Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums der Verteidigung vom 24. Juli 2019 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. Deutscher Bundestag Drucksache 19/11919 19. Wahlperiode 25.07.2019 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Rüdiger Lucassen, Gerold Otten, Martin Hess, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der AfD – Drucksache 19/11324 – Einführung einer islamischen Militärseelsorge V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Mit ihrem Tagesbefehl zur Weiterentwicklung der Militärseelsorge vom 4. April 2019 hat die Bundesministerin der Verteidigung Dr. Ursula von der Leyen angekündigt, die Militärseelsorge auch für den Islam zu öffnen (www.bmvg. de/de/aktuelles/tagesbefehl-zur-weiterentwicklung-der-militärseelsorge-37952). Daraus ergeben sich für die Bundestagsfraktion der AfD Fragen zur Motivation, Ausgestaltung und der grundsätzlichen Haltung der Bundesregierung gegenüber dem Islam und seinen Verbänden in Deutschland. 1. Wodurch sah sich die Bundesregierung veranlasst, die Einführung einer islamischen Militärseelsorge anzukündigen? Das Bundesministerium der Verteidigung (BMVg) wurde mit Entschluss vom 17. Oktober 2012 in der 123. Sitzung des Verteidigungsausschusses des Deutschen Bundestages aufgefordert, den Soldatinnen und Soldaten neben den katholischen und evangelischen Militärgeistlichen auch Vertreter anderer Glaubensrichtungen als Ansprechpartner zur Verfügung zu stellen (vgl. zum Antrag Ausschussdrucksache 17(12)1062 vom 16. Oktober 2012). 2. Wie hat die Bundesregierung den Bedarf zur Einführung einer islamischen Militärseelsorge ermittelt, und wie viele muslimische Soldaten haben die Einführung einer islamischen Militärseelsorge – z. B. über Petitionen an das Bundesministerium der Verteidigung (BMVg) – gefordert? Die Bedarfsermittlung erfolgte im Wesentlichen durch die Zentrale Ansprechstelle für Soldatinnen und Soldaten anderer Glaubensrichtungen am Zentrum Innere Führung in Koblenz. Eingaben an den Wehrbeauftragten des Deutschen Bundestages (WBdBT) gab es zu diesem Thema keine (vgl. die Jahresberichte WBdBT 2017 und 2018). Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/11919 – 2 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode 3. Wie viele Soldaten islamischen, jüdischen, christlichen und anderer Glaubensrichtungen leisten derzeit ihren Dienst in der Bundeswehr (bitte nach Religionsgemeinschaft aufschlüsseln)? Die Angabe der Religionszugehörigkeit der Soldatinnen und Soldaten erfolgt freiwillig . Für Kirchenmitglieder liegen aufgrund der Verpflichtung des Dienstherrn zum Abführen der Kirchensteuer im Rahmen des Lohnsteuerabzugsverfahrens überprüfbare Zahlen vor. Danach dienen derzeit ca. 53 000 Soldatinnen und Soldaten des evangelischen Glaubensbekenntnisses und ca. 41 000 Soldatinnen und Soldaten mit römisch-katholischen Glaubensbekenntnis in den Streitkräften (Stand: 31. Mai 2019). Für Angehörige des jüdischen Glaubens wird deren Zahl auf ca. 300, die Zahl der Muslime auf ca. 3 000 geschätzt. Diese Schätzwerte beruhen auf einer im Jahr 2012 durchgeführten Studie des Zentrums für Militärgeschichte und Sozialwissenschaften der Bundeswehr (ZMSBw). 4. Wie oft wurde seit ihrer Einrichtung die Zentrale Ansprechstelle für Soldaten anderer Glaubenseinrichtungen (ZASaG) im Zentrum Innere Führung der Bundeswehr (ZInFüBw) durch muslimische Soldaten mit Fragen zur Seelsorge kontaktiert? Die Religionszugehörigkeit der anfragenden Soldatinnen und Soldaten wird statistisch nicht erfasst. Seit 2015 gingen insgesamt 424 Anfragen bei der Zentralen Ansprechstelle für Soldaten (ZASaG) ein. 5. Welche Schritte beabsichtigt die Bundesregierung als nächstes hinsichtlich der Einrichtung einer islamischen Militärseelsorge? Es ist zunächst die Einrichtung einer Arbeitsgemeinschaft beim Bundesministerium der Verteidigung beabsichtigt. 6. Zieht die Bundesregierung islamische Vereine, Verbände oder Personen muslimischen Glaubens als Ansprechpartner oder Berater für die Implementierung einer islamischen Militärseelsorge heran bzw. beabsichtigt sie dies zu tun? Ja. a) Wenn ja, welche Vereine, Verbände oder Personen muslimischen Glaubens kommen für die Bundesregierung in Betracht, und nach welchen Kriterien werden sie ausgewählt? Dies wird derzeit geprüft. b) Welche Rolle spielt bei der Auswahl die Verfassungstreue der Vereine, Verbände oder Personen muslimischen Glaubens, und wie beurteilt die Bundesregierung diese jeweils? Religionsvereine und Einzelpersonen dürfen keine der freiheitlichen demokratischen Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland entgegenwirkenden Bestrebungen unterstützen und müssen verfassungstreu sein. Die Einflussnahme eines fremden Staates muss ausgeschlossen werden können. Bei der Auswahl werden die Erkenntnisse der Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder berücksichtigt. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 3 – Drucksache 19/11919 c) Gibt es Vereine, Verbände oder Personen muslimischen Glaubens, welche die Bundesregierung als Ansprechpartner bzw. Berater zu einem früheren Zeitpunkt in Betracht zog, dies jedoch heute bzw. für die Zukunft nicht mehr tut? Welche Gründe gab es konkret dafür, und um welche Vereine, Verbände oder Personen muslimischen Glaubens handelt es sich? Nein. d) Inwieweit sieht die Bundesregierung Unterschiede in der Vorgehensweise bei der Einrichtung und bei der Aufrechterhaltung der Militärseelsorge anderer Religionen? Unterschiede ergeben sich durch den Umstand, dass die Muslime in Deutschland durch keinen übergreifenden, den überwiegenden Teil der muslimischen Bevölkerungsgruppe repräsentierenden Dachverband vertreten werden. Somit steht der Bundesregierung, anders als mit der römisch-katholischen und der evangelischen Kirche sowie perspektivisch mit dem Zentralrat der Juden, ein zentraler Vertragspartner für die Regelung der islamischen Militärseelsorge nicht zur Verfügung. 7. Durch welche externen Fachleute, wie z. B. Islamwissenschaftler, hat sich die Bundesregierung im Hinblick auf die Einführung einer islamischen Militärseelsorge beraten lassen? Keine. 8. Welche Erfahrungen zur Anstaltsseelsorge (z. B. Gefängnisseelsorge in den Bundesländern) hat die Bundesregierung zu Rate gezogen, oder in welchem Umfang hat sich die Bundesregierung mit ausländischen Streitkräften (z. B. NATO-Partnern) hierüber zur Entscheidungsvorbereitung ausgetauscht? Die Deutsche Islam-Konferenz hat in der vergangenen Legislatur die Thematik „Wohlfahrt und Seelsorge“ erörtert. Für den Bereich Seelsorge wurden die Erfahrungen zur Gefängnisseelsorge, zur Seelsorge in den Krankenhäusern und zur Militärseelsorge vorgestellt und diskutiert. Das BMVg und unterstellte Dienststellen stehen im ständigen Austausch mit den Militärseelsorgen verbündeter Streitkräfte, etwa im Rahmen der jährlich stattfindenden International Military Chiefs of Chaplains Conference. 9. Wie stellt die Bundesregierung sicher, dass durch eine islamische Militärseelsorge keine verfassungsfeindlichen Institutionen (Muslimbruderschaft), die türkische Regierung (über DITIB) oder Extremisten Einfluss im Geschäftsbereich des BMVg gewinnen? Für die Abwehr verfassungsfeindlicher Bestrebungen und Tätigkeiten innerhalb des Geschäftsbereichs BMVg ist der Militärische Abschirmdienst (MAD) zuständig . Wenn dem MAD tatsächliche Anhaltspunkte für Bestrebungen im Sinne des § 1 Absatz 1 des Gesetzes über den militärischen Abschirmdienst (MAD-Gesetz) bekannt werden, nimmt er entsprechende Ermittlungen auf. Dies betrifft alle Bereiche des Geschäftsbereichs BMVg. Darüber hinaus berät der MAD die politische Leitung und die militärische Führung mit seinen Erkenntnissen, etwa bei der Auswahl von Ansprechpartnern für eine islamische Militärseelsorge. Auf die Antwort zu Frage 6b wird verwiesen. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/11919 – 4 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode 10. Welche Erkenntnisse hat die Bundesregierung über islamistische Bestrebungen innerhalb der Bundeswehr? a) Wie viele Verdachtspersonen dieser Kategorie bearbeitet der Militärische Abschirmdienst (MAD), und welchen Dienstgrad haben diese? b) Wie viele fallen je in die Kategorie „Verdachtsperson“, „Verdachtsperson mit fehlender Verfassungstreue“ und „Extremist in der Bundeswehr“ (bitte entsprechend nach Dienstgrad und Statusgruppe auflisten)? c) Worin bestehen die tatsächlichen Anhaltspunkte für Bestrebungen bzw. die erkannten Bestrebungen jeweils, und seit wann bearbeitet der MAD diese Fälle? d) Welche Dienstpflichtverletzungen haben die betreffenden Personen möglicherweise im Zusammenhang mit etwaigen Bestrebungen begangen, und wie wird diesen disziplinarrechtlich nachgegangen? e) Welche dieser Personen stehen möglicherweise in Verbindung zu Forderungen nach Einführung einer islamischen Militärseelsorge bzw. haben diese erhoben? f) Welche Anstrengungen unternimmt die Bundesregierung, die genannten „Verdachtspersonen mit fehlender Verfassungstreue“ und die „Extremisten in der Bundeswehr“ aus dem Dienstverhältnis zu entfernen? g) Welche Verbindungen haben diese Personen zu extremistischen islamischen Organisationen, Vereinen oder Institutionen außerhalb der Bundeswehr ? Die Fragen 10 bis 10g werden zusammen beantwortet. Für den Dienst in der Bundeswehr ist es unerlässlich, dass die Soldatinnen und Soldaten sowie die zivilen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes anerkennen und durch ihr gesamtes Verhalten für ihre Erhaltung eintreten. Dies ist in den Dienstpflichten für Soldatinnen und Soldaten sowie entsprechend in den beamtenrechtlich vorgegebenen Pflichten verankert. Sofern begründete Zweifel an der Verfassungstreue von Angehörigen des Geschäftsbereichs BMVg nachgewiesen werden können, strebt die Bundeswehr in der Konsequenz, bei Vorliegen der rechtlichen Voraussetzungen, eine unverzügliche Entfernung aus dem Dienstverhältnis an. Zurzeit bearbeitet der MAD im Phänomenbereich Islamismus 51 Personen aller Dienstgrad- und Statusgruppen. Davon werden drei Personen als Extremisten in der Bundeswehr bewertet (ein Stabsoffizier/Berufssoldat, ein Unteroffizier ohne Portepee/Soldat auf Zeit und ein Mannschaftsdienstgrad/Soldat auf Zeit). Bei zwei Personen liegen Zweifel an der Verfassungstreue vor (ein Offizier/Soldat auf Zeit und ein Unteroffizier mit Portepee/Soldat auf Zeit). Bei allen übrigen Personen bilden tatsächliche Anhaltspunkte für Bestrebungen und Tätigkeiten gemäß § 1 Absatz 1 MAD-Gesetz die rechtliche Grundlage für die Bearbeitung. Ein Bearbeitungsergebnis des MAD steht in diesen Fällen noch aus. Die tatsächlichen Anhaltspunkte liegen in jedem Einzelfall anders. Überwiegend handelt es sich dabei um eine extreme, teilweise salafistische Lesart und Befolgung der islamischen Glaubensgrundlagen, die subjektive Bewertung der Scharia als über dem Grundgesetz stehend, eine besonders strenge Befolgung der islamischen Regeln, im Widerspruch zu den Werten des Grundgesetzes, Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 5 – Drucksache 19/11919 die strenge Einhaltung der Gebetszeiten, auch unter Inkaufnahme der Kollision mit dienstlichen Pflichten, Kontakte zu Angehörigen der islamistischen Szene, Besuche von religiösen Einrichtungen, die von den Verfassungsschutzbehörden als extremistisch oder extremistisch beeinflusst bewertet werden. Die in Bearbeitung befindlichen Vorgänge wurden im Zeitraum von 2013 bis 2019 (39 davon in den Jahren 2018 und 2019) aufgenommen. Das Vorliegen tatsächlicher Anhaltspunkte für Bestrebungen und Tätigkeiten gemäß § 1 Absatz 1 MAD-Gesetz in Verbindung mit § 4 Absatz 1 des Bundesverfassungsschutzgesetzes (BVerfSchG) begründet grundsätzlich den Verdacht auf einen Verstoß gegen § 8 des Soldatengesetzes und damit auf ein Dienstvergehen. Sofern dieser Verdacht besteht, nimmt der jeweils zuständige Disziplinarvorgesetzte entsprechende Ermittlungen auf. 11. Welche Erkenntnisse hat die Bundesregierung über mögliche Personengeflechte von islamischen Extremisten oder islamistischen Verdachtspersonen innerhalb der Bundeswehr? 12. Welche Erkenntnisse hat die Bundesregierung über mögliche Personengeflechte innerhalb der Bundeswehr, an welchen islamische Extremisten oder islamistische Verdachtspersonen beteiligt sind? Die Fragen 11 und 12 werden zusammen beantwortet. Informationen können hierzu nicht gegeben werden, da sie Rückschlüsse auf die Arbeitsweise des MAD bzw. auf in Bearbeitung befindliche Personen zulassen würden. Dadurch würden operative Belange berührt. Eine Kenntnisnahme dieser Informationen durch Unbefugte könnte zu schwerwiegenden Nachteilen für die Aufgabenerfüllung des MAD führen und somit die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland gefährden oder ihren Interessen schweren Schaden zufügen. Eine Einstufung der Informationen als geheimhaltungsbedürftige Verschlusssache kann dieses Risiko grundsätzlich nicht ausschließen. Die gebotene Abwägung der Informationsrechte der Abgeordneten des Deutschen Bundestages mit den Sicherheitsinteressen der Bundesrepublik Deutschland führt vor diesem Hintergrund zu dem Ergebnis, dass die Sicherheitsinteressen der Bundesrepublik Deutschland überwiegen. 13. Wie will die Bundesregierung sicherstellen, dass verfassungsfeindliche Doktrinen des Islam, z. B. aus dem Koran und der Scharia, nicht Gegenstand von militärseelsorgerischen Aktivitäten islamischer Militärseelsorger in der Bundeswehr werden? 14. Wie beurteilt die Bundesregierung die Möglichkeit, dass antisemitische Haltungen durch islamische Militärseelsorge in die Bundesehr getragen werden? Die Fragen 13 und 14 werden zusammen beantwortet. Zunächst können dem Islam nicht generell verfassungsfeindliche Bestrebungen und antisemitische Tendenzen unterstellt werden. Sollten tatsächliche Anhaltspunkte für Bestrebungen gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung im Zusammenhang mit einer islamischen Militärseelsorge festgestellt werden, würde dies eine Zuständigkeit des MAD nach § 1 Absatz 1 MAD-Gesetz in Verbindung mit § 4 BVerfSchG begründen. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/11919 – 6 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode 15. Auf Grund welcher Bestimmungen bzw. wie beabsichtigt die Bundesregierung eine mögliche (Sicherheits-)Überprüfung von Bewerbern für die islamische Militärseelsorge? Die Sicherheitsüberprüfung von Militärgeistlichen in der Bundeswehr erfolgt gemäß den Bestimmungen des Bundesbeamtengesetzes sowie gemäß den Vorschriften nach dem Gesetz über die Voraussetzungen und das Verfahren von Sicherheitsüberprüfungen des Bundes und den Schutz von Verschlusssachen (Sicherheitsüberprüfungsgesetz ). 16. Wie gedenkt die Bundesregierung den unterschiedlichen islamischen Strömungen (Sunniten, Schiiten, Aleviten usw.) innerhalb einer islamischen Militärseelsorge Rechnung zu tragen, und wie wird der jeweilige Bedarf ermittelt ? Militärgeistliche in der Bundeswehr verrichten Seelsorge an allen Soldatinnen und Soldaten, unabhängig von deren Religion, Konfession oder Glaubensrichtung . 17. Welches Konfliktpotential sieht die Bundesregierung hinsichtlich der unterschiedlichen islamischen Strömungen innerhalb der Streitkräfte, wenn eine islamische Militärseelsorge nicht alle repräsentierten Strömungen abdeckt? Auf die Antwort zu Frage 16 wird verwiesen. 18. Wie hoch beziffert die Bundesregierung die Kosten zur Einführung einer islamischen Militärseelsorge? Die Kosten einer islamischen Militärseelsorge sind abhängig von deren Organisation und Struktur sowie von der Zahl der eingestellten islamischen Militärseelsorger und derzeit noch nicht absehbar. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Satz: Satzweiss.com Print, Web, Software GmbH, Mainzer Straße 116, 66121 Saarbrücken, www.satzweiss.com Druck: Printsystem GmbH, Schafwäsche 1-3, 71296 Heimsheim, www.printsystem.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de ISSN 0722-8333