Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie vom 16. Juli 2019 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. Deutscher Bundestag Drucksache 19/11831 19. Wahlperiode 22.07.2019 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Daniela Kluckert, Frank Sitta, Grigorios Aggelidis, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der FDP – Drucksache 19/10941 – Rahmenbedingungen für den Glasfaserausbau V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Eine moderne digitale Infrastruktur ist essentiell für den wirtschaftlichen Wohlstand Deutschlands. Für viele Anwendungen ist eine leistungsfähige Glasfaserinfrastruktur zwingend nötig. Unternehmen benötigen ein starkes Gigabitnetz, um neue Technologien wie 5G nutzen und Maschinen intelligent vernetzen zu können. Auch Privatanwender benötigen für Streaming oder Telemedizin eine leistungsfähige Gigabitinfrastruktur. Die Bundesregierung hat die Bedeutung von Glasfaser ebenfalls erkannt und sich im Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und SPD den Anspruch gesetzt, bis zum Jahr 2025 Gigabitnetze in alle Regionen Deutschlands zu bringen und gleichzeitig Deutschland an die Weltspitze im Bereich der digitalen Infrastruktur zu befördern (www.bundesregierung. de/resource/blob/975226/847984/5b8bc23590d4cb2892b31c987ad672b7/2018-03- 14-koalitionsvertrag-data.pdf?download=1, S. 38). Um diese Zielsetzung zu erreichen , bedarf es allerdings nachhaltiger Anreize für Investitionen in leistungsfähige Glasfasernetze bis in die Gebäude und Wohnungen der Endkunden (FttB/H). Wie die Bundesregierung in einer Stellungnahme zum Bereich Telekommunikation vom 14. März 2019 (Bundestagsdrucksache 19/8492) festgestellt hat, besteht noch „Nachholbedarf beim Ausbau von FttB/H-Netzen“. Die Bedeutung einer leistungsfähigen Gigabit-Infrastruktur wurde auch auf europäischer Ebene erkannt. Am 11. Dezember 2018 wurde daher die Richtlinie (EU) 2018/1972 über den europäischen Kodex für die elektronische Kommunikation („Kodex“) verabschiedet. Darin wurden Konnektivitätsziele für den Ausbau und die Nutzung von „Netzen mit sehr hoher Kapazität“ für alle Mitgliedstaaten verbindlich verankert (Richtlinie (EU) 2018/1972, Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a) Kodex). Laut Legaldefinition in Artikel 2 Nummer 2 des Kodexes ist ein Netz mit sehr hoher Kapazität „ein elektronisches Kommunikationsnetz, das komplett aus Glasfaserkomponenten zumindest bis zum Verteilerpunkt am Ort der Nutzung besteht, oder […] eine ähnliche Netzleistung in Bezug auf die verfügbare Downlink- und Uplink-Bandbreite, Ausfallsicherheit, fehlerbezogene Parameter, Latenz und Latenzschwankung bieten kann“. Diese Voraussetzungen werden etwa durch FttB/H-Netze erfüllt, aber hingegen nicht mittels Erweiterung bestehender Kupfernetze, die nicht in jeder Hinsicht mit den Leistungsmerkmalen von Netzen mit sehr hoher Kapazität übereinstimmen (z. B. VDSL2-Vectoring; siehe Erwägungsgrund 62 Kodex). Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/11831 – 2 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Im Rahmen der mitgliedstaatlichen Umsetzung des Kodex haben das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWi) und das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur (BMVI) am 21. Februar 2019 gemeinsame Eckpunkte zur TKG-Novelle 2019 veröffentlicht. Das erklärte gemeinsame Ziel von BMWi und BMVI sei es, „einen Ordnungsrahmen zu schaffen, der wichtige Impulse für einen schnelleren und flächendeckenden Ausbau von Gigabitnetzen setzen wird“, insbesondere durch investitionsfreundliche regulatorische Anreizmechanismen, bei welchen auch Open-Access-Modelle eine wichtige Rolle spielen (www.vzbv.de/sites/default/files/downloads/2019/03/05/ 190221_bmwi-bmvi_eckp-tkg-novelle-2019.pdf, S.2). Trotz der Zielsetzung der Bundesregierung im Bereich Glasfaserausbau, hat die Bundesnetzagentur (BNetzA) Ende 2018 eine Entscheidung getroffen, die Vectoring -Techniken der Telekom zu Lasten von FttB-Netzbetreibern bevorzugt. Die im Verwaltungsverfahren zur Überprüfung des TAL-Standardangebots (TAL = Teilnehmeranschlussleitung) betreffend die Telekom Deutschland GmbH (BK3e-15/011) am 20. Dezember 2018 getroffene Teilentscheidung sieht in Bezug auf die gemeinsame Nutzung der Endleitung im Gebäude – vom Abschlusspunkt der Linientechnik („APL“) im Keller bis zur Teilnehmeranschlusseinheit („TAE“) in den Wohnungen der Endnutzer – eine Einschränkung der Frequenznutzung zulasten von FttB-Netzbetreibern vor. Die Beschlusskammer hat die Regelungsvorschläge der Telekom Deutschland GmbH in Ziffer 6 der Zusatzvereinbarung zum TAL-Standardvertrag über den Zugang zum Abschlusspunkt der Linientechnik bzw. Zwischenverteiler („APL/EL-Vertrag“) im Wesentlichen nicht beanstandet. Ziffer 6 APL/EL-Vertrag sieht vor, dass ein FttB-Netzbetreiber seine Frequenznutzung auf den Bereich oberhalb von 40 MHz beschränken oder die Schaltung vollständig rückgängig machen muss, wenn durch die gemeinsame Nutzung Produkte der Telekom Deutschland GmbH – insbesondere VDSL2-Super-Vectoring (Nutzung bis 35 MHz) – gestört werden. Nach den Erwägungen der Beschlusskammer wird hierdurch bei FttB-Netzbetreibern mit einem Ausgangsniveau von 1 Gbit/s ein Summenbandbreitenverlust von 400 bis 600 Mbit/s hingenommen, um einen Summenbandbreitengewinn bei der Telekom Deutschland GmbH von max. 150 Mbit/s zu ermöglichen (BK3-e15/011, Beschluss vom 20. Dezember 2018, S. 510 f.). Zur Begründung wird weiter im Wesentlichen auf das bisherige NGA-Ziel und die Befriedigung der derzeitigen Nachfrage von Bandbreiten mit 50 Mbit/s abgestellt (a. a. O., S. 512). Die Beschlusskammer ordnet im Tenor des Beschlusses lediglich an, den auszublendenden Frequenzbereich angemessen zu reduzieren (z. B. auf 37 MHz), beanstandet die Regelung im Übrigen aber nicht. Da die derzeit am weitesten verbreiteten Übertragungsverfahren den Frequenzbereich bis 40 MHz nutzen, könnten fast sämtliche FttB-Anschlüsse nicht mehr neu vermarktet werden und müssten sukzessive abgeschaltet werden, um kupferbasierten VDSL-Anschlüssen der Telekom den Vorrang zu gewähren. Die Entscheidung der BNetzA droht nach Ansicht der Fragesteller, den Glasfaserausbau in Deutschland zu hemmen und den Wirtschaftsstandort Deutschland im internationalen Wettbewerb zu gefährden. V o r b e m e r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g Die Entscheidungen der Bundesnetzagentur, die prozedural durch europäisches und nationales Telekommunikationsrecht strukturiert sind, werden im Entwurfsstadium öffentlich konsultiert und bei der Europäischen Kommission notifiziert. Die Entscheidungen unterliegen der gerichtlichen Überprüfung. Die Bundesregierung nimmt mit Blick auf die Unabhängigkeit der Bundesnetzagentur grundsätzlich keine Bewertung konkreter Regulierungsentscheidungen vor. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 3 – Drucksache 19/11831 Zu der in der Kleinen Anfrage angesprochenen Thematik ist unabhängig hiervon Folgendes festzuhalten: Eine erfolgreiche digitale Transformation von Wirtschaft und Gesellschaft setzt die möglichst flächendeckende Verfügbarkeit von Gigabitnetzen voraus. Die Bundesregierung ist deshalb gerade dabei, sowohl hinsichtlich des Regulierungsrahmens als auch ihrer Förderpolitik Optimierungen vorzunehmen, um den Ausbau von Gigabitnetzen rasch voranzutreiben. Sollten sich in der Praxis tatsächlich substanzielle und nachhaltige technische Schwierigkeiten beim Parallelbetrieb von etablierten und neuen Leitungstechnologien in Wohngebäuden ergeben , muss geprüft werden, – ob und wie diese technisch beseitigt werden können; – ob Markt- bzw. Verhandlungslösungen zum Ziel führen können; – ob innerhalb des aktuellen Rechtsrahmens befriedigende und rechtlich belastbare Lösungen gefunden werden können; – ob ggf. spezifische Anpassungen des Regulierungsrahmens erforderlich sind; – ob Lösungen außerhalb des Regulierungsregimes gefunden werden müssen. Die Bundesnetzagentur ist sich der breitbandpolitischen Bedeutung des Themas hinreichend bewusst und wird auf Basis des Telekommunikationsgesetzes (TKG) versuchen, für alle Seiten akzeptable Lösungen zu finden. Sollte dies im Hinblick auf die Gigabitzielsetzung der Bundesregierung nicht ausreichen, wird die Bundesregierung flankierende Maßnahmen prüfen. 1. Wie bewertet die Bundesregierung die Auswirkungen der BNetzA-Entscheidung auf die Verfügbarkeit von Glasfaseranschlüssen und die Geschwindigkeit des weiteren Glasfaserausbaus? Die Bundesregierung bewertet grundsätzlich keine konkreten Regulierungsentscheidungen der diesbezüglich unabhängigen Bundesnetzagentur. Bis zum Zeitpunkt der Veröffentlichung der 1. Teilentscheidung der Bundesnetzagentur wurde die beschriebene Problematik von Wettbewerbern und Verbänden nicht an das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie herangetragen. Derzeit wird die tatsächliche Dimension des Problems noch geklärt. 2. Teilt die Bundesregierung die Einschätzung, dass die Entscheidung negative Auswirkungen auf die Verfügbarkeit von Glasfaseranschlüssen hat und den weiteren Ausbau verlangsamen kann? a) Wenn ja, welche Maßnahmen plant die Bundesregierung, um die negativen Auswirkungen abzumindern? b) Wenn nein, warum teilt sie diese Einschätzung nicht? Derzeit gibt es noch keine abschließende Entscheidung der Bundesnetzagentur im Verfahren. Am 2. Juli 2019 fand eine mündliche Anhörung statt, in der auch die zwischenzeitlich aus dem Markt vorgebrachten Argumente erörtert werden konnten. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/11831 – 4 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode 3. Teilt die Bundesregierung die Ansicht der BNetzA, dass nicht auf die Konnektivitätsziele des zum Zeitpunkt der Entscheidung bereits in Kraft getretenen Kodex abzustellen sei, sondern auf eine gegenwärtige Nachfrage von Bandbreiten mit 50 Mbit/s? Die Richtlinie (EU) 2018/1972 (Europäischen Kodex für elektronische Kommunikation , sog. EU-Kodex) trat zum 20. Dezember 2018 in Kraft; Artikel 3 Nummer 2a des EU-Kodex sieht als ein Regulierungsziel auch vor, die Verfügbarkeit und Nutzung von Netzen mit sehr hoher Kapazität (sog. VHC-Netze) zu fördern. Bei dem am selben Tag ergangenen Beschluss der Bundesnetzagentur handelt es sich um die 1. Teilentscheidung zum Standardangebot betreffend den Zugang zur Teilnehmeranschlussleitung (TAL). Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie hat die Bundesnetzagentur gebeten, im Rahmen der 2. Teilentscheidung u. a. zu prüfen, welche Implikationen eine Umsetzung und Aufnahme des im EU- Kodex vorgesehenen Konnektivitätsziels in das TKG für die Entscheidung hätte. Hervorzuheben ist, dass bereits heute § 2 Absatz 2 Nummer 5 TKG das Ziel der Beschleunigung des Ausbaus von hochleistungsfähigen öffentlichen Telekommunikationsnetzen der nächsten Generation vorsieht. Die damals in der Gesetzesbegründung erfolgte Bezugnahme auf das Ziel einer flächendeckenden Versorgung mit 50 Mbit/s der Digitalen Agenda aus dem Jahre 2012 stellt lediglich einen „beispielhaften Rahmen“ für das allgemein postulierte Ziel dar (vgl. Bundestagsdrucksache 17/5707, S. 113). Unter Berücksichtigung der Spielräume des aktuellen Telekommunikationsrechtsrahmens wird die Bundesregierung im Zuge der anstehenden TKG-Novelle zur Umsetzung des EU-Kodex dafür Sorge tragen, dass sich die Gigabitzielsetzung in der Regulierungspraxis in adäquater Weise widerspiegelt. Zu beachten ist hierbei, dass die Regulierung entsprechend EU-rechtlicher Vorgaben eine Vielzahl an Zielsetzungen gleichermaßen zu berücksichtigen hat. 4. Teilt die Bundesregierung die Ansicht der BNetzA, dass ein angemessener Ausgleich der gemeinsamen Nutzung der Endleitung darin bestehe, dass FttB-Betreiber einen Summenbandbreitenverlust von 400 bis 600 Mbit/s hinnehmen bzw. aktive Endkundenanschlüsse abschalten müssen, um einen Summenbandbreitengewinn bei der Telekom Deutschland GmbH von maximal 150 Mbit/s zu ermöglichen? a) Wenn ja, inwiefern besteht nach Auffassung der Bundesregierung ein Widerspruch zu den Konnektivitätszielen der Richtlinie (EU) 2018/1972 sowie zu den Gigabitzielen der Bundesregierung? b) Wenn nein, welche Maßnahmen plant die Bundesregierung, um den wettbewerblichen Ausbau glasfaserbasierter Gigabitnetze mit höchster Priorität voranzutreiben? Die Bundesregierung treibt den Ausbau gigabitfähiger Netze mit Blick auf das für 2025 avisierte Ziel einer möglichst flächendeckenden Gigabit-Versorgung mit höchster Priorität voran. Hierbei hat der privatwirtschaftliche Ausbau Vorrang. Die Bundesregierung setzt sich für Rahmenbedingungen ein, die hinsichtlich der Investitionen in neue Gigabitnetze ausreichende Renditen im Markt ermöglichen. Der Regulierungsrahmen wird deshalb in Einklang mit europarechtlichen Vorgaben stärker investitionsfreundlich ausgerichtet, so dass Anreize für Investitionen in Glasfasernetze und für kooperative Ausbaumodelle mit Open-Access bestehen. Unterstützend können nachfrageseitige Handlungsansätze wirken (Steigerung der Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 5 – Drucksache 19/11831 Nachfrage durch z. B. ein vermehrtes Angebot elektronischer Anwendungen in zentralen Sektoren wie etwa dem Bildungs-, dem Gesundheits- oder dem Verwaltungsbereich ). Zudem wird die Breitbandförderung konsequent auf den Ausbau von Gigabitnetzen ausgerichtet. Wie bereits dargestellt, kann die Bundesregierung zu dem bei der Bundesnetzagentur noch laufenden Verfahren keine abschließende Bewertung abgeben. Die Bundesnetzagentur prüft in ihren Entscheidungen alle relevanten Lösungsansätze , die zu einem fairen und verhältnismäßigen Ausgleich aller Interessen in Abwägung der Regulierungsziele gemäß § 2 Absatz 2 TKG führen. 5. Wie bewertet die Bundesregierung den Zeitpunkt der Entscheidung der BNetzA kurz vor der Novellierung des Telekommunikationsgesetzes? Das Verfahren zum TAL-Standardangebot läuft bereits seit dem 24. Mai 2015. Eine endgültige Entscheidung wird mit Blick auf die gesetzlich vorgesehenen umfangreichen Abstimmungs- und Beteiligungsprozesse nicht vor Frühjahr 2020 erwartet. Eine zeitliche Abstimmung der Standardangebotsverfahren auf Gesetzgebungsprozesse ist aufgrund der Dauer dieser Verfahren – die sich nicht zuletzt aufgrund der engen Abstimmung mit allen Verfahrensbeteiligten in einer Vielzahl von Einzelfragen ergibt – kaum möglich. 6. Wie bewertet die Bundesregierung den Umstand, dass in Folge einer finalen Entscheidung der BNetzA und eines mangelhaft ausgestalteten Bestandsschutzes womöglich wettbewerblich ausgebaute aktive Endkundenanschlüsse auf FttB-Basis abgeschaltet werden müssten? a) Wie viele FttB-Anschlüsse wären nach Kenntnis der Bundesregierung von der Regelung insgesamt betroffen? b) Wie viele FttB-Anschlüsse müssten nach Kenntnis der Bundesregierung gedrosselt werden? c) Wie viele FttB-Anschlüsse müssten nach Kenntnis der Bundesregierung abgeschaltet werden? Das Verfahren ist derzeit noch nicht abgeschlossen. Belastbare Zahlen liegen der Bundesnetzagentur nicht vor. Im Rahmen des Verfahrens hat die Bundesnetzagentur die Unternehmen um Informationen gebeten, in welchem Umfang bereits heute Störungen vorliegen und welche bilateralen Einzelfalllösungen zwischen der Telekom Deutschland GmbH und Wettbewerbern vereinbart wurden. Die Antworten werden derzeit ausgewertet. 7. Besteht nach Auffassung der Bundesregierung ein Zusammenhang zwischen der bisherigen Regulierungspraxis in der Bundesrepublik Deutschland zugunsten der Erweiterung bestehender Kupfernetze (VDSL2-Vectoring) und dem von der Bundesregierung festgestellten gegenwärtigen Nachholbedarf beim Ausbau von FttB/H-Netzen? Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/11831 – 6 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode 8. Liegen der Bundesregierung Studien oder sonstige Einschätzungen zu möglichen Zusammenhängen zwischen der bisherigen Regulierungspraxis in der Bundesrepublik Deutschland zugunsten der Erweiterung bestehender Kupfernetze (VDSL2-Vectoring) und dem von der Bundesregierung festgestellten gegenwärtigen Nachholbedarf beim Ausbau von FttB/H-Netzen vor? Wenn ja, zu welchen Ergebnissen kommen diese? Die Fragen 7 und 8 werden gemeinsam beantwortet. Ein Zusammenhang zwischen der u. a. wettbewerbsgetriebenen Vectoring-Strategie der Telekom Deutschland GmbH, den diesbezüglichen Entscheidungen der Bundesnetzagentur und dem FTTB/H-Ausbau in Deutschland ist wahrscheinlich, die konkrete Wirkrichtung ist allerdings nicht klar. Ein Bericht des Gremiums europäischer Regulierungsstellen für elektronische Kommunikation (https://berec.europa.eu/eng/document_register/subject_matter/ berec/download/0/6488-berec-report-challenges-and-drivers-of-n_0.pdf) hat die wesentlichen Treiber und Herausforderungen des Ausbaus von neuen Zugangsnetzen untersucht. Ergebnis dieses Berichts ist, dass Geschwindigkeit und Art des Ausbaus im Wesentlichen von drei Faktoren abhängen (bestehender Infrastrukturwettbewerb ; Nachfrage; Angebot, einschließlich Kosten und politischer Maßnahmen ), die weitestgehend losgelöst von der Ausgestaltung der Regulierung seien. Zudem bestünden starke Pfadabhängigkeiten, insbesondere nähmen die Qualität ggf. bereits bestehender (Kupfer-)Infrastrukturen und der Umfang bestehender baulicher Anlagen (Kabelkanäle u. ä.) bedeutenden Einfluss auf Weiterentwicklungen und Erneuerungen der verlegten Telekommunikationsnetze. 9. Wie bewertet die Bundesregierung die Auswirkungen der BNetzA-Entscheidung , die zur Folge hat, dass technisch bereits gigabitfähige FttB-Anschlüsse durch den Summenbandbreitenverlust von ca. 400 bis 600 Mbit/s beim Ausblenden von Frequenzen bis 40 MHz (oder 37 MHz) ihre Gigabitfähigkeit verlieren, auf die Effizienz der Förderung von Gigabitnetzen? Eine endgültige Entscheidung der Bundesnetzagentur im Verfahren liegt noch nicht vor. 10. Ist der Erfolg des Bundesförderprogramms Breitband nach Auffassung der Bundesregierung durch die BNetzA-Entscheidung gefährdert? Wenn nein, warum nicht? Die Bundesregierung fördert aktuell ausnahmslos in sogenannten „Weißen Flecken “. Eine Förderung in Vectoring-Gebieten findet nicht statt. Somit findet in den Fördergebieten die Entscheidung der Bundesnetzagentur aktuell keine Anwendung . 11. Erfüllen FttB-Anschlüsse nach Auffassung der Bundesregierung auch dann die Anforderungen des Bundesförderprogramms, wenn über diese aufgrund der Ausblendung von Frequenzen keine Bandbreiten von 1 Gbit/s bereitgestellt werden können? Die Praxis des Bundesförderprogramms sieht vor, dass Bandbreiten von 1 Gbit/s am Abschlusspunkt Linientechnik zur Verfügung stehen. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 7 – Drucksache 19/11831 12. Welche Mehrkosten für den Breitbandausbau wären nach Kenntnis der Bundesregierung zu erwarten, wenn der FttB-Ausbau von Wettbewerbern der Telekom aufgrund der Entscheidung nicht mehr die Kriterien des Bundesförderprogramms erfüllen könnte und folglich nicht mehr förderfähig wäre? Die im Rahmen der Förderung geforderte Bandbreite muss am Abschlusspunkt Linientechnik anliegen. Die Förderfähigkeit von Projekten ist im vorliegenden Zusammenhang somit nicht in Frage gestellt. 13. Stellt es aus Sicht der Bundesregierung eine ungerechtfertigte Verzerrung des Wettbewerbs dar, wenn Wettbewerber der Telekom sich aufgrund dieser Regelungen nicht mehr mit dem Angebot eines FttB-Ausbaus an den Ausschreibungen im Rahmen des Bundesförderprogramms beteiligen könnten, während dies der Telekom weiterhin möglich ist? Wenn nein, warum nicht? Eine Teilnahme an Ausschreibungen im Rahmen des Bundesförderprogrammes ist uneingeschränkt möglich. 14. Wie viele Haushalte würden nach Kenntnis der Bundesregierung durch die Regelung unter die Förderschwelle rutschen und einen neuen Förderbedarf auslösen? a) Welcher finanzielle Mehraufwand wäre nach Kenntnis der Bundesregierung hierdurch zu erwarten? b) In welchem Umfang würde dies nach Kenntnis der Bundesregierung die bereits für den Glasfaserausbau getätigten Investitionen entwerten? Es wird auf die Antworten zu den Fragen 11 und 12 verwiesen. 15. Wie hoch ist nach Kenntnis der Bundesregierung die Dividende, die dem Bund in den vergangenen fünf Jahren aus den Anteilen des Bundes an der Deutschen Telekom AG zugeflossen ist? Dem Bund sind in den Haushaltsjahren 2015 bis 2019 die nachstehend aufgeführten Dividenden zugeflossen: Haushaltsjahr 2015: 107,76 Mio. Euro in bar und 13,90 Mio. Stück Aktien; Haushaltsjahr 2016: 121,09 Mio. Euro in bar und 16,49 Mio. Stück Aktien; Haushaltsjahr 2017: 203,09 Mio. Euro in bar und 12,63 Mio. Stück Aktien; Haushaltsjahr 2018: 448,24 Mio. Euro in bar; Haushaltsjahr 2019: 482,72 Mio. Euro in bar. a) Besteht nach Auffassung der Bundesregierung ein Interessenskonflikt zwischen der Rolle des Bundes als Anteilseigner an der Deutschen Telekom AG und der Funktion der BNetzA als Regulierungsbehörde? Nein. Entsprechend internationaler Standards (OECD) ist die Wahrnehmung der Eigentümerfunktion des Staates (Bundesministerium der Finanzen) von der Regulierungsverwaltung (Bundesministerium für Wirtschaft und Energie, Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur, Bundesnetzagentur) klar getrennt , sind Aufgaben und Zuständigkeiten transparent formuliert und werden von den Ressorts eigenverantwortlich wahrgenommen. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/11831 – 8 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode b) Plant die Bundesregierung die Veräußerung ihrer Anteile an der Deutschen Telekom AG? Wenn nein, aus welchen Gründen nicht? Pläne zu Veräußerungen von Anteilen an börsennotierten Unternehmen können im Interesse der Sicherung der Werthaltigkeit der Beteiligung nicht vorab bekannt gegeben werden. Derlei Informationen könnten negative Auswirkungen auf die Börsenkurse der jeweiligen Beteiligungen haben. Vor weiteren Privatisierungsschritten ist die Kapitalmarktsituation, die wirtschaftliche Situation des Unternehmens und nach der Bundeshaushaltsordnung das wichtige Interesse des Bundes an der Beteiligung zu prüfen. Dazu gehört insbesondere der Themenkreis „Sicherheit der Regierungsnetze“. 16. Wie bewertet die Bundesregierung die Effizienz der Förderung des Ausbaus von Gigabitnetzen mittels investitionsfreundlicher regulatorischer Anreizmechanismen ? 17. Welche Rolle können dabei nach Auffassung der Bundesregierung wettbewerbliche Open-Access-Modelle bei der gemeinsamen Nutzung der Endleitung im Gebäude spielen? Die Fragen 16 und 17 werden gemeinsam beantwortet. Vor dem Hintergrund des erklärten Ziels der Bundesregierung, bis 2025 eine möglichst flächendeckende Verfügbarkeit gigabitfähiger Infrastrukturen sicherzustellen , ist insbesondere auch die Regulierung investitions- und gleichermaßen wettbewerbsorientiert auszugestalten. Auch der kooperative Ausbau von Gigabitnetzen kann eine wesentliche Rolle bei der Realisierung des Gigabitziels 2025 spielen. Deshalb hat sich die Bundesregierung in den Verhandlungen zum neuen EU-Kodex für eine investitionsfreundliche regulatorische Behandlung von Ausbaukooperationen eingesetzt. Voraussetzung ist, dass durch Open-Access allen Anbietern nachhaltig tragfähiger Wettbewerb auf der Diensteebene fair und diskriminierungsfrei ermöglicht wird. Bei der laufenden Umsetzung des EU-Kodex in deutsches Recht wird auch noch einmal geprüft, welche Rolle Open-Access-Modelle im Speziellen in Bezug auf eine gemeinsame Nutzung der Endleitung – auch mit Blick auf bereits bestehende Regelungen im TKG (vgl. § 77k Absatz 2 und 3) – spielen können. Grundsätzlich gilt, dass den Unternehmen eine privatwirtschaftliche, freiwillige Open-Access-Vereinbarung unbenommen ist. Die beschriebene Problematik der Störungen auf der Endleitung tritt immer dann auf, wenn eine gemeinsame Nutzung – nicht ausreichend entkoppelter – Kupfer-Verkabelung in Gebäuden unter Einsatz verschiedener Übertragungsverfahren in Mehrfamilienhäusern erfolgt. Im Falle eines Konflikts können sich Unternehmen immer bilateral einigen. Für den Fall, dass der Zugriff auf die Endleitung als Teil des regulierten Zugangs zur Teilnehmeranschlussleitung erfolgt, muss eine Regelung zur Lösung eines Nutzungskonflikts seitens der Bundesnetzagentur festgelegt werden. Die von der Bundesnetzagentur vorgeschlagene Lösung der Ausblendung von Frequenzen durch G.fast-einsetzende Unternehmen findet auch dann lediglich im Fall von Nutzungskonflikten Anwendung, die nicht auf kooperativem Weg anderweitig gelöst werden können. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 9 – Drucksache 19/11831 18. Wie bewertet die Bundesregierung die Lösung, dass im Konfliktfall FttB- Betreiber gegenüber der Telekom Deutschland GmbH einen Open-Access zu marktüblichen Konditionen anbieten, anstatt Frequenzbereiche ausblenden zu müssen, sodass alle Verbraucher und Unternehmen von gigabit-fähigen Anschlüssen profitieren? 19. Wäre diese Lösung nach Auffassung der Bundesregierung dem Ausblenden von Frequenzen vorzuziehen? Die Fragen 18 und 19 werden gemeinsam beantwortet. Die Bundesregierung bewertet kooperative Ansätze innerhalb der Branche zur Konfliktlösung, die etwa einen Open Access umfassen, grundsätzlich positiv. Wie bereits ausgeführt, nimmt die Bundesregierung keine Bewertung der konkreten Entscheidung der Bundesnetzagentur zur Lösung des in Rede stehenden Nutzungskonflikts auf solchen Endleitung vor. Die Bundesnetzagentur legt im Fall des Nutzungskonflikts eine Lösung fest, die einen fairen und akzeptablen Ausgleich unterschiedlicher Interessen FTTC-Vectoring-einsetzender Unternehmen einerseits und FTTB-G.fast-einsetzender Unternehmen andererseits in Abwägung des Zielkanons darstellt. Die Bundesnetzagentur prüft dabei im laufenden Verfahren mit Blick auf die 2. Teilentscheidung auch die in den Stellungnahmen der Unternehmen im Nachgang zur 1. Teilentscheidung und die zu dem am 30. April 2019 durch die Telekom Deutschland GmbH vorgelegten geänderten Standardangebot vorgetragenen Aspekte und Lösungsansätze. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Satz: Satzweiss.com Print, Web, Software GmbH, Mainzer Straße 116, 66121 Saarbrücken, www.satzweiss.com Druck: Printsystem GmbH, Schafwäsche 1-3, 71296 Heimsheim, www.printsystem.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de ISSN 0722-8333