Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz vom 12. Juli 2019 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. Deutscher Bundestag Drucksache 19/11661 19. Wahlperiode 15.07.2019 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Hubertus Zdebel, Fabio De Masi, Heidrun Bluhm, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE. – Drucksache 19/10914 – Preiserhöhung von Kontogebühren V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Schon seit Längerem sind Verbraucherinnen und Verbraucher von steigenden Gebühren und Entgelten rund um Bankdienstleistungen betroffen (vgl. FAZ, Girokonto wird 18 Prozent teurer, 20. April 2018; Merkur, Sparkasse dreht an der Gebührenschraube, 23. Januar 2019). Begründet wird das Drehen an der Preisschraube von den Kreditinstituten vor allem mit dem derzeitigen Niedrigzinsumfeld . Doch Banken und Sparkassen sind auch bei der Erhebung gänzlich neuer Gebühren durchaus kreativ (vgl. FOCUS, Immer neue Gebühren-Modelle . Schluss mit Abzocke, 12. November 2018). Jüngst wurde in einer Studie festgestellt, dass selbst beim Geldabheben innerhalb der EU sowohl von deutschen Kreditinstituten als auch von Geldautomatenbetreibern vor Ort zunehmend höhere Gebühren erhoben werden. Außerhalb der Euro-Länder stellen die Gebühren sowie für Verbraucherinnen und Verbraucher nachteilige Wechselkursumrechnungen (Sofortumrechnung) der Geldautomatenbetreiber schon seit geraumer Zeit ein Problem dar (vgl. Finanztest, Teure Euro-Falle, Juni 2019). Die Dispo- und Überziehungszinsen sind darüber hinaus nach wie vor sehr hoch und wurden trotz Niedrigzinsumfeld bzw. sinkendem Zinsniveau in der Regel nicht entsprechend angepasst und gesenkt (lr-online, Dispozinsen trotz Niedrigzinsphase deutlich zu hoch, 28. Mai 2019). 1. Welche Erkenntnisse hat die Bundesregierung über die Kostenbelastung von Verbraucherinnen und Verbraucher beim Geldabheben innerhalb Deutschlands an fremden, also nicht bankeigenen oder zum Bankenverbund gehörenden , Geldautomaten? 2. Gibt es nach Kenntnis der Bundesregierung eine „Bremse“ bzw. Deckelung dieser Kosten? Wo sieht die Bundesregierung diesbezüglich die zulässige Gebührenhöchstgrenze ? Die Fragen 1 und 2 werden gemeinsam beantwortet. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/11661 – 2 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Entgelte für Bankdienstleistungen unterliegen grundsätzlich der freien Gestaltung zwischen den Zahlungsdienstleistern und den Kundinnen und Kunden. Die Entgelte sind abhängig vom jeweiligen Kontomodell und der jeweiligen Bankdienstleistung . Über öffentliche Informationen hinausgehende Kenntnisse der Entgelthöhe bei Bargeldabhebungen an (Fremd-)Geldautomaten liegen der Bundesregierung nicht vor. Aufgrund der Einrichtung von Geldautomaten-Verbünden (u. a. Cash Group und Cash Pool) können Bargeldabhebungen an institutsfremden Geldautomaten in Deutschland für Kundinnen und Kunden allerdings häufig auch kostenfrei erfolgen. Zudem wächst das Angebot an Möglichkeiten der kostenlosen Bargeldbeschaffung abseits von Geldautomaten (z. B. in Supermärkten). In Deutschland gibt es weder einen gesetzlichen Anspruch auf Zahlung eines Entgelts für Fremdabhebungen an Geldautomaten, noch existieren spezielle Vorschriften zur Höhe der Entgelte für Fremdabhebungen an Geldautomaten. Ein Kreditinstitut kann ein Entgelt für die Fremdabhebung an seinem Geldautomaten nur verlangen, wenn es ein solches Entgelt wirksam mit dem Karteninhaber vereinbart hat. Für eine solche Vereinbarung gelten die allgemeinen vertragsrechtlichen Regelungen. Eine zwischen dem Kreditinstitut und dem Karteninhaber geschlossene Vereinbarung über die entgeltliche Nutzung eines Geldautomaten des Kreditinstituts kann nach § 138 BGB unwirksam sein, wenn sie sittenwidrig ist. Dies ist insbesondere der Fall, wenn die Voraussetzungen des Wuchers nach § 138 Absatz 2 BGB oder eines wucherähnlichen Geschäfts vorliegen. Ein wucherähnliches Geschäft liegt vor, wenn ein auffälliges Missverhältnis zwischen der Nutzung des Geldautomaten für die Abhebung und dem dafür vereinbarten Entgelt besteht und zudem besondere Umstände, wie z. B. eine verwerfliche Gesinnung, vorliegen, wenn sich der Karteninhaber bspw. gegenüber dem Kreditinstitut in einer schwächeren Lage befindet, die das Kreditinstitut bewusst zu seinem Vorteil ausnutzt. 3. Wie positioniert sich die Bundesregierung zu einer Abschaffung solcher Gebühren an Geldautomaten innerhalb Deutschlands? 4. Welche Maßnahmen gedenkt die Bundesregierung gegen steigende Gebühren für das Abheben an fremden Geldautomaten zu ergreifen? Die Fragen 3 und 4 werden gemeinsam beantwortet. Bei der Preisgestaltung von Kreditinstituten setzt die Bundesregierung nicht auf gesetzliche Eingriffe in die Vertragsfreiheit, die sowohl aus verfassungsrechtlichen Gründen als auch vor dem Hintergrund des vollharmonisierten europäischen Zahlungsdiensterechts einer besonderen Rechtfertigung bedürften, sondern auf einen intensiven Wettbewerb und auf größere Transparenz. Weiter bestehen in Deutschland mehrere Geldautomaten-Verbünde von Instituten, die kostenloses Geldabheben ermöglichen. Auch das Angebot anderer Unternehmen (z. B. Supermärkte ) zur kostenlosen Bargeldversorgung als Alternative zu den Geldautomaten der Kreditwirtschaft leistet einen Beitrag. 5. Inwieweit existiert nach Kenntnis der Bundesregierung eine flächendeckende transparente Preisanzeige an Geldautomaten? Der Bundesregierung liegen hierzu keine Erkenntnisse vor. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 3 – Drucksache 19/11661 6. Welche Regelungen gibt es nach Kenntnis der Bundesregierung auf EU- Ebene, die Automatengebühren beim Geldabheben innerhalb der EU beschränken ? 12. Wie positioniert sich die Bundesregierung zu dem „Trick mit der Sofortabrechnung “ an Geldautomaten außerhalb der Euro-Zone, bei dem Verbraucherinnen und Verbraucher durch einen schlechten Wechselkurs benachteiligt werden (vgl. Finanztest, Teure Euro-Falle, Juni 2019, S. 12)? 13. Inwieweit hält die Bundesregierung die Entwicklung von vereinzelten verdeckten Aufschlägen auf den Euro-Kurs bei einer Währungsumrechnung bis hin zu den angebotenen, überteuerten Möglichkeiten zur Sofortumrechnung für eine „Art moderner Wegelagerei“ (DIE WELT, Vorsicht vor der Euro- Taste, 27. Mai 2019)? Die Fragen 6, 12 und 13 werden gemeinsam beantwortet. Bargeldabhebungen mit Währungsumrechnung in Euro sind in Mitgliedstaaten, deren Währung nicht der Euro ist, oft mit erheblichen Aufschlägen verbunden. Auf dieses Phänomen hat der europäische Gesetzgeber mit der Verordnung (EU) 2019/518 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. März 2019 zur Änderung der Verordnung (EG) Nummer 924/2009 in Bezug auf Entgelte für grenzüberschreitende Zahlungen in der Union und Entgelte für Währungsumrechnungen (Preisverordnung) reagiert. Neben dem Ziel, die Entgelte für grenzüberschreitende Zahlungen in Euro auch in oder aus Nicht-Euro-Mitgliedstaaten zu verringern, regelt die Verordnung eine Verpflichtung der Anbieter von alternativen Währungsumrechnungsdiensten (Dynamic Currency Conversion, DCC), über die von ihnen erhobenen Entgelte deutlich zu informieren und sie als prozentualen Aufschlag auf den aktuellen Euro-Wechselkurs der Europäischen Zentralbank dem Nutzer vor Auslösung des Zahlungsvorgangs darzustellen. Weiter müssen die Anbieter von DCC den Zahler vor der Auslösung des Zahlungsvorgangs auf die Möglichkeit hinweisen, in der Landeswährung zu zahlen und die Währungsumrechnung anschließend durch seinen heimischen Zahlungsdienstleister durchführen zu lassen. So wird die Transparenz und Vergleichbarkeit von Entgelten für Währungsumrechnungen erhöht mit der Folge, dass eventuell hohe Entgelte dem Verbraucher nicht mehr verborgen bleiben und er eine günstigere Möglichkeit der Währungsumrechnung wählen kann. Diese Regelungen der Preisverordnung treten am 19. April 2020 in Kraft. 7. Welche Regelungen gibt es nach Kenntnis der Bundesregierung außerhalb der EU, die Automatengebühren beim Geldabheben beschränken? 8. Welche dieser Regelungen erachtet die Bundesregierung als sinnvoll und sollten einer intensiveren Prüfung bezüglich Umsetzbarkeit im nationalen und EU-Raum unterzogen werden? Fragen 7 und 8 werden gemeinsam beantwortet. Der Bundesregierung liegen zu Frage 7 keine Erkenntnisse vor, so dass auch eine Bewertung i. S. v. Frage 8 nicht in Frage kommt. 9. Wie positioniert sich die Bundesregierung zu einer Abschaffung von Gebühren beim Geldabheben an Automaten innerhalb der Euro-Länder? Die Abschaffung von Fremdabhebungsentgelten innerhalb der Eurozone setzt eine einheitliche Regelung auf EU-Ebene voraus. Entsprechende Vorschläge sind der Bundesregierung bislang nicht bekannt. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/11661 – 4 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode 10. Wie positioniert sich die Bundesregierung zu Gebühren, die für EU-Bürgerinnen und EU-Bürger beim Geldabheben an Automaten außerhalb der EU fällig werden? 11. Welche Probleme sieht die Bundesregierung dort insbesondere? Fragen 10 und 11 werden gemeinsam beantwortet. Der Bundesregierung liegen zu Frage 10 keine Erkenntnisse vor, so dass auch eine Bewertung i. S. v. Frage 11 nicht in Frage kommt. 14. Welche Schritte sind nach Kenntnis der Bundesregierung auf EU-Ebene vorgesehen , um auf die Geldautomatenbetreiber in Drittländern einzuwirken, die verbraucherschädigende Praxis der Sofortumrechnung bzw. DCC (Dynamische Währungsumrechnung) zu unterlassen? Der Bundesregierung liegen hierzu keine Erkenntnisse vor. 15. Welche Schritte sind nach Kenntnis der Bundesregierung auf EU-Ebene vorgesehen , um auf die Geldautomatenbetreiber in Drittländern einzuwirken, die Erhebung von sogenannten Extragebühren an Geldautomaten zu unterlassen , insbesondere wenn man nicht auf Geldautomaten ausweichen kann, bei denen keine Extragebühr erhoben wird? Der Bundesregierung liegen hierzu keine Erkenntnisse vor. 16. Was wird nach Kenntnis der Bundesregierung grundsätzlich gegen den „Wildwuchs von schwer durchschaubaren Wechselkurs- und Gebührentricks in der EU“ (Finanztest, Teure Euro-Falle, Juni 2019, S. 13) getan? Soweit Währungsumrechnungsentgelte angesprochen sind, wird auf die Antwort zu den Fragen 6, 12 und 13 verwiesen. Im Übrigen enthält die Richtlinie (EU) 2015/2366 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2015 über Zahlungsdienste im Binnenmarkt (Zweite Zahlungsdiensterichtlinie) Einschränkungen : Für bestimmte Nebenpflichten eines Zahlungsdienstevertrages dürfen Entgelte nur in Rechnung gestellt werden, wenn die Richtlinie dies ausdrücklich vorsieht. Sie bedürfen einer vertraglichen Vereinbarung; weiter müssen sie angemessen und an den tatsächlichen Kosten des Zahlungsdienstleisters ausgerichtet sein. Diese Vorgaben der Richtlinie sind in § 675f Absatz 5 Satz 2 BGB umgesetzt. 17. In welchem Rahmen bewegt sich nach Kenntnis der Bundesregierung aktuell die Höhe der Dispositions- und Überziehungszinssätze von Kreditinstituten in Deutschland? Der Bundesregierung liegen hierzu keine belastbaren Erkenntnisse vor. 18. Wie hoch ist nach Kenntnis der Bundesregierung der durchschnittliche Dispositions - und Überziehungszinssatz in den vergangenen zehn Jahren (bitte pro Jahr aufschlüsseln)? Der Bundesregierung liegen hierzu keine belastbaren Erkenntnisse vor. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 5 – Drucksache 19/11661 19. Wie hoch war nach Kenntnis der Bundesregierung im Vergleich dazu der Leitzinssatz der Europäischen Zentralbank in den vergangenen zehn Jahren? Der Leitzins der EZB in den vergangenen Jahren lässt sich über folgenden Link recherchieren: www.ecb.europa.eu/stats/policy_and_exchange_rates/key_ecb_ interest_rates/html/index.en.html. 20. Inwieweit halten sich nach Kenntnis der Bundesregierung die Kreditinstitute an die geltenden Zinsanpassungsregeln? 21. Inwieweit werden Änderungen bei den Zinsanpassungsregelungen von der Bundesregierung in Erwägung gezogen? Die Fragen 20 und 21 werden gemeinsam beantwortet. Eine Zinsanpassung in einem Verbraucherdarlehensvertrag wird erst wirksam, wenn der Darlehensgeber den Darlehensnehmer über die in Artikel 247 § 15 EGBGB genannten Umstände unterrichtet hat, s. § 493 Absatz 3 BGB. Bei Dispokrediten ist diese Bestimmung nur bei einer Erhöhung des Sollzinssatzes anzuwenden , § 504 Absatz 1 Satz 3 BGB. Der Bundesregierung liegen keine Erkenntnisse über diesbezügliches Fehlverhalten der Institute vor. 22. Welche Schritte sollten aus Sicht der Bundesregierung unternommen werden , um die Transparenz bezüglich der Dispositions- und Überziehungszinsen zu erhöhen? Gemäß § 504 Absatz 1 BGB i. V. m. Artikel 247 § 16 EGBGB sind Darlehensgeber bereits seit 2010 verpflichtet, Darlehensnehmer eines Dispokredits regelmäßig u. a. über den Sollzins und die erhobenen Kosten zu informieren. Gleiches gilt für geduldete Überziehungen, § 505 Absatz 1 i. V. m. Artikel 247 § 17 EGBGB. Durch das Gesetz zur Umsetzung der Wohnimmobilienkreditrichtlinie und zur Änderung handelsrechtlicher Vorschriften vom 11. März 2016 (BGBl I S. 396) wurde die Transparenz weiter erhöht: Zusätzlich sind Kreditgeber verpflichtet , über die Sollzinsen ihrer Dispo- und Überziehungskredite gut sichtbar auf ihrer Website zu informieren, Artikel 247a § 2 Absatz 2 und 3 EGBGB. Damit wird Verbrauchern ermöglicht, auf einfache Art und Weise unabhängig von Ladenöffnungszeiten verschiedene Angebote zu vergleichen und sich einen Marktüberblick zu verschaffen. Weitere Schritte sind derzeit nicht geplant. 23. Wie soll nach Auffassung der Bundesregierung die Beratung durch Kreditinstitute in diesem Bereich verbessert werden? Mit Wirkung zum 21. März 2016 wurden in den §§ 504a und 505 Absatz 2 Satz 2 BGB gesetzliche Beratungsangebotspflichten für Kreditinstitute im Fall dauerhafter und erheblicher Inanspruchnahme des Dispo- oder Überziehungskredits eingeführt, um einer übermäßigen Belastung von Bankkunden vorzubeugen. Die Banken sind seitdem verpflichtet, Kunden bei Erreichen bestimmter Schwellenwerte eine Beratung über mögliche kostengünstigere Alternativen zum Dispositionskredit und über mögliche Konsequenzen einer weiteren Überziehung anzubieten oder gegebenenfalls auf geeignete Beratungseinrichtungen hinzuweisen. Die Erreichung der Ziele der §§ 504a und 505 Absatz 2 Satz 2 BGB ist bis März 2021 durch die Bundesregierung zu evaluieren. In diesem Rahmen soll auch untersucht werden, ob sich die Vorschriften in der Praxis bewährt haben und ob weiterer gesetzgeberischer Handlungsbedarf besteht. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/11661 – 6 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode 24. Welche Sanktionen gibt es nach Kenntnis der Bundesregierung für Kreditinstitute , die sich nicht an die Zinsanpassungsregeln halten oder gar keine Zinssätze ausweisen? 25. Wie oft und in welchen konkreten Fällen wurden nach Kenntnis der Bundesregierung diesbezügliche Sanktionen in den vergangenen fünf Jahren gegen Kreditinstitute verhängt? Wie sahen diese Sanktionen jeweils aus? Die Fragen 24 und 25 werden gemeinsam beantwortet. Die Zuständigkeit zur Prüfung der Einhaltung der Regelungen der Preisangabenverordnung liegt bei den Preisbehörden der Länder. Der BaFin liegen insofern keine diesbezüglichen Erkenntnisse vor. Zivilrechtlich führen fehlende Angaben zum effektiven Jahreszins oder zum Sollzinssatz im Vertrag gemäß § 494 Absatz 2 Satz 2 BGB zu einer Ermäßigung des Sollzinssatzes auf den gesetzlichen Zinssatz. In § 494 Absatz 4 Satz 2 BGB ist weiter vorgesehen, dass bei fehlender Angabe im Vertrag, unter welchen Voraussetzungen Kosten und Zinsen angepasst werden können, die Möglichkeit, diese zum Nachteil des Darlehensnehmers anzupassen, entfällt. Sofern das von § 493 Absatz 3 i. V. m. Artikel 247 § 15 EGBGB vorgeschriebene Verfahren für die Zinsanpassung nicht eingehalten wird, wird die Zinsänderung nicht wirksam. Das Kreditwesengesetz sieht keine speziellen aufsichtsrechtlichen Maßnahmen oder Sanktionen vor für den Fall, dass sich ein Kreditinstitut nicht an Zinsanpassungsregelungen hält oder gar keine Zinssätze ausweist. In Fällen, in denen ein systematisches Fehlverhalten eines beaufsichtigten Instituts zum Nachteil einer Vielzahl von Kunden bekannt würde, bestünde für die BaFin jedoch grundsätzlich die Möglichkeit, Maßnahmen gegen das Institut zu ergreifen. In den letzten fünf Jahren gab es jedoch mangels Feststellung systematischer Verstöße keine entsprechenden sanktionierenden Maßnahmen der BaFin. 26. Welche maximale Höhe für Dispositions- und Überziehungszinssätze hält die Bundesregierung für „marktüblich und angemessen“ (analog zum Zahlungskontengesetz ; bitte ggf. nach Zinsszenario aufschlüsseln)? 27. Welche Kriterien sollten nach Auffassung der Bundesregierung angewandt werden, um eine „marktübliche und angemessene“ maximale Höhe für Dispositions - und Überziehungszinssätze festzulegen? 28. Wie positioniert sich die Bundesregierung zu einer Orientierung am Leitzinssatz der Europäischen Zentralbank als Referenzzinssatz? 29. Wie positioniert sich die Bundesregierung zu einer Deckelung der Dispositions - und Überziehungszinssätze? 30. Wie positioniert sich die Bundesregierung zu einer Deckelung der Dispositions - und Überziehungszinssätze bei maximal fünf Prozentpunkten über dem Leitzinssatz der Europäischen Zentralbank? Die Fragen 26 bis 30 werden gemeinsam beantwortet. Sie waren bereits Gegenstand der Schriftlichen Fragen 5 und 6 des Angeordneten Hubertus Zdebel auf Bundestagsdrucksache 19/4734 und der Kleinen Anfrage „Überhöhte Dispositionszinsen für Verbraucherinnen und Verbraucher“, Bundestagsdrucksache 17/4442. Insofern wird daher auf die dort gegebenen Antworten verwiesen, da sich an dieser Position der Bundesregierung nichts geändert hat. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Satz: Satzweiss.com Print, Web, Software GmbH, Mainzer Straße 116, 66121 Saarbrücken, www.satzweiss.com Druck: Printsystem GmbH, Schafwäsche 1-3, 71296 Heimsheim, www.printsystem.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de ISSN 0722-8333