Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat vom 19. Juli 2019 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. Deutscher Bundestag Drucksache 19/11841 19. Wahlperiode 23.07.2019 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Martina Renner, Dr. André Hahn, Gökay Akbulut, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE. – Drucksache 19/11438 – Tötungsdelikte im Phänomenbereich Politisch motivierte Kriminalität – religiöse Ideologien V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Die Gefahr durch islamistisch und insbesondere dschihadistisch motivierte Gewalt ist nicht erst seit dem verheerenden Anschlag auf dem Berliner Breitscheidplatz im Dezember 2016 Realität. Aufgrund der nach Ansicht der Fragesteller bewussten Verbreitung von Halbwahrheiten oder Falschinformationen durch verschiedene Akteure im öffentlichen Raum (s. www.lto.de/recht/nachrichten/n/ag-mannheim-terroranschlagerfunden -fake-news-geldstrafe-stoerung-oeffentlicher-friedens/) sind einige Fälle teilweise bis heute kaum in das Bewusstsein der Öffentlichkeit gedrungen bzw. existieren vermehrt Vorstellungen von einer nicht der Realität entsprechenden Gefährdungs- und Bedrohungslage. Den Fragestellern ist bekannt, dass die Kategorie Politisch motivierte Kriminalität (PMK) -religiöse Ideologien- erst zum 1. Januar 2017 eingeführt wurde. Es ist jedoch nach Auffassung der Fragesteller davon auszugehen, dass insbesondere islamistische und dschihadistische Tatmotivationen auch bei länger zurückliegenden Delikten vor diesem Zeitpunkt bekannt sind. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass seit den Anschlägen vom 11. September 2001 diese Delikte erhebliche Beachtung gefunden haben und vielfach zur Begründung bei der Verabschiedung neuer sog. Sicherheitsgesetze herangezogen wurden . Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/11841 – 2 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode 1. Wie viele und welche Tötungsdelikte mit islamistischem Hintergrund wurden dem Bundeskriminalamt seit dem 1. Januar 2013 im Phänomenbereich PMK -religiöse Ideologien- gemeldet (bitte nach Datum, Tatort, Delikt aufschlüsseln )? a) Bei welchen der Taten handelt sich um vollendete Tötungsdelikte? b) Bei welchen der Taten handelt es sich um versuchte Tötungsdelikte? Der Phänomenbereich Politisch motivierte Kriminalität (PMK) -religiöse Ideologie - wurde zum 1. Januar 2017 geschaffen. Für die Jahre 2013 bis 2016 werden Tötungsdelikte des Phänomenbereichs PMK -Ausländer- mit Nennung des Oberthemenfeldes (OTF) „Islamismus/Fundamentalismus“ aufgeführt. Tatzeit 2013-2016, PMK -ausländische Ideologie-, OTF „Islamismus/Fundamentalismus “, Tötungsdelikte, Abfragedatum 10. Juli 2019 Tatzeit Tatort Tatverdächtige Zähldelikt Versuch/ vollendet 19.12.2016 Berlin 2 § 211 StGB vollendet 19.05.2016 Bad Friedrichshall 1 § 211 StGB vollendet 24.07.2016 Ansbach 1 § 211 StGB Versuch 18.07.2016 Würzburg 1 § 211 StGB Versuch 10.05.2016 Grafing bei München 1 § 211 StGB vollendet 29.07.2013 Rodgau 3 § 211 StGB Versuch 26.11.2013 Rodgau 0 § 211 StGB Versuch 05.02.2016 Hannover 2 § 211 StGB Versuch 26.02.2016 Hannover 2 § 211 StGB Versuch 16.04.2016 Duisburg 1 § 211 StGB Versuch 16.04.2016 Essen 3 § 211 StGB Versuch Tatzeit 2017-2019, PMK -religiöse Ideologie-, Tötungsdelikte, Abfragedatum 10. Juli 2019 Tatzeit Tatort Tatverdächtige Zähldelikt Versuch/ vollendet 05.01.2017 Luckenwalde 1 § 212 StGB Versuch 17.05.2019 Weil der Stadt 1 § 211 StGB Versuch 09.05.2018 Mühlhausen- Ehingen 1 § 211 StGB vollendet 29.04.2017 Prien am Chiemsee 1 § 211 StGB vollendet 07.10.2018 Allersberg 1 § 211 StGB Versuch 28.07.2017 Hamburg 1 § 211 StGB vollendet 13.02.2019 Oldenburg 1 § 211 StGB Versuch 25.12.2018 Leipzig 1 § 212 StGB Versuch Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 3 – Drucksache 19/11841 2. Wie werden im bestehenden Definitionssystem PMK religiös-ideologisch motivierte Tötungsdelikte ansonsten rationell handelnder Täter unterschieden von Amoktaten, deren psychische Ursachen auch zu übersteigerten religiösen Äußerungen führen? Im Rahmen des Kriminalpolizeilichen Meldedienstes Politisch motivierte Kriminalität (KPMD-PMK) werden Straftaten der Politisch motivierten Kriminalität in Würdigung der Umstände der Tat und/oder der Einstellung des Täters zugeordnet . Ursächlich für eine Einstufung als „politisch motiviert“ ist die konkrete Motivation zur Begehung der jeweiligen Straftat. Liegt beim Tatverdächtigen des Tötungsdelikts eine Schuldunfähigkeit gemäß § 20 des Strafgesetzbuches (StGB) vor, so erfolgt keine Einstufung als politisch motivierte Straftat. 3. Welche Erkenntnisse liegen der Bundesregierung vor, inwieweit es bei Strafverfolgungsbehörden bei rechtsorientierten Tätern eine höhere Neigung gibt, in der Art der Begehung vergleichbare Taten eher in Zusammenhang mit einer labilen psychischen Situation des Täters zu stellen, als dies bei Tätern aus einem religiös-ideologischen oder genauer islamischen bzw. dschihadistischen Milieu der Fall ist? Im Rahmen des KPMD-PMK werden Straftaten der Politisch motivierten Kriminalität in Würdigung der Umstände der Tat und/oder der Einstellung des Täters zugeordnet. Eine ideologiebezogene Unterscheidung hinsichtlich der Verfassung/ Situation des Tatverdächtigen ist nicht vorgesehen. 4. Zu welchen Tötungsdelikten mit islamistischem Hintergrund, die seit dem 1. Januar 2013 im Phänomenbereich PMK -religiöse Ideologien- verzeichnet wurden, konnten nach Kenntnis der Bundesregierung wie viele Tatverdächtige ermittelt werden? Auf die Antwort zu Frage 1 wird verwiesen. 5. Zu welchen Tötungsdelikten mit islamistischem Hintergrund, die seit dem 1. Januar 2013 im Phänomenbereich PMK -religiöse Ideologien- zugeordnet wurden, werden nach Kenntnis der Bundesregierung wie viele Tatverdächtige per Haftbefehl gesucht? Mit Stand 16. Juli 2019 wird zu den in der Antwort zu Frage 1 aufgelisteten Tötungsdelikten ein Tatverdächtiger mit Haftbefehl gesucht. 6. Bei welchen Tötungsdelikten mit islamistischem Hintergrund, die seit dem 1. Januar 2013 im Phänomenbereich PMK -religiöse Ideologien- zugeordnet wurden, sind nach Kenntnis der Bundesregierung wie viele Tatverdächtige Mitglieder oder Sympathisanten dschihadistischer Organisationen, und um welche Vereinigungen handelt es sich konkret (bitte einzeln auflisten)? Bei 14 Tatverdächtigen der in der Antwort zu Frage 1 aufgeführten Tötungsdelikte handelt es sich um Personen, die dem dschihadistischen Personenspektrum zugeordnet werden. Davon werden zwölf Tatverdächtige dem sog. Islamischen Staat (IS), ein Tatverdächtiger der IS-nahen Gruppierung Ahwaal Ummat und ein Tatverdächtiger der Ansar Al-Scharia aus Bengasi zugeordnet. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/11841 – 4 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode 7. Wie viele Tötungsdelikte mit islamistischem Hintergrund wurden nach Kenntnis der Bundesregierung jeweils in den Jahren 2017 und 2018 a) in Europa, b) in Asien, c) in Afrika, d) in Australien und e) in Amerika begangen? Die Fragen 7 bis 7e werden gemeinsam beantwortet. Der Bundesregierung liegen zu Tötungsdelikten mit islamistischem Hintergrund im Ausland keine Erkenntnisse im Sinne der Fragestellung vor. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Satz: Satzweiss.com Print, Web, Software GmbH, Mainzer Straße 116, 66121 Saarbrücken, www.satzweiss.com Druck: Printsystem GmbH, Schafwäsche 1-3, 71296 Heimsheim, www.printsystem.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de ISSN 0722-8333