Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat vom 19. Juli 2019 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. Deutscher Bundestag Drucksache 19/11842 19. Wahlperiode 23.07.2019 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Monika Lazar, Dr. Konstantin von Notz, Dr. Irene Mihalic, weiterer Abgeordneter und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN – Drucksache 19/11433 – Alternativer Umgang mit Pyrotechnik in Fußballstadien V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Der Einsatz von Pyrotechnik in Fußballstadien kann gefährlich sein. So wurden in der Saison 2017/2018 in den ersten drei Ligen insgesamt 53 Personen durch Pyrotechnik verletzt (vgl. Jahresbericht Fußball Saison 2017/18 der Zentralen Informationsstelle Sporteinsätze). Gleichzeitig ist Pyrotechnik bei Weitem nicht der Hauptgrund für Verletzungen von Fans oder Polizeibeamtinnen und -beamten im Fußballkontext. Auch gemessen an den Zuschauerzahlen der Ligaspiele der ersten drei Ligen im gleichen Zeitraum von ca. 21,0 Millionen (vgl. ebd.) ist das Verletzungsrisiko durch Pyrotechnik relativ gering. Während man in Deutschland dem Einsatz von Pyrotechnik beim Fußball v. a. mit repressiven Maßnahmen begegnet, werden im Ausland in Modellprojekten längst alternative Wege im Umgang mit Pyrotechnik getestet. In Dänemark wurde z. B. eine Pyrotechnik-Fackel entwickelt, die bei bis zu 230 und nicht bei bis zu 2 300 Grad Celsius abbrennt, und bei einem Erstligaspiel getestet werden soll (vgl. www.ndr.de/sport/fussball/Kalte-Pyros-Die-grosse- Chance-im-Fan-Konflikt,pyrotechnik158.html, aufgerufen am 6. Juni 2019). In Österreich ist seit 2010 das kontrollierte Abbrennen von Pyrotechnik mit Ausnahmegenehmigungen und in bestimmten Zonen im Stadion mit entsprechenden Vorkehrungen wie Sandkübeln, Feuerlöschern und Löschdecken möglich . Diese Regelung wurde von den Fanszenen gut angenommen und der illegale Einsatz von Pyrotechnik ist stark zurückgegangen. (vgl. https://ballesterer. at/2018/09/29/ausnahmen-bestaetigen-die-regel/, aufgerufen am 6. Juni 2019). In Norwegen existieren ebenfalls legalisierte Wege des Einsatzes von Pyrotechnik in Absprache mit Feuerwehr, Polizei, Verein, Liga und Verband (vgl. www. fotballsupporter.no/2017/01/29/this-is-how-legal-pyro-works-in-norway/, aufgerufen am 6. Juni 2019). Auch in den USA gibt es in der Major League Soccer Bereiche in Stadien, etwa bei Orlando City, in denen Pyrotechnik legal abgebrannt werden darf, „um damit das europäische Fußballgefühl besser in den US-Fußball transportieren zu können“ (Der Spiegel vom 16. März 2019, S. 100 f.). Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/11842 – 2 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Die Diskussion um den Einsatz von und den Umgang mit Pyrotechnik erscheint in Deutschland nach Ansicht der Fragesteller derzeit festgefahren. Festgehalten werden muss: Die Sanktionierung entsprechender Vergehen hat aus Sicht der Fragesteller bislang zu keinen nennenswerten Fortschritten geführt – im Gegenteil : Die Fronten zwischen organisierter Fanszene, Vereinen und Verbänden scheinen in dieser Frage verhärteter denn je, Gespräche stocken und Kompromisse oder gar Lösungen sind nicht in Sicht. Dabei haben auch in Deutschland bereits erste Vertreterinnen und Vertreter von Bundesligisten ihre Bereitschaft verkündet, die Möglichkeiten eines Einsatzes von sogenannter „kalter“ Pyrotechnik zu prüfen. „Wir bemühen uns, in diesem Bereich neue Wege zu beschreiten, wir lassen gerade prüfen, ob das eine Chance sein könnte.“, sagte Werder Bremens Geschäftsführer und Präsident Hubertus Hess-Grunewald (vgl. www.meinwerder.de/news_artikel,-werder-prueftkalte -pyrotechnik-_arid,1741625.html, aufgerufen am 6. Juni 2019). Auch der Vorstandsvorsitzende der Hamburger SV Fußball AG, Bernd Hoffmann, möchte Möglichkeiten des legalen Abbrennens von Pyrotechnik finden. „Klar ist, dass wir einen anderen Umgang mit der Thematik brauchen als bisher. Die einfache Sanktionierung von Pyro-Vergehen hat bislang zu keinem besseren Umgang mit der Thematik geführt – ganz im Gegenteil.“ (vgl. www.n-tv.de/ sport/fussball/Hamburger-SV-will-Pyrotechnik-legalisieren-article20858008.html, aufgerufen am 6. Juni 2019). Grundsätzlich äußerte auch der Präsident des FC Bayern München seine Bereitschaft dazu: „Natürlich sehen Bengalos toll aus. Aber dann brauchen wir ein Sicherheitskonzept. Pyro erlaube ich – sobald es eine gesetzliche Grundlage gibt“ („Liebe ist für alle da“, Süddeutsche Zeitung vom 22. Februar 2013). Auch erste Stimmen aus den Polizeibehörden hinterfragen das strikte Pyrotechnik -Verbot in deutschen Stadien. Der Leiter der Landesinformationsstelle Sporteinsätze im Innenministerium Baden-Württemberg sagte in Bezug auf die Pyrotechnik-Debatte: „[…] vielleicht könnten wir die Gesamtsituation verbessern , indem wir das ein oder andere zulassen“ (vgl. „Fußball ohne Polizei, das ist die Vision!“, 11FREUNDE #211, Juni 2019). Der Deutsche Fußball-Bund (DFB) ließ 2011 Gespräche mit Fans über eine mögliche Legalisierung bestimmter Arten von Pyrotechnik platzen (vgl. w w w . zeit.de/sport/2017-07/pyrotechnik-stadion-fussball-daenemark-loesung/ komplettansicht, aufgerufen am 6. Juni 2019). Aus heutiger Perspektive scheint es nach Ansicht der Fragesteller nicht zuletzt vor dem Hintergrund der Bereitschaft von Fanvertreterinnen und -vertretern, einzelner Vereine, aber auch erfolgreicher Modellversuchen in anderen Ländern durchaus lohnend, die Diskussion um einen möglichen Einsatz von Pyrotechnik in Stadion neu aufzunehmen. Die Bundesregierung ist durch das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat und das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend als Mitglied im Nationalen Ausschuss für Sport und Sicherheit (NASS) vertreten und somit auch mit dem Thema Pyrotechnik befasst. Sie sollte eine vermittelnde Position zwischen Fanvertreterinnen und -vertretern, Vereinen und Verband einnehmen und ihren Teil zur Kompromissfindung beitragen. 1. Wie steht die Bundesregierung insgesamt zum Einsatz von Pyrotechnik in Fußballstadien? Dem Gebrauch von Pyrotechnik in Stadien durch Zuschauer steht die Bundesregierung aufgrund erheblicher Gefahren für die Sicherheit und Gesundheit der Verwender sowie gerade auch unbeteiligter Zuschauer weiterhin ablehnend gegenüber . Bei der Licht erzeugenden Pyrotechnik in Stadien werden vorrangig Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 3 – Drucksache 19/11842 Stoffgemische abgebrannt, die neben dem sichtbaren Licht einen hohen Anteil an Wärmestrahlung bis z. T. über 2 000°C mit Brand- und Verbrennungsgefahr erzeugen sowie gasförmige und feste Reaktionsprodukte freisetzen. Das Aerosol aus festen Reaktionsstoffen und einem Gas oder Gasgemisch tritt im Allgemeinen als Rauch bzw. Staub auf und kann, je nach Menge, Konzentration, Entfernung und weiterer äußerer Umstände über eine reine Verschmutzung hinaus zu konkreter gesundheitlicher Gefährdung Dritter führen. Diese Reaktionsprodukte können giftig, ätzend, hochentzündlich oder brandfördernd sein. Diese Gefährdung besteht auch bei Verwendung sogenannter „kalter Pyrotechnik “. Diese Bezeichnung ist insofern irreführend, als auch beim Abbrennen der so bezeichneten Gegenstände eine erhebliche Hitze- und Rauchentwicklung stattfindet . Zu den Einzelheiten in Bezug auf „kalte Pyrotechnik“ wird auf die Antwort zu Frage 8 verwiesen. 2. Wie bewertet die Bundesregierung den derzeitigen Stand der Gespräche zwischen Fanvertreterinnen und -vertretern, Vereinen und Verband bezüglich neuer Wege zum Abbrennen von Pyrotechnik in Stadien? Grundsätzlich begrüßt die Bundesregierung alle Dialogformen zwischen Bürgerinnen und Bürgern sowie staatlichen Stellen. Die Bundesregierung nimmt jedoch keine Bewertung von Gesprächen vor, die nicht in ihrer Zuständigkeit oder ihrer Beteiligung erfolgen. 3. Welche Versuche hat die Bundesregierung bislang unternommen, um zwischen den einzelnen Parteien zu vermitteln und was plant sie diesbezüglich für die Zukunft? Eine vermittelnde Rolle im vorliegenden Interessenkonflikt ist keine Aufgabe der Bundesregierung. 4. Wie bewertet die Bundesregierung die in der Vorbemerkung (nicht abschließend ) aufgeführten Modellprojekte in anderen Ländern zum kontrollierten Abbrennen von Pyrotechnik in ausgewiesenen Bereichen von Stadien durch geschulte Fans und unter besonderen Sicherheitsvorkehrungen, insbesondere aber nicht ausschließlich in Hinblick auf Sicherheitsaspekte? Die Bundesregierung nimmt keine Bewertung von Modellprojekten in ausländischen Staaten zum Gebrauch von Pyrotechnik vor. 5. Sind der Bundesregierung bundesrechtliche Regelungen bekannt, die der Genehmigung von Modellprojekten zum kontrollierten Abbrennen von Pyrotechnik zwingend entgegenstehen? Diese Frage kann nicht allgemein beantwortet werden. Zur Beurteilung muss bekannt sein, welche konkreten Gegenstände von wem und unter welchen Rahmenbedingungen verwendet werden sollen. Neben den Vorgaben des Sprengstoffrechts , insbesondere des Sprengstoffgesetzes (SprengG) und der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz (1. SprengV), welche u. a. Vorgaben zur Kategorisierung der pyrotechnischen Gegenstände und daraus folgend Anforderungen an die legale Verwendung (z. B. Altersgrenzen, Fachkunde, Erlaubnisvorbehalte) enthalten, sind auch allgemeine Rechtsvorschriften, beispielsweise zur Gefahrenabwehr , zu beachten. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/11842 – 4 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode 6. Welchen gesetzgeberischen Handlungsbedarf sieht die Bundesregierung, um derartige Modellprojekte in Deutschland durchführen zu können? Aufgrund erheblicher Gefahren für die Sicherheit auch unbeteiligter Stadionbesucher durch Pyrotechnik (vgl. Antwort zu Frage 1) sieht die Bundesregierung keinen Sinn in Modellprojekten und diesbezüglich auch keinen gesetzgeberischen Handlungsbedarf. 7. Wie bewertet die Bundesregierung das in der Vorbemerkung genannte Modellprojekt in Dänemark zum Umgang mit „kalter Pyrotechnik“, insbesondere aber nicht ausschließlich in Hinblick auf Sicherheitsaspekte? Auf die Antwort zu Frage 4 und die Antwort der Bundesregierung auf die Schriftliche Frage 29 der Abgeordneten Monika Lazar auf Bundestagsdrucksache 19/9360 wird verwiesen. 8. Welche Erkenntnisse hat die Bundesregierung über kalte Pyrotechnik allgemein ? Ausweislich einer Bewertung der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung (BAM) suggeriert die „kalte Pyrotechnik“ eine Gefahrenreduzierung, die bei einer Verwendung auf engem Raum bzw.in Menschenmassen so nicht gegeben ist. Die in der Antwort zu Frage 1 dargestellten Auswirkungen, insbesondere bezüglich der Reaktionsprodukte, gelten grundsätzlich – z. T. sogar in erhöhtem Maße – auch bei der Verwendung von „kalter Pyrotechnik“. Lediglich die Temperaturentwicklung ist niedriger als bei der bislang üblichen Pyrotechnik. Durch die auch bei „kalter Pyrotechnik“ noch vorhandene Flammentemperatur von i. d. R. über 200° C bis 500° C ist auch bei deren Verwendung durch Zuschauerinnen und Zuschauer in Fußballstadien von einer hohen Wahrscheinlichkeit einer Gefährdung umstehender Personen durch z. B. Beschädigung von Kleidung oder gar Verletzungen durch Verbrennungen auszugehen. Die Temperatur der Flammen/Effekte bzw. die Erhitzung der Gegenstände selbst ist aber nur eine der möglichen Gefährdungen. Daneben gehen von den anfallenden gasförmigen und festen Reaktionsprodukten (Rauch/Staub) ebenfalls Gefährdungen aus, die z. B. zu Augenreizungen und durch Inhalation über Übelkeit bis zu Atemproblemen und weiteren schweren gesundheitlichen Schädigungen führen können, sofern nicht durch ausreichende Abstände oder freie Atmosphäre eine entsprechende Verdünnung der Reaktionsstoffe gegeben ist. Dies gilt insbesondere bei ungeordneter, unsachgemäßer und nicht bestimmungsgemäßer Verwendung in räumlich abgeschlossenen Bereichen wie modernen Fußballstadien, in denen auch Personen, die selbst keine pyrotechnischen Gegenstände abbrennen, betroffen sind und keine Möglichkeit des Ausweichens haben. 9. Welchen Gesetzen unterliegt die kalte Pyrotechnik nach Einschätzung der Bundesregierung? Die „kalte Pyrotechnik“ unterliegt dem Gesetz über explosionsgefährliche Stoffe (SprengG) und den hierzu erlassenen Verordnungen. Darüber hinaus können situationsbedingt allgemeine Regelungen, insbesondere der Gefahrenabwehr und des Strafrechts, einschlägig sein. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 5 – Drucksache 19/11842 10. In welche gesetzliche Kategorie fallen die jeweiligen bekannten kalten Pyrotechniken aus Sicht der Bundesregierung? Bei der bekannten „kalten Pyrotechnik“ handelt es sich um sonstige pyrotechnische Gegenstände der Kategorie P1 (§ 3 Absatz 1 Nummer 3 und § 3a Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a SprengG). 11. Ist kalte Pyrotechnik nach Kenntnis der Bundesregierung in Deutschland frei verkäuflich? Die „kalte Pyrotechnik“ ist grundsätzlich frei verkäuflich für Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben (§ 20 Absatz 1 der 1. SprengV i. V. m. den in der Antwort zu Frage 10 genannten Vorschriften des SprengG). 12. Ist es zutreffend, dass die kalte Pyrotechnik durch die Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung eine CE-Kennzeichnung erhalten hat (vgl. www.zeit.de/sport/2017-07/pyrotechnik-stadion-fussball-daenemark-loesung/ komplettansicht, aufgerufen am 6. Juni 2019)? Dies trifft nicht zu. 13. Wie steht die Bundesregierung zu einer Nutzung von kalter Pyrotechnik in Stadien? Die Bundesregierung steht der Nutzung auch der „kalten Pyrotechnik“ in Stadien durch Zuschauer ablehnend gegenüber. Auf die in den Antworten zu den Fragen 1 und 8 geschilderten Erwägungen sowie die Antwort der Bundesregierung auf die Schriftliche Frage 29 der Abgeordneten Monika Lazar auf Bundestagsdrucksache 19/9360 wird verwiesen. 14. Wie steht die Bundesregierung zu einer Nutzung von kalter Pyrotechnik im öffentlichen Raum, zum Beispiel im Rahmen von Fanmärschen zum Stadion ? Auch im öffentlichen Raum außerhalb von Stadien, insbesondere in größeren Gruppen von Menschen, wie beispielsweise Fanmärschen, ist die Gefährdungslage vergleichbar mit der in Fußballstadien. Es wird auf die Antwort zu Frage 13 verwiesen. 15. Sind der Bundesregierung bundesrechtliche Regelungen bekannt, die der Genehmigung von Modellprojekten mit kalter Pyrotechnik zwingend entgegenstehen ? Auf die Antworten zu den Fragen 5 und 8 wird verwiesen. 16. Welchen gesetzgeberischen Handlungsbedarf sieht die Bundesregierung, um derartige Modellprojekte in Deutschland durchführen zu können? Vor dem Hintergrund des in der Antwort zu Frage 8 dargestellten Gefährdungspotentials der „kalten Pyrotechnik“ lehnt die Bundesregierung mit Bezug auf die Antwort zu Frage 6 auch derartige Modellprojekte ab und sieht insoweit keinen gesetzgeberischen Handlungsbedarf. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/11842 – 6 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode 17. Was wurde unter „TOP 34: Strafverschärfung bzw. Schaffung eines Straftatbestandes bei Einsatz von Pyrotechnik“ der 209. Sitzung der Innenministerkonferenz diskutiert und beschlossen und welche Haltung hat die Bundesregierung zur Forderung nach Strafverschärfungen beim Einsatz von Pyrotechnik ? Der Beschluss ist auf der Website der Innenministerkonferenz veröffentlicht (www.innenministerkonferenz.de/IMK/DE/termine/to-beschluesse/20181130_28. html;jsessionid=88B5FCFBA35091323703044D1B4FA321.2_cid391? nn=4812328). Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat (BMI) wirkt in einer Arbeitsgruppe des Unterausschusses „Recht und Verwaltung“ (UARV) des Arbeitskreises Innere Sicherheit (AK II) der IMK mit, die derzeit u. a. noch prüft, ob und in-wieweit sich Strafverschärfungen durch neue oder erweiterte Tatbestände oder ein erhöhtes Strafmaß positiv auf eine Reduzierung der missbräuchlichen Verwendung von Pyrotechnik in Fußballstadien auswirken können. Im Übrigen ist die Meinungsbildung der Bundesregierung noch nicht abgeschlossen. 18. Hält es die Bundesregierung angesichts der bereits praktizierten privatrechtlichen Sanktionen (langjähriges bundesweites Stadionverbot, Inregressnahme für DFB-Verbandsstrafen in meist fünfstelliger Höhe) für wahrscheinlich , dass von einer zusätzlich strafrechtlichen Sanktionsandrohung ein nennenswerter abschreckender Effekt ausgehen würde? Es wird auf die Antwort zu Frage 17 verwiesen. 19. Bei welchen Sitzungen des Nationalen Ausschuss für Sport und Sicherheit (NASS) war Pyrotechnik Thema und welche Haltung vertraten jeweils die Vertreterinnen und Vertreter der Bundesregierung? Das Thema Pyrotechnik stand in der Tagesordnung zur 9. Sitzung (3. Juli 2001) des NASS. Darüber hinaus wurde das Thema in weiteren Sitzungen zum Teil im Zusammenhang mit den Ausführungen zum jeweiligen Jahresbericht der Zentralen Informationsstelle Sporteinsätze (ZIS) thematisiert. Bei den Protokollniederschriften zu den jeweiligen Sitzungen des NASS handelt es sich in der Regel um Ergebnisprotokolle, so dass die Haltung einzelner Vertreter/Vertreterinnen anhand der Protokolle nicht nachzuvollziehen ist. In der 27. Sitzung des NASS einigten sich die Teilnehmerinnen und Teilnehmer darauf, zukünftig das Thema Pyrotechnik durch den NASS als Schwerpunkt zu bearbeiten. 20. Welche wissenschaftlichen Studien zu Pyrotechnik und insbesondere kalter Pyrotechnik und zum kontrollierten Abbrennen von Pyrotechnik in ausgewiesenen Bereichen von Stadien sind der Bundesregierung bekannt? Der Bundesregierung sind zur Verwendung von Pyrotechnik in Fußballstadien folgende Studien bekannt: Untersuchungsbericht der BAM „Verwendung ‚Kalter Pyrotechnik‘ in Menschenmengen (z. B. Fußballstadien) im Zusammenhang mit einer Anfrage des Innensenators der Freien und Hansestadt Bremen aus April 2019 (veröffentlicht auf der 14. Informationsveranstaltung „Sprengstoffe und Pyrotechnik “ der BAM im Mai 2019). Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 7 – Drucksache 19/11842 Studie „Pyrotechnics in Stadia – Health and Safety issues relating to the use of pyrotechnics in football stadia“ von CarnDu Ltd UK aus November 2016 (veröffentlicht auf: www.google.de/url?sa=t&rct=j&q=&esrc=s&source= web&cd=1&cad=rja&uact=8&ved=2ahUKEwj8laWXhq3jAhUDEVAKHeb QBMgQFjAAegQIBBAC&url=https%3A%2F%2Fwww.uefa.com%2F MultimediaFiles%2FDownload%2Fuefaorg%2FStadi-um%26Security%2F 02%2F48%2F11%2F68%2F2481168_DOWNLOAD.pdf&usg=AOvVaw3 FCa1kDsT3tRjaN4WpgzK5). 21. Wie viele Personen wurden in den vergangenen abgeschlossenen zehn Saisons in Bundesliga, 2. Bundesliga und 3. Liga durch Pyrotechnik nach Kenntnis der Bundesregierung verletzt (bitte aufschlüsseln, möglichst auch nach Schwere der Verletzung und Art der verwendeten Pyrotechnik)? Es wurden die zurückliegenden zehn Spielzeiten von Saison 2008/09 bis Saison 2017/18 berücksichtigt, da sich die Kennzahlen der gerade beendeten Saison 2018/19 noch in der Erhebung und Auswertung der ZIS befinden. Eine spezifizierte Auflistung der Ursache von Verletzungen (hier: Pyrotechnik) wurde erstmalig – begrenzt auf die Ligaspiele der ersten drei Ligen – mit einem geänderten Jahresberichtserfassungsbogen der ZIS zur Saison 2013/14 erhoben. Angaben zur Schwere der Verletzung sowie zur Art der verwendeten Pyrotechnik sind nicht Bestandteil dieser Erhebung. Im Zeitraum der Saison 2013/14 bis 2017/18 wurden in der Bundesliga 196 Personen, der 2. Bundesliga 122 Personen und der 3. Liga 192 Personen durch den Einsatz von Pyrotechnik verletzt. Erfasst werden hier jedoch ausschließlich Personen, die sich tatsächlich bei der Polizei in Folge des Einsatzes von Pyrotechnik als verletzt melden. Personen, die aufgrund des Abbrandes von Pyrotechnik ggf. kurzfristig an Atembeschwerden, Augenreizungen oder Knalltraumata leiden und sich bei der Polizei nicht als verletzt melden, sind nicht Gegenstand der Erfassung, so dass die Dunkelziffer von verletzten Personen nach dem Einsatz von pyrotechnischen Erzeugnissen wesentlich höher ist. 22. Wie viele Fans waren nach Kenntnis der Bundesregierung in den vergangenen abgeschlossenen zehn Saisons in Bundesliga, 2. Bundesliga und 3. Liga im Stadion (bitte aufschlüsseln)? Es wurden die zurückliegenden zehn Spielzeiten von Saison 2008/09 bis Saison 2017/18 berücksichtigt, da sich die Kennzahlen der gerade beendeten Saison 2018/19 noch in der Erhebung und Auswertung der ZIS befinden. In diesem Zeitraum waren in der Bundesliga 129 750 000 Zuschauer, der 2. Bundesliga 52 750 000 Zuschauer und der 3. Liga 22 020 000 Zuschauer in den Stadien. 23. Wie viele Personen wurden in den vergangenen abgeschlossenen zehn Saisons bei Pokalspielen, sowie Länderspielen und Spielen in internationalen Vereinswettbewerben mit deutscher Beteiligung durch Pyrotechnik nach Kenntnis der Bundesregierung verletzt (bitte aufschlüsseln, möglichst auch nach Schwere der Verletzung und Art der verwendeten Pyrotechnik)? Hierzu liegen keine Erkenntnisse vor. Darüber hinaus wird auf die Antwort zu Frage 21 verwiesen. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/11842 – 8 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode 24. Wie viele Fans waren nach Kenntnis der Bundesregierung in den in Frage 23 genannten Spielen im Stadion (bitte aufschlüsseln)? Es wurden die zurückliegenden zehn Spielzeiten von Saison 2008/09 bis Saison 2017/18 berücksichtigt, da sich die Kennzahlen der gerade beendeten Saison 2018/19 noch in der Erhebung und Auswertung der ZIS befinden. In diesem Zeitraum waren im DFB-Pokal 12 455 000 Zuschauer, der UEFA Champions League 7 755 000 Zuschauer, der UEFA Europa League 4 810 000 Zuschauer und bei Länderspielen 2 225 000 Zuschauer in den Stadien. 25. Wie viele Personen sind in der Verbunddatei „Gewalttäter Sport“ (DGS) in Zusammenhang mit Pyrotechnik gespeichert, aufgeschlüsselt nach Speicherungsgrund und Tatbeständen? Eine solch detaillierte Auswertung ist in der Verbunddatei „Gewalttäter Sport“ technisch nicht möglich. Da eine unrechtmäßige Verwendung von Pyrotechnik regelmäßig einen Verstoß gegen das Sprengstoffgesetz darstellt, wird annäherungsweise diese Zahl zur Beantwortung herangezogen. Hiernach sind in der Verbunddatei „Gewalttäter Sport“ mit Stand vom 12. Juli 2019 insgesamt 521 Personen wegen eines Verstoßes gegen das Sprengstoffgesetz registriert. 26. Gegen wie viele dieser Personen wurde nach Kenntnis der Bundesregierung ein Ermittlungsverfahren aufgrund des Speicherungsgrundes eingeleitet (bitte je nach Speicherungsgrund bzw. Tatbestand einzeln aufschlüsseln)? 27. Wie viele dieser Ermittlungsverfahren wurden nach Kenntnis der Bundesregierung eingestellt (bitte je nach Speicherungsgrund bzw. Tatbestand einzeln aufschlüsseln)? 28. Wie viele dieser Personen sind nach Kenntnis der Bundesregierung auch wegen ihres Speicherungsgrundes rechtskräftig verurteilt worden (bitte je nach Speicherungsgrund bzw. Tatbestand einzeln aufschlüsseln)? Die Fragen 26 bis 28 werden gemeinsam beantwortet. Hierzu liegen der Bundesregierung keine Erkenntnisse vor. Es wird darauf hingewiesen , dass nach der grundgesetzlichen Kompetenzverteilung (Artikel 96 Absatz 5 des Grundgesetzes) die Aufgabe der Strafverfolgung grundsätzlich den Ländern obliegt. 29. Wie viele Personen sind derzeit insgesamt in der DGS erfasst? Mit Stand vom 12. Juli 2019 sind insgesamt 9 544 Personen in der Verbunddatei „Gewalttäter Sport“ erfasst. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Satz: Satzweiss.com Print, Web, Software GmbH, Mainzer Straße 116, 66121 Saarbrücken, www.satzweiss.com Druck: Printsystem GmbH, Schafwäsche 1-3, 71296 Heimsheim, www.printsystem.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de ISSN 0722-8333