Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Auswärtigen Amts vom 18. Juli 2019 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. Deutscher Bundestag Drucksache 19/11840 19. Wahlperiode 22.07.2019 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Ulla Jelpke, Dr. André Hahn, Gökay Akbulut, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE. – Drucksache 19/11036 – Familiennachzug zu Flüchtlingen aus Eritrea V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r In Deutschland lebt die größte eritreische Community in Europa (www.ifeas. uni-mainz.de/291.php). Im Jahr 2018 wurden 2 239 Schutzsuchende aus Eritrea als Flüchtlinge anerkannt, d. h. sie verfügen über einen Rechtsanspruch auf Familiennachzug (vgl. www.asylumineurope.org/reports/country/germany/ statistics). Allerdings treten nach Kenntnis der Fragestellerinnen und Fragesteller vermehrt praktische Hindernisse bei der Realisierung des Rechts auf Familiennachzug zu anerkannten Flüchtlingen und Asylberechtigten auf. So berichten Betroffene den Fragestellerinnen und Fragestellern gegenüber immer wieder von extrem langen Wartezeiten auf Termine bei den deutschen Auslandsvertretungen in Addis Abeba und Karthum. Die Familien der in Deutschland anerkannten Flüchtlinge befinden sich unter oft kindeswohlgefährdenden Zuständen im Sudan oder in Äthiopien (www.hrw.org/world-report/ 2019/country-chapters/sudan, https://reliefweb.int/report/ethiopia/ethiopiacountry -refugee-response-plan-integrated-response-plan-refugees-eritrea-0). Wenn die Familien einen Termin erhalten haben, gehen die Probleme häufig weiter. Die Zahl der Ablehnungen von Visumsanträgen zum Familiennachzug zu anerkannten eritreischen Flüchtlingen stieg im Jahr 2017 rapide an. So wurden im ersten Quartal 2017 noch 82,8 Prozent der Anträge auf ein Visum zum Familiennachzug in der deutschen Botschaft in Addis Abeba positiv entschieden , im ersten Quartal 2018 waren es nur noch 29,9 Prozent. Für die Botschaft in Karthum ist ein ähnlicher Rückgang zu verzeichnen (vgl. Bundestagsdrucksache 19/2075, Anlage 1). Dabei spielen nach Kenntnis der Fragestellerinnen und Fragesteller sowohl Probleme bei der Anerkennung vorgelegter Dokumente als auch Schwierigkeiten der Beschaffung von Dokumenten bei den eritreischen Behörden eine Rolle. Das Europäische Unterstützungsbüro für Asylfragen (EASO) berichtet, dass die eritreischen Behörden in Eritrea verbliebene Angehörige von aus Eritrea Geflüchteten mit Repressalien, Geldbußen oder sogar Haftstrafen überziehen. Auch Familien von „Deserteuren“ aus Eritrea sind laut EASO immer wieder von Repressalien betroffen, so werde ihnen immer wieder eine Geldbuße von Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/11840 – 2 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode 50 000 Nakfa bzw. eine Ersatzfreiheitsstrafe auferlegt (www.sem.admin.ch/ dam/data/sem/internationales/herkunftslaender/afrika/eri/ERI-ber-easo-d.pdf, S. 43). Daher ist die Hemmschwelle für aus Eritrea Geflüchtete bzw. noch dort aufhältige Angehörige, mit den Behörden Kontakt zur Nachregistrierung aufzunehmen , nach Kenntnis der Fragestellerinnen und Fragesteller hoch. Besonders häufig scheinen nach Erfahrung der Fragestellerinnen und Fragesteller Probleme bei der Anerkennung von Vaterschaften und Ehedokumenten aufzutreten . In den meisten Fällen werden in Eritrea Ehen traditionell religiös geschlossen (https://migrationlawclinic.files.wordpress.com/2017/05/paper-gc3 bcnther-schrc3b6der-eritrea-marriage.pdf). So liegen meist auch nur religiöse Dokumente über die Eheschließung vor, welche von den Botschaften i. d. R. nicht anerkannt werden. Auch wenn die offizielle Registrierung von Eheschließungen in Eritrea seit 2015 verpflichtend ist, so ist eine Ehe nach Ansicht der Fragesteller doch auch ohne offizielle Anerkennung gültig. Eine Ehe wird mit Abhaltung der Eheschließungszeremonie in Eritrea gültig (vgl. https://migration lawclinic.files.wordpress.com/2017/05/paper-gc3bcnther-schrc3b6der-eritreamarriage .pdf, S. 12). In Eritrea besteht ein großer Unterschied zwischen Rechtsnorm und Verwaltungspraxis. So wurden in Eritrea auch nach 2015 die Mehrheit der Lebensereignisse (Geburt, Tod, Eheschließung) nicht registriert (ebd. S. 13). Deshalb verlangen die Botschaften immer wieder eine Nachregistrierung bei den eritreischen Behörden. Eine Nachregistrierung bedeutet aber für Flüchtlinge erneut Kontakt mit dem Verfolgerstaat aufzunehmen und sich den Repressalien der Behörden auszusetzen. Während die deutschen Auslandsvertretungen die Probleme bei der Beschaffung von Dokumenten nach Ansicht der Fragesteller ignorieren, haben Gerichte in anderen EU-Staaten geurteilt, dass von eritreischen Geflüchteten und ihren Angehörigen nicht verlangt werden kann, sich an die eritreischen Behörden zu wenden. So wurde angesichts des repressiven Vorgehens der eritreischen Behörden beispielsweise beim Einzug der 2-Prozent -Steuer in den Niederlanden ein eritreische Diplomat zur „persona non grata erklärt“, und ein Niederländisches Berufungsgericht, das in seinem Urteil auf eine wissenschaftliche Studie der Migration Law Clinic zur Vereinbarkeit der Anforderungen von Unterlagen eritreischer Behörden mit der EU-Familiennachzugsrichtlinie Bezug nimmt, entschied, dass von Eritreern in den Niederlanden und ihren Angehörigen nicht verlangt werden kann, sich zwecks Dokumentenbeschaffung an die eritreische Botschaft zu wenden (www.asylum lawdatabase.eu/en/content/netherlands-court-hague-recognises-traditionalmarriages -eritrea-legally-valid). Ein ähnliches Urteil wurde ebenfalls in Schweden gefällt (www.eepa.be/?p=2181). Die Fragestellerinnen und Fragesteller sind der Meinung, dass die restriktive Praxis der deutschen Behörden geändert werden muss. 1. Wie viele Visaanträge wurden 2018 und im bisherigen Jahr 2019 an den deutschen Botschaften im Sudan, in Äthiopien und Kenia gestellt, und wie wurden die Anträge beschieden (bitte so darstellen wie in Anlage 1 auf Bundestagsdrucksache 19/2075 und beim Familiennachzug zusätzlich nach Aufenthaltsstatus des Stammberechtigten differenzieren)? Die Zahl der an den Botschaften Addis Abeba, Khartum und Nairobi im Jahr 2018 und im ersten Quartal 2019 gestellten bzw. durch diese Auslandsvertretungen bearbeiteten Visumanträge sowie die Zahl der erteilten Visa ergibt sich aus Anlage 1. Der Aufenthaltsstatus des Stammberechtigten wird erst seit dem dritten Quartal 2018 statistisch erfasst. Die Daten können Anlage 2 entnommen werden. Drucksache 19/11840 – 2 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 3 – Drucksache 19/11840 a) Welche Angaben kann die Bundesregierung zur durchschnittlichen Bearbeitungsdauer bei der Beantragung nationaler Visa in den genannten Visastellen machen? Die Bearbeitungsdauer von nationalen Visumanträgen ist vom konkreten Einzelfall abhängig und kann daher stark variieren. Sie hängt unter anderem davon ab, ob die Antragsunterlagen vollständig vorliegen, ob eine weitergehende Überprüfung der Unterlagen erforderlich wird oder ob die Rückmeldungen zu den erforderlichen Beteiligungen von Behörden im Inland erfolgt sind. Durchschnittliche Bearbeitungszeiten haben daher wenig Aussagekraft und werden statistisch nicht ermittelt. b) Welche Angaben kann die Bundesregierung zu Gründen der Ablehnung von Anträgen auf Familiennachzugsvisa in den genannten Visastellen machen ? Die Ablehnungsgründe werden statistisch nicht erfasst. c) Gegen wie viele Ablehnungen von Anträgen auf nationale Visa wurde mit welchem Ergebnis remonstriert? Im Jahr 2018 wurden in Khartum 260, in Addis Abeba 525 und in Nairobi 433 Remonstrationen eingereicht. Es wird statistisch nicht zwischen nationalen und Schengen-Visaanträgen unterschieden. Das Ergebnis der Remonstrationsprüfung wird statistisch nicht erfasst. 2. In welchem Umfang wurden 2017, 2018 und im bisherigen Jahr 2019 nach einer Klageerhebung Visa zum Familiennachzug zu eritreischen Flüchtlingen erteilt (bitte auch solche Fälle berücksichtigen, in denen Visa infolge eines gerichtlichen Vergleichs oder auch nach Klagerücknahme nach Zusicherung der Behörde zur Visumerteilung erteilt wurden und quartalsweise aufschlüsseln)? Weder Staatsangehörigkeit noch Aufenthaltsstatus der im Bundesgebiet lebenden Referenzpersonen werden bei Klageverfahren statistisch erfasst. Insgesamt wurden im Jahr 2017: zwei im Jahr 2018: fünf im Jahr 2019: 15 (Stand: 30. Juni 2019) Visa im Rahmen von Verwaltungsstreitverfahren eritreischer Staatsangehöriger erteilt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 3 – Drucksache 19/11840 Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/11840 – 4 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode 3. Wie viele Terminanfragen für die Beantragung nationaler Visa liegen momentan an den deutschen Botschaften im Sudan, in Äthiopien und Kenia vor? a) Kommt es nach Kenntnis der Bundesregierung weiterhin zu Engpässen bei der Direktbuchung von Terminen (vgl. Bundestagsdrucksache 19/2075, Antwort zu den Fragen 2 und 3)? b) Ist es Antragstellerinnen und Antragstellern derzeit möglich, über das internetbasierte Terminvergabesystem des Auswärtigen Amts in den genannten Visastellen direkt einen Termin zu buchen, oder müssen sie sich zuvor in Terminregistrierungslisten eintragen? Die Fragen 3 bis 3b werden gemeinsam beantwortet. Eine Direktbuchung für die Beantragung nationaler Visa ist über das internetbasierte Terminvergabesystem des Auswärtigen Amts für Antragstellende an allen drei Auslandsvertretungen grundsätzlich möglich. Aufgrund anhaltend hoher Terminnachfragen bestehen jedoch Terminlisten an den Botschaften Nairobi, Khartum und Addis Abeba für die Familienzusammenführung von jeweils dort aufhältigen Personen zu einem in der Bundesrepublik Deutschland anerkannten Flüchtling. Auf diesen Terminlisten sind in Nairobi 3 431 Personen, in Khartum 823 Personen und in Addis Abeba 1 743 Personen registriert (Stand: 24. Juni 2019). c) Inwieweit sind der Bundesregierung Beschwerden oder Probleme im Zusammenhang mit den Terminbuchungssystemen in den genannten Visastellen bekannt, und welche Lösungsansätze verfolgt sie ggf., um diese Probleme zu beheben? Probleme im Zusammenhang mit dem Terminbuchungssystem der genannten Visastellen treten nur in Einzelfällen auf. Es handelt sich in der Regel um Anwendungsprobleme , die zeitnah gelöst werden können. 4. Kann die Bundesregierung mittlerweile Angaben zu durchschnittlichen Wartezeiten auf einen Termin für die Beantragung eines nationalen Visums in den Visastellen der deutschen Botschaften im Sudan, in Äthiopien und Kenia machen? Falls nein, wieso ist dies bei diesen Visastellen nicht möglich, in anderen Botschaften aber schon (vgl. Bundestagsdrucksache 19/9129, Antwort zu Frage 19)? Bei Angaben zu Wartezeiten handelt es sich um rechnerische Momentaufnahmen, die über das Jahr hinweg, in Abhängigkeit von Nachfrage und verfügbaren Bearbeitungskapazitäten , stark schwanken. Eine systematische, statistische Erfassung der Wartezeiten erfolgt daher nicht. Die Wartezeiten wurden bei den Botschaften Addis Abeba und Nairobi abgefragt: In Addis Abeba betragen die Wartezeiten für die Familienzusammenführung für Staatsangehörige für Staatsangehörige aus Eritrea 30 Wochen. In Nairobi betragen die Wartezeiten für die Familienzusammenführung für Staatsangehörige aus Eritrea mindestens 18 Monate. Die Visastelle der Botschaft Khartum ist derzeit aufgrund der Sicherheitslage im Land geschlossen. Drucksache 19/11840 – 4 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 5 – Drucksache 19/11840 5. Welche Angaben kann die Bundesregierung zum Personalbestand in den Visastellen der Botschaften im Sudan, in Äthiopien und Kenia machen? Welche Änderungen am Personalbestand in den genannten Visastellen plant die Bundesregierung ggf.? 6. Was hat die Prüfung weiteren Personalbedarfs an den Vertretungen im Sudan , in Äthiopien und Kenia ergeben (vgl. Bundestagsdrucksache 19/1407, Antwort zu Frage 9)? Die Fragen 5 und 6 werden gemeinsam beantwortet. Die Angaben zum Personalbestand in den Visastellen in den Botschaften in Sudan , Äthiopien und Kenia werden zum Schutz der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter als schützenswerte Information als „Verschlusssache – Nur für den Dienstgebrauch “ (VS-NfD) eingestuft und separat in Anlage 3 übermittelt. Die Einstufung erfolgt aus Personalfürsorgegründen auch im Lichte der gegenwärtigen Bewertung der Sicherheitslage vor Ort.* Die Ressourcensteuerungsprozesse für die Zuweisung zusätzlicher Dienstposten für das Jahr 2020 sind noch nicht abgeschlossen. 7. Wie erklärt die Bundesregierung den rapiden Anstieg der Ablehnungen der Anträge auf Familiennachzug zu eritreischen Staatsbürgern in der Botschaft von Addis Abeba ab dem vierten Quartal 2017, und welche Konsequenzen zieht die Bundesregierung daraus (vgl. Bundestagsdrucksache 19/1407, Anlage 1 zu Frage 1)? In einer Vielzahl der Fälle steht eine Ablehnung im Zusammenhang mit der Nichtvorlage von anspruchsbegründenden Unterlagen durch die Antragstellerinnen und Antragsteller. Aufgrund der hohen Antragszahlen an der Botschaft Addis Abeba kam es zeitweise zu Bearbeitungsengpässen, die dazu führten, dass Anträge erst zeitverzögert nach Eintreffen einer temporären Personalverstärkung bearbeitet werden konnten. Diese Anträge wurden jedoch nicht abgelehnt, sondern wurden nach Eintreffen der temporären Personalverstärkung schnellstmöglich bearbeitet. 8. Welche Änderungen in den Weisungen des Auswärtigen Amts hat es in den vergangenen zwei Jahren an die Vertretungen im Sudan, in Äthiopien und Kenia hinsichtlich des Familiennachzugs zu anerkannten eritreischen Flüchtlingen gegeben, und was beinhalten diese ggf.? Es gab keine maßgeblichen Änderungen im Sinne der Fragestellung im genannten Zeitraum. Die Auslandsvertretungen in Nairobi, Addis Abeba und Khartum werden im Rahmen der kontinuierlichen Beratung durch die Fachreferate des Auswärtigen Amts zu rechtlichen Regelungen im Rahmen des Familiennachzugs unterstützt . * Das Auswärtige Amt hat die Antwort als „VS – Nur für den Dienstgebrauch“ eingestuft. Die Antwort ist im Parlamentssekretariat des Deutschen Bundestages hinterlegt und kann dort von Berechtigten eingesehen werden. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 5 – Drucksache 19/11840 Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/11840 – 6 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode 9. Hat es im Rahmen der Fachaufsicht des Auswärtigen Amts über die Bearbeitung von Visaanträgen eritreischer Staatsbürger in den Vertretungen im Sudan, in Äthiopien und Kenia Beanstandungen in Bezug auf die Bearbeitung von Visaanträgen eritreischer Staatsbürger gegeben, und falls ja, welche , mit welchen Konsequenzen (vgl. Bundestagsdrucksache 19/1407, Antwort zu Frage 10)? Beanstandungen in Bezug auf die Bearbeitung von Visumanträgen werden nicht gesondert erfasst, sondern fließen grundsätzlich in die laufende Fach- und Rechtsaufsicht des Auswärtigen Amts über seine Visastellen ein. In diesem Rahmen erfolgt nach Stellungnahme der jeweiligen Visastelle eine umfassende Prüfung des beanstandeten Einzelfalls. Im Ergebnis wird die Entscheidung bestätigt oder der Beschwerde abgeholfen. 10. Differenziert die Bundesregierung zwischen ge- und verfälschten Ehedokumenten eritreischer Staatsbürger einerseits und echten Ehedokumenten andererseits , die von eritreischen Glaubensgemeinschaften beispielsweise nach Eheschließungen ausgestellt wurden, die aber nicht anerkannt werden, und welche Konsequenzen haben beide Fälle für die weitere Prüfung eines Familiennachzugs ? Auf die Antwort der Bundesregierung zu Frage 24 der Kleinen Anfrage der Fraktion DIE LINKE. auf Bundestagsdrucksache 19/2075 wird verwiesen. Religiöse Eheschließungen innerhalb nicht anerkannter Glaubensgemeinschaften sind in Eritrea formell nicht rechtswirksam. Das Fehlen der anspruchsbegründenden Voraussetzung der rechtswirksamen Ehe hat im Allgemeinen die Ablehnung des Visumantrags zur Folge. 11. Wie viele eritreische Dokumente wurden als ge- oder verfälscht mit welchen Konsequenzen abgelehnt (bitte ab 2015 jährlich aufschlüsseln und wenn möglich nach Art des Dokuments differenzieren)? Zu Art und Umfang der in Visumverfahren vorgelegten Dokumente werden in den Visastellen grundsätzlich keine statistischen Daten erfasst. Es handelt sich jeweils um Einzelfallentscheidungen. 12. Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung darüber, dass die Traubescheinigungen , die von eritreischen Behörden ausgestellt werden, über kein einheitliches Format verfügen, dass Briefkopf und Zeilenabstand der Urkunden variieren und immer wieder Rechtschreibfehler auftreten, welche weiteren behördlichen Dokumente betrifft diese Problematik nach Kenntnis der Bundesregierung , und welche Konsequenzen zieht die Bundesregierung daraus, insbesondere im Anbetracht der Gefahr, dass echte Dokumente mit genannten Fehlern und Varianzen irrtümlich als Fälschungen eingeordnet werden können (https://migrationlawclinic.files.wordpress.com/2017/05/paper-gc3 bcnther-schrc3b6der-eritrea-marriage.pdf, S. 16)? Die Bewertung eritreischer Urkunden erfolgt im Rahmen der freien Beweiswürdigung gemäß § 438 der Zivilprozessordnung (ZPO). Von eritreischen Behörden ausgestellte Dokumente können regelmäßig durch Konsularbeamte auf Echtheit geprüft werden, insbesondere da diese bei Bedarf durch das eritreische Außenministerium überbeglaubigt werden können. Voneinander abweichende Formate bei Dokumenten, die von unterschiedlichen eritreischen Behörden ausgestellt wurden , werden bei einer solchen Überprüfung berücksichtigt. Orthografiefehler oder Formatierungsfehler führen nicht automatisch zur Einstufung als gefälschtes Dokument . Drucksache 19/11840 – 6 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 7 – Drucksache 19/11840 13. In wie vielen Fällen wurde im Rahmen des Familiennachzugs auf die Vorlage von amtlichen Dokumenten verzichtet und andere Dokumente zur Glaubhaftmachung der Legitimierung eines Nachzugs eritreischer Staatsbürgerinnen und Staatsbürger herangezogen (vgl. Bundestagsdrucksache 19/1407, Antwort zu Frage 29; bitte quartalsweise, nach betreffender Vertretung und Ausgang der Visumsentscheidung ab 1. Januar 2017 aufschlüsseln )? Zu Art und Umfang der in Visumverfahren vorgelegten Dokumente werden an den Visastellen grundsätzlich keine Daten statistisch erfasst. Es handelt sich jeweils um Einzelfallentscheidungen. Grundsätzlich gilt, dass nach deutschem Recht der Nachweis einer rechtswirksamen Eheschließung nur durch eine formal echte wie auch inhaltlich richtige Urkunde erbracht werden kann. Die Auslandsvertretungen prüfen diese Voraussetzungen nach den jeweiligen Umständen des Einzelfalls. Nach Kenntnis des Auswärtigen Amts ist eine Nachregistrierung einer Ehe in Eritrea – auch durch eine bevollmächtigte Person und Jahre nach dem Standesfall – möglich. Das eritreische Recht erkennt religiöse (und auch gewohnheitsrechtliche ) Eheschließungen zwar an, eine Eintragung in ein ziviles Personenstandsregister ist jedoch trotzdem gesetzlich vorgeschrieben. Daher ist die Vorlage einer beim Zivilstandesamt erfolgten Eheregistrierung für das Bestehen der Ehe das stärkste objektive Indiz (sofern die Ehe nicht ohnehin vor einem Standesbeamten geschlossen wurde). In Visumverfahren eritreischer Staatsangehöriger werden regelmäßig nachträglich beschaffte Eheregistrierungen eingereicht. Eine Beschaffung dieser Urkunden ist aus Sicht der Bundesregierung nicht per se unmöglich oder unzumutbar. Sollte es in begründeten Ausnahmefällen unmöglich oder unzumutbar sein, amtliche Unterlagen zu beschaffen, so können ausnahmsweise andere Urkunden, beispielsweise Privatdokumente oder Familienbilder, im Wege der qualifizierten Glaubhaftmachung heranzuziehen. Diese werden im Rahmen einer entsprechenden Befragung zur Bekräftigung der gemachten Angaben verwendet. 14. Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung über die Eintreibung der „Aufbausteuer “ in Deutschland und Europa, inwiefern trifft es zu, dass die eritreischen Botschaften weiterhin in die Eintreibung der „Aufbausteuer“ verwickelt sind, und welche Konsequenzen zieht die Bundesregierung daraus (www.dsp-groep.eu/projecten/the-2-pct-tax-for-eritreans-in-the-diaspora/)? Die sogenannte eritreische „Aufbausteuer“ in Höhe von 2 Prozent des Nettoeinkommens wird nach Kenntnis der Bundesregierung auf Grundlage eritreischer Steuergesetzgebung von allen im Ausland lebenden, volljährigen eritreischen Staatsangehörigen erhoben; Rentnerinnen und Rentner, Studierende ohne Einkommen und stark erkrankte Personen sind hiervon ausgenommen. 15. Welche Kenntnis hat die Bundesregierung darüber, ob die Bezahlung der Aufbausteuer Voraussetzung zur Ausstellung von Reisedokumenten oder anderen Dokumenten sowohl in Deutschland als auch in anderen Staaten, wie auch für nachzugswillige Familienangehörige direkt in Eritrea ist, und welche Konsequenzen zieht sie daraus (vgl. Bundestagsdrucksache 19/1407, Antwort zu Frage 12)? Der Bundesregierung liegen keine eigenen Erkenntnisse vor, dass konsularische oder andere Dienstleistungen der eritreischen Behörden bei Nichtbezahlung der Aufbausteuer verweigert werden. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 7 – Drucksache 19/11840 Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/11840 – 8 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode 16. In vielen Fällen wurde ein DNA-Test von Kindern anerkannter eritreischer Flüchtlinge zum Nachweis der biologischen Abstammung im Rahmen des Familiennachzugs verlangt? 17. In wie vielen Fällen wurde der Familiennachzug von minderjährigen Kindern von in Deutschland anerkannten eritreischen Flüchtlingen trotz des Vorliegens eines positiven DNA-Gutachtens abgelehnt? Die Fragen 16 und 17 werden zusammen beantwortet. Zu Art und Umfang der in Visumverfahren vorgelegten Dokumente werden in den Visastellen grundsätzlich keine statistischen Daten erfasst. Es handelt sich jeweils um Einzelfallentscheidungen. 18. Inwiefern ist das Bestehen auf offiziell anerkannten eritreischen Dokumenten beim Familiennachzug von minderjährigen Kindern in Deutschland anerkannter eritreischer Flüchtlinge, bei denen die Vaterschaft durch einen DNA-Test festgestellt wurde, nach Auffassung der Bundesregierung verhältnismäßig und vereinbar mit der europäischen Familiennachzugsrichtlinie (3002/86/EG)? Für die Familienzusammenführung gemäß §§ 32, 29, 27 des Aufenthaltsgesetzes ist im Falle des Nachzugs vom Kind zum Vater oder vom Vater zum Kind insbesondere der Nachweis der rechtlichen Vaterschaft erforderlich. Die nachgewiesene biologische Vaterschaft stellt zwar ein zu berücksichtigendes Indiz der familiären Verbundenheit dar, jedoch stellen die Rechtsgrundlagen jeweils auf die rechtliche Vaterschaft ab. 19. Aus welchem Grund liegt nach Ansicht der Bundesregierung beim Zwang, einen „letter of regret“ – also ein Schuldeingeständnis – zu unterschreiben, keine „Unzumutbarkeit“ vor, und inwiefern ist dies mit dem Menschenrecht, insbesondere der Unschuldsvermutung und dem Recht auf ein faires Verfahren , vereinbar (Bundestagsdrucksache 19/2075, Antwort zu den Fragen 11 und 12)? 20. Welchen Einfluss hat nach Kenntnis der Bundesregierung das Unterzeichnen eines „letter of regret“ auf eine mögliche Strafverfolgung in Eritrea? Die Fragen 19 und 20 werden gemeinsam beantwortet. Auf die Antwort der Bundesregierung zu den Fragen 11, 12 und 15 der Kleinen Anfrage der Fraktion DIE LINKE. auf Bundestagsdrucksache 19/2075 wird verwiesen . 21. Hat die Bundesregierung Kenntnis bzw. eine Einschätzung darüber, wie viele Ehen in Eritrea offiziell registriert werden und wie viele inoffiziell bleiben , und bestehen nach Kenntnis der Bundesregierung innerhalb der eritreischen Bevölkerung Vorbehalte, eritreische Behörden und Ämter zu besuchen ? Welche Konsequenzen zieht die Bundesregierung ggf. daraus? Das unverheiratete Zusammenleben ist in Eritrea nach Kenntnis der Bundesregierung durchaus üblich. Der Bundesregierung sind keine Gründe dafür bekannt, eine rechtswirksame Eheschließung nicht offiziell gegenüber eritreischen Behörden anzugeben. Drucksache 19/11840 – 8 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 9 – Drucksache 19/11840 22. Unter welchen Bedingungen werden nach Kenntnis der Bundesregierung „Emergency Travel Documents“ (ETD) in Äthiopien an passlose, eritreische Staatsbürger ausgestellt, und hat die Bundesregierung Kenntnis über Fälle, in denen die Ausstellung eines ETD verweigert wurde, und welche Konsequenzen zieht die Bundesregierung daraus? Nach Kenntnis der Bundesregierung wird das „Emergency Travel Document“ von den äthiopischen Behörden an Ausländer ausgestellt, die nicht in der Lage sind, ein eigenes Reisedokument zu erlangen oder an Staatenlose zur Ausreise aus Äthiopien. Es ist nur zur Ausreise aus Äthiopien gültig und enthält keine Rückkehrberechtigung, daher ist es für den Grenzübertritt und für den Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland nicht anerkannt. 23. Auf welche Weise können Ehepartner eine Nachregistrierung der Ehe durch Bevollmächtigte in Eritrea beantragen, können damit Botschaftsanwälte beauftragt werden, welche Kenntnis hat die Bundesregierung über etwaige Schwierigkeiten und Kosten? Nach Kenntnis der Bundesregierung kann die Beantragung vor Ort in Eritrea durch eine bevollmächtigte Person (meist vor Ort lebende Bekannte oder Familienangehörige ) erfolgen, oder es kann ein Anwalt damit beauftragt werden. Im Ausland kann der Antragsteller persönlich die eritreische Auslandsvertretung um Unterstützung bitten. Die Kosten für den reinen Beglaubigungsstempel des Eritreischen Außenministeriums in Asmara belaufen sich umgerechnet auf ca. 5 Euro (75 Nakfa bzw. ERN). Alle mit der Ausstellung von Urkunden in Zusammenhang stehenden sonstigen Kosten hängen vom Einzelfall ab und ergeben sich während des Beschaffungsprozesses. Botschaftsanwälte, wie in der Fragestellung erwähnt, gibt es nicht. Interessierten wird auf Anfrage eine Liste von Anwälten zur Verfügung gestellt, die grundsätzlich ihre Bereitschaft geäußert haben, bei der Beschaffung von Dokumenten behilflich zu sein. 24. Hat die Bundesregierung Kenntnis darüber, ob die eritreische Regierung auch Aufbausteuern auf Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz bzw. dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch erhebt, und welche Konsequenzen zieht die Bundesregierung daraus? Der Bundesregierung liegen keine Kenntnisse im Sinne der Fragestellung vor. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 9 – Drucksache 19/11840 Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/11840 – 10 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode 25. Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung über die Situation von LSBTI in Eritrea, und inwiefern ist ein Nachzug von gleichgeschlechtlichen Partnern aus Eritrea nach Deutschland möglich vor dem Hintergrund, dass die Homosexualität in Eritrea kriminalisiert wird und keine Eheschließung bzw. Verpartnerung möglich ist, und inwieweit folgt die Bundesregierung dabei Artikel 14 der Europäischen Menschenrechtskonvention und dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom 30. Juni 2016 – Nr. 51362/09, Taddeucci und McCall/Italien –, in dem es heißt: „Der Gerichtshof weist ferner darauf hin, dass es gerade das Fehlen jeglicher Möglichkeit für gleichgeschlechtliche Paare ist, in eine Form der rechtlichen Anerkennung ihrer Beziehung einzutreten, die die Antragsteller in eine andere Situation versetzt hat als unverheiratete heterosexuelle Paare […]. Dementsprechend ist er der Auffassung, dass die Tatsache, dass sie nicht anders behandelt wurden als unverheiratete heterosexuelle Paare, die allein Zugang zu einer Form der Legalisierung ihrer Partnerschaft hatten, keine objektive und vernünftige Rechtfertigung hatte“ (ebenda, Rn 95.)? Einvernehmliche homosexuelle Handlungen zwischen erwachsenen Personen sind in Eritrea strafrechtlich verboten. Ein Nachzug zu einem gleichgeschlechtlichen Partner kann ohne Nachweis einer Lebensgemeinschaft nicht im Rahmen des Nachzugs von Familienangehörigen (§§ 27 ff. des Aufenthaltsgesetzes) erfolgen . Es besteht für gleichgeschlechtliche Paare jedoch die Möglichkeit, ein Visum zur Eheschließung zu beantragen. 26. Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung über Aktivitäten von Vereinigungen wie Eri-Blood und deren Verbindungen zum eritreischen Regime (www.dsp-groep.eu/projecten/the-2-pct-tax-for-eritreans-in-the-diaspora/ S. 105)? 27. Welche Kenntnisse hat die Bundersregierung über die Aktivitäten der PFDJ, YPFDJ, NUEW und den Mahbere Coms in Deutschland und ihren Verbindungen zum eritreischen Regime, und spielen diese Gruppen nach Kenntnis der Bundesregierung eine Rolle beim Eintreiben der Aufbausteuer (www.dsp-groep.eu/projecten/the-2-pct-tax-for-eritreans-in-the-diaspora/ S. 105 f.)? 28. Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung über die Bedrohung von eritreischen Oppositionellen durch regimetreue Kräfte in Deutschland und anderen EU-Staaten, und welche Konsequenzen zieht sie daraus (www.dspgroep .eu/projecten/the-2-pct-tax-for-eritreans-in-the-diaspora/)? Die Fragen 26 bis 28 werden gemeinsam beantwortet. Der Bundesregierung liegen keine Kenntnisse im Sinne der Fragestellung vor. 29. Auf welche Weise wird nach Kenntnis der Bundesregierung die „Aufbausteuer “ von Menschen aus Eritrea eingetrieben, und inwiefern spielen dabei Drohungen – auch gegen Angehörige in Eritrea – eine Rolle, gibt es Beispiele für ein Vorgehen mit „Erpressung, Gewaltandrohungen, Betrug und anderen illegitimen Methoden“ (vgl. Resolution 2023 des UN-Sicherheitsrats ) nach Kenntnis der Bundesregierung innerhalb der EU oder in Deutschland , und welche Konsequenzen zieht die Bundesregierung daraus? Auf die Antwort der Bundesregierung auf die Schriftliche Frage 4 der Abgeordneten Eva-Maria Elisabeth Schreiber auf Bundestagsdrucksache 19/370 wird verwiesen . Drucksache 19/11840 – 10 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 11 – Drucksache 19/11840 30. Inwiefern kann die Bundesregierung davon ausgehen, dass die Einnahmen aus der Aufbausteuer nicht zur Destabilisierung des Horns von Afrika (vgl. UN-Sicherheitsratsresolution 1907) verwendet werden? Der Bundesregierung liegen keine Erkenntnisse über aktuelle und möglicherweise aus der Aufbausteuer finanzierten Aktivitäten Eritreas zur Destabilisierung des Horns von Afrika vor. In Anerkennung der positiven Entwicklungen am Horn von Afrika seit Juli 2018 sowie aufgrund der fehlenden Beweise für Unterstützung von Destabilisierungsaktivitäten (siehe Abschlussbericht der „Somalia Eritrea Monitoring Group“ (SEMG) vom 9. November 2018 (S/2018/1003)) wurden die in Resolution 1907 (2009), 2023 (2011), 2060 (2012) und 2111 (2013) des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen (VN) begründeten Sanktionen gegen Eritrea mit VN-Sicherheitsratsresolution 2444 am 14. November 2018 aufgehoben. 31. Welche Kenntnis hat die Bundesregierung darüber, dass die Zahlung der Aufbausteuer immer wieder als Voraussetzung für die Nachregistrierung von Eheschließungen bei eritreischen Vertretungen verlangt wird, und welche Konsequenzen zieht die Bundesregierung daraus (https://migrationlawclinic. files.wordpress.com/2017/05/paper-gc3bcnther-schrc3b6der-eritrea-marriage. pdf, S. 16)? Nach Auskunft der eritreischen Behörden ist die Zahlung der Aufbausteuer keine Voraussetzung für die Nachregistrierung von Eheschließungen. 32. Welche Konsequenz zieht die Bundesregierung aus der Studie der Universität Tilburg, in der festgestellt wurde, dass „die 2% Steuer von Eritreern in der Diaspora als obligatorisch wahrgenommen wird und dass Nichtzahlung eine Reihe von Konsequenzen, wie die Verweigerung konsularischer Dienste, die Bestrafung von Verwandten in Eritrea, Menschenrechtsverletzungen eingeschlossen zur Folge haben kann“, und die „Steuer potentiell illegal in ihrer Eintreibung sein kann“ und dass „sie unter Zwang und Erpressung gesammelt wird“ (www.dsp-groep.eu/projecten/the-2-pct-tax-foreritreans -in-the-diaspora/)? Die Bundesregierung hat die in der Fragestellung erwähnte Studie zur Kenntnis genommen. Des Weiteren wird auf die Antworten zu den Fragen 15, 29 und 31 verwiesen. 33. Gibt es in der Bundesregierung Überlegungen, ein ähnliches Verfahren wie die Niederlande anzuwenden und angesichts des repressiven Vorgehens der eritreischen Behörden, beispielsweise beim Einzug der 2-Prozent-Steuer und dem Zwang, einen „letter of regret“ zu unterschreiben, religiöse Heiratsurkunden als ausreichenden Nachweis über eine Eheschließung anzuerkennen , und falls nein, warum nicht (www.asylumlawdatabase.eu/en/content/ netherlands-court-hague-recognises-traditional-marriages-eritrea-legally-valid)? Es wird auf die Antwort der Bundesregierung zu den Fragen 11, 12 und 24 der Kleinen Anfrage der Fraktion DIE LINKE. auf Bundestagsdrucksache 19/2075 verwiesen. Es gibt daher keine Überlegung, die deutsche Vorgehensweise zu ändern . Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 13 verwiesen. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 11 – Drucksache 19/11840 Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/11840 – 12 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode 34. Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung über die Bestrafung von Angehörigen von „Deserteuren“ durch die eritreische Regierung (vgl. EASO, www.sem.admin.ch/dam/data/sem/internationales/herkunftslaender/afrika/ eri/ERI-ber-easo-d.pdf)? Der Bundesregierung liegen keine Kenntnisse im Sinne der Fragestellung vor. 35. Welche Kenntnis hat die Bundesregierung über die Verweigerung oder Erschwerung des Erhalts von Reisepässen und Ausreisevisa für Angehörige von nicht registrierten Glaubensgemeinschaften in Eritrea und an den Vertretungen des Landes, und welche Konsequenzen zieht sie daraus (www. sem.admin.ch/dam/data/sem/internationales/herkunftslaender/afrika/eri/ERIber -easo-d.pdf, S. 48)? Nach Kenntnis der Bundesregierung ist auch Angehörigen von nicht anerkannten Religionsgemeinschaften die Beantragung von Reisepässen an den eritreischen Auslandsvertretungen möglich. 36. Inwiefern hält es die Bundesregierung für gerechtfertigt, von anerkannten eritreischen Flüchtlingen oder ihren Angehörigen aus Eritrea zu verlangen, Kontakt mit eritreischen Vertretungen aufzunehmen, insbesondere vor dem Hintergrund der Tatsache, dass nach § 72 Absatz 1 des Asylgesetzes (AsylG) die Gefahr besteht, dass als gesetzliche Folge der Asylstatus erlischt, und in wie vielen Fällen ist der Asylstatus eritreischer Staatsbürger wegen § 72 Absatz 1 AsylG widerrufen worden (bitte ab 2015 nach Jahren aufschlüsseln)? Es wird auf die Antwort der Bundesregierung zu den Fragen 11 und 12 der Kleinen Anfrage der Fraktion DIE LINKE. auf Bundestagsdrucksache 19/2075 verwiesen . Die Anerkennung als Asylberechtigter erlischt u. a. nur dann nach § 72 Absatz 1 Nummer 1 des Asylgesetzes, wenn der Ausländer sich freiwillig durch die Annahme oder Erneuerung eines Nationalpasses oder durch sonstige Handlungen erneut dem Schutz des Staates unterstellt, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt. Die Beantragung eines Nationalpasses ist kein selbstständiges Erlöschensmerkmal der vorangegangenen Anerkennung als Asylberechtigter. Entscheidend für den Eintritt der Rechtsfolge des § 72 Absatz 1 Nummer 1 des Asylgesetzes („Erlöschen “) ist, ob aus dem Verhalten des Flüchtlings auf eine veränderte Einstellung zum Heimatstaat geschlossen werden kann, er sich also dem konsularischen Schutz des Staates unterstellt, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt; danach könnte die beabsichtigte Familienzusammenführung in einem Drittstaat der Annahme entgegenstehen, mit der dazu erforderlichen Ausstellung eines Nationalpasses sei eine Unterstellung unter den Schutz des Verfolgerstaates verbunden (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 3. Januar 2017, OVG 3 S 94.16/ OVG 3 M 117.16). Das Verwaltungsgericht Berlin hat entschieden, dass Antragsteller im Visumverfahren weder nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge noch aus der Richtlinie 2003/86/EG des Rates vom 22. November 2003 betreffend das Recht auf Familienzusammenführung darauf bestehen könnten , von jeglichem Kontakt mit dem eritreischen Staat verschont zu bleiben (VG Berlin, Beschluss vom 1. Juni 2018, VG 1 L 126.18 V). Ausweislich des Ausländerzentralregisters zum Stichtag 30. Juni 2019 ist bei insgesamt 75 eritreischen Staatsangehörigen die Anerkennung als Asylberechtigter oder die Flüchtlingseigenschaft nach § 72 des Asylgesetzes erloschen, darunter bei 17 Personen ab dem Jahr 2015. Drucksache 19/11840 – 12 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 13 – Drucksache 19/11840 Gründe, die zum Erlöschen geführt haben, werden statistisch nicht gesondert erfasst . Eine Differenzierung nach Jahren (bezogen auf den Zeitraum 2015 bis 2019) kann der nachfolgenden Tabelle entnommen werden: Jahr des Erlöschens nach § 72 Asylgesetz Anerkennung erloschen Flüchtlingseigenschaft erloschen Summe 2015 0 1 1 2016 0 0 0 2017 3 3 6 2018 1 4 5 2019 1 4 5 Summe 5 12 17 Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 13 – Drucksache 19/11840 Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Anlage 1 Visastatistiken für das Jahr 2018 und 1. Quartal 2019 Addis Abeba, Khartum, Nairobi* Stand: 24.06.2019 2019 1. Quartal 2. Quartal 3. Quartal 4. Quartal 1.-4. Quartal 1. Quartal Schengenvisa erteilt 629 1016 1071 468 3184 644 Schengenvisa abgelehnt 249 249 296 296 1090 251 Schengenvisa zurückgezogen 0 3 22 11 36 4 Schengenvisa bearbeitet 878 1268 1389 775 4310 899 Nationale Visa erteilt 176 232 272 248 928 245 Nationale Visa abgelehnt 213 256 391 384 1244 249 Nationale Visa zurückgezogen 1 2 5 6 14 4 Nationale Visa bearbeitet 390 490 668 638 2186 498 Familiennachzug (FZ) erteilt 103 140 121 199 563 142 davon FZ Eritrea 46 77 54 136 313 82 Familiennachzug abgelehnt 150 213 369 357 1089 240 davon FZ Eritrea 108 185 337 330 960 208 Familiennachzug zurückgezogen 0 2 2 2 6 3 davon FZ Eritrea 0 0 1 0 1 0 Familiennachzug bearbeitet 253 355 492 558 1658 385 davon FZ Eritrea 154 262 392 466 1274 290 2019 1. Quartal 2. Quartal 3. Quartal 4. Quartal 1.-4. Quartal 1. Quartal Schengenvisa erteilt 335 402 470 413 1620 283 Schengenvisa abgelehnt 154 137 114 65 470 149 Schengenvisa zurückgezogen 3 2 0 2 7 2 Schengenvisa bearbeitet 492 541 584 480 2097 434 Nationale Visa erteilt 240 226 137 117 720 115 Nationale Visa abgelehnt 158 79 21 29 287 49 Nationale Visa zurückgezogen 5 3 3 9 20 6 Nationale Visa bearbeitet 403 308 161 155 1027 170 Familiennachzug erteilt 189 188 92 52 521 84 davon FZ Eritrea 72 111 69 26 278 49 Familiennachzug abgelehnt 114 60 4 20 198 31 davon FZ Eritrea 91 44 2 19 156 23 Familiennachzug zurückgezogen 3 1 1 9 14 5 davon FZ Eritrea 1 0 1 8 10 4 Familiennachzug bearbeitet 306 249 97 81 733 120 davon FZ Eritrea 164 155 72 53 444 76 2019 1. Quartal 2. Quartal 3. Quartal 4. Quartal 1.-4. Quartal 1. Quartal Schengenvisa erteilt 1069 1496 1593 995 5153 1307 Schengenvisa abgelehnt 193 295 244 258 990 258 Schengenvisa zurückgezogen 17 16 33 15 81 14 Schengenvisa bearbeitet 1279 1807 1870 1268 6224 1579 Nationale Visa erteilt 298 269 332 154 1053 264 Nationale Visa abgelehnt 100 250 229 69 648 89 Nationale Visa zurückgezogen 6 10 11 10 37 7 Nationale Visa bearbeitet 404 529 572 233 1738 360 Familiennachzug erteilt 172 143 154 82 551 141 davon FZ Eritrea 12 19 8 4 43 9 Familiennachzug abgelehnt 50 150 152 35 387 36 davon FZ Eritrea 1 2 1 0 4 7 Familiennachzug zurückgezogen 1 5 10 2 18 1 davon FZ Eritrea 0 0 0 0 0 0 Familiennachzug bearbeitet 223 298 316 119 956 178 davon FZ Eritrea 13 21 9 4 47 16 2018 Äthiopien: Addis Abeba Sudan: Khartum 2018 Kenia: Nairobi 2018 * bei diesen Zahlen ist zu beachten, dass die statistische Erfassung manuell erfolgt und es daher zu Ungenauigkeiten kommen kann. Drucksache 19/11840 – 14 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Anlage 2 Visastatistiken vom 2. Quartal 2018 bis zum 1. Quartal 2019 Addis Abeba, Khartum, Nairobi* Stand: 24.06.2019 2019 3. Quartal 4. Quartal 1. Quartal Aufenthaltszweck 16 (Familiennachzug zum Asylberechtigten) erteilt 0 0 0 Aufenthaltszweck 16 (Familiennachzug zum Asylberechtigten) abgelehnt 0 0 0 Aufenthaltszweck 16 (Familiennachzug zum Asylberechtigten) zurückgezogen 0 0 0 Aufenthaltszweck 16 (Familiennachzug zum Asylberechtigten) bearbeitet 0 0 0 Aufenthaltszweck 17 (Familiennachzug zum Flüchtling) erteilt 30 141 98 Aufenthaltszweck 17 (Familiennachzug zum Flüchtling) abgelehnt 5 187 199 Aufenthaltszweck 17 (Familiennachzug zum Flüchtling) zurückgezogen 0 0 0 Aufenthaltszweck 17 (Familiennachzug zum Flüchtling) bearbeitet 35 328 297 Aufenthaltszweck 18 (Familiennachzug zum subsidiär Schutzberechtigten) erteilt 0 0 0 Aufenthaltszweck 18 (Familiennachzug zum subsidiär Schutzberechtigten) abgehlehnt 0 7 3 Aufenthaltszweck 18 (Familiennachzug zum subsidiär Schutzberechtigten) zurückgezogen 0 0 0 Aufenthaltszweck 18 (Familiennachzug zum subsidiär Schutzberechtigten) bearbeitet 0 7 3 2019 3. Quartal 4. Quartal 1. Quartal Aufenthaltszweck 16 (Familiennachzug zum Asylberechtigten) erteilt 0 1 0 Aufenthaltszweck 16 (Familiennachzug zum Asylberechtigten) abgelehnt 0 0 0 Aufenthaltszweck 16 (Familiennachzug zum Asylberechtigten) zurückgezogen 0 0 0 Aufenthaltszweck 16 (Familiennachzug zum Asylberechtigten) bearbeitet 0 1 0 Aufenthaltszweck 17 (Familiennachzug zum Flüchtling) erteilt 21 20 53 Aufenthaltszweck 17 (Familiennachzug zum Flüchtling) abgelehnt 0 11 12 Aufenthaltszweck 17 (Familiennachzug zum Flüchtling) zurückgezogen 1 7 3 Aufenthaltszweck 17 (Familiennachzug zum Flüchtling) bearbeitet 22 38 68 Aufenthaltszweck 18 (Familiennachzug zum subsidiär Schutzberechtigten) erteilt 0 0 2 Aufenthaltszweck 18 (Familiennachzug zum subsidiär Schutzberechtigten) abgehlehnt 0 0 3 Aufenthaltszweck 18 (Familiennachzug zum subsidiär Schutzberechtigten) zurückgezogen 0 0 0 Aufenthaltszweck 18 (Familiennachzug zum subsidiär Schutzberechtigten) bearbeitet 0 0 5 2018 Sudan: Khartum 2018 Äthiopien: Addis Abeba * bei diesen Zahlen ist zu beachten, dass die statistische Erfassung manuell erfolgt und es daher zu Ungenauigkeiten kommen kann. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 15 – Drucksache 19/11840 Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Anlage 2 Visastatistiken vom 2. Quartal 2018 bis zum 1. Quartal 2019 Addis Abeba, Khartum, Nairobi* Stand: 24.06.2019 2019 3. Quartal 4. Quartal 1. Quartal Aufenthaltszweck 16 (Familiennachzug zum Asylberechtigten) erteilt 0 0 0 Aufenthaltszweck 16 (Familiennachzug zum Asylberechtigten) abgelehnt 0 0 0 Aufenthaltszweck 16 (Familiennachzug zum Asylberechtigten) zurückgezogen 0 0 0 Aufenthaltszweck 16 (Familiennachzug zum Asylberechtigten) bearbeitet 0 0 0 Aufenthaltszweck 17 (Familiennachzug zum Flüchtling) erteilt 0 2 5 Aufenthaltszweck 17 (Familiennachzug zum Flüchtling) abgelehnt 16 0 10 Aufenthaltszweck 17 (Familiennachzug zum Flüchtling) zurückgezogen 0 0 0 Aufenthaltszweck 17 (Familiennachzug zum Flüchtling) bearbeitet 16 2 15 Aufenthaltszweck 18 (Familiennachzug zum subsidiär Schutzberechtigten) erteilt 0 0 0 Aufenthaltszweck 18 (Familiennachzug zum subsidiär Schutzberechtigten) abgehlehnt 0 0 0 Aufenthaltszweck 18 (Familiennachzug zum subsidiär Schutzberechtigten) zurückgezogen 0 0 0 Aufenthaltszweck 18 (Familiennachzug zum subsidiär Schutzberechtigten) bearbeitet 0 0 0 Kenia: Nairobi 2018 * bei diesen Zahlen ist zu beachten, dass die statistische Erfassung manuell erfolgt und es daher zu Ungenauigkeiten kommen kann. Drucksache 19/11840 – 16 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Satz: Satzweiss.com Print, Web, Software GmbH, Mainzer Straße 116, 66121 Saarbrücken, www.satzweiss.com Druck: Printsystem GmbH, Schafwäsche 1-3, 71296 Heimsheim, www.printsystem.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de ISSN 0722-8333