Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales vom 11. Juli 2019 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. Deutscher Bundestag Drucksache 19/11659 19. Wahlperiode 15.07.2019 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Corinna Rüffer, Markus Kurth, Sven Lehmann, weiterer Abgeordneter und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN – Drucksache 19/10860 – Bilanz nach drei Jahren Novelle des Behindertengleichstellungsgesetzes und Umsetzung der Barrierefreiheitsrichtlinie V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Das Behindertengleichstellungsgesetz (BGG) regelt in Deutschland Barrierefreiheitsanforderungen , allerdings nur für den öffentlich-rechtlichen Bereich im direkten Einflussbereich des Bundes. Es wurde 2002 unter der von den Fraktionen von SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN getragenen Regierung eingeführt . 2016 wurde das BGG mit dem Gesetz zur Weiterentwicklung des Behindertengleichstellungsrechts (Bundestagsdrucksache 18/7824) novelliert. Die Neuerungen traten zum 19. Juli 2016 in Kraft. Zu den positiven Änderungen gehörten die Einrichtung der Bundesfachstelle für Barrierefreiheit, die Aufnahme der Förderung der Partizipation ins Gesetz sowie die Einrichtung der Schlichtungsstelle BGG. Leider verpasste es die Bundesregierung aus Sicht der Fragesteller, mit der BGG-Novelle wirksame Verpflichtungen für den privaten Sektor aufzuerlegen. Das Instrument der Zielvereinbarung blieb ebenfalls unverändert. Die Bundesregierung scheute nach Auffassung der Fragesteller außerdem für sich selbst verbindliche zeitliche Verpflichtungen beim Abbau von Barrieren. Bis zum Jahr 2021 sollen Barrieren in bestehenden Gebäuden und im Intranet der Bundesministerien und -behörden zwar erfasst werden, allerdings gibt es keine zeitlichen Fristen, bis wann diese Barrieren abgebaut werden sollen. Drei Jahre nach Inkrafttreten der Novellierung fragen wir die Bundesregierung, was sich hinsichtlich der Barrierefreiheit getan hat. Ein wichtiger Schritt zur zukünftigen Umsetzung von Barrierefreiheitsanforderungen stellt die „Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Barrierefreiheitsanforderungen für Produkte und Dienstleistungen“ (Barrierefreiheitsrichtlinie /European Accessibility Act (EAA); COM(2015) 615 endg.) dar. Die Richtlinie soll dazu beitragen, behinderten Menschen ein breiteres und kostengünstigeres Angebot an barrierefreien Produkten und Dienstleistungen zur Verfügung zu stellen, indem Anforderungen an Barrierefreiheit europaweit angeglichen werden. Durch die Richtlinie werden auch private Wirtschaftsakteure wie Hersteller, Händler und Dienstleitungserbringer zur Umsetzung von Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/11659 – 2 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Barrierefreiheit verpflichtet. Da eine Reihe von Mitgliedstaaten schon entsprechende Verpflichtungen erlassen hat, sind einheitliche Mindestanforderungen auch im Sinne der Wirtschaft. Nach zähen Verhandlungen, die nach Auffassung der Fragesteller insbesondere durch die Blockadehaltung der Bundesregierung erschwert wurden (vgl. www.dbsv.org/aktuell/eaa-juli2018.html), wurde die Richtlinie im Frühjahr 2019 schließlich verabschiedet. Der Deutsche Behindertenrat zeigte sich über die Einigung jedoch enttäuscht und mahnte eine korrekte Umsetzung der Barrierefreiheitsrichtlinie an (www.vdk.de/deutscher-behindertenrat/ mime/00113246D1554824331.pdf). 1. Gibt es bereits Zwischenergebnisse der vorgesehenen Evaluierung zur Wirkung des BGG (vgl. Bundestagsdrucksache 18/7824, Artikel 6)? Nach Durchführung der durch Artikel 6 des Gesetzes zur Weiterentwicklung des Behindertengleichstellungsrechts vom 19. Juli 2016 (BGBl. I S. 1757) vorgesehenen Evaluierung, die innerhalb von sechs Jahren nach Verkündung des Gesetzes vorzunehmen ist, werden detaillierte Informationen zur Umsetzung vorliegen. Die auf dieser gesetzlichen Grundlage eingerichtete Bundesfachstelle Barrierefreiheit sowie die Schlichtungsstelle BGG legen jährlich Berichte über ihre Tätigkeit vor. 2. In wie vielen und welchen Bundesbehörden wurden bereits angemessene Vorkehrungen (gemäß § 7 Absatz 2 BGG) getroffen, um eine Benachteiligung von Menschen mit Behinderungen zu verhindern? Angemessene Vorkehrungen sind Maßnahmen, um im Einzelfall behinderungsspezifische Barrieren zu verhindern oder zu überwinden. Hierzu zählen eine Vielzahl von Unterstützungen wie der Einsatz von Gebärdensprach- und Schriftdolmetscherinnen und -dolmetschern, mobilen Rampen sowie barrierefreien Dokumenten . Solche individuellen Hilfen werden nicht in jedem Einzelfall dokumentiert . 3. Welche Maßnahmen hat die Bundesregierung bisher eingeleitet, um sicherzustellen , dass die von ihr institutionell geförderten Zuwendungsempfängerinnen und Zuwendungsempfänger gemäß § 23 der Bundeshaushaltsordnung die Grundzüge des BGG anwenden? 4. Für welche institutionell geförderten Institutionen und Organisationen wurden bisher entsprechende (Änderungs-)Bescheide erlassen? 5. Wie viele und welche Zuwendungsempfängerinnen und Zuwendungsempfänger gemäß § 23 der Bundeshaushaltsordnung werden vom Bund institutionell gefördert? 6. Welche der institutionell geförderten Zuwendungsempfängerinnen und Zuwendungsempfänger haben bereits Schritte zum Abbau von Barrieren unternommen ? Die Fragen 3 bis 6 werden gemeinsam beantwortet. Gewähren Träger öffentlicher Gewalt Zuwendungen nach § 23 der Bundeshaushaltsordnung als institutionelle Förderungen, so sollen sie durch Nebenbestimmung zum Zuwendungsbescheid oder vertragliche Vereinbarung sicherstellen, dass die institutionellen Zuwendungsempfängerinnen und -empfänger die Grundzüge dieses Gesetzes anwenden, § 1 Absatz 3 BGG. Dies ist für die insgesamt 100 Einrichtungen, die institutionelle Zuwendungen des Bundes erhalten, überwiegend erfolgt. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 3 – Drucksache 19/11659 Darüber hinaus wird im Einzelfall geprüft, dies in Zielvereinbarungen aufzunehmen . Daneben werden hinsichtlich der institutionell geförderten Zuwendungsempfängerinnen und -empfänger weitere Maßnahmen ergriffen, um eine Anwendung der Grundzüge des BGG sicherzustellen. So prüft die Bundesregierung, soweit die institutionell geförderten Zuwendungsempfängerinnen und -empfänger einer Fachaufsicht unterliegen, die Einhaltung der jeweils geltenden Regelungen durch Institutionen. Hierbei wird auch die Anwendung des BGG berücksichtigt. Bei allen Zuwendungsempfängerinnen und -empfängern ist der Abbau von Barrieren ein kontinuierlicher Prozess. Er wird maßgeblich durch unterschiedliche Ausgangslagen und Rahmenbedingungen bestimmt. Insofern wird auf die Antwort zu Frage 1 verwiesen. Im Übrigen wird auf die Bundestagsdrucksachen 18/13258 sowie 19/10481 verwiesen . 7. Bei welchen Verbänden, Einrichtungen oder Unternehmen, an denen der Bund unmittelbar, mittelbar, ganz oder überwiegend beteiligt ist, hat die Bundesregierung bereits darauf hingewirkt, dass sie die Ziele des BGG in angemessener Weise berücksichtigen, und welche Ergebnisse hatten die Bemühungen bisher? 8. An wie vielen und welchen Verbänden, Einrichtungen und Unternehmen ist der Bund ganz oder überwiegend beteiligt? Die Fragen 7 und 8 werden gemeinsam beantwortet. Das Statistische Bundesamt veröffentlicht jährlich in Zusammenarbeit mit den Statistischen Ämtern der Länder die Liste der Extrahaushalte und die Liste der sonstigen Fonds, Einrichtungen und Unternehmen (FEU). Die Bundesrepublik Deutschland ist mit Stand 1. Januar 2018 mehrheitlich an 344 Fonds, Einrichtungen und Unternehmen (FEU), davon 140 Extrahaushalten und 204 sonstigen FEU, beteiligt. Die Namen der einzelnen Extrahaushalte und sonstigen FEU, an denen die Bundesrepublik Deutschland mehrheitlich beteiligt ist, stehen auf der Homepage des Statistischen Bundesamtes unter den nachfolgenden Links zur Verfügung: www.destatis.de/DE/Themen/Staat/Oeffentliche-Finanzen/Fonds-Einrichtungen- Unternehmen/Methoden/Downloads/liste-extrahaushalte-2018-xls.xlsx?__blob= publicationFile&v=2 bzw. www.destatis.de/DE/Themen/Staat/Oeffentliche-Finanzen/Fonds-Einrichtungen- Unternehmen/Methoden/Downloads/liste-sonstige-FEU-2018-xls.xlsx?__blob= publicationFile&v=4. Auf die Antwort zu den Fragen 3 bis 6 wird verwiesen. Zum großen Teil wurden in der überwiegenden Zahl der Beteiligungsgesellschaften Maßnahmen zum Abbau von Barrieren ergriffen. Diese reichen von Informationen über die Inhalte der Novellierung des BGG seitens der Gesellschafter bis hin zu umfassenden Programmen zur Barrierefreiheit. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/11659 – 4 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode 9. Wie viele Anfragen nach Informationen und Beratung hat die Bundesfachstelle Barrierefreiheit nach Kenntnis der Bundesregierung bisher erhalten? Wie viele Anfragen kamen jeweils von Stellen des Bundes, von anderen staatlichen Stellen, von Unternehmen, von zivilgesellschaftlichen Organisationen und von Privatpersonen? Seit der Gründung der Bundesfachstelle Barrierefreiheit am 19. Juli 2016 hat sie insgesamt über 1 000 Anfragen erhalten (Stand: 20. Juni 2019). Im Jahr 2018 teilten sich diese wie folgt auf: 27 Prozent aus der Zivilgesellschaft (davon 5 Prozent von Privatpersonen ) 26 Prozent von Bundesbehörden 22 Prozent aus der Wirtschaft 17 Prozent von Landes- und Kommunalbehörden 8 Prozent von Behindertenverbänden. Weitere Informationen finden sich im Jahresreport 2018 der Bundesfachstelle Barrierefreiheit: www.bundesfachstelle-barrierefreiheit.de/SharedDocs/Kurz meldungen/DE/bilanz-jahresreport-2018.html. 10. Wie viele der gestellten Anfragen musste die Bundesfachstelle nach Kenntnis der Bundesregierung aus Kapazitätsgründen ablehnen? Wie viele dieser Anfragen kamen jeweils von Stellen des Bundes, von anderen staatlichen Stellen, von Unternehmen, von zivilgesellschaftlichen Organisationen und von Privatpersonen? Welche Schlussfolgerungen zieht die Bundesregierung daraus für die zukünftige personelle Ausstattung? Die Bundesfachstelle Barrierefreiheit konnte nicht immer im gebotenen Umfang und in der gebotenen Tiefe auf Anfragen antworten. Aufgrund des gesetzlichen Auftrags mussten bei der Beantwortung von Anfragen Prioritäten gesetzt werden. Somit erhielten vor allem Bundesbehörden umfassendere und tiefergehende Beantwortungen ihrer Anfragen. Anfragen von Bundesbehörden wurden zudem in der Regel schneller beantwortet. Ungeachtet dessen hat die Bundesfachstelle Barrierefreiheit keine Anfrage unbeantwortet gelassen. 11. Wie viele Schlichtungsverfahren betrafen Konflikte mit Trägern von Teilhabe - und anderen Sozialleistungen und die Bereitstellung angemessener Vorkehrungen durch entsprechende Bundesbehörden (s. Rechtsgutachten von Prof. Dr. Welti – Angemessene Vorkehrungen im Sozialrecht; www. behindertenbeauftragter.de/SharedDocs/Downloads/DE/SchlichtungsstelleBGG/ Forschungsgutachten.pdf; bitte nach Einigung, keine Einigung, anderweitige Erledigung aufschlüsseln)? Insgesamt betrafen 68 Verfahren Konflikte um Teilhabe- und andere Sozialleistungen im Zuständigkeitsbereich von Trägern öffentlicher Gewalt des Bundes. In 29 Verfahren wurde eine (zumindest teilweise) Einigung zwischen den Beteiligten erzielt. In elf Verfahren wurde keine Einigung erzielt. In 19 Verfahren gab es eine anderweitige Erledigung. Neun Verfahren sind noch nicht abgeschlossen (Stand: 20. Juni 2019). Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 5 – Drucksache 19/11659 12. Wie viele Schlichtungsverfahren betrafen Verstöße gegen Fristen für die Zuständigkeitsklärung und Bedarfsfeststellung (§§ 14, 15, 18 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch – SGB IX; bitte nach Einigung, keine Einigung, anderweitige Erledigung aufschlüsseln)? Diese Fragestellungen betrafen acht Verfahren. In sechs Verfahren wurde eine Einigung zwischen den Beteiligten erzielt. In einem Verfahren gab es eine anderweitige Erledigung. Ein Verfahren ist noch nicht abgeschlossen (Stand: 20. Juni 2019). 13. Wie bewertet die Bundesregierung folgende Änderungsvorschläge aus dem zweiten Jahresbericht der Schlichtungsstelle BGG für das Jahr 2018 (www. behindertenbeauftragter.de/SharedDocs/Downloads/DE/SchlichtungsstelleBGG/ T%C3%A4tigkeitsbericht%202018.pdf?__blob=publicationFile&v=1): a) die Einführung einer neuen Regelung zu Bearbeitungsfristen in Widerspruchsverfahren , ähnlich den Regelungen in § 14 ff. SGB IX; b) eine Klarstellung bezüglich Datenschutzvorgaben in Form einer gesetzlich auf die Schlichtungsstelle ausgerichteten Datenübertragungsbefugnis ; c) die Einführung der Antragsberechtigung für Schlichtungsverfahren für Schwerbehindertenvertreterinnen und Schwerbehindertenvertreter; d) die Aufnahme von Regelungen zur Berücksichtigung der Barrierefreiheit im Bereich des Zuwendungsrechts; e) eine Klarstellung dahingehend, dass eine Antragsberechtigung für die Durchführung eines Schlichtungsverfahrens auch dann besteht, wenn der Mensch mit Behinderungen als Vertreter einer juristischen Person auftritt, welche ihrerseits Beteiligte des Verwaltungsverfahrens ist; f) eine bessere Informationsverbreitung zu den Neuerungen hinsichtlich der Unterbrechung der Rechtsbehelfsfristen während des Schlichtungsverfahrens an die Sozialversicherungsträger; g) weitergehende Hinweispflichten auf die Schlichtungsstelle (über den Bereich der digitalen Barrierefreiheit hinaus)? Die Fragen 13 bis 13g werden gemeinsam beantwortet. Die Bundesregierung wird die vorliegenden Änderungsvorschläge der Schlichtungsstelle BGG prüfen. 14. Wie viele und welche Organisationen haben in den Jahren 2016, 2017 und 2018 Förderung im Rahmen des Partizipationsfonds gemäß § 19 BGG beantragt ? Wie viele der Anträge wurden abgelehnt? 15. Welche Organisationen bzw. Maßnahmen hat die Bundesregierung in den Jahren 2016, 2017 und 2018 im Rahmen des Partizipationsfonds gemäß § 19 BGG gefördert, und wie verteilen sich die Fördermittel? 16. Wie viele Organisationen wurden bereits mehrfach gefördert? Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/11659 – 6 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode 17. Inwiefern sieht die Bundesregierung das Ziel erfüllt, insbesondere solche Organisationen zu fördern, die bislang keine professionellen Strukturen haben (vgl. Richtlinie für die Förderung der Partizipation von Menschen mit Behinderungen und ihrer Verbände an der Gestaltung öffentlicher Angelegenheiten vom 26. Oktober 2016, www.bmas.de/SharedDocs/Downloads/DE/ PDF-Meldungen/2016/richtlinie-partizipationsfoerderung.pdf?__blob= publicationFile&v=2)? Welchen Reformbedarf sieht sie diesbezüglich? Die Fragen 14 bis 17 werden gemeinsam beantwortet. Die Förderrichtlinie zum Partizipationsfonds wurde am 26. Oktober 2016 erlassen , der Beginn der Förderung erfolgte ab dem 1. Dezember 2016. Insgesamt wurden in den Jahren 2016 bis 2018 17 Organisationen und Verbände von Menschen mit Behinderungen mit insgesamt 27 Maßnahmen gefördert. Fünf Organisationen wurden dabei mehrfach gefördert. Zehn Anträge wurden im gleichen Zeitraum abgelehnt, neun Anträge von den Antragstellern zurückgezogen. Die insgesamt verausgabte Fördersumme beträgt 2 195 716 Euro. Die bewilligten Maßnahmen reichen dabei von „Assistenz zur Ausübung der ehrenamtlichen Tätigkeit “ bis hin zu unterschiedlichsten Projekten im Rahmen politischer Partizipation . Die Dauer der Maßnahmen variiert dabei von wenigen Wochen bis zu mehreren Jahren. Die beantragenden Organisationen und Verbände bilden nicht vollständig das Spektrum der Organisationen und Verbände von Menschen mit Behinderungen ab. Zur Unterstützung bei der Antragstellung bietet daher der mit der Programmbetreuung beauftragte Projektträger gsub seit dem Jahr 2019 im Auftrag des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales zweimal jährlich kostenlose eintägige Workshops an. Diese dienen dazu, Informationen zur Antragstellung, zu den Antragsanforderungen sowie zum Zuwendungsrecht zu geben und dadurch mögliche Hürden für eine Antragstellung zu beseitigen. Aus datenschutzrechtlichen Gründen können Namen der Organisationen und Verbände sowie die jeweiligen Fördersummen nicht angegeben werden. 18. Welchen detaillierten Umsetzungszeitplan strebt die Bundesregierung für die Umsetzung der Barrierefreiheitsrichtlinie an, und bis wann plant die Bundesregierung einen Gesetzentwurf vorzulegen? Wie stellt die Bundesregierung die Partizipation von Selbstvertretungsorganisationen und Selbsthilfeverbänden behinderter Menschen beim Gesetzgebungsverfahren sicher, gerade im Hinblick auf die Erfahrungen mit der Umsetzung der RL 2016/2102 und die aufgrund der kurzen Frist zur Abgabe von Stellungnahmen unzureichende Partizipation von Menschen mit Behinderungen und ihrer vertretenden Verbände in diesem Verfahren (vgl. www. dvfr.de/rehabilitation-und-teilhabe/meldungen-aus-der-reha-landschaft/detail/ artikel/verbaende-kritisieren-gesetz-ueber-barrierefreien-zugang-zu-websitesund -mobilen-anwendungen-oeffentlic/)? Die Richtlinie (EU) 2019/882 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2019 über die Barrierefreiheitsanforderungen für Produkte und Dienstleistungen (European Accessibility Act, EAA) ist am 7. Juni 2019 im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht worden. Die Richtlinie ist am 20. Tag danach , also am 27. Juni 2019, in Kraft getreten. Die Mitgliedstaaten haben die Vorgaben der Richtlinie innerhalb von 36 Monaten in nationales Recht umzusetzen. Die Bundesregierung wird sich alsbald über die Schritte und den Zeitplan zur Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 7 – Drucksache 19/11659 Umsetzung der Richtlinie verständigen. Selbstvertretungsorganisationen und Selbsthilfeverbände von Menschen mit Behinderungen werden im Umsetzungsprozess ebenso wie die Verbände der Wirtschaft frühzeitig und regelmäßig beteiligt . 19. Welches Bundesministerium wird federführend für die Umsetzung der Barrierefreiheitsrichtlinie zuständig sein? Eine Entscheidung über die Federführung zur Umsetzung der Richtlinie wurde noch nicht getroffen. 20. Wird die Bundesregierung im Hinblick auf die langen Umsetzungs- und Übergangsfristen des EAA einzelne Anforderungen der Richtlinie bereits vor der in Artikel 31 Punkt 1 der Barrierefreiheitsrichtlinie genannten Frist umsetzen? Wenn ja, welche? 21. Bei welchen Produkten oder Dienstleistungen im Geltungsbereich der Barrierefreiheitsrichtlinie bestehen seitens der Bundesregierung Bedenken hinsichtlich der Anwendbarkeit, und aus welchen Gründen? 22. Plant die Bundesregierung, die Möglichkeiten des Artikels 4 Punkt 4 (Accessibility requirements) der Richtlinie zu nutzen und zu bestimmen, dass die bauliche Umwelt, die Kunden der von der Richtlinie abgedeckte Dienstleistungen nutzen, die genannten Barrierefreiheitsanforderungen erfüllen muss, um somit ihre Nutzbarkeit für Menschen mit Behinderungen zu maximieren? Wenn ja, welche Möglichkeiten sieht sie? Wenn nein, warum sieht sie keine? 23. Wie plant die Bundesregierung, die milderen Vorgaben für Kleinstunternehmen umzusetzen (Artikel 4 und 14 der Barrierefreiheitsrichtlinie)? 24. Wie plant die Bundesregierung, die Vorgaben zu „unverhältnismäßiger Belastung “ (Artikel 14 f., Anhang VI der Barrierefreiheitsrichtlinie) umzusetzen ? 25. Wie bewertet die Bundesregierung andere Möglichkeiten, wie einen gestaffelten Kriterienkatalog und angemessene Übergangsfristen, um zu vermeiden , dass kleine und mittlere Unternehmen und Organisationen überfordert werden (vgl. Bundestagsdrucksache 19/2733)? 26. Welche Maßnahmen sind nach Ansicht der Bundesregierung geeignet, um es auch Kleinstunternehmen zu erleichtern und zu ermöglichen, die Anforderungen an Barrierefreiheit zu erfüllen, und werden diese Maßnahmen von der Bundesregierung umgesetzt? Die Fragen 20 bis 26 werden gemeinsam beantwortet. Die Bundesregierung kann zum jetzigen Zeitpunkt keine Angaben zu den Detailfragen der Umsetzung der Richtlinie treffen (auf die Antworten zu den Fragen 18 und 19 wird verwiesen). Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/11659 – 8 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode 27. Wie bewertet die Bundesregierung das Rechtsgutachten „Angemessene Vorkehrungen als Diskriminierungsdimension im Recht“ der Antidiskriminierungsstelle des Bundes (www.antidiskriminierungsstelle.de/SharedDocs/ Downloads/DE/publikationen/Rechtsgutachten/Rechtsgutachten_Angemessene_ Vorkehrungen.pdf?__blob=publicationFile&v=2), und welchen gesetzgeberischen Handlungsbedarf leitet sie daraus ab? Das Gutachten geht von der These aus, dass angemessene Vorkehrungen bislang keinen Eingang in die deutsche Rechtsordnung gefunden hätten und fordert eine gesetzliche Verankerung in § 5 des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes. Das Gutachten kann im Ergebnis nicht überzeugen. Bei Erstellung des Gutachtens wurde offenbar die im Jahr 2016 in § 7 Absatz 2 BGG geschaffene Regelung zu angemessenen Vorkehrungen übersehen. Die Regelung wurde im BGG explizit aufgenommen, um die Vorgaben des verfassungsrechtlichen Benachteiligungsverbots nach Artikel 3 Absatz 3 Satz 2 des Grundgesetzes einfachgesetzlich ausdrücklich klarzustellen. Damit wurde auch den Forderungen der Abschließenden Bemerkungen des Ausschusses der Vereinten Nationen zum Schutz der Rechte für Menschen mit Behinderungen nachgekommen . Aus dem Gutachten kann sich daher kein gesetzgeberischer Handlungsbedarf ableiten. 28. Welche konkreten Schritte hat die Bundesregierung bisher unternommen, und welche weiteren Schritte plant sie noch in dieser Legislaturperiode hinsichtlich der möglichen Verpflichtung zur Herstellung von Barrierefreiheit für private Anbieter, die Dienstleitungen für die Allgemeinheit erbringen, zu tätigen (vgl. Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und SPD, Seite 94)? Im alltäglichen Leben kommen der Abbau oder die Verhinderung von Barrieren aus unterschiedlichen Gründen nur schrittweise voran. Für den Einzelnen stellen hier angemessene Vorkehrungen ein geeignetes Instrument dar, um individuelle Zugangshindernisse zu überwinden. Die Aufnahme von angemessenen Vorkehrungen bei der Weiterentwicklung des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes, in dem Benachteiligungsverbote unter anderem für Menschen mit Behinderungen für den Arbeitsbereich und das Zivilrecht geregelt sind, will die Bundesregierung daher insbesondere in Hinblick auf den Gesundheitssektor prüfen. Welche konkreten Maßnahmen aus dem Prüfauftrag abgeleitet werden können, wird derzeit innerhalb der Bundesregierung erörtert. 29. Wie wirkt die Bundesregierung darauf hin, „dass die Produzenten der Medien ihren Verpflichtungen nachkommen, zugängliche und barrierefreie Angebote in Film, Fernsehen und Print anzubieten“ (Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und SPD, Seite 94, Zeilen 4372 – 4374), und wie werden private Anbieter in die Pflicht genommen? Im Filmbereich sieht das Filmförderungsgesetz (FFG, in der Fassung vom 1. Januar 2017) mit Blick auf Barrierefreiheit viele Verbesserungen vor. Bereits für die Herstellung und die Digitalisierung von Filmen besteht nach § 47 FFG die Verpflichtung, eine barrierefreie Fassung herzustellen. Zudem dürfen Förderhilfen für Kinos und den Absatz von Filmen nur gewährt werden, wenn auch barrierefreie Fassungen bereitgestellt werden. Die Filmförderungsanstalt (FFA) erfasst zur Umsetzung der gesetzlichen Vorgaben, ob und welche Ausstattung Kinos für die Zugänglichmachung barrierefreier Filmfassungen vorhalten. In diesem Zusammenhang zeigte sich, dass in vielen Kinos die App „Greta & Starks“ zur Anwendung kommt, indem ein Großteil der Verleihunternehmen ihre Filme für eine Nutzung durch die App zur Verfügung stellen. Zudem berät die FFA Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 9 – Drucksache 19/11659 kontinuierlich Kinobetreiber zum Thema Inklusion, fördert die Entwicklung einer Informationsplattform für den barrierefreien Zugang zu Kinofilmen des Deutschen Blinden- und Sehbehindertenverbands e. V. und hat einen Runden Tisch mit Verbandsvertretungen, Kinobetreibenden, Verleihern und Technikunternehmen eingerichtet. Sowohl bei der Herstellung von Filmen als auch bei der Digitalisierung des nationalen Filmerbes sind die Kosten für die Erstellung einer barrierefreien Fassung umfassend bei der Förderung berücksichtigungsfähig. Da das inländische Rundfunkwesen in die Zuständigkeit und Gesetzgebungskompetenz der Länder fällt, hat die Bundesregierung im Fernsehbereich keine Möglichkeit , den Rundfunkanstalten im Hinblick auf Barrierefreiheit Vorgaben zu machen oder sie diesbezüglich zu kontrollieren. Die Bundesregierung setzt sich allerdings im Rahmen ihrer Möglichkeiten gegenüber den Rundfunkanbietern für eine Verbesserung des ungehinderten Zugangs zu Programminhalten ein – etwa beim Runden Tisch „Barrierefreies Fernsehen“, an dem öffentlich-rechtliche wie auch private Rundfunkanbieter vertreten sind. Darüber hinaus weist die Bundesregierung darauf hin, dass zur Zeit Änderungen der europäischen Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste umgesetzt werden, die auch Regelungen zur Barrierefreiheit beinhalten. Unter anderem wird durch Artikel 7 der Änderungsrichtlinie eine regelmäßige Berichtspflicht der Mitgliedstaaten an die Kommission eingeführt. Zudem werden die Mitgliedstaaten verpflichtet , eine zentrale Online-Anlaufstelle für Informationen und Beschwerden einzurichten. Die Vorschrift betrifft sowohl klassisches Fernsehen (öffentlichrechtliche und private Anbieter) als auch Video-on-Demand-Angebote. 30. Welche Schritte unternimmt die Bundesregierung zur Verbreitung des Angebots von Informationen in Leichter Sprache, insbesondere vor dem Hintergrund , dass 10 bis 15 Prozent aller rechtlichen Betreuungen nur deshalb eingerichtet werden, weil die Betreuten ihre Sozialleistungen nicht ohne fremde Hilfe beantragen können (s. Studie im Auftrag des Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz „Umsetzung des Erforderlichkeitsgrundsatzes in der betreuungsrechtlichen Praxis im Hinblick auf vorgelagerte ‚andere Hilfen‘“, 2017)? 31. Plant die Bundesregierung, die Verpflichtung zur Bereitstellung von Informationen in Leichter Sprache in § 17 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch (Ausführungen der Sozialleistungen) aufzunehmen? Wenn nein, warum nicht? 32. Welche Schritte unternimmt die Bundesregierung zur Verbreitung des Angebots von Informationen in Deutscher Gebärdensprache? Die Fragen 30 bis 32 werden gemeinsam beantwortet. Die Bundesregierung bietet entsprechend den Regelungen im BGG und der Verordnung zur Schaffung barrierefreier Informationstechnik auf ihren Websites jeweils die wichtigsten Informationen in Leichter Sprache an. Gleiches gilt u. a. für Fachauftritte wie beispielsweise www.deutschlandstipendium.de und www. bafög.de. Darüber hinaus stellt die Bundesfachstelle Barrierefreiheit auf ihrer Internetseite gute Hinweise und umfangreiche Informationen zum Thema Leichte Sprache zur Verfügung. Die Ressorts führen zudem Maßnahmen zu Angeboten in Leichter Sprache und weitergehende Angebote im Videobereich (Gebärdensprache , Audiodeskription und erweiterter Untertitel) durch. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/11659 – 10 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Zusätzlich ist das Bundesministerium für Arbeit und Soziales in Kontakt mit dem Deutschen Institut für Normung (DIN) und prüft die Erarbeitung und Umsetzung einer DIN „Leichte Sprache“ als Richtlinie und Standard für die Anwendung von Leichter Sprache. Dabei werden alle wichtigen Akteure einbezogen. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales fördert darüber hinaus aktuell das Projekt „Fachkraft für Leichte Sprache - Qualifizierungsmaßnahme für Menschen mit geistiger Behinderung“ mit dem Ziel, eine Qualifizierungsmaßnahme zur „Fachkraft für Leichte Sprache“ für Menschen mit geistiger Behinderung/Lernbehinderung zu entwickeln, durchzuführen und in der Praxis zu verankern. Dieses Berufsfeld soll etabliert werden, um Menschen mit geistiger Behinderung/Lernbehinderung berufliche Teilhabechancen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt zu eröffnen . Das Projekt verbindet damit auch die Förderung der Leichten Sprache. Zudem unterstützt der Leitfaden der Bundesregierung zur konsequenten Einbeziehung der Belange von Menschen mit Behinderungen (Disability Mainstreaming ) die Anwendung barrierefreier Kommunikation mit den Bürgerinnen und Bürgern. Die Bereitstellung von Informationen und die Kommunikation in Leichter Sprache ist in § 11 BGG geregelt. § 17 Absatz 2a des Ersten Buches Sozialgesetzbuch (SGB I) regelt, dass § 11 BGG in der jeweils geltenden Fassung bei der Ausführung von Sozialleistungen entsprechend gilt. Durch den Verweis sind die Vorgaben des § 11 BGG im Rahmen des § 17 SGB I zu beachten. Die Bundesregierung sieht daher keine Notwendigkeit, den Regelungsgehalt des § 11 BGG explizit im § 17 SGB I zu wiederholen. 33. Warum ist es aus Sicht der Bundesregierung auch nach mehreren Jahrzehnten ohne nennenswerte Fortschritte im Hinblick auf die Barrierefreiheit von Bestandsgebäuden (s. Zweiter Teilhabebericht der Bundesregierung über die Lebenslagen von Menschen mit Beeinträchtigungen, S. 258 f.) sinnvoll, hinsichtlich der baulichen Umwelt auf das Prinzip der Freiwilligkeit zu setzen, um das Ziel einer größeren Barrierefreiheit zu erreichen? Das Bauordnungsrecht liegt in der ausschließlichen Gesetzgebungskompetenz der Länder. Der Bund kann daher nur Empfehlungen aussprechen. Alle Bestandsgebäude barrierefrei umzugestalten, würde den baupolitischen Bemühungen des Bundes und der Länder, schnell ausreichenden und bezahlbaren Wohnraum zu schaffen, entgegenstehen. Zudem dürfte dieser Vorschlag unverhältnismäßig in die Rechte der Bauherren eingreifen. Der Bund hat sich als Bauherr verpflichtet, durchgehend barrierefrei zu bauen. Barrierefrei zu bauen heißt, für alle zu bauen, auch für Menschen mit motorischen , visuellen und auditiven sowie kognitiven Einschränkungen. Barrierefreie Gebäude müssen leicht auffindbar, gut zugänglich und vor allem einfach nutzbar sein. Dieses gilt sowohl für Neu- als auch für Bestandsgebäude und genauso für deren Zuwegungen und Außenanlagen. Darüber hinaus hat sich die Bundesregierung in den Schlussfolgerungen der Kommission „Gleichwertige Lebensverhältnisse“ darauf verständigt, die Barrierefreiheit im ganzen Bundesgebiet zu verbessern und hierzu ein Unterstützungssystem für Länder und Kommunen bei der Bundesfachstelle Barrierefreiheit einzurichten sowie ein Bundesprogramm mit einer Kampagne zur Bewusstseinsbildung aufzulegen. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 11 – Drucksache 19/11659 Seit 2018 führt das Bundesministerium für Arbeit und Soziales gemeinsam mit der Bundefachstelle Barrierefreiheit das Programm „IniviativeSozialraumInklusiv “ durch. Thema der 2. Regionalkonferenz im Herbst diesen Jahres wird „Wohnen im inklusiven Sozialraum“ sein, wo bauliche Aspekte ebenfalls thematisiert werden. 34. Aus welchen Gründen plant die Bundesregierung keine bundesweite Erhebung über die Anzahl barrierefreier Arztpraxen (vgl. Bundestagsdrucksache 19/9553, Antwort der Bundesregierung auf die Schriftliche Frage 58)? Die Kassenärztlichen Vereinigungen sind im Rahmen ihres Sicherstellungsauftrages verpflichtet, die Versicherten über die Möglichkeiten des Zugangs von Menschen mit Behinderung zur vertragsärztlichen Versorgung (Barrierefreiheit) zu informieren (vgl. § 75 Absatz 1a Satz 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch ). Da die Betroffenen somit die Informationen über barrierefreien Zugang zur Versorgung erhalten können, ist eine bundesweite Erhebung nicht erforderlich (auf die Antwort der Bundesregierung auf die Schriftliche Frage 58 der Abgeordneten Corinna Rüffer auf Bundestagsdrucksache 19/9553 wird verwiesen). Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Satz: Satzweiss.com Print, Web, Software GmbH, Mainzer Straße 116, 66121 Saarbrücken, www.satzweiss.com Druck: Printsystem GmbH, Schafwäsche 1-3, 71296 Heimsheim, www.printsystem.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de ISSN 0722-8333