Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie vom 15. Juli 2019 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. Deutscher Bundestag Drucksache 19/11832 19. Wahlperiode 22.07.2019 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Stefan Liebich, Christine Buchholz, Heike Hänsel, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE. – Drucksache 19/10937 – Zollcodes und KWL- bzw. AL-Nummern von Munitionsteilen V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Der Rüstungsexportbericht der Bundesregierung informiert regelmäßig über die erteilten Genehmigungen zum Export von Munition und Teilen davon. Dabei werden Kleinwaffenmunition und Teile davon im Kapitel „Kleinwaffengenehmigungen “ gesondert aufgeführt (z. B. Tabellen G und H im Rüstungsexportbericht 2017). Zudem finden sich in der Anlage „Ausfuhrgenehmigungen nach Ländergruppen und Ländern“ zum Rüstungsexportbericht jeweils einzelne Erwähnungen von Munition bzw. Munitionsteilen. Parallel meldet die Bundesregierung regelmäßig die von ihr erhobenen Zolldaten für alle nur denkbaren Güter an die Comtrade-Datenbank der Vereinten Nationen. Dort sind die Güter jeweils mit einem so genannten HS-Code gekennzeichnet. Mit dem HS-Code 9306 werden zum Beispiel erfasst: „Bomben, Granaten, Torpedos, Minen, Raketen, Patronen und andere Munition und Geschosse; Teile davon, einschl. Rehposten, Jagdschrot und Patronenpfropfen“. Zu diesem HS-Code existieren mehrere 6- bis 8-stellige Unterkategorien, in denen verschiedene Munitionsarten unterschieden werden. Abrufbar in der Comtrade-Datenbank sind nur die 6-stelligen Unterkategorien, nicht jedoch die manchmal weiter differenzierten 8-stelligen Codes des deutschen Zolls. V o r b e m e r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g Die Bundesregierung weist darauf hin, dass Zolltarif und Exportkontrolle auf unabhängig voneinander zu betrachtenden Rechtsquellen beruhen und verschiedene Ziele verfolgen. Es besteht zwischen ihnen kein notwendiger Zusammenhang. Zwischen dem zoll- und dem exportkontrollrechtlichen Blick auf eine Ware muss unterschieden werden. Der Zolltarif ist ein systematisch aufgebautes Warenverzeichnis, eine sogenannte Nomenklatur. Alle Waren, die als Handelsgüter im grenzüberschreitenden Verkehr auftreten können, sind in diesem Zolltarifschema aufgeführt. Jeder Ware ist eine sogenannte Codenummer zugeordnet. Grundlage der elfstelligen Codenummer ist das Harmonisierte System (HS), das durch die Weltzollorganisation (WZO) verwaltet wird und die ersten sechs Stellen der Codenummer festlegt. Das Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/11832 – 2 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode HS dient der Bezeichnung und Codierung der Waren mit dem Ziel der zolltariflich weltweit gleichen Einreihung von Waren. Bei der Zollabfertigung müssen alle Waren mit HS-Codes klassifiziert werden. Die Festlegung, welche Güter als Dual-Use- oder Rüstungsgüter (Kriegswaffen und sonstige Rüstungsgüter) der Exportkontrolle unterliegen, wird ebenfalls auf internationaler Ebene, jedoch außerhalb der WZO, abgestimmt. Die Verhandlungen über die Listung von Dual-Use-Gütern und Rüstungsgütern erfolgt durch Fachleute in internationalen Exportkontrollregimen. Sofern alle Teilnehmerstaaten in den Exportkontrollregimen übereinstimmen, dass bestimmte Güter aufgrund ihrer Verwendungsmöglichkeit für Massenvernichtungs- oder konventionelle Waffen der Exportkontrolle unterliegen sollen, wird diese Kontrolle durch europäisches bzw. nationales Recht umgesetzt. Dieser Umsetzung dient in Deutschland die Ausfuhr(AL)- und Kriegswaffenliste (KWL) der Außenwirtschaftsverordnung (AWV) bzw. des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen (KrWaffKontrG). 1. Hat die Bundesregierung bzw. eine nachgeordnete Behörde eine Liste, Dokumente , Software oder Ähnliches, in der die HS-Codes für verschiedene AL- bzw. KWL-Positionen (AL = Ausfuhrliste; KWL = Kriegswaffenliste) angegeben sind? 2. Hat die Bundesregierung bzw. eine nachgeordnete Behörde eine Liste, Dokumente , Software oder Ähnliches, in der die AL- bzw. KWL-Positionen für verschiedene HS-Codes angegeben sind? Die Fragen 1 und 2 werden gemeinsam beantwortet. Eine Liste, Dokumente, Software oder ähnliches, in denen die HS-Codes für verschiedene AL- bzw. KWL-Positionen oder in denen die AL- bzw. KWL-Positionen für verschiedene HS-Codes rechtsverbindlich angegeben sind, liegen der Bundesregierung bzw. einer nachgeordneten Behörde nicht vor. Das vom Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) veröffentlichte Umschlüsselungsverzeichnis (www.bafa.de/DE/Aussenwirtschaft/Ausfuhr kontrolle/Gueterlisten/gueterlisten.html;jsessionid=AE4A6701CAD59E730642 A166F9816133.2_cid387?nn=8065706) ist ein Hilfsmittel für Exporteure und hat keinen rechtsverbindlichen Charakter. Der Umgang mit dem Umschlüsselungsverzeichnis wird in seinem Vorwort erklärt (www.bafa.de/SharedDocs/Downloads/ DE/Aussenwirtschaft/afk_umschluesselungsverzeichnis_vorwort.pdf?__blob= publicationFile&v=7). 3. Wenn eine deutsche Firma Munition beispielsweise an Frankreich liefert, die dort mit anderen Waren (z. B. den zugehörigen Waffen) in einem größeren Export weiter an ein drittes Land geliefert wird (natürlich legal mit Hilfe einer Reexportgenehmigung), ist dann im Rüstungsexportbericht der Bundesregierung Frankreich oder das dritte Land als Empfängerland aufgeführt? Der Rüstungsexportbericht führt die für den Export von Rüstungsgütern erteilten Genehmigungen nach Bestimmungsland auf. Bestimmungsland ist das Land des Endverbleibs. Die Exportgenehmigung berechtigt zum Export in dieses Land. Sofern bei der Ausfuhr aus Deutschland feststeht, dass ein Rüstungsgut beispielsweise über Frankreich in ein drittes Land geliefert werden soll, handelt es sich exportkontrollrechtlich um einen Export in dieses Drittland. Bei einem Re-Export ändert sich das Land des Endverbleibs nachträglich nach bereits erfolgter Ausfuhr. Da sich die Güter in diesem Fall bereits im Ausland Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 3 – Drucksache 19/11832 befinden, findet auf sie das deutsche Exportkontrollrecht nach dem völkerrechtlichen Territorialitätsprinzip grundsätzlich keine Anwendung. In der bei der ursprünglichen Ausfuhr aus Deutschland vorzulegenden Endverbleibserklärung ist der Bundesregierung jedoch ein Zustimmungsvorbehalt zum Re-Export einzuräumen . Da die Zustimmung der Bundesregierung zum Re-Export keine Genehmigung im exportkontrollrechtlichen Sinn ist (diese wird vom re-exportierenden Land erteilt), wird sie vom Rüstungsexportbericht nicht erfasst. 4. Wenn eine deutsche Firma Munition beispielsweise an Frankreich liefert, die dort mit anderen Waren (z. B. den zugehörigen Waffen) in einem größeren Export weiter an ein drittes Land geliefert wird (natürlich legal mit Hilfe einer Reexportgenehmigung), ist dann in den deutschen Zolldaten bzw. entsprechend in der UN-Comtrade Datenbank Frankreich oder das dritte Land als Empfängerland aufgeführt? Grundsätzlich wird der Warenverkehr mit Mitgliedsstaaten der EU zollseitig nicht erfasst. Lediglich für Unionswaren, die in die Sondergebiete nach Artikel 6 Absatz 1 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem versendet werden sollen, ist der Zollverwaltung eine elektronische Ausfuhranmeldung zu übermitteln. Entsprechende Lieferungen in die französischen Sondergebiete sind mit dem Bestimmungsland-Code für Frankreich anzumelden und werden entsprechend erfasst. Steht zum Zeitpunkt der Lieferung einer Ware fest, dass diese zur Ausfuhr in ein Drittland bestimmt ist und zunächst im Unionsversandverfahren in einen anderen Mitgliedstaat gebracht wird, um von dort aus weiter befördert zu werden, ist stets das betreffende Drittland in der Ausfuhranmeldung anzumelden. Bei den an die UN-Comtrade-Datenbank übermittelten Daten handelt es sich um statistische Daten. Bei ihrer Ermittlung durch das Statistische Bundesamt sind im Wesentlichen drei Fälle zu unterscheiden: Werden Waren im zweistufigen Verfahren bei einer deutschen Zollstelle zur Ausfuhr über einen Mitgliedstaat der EU in ein Drittland überlassen und ausgeführt, ist für statistische Zwecke das endgültige Bestimmungsland einzutragen. Werden Waren aus Deutschland verbracht und in einem Mitgliedstaat bei der dortigen Zollstelle im einstufigen Verfahren zur Ausfuhr abgefertigt, ist dem Statistischen Bundesamt eine Meldung mit dem Bestimmungsland „Mitgliedstaat“ zu machen; dem Statistischen Bundesamt wird keine Zollanmeldung übermittelt. Das gleiche gilt, wenn Waren – entsprechend der Fragestellung – an einen in Frankreich ansässigen Empfänger versandt werden und das Eigentum auf diesen Empfänger übergeht. 5. Sind alle Güter, die vom HS-Code 9306 und seinen Unterkategorien erfasst werden, auch Rüstungsgüter, d. h. von der Ausfuhr- oder Kriegswaffenliste erfasst? Wenn nein, welche Güter, die vom HS-Code 9306 und seinen Unterkategorien erfasst werden, sind nicht Teil der Ausfuhr- oder Kriegswaffenliste (bitte nach Warenart und jeweiliger Begründung, warum sie von der Bundesregierung nicht als Rüstungsgut angesehen werden aufschlüsseln)? Nicht alle Güter des HS-Codes 9306 und seiner Unterkategorien sind auch Rüstungsgüter im Sinne der AL oder Kriegswaffen im Sinne der KWL. Der zweite Teil der Frage erfasst alle Güter, die dem HS-Code 9306, nicht aber der AL und KWL unterfallen. Eine abschließende Liste solcher Güter lässt sich nicht erstellen, da die Subsumtion eines konkreten Gutes unter einen HS-Code bzw. unter eine Nummer der AL oder KWL grundsätzlich eine Einzelfallprüfung Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/11832 – 4 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode unter Berücksichtigung der objektiven Eigenschaften des Gutes voraussetzt. Das Umschlüsselungsverzeichnis kann dabei helfen, bei bekanntem HS-Code die zu prüfende Nummer der AL oder KWL aufzufinden; es ersetzt nicht die Einzelfallprüfung . Bei der Einstufung von Gütern als Rüstungsgüter ist die Bundesregierung nach Artikel 20 Absatz 3 des Grundgesetzes (GG) an die AL und KWL der AWV und des KrWaffKontrG gebunden. 6. Welche Munitionsteile bzw. Vorstufen zur Produktion von Munition (z. B. Näpfe) gelten nicht als Rüstungsgüter und sind nicht von der Ausfuhr- oder Kriegswaffenliste erfasst? Warum nicht? Eine abschließende Liste aller Güter, die als Munitionsteile oder Vorstufen zur Produktion von Munition bezeichnet werden können und nicht von der AL und KWL umfasst sind, lässt sich nicht erstellen, da die Subsumtion eines konkreten Gutes unter eine Nummer der AL oder KWL grundsätzlich eine Einzelfallprüfung unter Berücksichtigung der objektiven Eigenschaften des Gutes voraussetzt. Bei der Einstufung von Gütern als Rüstungsgüter ist die Bundesregierung nach Artikel 20 Absatz 3 GG an die AL und KWL der AWV und des KrWaffKontrG gebunden. 7. Welche Munitionsteile bzw. Vorstufen zur Produktion von Munition werden von der Bundesregierung als Dual-Use-Güter angesehen (bitte nach genauer Warenbezeichnung und möglicher ziviler Verwendung aufschlüsseln)? Eine abschließende Liste aller Güter, die als Munitionsteile oder Vorstufen zur Produktion von Munition bezeichnet werden können und als Dual-Use-Güter anzusehen sind, lässt sich nicht erstellen, da die Subsumtion eines konkreten Gutes unter eine Nummer der AL grundsätzlich eine Einzelfallprüfung unter Berücksichtigung der objektiven Eigenschaften des Gutes voraussetzt. 8. Welche Munitionsteile bzw. Vorstufen zur Produktion von Munition werden nicht vom HS-Code 9306 erfasst (bitte auflisten, welche Teile mit jeweils welchem anderen HS-Code erfasst werden)? Nach den Anmerkungen 1 und 2 zu Kapitel 93 sind einige spezifische Teile von Munition explizit vom Kapitel 93 bzw. der Position 9306 ausgenommen. Dies sind nach der Anmerkung 1 a) zu Kapitel 93 „Waren des Kapitels 36 (z. B. Zündhütchen , Sprengkapseln, Sprengzünder, Leuchtraketen, Raketen zum Wetterschießen )“ und nach der Anmerkung 1 b) zu Kapitel 93 „Teile mit allgemeiner Verwendungsmöglichkeit im Sinne der Anmerkung 2 zu Abschnitt XV, aus unedlen Metallen (Abschnitt XV Kapitel 72, 73, 74, 75, 76, 78, 79, 80, 81 und 83), und gleichartige Waren aus Kunststoffen (Kapitel 39)“. Bei den Teilen mit allgemeiner Verwendungsmöglichkeit handelt es sich zumeist um Verbindungselemente wie z. B. Schrauben, Muttern, Bolzen, Splinte, Niete, Federn oder Ketten. Des Weiteren gelten nach der Anmerkung 2 zu Kapitel 93 Funk- oder Radargeräte der Position 8526 nicht als Teile im Sinne der Position 9306. Im Übrigen ist der Begriff „Teile“ im HS nicht weiter definiert. Nach der Rechtsprechung sind Teile von Munition der Position 9306 nur solche Erzeugnisse, die erkennbar dazu bestimmt sind, in die nächst höhere tariflich erfasste Warenein- Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 5 – Drucksache 19/11832 heit (hier: Munition) aufzugehen, für deren Funktion dieses Teil darüber hinaus unabdingbar sein muss. Erzeugnisse, die diese Anforderungen nicht erfüllen, sind grundsätzlich aus der Position 9306 ausgeschlossen. Bei dem Terminus „Vorstufen zur Produktion von Munition“ handelt es sich um einen Begriff, der zolltarifrechtlich nicht belegt ist. Rohstoffe oder Ausgangsmaterialien für die Produktion von Munition, die noch keine Bearbeitung erfahren haben, die sie als Teile für Munition erkennbar macht und die für die Herstellung eine Vielzahl von unterschiedlichen Waren verwendet werden können, sind ebenfalls aus der Position 9306 ausgeschlossen. Eine abschließende Liste aller Güter, die als Munitionsteile oder Vorstufen zur Produktion von Munition bezeichnet werden können und nicht vom HS-Code 9306 erfasst werden, lässt sich nicht erstellen, da die Subsumtion eines konkreten Gutes unter einen HS-Code grundsätzlich eine Einzelfallprüfung unter Berücksichtigung der objektiven Eigenschaften des Gutes voraussetzt. 9. Gibt es Munitionsarten (z. B. Jagdschrot, Bleigeschosse für Luftgewehre oder anderes), die nicht als Rüstungsgüter gelten und nicht von der Ausfuhroder Kriegswaffenliste erfasst sind? Ja, beispielsweise Projektile für Luftgewehre und Paintballmunition. 10. Von welchem HS-Code bzw. welchen HS-Codes wird die im Rüstungsexportbericht im Kapitel „Kleinwaffengenehmigungen“ aufgeführte Munition erfasst? 11. Von welchem HS-Code bzw. welchen HS-Codes werden die im Rüstungsexportbericht im Kapitel „Kleinwaffengenehmigungen“ aufgeführten Munitionsteile erfasst? Die Fragen 10 und 11 werden gemeinsam beantwortet. Im Rüstungsexportbericht berichtet die Bundesregierung über Genehmigungsentscheidungen im Bereich der Rüstungsexportkontrolle. Die Einstufung nach HS-Codes ist nicht Teil der exportkontrollrechtlichen Prüfung. Eine nachträgliche Einstufung der von den Genehmigungsentscheidungen des Rüstungsexportberichts erfassten Güter ist nicht möglich, da die Subsumtion eines konkreten Gutes unter einen HS-Code grundsätzlich eine zollrechtliche Einzelfallprüfung unter Berücksichtigung der objektiven Eigenschaften des Gutes voraussetzt. Hierzu können auch Eigenschaften gehören, die nicht Gegenstand der exportkontrollrechtlichen Prüfung waren. 12. Welche Güter mit dem HS-Code 930630-30 wurden im Jahr 2018 tatsächlich exportiert (bitte nach Empfängerland, Warenbezeichnung und Wert aufschlüsseln )? Das Statistische Bundesamt hat für das Jahr 2018 die aus der Tabelle ersichtlichen tatsächlichen Ausfuhren von Gütern mit dem HS-Code 930630-30 ermittelt. Die Angaben tragen der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 21. Oktober 2014 (BVerfGE, 137, 185) Rechnung. In Bezug auf Angaben, die über die Genehmigungsentscheidung des Bundessicherheitsrates und die Grunddaten eines Ausfuhrgeschäfts hinausgehen, fällt die Abwägung zwischen den konfligierenden Rechtsgütern grundsätzlich zugunsten der Unternehmen aus, deren Betriebs - und Geschäftsgeheimnisse vor der Kenntnisnahme durch Wettbewerber zu schützen sind. Unverhältnismäßig wäre insoweit die Offenlegung von Angaben, Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/11832 – 6 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode die Rückschlüsse auf Spezifikationen eines Gutes oder auf die Preisgestaltung sowie auf die handelnden Personen der an dem Geschäft beteiligten Unternehmen zuließen. Bezüglich der Bestimmungsländer erhobene Daten unterliegen einer besonderen Vertraulichkeit, da diese Einzelheiten über besonders sensible Warenbewegungen offenlegen und damit Rückschlüsse auf bestimmte Handelsströme und unter Umständen beteiligte Unternehmen erlauben würden. Warenbezeichnung Statistischer Wert in Euro Granaten 9.000 Munition 4.241.030 Patronen 15.568.860 Treibladung 11.080 Zünder 6.9500 13. Welche Güter mit dem HS-Code 930690-10 wurden im Jahr 2018 tatsächlich exportiert (bitte nach Empfängerland, Warenbezeichnung und Wert aufschlüsseln )? Das Statistische Bundesamt hat für das Jahr 2018 die aus der Tabelle ersichtlichen tatsächlichen Ausfuhren von Gütern mit dem HS-Code 930630-10 ermittelt. Die Angaben tragen der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 21. Oktober 2014 (BVerfGE, 137, 185) Rechnung. In Bezug auf Angaben, die über die Genehmigungsentscheidung des Bundessicherheitsrates und die Grunddaten eines Ausfuhrgeschäfts hinausgehen, fällt die Abwägung zwischen den konfligierenden Rechtsgütern grundsätzlich zugunsten der Unternehmen aus, deren Betriebs - und Geschäftsgeheimnisse vor der Kenntnisnahme durch Wettbewerber zu schützen sind. Unverhältnismäßig wäre insoweit die Offenlegung von Angaben, die Rückschlüsse auf Spezifikationen eines Gutes oder auf die Preisgestaltung sowie auf die handelnden Personen der an dem Geschäft beteiligten Unternehmen zuließen. Bezüglich der Bestimmungsländer erhobene Daten unterliegen einer besonderen Vertraulichkeit, da diese Einzelheiten über besonders sensible Warenbewegungen offenlegen und damit Rückschlüsse auf bestimmte Handelsströme und unter Umständen beteiligte Unternehmen erlauben würden. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 7 – Drucksache 19/11832 Warenbezeichnung Statistischer Wert in Euro Bomben 1.773.897 Gefechtsköpfe 5.439.266 Gefechtsraketen 294.217 Geschosse 6.800.000 Granaten 4.304.843 Handgranaten 650.000 Kopfteile für Panzerfaust 78.000 Lenkflugkörper 51.046.337 Munition 13.047.459 Panzerabwehrwaffen 8.581.168 Panzerfäuste 2.289.999 Radarsuchköpfe 3.310.000 Raketen 1.101.240 Torpedos 37.405.180 Trainingsflugkörper 6.375.130 Treibladung 4.975.743 Zielsuchköpfe 17.805.867 Zünder 32.422.341 14. Wie erklärt die Bundesregierung, dass im Rüstungsexportbericht der Bundesregierung für das Jahr 2013 der Export von „Hülsennäpfe[n] und Geschossnäpfe [n] zur Munitionsherstellung“ im Wert von 29,85 Mio. Euro in die Vereinigten Arabischen Emirate (VAE) genehmigt wurde (berechnet aus 23,2 Prozent der Gesamtgenehmigungen in Höhe von 128 650 220 Euro für die VAE, Seite 114 des Rüstungsexportberichtes 2013), aber laut der UN- Comtrade-Datenbank in den Jahren 2013 bis 2017 insgesamt nur Exporte im Wert von 6 593 207 US-Dollar der Güter der Warengruppe 9306 stattgefunden haben (zugrunde gelegt wurden hier die von Deutschland an UN-Comtrade gemeldeten Daten)? 15. Wie erklärt die Bundesregierung, dass im Rüstungsexportbericht der Bundesregierung für das Jahr 2012 der Export von „Näpfen zur Herstellung von Gewehrmunition“ im Wert von 10,48 Mio. Euro in die Vereinigten Arabischen Emirate (VAE) genehmigt wurde (berechnet aus 8,4 Prozent der Gesamtgenehmigungen in Höhe von 124,8 Mio. Euro für die VAE, Seite 94 des Rüstungsexportberichtes 2012), aber laut der UN-Comtrade-Datenbank in den Jahren 2012 bis 2014 insgesamt nur Exporte im Wert von 4,2 Mio. US- Dollar der Güter der Warengruppen 9306-29 und 9306-30 stattgefunden haben (diese Warengruppen betreffen Gewehrmunition; zugrunde gelegt wurden hier die von Deutschland an UN-Comtrade gemeldeten Daten)? Die Fragen 14 und 15 werden gemeinsam beantwortet. Grundsätzlich gilt: Die Erteilung einer Genehmigung und die tatsächliche Ausfuhr der Güter können aufgrund der Laufzeiten der Genehmigungen in unterschiedliche Kalenderjahre und damit auch in unterschiedliche Berichtszeiträume fallen. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/11832 – 8 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Bei den an die UN-Comtrade-Datenbank übermittelten Daten sind im Wesentlichen drei Fälle zu unterscheiden: Werden Waren im zweistufigen Zollverfahren bei einer deutschen Zollstelle zur Ausfuhr über einen Mitgliedstaat der EU in ein Drittland überlassen und ausgeführt, ist für statistische Zwecke das endgültige Bestimmungsland einzutragen. Werden Waren aus Deutschland verbracht und in einem Mitgliedstaat bei der dortigen Zollstelle im einstufigen Zollverfahren zur Ausfuhr abgefertigt, ist dem Statistischen Bundesamt eine Meldung mit dem Bestimmungsland „Mitgliedstaat“ zu machen; dem Statistischen Bundesamt wird indes keine Zollanmeldung übermittelt. Das gleiche gilt, wenn Waren an einen in einem europäischen Mitgliedstaat ansässigen Empfänger versandt werden und das Eigentum auf diesen Empfänger übergeht. Es ist also möglich, dass im Rahmen der Außenhandelsstatistik eine tatsächliche Ausfuhr in einen europäischen Mitgliedstaat erfasst wird, die exportkontrollrechtliche Genehmigung aber aufgrund des Endverbleibs eines Rüstungsgutes den Vereinigten Arabischen Emiraten zugeordnet wird und als solche im Rüstungsexportbericht erscheint. Zudem ist darauf hinzuweisen, dass bestimmte Einzelangaben im Außenhandelsbereich – in Bezug auf alle Güter, nicht nur Rüstungsgüter – der statistischen Geheimhaltung nach § 16 Absatz 1 des Bundesstatistikgesetzes unterliegen können und dass Anmelder von ihrem Recht Gebrauch machen können, nach Artikel 10 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 471/2009 im Rahmen der Extrahandelsstatistik und Artikel 11 der Verordnung (EG) Nr. 638/2004 bestimmte Angaben in den Veröffentlichungen zur Außenhandelsstatistik sperren zu lassen. Diese Daten dürfen nicht an Dritte weitergegeben werden. Dies schließt eine Weitergabe an die UN-Comtrade-Datenbank ein. Schließlich werden Näpfe zur Herstellung von Gewehrmunition sowie „Hülsennäpfe und Geschossnäpfe zur Munitionsherstellung“ zollrechtlich seitens der Antragsteller oftmals nicht dem HS-Code 9306, sondern dem Kapitel 74 – „Kupfer und Waren daraus“ zugeordnet und als solche angemeldet. 16. Wie erklärt die Bundesregierung die Tatsache, dass im Rüstungsexportbericht von 2012 auf Seite 146 Genehmigungen für den Export von „Näpfen zur Herstellung von Gewehrmunition“ im Wert von 10,49 Mio. Euro für die VAE aufgeführt sind, während im gleichen Rüstungsexportbericht in Tabelle H auf Seite 32 „Teile für Gewehrmunition“ für die VAE im Wert von nur 1 293 500 Euro genannt sind? Näpfe zur Herstellung von Gewehrmunition sind exportkontrollrechtlich nicht als Munitionsteile zu betrachten, sondern als eigenständig zu bewertende Herstellungsausrüstung . 17. Für welche Munitionsteile oder Munitionsvorprodukte hat die Bundesregierung seit 2015 Exportgenehmigungen in die VAE erteilt (bitte nach Jahr, Kaliber, zugehörige Waffenart mit AL/KWL-Nummer und Wert aufschlüsseln )? Die Auskunftspflicht der Bundesregierung für Ausfuhrgenehmigungen beschränkt sich nach den Feststellungen des Bundesverfassungsgerichts in seinem Urteil vom 21. Oktober 2014 (BVerfGE 137, 185) für diesen Bereich des Regierungshandelns auf die Unterrichtung des Parlaments über abschließende positive Genehmigungsentscheidungen sowie die Eckdaten von genehmigten Ausfuhrvorhaben , d. h. Art und Anzahl der Rüstungsgüter, das Empfängerland und das Ge- Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 9 – Drucksache 19/11832 samtvolumen. Die Bundesregierung folgt den Vorgaben des Urteils und sieht von weitergehenden Auskünften ab und verweist im Übrigen auf ihre jährlichen Rüstungsexportberichte . 18. Für welche Technologien, Fertigungszeichnungen, technischen Unterlagen, Maschinen oder andere Waren zum Aufbau, Ausbau oder Unterhalt von Produktionsstätten für die Herstellung von Munition oder von Teilen von Munition (z. B. Zünder) oder Munitionsvorprodukten hat die Bundesregierung seit 2010 Exportgenehmigungen erteilt (bitte nach Jahr, Empfängerland, Munitionsart und -kaliber bzw. Art der Munitionsteile und Wert aufschlüsseln )? Für die Beantwortung der Frage müssten ungefähr 5 500 Vorgänge händisch ausgewertet werden. Auch dadurch ließe sich jedoch kein vollständiges Bild davon erstellen, welche Munitionsarten und -kaliber bzw. Arten von Munitionsteilen mit den zur Ausfuhr genehmigten Technologien, Fertigungszeichnungen, technischen Unterlagen, Maschinen oder anderen Waren tatsächlich hergestellt werden, weil diese Güter in der Regel in unterschiedlicher Weise verwendet werden können . 19. Bestand seit 2010 bei der Genehmigung des Exportes von Munitionsteilen bzw. von Näpfen oder anderen Vorprodukten von Munition immer ein Reexportvorbehalt ? Wenn nein, in welchen Fällen war das seit 2010 nicht der Fall (bitte nach Warenart, Empfängerland und Grund für den Verzicht auf einen Reexportvorbehalt aufschlüsseln)? 20. Bestand seit 2010 bei der Genehmigung des Exportes von Technologien, Fertigungszeichnungen, technischen Unterlagen, Maschinen oder andere Waren zum Aufbau, Ausbau oder Unterhalt von Produktionsstätten für die Herstellung von Munition oder von Teilen von Munition oder Munitionsvorprodukten immer ein Reexportvorbehalt? Wenn nein, in welchen Fällen war das seit 2010 nicht der Fall (bitte nach Warenart, Empfängerland und Grund für den Verzicht auf einen Reexportvorbehalt aufschlüsseln)? Die Fragen 19 und 20 werden gemeinsam beantwortet. Der Re-Exportvorbehalt ergibt sich aus der jeweiligen Endverbleibserklärung, die bei einem Antrag auf endgültige Ausfuhr oder Verbringung der Güter dem Antrag beigefügt sein muss. Die näheren Einzelheiten hierzu ergeben sich aus der Bekanntmachung des BAFA über Endverbleibsdokumente nach § 21 Absatz 6 AWV für die von Teil I A der Ausfuhrliste erfassten Güter vom 1. August 2017 bzw. aus der vorherigen Bekanntmachung vom 12. Februar 2002. Ausgenommen vom Re-Exportvorbehalt eines Gutes und von mit diesem Gut hergestellten Gütern sind EU- und NATO-Mitgliedstaaten (ausgenommen Türkei) sowie die NATO-gleichgestellten Staaten Australien, Neuseeland, Japan und Schweiz. Bezogen auf Zypern gilt dies nur für Re-Exporte in Teile von Zypern, in denen die Regierung der Republik Zypern tatsächliche Kontrolle ausübt. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/11832 – 10 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode 21. Für den Import welcher Kleinwaffen aus den VAE in die Bundesrepublik Deutschland hat die Bundesregierung seit dem Jahr 2008 eine Genehmigung erteilt (bitte unter Angabe der exakten Bezeichnung – Herstellerbezeichnung – der Waffe, des jeweiligen Jahres und der Stückzahl auflisten)? Die Bundesregierung hat seit dem Jahr 2008 keine Genehmigung zur endgültigen Einfuhr von Kleinwaffen aus den Vereinigten Arabischen Emiraten erteilt. 22. Wie erklärt die Bundesregierung, dass laut der von Deutschland an UN- Comtrade übermittelten Zahlen im Jahr 2013 Waren der Warengruppe 9306 im Wert von 46 420 US-Dollar nach Weißrussland geliefert wurden, obwohl in den Rüstungsexportberichten der Bundesregierung der Jahre 2011 bis 2013 keine Munitionsexporte nach Weißrussland aufgeführt sind? 23. Wie erklärt die Bundesregierung, dass laut der von Deutschland an UN- Comtrade übermittelten Zahlen im Jahr 2014 Waren der Unterkategorie 930690 („Bomben, Granaten, Torpedos, Minen, Raketen und andere Munition und Geschosse (ausg. Patronen); Teile davon“) im Wert von 166 213 US-Dollar nach Somalia geliefert wurden, obwohl in den Rüstungsexportberichten der Bundesregierung der Jahre 2012 bis 2014 keine Munitionsexporte nach Somalia aufgeführt sind? Die Fragen 22 und 23 werden gemeinsam beantwortet. Neben Munition für Kriegszwecke fallen unter den HS-Code 9306 auch Waren, die nicht Rüstungsgüter im Sinne der Ausfuhr- und Kriegswaffenliste sind, wie zum Beispiel Geschosse für Paintballgewehre. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Satz: Satzweiss.com Print, Web, Software GmbH, Mainzer Straße 116, 66121 Saarbrücken, www.satzweiss.com Druck: Printsystem GmbH, Schafwäsche 1-3, 71296 Heimsheim, www.printsystem.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de ISSN 0722-8333