Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums der Verteidigung vom 17. Juli 2019 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. Deutscher Bundestag Drucksache 19/11772 19. Wahlperiode 19.07.2019 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Ulla Jelpke, Tobias Pflüger, Dr. André Hahn, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE. – Drucksache 19/11331 – Ergebnisse der Soldateneinstellungsüberprüfung V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Seit 2017 werden Bewerberinnen und Bewerber für den militärischen Dienst vom Militärischen Abschirmdienst (MAD) einer sogenannten einfachen Sicherheitsüberprüfung unterzogen. Der militärische Geheimdienst nutzt hierzu u. a. Erkenntnisse von Polizeibehörden und dem Bundesamt für Verfassungsschutz (BfV – § 37 des Soldatengesetzes, § 12 des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes, SÜG). Bei bestimmten Bewerbern sind auch Anfragen an ausländische Sicherheitsbehörden vorgesehen. Der Bundesregierung zufolge wurden im Jahr 2017 einer, im Jahr 2018 zwölf Bewerber wegen rechtsextremer Erkenntnisse abgelehnt (Antwort zu Frage 9 auf Bundestagsdrucksache 19/10338). Die Zeitschrift des Verbandes der Reservisten der Deutschen Bundeswehr, „.loyal “, berichtet in ihrer Ausgabe 4/2019, bei Vorbestraften müsse der MAD die Strafakte anfordern. Häufig handle es sich hierbei „um Personen aus dem rechtsoder linksextremen Milieu, aus islamistischen Kreisen oder aus dem Bereich der Organisierten Kriminalität“. An anderer Stelle wird vermerkt: „Die verschiedenen extremistischen Richtungen, so heißt es beim MAD, hielten sich bei den Bewerbern die Waage.“ Die Fragestellerinnen und Fragesteller haben gewisse Zweifel, dass Personen, die vom BfV oder vom MAD als „Linksextremisten“ bezeichnet werden, tatsächlich in auch nur annähernd gleicher Zahl wie Neonazis oder auch Islamisten eine militärische Ausbildung bei der Bundeswehr anstreben . „.loyal“ zufolge gibt der MAD ein Votum ab, über das letztlich einer von drei Geheimschutzbeauftragten der Bundeswehr entscheide. Bislang sei in rund 30 Fällen der Sicherheitsstatus versagt worden, wird unter Berufung auf MAD- Präsident Dr. Christof Gramm geschrieben. Aus dem Artikel wird allerdings nicht deutlich, inwieweit die Geheimschutzbeauftragten den Voten des MAD folgen. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/11772 – 2 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode V o r b e m e r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g Die Soldateneinstellungsüberprüfung wurde mit einer Ergänzung des § 37 des Soldatengesetzes durch das 16. Änderungsgesetz zum Soldatengesetz vom 27. März 2017 eingeführt. Sie beruht auf einer einfachen Sicherheitsüberprüfung nach § 8 des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes (SÜG), auf die § 37 Absatz 3 des Soldatengesetzes verweist. Die einfache Sicherheitsüberprüfung nach § 8 SÜG beinhaltet insbesondere die Abfrage von Erkenntnissen der Polizeibehörden und der Nachrichtendienste auf Bundesebene, welche auf eine extremistische und/ oder gewaltgeneigte Verstrickung des Einstellungsbewerbers hindeuten könnten. Die Ermittlungen nimmt nach dem SÜG die sog. mitwirkende Behörde vor. Dies ist für den Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung (BMVg) der Militärische Abschirmdienst (MAD). Kommt der MAD zu dem Ergebnis, dass in der überprüften Person ein Sicherheitsrisiko zu sehen ist, legt er den Fall dem zuständigen Geheimschutzbeauftragten als zuständiger Stelle im Sinne des SÜG mit einem Votum zur Entscheidung vor. Zuständige Stelle ist nach der innerorganisatorischen Zuordnung im Geschäftsbereich BMVg in der Regel der Geheimschutzbeauftragte beim Streitkräfteamt, der über die Sicherheitsrisiken in der einfachen oder erweiterten Sicherheitsüberprüfung aller Mitglieder der Statusgruppe der Soldatinnen und Soldaten entscheidet. Der Geheimschutzbeauftragte trifft über ein Sicherheitsrisiko eine eigene Ermessensentscheidung, die er nach einer Anhörung der betroffenen Person trifft. Eine Besonderheit der Soldateneinstellungsüberprüfung ist darin zu sehen, dass das Überprüfungsverfahren oftmals nicht vor dem zugesagten Dienstantrittsdatum der Soldatin oder des Soldaten mit einem Ergebnis (§ 14 Absatz 3 SÜG) oder einem vorläufigen Ergebnis (entsprechend § 15 SÜG) abgeschlossen werden kann. Dem wird zunächst zugunsten der Bewerberin bzw. des Bewerbers dadurch Rechnung getragen, dass allgemeine Ausbildungsinhalte in der Grundausbildung vorgezogen werden und der fehlende Abschluss der Sicherheitsüberprüfung einer Einstellung nicht entgegensteht. Indessen darf eine Soldatin oder ein Soldat ausschließlich erst auf Grundlage eines sog. eingeschränkten vorläufigen Ergebnisses umfassend an der Waffe ausgebildet werden. Ein eingeschränktes vorläufiges Ergebnis erteilt der MAD, soweit noch kein (vorläufiges) Ergebnis vorliegt, jedoch zu attestieren ist, dass kein spezifisches Sicherheitsrisiko vorliegt, welches einer Waffenausbildung entgegensteht. In den Fällen, in denen eine Bewerberin oder ein Bewerber bereits eingestellt wurde und der Geheimschutzbeauftragte auf ein Sicherheitsrisiko erkennt, das einer Einstellung entgegenstünde, ist die betroffene Person aus der Bundeswehr zu entlassen. 1. Wie viele Bewerberinnen und Bewerber sind seit 1. Juli 2017 der seither vorgesehenen Sicherheitsüberprüfung unterzogen worden (bitte nach den Zeiträumen von 1. Juli 2017 bis 31. Dezember 2017, von 1. Januar 2018 bis 31. Dezember 2018, seit 1. Januar 2019 aufgliedern)? Die nachfolgende Übersicht enthält alle bereits gespeicherten Sicherheitsüberprüfungen , einschließlich der derzeit noch in Bearbeitung befindlichen: 1. Juli 2017 – 31. Dezember 2017: 9.629 1. Januar 2018 – 31. Dezember 2018: 23.384 1. Januar 2019 – 30. Juni 2019: 10.762 Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 3 – Drucksache 19/11772 2. In wie vielen Fällen ergaben sich sicherheitsrelevante Erkenntnisse (bitte nach Zeiträumen analog zu Frage 1 aufgliedern)? Die nachfolgend aufgeführten Fälle mit sicherheitserheblichen Erkenntnissen wurden hinsichtlich des Vorhandenseins von Anhaltspunkten für ein Sicherheitsrisiko im Sinne des § 5 SÜG geprüft. Nicht jede sicherheitserhebliche Erkenntnis führte zur Erstellung eines Votums als Grundlage für eine Entscheidung durch den Geheimschutzbeauftragten. 1. Juli 2017 – 31. Dezember 2017: 123 1. Januar 2018 – 31. Dezember 2018: 623 1. Januar 2019 – 30. Juni 2019: 427 3. Wie untergliedern sich diese Erkenntnisse in die politischen Bereiche a) Rechtsextremismus, b) Reichsbürger, c) Islamismus bzw. Religiöse Ideologie, d) Ausländerextremismus bzw. Ausländische Ideologie, e) Linksextremismus, f) nicht zuzuordnender Extremismus sowie in Organisierte Kriminalität, Herkunft aus Staaten, die als Länder mit besonderen Sicherheitsrisiken eingestuft sind, oder anderen (hier bitte die fünf häufigsten Gründe angeben)? Phänomenbereich Anzahl der Soldateneinstellungsüberprüfungen mit sicherheitserheblichen Erkenntnissen Rechtsextremismus 18 Reichsbürger 3 Islamismus / religiöse Ideologie 12 Ausländerextremismus / ausländische Ideologie 6 Linksextremismus 2 Nicht zuzuordnender Extremismus 0 Organisierte Kriminalität 7 Herkunft aus Staaten gem. § 13 Absatz 1 Nummer 17 SÜG 490 Straftaten 228 Finanzen 58 Unwahre Angaben in der Sicherheitserklärung 58 Mangelnde Überprüfbarkeit 28 Betäubungsmittelmissbrauch 24 Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/11772 – 4 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode 4. Wie viele Meldungen hinsichtlich der politischen Einordnungen beruhten auf Mitteilungen des Bundesamtes für Verfassungsschutz (BfV), und wie viele auf Informationen aus polizeilichen Datenbanken? a) In welchen Datenbanken genau waren Informationen zu den Bewerbern gespeichert? Die Fragen 4 und 4a werden gemeinsam beantwortet. Zu den Fragestellungen liegen mangels automatisierter Auswertemöglichkeit keine statistischen Daten vor. b) Inwieweit ist ein Eintrag etwa als „gewaltbereit“ ausreichend, um den MAD zu einem negativen Votum zu veranlassen, bzw. inwieweit kann der MAD dennoch ein positives Votum aussprechen? Die Übermittlung der Erkenntnis „gewaltbereit“ ist eine Information, die weitere Ermittlungsschritte im Sinne des § 12 SÜG erfordert. Erst in der Betrachtung der Gesamtumstände und nach Abschluss aller Ermittlungen kann festgestellt werden , wie die Erkenntnis im Sinne des § 5 SÜG zu bewerten ist. c) Inwieweit überprüft der MAD die inhaltliche Richtigkeit der Einträge in polizeilichen Datenbanken (angesichts der Defizite, die diese nach Ansicht der Fragesteller aufweisen, vgl. etwa die Ausführungen der Bundesregierung auf Bundestagsdrucksache 18/13653, insbesondere die Antwort zu Frage 5)? Soweit sich aus Einträgen in Datenbanken sicherheitserhebliche Erkenntnisse ergeben , die für das Votum des MAD entscheidungsrelevant sind, wird den zugrundeliegenden Sachverhalten im Rahmen der Ermittlungen nachgegangen und diese Sachverhalte werden im Votum an den Geheimschutzbeauftragten dargelegt. Die Entscheidung des Geheimschutzbeauftragten beruht nicht pauschal auf Datenbankeinträgen . 5. Wie viel Zeit nahm die Überprüfung solcher Fälle, bei denen sicherheitserhebliche Erkenntnisse gewonnen wurden, insgesamt in Anspruch? Zu den Fragestellungen liegen mangels automatisierter Auswertemöglichkeit keine statistischen Daten vor. 6. Wie häufig wurden Soldatinnen und Soldaten eingestellt, noch bevor die Überprüfung abgeschlossen war, und in wie vielen Fällen wurde auf die Einstellung verzichtet bzw. wurde sie verschoben, um den Ausgang der Überprüfung abzuwarten? In wie vielen jener Fälle, bei denen eine Einstellung noch vor Abschluss der Überprüfung erfolgt war, erging später ein negatives Votum des MAD, und wie wurde anschließend in diesen Fällen verfahren (bitte möglichst auch Grund des negativen Votums angeben)? Der Bundesregierung liegen Erhebungen für den Zeitraum Juli 2017 bis einschließlich März 2019 vor. In diesem Zeitraum wurden rund 6 700 Personen in die Bundeswehr eingestellt, bevor die Sicherheitsüberprüfung abgeschlossen war. Eine nicht abgeschlossene Sicherheitsüberprüfung stellt kein Einstellungshindernis dar, allerdings findet vor Abschluss der Sicherheitsüberprüfung keine Ausbildung an der Waffe statt. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 5 – Drucksache 19/11772 Für die Zuordnung eines Votums des MAD zum Einstellungsstatus liegen mangels automatisierter Auswertemöglichkeit keine statistischen Daten vor. Die Bundeswehr erfasst ferner nicht statistisch, wie Fälle mit negativem Votum abgeschlossen werden. 7. In wie vielen Fällen empfahl der MAD aufgrund der Ergebnisse der Sicherheitsüberprüfung , Bewerberinnen bzw. Bewerber nicht einzustellen (bitte nach Zeiträumen analog zu Frage 1 sowie Gründen analog zu Frage 3 aufgliedern )? Inwieweit folgten die Geheimschutzbeauftragten der Bundeswehr diesem Votum (bitte jene Fälle schildern, bei denen sie dem Votum ggf. nicht gefolgt sind, und Gründe für das Nichtbefolgen anführen)? Der MAD trifft in seinem Votum an den Geheimschutzbeauftragten keine Empfehlung über die Versagung der Einstellung einer betroffenen Person, sondern über das Vorliegen eines Sicherheitsrisikos im Sinne von § 5 SÜG. Die in § 5 SÜG genannten Sicherheitsrisiken können einer umfassenden Waffenausbildung entgegenstehen oder nur einer sonstigen Verwendung in sicherheitsempfindlicher Tätigkeit entgegenstehen. In folgenden Fällen erkannte der MAD ein Sicherheitsrisiko , das einer umfassenden Waffenausbildung entgegenstand: Zeitraum Voten an den Geheimschutzbeauftragten Gründe 01.07.2017 – 4 Rechtsextremismus (3) 31.12.2017 Reichsbürger (1) Rechtsextremismus (13) Islamismus (9) Ausländerextremismus (4) 01.01.2018 – 31.12.2018 38 Organisierte Kriminalität (6) Reichsbürger (1) Linksextremismus (1) Straftaten (1) Unwahre Angaben (1) Gewaltbereitschaft (2) Rechtsextremismus (2) Islamismus (3) Ausländerextremismus (2) Organisierte Kriminalität (1) 01.01.2019 – 30.06.2019 21 Reichsbürger (1) Linksextremismus (1) Straftaten (2) Unwahre Angaben (2) Finanzen (1) Keine Überprüfbarkeit (6) Der jeweils zuständige Geheimschutzbeauftragte stellte in jedem dieser Fälle ein Sicherheitsrisiko bzw. ein der Erteilung eines Sicherheitsbescheides entgegenstehendes Hindernis fest. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/11772 – 6 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode 8. Ist es zutreffend, dass der MAD die Strafakten von vorbestraften Bewerbern anfordert, und wenn ja, anhand welcher Kriterien werden diese ausgewertet, und welche Rolle spielen diese für die Begründung des Votums hinsichtlich einer Einstellung? Soweit ein ersichtliches Strafverfahren die Feststellung eines Sicherheitsrisikos begründen kann, fordert der MAD eine diesbezügliche Strafakte an und wertet sie aus. Die Auswertung erfolgt im Hinblick auf festgestellte Sachverhalte, die tatsächliche Anhaltspunkte für eines der in § 5 Absatz 1 SÜG genannten Sicherheitsrisiken erkennen lassen. 9. Inwieweit kann die Bundesregierung die Darstellung von „.loyal“ bestätigen, dass der MAD davon ausgehe, dass sich „die verschiedenen extremistischen Richtungen“ die Waage hielten? Auf welchen konkreten Zahlen oder Erfahrungswerten beruht diese Annahme ? Der MAD geht nicht davon aus, dass das Aufkommen sicherheitserheblicher Erkenntnisse und Sicherheitsrisiken in den einzelnen Phänomenbereichen gleich groß ist. Ein Schwerpunkt ist im Bereich des Rechtsextremismus erkennbar. Auf die Antworten zu den Fragen 3 und 7 wird verwiesen. 10. Wie schätzt die Bundesregierung die Attraktivität der Bundeswehr für Personen aus so genannten extremistischen Lagern sowie der Organisierten Kriminalität ein, und welche unterschiedlichen Motivationen verbinden diese Personen nach Einschätzung der Bundesregierung bzw., soweit sie hiervon Kenntnis hat, nach Einschätzung der Sicherheitsbehörden mit einem Dienst in der Bundeswehr? Der Gesetzgebungsinitiative zur Einführung der Soldateneinstellungsüberprüfung lagen insbesondere Hinweise zugrunde, dass islamistische Kreise versuchten , ideologisch gewogene Personen zum Zwecke der Ausbildung an Waffen für kurze Zeit in die Bundeswehr zu entsenden. Beispiele aus den Auslandseinsätzen zeigten überdies, dass islamistische Terroristen in den afghanischen Streitkräften immer wieder Soldatinnen und Soldaten zu Attentaten auf eigene Kameradinnen und Kameraden sowie auf Angehörige verbündeter Streitkräfte anstiften. Gefahren durch solche Täterinnen und Täter waren und sind auch im Inland und außerhalb von Einrichtungen der Bundeswehr nicht auszuschließen. Daneben zeigten auch die Feststellungen des 2. Untersuchungsausschusses der 17. Wahlperiode zur Terrorgruppe „Nationalsozialistischer Untergrund“, dass von rechtsextremistischen Gruppierungen Gewaltmaßnahmen ausgehen können und auch mit Blick auf dieses Spektrum eine Missbrauchsgefahr besteht. Auf den Bereich sonstiger extremistischer Bestrebungen und der Organisierten Kriminalität lassen sich entsprechende Annahmen grundsätzlich analog übertragen. 11. In wie vielen Fällen wurden Anfragen an ausländische Sicherheitsbehörden bzw. vergleichbare Behörden nach § 12 Absatz 1 Nummer 4 SÜG durchgeführt ? Zu den Fragestellungen liegen mangels automatisierter Auswertemöglichkeit keine statistischen Daten vor. Sie können daher nur allgemein beantwortet werden . Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 7 – Drucksache 19/11772 a) Um welche Behörden in welchen Ländern handelte es sich hierbei (bitte vollständig angeben)? Grundsätzlich werden Behörden in allen Staaten angefragt, soweit es sich nicht um Staaten mit besonderen Sicherheitsrisiken (Staaten im Sinne des § 13 Absatz 1 Nummer 17 SÜG) handelt oder im Einzelfall Ausschlussgründe gemäß § 12 Absatz 1a Satz 3 SÜG entgegenstehen. b) Haben diese Behörden Informationen übermittelt, und wenn ja, inwieweit führten diese zu einem ablehnenden Votum des MAD hinsichtlich der Bewerbung ? In der Vergangenheit kam es wiederholt zur Übermittlung entsprechender Informationen . Kriterium bei der Auswertung dieser Informationen war die etwaige Feststellung einer sicherheitserheblichen Erkenntnis. Eine Erkenntnis ist dann sicherheitserheblich , wenn sich aus ihr ein Anhaltspunkt für ein Sicherheitsrisiko im Sinne des § 5 SÜG ergibt. 12. Werden Bewerberinnen und Bewerber für den Dienst als Freiwillig Wehrdienst Leistende ebenfalls einer einfachen Sicherheitsüberprüfung unterzogen , und wenn ja, auf welcher Rechtsgrundlage, und wenn nein, warum nicht, und wie bewertet die Bundesregierung das Problem, dass Neonazis und andere Rechtsextremisten auf diese Weise ungeprüft eine militärische Ausbildung bei der Bundeswehr durchlaufen könnten? Eine Erstreckung der Überprüfungspflicht auf freiwillig Wehrdienende im Sinne des § 58b des Soldatengesetzes erfolgt durch die in dieser Vorschrift enthaltene Verweisung auf § 37 des Soldatengesetzes. 13. Ist eine Sicherheitsüberprüfung auch für jene Soldaten auf Zeit und Berufssoldaten durchgeführt worden oder noch geplant, die vor 1. Juli 2017 eingestellt wurden, und wenn nein, warum nicht, und wenn ja, mit welchen Ergebnissen bislang? Die Soldateneinstellungsüberprüfung beinhaltet einen Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung der betroffenen Personen und ist daher nur auf gesetzlicher Grundlage zulässig. Das 16. Gesetz zur Änderung des Soldatengesetzes vom 27. März 2017 führte die Überprüfung zum Stichtag 1. Juli 2017 ein. Die Überprüfung zielt auf eine Minderung der Gefährdung ab, welche mit der erstmaligen Ausbildung von Personen an (Kriegs-)Waffen einhergeht. Die Überprüfung von Soldatinnen und Soldaten, die sich zum Stichtag bereits in einer solchen Ausbildung befanden bzw. diese schon abgeschlossen hatten, kann daher nicht das Ziel des Gesetzes erreichen und wird nicht verfolgt. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/11772 – 8 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode 14. In wie vielen Fällen prüft der MAD derzeit mögliche Mitgliedschaften von Soldatinnen und Soldaten in der „Identitären Bewegung“? In wie vielen Fällen hat sich in den Jahren 2017 und 2018 sowie seit Januar 2019 ein solcher Verdacht bestätigt? Aufgrund welcher konkreten Tatsachen konnte der Verdacht bei den übrigen Verdachtsfällen ausgeräumt werden? Derzeit führt der MAD zu 27 Angehörigen des Geschäftsbereichs des BMVg Verdachtsfallbearbeitungen wegen mutmaßlicher Kontakte zur Identitären Bewegung (IBD). Insgesamt wurden bislang 68 Verdachtsfallbearbeitungen mit Bezug zur IBD geführt. In zwei Fällen der 27 Verdachtsfallbearbeitungen prüft der MAD derzeit die Mitgliedschaft in der IBD. 15. Sind seit 2006 sicherheitsrelevante Erkenntnisse in der RSU-Kompanie (RSU = Regionale Sicherheits- und Unterstützungskräfte) Mecklenburg- Vorpommern aufgetreten (wenn ja, bitte möglichst konkret benennen und nach Jahr und ggf. nach politischem Bereich aufgliedern)? Für den Zeitraum 2013 (Aufstellung der Einheit) bis Ende 2016 liegen keine Erkenntnisse im Sinne der Fragestellung vor. Reservisten gehören dem Geschäftsbereich des BMVg nur während ihrer Aktivierung zu Dienstleistungen nach § 60 des Soldatengesetzes oder dann an, wenn sie sich in einem freiwilligen Reservewehrdienstverhältnis nach § 4 des Reservistinnen - und Reservistengesetzes befinden. Aus dieser Personengruppe nahm der MAD im Jahr 2017 zu zwei Angehörigen der RSU-Kompanie MECKLEN- BURG-VORPOMMERN aufgrund rechtsextremistischer Auffälligkeiten eine Verdachtsfallbearbeitung gemäß § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des MAD-Gesetzes auf. Die beiden Reservisten wurden in Folge dessen für weitere Wehrübungen dauerhaft ausgeplant. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Satz: Satzweiss.com Print, Web, Software GmbH, Mainzer Straße 116, 66121 Saarbrücken, www.satzweiss.com Druck: Printsystem GmbH, Schafwäsche 1-3, 71296 Heimsheim, www.printsystem.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de ISSN 0722-8333