Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Gesundheit vom 24. Juli 2019 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. Deutscher Bundestag Drucksache 19/11887 19. Wahlperiode 25.07.2019 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Kordula Schulz-Asche, Maria Klein-Schmeink, Dr. Kirsten Kappert-Gonther weiterer Abgeordneter und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN – Drucksache 19/11461 – Pflegeausbildungsreform – Akademisierung und Pflegepädagogik V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Im Jahr 2017 wurde eine umfassende Reform der Pflegeausbildung in Deutschland beschlossen. Aktuell sind viele Akteure in den Schulen, Pflegeeinrichtungen und bei den zuständigen Behörden in den Bundesländern mit der Umsetzung der Reform beschäftigt, die im Jahr 2020 erstmals eine gemeinsame Ausbildung in der Alten-, Gesundheits- und (Kinder-)Krankenpflege ermöglichen soll. Der praktischen Umsetzung der Pflegeberufereform stehen nach Ansicht der Fragesteller jedoch unzählige ungeklärte Fragen im Weg. Zusätzlich spitzen sich altbekannte Probleme rund um die Praxisanleitung der Auszubildenden durch die generalistische und hochschulische Pflegeausbildung noch schärfer zu (Norddeutscher Rundfunk 19. März 2019 „Pflege: Übles Spiel mit Auszubildenden“, www.ndr.de/fernsehen/sendungen/panorama3/Pflege- Uebles-Spiel-mit-Auszubildenden,pflegeazubi100.html). Doch nicht nur an geeigneten Praxisanleiterinnen und Praxisanleitern mangelt es. Auch Pflegepädagoginnen und Pflegepädagogen werden vielerorts gesucht. Die fragestellende Fraktion möchte den Handlungsbedarf hinsichtlich des Einsatzes hochschulisch ausgebildeter Pflegefachkräfte, deren Praxisanleitung und das sich bereits heute ankündigende Fehlen von Pflegepädagoginnen und Pflegepädagogen beleuchten. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/11887 – 2 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode V o r b e m e r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g Die Bundesregierung hat entsprechend dem Pflegeberufegesetz (PflBG) mit der Pflegeberufe-Ausbildungs- und Prüfungsverordnung sowie der Pflegeberufe- Ausbildungsfinanzierungsverordnung den vollständigen rechtlichen Rahmen dafür geschaffen, dass die neuen Pflegeausbildungen zum 1. Januar 2020 starten können. Ergänzend zur beruflichen Pflegeausbildung wird es das berufsqualifizierende Pflegestudium mit erstmals bundesweit einheitlichen Rahmenvorgaben geben. Die Ausgestaltung der neuen hochschulischen Pflegeausbildung stützt sich auf die Erfahrungen aus den Modellstudiengängen nach dem Altenpflegegesetz und dem Krankenpflegegesetz. Die hochschulische Pflegeausbildung ist generalistisch ausgerichtet und wird durch die Hochschule koordiniert. Sie soll dazu befähigen, Menschen aller Altersstufen in den allgemeinen und speziellen Versorgungsbereichen der Pflege auch in hochkomplexen Pflegesituationen in Erfüllung der erweiterten Ausbildungsziele nach § 37 des PflBG pflegen zu können. Eine Möglichkeit zum Erwerb gesonderter Abschlüsse im Bereich der Altenpflege oder der Gesundheits- und Kinderkrankenpflege besteht anders als in der beruflichen Pflegeausbildung nicht. Den Hochschulen wird – unter Berücksichtigung der im Bundesgesetz sichergestellten Beteiligung der zuständigen Behörden im Akkreditierungsverfahren und der besonderen Anforderungen eines Hochschulstudiums – bei der Ausgestaltung der hochschulischen Pflegeausbildung ein gegenüber der beruflichen Pflegeausbildung erweiterter Gestaltungsspielraum eingeräumt. Soweit sich aus dem Pflegeberufegesetz und der Pflegeberufe-Ausbildungs - und Prüfungsverordnung nichts anderes ergibt, finden auf den Bachelor -Studiengang die allgemeinen, für ein Hochschulstudium geltenden Regelungen Anwendung. Das Studium wird mindestens drei Jahre dauern und ermöglicht, das stetig fortschreitende pflegewissenschaftliche Wissen noch besser in der Pflegepraxis zu berücksichtigen. Die Umsetzung der Pflegeberufereform ist Aufgabe der Länder, die derzeit intensiv daran arbeiten. Dabei unterstützt der Bund die Länder im Rahmen des Bund- Länder-Austauschgremiums zur Umsetzung der Pflegeberufereform. Die Länder können in eigener hochschulrechtlicher Zuständigkeit selbst entscheiden, ob sie auch eine hochschulische Pflegeausbildung anbieten. Für einen nachhaltigen Erfolg der Reform der Pflegeausbildung bedarf es vielfältiger flankierender Maßnahmen. Die Bundesregierung hat zahlreiche Maßnahmen und Initiativen eingeleitet, um dies zu gewährleisten. Dazu gehören auch die Maßnahmen der Konzertierten Aktion Pflege (KAP), die am 4. Juni 2019 vorgestellt worden sind. Mit der KAP haben der Bundesminister für Gesundheit, Jens Spahn, die Bundesministerin für Familie, Senioren, Frauen und Jugend, Dr. Franziska Giffey, und der Bundesminister für Arbeit und Soziales, Hubertus Heil, auch die Grundlage dafür geschaffen, im gesellschaftlichen Konsens mit den relevanten Akteuren die berufliche und die hochschulische Ausbildung in der Pflege zu stärken. Im Rahmen der KAP wurde bereits im Januar 2019 die „Ausbildungsoffensive Pflege 2019-2023“ gestartet, bei der Krankenhäuser, Pflegeeinrichtungen , Pflege- und Hochschulen vielfältige Unterstützung erhalten. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 3 – Drucksache 19/11887 Akademisierung 1. Bis wann soll aus Sicht der Bundesregierung der vom Wissenschaftsrat empfohlene Anteil einer akademisch ausgebildeten Pflege von 10 bis 20 Prozent in Deutschland erreicht werden (Wissenschaftsrat 13. Juli 2012 „Empfehlungen zu hochschulischen Qualifikationen für das Gesundheitswesen“ www. wissenschaftsrat.de/download/archiv/2411-12.pdf, S. 8)? a) Wie viele Plätze in primärqualifizierenden Pflegestudiengängen sind hierfür pro Bundesland nach Kenntnis der Bundesregierung in den Jahren 2020 bis 2023 nötig? b) Rechnet die Bundesregierung damit, dass die erforderliche Anzahl an Studienplätzen in den Bundesländern erreicht wird, und wenn nicht, was unternimmt sie, um die Bundesländer beim Ausbau entsprechender Kapazitäten zu unterstützen? Die Bundesregierung sieht den vom Wissenschaftsrat in seinen Empfehlungen zu hochschulischen Qualifikationen für das Gesundheitswesen genannten Anteil an akademisch ausgebildeten Pflegefachkräften als Orientierungspunkt. In der „Ausbildungsoffensive Pflege“ (2019-2023) haben die Partner vereinbart, hierzu einen ersten Schritt zu unternehmen, und sich verpflichtet, bis zum Ende der Ausbildungsoffensive die Anzahl der Studienplätze für eine hochschulische Pflegeausbildung bundesweit deutlich zu erhöhen. Die Länder haben sich dabei verpflichtet , auf die Bereitstellung einer bedarfsgerechten Anzahl von Studienplätzen für die hochschulische Pflegeausbildung hinzuwirken und auch berufserfahrenen Pflegefachpersonen einen fachgebundenen Hochschulzugang zu ermöglichen. Die Studienplatzplanung wie auch die Schaffung und Finanzierung eines entsprechenden Studiengangs liegt in der Regelungszuständigkeit der Länder. 2. Wie viele (absolut und prozentual) akademisch ausgebildete Pflegekräfte arbeiten derzeit nach Kenntnis der Bundesregierung in Tätigkeitsbereichen mit unmittelbarem Kontakt zu Patientinnen und Patienten bzw. Pflegebedürftigen ? 3. In welchen Bereichen arbeiten nach Kenntnis der Bundesregierung derzeit wie viele akademisch qualifizierte Pflegefachkräfte, die keinen direkten Kontakt zu Patientinnen und Patienten oder Pflegebedürftigen haben? Die Fragen 2 und 3 werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam beantwortet . Laut Pflegestatistik arbeiteten im Jahr 2017 (Stichtag 15. Dezember 2017) bei ambulanten Pflegediensten 1 306 Beschäftigte mit einem Abschluss einer pflegewissenschaftlichen Ausbildung einer Fachhochschule oder Universität, das entspricht einem Anteil von 0,34 Prozent aller Beschäftigten. Davon waren 591 Personen nach ihrem überwiegenden Tätigkeitsbereich im Pflegedienst nach dem Elften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XI) in der Pflegedienstleitung tätig, 202 in der körperbezogenen Pflege, 17 in der Betreuung nach § 36 Absatz 2 Satz 3 SGB XI, 27 in Hilfen bei der Haushaltsführung, 64 in sonstigen Bereichen und 405 in der Verwaltung und Geschäftsführung. In Pflegeheimen waren zum gleichen Zeitpunkt 3 444 Personen mit einer abgeschlossenen pflegewissenschaftlichen Ausbildung beschäftigt, das entspricht einem Anteil von 0,45 Prozent aller Beschäftigten. Davon waren nach ihrem überwiegenden Tätigkeitsbereich im Pflegeheim 603 Personen in der körperbezogenen Pflege, 251 in der Betreuung, Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/11887 – 4 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode 73 in der zusätzlichen Betreuung nach § 43b SGB XI, 20 im Hauswirtschaftsbereich , drei im haustechnischen Bereich, 216 in sonstigen Bereichen und 2 278 in der Verwaltung und Geschäftsführung eingesetzt. Pflegekräfte mit einer akademischen Ausbildung weist die Bundesagentur für Arbeit anhand der Klassifikation der Berufe (KldB) unter der Position 81394 Führung – Krankenpflege, Rettungsdienst und Geburtshilfe aus. In dieser Position werden neben akademischen Pflegekräften allerdings auch andere Führungskräfte zusammengefasst. Die Gesundheitspersonalrechnung ermittelte für die Position 81394 im Jahr 2017 ca. 4 000 Beschäftigte in Krankenhäusern und Vorsorge - und Rehabilitationseinrichtungen. Eine weitere Aufteilung nach Tätigkeitsbereichen wie in der Pflegestatistik, welche Aussagen zum unmittelbaren Kontakt zu Patientinnen, Patienten und Pflegebedürftigen zulassen, ist darüber hinaus nicht möglich. 4. Wo sieht die Bundesregierung geeignete Einsatzorte für hochschulisch ausgebildete Pflegefachpersonen? a) Worin werden sich die hochschulisch ausgebildeten Pflegekräfte hinsichtlich ihrer Aufgaben und Tätigkeiten an diesen Einsatzorten aus Sicht der Bundesregierung von den anderen Pflegefachkräften unterscheiden? 5. Durch welche konkreten Maßnahmen wird die Bundesregierung die Krankenhäuser und Pflegeeinrichtungen dazu motivieren, attraktive Arbeitsplätze für akademisch ausgebildete Pflegekräfte zu schaffen? Die Fragen 4 und 5 werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam beantwortet . Mit der Einführung eines primärqualifizierenden Pflegestudiums werden neue Zielgruppen für eine Ausbildung in der Pflege angesprochen und neue Entwicklungsperspektiven über ein durchlässiges Pflegebildungssystem mit Qualifikationsmöglichkeiten von der Helferausbildung bis zum Master-Studium eröffnet. Die hochschulische Pflegeausbildung qualifiziert ebenfalls zur unmittelbaren Pflege von Menschen aller Altersstufen unter Zugrundelegung eines erweiterten Ausbildungsziels. Die hochschulisch ausgebildeten Pflegekräfte sollen forschungsgestützte Lösungsansätze und innovative Konzepte in die Pflege transferieren und dadurch zu einer weiteren Verbesserung der Pflegequalität beitragen. Sie sollen durch das Studium dazu befähigt werden, an der Entwicklung von Qualitätsmanagementkonzepten , Leitlinien und Expertenstandards mitzuwirken. Mit dem Ziel, die Pflegeforschung in Deutschland nachhaltig auszubauen, hat das Bundesministerium für Bildung und Forschung (BMBF) im Juni 2019 die Förderbekanntmachung „Stärkung der Pflegeforschung“ veröffentlicht. An ausgewählten Hochschulstandorten sollen Entwicklung und Ausbau von Forschungskapazitäten unterstützt werden. Dies bietet auch für den forschungsorientierten Nachwuchs die Möglichkeit, sich für eine wissenschaftliche Laufbahn in der Pflegeforschung zu qualifizieren. Im Rahmen der „Ausbildungsoffensive Pflege 2019-2023“ haben sich die Partner zum Ziel gesetzt, die erweiterten Kompetenzen der hochschulisch ausgebildeten Fachpersonen in der Pflege zu nutzen. Die Sozialpartner, einschließlich der kirchlichen Arbeitsrechtskommissionen, erarbeiten vor diesem Hintergrund gemeinsam – unter Einbeziehung von Hochschulen, Kostenträgern, Pflegefachverbänden und den Einrichtungsträgerverbänden des Krankenhauswesens und der Altenhilfe , der Deutschen Krankenhausgesellschaft (DKG), der Berufsverbände Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 5 – Drucksache 19/11887 und der Pflegekammern – Tätigkeitsprofile für hochschulisch ausgebildete Pflegefachpersonen . Die Verbände haben sich dabei verpflichtet, Krankenhäuser und Pflegeeinrichtungen bei der Implementierung solcher Arbeitsplätze zu unterstützen . Krankenhäuser und Pflegeeinrichtungen sehen ihren Beitrag im Rahmen der Ausbildungsoffensive unter anderem darin, Plätze für die Praxiseinsätze der Studierenden bereit zu stellen und die Möglichkeit zu prüfen, den Studierenden ein angemessenes Entgelt während der Praxiseinsätze zu zahlen. 6. Wie viele Auszubildende in den Pflegeberufen haben nach Kenntnis der Bundesregierung in den Jahren 2015 bis 2018 ein duales (ausbildungsbegleitendes ) Studium absolviert? Hierzu liegen der Bundesregierung keine Erkenntnisse vor. a) Welche Maßnahmen wird die Bundesregierung ergreifen, damit die Studierenden der primärqualifizierenden Studiengänge gegenüber den Auszubildenden während der Ausbildungszeit nicht finanziell benachteiligt werden und die hochschulische Pflegeausbildung dadurch gegenüber der Berufsausbildung an Attraktivität einbüßt (Ausbildungsoffensive Pflege – 2019 bis 2023 – Vereinbarungstext Ergebnis der Konzertierten Aktion Pflege/AG 1 S. 10)? Den Ländern wird im Hinblick auf ihre verfassungsrechtliche Kompetenz bei der Ausgestaltung der hochschulischen Pflegeausbildung ein gegenüber der beruflichen Pflegeausbildung erweiterter Gestaltungsspielraum eingeräumt. Ein Anspruch auf Ausbildungsvergütung der Studierenden ist vor diesem Hintergrund gesetzlich nicht geregelt. Soweit sich aus dem Pflegeberufegesetz und der Pflegeberufe -Ausbildungs- und Prüfungsverordnung nichts anderes ergibt, finden die allgemeinen, für ein Hochschulstudium geltenden Regelungen Anwendung. Im Rahmen der „Ausbildungsoffensive Pflege 2019-2023“ haben sich die Partner zum Ziel gesetzt, den Studierenden attraktive Bedingungen zu bieten. Krankenhäuser und Pflegeeinrichtungen prüfen vor diesem Hintergrund die Möglichkeit, den Studierenden ein angemessenes Entgelt während der Praxiseinsätze zu zahlen . Dies kann vertraglich vereinbart werden. Im Übrigen greifen die für Studiengänge üblichen BAföG-Regelungen. Praxisanleitung im Rahmen der hochschulischen Ausbildung 7. Welche hochschulische Mindestqualifikation ist im § 31 Absatz 1 der Ausbildungs - und Prüfungsverordnung für die Pflegeberufe (PflAPrV) in Bezug auf die hochschulisch ausgebildeten Praxisanleitenden genau gemeint? a) Wie viele derart hochschulisch qualifizierte Pflegefachkräfte stehen derzeit in Deutschland für den praktischen Teil der hochschulischen Pflegeausbildung in den Praxislernorten nach Kenntnis der Bundesregierung zur Verfügung? b) Mit welchem Bedarf an hochschulisch qualifizierten Pflegefachkräften für den praktischen Teil der hochschulischen Pflegeausbildung rechnet die Bundesregierung, und wie bzw. durch wen soll ggf. der Mangel an geeigneten hochschulisch ausgebildeten Praxisanleiterinnen und Praxisanleiter bis zum Start der Ausbildung gedeckt werden? Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/11887 – 6 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode c) Welche abweichenden Anforderungen an Praxisanleiterinnen und Praxisanleiter für die hochschulische Pflegeausbildung nach § 31 Absatz 1 PflAPrV wurden bisher nach Kenntnis der Bundesregierung durch die Bundesländer erlassen oder befinden sich in Bearbeitung? d) Wie wird die Bundesregierung die Länder bzw. die Einrichtungen der praktischen Ausbildung bei der Gewinnung und Qualifikation der hierfür benötigten hochschulisch ausgebildeten Praxisanleiterinnen und Praxisanleiter praktisch unterstützen? Die Fragen 7 bis 7d werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam beantwortet . § 31 Absatz 1 der Pflegeberufe-Ausbildungs- und Prüfungsverordnung (PflAPrV) sieht vor, dass die Praxisanleitung durch geeignetes, in der Regel hochschulisch qualifiziertes Pflegepersonal erfolgt. Aufgabe der Praxisanleitung im Rahmen der hochschulischen Pflegeausbildung ist es, die Auszubildenden schrittweise an die Wahrnehmung der Aufgaben hochschulisch qualifizierter Pflegefachkräfte heranzuführen , so dass die erweiterten Ausbildungsziele nach § 37 PflBG erreicht werden können. Unter Gewährung einer Übergangsfrist bis zum 31. Dezember 2029 können die Länder in eigener Regelungshoheit abweichende Anforderungen an die Eignung der Praxisanleiterinnen und Praxisanleiter vorsehen und damit den Bedarf abdecken. Die Erreichung des Ausbildungsziels darf dadurch nicht gefährdet werden. Der Bundesregierung liegen keine Erkenntnisse vor, welche abweichenden Anforderungen die Länder an Praxisanleiterinnen und Praxisanleiter für die hochschulische Pflegeausbildung bisher erlassen haben oder sich in Bearbeitung befinden. e) Wie kann aus Sicht der Bundesregierung die angemessene Vergütung der Praxisanleiterinnen und Praxisanleiter in allen Einrichtungen der praktischen Pflegeausbildung erreicht werden, insbesondere unter der Berücksichtigung der Tatsache, dass viele Einrichtungen nicht an Tarifverträge gebunden sind (Frankfurter Allgemeine, 7. September 2018 „Es braucht mehr Personal – aber zu welchem Preis?“, www.faz.net/aktuell/wirtschaft/ pflege-braucht-mehr-personal-aber-zu-welchem-preis-15776291.html)? In der Ausbildungsoffensive Pflege haben sich die Träger der praktischen Ausbildung und die Tarifvertragsparteien dazu verpflichtet, – z. B. angemessene finanzielle – Anreize für die Übernahme einer Tätigkeit als Praxisanleitung zu schaffen. Diese Anreize finden Berücksichtigung im Rahmen der Verhandlungen zu den Pauschal- bzw. Individualbudgets nach dem Pflegeberufegesetz. Darüber hinaus haben sich die an der Arbeitsgruppe 5 der KAP beteiligten Arbeitgeber - bzw. Dienstgebervertreter dazu verpflichtet, ihre Entlohnungsbedingungen im Bereich der Altenpflege daraufhin zu überprüfen, ob diese im Branchenvergleich angemessen und konkurrenzfähig sind, und diese gegebenenfalls anzuheben. Die Mitglieder der Arbeitsgruppe 5 waren gemeinsam der Auffassung , dass dieser Weg durch die Festlegung verbindlicher Lohnuntergrenzen für die Altenpflege weiter unterstützt werden müsse. Bei der Festlegung dieser Lohnuntergrenzen solle künftig mindestens eine Differenzierung nach Pflegefach- und Pflegehilfskräften vorgenommen werden. Außerdem solle eine Befassung mit der Angleichung des Pflegemindestlohns in Ost- und Westdeutschland stattfinden. Aus Sicht der Arbeitsgruppe 5 der KAP sollen Mindestentgelte im Bereich der Altenpflege entweder wie bisher auf Basis eines Vorschlags der Pflegekommission festgelegt werden oder durch Allgemeinverbindlicherklärung eines Tarifver- Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 7 – Drucksache 19/11887 trags – jeweils auf Grundlage des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes. Für den tarifvertraglichen Ansatz hat sich die Arbeitsgruppe mehrheitlich ausgesprochen. Mit dem Entwurf eines Gesetzes für bessere Löhne in der Pflege (Pflegelöhneverbesserungsgesetz ), der am 19. Juni 2019 vom Kabinett beschlossen wurde, setzt die Bundesregierung die Empfehlungen der KAP um. Mit dem Inkrafttreten des Gesetzes würden zwei Wege offen stehen, die von den Akteuren der Branche zur Festlegung von Mindestentgelten in der Pflege beschritten werden könnten. Pflegepädagoginnen und Pflegepädagogen 8. Wie viele Pflegepädagoginnen und Pflegepädagogen gibt es nach Kenntnis der Bundesregierung derzeit in Deutschland (bitte nach Diplom, Bachelor-, Masterabsolventinnen und -absolventen aufschlüsseln)? Hierzu liegen der Bundesregierung keine Erkenntnisse vor. 9. Wie hoch ist derzeit nach Kenntnis der Bundesregierung der Anteil an akademisch ausgebildeten Pflegepädagoginnen und Pflegepädagogen an den Altenpflege-, Gesundheits- und Krankenpflege- sowie Gesundheits- und Kinderkrankenpflegeschulen (bitte nach Schultyp und Bundesländern differenzieren )? a) Wie kann aus Sicht der Bundesregierung trotz erheblicher Unterschiede in der Ausstattung der Schulen sowie der Qualifikation der Lehrenden gewährleistet werden, dass an allen Ausbildungseinrichtungen vergleichbare Ausbildungsqualität erbracht wird (die Feststellung der Unterschiedlichkeit hinsichtlich der genannten Kriterien basiert auf zahlreichen Praxisbesuchen sowie Gesprächen mit Pflegepädagoginnen und Pflegepädagogen und Auszubildenden)? Zum Anteil an akademisch ausgebildeten Pflegepädagoginnen und Pflegepädagogen an den Pflegeschulen liegen der Bundesregierung keine Erkenntnisse vor. Die für die Ausbildung in den Berufen der Altenpflege, der Gesundheits- und Krankenpflege sowie der Gesundheits- und Kinderkrankenpflege zur Sicherstellung der Ausbildungsqualität notwendigen Anforderungen sind einheitlich bundesgesetzlich geregelt und werden von den Ländern ausgeführt. 10. Wie viele Studienplätze existieren derzeit nach Kenntnis der Bundesregierung , die für eine Arbeit als Pflegepädagogin oder Pflegepädagoge qualifizieren (bitte nach Bundesländern differenzieren)? Hierzu liegen der Bundesregierung keine Erkenntnisse vor. 11. Wie viele Pflegepädagoginnen und Pflegepädagogen werden nach Kenntnis der Bundesregierung in den jeweiligen Bundesländern in den Jahren 2019 bis 2023 zusätzlich benötigt? a) Welche Maßnahmen hält die Bundesregierung für geeignet, um die Attraktivität des Berufs der Pflegepädagogin bzw. des Pflegepädagogen zu fördern, und was wird sie dazu beitragen? Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/11887 – 8 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode b) Welche Maßnahmen wird die Bundesregierung ergreifen, um eine möglichst bundesweite Anerkennung der Abschlüsse von akademisch ausgebildeten Pflegepädagoginnen und Pflegepädagogen zu erzielen und somit die Attraktivität des Berufsbildes zur fördern (Beispiel: „Anerkennung des Masters Health Professions Education“ https://mhpe.charite.de/master_ health_professions_education/perspektiven/)? Zum ersten Teil der Frage liegen der Bundesregierung keine Erkenntnisse vor. Die Fragen 11a und 11b werden gemeinsam beantwortet. Die bis 2017 im Krankenpflegegesetz und im Altenpflegegesetz getrennt geregelten bundeseinheitlichen Ausbildungsvoraussetzungen für die Lehrkräfte an Pflegeschulen wurden 2017 im PflBG zusammengeführt. Das PflBG legt gegenüber den vorher geltenden Gesetzen einheitliche Mindestanforderungen an die Qualifikationen der Lehrkräfte an Pflegeschulen und Mindestquoten für akademisch ausgebildete Lehrkräfte fest. Konkret sind höhere und inhaltlich differenziertere hochschulische Ausbildungsvoraussetzungen vorgesehen. Die inhaltliche Vorgabe der Studienrichtung „Pflegepädagogik“ im Rahmen dieser Mindestvoraussetzungen dürfte bereits für eine hinreichende bundesweite Akzeptanz der zurzeit ca. 25 Studienangebote in diesem Bereich an unterschiedlichen Fachhochschulen und Universitäten führen. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Satz: Satzweiss.com Print, Web, Software GmbH, Mainzer Straße 116, 66121 Saarbrücken, www.satzweiss.com Druck: Printsystem GmbH, Schafwäsche 1-3, 71296 Heimsheim, www.printsystem.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de ISSN 0722-8333