Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur vom 16. Juli 2019 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. Deutscher Bundestag Drucksache 19/11727 19. Wahlperiode 17.07.2019 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage des Abgeordneten Stephan Brandner und der Fraktion der AfD Kameraüberwachung auf Bundesfernstraßen V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Dem Vernehmen nach sind u. a. in Baden-Württemberg entlang Bundesfernstraßen Kameras, teilweise sehr hochauflösende, installiert. Allein in diesem Bundesland gäbe es etwa 160 Kameras an über 60 Standorten (www. ibcraif.de/geschäftsbereiche/webcams/autobahnen/). 1. Wie viele Kameras jeweils welchen Typs gibt es nach Kenntnis der Bundesregierung an Bundesfernstraßen (bitte Standorte konkret angeben)? 2. Zu welchem Zweck kommen die Kameras nach Kenntnis der Bundesregierung zum Einsatz? 3. Sind die Kameras nach Kenntnis der Bundesregierung geeignet, Personen und/oder Kennzeichen erkennen zu lassen? a) Wenn ja, werden Personen und/oder Kennzeichen erfasst? b) Falls nein, wie kann die Erfassung ausgeschlossen werden? 4. Welche Anforderungen bezüglich des Datenschutzes werden nach Kenntnis der Bundesregierung erfüllt? 5. Wie werden die Daten, die die Kameras aufnehmen, nach Kenntnis der Bundesregierung gespeichert und verwendet? Wer hat in jeweils welchem Umfang Zugriff auf die erhobenen Daten? 6. Welche Kosten waren mit der Installation der Kameras in Frage 1 nach Kenntnis der Bundesregierung verbunden? a) Welche laufenden Kosten fallen an? b) Nach welchen Gesichtspunkten werden die Kameramodelle jeweils ausgewählt (bitte nach jeweiligem Standort konkret aufschlüsseln)? Die Fragen 1 bis 6 werden aufgrund ihres Sachzusammenhangs gemeinsam beantwortet . Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/11727 – 2 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Die Länder planen, bauen, erhalten und betreiben regelmäßig im Rahmen der Auftragsverwaltung die Bundesstraßen des Fernverkehrs (vgl. Artikel 90 Absatz 3 des Grundgesetzes). Die im Rahmen des Betriebs erforderlichen Verwaltungsvorgänge (Beschaffung, Betriebskosten) erfolgen durch die Länder in eigener Zuständigkeit und nach den jeweils einschlägigen Bundes- und Landesgesetzen , z. B. hinsichtlich der Abstimmung mit dem Landesdatenschutzbeauftragen. Aus diesem Grund liegen dem BMVI hierüber keine konkreten Informationen vor. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Satz: Satzweiss.com Print, Web, Software GmbH, Mainzer Straße 116, 66121 Saarbrücken, www.satzweiss.com Druck: Printsystem GmbH, Schafwäsche 1-3, 71296 Heimsheim, www.printsystem.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de ISSN 0722-8333