Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 12. Juli 2019 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. Deutscher Bundestag Drucksache 19/11683 19. Wahlperiode 15.07.2019 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Hagen Reinhold, Frank Sitta, Grigorios Aggelidis, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der FDP – Drucksache 19/10935 – Studien des Bundesministeriums der Finanzen V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Die Bundesregierung gibt verschiedene Studien bei externen Unternehmen, Universitäten, Forschungseinrichtungen und anderen Organisationen in Auftrag , um ihre Arbeit fakten- und wissenschaftsbasiert ausführen zu können und dauerhaft auf dem neuesten Stand der Entwicklung zu sein. Für eine fundierte politische Arbeit ist das unabdingbar. Das Bundesministerium muss über die Entwicklungen in seinem Geschäftsbereich gut informiert sein, um auf Änderungen reagieren und Möglichkeiten der politischen Steuerung ausloten zu können . Gleichzeitig besteht nach Ansicht der Fragesteller bei in Auftrag gegebenen Studien die Gefahr politischer Färbung und eine unverhältnismäßige Einbindung externer Kräfte. Für diese Aufgaben werden dann Haushaltsmittel verwendet , für die eigentlich Planstellen im Bundesministerium vorhanden sind oder entsprechend geschaffen werden oder geschaffen werden könnten. Damit bei der Auftragsvergabe für Studien sowohl eine Neutralität in der Ausgestaltung und ein haushälterisch vernünftiges Maß gegeben sind, muss das Parlament darüber in Kenntnis sein, wie die Bundesregierung sich extern Informationen , Wissen und Daten organisiert. Ein Auswachsen solcher Verbindungen zu externen Beratern wie im Falle des Bundesministeriums der Verteidigung (BMVg) darf sich nicht wiederholen (vgl. www.taz.de/!5579453/). V o r b e m e r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g Als Maßstab für die zu meldenden Daten wurde die Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Fraktion der AfD auf Bundestagsdrucksache 19/2448 zugrunde gelegt. Mit Blick auf die explizite Spezifizierung des Begriffs „Studien“ in Frage 1 der vorliegenden Kleinen Anfrage wurde zudem eine erneute Abfrage im Bundesministerium der Finanzen sowie in den nachgeordneten Behörden durchgeführt. Aufgrund der Sensibilität der Inhalte wurden die Angaben zu den Fragen 1 und 2 als Verschlusssache mit dem VS-Grad „VS – Vertraulich“ eingestuft und in der Geheimschutzstelle des Deutschen Bundestages hinterlegt. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/11683 – 2 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode 1. Mit welchen Studien (Sachverständigengutachten, Evaluationen, Begleitforschungen , demoskopische Untersuchungen, Metastudien etc.) haben das Bundesministerium der Finanzen und dessen Ressortforschung sowie sonstige nachgeordnete Behörden seit Oktober 2013 welche Institutionen, zu welchem Gegenstand, welcher Laufzeit und welchem Budget beauftragt (bitte jeweils einzeln aufschlüsseln)? Wann und wo werden oder wurden diese Studien veröffentlicht? 2. Welche Studien im Auftrag des Bundesministeriums der Finanzen sowie sonstiger nachgeordneter Behörden sind seit September 2017 beendet bzw. fertiggestellt worden? Die Fragen 1 und 2 werden gemeinsam beantwortet. Für die Beantwortung der Fragen 1 und 2 wird auf die Auflistung verwiesen, die als Verschlusssache mit dem VS-Grad „VS – Vertraulich“ in der Geheimschutzstelle des Deutschen Bundestages hinterlegt ist. Mit der Bitte um Nennung der Namen der Mittelempfänger und der Höhe der jeweils ausgereichten Mittel üben die Fragesteller ihr Frage- und Informationsrecht aus, welches Verfassungsrang genießt. Diesem Informationsanspruch stehen Grundrechte Dritter gegenüber, hier mit Blick auf die Namensnennung das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung sowie mit Blick auf die Nennung der Höhe der Mittel das durch Artikel 12 des Grundgesetzes geschützte Recht auf Wahrung von Geschäftsgeheimnissen. Widerspricht der Auftragnehmer bzw. Gutachter der Nennung seines Namens und der Höhe der ausgereichten Mittel und sind diese bislang auch nicht öffentlich bekannt, würde eine Übermittlung der entsprechenden Informationen in die vorbezeichneten Grundrechte eingreifen . Ein solcher Grundrechtseingriff ist nur dann zulässig, wenn er in überwiegendem Allgemeininteresse erfolgt und mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit vereinbar ist. Hierzu sind das parlamentarische Informationsinteresse und das grundrechtlich geschützte Geheimhaltungsinteresse der Dritten gegeneinander abzuwägen und im Wege der praktischen Konkordanz in Ausgleich zu bringen . Im Rahmen dieser Abwägung ist unter Beachtung aller Umstände des Einzelfalls insbesondere zu prüfen, ob eine eingestufte Übermittlung der Informationen an die Geheimschutzstelle des Deutschen Bundestages in Betracht kommt, die Antwort also nicht veröffentlicht, sondern ausschließlich dem entsprechend ermächtigten Personenkreis zugänglich gemacht wird. Im Ergebnis dieser Abwägung ist daher die Antwort zu den Fragen 1 und 2 der oben genannten Kleinen Anfrage als Verschlusssache mit dem VS-Grad „VS – Vertraulich“ eingestuft.* 3. Welche dieser Studien wurden wann und wo veröffentlicht? Nach ordnungsgemäßem Abschluss von Forschungsvorhaben durch den Auftragnehmer erteilt das Bundesministerium der Finanzen grundsätzlich die Freigabe zur Veröffentlichung. Die Entscheidung über Ort und Zeitpunkt der Veröffentlichung liegt sodann beim Auftragnehmer, der die Studien in der Regel online bereitstellt . Zentrale Forschungsergebnisse werden fallweise auch im Monatsbericht des Bundesministeriums der Finanzen präsentiert. * Das Bundesministerium der Finanzen hat die Antwort als „VS – Vertraulich“ eingestuft. Die Antwort ist in der Geheimschutzstelle des Deutschen Bundestages hinterlegt und kann dort nach Maßgabe der Geheimschutzordnung eingesehen werden. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 3 – Drucksache 19/11683 4. Welche dieser Studien wurden bisher aus welchen Gründen noch nicht veröffentlicht , und wann wird die Bundesregierung diese Studien wo veröffentlichen ? Auf die Antwort zu den Fragen 1 und 2 wird verwiesen. Es ist anzumerken, dass von einer Veröffentlichung in Fällen abgesehen wird, in denen öffentliche oder private Interessen geschützt werden müssen. Dies gilt insbesondere im Falle der Verwendung nicht-öffentlicher Daten. So dienen z. B. Rechtsgutachten in der Regel der Klärung der regierungsinternen Position. Bei Beratungsaufträgen ist zudem eine Veröffentlichung von Ergebnissen dem Gegenstand nach generell nicht angelegt. 5. Wie sind die Ergebnisse der in Auftrag gegebenen Studien in den entsprechenden politischen Themenfeldern in die entsprechenden politischen Entscheidungen (Gesetzentwürfe, Verordnungserlasse, Verordnungsänderungen , Abstimmungsverhalten in nationalen, internationalen und EU-Gremien, Fördermittelvergabe, Fördermittelausgestaltung etc.) eingeflossen und sichtbar geworden, bzw. wie werden sie einfließen und sichtbar werden (bitte nach politischem Themenfeld, entsprechender politischer Handlung und entsprechender Studie auflisten)? Wie in der Antwort zu Frage 3 aufgezeigt, wurden die Studien im Sinne von Frage 1 überwiegend veröffentlicht. Auch nicht veröffentlichte Studien werden im digitalen Zeitalter mit anderen Ressorts regelmäßig geteilt. Es ist daher rein faktisch nicht möglich, nachträglich darzustellen, inwieweit die Ergebnisse der in Auftrag gegebenen Studien beim Abstimmungsverhalten in nationalen und internationalen Gremien oder bei der Fördermittelvergabe eingeflossen sind. Zudem fließen regelmäßig zahlreiche Faktoren in die politische Entscheidungsfindung ein, die sich im Nachhinein typischerweise nicht entflechten lassen. Soweit Studien im besonderen Maße in die Gesetzgebung eingeflossen sind, ist dies regelmäßig der jeweiligen Begründung des Regierungsentwurfs zu entnehmen, die typischerweise in solchen Fällen auf das veröffentlichte Gutachten etc. ausdrücklich Bezug nimmt. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Satz: Satzweiss.com Print, Web, Software GmbH, Mainzer Straße 116, 66121 Saarbrücken, www.satzweiss.com Druck: Printsystem GmbH, Schafwäsche 1-3, 71296 Heimsheim, www.printsystem.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de ISSN 0722-8333