Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Auswärtigen Amts vom 11. Juli 2019 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. Deutscher Bundestag Drucksache 19/11658 19. Wahlperiode 15.07.2019 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Ulla Jelpke, Dr. André Hahn, Gökay Akbulut, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE. – Drucksache 19/10730 – Menschenrechtssituation in Marokko V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Nach Kenntnis der Fragestellerinnen und Fragesteller kommt es in Marokko regelmäßig zu Menschenrechtsverletzungen, Diskriminierungen und Verfolgungen ethnischer und religiöser Minderheiten sowie von Homosexuellen. Dennoch hat der Deutsche Bundestag im Januar 2019 mit den Stimmen von CSU, CSU und SPD, der FDP und der AfD ein Gesetz beschlossen, mit dem dieses Land neben drei weiteren als asylrechtlich „sicherer Herkunftsstaat“ eingestuft werden soll (vgl. Plenarprotokoll 19/75). Der Bundesrat hat bislang noch nicht über das zustimmungspflichtige Gesetz abgestimmt. In Marokko werden die Rechte auf freie Meinungsäußerung, Vereinigungs- und Versammlungsfreiheit laut Amnesty International von den nationalen Behörden eingeschränkt. Die Behörden gehen seit 2017 verstärkt gegen berberische Aktivistinnen und Aktivisten vor, die in der nordmarokkanischen Rif-Region gegen soziale Benachteiligung und wirtschaftliche Probleme auf die Straße gingen. Dabei kommt es zur Anwendung unverhältnismäßiger Gewalt, zu Massenfestnahmen und strafrechtlicher Verfolgung von Aktivistinnen und Aktivisten der Hirak genannten Protestbewegung (www.amnesty.de/informieren/positionspapiere/ deutschland-stellungnahme-bei-der-sachverstaendigenanhoerung-im). Derzeit befinden sich nach Angaben von Hirak-Unterstützerinnen und Hirak-Unterstützern gegenüber den Fragestellerinnen und Fragestellern noch rund 150 Teilnehmerinnen und Teilnehmer der Proteste in Haft. Ein Gericht in Casablanca bestätigte im April 2019 in einem Berufungsverfahren Haftstrafen von 20 Jahren für N. Z., den führenden Protagonisten der Hirak, und drei weitere Aktivisten wegen „Untergrabung der staatlichen Sicherheit“ und „Separatismus “. 39 weitere Angeklagte wurden zu Haftstrafen bis zu 15 Jahren verurteilt , darunter der Journalist und Herausgeber eines Online-Magazins H. E. M. Die Gerichte stützten sich auf Aussagen, die nach Angaben der Angeklagten unter Zwang zustande gekommen sind, und versäumten es, Folter- und Misshandlungsvorwürfen nachzugehen und diese aufzuklären (www.jungewelt.de/ artikel/352658.marokko-f%C3%BCr-jahrzehnte-ins-gef%C3%A4ngnis.html; www.amnesty.de/informieren/positionspapiere/deutschland-stellung nahme-bei-der-sachverstaendigenanhoerung-im). Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/11658 – 2 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Weiterhin werden mehrere als regierungskritisch angesehene Organisationen in Marokko und der seit über 40 Jahren völkerrechtswidrig besetzten Westsahara von den Behörden in ihrer Arbeit behindert. Hunderte Aktivistinnen und Aktivisten wurden 2017 strafrechtlich verfolgt, weil sie sich im Rahmen von friedlichen Demonstrationen für soziale Gerechtigkeit oder Umweltschutz eingesetzt haben. Im selben Jahr haben die Behörden immer wieder unverhältnismäßige Gewalt angewendet, um friedliche Demonstrationen in verschiedenen Städten in der Westsahara aufzulösen (www.amnesty.de/informieren/positionspapiere/ deutschland-stellungnahme-bei-der-sachverstaendigenanhoerung-im). Im September 2018 berichtete Amnesty International über brutale Razzien marokkanischer Sicherheitskräfte in Nord-Marokko, die sich gegen Flüchtlinge aus Subsahara-Afrika richteten. Tausende seien aufgegriffen, in Bussen in die Nähe der algerischen Grenze im Süden des Landes gefahren und dort zurückgelassen worden (www.amnesty.org/en/latest/news/2018/09/morocco-relentless-crackdownon -thousands-of-sub-saharan-migrants-and-refugees-is-unlawful/). Nach Auskunft der Menschenrechtsorganisation AMDH gegenüber den Fragestellerinnen und Fragestellern geht die Polizei regelmäßig mit brutaler Gewalt gegen Schutzsuchende vor. Die Organisation Watch the Med-Alarmphone berichtete zuletzt am 10. Januar 2019 über rassistische Razzien und Festnahmen der marokkanischen Polizei in der Stadt Tanger, betroffen waren schwarze Geflüchtete (www.facebook.com/watchthemed.alarmphone/photos/-racist-raids-in-tangier-alarmphone -member-and-many-others-violently-arrested-o/2291446347796262/). Mitte März 2019 wurden Lehrerinnen und Lehrer, die seit Monaten gegen Befristungen demonstrieren, während einer Kundgebung von der Polizei mit Wasserwerfern und Schlagstöcken angegriffen (www.spiegel.de/politik/ausland/ marokko-sicherheitskraefte-attackieren-lehrer-mit-wasserwerfern-a-1259387.html). Einige Tage danach drohte der marokkanische Bildungsminister den protestierenden und streikenden Lehrerinnen und Lehrern mit Entlassung, wenn sie sich weigern sollten, ihre Arbeit wieder aufzunehmen (www.labournet.de/ internationales/marokko/gewerkschaften-marokko/die-regierung-marokkosdroht -allen-streikenden-lehrerinnen-mit-entlassung-der-streik-wurde-in-derletzten -maerzwoche-fortgesetzt/). In Marokko sind homosexuelle Handlungen strafbar und können mit bis zu drei Jahren Haft und mit einer Geldstrafe geahndet werden. Unfaire Gerichtsverfahren , Drohung und Anwendung von Folter und anderen unmenschlichen Behandlungen sind trotz deren Verbot in der marokkanischen Verfassung keine Einzelfälle (www.amnesty.de/informieren/positionspapiere/deutschland-stellungnahmebei -der-sachverstaendigenanhoerung-im). 1. Wie lautet die Antrags-, Entscheidungs- und Bestandsstatistik des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge für das Herkunftsland Marokko im bisherigen Jahr 2019 (bitte nach Monaten aufschlüsseln und auch Angaben zur bereinigten und unbereinigten Schutzquote machen)? Die Angaben zu Januar bis Mai 2019 sind durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) bereits veröffentlicht worden (Geschäftsstatistik) und können unter www.bamf.de/DE/Infothek/Statistiken/Asylzahlen/Asylgesch% C3%A4ftsstatistik/asylgeschaeftsstatistik-node.html abgerufen werden. 2. Wie vielen marokkanischen Staatsangehörigen wurde im bisherigen Jahr 2019 ein Schutzstatus oder ein Abschiebungsverbot durch die Gerichte zugesprochen ? Nach den dem BAMF vorliegenden Daten gab es im Zeitraum Januar bis März 2019 zu insgesamt 248 marokkanischen Staatsangehörigen Gerichtsentscheidungen (Klagen, Berufungen oder Revisionen) zu Asylentscheidungen des BAMF. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 3 – Drucksache 19/11658 Dabei wurde vier Personen ein Schutzstatus zugesprochen. Bei weiteren vier Personen wurde ein Abschiebungsverbot festgestellt. Die übrigen 240 marokkanischen Staatsangehörigen erhielten weder einen Schutzstatus noch ein Abschiebungsverbot . 3. Wie viele marokkanische Staatsangehörige wurden 2019 in ihr Herkunftsland abgeschoben (bitte nach Monaten aufschlüsseln)? Im Zeitraum vom 1. Januar bis 30. April 2019 wurden nach Kenntnis der Bundesregierung 292 marokkanische Staatsangehörige zurückgeführt, davon 249 in ihr Herkunftsland. Von den 249 Rückführungen in das Heimatland erfolgten 75 im Januar, 63 im Februar, 48 im März und 63 im April. 4. Wie viele Sammelabschiebungen von Deutschland nach Marokko gab es 2017, 2018 und im bisherigen Jahr 2019 (bitte einzeln mit Datum und der Zahl der Betroffenen aufführen)? Die Bundesregierung geht davon aus, dass mit dem Begriff „Sammelabschiebungen “ Rückführungen gemeint sind, die mit Charterflügen durchgeführt werden. Derartige Maßnahmen wurden im genannten Zeitraum nicht durchgeführt. 5. Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung über Einschränkungen der Meinungsfreiheit , der Vereinigungs- und Versammlungsfreiheit in Marokko? Die marokkanische Verfassung garantiert Meinungs-, Vereinigungs- und Versammlungsfreiheit (Artikel 28 und 29). Demonstrationen müssen grundsätzlich vorab behördlich genehmigt werden. Spontane Demonstrationen ohne behördliche Genehmigung werden in Einzelfällen von den Sicherheitskräften mit Verweis auf die Abwehr von Gefahren für die öffentliche Ordnung aufgelöst. Nach Angaben der Interministeriellen Delegation für Menschenrechte haben 2018 etwa 45 400 Demonstrationen stattgefunden. In den letzten Jahren erließen die Behörden zeitweise lokal begrenzte Versammlungsverbote . Die Vereinigungsfreiheit wird durch das marokkanische Vereinsrecht ausgestaltet, das die Bedingungen und Verfahren für die Registrierung eines Vereins nach marokkanischem Recht definiert. Der Bundesregierung sind Einzelfälle bekannt, in denen Vereinen diese Registrierung durch Verzögerungen bei der Bearbeitung de facto verwehrt oder auch nach gerichtlich festgestellten Verstößen gegen das Vereinsrecht entzogen wurde. Die Meinungsfreiheit wird durch Gesetze eingeschränkt, insbesondere die Monarchie und die Person des Königs, der Islam als Staatsreligion und die territoriale Integrität – die nach marokkanischem Verständnis die Westsahara einschließt – sind besonders geschützt. 6. Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung über Repressionen gegen Aktivistinnen und Aktivisten in der Rif-Region in Marokko (siehe Vorbemerkung der Fragesteller, bitte auf rechtswidrige Polizeigewalt, Massenfestnahmen und Strafverfolgung eingehen)? Nach Kenntnis der Bundesregierung stützen sich marokkanische Justiz- und Ermittlungsbehörden bei Maßnahmen zum Erhalt von öffentlicher Sicherheit und Ordnung auf marokkanisches Recht. 2016/2017 kam es in der Region Al Hoceima zu Ausschreitungen, in deren Zusammenhang auch öffentliche Einrichtungen und Polizeibeamte angegriffen und verletzt wurden. Die Frage der Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/11658 – 4 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Verhältnis- und Rechtmäßigkeit der Reaktion der Polizeibehörden und der Rechtsstaatlichkeit der Justiz in Bezug auf die Ausschreitungen sind zum Teil noch Gegenstand laufender Verfahren. a) Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung über die geschichtlichen und sozialen Hintergründe des Konfliktes in der Rif-Region? Im Hinblick auf geschichtliche und soziale Hintergründe wird auf einschlägige landeskundliche Literatur verwiesen. Darüber hinaus ist der Bundesregierung bekannt , dass König Mohammed VI. 1999 ein massives staatliches Investitionsprogramm für die Region startete. Dennoch ist das Wirtschaftswachstum weiterhin gering. Das 2015 beschlossene Programm „Manarat Al Moutawassit“ (Leuchtturm des Mittelmeers) in Höhe von 595 Mio. Euro zielt vor allem auf Verbesserungen in den Sektoren Gesundheit und Verkehr, kommt aber nur schleppend voran und zeitigt nur geringe Beschäftigungseffekte. b) Inwieweit bestehen nach Kenntnis der Bundesregierung eine soziale Benachteiligung und kulturelle Diskriminierung der Berber-Bevölkerung in der Rif-Region? Hierzu liegen der Bundesregierung keine Informationen vor. c) Welche Ziele verfolgt nach Kenntnis der Bundesregierung die Hirak genannte Protestbewegung im Rif? Nach Kenntnis der Bundesregierung standen vor allem sozio-ökonomische Forderungen (Arbeitsplätze, bessere Gesundheitsversorgung) im Fokus der Proteste von 2016/2017 in der Region Al Hoceima. Es handelt sich nach Einschätzung der Bundesregierung aber um eine eher heterogene Protestbewegung ohne verbindendes politisches Programm. d) Wie viele Teilnehmerinnen und Teilnehmer der Hirak befinden sich nach Kenntnis der Bundesregierung derzeit in Untersuchungs- oder Strafhaft? Der Bundesregierung sind keine genauen Zahlen bekannt. 60 im Zusammenhang mit den Unruhen in der Region Al Hoceima verurteilte Personen erhielten durch einen königlichen Begnadigungsakt am 4. Juni 2019 Strafnachlässe und sollen sich überwiegend wieder auf freiem Fuß befinden. 2018 kamen 188 Personen, die im Zusammenhang mit den Unruhen inhaftiert worden waren, durch königliche Gnadenerlasse auf freien Fuß. e) Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung über Folterungen und Misshandlungen von Hirak-Aktivistinnen und Hirak-Aktivisten und worauf stützen sich diese Kenntnisse? Der nationale Menschenrechtsrat hat dem Justizministerium im Juli 2017 einen Untersuchungsbericht zu Vorwürfen von Folter und Misshandlung im Zusammenhang mit den sozialen Unruhen in der Region Al Hoceima vorgelegt. Der Leiter der nationalen Polizeibehörde hat sämtliche Vorwürfe kategorisch zurückgewiesen . Das Justizministerium verwies den Bericht an die zuständige Staatsanwaltschaft , die bislang kein Verfahren eröffnet hat. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 5 – Drucksache 19/11658 f) Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung über die Verurteilung des führenden Protagonisten der Hirak, N. Z. und weiterer Aktiver von Hirak zu langjährigen Haftstrafen, und welche Schlussfolgerungen zieht die Bundesregierung aus diesen Urteilen? Die große Strafkammer in Casablanca verurteilte Nasser Zefzafi und zwei weitere Mitglieder der Protestbewegung in der Region Al Hoceima (“Hirak“) am 26. Juni 2018 unter anderem wegen versuchter Verschwörung gegen die Sicherheit des Staates („atteinte à la sécurité de l’Etat“) zu 20 Jahren Haft. Im Berufungsverfahren wurden die Urteile am 5. April 2019 bestätigt. g) Inwieweit stützen sich die Gerichte bei Verurteilungen nach Kenntnis der Bundesregierung auf Aussagen, die unter Zwang zustande gekommen sind? Hierzu liegen der Bundesregierung keine Informationen vor. h) Inwieweit wurden nach Kenntnis der Bundesregierung im Zusammenhang mit der Protestbewegung im Rif Journalistinnen und Journalisten in ihrer Arbeit eingeschränkt oder aufgrund ihrer Tätigkeit verfolgt oder verurteilt ? Der Bundesregierung ist der Fall des Journalisten Mehdaoui und anderer Journalistinnen und Journalisten bekannt, die wegen vorgeworfener Verstöße gegen das Versammlungsrecht und wegen eines vorgeworfenen Aufrufs zum Widerstand gegen die Staatsgewalt im Zusammenhang mit den Unruhen in der Region Al Hoceima strafrechtlich verfolgt und verurteilt wurden. i) Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung darüber, dass es Journalistinnen und Journalisten sowie insbesondere ausländischen Politikerinnen und Politikern von Seiten der marokkanischen Behörden untersagt wird, die Rif-Region zu besuchen bzw. sich dort außerhalb von Hotels aufzuhalten ? Der Bundesregierung ist bekannt, dass ausländische Journalistinnen und Journalisten an Recherchen in der Region Al Hoceima gehindert und zum Teil des Landes verwiesen wurden. Die marokkanischen Behörden begründen diese Restriktionen mit Verstößen gegen das Aufenthaltsrecht sowie fehlenden behördlichen Genehmigungen für Film-/Fotoaufnahmen oder fehlender Akkreditierung. Von Besuchsverboten oder -auflagen für ausländische Politikerinnen und Politiker hat die Bundesregierung keine Kenntnis. 7. Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung insgesamt über Fälle von Folter , Misshandlungen und gesetzwidriger Gewaltanwendung gegenüber Inhaftierten durch marokkanische Sicherheitskräfte? Artikel 22 der Verfassung stellt Folter unter Strafe. Marokko ist Vertragsstaat der Anti-Folter-Konvention der Vereinten Nationen und hat auch das Zusatzprotokoll unterzeichnet. Der nationale Menschenrechtsrat übernimmt seit März 2018 die Rolle des nationalen Präventionsmechanismus gegen Folter nach dem Zusatzprotokoll . Die marokkanische Regierung lehnt den Einsatz von Folter ab und bemüht sich um aktive Prävention. Nichtregierungsorganisationen berichten in unregelmäßigen Abständen über Einzelfälle von nicht gesetzeskonformer Gewaltanwen- Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/11658 – 6 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode dung gegenüber Inhaftierten durch Sicherheitskräfte. König Mohammed VI. unterstützt ausdrücklich die Untersuchung und rechtliche Aufarbeitung von Foltervorwürfen und hat dies auch im Fall der nach eigenen Angaben misshandelten Hirak-Aktivisten 2017 noch einmal bekräftigt. Das Justizministerium organisiert Schulungen für Richterinnen und Richter zu Menschenrechtsfragen und Folterprävention . Der Generalstaatsanwalt hat im Oktober 2017 die Staatsanwältinnen und Staatsanwälte angewiesen, bei Folter- und Misshandlungsvorwürfen sowie bei Verdacht auf willkürlichen Freiheitsentzug oder Verschwindenlassen unverzüglich Ermittlungen einzuleiten. 8. Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung über Repressionen gegen Aktivistinnen und Aktivisten in Marokko, die sich für soziale Gerechtigkeit und Umweltschutz einsetzen? Aktivistinnen und Aktivisten, die sich für soziale Gerechtigkeit und Umweltschutz einsetzen, sind in Marokko keinen Repressionen ausgesetzt. Einschränkungen können sich in den gesetzlich geschützten Bereichen ergeben, s. hierzu auch Antwort zu Frage 5. 9. Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung über Repressionen und Polizeigewalt gegen Teilnehmerinnen und Teilnehmer friedlicher Demonstrationen in der Westsahara? Der Bundesregierung ist bekannt, dass Demonstrationen in der Westsahara immer wieder und teils auch gewaltsam von den Sicherheitskräften aufgelöst werden. Die marokkanischen Behörden rechtfertigen dies mit Verstößen gegen das Versammlungsrecht , Widerstandshandlungen gegen Vollzugsbeamte und dem Erhalt von öffentlicher Sicherheit und Ordnung. 10. Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung über Razzien marokkanischer Sicherheitskräfte in Nord-Marokko, die sich gegen schwarze Flüchtlinge bzw. Migrantinnen und Migranten richteten (bitte ausführen, nach Möglichkeit Vorfälle einzeln auflisten)? Der Bundesregierung sind marokkanische und spanische Medienberichte bekannt , wonach die marokkanische Regierung in unregelmäßigen Abständen illegale Zeltlager in der Umgebung der spanischen Exklaven Ceuta und Melilla räumt und die Bewohnerinnen und Bewohner der Camps in südlichere Landesteile verbringt. Die Camps waren in der Vergangenheit Ausgangspunkt für die Vorbereitung gewaltsamer Anstürme auf die Grenzanlagen zu den beiden Exklaven , bei denen marokkanische und spanische Grenzbeamte zum Teil schwer verletzt wurden. a) Inwieweit hat die Bundesregierung eigene Kenntnisse über rassistische Razzien und Festnahmen durch marokkanische Sicherheitskräfte am 10. Januar 2019, über die die Organisation Watch the Med-Alarmphone berichtete (vgl. Vorbemerkung der Fragesteller)? b) Welche Konsequenzen zieht die Bundesregierung aus der mutmaßlich brutalen Praxis der marokkanischen Sicherheitsbehörden? Die Fragen 10a und 10b werden aufgrund ihres inhaltlichen Zusammenhangs gemeinsam beantwortet. Hierzu liegen der Bundesregierung keine Informationen vor. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 7 – Drucksache 19/11658 11. Wie viele Flüchtlinge und Migrantinnen und Migranten halten sich nach Kenntnis der Bundesregierung in Marokko auf? Wie viele von ihnen verfügen über einen Flüchtlingsstatus oder ein gültiges Arbeitsvisum? Zur Zahl der Migrantinnen und Migranten, die sich in Marokko aufhalten, liegen der Bundesregierung keine bestätigten Zahlen vor. Seit 2014 hat Marokko in zwei Regularisierungskampagnen 50 000 Aufenthaltstitel an Einwanderinnen und Einwanderer vergeben. Schätzungen gehen von weiteren 25 000 bis 50 000 Migrantinnen und Migranten aus, die sich illegal in Marokko aufhalten. Beim Flüchtlingskommissariat der Vereinten Nationen (UNHCR) Marokko waren (Stand: 30. April 2019) insgesamt 6 633 Personen als Flüchtlinge oder international Schutzbedürftige anerkannt und 2 243 Asylantragstellerinnen und Asylantragsteller registriert. a) Inwieweit haben Menschen mit einem Flüchtlingsstatus in Marokko Zugang zu Bildung, zum Arbeitsmarkt, zu sozialen Leistungen und das Recht auf Familiennachzug? Anerkannte Flüchtlinge und Schutzbedürftige erhalten vom UNHCR umfassende Unterstützung bei Ausbildung und Unterkunft, Zugang zur marokkanischen Gesundheitsfürsorge und beim Aufbau einer wirtschaftlichen Existenz. Der Besuch öffentlicher Schulen ist für Flüchtlinge kostenfrei. Familienangehörige von in Marokko anerkannten Flüchtlingen und Schutzsuchenden können in den marokkanischen Auslandsvertretungen ihres Aufenthaltslandes ein Visum zur Familienzusammenführung beantragen. b) Wann ist nach Kenntnis der Bundesregierung mit der Eröffnung einer nationalen Asylbehörde in Marokko zu rechnen? Der Bundesregierung liegen hierzu keine Informationen vor. Ein ausgearbeiteter Entwurf für ein Asylgesetz wurde bislang nicht ins Parlament eingebracht. 12. Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung über Massenabschiebungen von Geflüchteten und Migranten aus Nord-Marokko in den Süden des Landes in die Nähe der algerisch-marokkanischen Grenze? Auf die Antwort zu Frage 10 wird verwiesen. 13. Inwieweit, wo und in welchen Branchen bestehen nach Kenntnis der Bundesregierung unabhängige Gewerkschaften in Marokko, und über wie viele Mitglieder verfügen sie? In Marokko existieren eine Reihe größerer und kleinerer unabhängiger Gewerkschaften in unterschiedlichen Branchen. Die Gewerkschaften selbst veröffentlichen keine Angaben zu ihren Mitgliederzahlen. Die nationale Statistikbehörde geht davon aus, dass nur 0,4 Prozent aller Arbeitnehmer gewerkschaftlich organisiert sind. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/11658 – 8 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode a) Inwieweit und unter welchen Voraussetzungen sind die unabhängigen Gewerkschaften in Marokko gesetzlich zugelassen und tariffähig? Nach der marokkanischen Verfassung können sich gewerkschaftliche Organisationen unter Beachtung der verfassungsrechtlichen Bestimmungen und der einschlägigen Gesetze frei gründen und ihre Tätigkeit ausüben (Artikel 8). Nach marokkanischem Arbeitsrecht ist die Gründung von Gewerkschaften nahezu voraussetzungslos . Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in gleicher oder ähnlicher Branche können sich frei zusammenschließen. Das marokkanische Arbeitsrecht sieht auf Ebene des Unternehmens, der Branche und landesweit Tarifverhandlungen („négociations collectives“) zwischen Arbeitgeberinnen und Arbeitgebern bzw. Arbeitgeberverbänden und der Gewerkschaft vor, die auf der jeweiligen Ebene die meisten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer vertritt. Kein Recht auf Vereinigung und Tarifverhandlungen haben Polizei und Streitkräfte einschließlich Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Gefängnisverwaltung, weitere öffentliche Bedienstete und Beamtinnen und Beamte, die eine Dienstwaffe tragen, sowie Leuchtturmarbeiterinnen und -arbeiter, Wasser- und Forstarbeiterinnen und -arbeiter. b) Welche Kenntnis hat die Bundesregierung über eine politische oder strafrechtliche Verfolgung von Aktivistinnen und Aktivisten unabhängiger Gewerkschaften in Marokko? Hierzu liegen der Bundesregierung keine Informationen vor. 14. Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung über Polizeigewalt und Repressionen gegen Lehrerinnen und Lehrer in Marokko, die gegen Befristungen demonstrierten und in den Streik traten (vgl. Vorbemerkung der Fragesteller )? Welche Kenntnisse über sonstige Einschränkungen des Streikrechts in Marokko hat die Bundesregierung? Die von der Verfassung in Artikel 29 Absatz 2 vorgesehene organgesetzliche – d. h. eine die Verfassung präzisierende – Regelung des Streikrechtes steht noch aus. Das marokkanische Arbeitsrecht sieht den Arbeitskampf als Mittel der tariflichen Auseinandersetzung grundsätzlich nicht vor. Das marokkanische Strafrecht (§ 288 des marokkanischen Strafgesetzbuches) stellt den Aufruf zur Arbeitsniederlegung unter Strafe und steht damit nach Auffassung der größten Oppositionspartei und einiger Gewerkschaften im Widerspruch zum verfassungsrechtlich garantierten Streikrecht. Strafrecht und Arbeitsrecht datieren aber noch aus der Zeit vor der Verfassungsreform von 2011. Gerichte und Staatsanwaltschaften wenden den § 288 in der Praxis kaum an. Der Bundesregierung ist nicht bekannt, dass in einem der in den letzten Jahren sehr zahlreichen Fälle von Arbeitsniederlegungen in Marokko, zuletzt vor allem im Gesundheits- und Bildungswesen oder auch beim Gepäckabfertigungspersonal am Flughafen Mohammed V. in Casablanca, strafrechtliche Schritte eingeleitet wurden. Die (vormals) befristet angestellten Lehrerinnen und Lehrer haben sich in einem ad-hoc Komitee organisiert, das mittlerweile trotz seines nicht-offiziellen Status von der Regierung als Dialogpartner anerkannt wird. Die Hauptforderung der demonstrierenden Lehrerinnen und Lehrer ist die Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Ebene des Zentralstaates, d. h. als Ministerialbeamte. Das Bildungsministerium verweist auf die durch die jüngste Reform vom 13. März 2019 des Statuts für beamtete Lehrer der regionalen Bildungsakademien bereits erreichte Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 9 – Drucksache 19/11658 de facto Gleichstellung in Rechten und Privilegien zwischen Ministerial- und Regionalbeamten und besteht unter Verweis auf das verfassungsrechtlich vorgegebene Regionalisierungs- und Dezentralisierungsgebot auf einer Anstellung in den regionalen Bildungsakademien. In der Nacht vom 23./24. März und vom 24./25. April lösten die Sicherheitskräfte nichtgenehmigte Demonstrationen der Lehrerinnen und Lehrer vor dem Parlament in Rabat gewaltsam auf. 15. Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung über die soziale, politische und menschenrechtliche Situation in der von Marokko besetzten Westsahara? Bei der Westsahara handelt es sich um ein Gebiet ohne Selbstverwaltung gemäß Artikel 73 der Charta der Vereinten Nationen. Seit dem Rückzug der ehemaligen Kolonial- und Verwaltungsmacht Spanien und dem sogenannten „Grünen Marsch“ übt Marokko die effektive Kontrolle über den Großteil des Gebiets aus. Marokko hat insbesondere seit der Thronbesteigung von Mohammed VI. erheblich in die Region investiert und die öffentliche Infrastruktur modernisiert. Unternehmen sowie Einwohnerinnen und Einwohner profitieren auch von Steuervergünstigungen und erhalten vielfältige staatliche Unterstützungsleistungen. Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 5 und 15b verwiesen. a) Wie viele Gefangene aus der saharauischen Unabhängigkeitsbewegung befinden sich nach Kenntnis der Bundesregierung in marokkanischen Gefängnissen , und wie ist ihre Haftsituation, und inwieweit sind der Bundesregierung Berichte über Misshandlungen und Folterungen bekannt? Hierzu liegen der Bundesregierung keine Informationen vor. b) Inwieweit gibt es nach Kenntnis der Bundesregierung in Marokko eine politische und strafrechtliche Verfolgung von (pro-)saharauischen Aktivistinnen ? Nach Kenntnis der Bundesregierung tolerieren marokkanische Behörden auch der Bewegung Frente Polisario nahestehende und deren Position vertretende zivilgesellschaftliche Organisationen und deren Mitglieder, wie beispielsweise die „Sahrauische Vereinigung der Opfer schwerer Menschenrechtsverletzungen“ (ASVDH) in Laayoune. Ein Risiko strafrechtlicher Verfolgung besteht für Aktivistinnen und Aktivisten, die Handlungen unternehmen, die nach marokkanischem Strafrecht als „Angriff auf die territoriale Integrität“ ausgelegt werden könnten. Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 5 verwiesen. c) Inwieweit und unter welchen Umständen sehen sich Journalistinnen und Journalisten, die sich kritisch mit der marokkanischen Besatzung der Westsahara befassen, in Marokko politischer und strafrechtlicher Verfolgung ausgesetzt? Auf die Antwort zu Frage 15b wird verwiesen. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/11658 – 10 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode 16. Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung über Strafverfahren gegen Schwule, Lesben, Bisexuelle, Trans- und Interpersonen (LSBTI) wegen ihrer sexuellen Orientierung oder ihrer geschlechtlichen Identität in Marokko seit 2017? a) Wie sind die Verfahren nach Kenntnis der Bundesregierung ausgegangen ? Die Fragen 16 und 16a werden aufgrund ihres inhaltlichen Zusammenhangs gemeinsam beantwortet. Ein Gericht in Tanger verurteilte am 24. Februar 2017 zwei junge Männer wegen homosexueller Handlungen zu sechs Monaten Haft. b) Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung über An- und Übergriffe gegen LSBTI wegen ihrer sexuellen Orientierung oder ihrer geschlechtlichen Identität durch staatliche und nichtstaatliche Akteure seit 2017? Fälle von Übergriffen staatlicher Stellen sind der Bundesregierung nicht bekannt. Die Bundesregierung hat Kenntnis von einzelnen Übergriffen nichtstaatlicher Akteure: In Tanger hatten 2017 selbsternannte „Tugendwächter“ homosexuelle Paare tätlich angegriffen und wurden hierfür von der Justiz verurteilt. Im Mai 2019 wurden Medienberichten zufolge in Marrakesch zwei mutmaßlich homosexuelle junge Männer mit Steinen beworfen, die Polizei hat diesen Darstellungen widersprochen und die Ermittlungen eingestellt; ebenfalls im Mai 2019 sollen vier Jugendliche einen mutmaßlichen homosexuellen jungen Mann in Tafraout gegen seinen Willen entkleidet und geschlagen haben, hier laufen polizeiliche Ermittlungen noch. c) Wie bewertet die Bundesregierung insgesamt die Situation von LSBTI in Marokko (bitte ausführlich darstellen)? Das Recht auf sexuelle Selbstbestimmung ist in Marokko stark eingeschränkt. Es besteht ein generelles strafrechtliches Verbot von außerehelichen einvernehmlichen sexuellen Handlungen. Dieses Verbot gilt für hetero- und homosexuelle Handlungen. LGBTI-Orientierung oder -Identität werden vom marokkanischen Staat nicht anerkannt. Homosexualität wird von staatlicher Seite toleriert, solange sie im Privaten gelebt wird. Offen gelebte Homosexualität wird sozial nicht akzeptiert und ist strafbewehrt. Artikel 489 des Strafgesetzbuches stellt homosexuelle Handlungen sowohl für Frauen als auch für Männer unter Strafe (Haftstrafen von sechs Monaten bis drei Jahren, Geldstrafen von 200 bis 1 000 Dirham (umgerechnet , ca. 20 bis 100 Euro)). Strafverfolgung und Verurteilungen sind jedoch selten und erfolgen in der Regel nur auf Anzeige, die meist aus dem direkten persönlichen Umfeld der Betroffenen stammt. Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 16b verwiesen. 17. Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung über die Verbreitung von Korruption in Marokko und Fälle von Strafverfolgung und Verurteilungen marokkanischer Beamter wegen Bestechlichkeit und/oder Korruption? Korruption ist trotz sichtbarer Anstrengungen der marokkanischen Regierung in Marokko weiterhin verbreitet. Eine Reihe staatlicher Intuitionen und Behörden ist um aktive Korruptionsbekämpfung bemüht: Die Prüfberichte des Rechnungshofs („Cour des Comptes“) führen regelmäßig zu strafrechtlichen Ermittlungen und auch zur Entlassung von Ministern und anderen ranghohen Beamten durch den König. Eine Kartellbehörde („Conseil de la Concurrence“) und das Nationale Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 11 – Drucksache 19/11658 Amt für Rechtschaffenheit und Bekämpfung der Korruption haben Verfassungsrang und sollen als unabhängige Intuitionen gegen Preisabsprachen und Korruption im öffentlichen Vergabewesen vorgehen. Die Staatsanwaltschaft hat im Mai 2018 eine eigene Anti-Korruptions-Hotline eingerichtet: In den ersten sieben Monaten gingen dort 19 000 Anrufe ein, die zu 65 Festnahmen führten. Mit der Verabschiedung eines Informationszugangsgesetzes wurde Marokko Partnerland der „Offenen Regierungspartnerschaft – Initiative“ (OPG). 18. Wie viele Kinder sind nach Kenntnis der Bundesregierung in Marokko von Kinderarbeit betroffen? Wie viele von ihnen sind in Privathaushalten beschäftigt, welche Kenntnisse hat die Bundesregierung über ausbleibende Bezahlung, Gewalt und Misshandlungen gegenüber minderjährigen Hausangestellten? Nach Angaben der nationalen Statistikbehörde vom Juni 2018 sind in Marokko 247 000 Kinder von Kinderarbeit betroffen. Offizielle Zahlen zu den in Privathaushalten beschäftigten Kindern liegen nicht vor. Das Kinderhilfswerk UNICEF geht von 60 000 bis 88 000 aus. Mit dem Gesetz Nummer 19 – 12 vom 10. August 2016, das am 2. Oktober 2018 in Kraft trat, hat die Regierung gesetzliche Mindeststandards für die Beschäftigung von Hausangestellten festgelegt. Verpflichtend sind seither der Abschluss eines Arbeitsvertrages und die Zahlung von Sozialversicherungsbeiträgen . Das Mindestbeschäftigungsalter ist 18 Jahre, für eine fünfjährige Übergangsphase ab Inkrafttreten bleibt die (Weiter-)Beschäftigung von Hausangestellten im Alter zwischen 16 und 18 Jahren noch erlaubt. 19. Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung über Verheiratungen von Minderjährigen in Marokko? In welchem Umfang sind die Betroffenen nach Kenntnis der Bundesregierung weiblich? Mit der Reform des Familienrechts (2004) wurde das Ehefähigkeitsalter auf 18 Jahre heraufgesetzt. Auf Antrag und mit Zustimmung eines Gerichts ist die Ehe Minderjähriger in Ausnahmefällen legal. Einem Bericht der nationalen Statistikbehörde (2017) zufolge wurden im Jahr 2014 insgesamt 48 291 Minderjährige verheiratet, zu 94,8 Prozent weiblichen Geschlechts. 20. Wie viele Menschen sind aktuell nach Kenntnis der Bundesregierung in Marokko in Haft (bitte zwischen Untersuchungs- und Strafhaft differenzieren), und welche Kenntnisse hat die Bundesregierung über eine problematische Situation in Haftanstalten aufgrund von Überbelegung? Wie hat sich die Zahl der Inhaftierten nach Kenntnis der Bundesregierung seit 2012 entwickelt, wie viele Gefängnisse wurden ggf. seither neu eröffnet, und inwieweit ist der Bau weiterer Gefängnisse geplant? Nach Kenntnis der Bundesregierung befinden sich in Marokko 83 757 Personen in Haft (Stand: Dezember 2018). Zahlen zur Verteilung auf Untersuchungs- und Strafhaft liegen der Bundesregierung nur für das Jahr 2017 vor. Zu diesem Zeitpunkt befanden sich 33 791 Personen in Untersuchungshaft und 49 311 in Strafhaft . 2013 waren 72 005 Menschen inhaftiert. Zu den übrigen Jahren liegen der Bundesregierung keine Zahlen vor. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/11658 – 12 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Die Überbelegungsquote der Gefängnisse in Marokko beträgt ca. 37 Prozent (Stand Dezember 2018), Tendenz leicht fallend. Insbesondere in Haftanstalten, die stark von der Überbelegung betroffen sind, fehlt es an Betten und medizinischer Betreuung. Die Kapazität der medizinischen Einrichtungen ist zwischen 2015 und 2018 von 1 073 auf 1.667 Betten gestiegen. Zwischen 2012 und Ende 2017 wurden 16 neue Gefängnisse eröffnet, 14 weitere Anstalten wurden renoviert . Der Bau weiterer Gefängnisse ist geplant, veraltete Gefängnisse werden schrittweise geschlossen. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. 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