Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie vom 7. März 2018 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. Deutscher Bundestag Drucksache 19/1163 19. Wahlperiode 13.03.2018 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Frank Schäffler, Markus Herbrand, Katja Hessel, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der FDP – Drucksache 19/867 – Finanzanlagevermittler V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Finanzanlagenvermittler sind Dienstleister für die Beratung und Vermittlung von Finanzanlagen. Seit 2013 benötigen Finanzanlagevermittler nach § 34f der Gewerbeordnung (GewO) eine gewerberechtliche Erlaubnis von der Industrieund Handelskammer (IHK) bzw. einer anerkannten staatlichen Stelle – entweder von der Kreisverwaltung oder dem Gewerbeamt. Zuvor reichte eine Gewerbeerlaubnis nach § 34c GewO, die mittlerweile erloschen ist. Zudem müssen sich Finanzanlagenvermittler nach § 11a GewO unmittelbar nach Aufnahme ihrer Tätigkeit im Vermittlerregister ihrer IHK registrieren lassen . Im Jahr 2017 antwortete die Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN (Bundestagsdrucksache 18/11337): „Die Finanzanlagenvermittler unterliegen nach der Gewerbeordnung Bestimmungen, die den vergleichbaren Regelungen des Wertpapierhandelsgesetzes entsprechen . Die Bundesregierung beabsichtigt nicht, die Aufsichtszuständigkeiten zu verändern.“ Im gemeinsamen Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und SPD wurde nun jedoch festgehalten, dass die Aufsicht für Finanzanlagevermittler zukünftig auf die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) übertragen werden soll: „Wir werden zur Herstellung einer einheitlichen und qualitativ hochwertigen Finanzaufsicht die Aufsicht über die freien Finanzanlagevermittler schrittweise auf die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht übertragen. Dabei wollen wir sicherstellen, dass die dadurch bei den Ländern freiwerdenden Aufsichtskapazitäten zur Stärkung der Geldwäscheaufsicht im Nichtfinanzbereich verwendet werden“ (S. 135: www.spd.de/fileadmin/Dokumente/Koalitionsvertrag/ Koalitionsvertrag_2018.pdf). V o r b e me r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g Die geschäftsführende Bundesregierung weist darauf hin, dass sie zu Aussagen in dem Entwurf des Koalitionsvertrages vom 7. Februar 2018 inhaltlich keine Stellung nehmen kann. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/1163 – 2 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode 1. Wie viele Personen haben nach Kenntnis der Bundesregierung eine gewerberechtliche Erlaubnis nach § 34f GewO, und wie viele dieser Personen hat-en gleichzeitig eine Erlaubnis nach § 34d GewO? Aktuell bestehen 37 432 gewerberechtliche Erlaubnisse nach § 34f der Gewerbeordnung (Stand: 1. Januar .2018). Der geschäftsführenden Bundesregierung liegen keine Informationen darüber vor, wie viele Inhaber einer Erlaubnis nach § 34f der Gewerbeordnung zugleich eine Erlaubnis nach § 34d der Gewerbeordnung besitzen. 2. Wie viele Personen hatten nach Kenntnis der Bundesregierung eine gewerberechtliche Erlaubnis nach § 34f GewO in den Jahren von 2013 bis 2017 (bitte nach Jahren aufgeschlüsselt)? Die nach § 34f der Gewerbeordnung erteilten gewerberechtlichen Erlaubnisse beliefen sich in den Jahren 2013 bis 2017 auf folgende Zahlen (aufgeschlüsselt nach Jahren): 2013 39 911 (Stand: 31. Dezember 2013) 2014 40 662 (Stand: 31. Dezember 2014) 2015 36 412 (Stand: 1. Januar 2016) 2016 37 229 (Stand: 1. Januar 2017) 2017 37 432 (Stand: 1. Januar 2018) 3. Wie viele Finanzanlagevermittler hatten eine Gewerbeerlaubnis nach § 34c GewO vor der Gesetzesreform 2013? Der geschäftsführenden Bundesregierung liegen keine statistischen Daten über die Zahl der Finanzanlagenvermittler mit einer Gewerbeerlaubnis nach § 34c der Gewerbeordnung vor dem Jahr 2013 vor. Im Rahmen der Novellierung des gewerberechtlichen Finanzanlagenvermittlungsrechts im Jahr 2011 ging die damalige Bundesregierung von rund 80 000 Finanzanlagenvermittlern mit einer Gewerbeerlaubnis nach § 34c der Gewerbeordnung aus (vgl. Bundestagsdrucksache 17/6051, S. 31). Dieser Annahme lagen Abfragen bei den für den Vollzug der Gewerbeordnung zuständigen Ländern zugrunde. 4. Wie groß war nach Kenntnis der Bundesregierung das Geschäftsvolumen von Finanzanlagevermittlern nach 34f GewO in Deutschland? Hierüber liegen der geschäftsführenden Bundesregierung keine Informationen vor. 5. Wie viele Schadensfälle durch Finanzanlagevermittler nach § 34f GewO wurden 2017 angezeigt, und wie groß war das Schadensvolumen dieser Fälle? Der geschäftsführenden Bundesregierung liegen keine Informationen über Schadensfälle vor, die durch Finanzanlagenvermittler verursacht wurden. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 3 – Drucksache 19/1163 6. Wie viele Mitarbeiter und finanzielle Ressourcen wurden nach Kenntnis der Bundesregierung von den IHKs bzw. den staatlichen Stellen aufgewendet, um die Aufsicht der Finanzdienstvermittler zu gewährleisten? Hierüber liegen der geschäftsführenden Bundesregierung keine Informationen vor. 7. Wie viele Lizenzen nach § 32 des Kreditwesengesetzes (KWG) wurden 2017 erteilt ? § 32 des Kreditwesengesetzes umfasst drei Erlaubnistatbestände (Erbringung von Finanzdienstleistungen, Betreiben von Bankgeschäften, Tätigkeit als Datenbereitstellungsdienst ), mit jeweils mehreren Unterarten. In diesem Rahmen wurden 53 Erlaubnisse erteilt, davon acht zum Betreiben von Bankgeschäften und 45 zum Betreiben von Finanzdienstleistungen an Finanzdienstleistungsinstitute. Im Jahr 2017 wurde im Bereich der Datenbereitstellungsdienste keine Erlaubnis erteilt. 8. Welche Erkenntnisse hat die Bundesregierung über die durchschnittliche Dauer und die Kosten, um eine solche Lizenz nach § 32 KWG zu erlangen? Die Kosten für die Erteilung einer Erlaubnis nach § 32 des Kreditwesengesetzes bestimmen sich auf der Grundlage der Verordnung über die Erhebung von Gebühren und die Umlegung von Kosten nach dem Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz (FinDAGKostV). Eine Erteilung der Erlaubnis zum Betreiben von Bankgeschäften löst, je nach Geschäftsmodell, Kosten von ca. 20 000 bis 30 000 Euro aus. Bei der Verfahrensdauer ist in den meisten Erlaubnisverfahren im Bankenbereich von zwölf Monaten auszugehen. Bei Finanzdienstleistungsinstituten kommen je nach Geschäftsmodell Kosten in der Höhe von 4 545 Euro, 5 015 Euro sowie 10 160 Euro und Verfahrensdauern von drei bis sechs Monaten oder drei bis zwölf Monaten in Betracht. 9. Wie viele Kreditinstitute, Finanzdienstleistungsinstitute, Versicherer und Fonds werden bereits von der BaFin beaufsichtigt (bitte aufschlüsseln)? Die BaFin beaufsichtigt gegenwärtig: 1 577 Kreditinstitute, 1246 Finanzdienstleistungsinstitute, 6 449 inländische offene Fonds, 807 inländische geschlossene Fonds, 136 erlaubnispflichtige Kapitalverwaltungsgesellschaften, 314 registrierte Kapitalverwaltungsgesellschaften, 554 Versicherungsunternehmen und 31 Pensionsfonds. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/1163 – 4 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode 10. Warum bleibt die Bundesregierung nicht bei ihrer Position von 2017, dass sie nicht beabsichtigt, die Aufsichtszuständigkeit für Finanzanlagevermittler zu ändern? Welche neuen wissenschaftlichen, statistischen oder juristischen Erkenntnisse hat die Bundesregierung in den letzten Monaten erlangt, die eine entsprechende Gesetzesänderung begründen? Die geschäftsführende Bundesregierung hat die Aussagen im Entwurf des Koalitionsvertrags vom 7. Februar 2018 zu einer schrittweisen Übertragung der Aufsichtszuständigkeit für Finanzanlagenvermittler zur Kenntnis genommen. Fragen, die an eine auf der Grundlage des Entwurfes des Koalitionsvertrages zu bildende neue Bundesregierung gerichtet sind, kann die geschäftsführende Bundesregierung nicht beantworten. 11. Welche Qualitätsverbesserungen würden sich aus Sicht der Bundesregierung durch die BaFin-Aufsicht ergeben? Es wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen. 12. Gibt es Überlegungen, auch Versicherungsvermittler nach § 34d GewO, Immobiliardarlehensvermittler gemäß § 34i GewO oder Honorarberater gemäß § 34h GewO künftig unter die Aufsicht der BaFin zu stellen? Wenn ja, welche wissenschaftlichen, statistischen oder juristischen Erkenntnisse hat die Bundesregierung, die eine solche Gesetzesänderung begründen ? Wenn nein, inwiefern wird eine „einheitliche […] Finanzaufsicht“ hergestellt , wenn nur Finanzanlagevermittler, nicht aber die anderen genannten Vermittler unter die Aufsicht der BaFin gestellt werden würden? Die geschäftsführende Bundesregierung hat keine Überlegungen, die Aufsicht über Versicherungsvermittler nach § 34d der Gewerbeordnung oder Immobiliardarlehensvermittler nach § 34i der Gewerbeordnung auf die BaFin zu übertragen . Im Übrigen wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen. 13. Wie würde die Bundesregierung sicherstellen, dass die BaFin ausreichend Fachpersonal akquirieren, ausbilden und einsetzen kann, um die Finanzanlagevermittler zu überwachen? Es wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen. 14. Plant die Bundesregierung, die Vermittler an diesen Kosten für zusätzliches Personal und Technik bei der BaFin zu beteiligen? Es wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen. 15. Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung über eine mögliche Marktkonsolidierung bei Finanzanlagevermittlern durch Verschiebung der Aufsichtskompetenz zur BaFin, und wie bewertet sie diese? Es wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Satz: Satzweiss.com Print, Web, Software GmbH, Mainzer Straße 116, 66121 Saarbrücken, www.satzweiss.com Druck: Printsystem GmbH, Schafwäsche 1-3, 71296 Heimsheim, www.printsystem.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de ISSN 0722-8333