiffe einschließlich solcher, die für die Ausbildung verwendet werden 9 19 – Kleine Wasserfahrzeuge mit einer Geschwindigkeit von mehr als 30 Knoten, die mit Angriffswaffen ausgerüstet sind 1 22 – Tender, Munitionstransporter 2 40 – Torpedos 62 41 – Torpedos ohne Gefechtskopf (Sprengstoffteil) 2 47 – Pioniersprengkörper, Hohl- und Haftladungen sowie sprengtechnische Minenräummittel 316 56 – Gefechtsköpfe für die Waffen der Nummern 7 - 9 und 40 4 57 – Zünder für die Waffen der Nummern 7-9, 40, 43, 44, 46, 47, 49, 51 bis 53 und 59, ausgenommen Treibladungsanzünder 34 Hamburg Kriegswaffennummer Menge 29B – Maschinenpistolen, ausgenommen solche, die als Modell vor dem 2. September 1945 bei einer militärischen Streitkraft eingeführt worden sind 1 29C – Vollautomatische Gewehre, ausgenommen solche, die als Modell vor dem 2. September 1945 bei einer militärischen Streitkraft eingeführt worden sind 1 30 – Granatmaschinenwaffen, Granatgewehre, Granatpistolen 1 Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/1161 – 12 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Niedersachsen Kriegswaffennummer Menge 07 – Lenkflugkörper 41 17 – Kriegsschiffe einschließlich solcher, die für die Ausbildung verwendet werden 6 25 – Sonstige gepanzerte Kampffahrzeuge einschließlich der gepanzerten kampfunterstützenden Fahrzeuge 60 28 – Türme für Kampfpanzer 6 29A – Maschinengewehre, ausgenommen solche mit Wasserkühlung 56 29B – Maschinenpistolen, ausgenommen solche, die als Modell vor dem 2. September 1945 bei einer militärischen Streitkraft eingeführt worden sind 1.000 29C – Vollautomatische Gewehre, ausgenommen solche, die als Modell vor dem 2. September 1945 bei einer militärischen Streitkraft eingeführt worden sind 57.062 30 – Granatmaschinenwaffen, Granatgewehre und Granatpistolen 1 31 – Kanonen, Haubitzen, Mörser jeder Art 72 32 – Maschinenkanonen 52 34 – Rohre für Waffen der Nummern 29, 31 und 32 147 35 – Verschlüsse für die Waffen d. KWL 29, 31 und 32 157 40 – Torpedos 1 41 – Torpedos ohne Gefechtskopf 2 46 – Handgranaten 64 49 – Munition für die Waffen der KWL 31 und 32 96.987 50 – Munition für die Waffen der Nummer 29, ausgenommen Patronenmunition mit Vollmantelweichkerngeschoss , sofern 1. das Geschoss keine Zusätze, insbesondere keinen Lichtspur-, Brand- oder Sprengsatz, enthält und 2. Patronenmunition gleichen Kalibers für Jagd- oder Sportzwecke verwendet wird 40.000 51 – Munition für die Waffen der Nummer 30 16.560 54 – Geschoße für die Waffen der KWL 49 und 52 11.805 55 – Treibladungen für die Waffen der KWL 49 und 52 17.348 57 – Zünder für die Waffen der Nummern 7-9, 40, 43, 44, 46, 47, 49, 51 bis 53 und 59, ausgenommen Treibladungsanzünder 894 58 – Zielsuchköpfe für die Waffen der KWL 7, 9, 40, 44, 49, 59 und60 2 Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 13 – Drucksache 19/1161 Schleswig-Holstein Kriegswaffennummer Menge 18 – Unterseeboote 4 25 – Sonstige gepanzerte Kampffahrzeuge einschließlich der gepanzerten kampfunterstützenden Fahrzeuge 40 30 – Granatmaschinenwaffen, Granatgewehre und Granatpistolen 1 31 – Kanonen, Haubitzen, Mörser jeder Art 2 34 – Rohre für Waffen der Nummern 29, 31 und 32 3 35 – Verschlüsse für die Waffen der Nummern 29, 31 und 32 1 51 – Munition für die Waffen der Nummer 30 1.408 10. Welche Kriegswaffen von Antragstellern mit Sitz in Niedersachsen, Bremen, Hamburg und Schleswig-Holstein (bitte für jedes Bundesland gesondert aufführen ) wurden in den Jahren von 2014 bis 2017 an welche Drittstaaten (bitte nach Empfängerland, Kriegswaffen und Jahr aufschlüsseln) ausgeführt? Die Angaben beziehen sich auf Ausfuhrgenehmigungen. Für die nachfolgenden Drittländer sind Genehmigungen nach dem AWG für die jeweils aufgeführten Kriegswaffen für Unternehmen mit Sitz in Niedersachsen, Bremen, Hamburg und Schleswig-Holstein erteilt worden: Bremen: 2014 zur Ausfuhr in Drittländer genehmigte Kriegswaffen nach Kriegswaffenlistenposition Brunei Darussalam 19 – Kleine Wasserfahrzeuge mit einer Geschwindigkeit von mehr als 30 Knoten, die mit Angriffswaffen ausgerüstet sind Indonesien 47 – Pioniersprengkörper, Hohl- und Haftladungen sowie sprengtechnische Minenräummittel Vereinigte Arabische Emirate 22 – Tender, Munitionstransporter 2015 zur Ausfuhr in Drittländer genehmigte Kriegswaffen nach Kriegswaffenlistenposition Brasilien 41 – Torpedos ohne Gefechtskopf Israel 40 – Torpedos 2016 zur Ausfuhr in Drittländer genehmigte Kriegswaffen nach Kriegswaffenlistenposition Saudi-Arabien 17 – Kriegsschiffe einschließlich solcher, die für die Ausbildung verwendet werden 2017 zur Ausfuhr in Drittländer genehmigte Kriegswaffen nach Kriegswaffenlistenposition Ägypten 40 – Torpedos Israel 56 – Gefechtsköpfe für die Waffen der Nummern 7 - 9 und 40 57 – Zünder für die Waffen der Nummern 7-9, 40, 43, 44, 46, 47, 49, 51 bis 53 und 59, ausgenommen Treibladungsanzünder Saudi-Arabien 17 – Kriegsschiffe einschließlich solcher, die für die Ausbildung verwendet werden Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/1161 – 14 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Hamburg: 2014 zur Ausfuhr in Drittländer genehmigte Kriegswaffen nach Kriegswaffenlistenposition keine 2015 zur Ausfuhr in Drittländer genehmigte Kriegswaffen nach Kriegswaffenlistenposition keine 2016 zur Ausfuhr in Drittländer genehmigte Kriegswaffen nach Kriegswaffenlistenposition keine 2017 zur Ausfuhr in Drittländer genehmigte Kriegswaffen nach Kriegswaffenlistenposition Singapur 29B – Maschinenpistolen, ausgenommen solche, die als Modell vor dem 2. September 1945 bei einer militärischen Streitkraft eingeführt worden sind 29C – Vollautomatische Gewehre, ausgenommen solche, die als Modell vor dem 2. September 1945 bei einer militärischen Streitkraft eingeführt worden sind 30 – Granatmaschinenwaffen, Granatgewehre und Granatpistolen Niedersachsen: 2014 zur Ausfuhr in Drittländer genehmigte Kriegswaffen nach Kriegswaffenlistenposition Brasilien 35 – Verschlüsse für die Waffen der Nummern 29, 31 und 32 Singapur 25 – Sonstige gepanzerte Kampffahrzeuge einschließlich der gepanzerten kampfunterstützenden Fahrzeuge 2015 zur Ausfuhr in Drittländer genehmigte Kriegswaffen nach Kriegswaffenlistenposition Singapur 25 – Sonstige gepanzerte Kampffahrzeuge einschließlich der gepanzerten kampfunterstützenden Fahrzeuge Südafrika 54 – Geschosse für die Waffen der KWL 49 und 52 Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 15 – Drucksache 19/1161 2016 zur Ausfuhr in Drittländer genehmigte Kriegswaffen nach Kriegswaffenlistenposition Algerien 07 – Lenkflugkörper 40 – Torpedos 41 – Torpedos ohne Gefechtskopf 50 – Munition für die Waffen der Nummer 29, ausgenommen Patronenmunition mit Vollmantelweichkerngeschoss , sofern 1. das Geschoss keine Zusätze, insbesondere keinen Lichtspur-, Brand- oder Sprengsatz, enthält und 2. Patronenmunition gleichen Kalibers für Jagd- oder Sportzwecke verwendet wird 54 – Geschoße für die Waffen der KWL 49 und 52 55 – Treibladungen für die Waffen der KWL 49 und 52 57 – Zünder für die Waffen der Nummern 7-9, 40, 43, 44, 46, 47, 49, 51 bis 53 und 59, ausgenommen Treibladungsanzünder 58 – Zielsuchköpfte für die Waffen der KWL 7, 9, 40, 44, 49, 59 und 60 Jordanien 25 – Sonstige gepanzerte Kampffahrzeuge einschließlich der gepanzerten kampfunterstützenden Fahrzeuge 32 – Maschinenkanonen 35 – Verschlüsse für die Waffen der Nummern 29, 31 und 32 Malaysia 17 – Kriegsschiffe einschließlich solcher, die für die Ausbildung verwendet werden Singapur 49 – Munition für die Waffen der KWL 31 und 32 Südafrika 46 – Handgranaten 51 – Munition für die Waffen der Nummer 30 55 – Treibladungen für die Waffen der Nummern 49 und 52 57 – Zünder für die Waffen der Nummern 7-9, 40, 43, 44, 46, 47, 49, 51 bis 53 und 59, ausgenommen Treibladungsanzünder 2017 zur Ausfuhr in Drittländer genehmigte Kriegswaffen nach Kriegswaffenlistenposition Jordanien 25 – Sonstige gepanzerte Kampffahrzeuge einschließlich der gepanzerten kampfunterstützenden Fahrzeuge 29A – Maschinengewehre, ausgenommen solche mit Wasserkühlung 32 – Maschinenkanonen 34 – Rohre für Waffen der Nummern 29, 31 und 32 35 – Verschlüsse für die Waffen der Nummern 29, 31 und 32 49 – Munition für die Waffen der Nummern 31 und 32 Singapur 31 – Kanonen, Haubitzen, Mörser jeder Art Schleswig-Holstein: 2014 zur Ausfuhr in Drittländer genehmigte Kriegswaffen nach Kriegswaffenlistenposition Israel 18 – Unterseeboote 2015 zur Ausfuhr in Drittländer genehmigte Kriegswaffen nach Kriegswaffenlistenposition Israel 18 – Unterseeboote Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/1161 – 16 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode 2016 zur Ausfuhr in Drittländer genehmigte Kriegswaffen nach Kriegswaffenlistenposition Ägypten 18 – Unterseeboote Vereinigte Arabische Emirate 25 – Sonstige gepanzerte Kampffahrzeuge einschließlich der gepanzerten kampfunterstützenden Fahrzeuge 2017 zur Ausfuhr in Drittländer genehmigte Kriegswaffen nach Kriegswaffenlistenposition Ägypten 18 – Unterseeboote Vereinigte Arabische Emirate 25 – Sonstige gepanzerte Kampffahrzeuge einschließlich der gepanzerten kampfunterstützenden Fahrzeuge 11. In welchem Umfang hat die Bundesregierung in den vergangenen vier Jahren Rüstungsexportanträge von Antragstellern mit Sitz in Niedersachsen, Bremen, Hamburg und Schleswig-Holstein (bitte für jedes Bundesland gesondert aufführen) abgelehnt? a) Wie oft wurden Anträge abgelehnt, obwohl ein positiver Vorbescheid vorlag? b) Wie oft hat die Bundesregierung eine erteilte Genehmigung nach dem Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen (KrWaffKontrG) widerrufen bzw. trotz erteilter Genehmigung nach dem KrWaffKontrG keine Ausfuhrgenehmigung nach dem Außenwirtschaftsgesetz (AWG) erteilt? Die Fragen 11 bis 11b werden zusammen beantwortet. Es wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen, nach der keine Angaben zu abgelehnten Genehmigungen oder Widerrufen erfolgen können. c) In wie vielen Fällen wurden daraufhin Schadensersatzforderungen in welcher Höhe an die Bundesregierung gerichtet (bitte jeweils aufschlüsseln)? d) In wie vielen Fällen hat die Bundesregierung Schadensersatzleistungen in welcher Höhe geleistet? Die Fragen 11c und 11d werden zusammen beantwortet. In den vergangenen vier Jahren wurden an die Bundesregierung keine entsprechenden Schadensersatzforderungen gerichtet und von ihr auch keine Schadensersatzzahlungen geleistet. 12. In wie vielen Fällen und bei welchen Endempfängern wurden bei Rüstungsexporten von Antragstellern mit Sitz in Niedersachsen, Bremen, Hamburg und Schleswig-Holstein Post-Shipment-Kontrollen durchgeführt, und wie wurden diese durchgeführt? Die bislang durchgeführten Post-Shipment-Kontrollen betrafen keine Exporte von Antragstellern mit Sitz in den angefragten Bundesländern. 13. Wie oft wurden Verstöße bei den Post-Shipment-Kontrollen festgestellt, und welcher Art waren diese Verstöße? Auf die Antwort zu Frage 12 wird verwiesen. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 17 – Drucksache 19/1161 14. Wie stellt die Bundesregierung sicher, dass sie von möglichen Strafverfahren wegen Verstößen gegen das KrWaffKontrG oder das AWG aus den Bundesländern erfährt, damit diese Information bei der Beurteilung der Zuverlässigkeit berücksichtigt werden kann? Zur Verhütung und Verfolgung von Straftaten gegen das KrWaffKontrG oder das AWG stehen das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie und das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) in engem vertraulichen Kontakt zum Zollkriminalamt und tauschen sich im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen insbesondere auch über laufende und abgeschlossene Strafverfahren aus. Daneben sind Gerichte und Staatsanwaltschaften in Strafsachen wegen Verstoßes gegen das Außenwirtschaftsgesetz oder das Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen nach Nr. 49 der Anordnung über Mitteilungen in Strafsachen grundsätzlich gehalten, dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz die Einleitung von Straf- und Ermittlungsverfahren, die Erhebung einer öffentlichen Klage sowie den Ausgang des Verfahrens mitzuteilen. 15. Welche Schlussfolgerungen zieht die Bundesregierung aus der im Sondierungspapier festgehaltenen Vereinbarung zwischen CDU, CSU und SPD, „die Bundesregierung wird ab sofort keine Ausfuhren an Länder genehmigen , solange diese am Jemen-Krieg beteiligt sind“, hinsichtlich erteilter oder bevorstehender Genehmigungen nach dem KrWaffKontrG und AWG von Rüstungsgütern der Firmen Fr. Lürssen Werft GmbH (Lürssen) & Co. KG, ThyssenKrupp Marine Systems GmbH (TKMS) sowie etwaiger weiterer deutscher Werften? Das Sondierungspapier bzw. der Koalitionsvertrag sind Vereinbarungen zwischen Parteien, die von der geschäftsführenden Bundesregierung nicht kommentiert werden. Entscheidungen werden von der neuen Bundesregierung getroffen. a) Für wie viele Kriegsschiffe, insbesondere Patrouillen- und/oder Unterstützungsboote , sowie andere Rüstungsgüter der Firmen Lürssen, TKMS und etwaiger weiterer deutscher Werften wurden bereits Exportgenehmigungen nach Saudi-Arabien nach dem KrWaffKontrG erteilt? c) Für wie viele Kriegsschiffe, insbesondere Patrouillen- und/oder Unterstützungsboote , sowie andere Rüstungsgüter der Firmen Lürssen, TKMS und etwaiger weiterer deutscher Werften wurden bereits Exportgenehmigungen nach Saudi-Arabien nach dem AWG erteilt? Die Fragen 15a und 15c werden zusammen beantwortet. Ausfuhren von Kriegswaffen sind nur zulässig, wenn neben einer Genehmigung nach dem Kriegswaffenkontrollgesetz auch eine entsprechende Genehmigung nach dem Außenwirtschaftsgesetz bzw. der Außenwirtschaftsverordnung erteilt wurde. Es wurden in den Jahren 2014 bis 2017 für insgesamt neun Schiffe bzw. Boote der Kriegswaffenlistennummern 17 bis 23 (Ausfuhrlistenposition A0009) Ausfuhrgenehmigungen nach Saudi-Arabien erteilt. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/1161 – 18 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode b) Wurden solche KrWaffKontrG-Genehmigungen bereits widerrufen, oder ist beabsichtigt, diese zu widerrufen? d) Wurden solche AWG-Genehmigungen bereits widerrufen, oder ist beabsichtigt , diese zu widerrufen? Die Fragen 15b und 15d werden gemeinsam beantwortet. Es wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen, nach der keine Angaben zu Widerrufen erfolgen können. e) Wie viele Kriegsschiffe, insbesondere Patrouillen- und/oder Unterstützungsboote sowie andere Rüstungsgüter der Firmen Lürssen, TKMS und etwaiger weiterer deutscher Werften wurden bereits an Saudi-Arabien ausgeliefert? Nach Kenntnis der Bundesregierung wurden alle unter 15a und 15c genannten Schiffe bzw. Boote ausgeführt. f) Haben die Firmen Lürssen, TKMS und etwaige weitere deutsche Werften Schadensersatzforderungen geltend gemacht oder angekündigt? In den vergangenen vier Jahren wurden gegenüber der Bundesregierung keine entsprechenden Schadensersatzforderungen geltend gemacht. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Satz: Satzweiss.com Print, Web, Software GmbH, Mainzer Straße 116, 66121 Saarbrücken, www.satzweiss.com Druck: Printsystem GmbH, Schafwäsche 1-3, 71296 Heimsheim, www.printsystem.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de ISSN 0722-8333