Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat vom 23. Juli 2019 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. Deutscher Bundestag Drucksache 19/11921 19. Wahlperiode 25.07.2019 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Dr. Stefan Ruppert, Stephan Thomae, Grigorios Aggelidis, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der FDP – Drucksache 19/11498 – Wahlrecht der Auslandsdeutschen V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Auslandsdeutsche haben das Wahlrecht zum Deutschen Bundestag, wenn sie nach ihrem 14. Lebensjahr drei Monate ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland gehabt haben und dieser Aufenthalt nicht mehr als drei Monate zurückliegt. Dies Recht üben sie zumeist durch Briefwahl aus. Allerdings ist die Ausübung des Wahlrechts für im Ausland lebende Deutsche im Gegensatz zu in Deutschland lebenden Bürgerinnen und Bürger mit nicht unerheblichen Hindernissen verbunden: So ist ein förmlicher Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis erforderlich, welcher persönlich und handschriftlich von der Antragstellerin bzw. dem Antragsteller unterzeichnet und der vor Fortzug zuletzt gemeldeten Gemeinde im Original übermittelt werden muss; eine Einreichung per E-Mail oder Fax ist nicht möglich. Erst nach der Eintragung im Wählerverzeichnis danach erfolgt die postalische Zusendung der Wahlunterlagen, woraufhin der ausgefüllte Wahlschein nunmehr wieder an die deutschen Behörden auf dem Postweg retourniert werden muss. Auslandsdeutsche sind dabei in dem Wahlkreis ihres letzten Wohnortes wahlberechtigt. Mangels umfassender statistischer Erhebungen ist die Beteiligung von Auslandsdeutschen an Bundestagswahlen nicht exakt bezifferbar. Sie lässt sich jedoch über die Anzahl der Anträge von Auslandsdeutschen auf Eintragung in das Wählerverzeichnis näherungsweise bestimmen. Beispielsweise waren bei der Bundestagswahl 2013 67 057 Wahlberechtigte mit Wohnsitz im Ausland in das Wählerverzeichnis eingetragen worden. V o r b e m e r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g Entgegen der Annahme in der Vorbemerkung der Fragesteller haben Auslandsdeutsche das Wahlrecht zum Deutschen Bundestag nicht nur dann, wenn sie nach ihrem 14. Lebensjahr drei Monate ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland gehabt haben und dieser Aufenthalt nicht länger als drei Monate zurückliegt. Vielmehr sind Deutsche, die am Wahltag außerhalb der Bundesrepublik Deutschland leben, nach § 12 Absatz 2 des Bundeswahlgesetzes (BWG) bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen ohne weitere Darlegungen wahlberechtigt, wenn Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/11921 – 2 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode ein mindestens dreimonatiger ununterbrochener Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland nach dem 14. Geburtstag nicht länger als 25 Jahre zurückliegt. Wenn diese Voraussetzungen vorliegen, wird der Betreffende ohne weitere Darlegungen auf Antrag in das Wählerregister seiner letzten Wohnsitzgemeinde in Deutschland eingetragen und kann sein Wahlrecht dort oder per Briefwahl vom Ausland aus ausüben. Aber auch wenn die Voraussetzungen für den Regelfall der ersten Alternative des § 25 Absatz 2 BWG nicht vorliegen, also wenn ein dreimonatiger ununterbrochener Aufenthalt in Deutschland nicht vorliegt oder vor Vollendung des 14. Lebensjahres oder vor mehr als 25 Jahren erfolgt ist, kann ein im Ausland lebender Deutscher seit dem 21. Gesetz zur Änderung des BWG vom 27. April 2013 nach der neu eingefügten zweiten Alternative des § 25 Absatz 2 BWG wahlberechtigt sein. Dazu muss er darlegen, dass er aus anderen Gründen in einer mit einem dreimonatigen Aufenthalt vergleichbaren Weise persönlich und unmittelbar Vertrautheit mit den politischen Verhältnissen in der Bundesrepublik Deutschland erworben hat und von ihnen betroffen ist. Die Ausübung des Wahlrechts ist für im Ausland lebende Deutsche gegenüber den in Deutschland lebenden Bürgerinnen und Bürgern nur mit den sich aus der Tatsache ihres Aufenthalts im Ausland ergebenden Hindernissen verbunden. Anders als bei den Wahlberechtigten mit Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland ergibt sich bei Deutschen mit Wohnsitz im Ausland ihre Wahlberechtigung nicht aus dem Melderegister, da es keine Meldepflicht und kein Melderegister für Personen gibt, die nicht in der Bundesrepublik Deutschland leben. Da Auslandsdeutsche deswegen nicht wie in Deutschland lebende Bürgerinnen und Bürger von der Gemeindebehörde von Amts wegen aus dem Melderegister in das Wählerregister eingetragen werden können, erfolgt ihre Eintragung auf Antrag in das Wählerregister der Gemeinde in Deutschland, in der sie vor ihrem Fortzug in das Ausland zuletzt gemeldet waren. Da sich die das Wahlrecht begründenden Tatsachen bei ihnen nicht aus dem Melderegister ergeben, ist bei jeder Wahl jeweils ein Antrag und zum Beweis des aktuellen Vorliegens der das Wahlrecht begründenden Tatsachen eine strafbewährte eidesstaatliche Versicherung erforderlich, die eine persönliche Unterschrift erfordert. Sofern die bei Auslandsdeutschen nicht aus den Melderegistern mögliche Eintragung in das Wählerregister der Fortzugsgemeinde erfolgt ist, funktioniert die Ausübung des Wahlrechts wie bei in Deutschland lebenden Bürgerinnen und Bürgern entweder per Urnenwahl in der Fortzugsgemeinde bei Anwesenheit in Deutschland oder per Briefwahl von einem anderen Ort gegebenenfalls im Ausland aus, wobei bei Wahl vom Ausland aus die Postlaufzeiten vom Wahlberechtigten zu berücksichtigen sind. Da im Ausland lebende Wahlberechtigte nach Eintragung in das Wählerregister ihrer letzten Wohnsitzgemeinde in Deutschland von anderen Wahlberechtigten im Wählerregister nicht unterschieden werden und die Zahl der außerhalb der Bundesrepublik Deutschland lebenden Deutschen mangels Meldepflicht nicht bekannt ist, lassen sich Aussagen über Zahl der Auslandsdeutschen , den Anteil der Wahlberechtigten unter den Auslandsdeutschen oder die Beteiligung der Auslandsdeutschen an Bundestagswahlen nicht machen. Bekannt ist aber die Zahl der aufgrund ihrer erfolgten Eintragung in ein Wählerregister in Deutschland wahlberechtigten Deutschen mit Wohnsitz im Ausland. Und diese hat sich mit 67 057 bei der Bundestagswahl 2013 und 112 989 bei der Bundestagswahl 2017 gegenüber der Zeit vor Inkrafttreten des 21. Gesetzes zur Änderung des BWG deutlich gesteigert (2009: 65 731; 2005: 54 808). Drucksache 19/11921 – 2 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 3 – Drucksache 19/11921 1. Wie viele Deutsche haben nach Kenntnis der Bundesregierung ihren Wohnsitz im Ausland? Die Zahl der in Deutschland nicht mit einer Wohnung gemeldeten im Ausland lebenden Deutschen, die in das Ausland verzogen sind oder durch Geburtserwerb von einem deutschen Elternteil die deutsche Staatsangehörigkeit erworben haben, ist der Bundesregierung nicht bekannt. Deutsche Staatsangehörige, die keinen melderechtlichen Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland haben, sind in den deutschen Melderegistern melderechtlich nicht erfasst. Ein Melderegister für Auslandsdeutsche oder eine Meldepflicht für in das Ausland verzogene Deutsche gibt es nicht. 2. Wie verteilt sich die Zahl der Auslandsdeutschen nach Kenntnis der Bundesregierung auf die Regionen EU, Europa ohne EU, Nordamerika, Afrika, Südamerika , Russland, China, restliches Asien, Naher und Mittlerer Osten, Ozeanien inkl. Australien und Neuseeland sowie sonstige Länder? Auf die Antwort zu Frage 1 und die Vorbemerkung der Bundesregierung wird verwiesen. Die Zahl der aufgrund der erfolgten Eintragung in ein Wählerregister in Deutschland bei der Bundestagswahl 2013 und 2017 wahlberechtigten Deutschen mit Wohnsitz im Ausland verteilt sich nach Wohnländern wie aus den Anlagen ersichtlich . 3. Wie viele dieser Auslandsdeutschen sind nach Kenntnis der Bundesregierung wahlberechtigt? Auf die Antwort zu Frage 1 und Vorbemerkung der Bundesregierung wird verwiesen . 4. Wie viele der Anträge auf Briefwahl sind in den letzten beiden Bundestagswahlen nach Kenntnis der Bundesregierung aufgrund mangelnder „unmittelbarer Vertrautheit“ abgelehnt worden? Über die Zahl der Anträge von Deutschen im Ausland auf Eintragung in ein Wählerverzeichnis liegen dem Bundeswahlleiter keine Angaben vor. Von den tatsächlich erfolgten Eintragungen von im Ausland lebenden Deutschen in ein Wählerregister in Deutschland erfolgte dies bei den Bundestagswahlen 2013 und 2017 in circa 2 000 Fällen aufgrund der zweiten Alternative von § 12 Absatz 2 BWG. Nach Angaben aus den Ländern sind etwa 500 Anträge bekannt, die bei der Bundestagswahl 2013 nach § 12 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 des Bundeswahlgesetzes abgelehnt wurden; bezüglich der Bundestagswahl 2017 liegen dem Bundeswahlleiter insofern keine Erkenntnisse vor. 5. Wie viele Beschwerden über Probleme oder Verhinderung der Briefwahl sind der Bundesregierung für die Bundestagswahlen 2013 und 2017 bekannt ? Sowohl bei der Bundestagswahl 2013 als auch bei der Bundestagswahl 2017 gingen beim Bundeswahlleiter einige Beschwerden von Auslandsdeutschen ein, dass sie die Briefwahlunterlagen nicht rechtzeitig vor der Wahl erhalten hätten. Die Beschwerden wurden jeweils an die zuständige Gemeinde zur Stellungnahme weitergeleitet. In vielen Fällen waren die Beschwerden nicht berechtigt, weil beispielsweise die entsprechenden Anträge erst sehr kurzfristig gestellt worden wa- Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 3 – Drucksache 19/11921 Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/11921 – 4 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode ren. Die Zahl von Beschwerden beim Bundeswahlleiter, die den in der Frage genannten Gründen zuzuordnen sind, ist der Bundesregierung nicht bekannt. Nach der Bundestagswahl 2017 wurde ein diesbezüglicher Wahleinspruch in einem Fall eingelegt; diesen hat der Deutsche Bundestag entsprechend der Empfehlung des Wahlprüfungsausschusses (Bundestagsdrucksache 19/3050, S. 43) zurückgewiesen . Nach der Bundestagswahl 2013 hatte der Deutsche Bundestag einen Wahleinspruch gegen das neue Wahlrecht der Auslandsdeutschen zurückgewiesen (Bundestagsdrucksache 18/1810, S. 191, 199). 6. Wie viele Anträge auf Briefwahl von Auslandsdeutschen enden nach Kenntnis der Bundesregierung ohne eine gültige Stimmabgabe? Auf die Antwort zu Frage 4 und die Vorbemerkung der Bundesregierung wird verwiesen. 7. Sieht die Bundesregierung eine Gefahr für das verfassungsmäßig garantierte Recht auf Teilhabe an Wahlen von Auslandsdeutschen angesichts des Umstandes , dass dieser Wahlprozess sehr anfällig für etwaige, auch mutwillige Störungen beispielsweise in undemokratischen Gastländern ist? Hinweise auf mutwillige Störungen der Wahlteilnahme von Auslandsdeutschen liegen der Bundesregierung nicht vor. Das Grundgesetz kann rechtlich nicht garantieren , dass das Wahlrecht durch deutsche Staatsangehörige auf dem Staatsgebiet und im Hoheitsbereich eines anderen Staates wie im Bundesgebiet ausgeübt werden kann. 8. Wie schätzt die Bundesregierung das Risiko einer elektronischen Wahlrechtsausübung speziell und ausschließlich für Auslandsdeutsche ein, und wo sieht sie Vorteile des aktuellen Systems der Briefwahl? Einer elektronischen Wahlrechtsausübung stehen erhebliche verfassungsrechtliche und tatsächliche Risiken entgegen. Nach dem Bundeswahlgesetz findet die Bundestagswahl als Urnenwahl oder per Briefwahl statt. Mit Urteil vom 3. März 2009 (BVerfGE 123, 39 ff.) hat das Bundesverfassungsgericht die frühere Wahlgeräteverordnung für mit dem Grundsatz der Öffentlichkeit der Wahl aus Artikel 38 in Verbindung mit Artikel 20 Absatz 1 und 2 des Grundgesetzes (GG) unvereinbar erklärt. Das Bundesverfassungsgericht hat dabei festgestellt, dass die Kontrolle des Wahlverfahrens eine Angelegenheit und Aufgabe der Bürger sei und jeder Bürger die zentralen Schritte der Wahl ohne besondere technische Vorkenntnisse nachvollziehen und verstehen können muss. Ein Wahlverfahren, in dem der Wähler nicht zuverlässig nachvollziehen kann, ob seine Stimme unverfälscht erfasst und in die Ermittlung des Wahlergebnisses einbezogen wird, und wie die insgesamt abgegebenen Stimmen zugeordnet und gezählt werden, ist nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts unzulässig. Es reicht danach insbesondere nicht aus, wenn der Wähler darauf verwiesen ist, ohne die Möglichkeit eigener Einsicht auf die Funktionsfähigkeit des Systems zu vertrauen. Danach kommen Online-Wahlen nach gegenwärtigem Stand der Technik erst Recht nicht in Betracht, da internetbasierte Wahlverfahren nicht in der Lage sind, den oben dargestellten verfassungsrechtlichen Vorgaben der Öffentlichkeit der Wahl zu genügen . Weitere Probleme bestehen hinsichtlich der mangelnden Sicherheit des Internets sowie der dauerhaften Wahrung des Wahlgeheimnisses. Daher sind Online -Wahlen in Deutschland nach derzeitiger Rechts- und Tatsachenlage nicht möglich. Drucksache 19/11921 – 4 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 5 – Drucksache 19/11921 Vor der Europawahl 2019 hat zudem die EU-Kommission in ihrer Mitteilung „Faire und freie Europawahlen gewährleisten“ vom 12. September 2018 (COM (2018) 637) und in ihrer Empfehlung zu Wahlkooperationsnetzwerken, Online- Transparenz, Schutz vor Cybersicherheitsvorfällen und Bekämpfung von Desinformationskampagnen vom 21. September 2018 (C(2018) 5949) auf ein verändertes Sicherheitsumfeld und wachsende Bedrohungen unserer Demokratien durch hybride Angriffe auf Wahlvorrichtungen, Informationssysteme und das Internet durch Drittstaaten hingewiesen (siehe auch „Gemeinsame Mitteilung an das Europäische Parlament, den Europäischen Rat und den Rat: Stärkung der Resilienz und Ausbau der Kapazitäten zur Abwehr hybrider Bedrohungen“ (JOIN(2018) 16) sowie J. Grolle, SPIEGEL Plus 18. September 2018 „So mordet man leise die Demokratie“ zum Plädoyer der Experten der Universität Michigan zu einer Rückkehr zu Stimmzetteln aus Papier in den USA). Jenseits der rechtlichen und Sicherheits-Bedenken gegenüber elektronischen und internetbasierten Wahlsystemen hat das etablierte und vom Bundesverfassungsgericht (BVerfGE 134, 25) als verfassungsrechtlich zulässig bestätigte gegenwärtige System der Briefwahl den Vorteil, für den Bürger eine niedrige technische Zugangsschwelle aufzuweisen, was dem egalitären Charakter der Demokratie und dem verfassungsrechtlich vorgegebenen Grundsatz der Allgemeinheit und Gleichheit der Wahl in besonderer Weise entspricht, und gegenüber den finanziellen Aufwendungen, die für ein sicheres E-Voting-System erforderlich würden, erheblich kostengünstiger zu sein. 9. Wie schätzt die Bundesregierung die möglichen Steigerungen in der Effizienz und Transparenz des Vorgangs ein, wenn entsprechende Anträge künftig von einer zentralen Instanz bearbeitet würden (z. B. vom Auswärtigen Amt) und nicht in den Gemeinden, in der ein Auslandsdeutscher vor dessen Fortzug zuletzt gemeldet war? Die Annahme, die Effizienz und Transparenz der Durchführung von Verwaltungsaufgaben würde per se durch eine Zentralisierung der Aufgabenwahrnehmung gesteigert, würde der Grundentscheidung in Artikel 30 und 83 GG für eine im Grundsatz dezentrale Ausführung der Bundesgesetze durch die Länder und deren Kommunen und dem Grundsatz der Subsidiarität und Dezentralität widersprechen . Für die Durchführung des Bundeswahlrechts und die Organisation der Bundeswahlen sind entsprechend dem Regelfall des Artikels 83 GG grundsätzlich die Länder und Kommunen zuständig (ebenso die Begründung zur Beschlussempfehlung des Petitionsausschusses des Deutschen Bundestages, lfd. Nr. 35 der Sammelübersicht 18/452, Bundestagsdrucksache 18/12809, der der Deutsche Bundestag am 29. Juni 2017 gefolgt ist). Eine Zentralisierung von Teilaspekten der Wahlvorbereitung für einen Teil der Wahlberechtigten bei einer zentralen Instanz, zumal in einer für Wahlrechtsfragen, Wahlorganisation, Melderegister und Wählerregister unzuständigen obersten Bundesbehörde, würde die Effizienz und Transparenz der Aufgabenwahrnehmung nicht steigern und könnte zu Informationsdefiziten bei der Überprüfung der Angaben der Antragsteller und zu Unvollständigkeit der in Deutschland auf Gemeindeebene geführten Wählerregister und zu Manipulationsmöglichkeiten führen. 10. Was ist nach Kenntnis der Bundesregierung deutschlandweit der höchste Anteil der Stimmen von Auslandsdeutschen in einem Wahlkreis? Auf die Antwort zu Frage 4 und die Vorbemerkung der Bundesregierung wird verwiesen. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 5 – Drucksache 19/11921 Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/11921 – 6 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode 11. Gibt es rechtliche oder administrative Probleme, die einer Wahlmöglichkeit bei Bundestagswahlen direkt in den deutschen Auslandsvertretungen prinzipiell im Wege stehen? Abgesehen davon, dass die Durchführung deutscher Wahlen im Wege der Urnenwahl in auswärtigen Staaten jeweils die Genehmigung aller betroffenen auswärtigen Staaten bezüglich der Durchführung deutscher Hoheitsakte auf fremdem Hoheitsgebiet voraussetzen und im Fall der teilweisen Verweigerung zu Gleichbehandlungsproblemen unter vergleichbaren Wählergruppen führen würde, wäre eine Durchführung von Urnenwahlen in den deutschen Auslandsvertretungen mit dem deutschen Wahlsystem und Wahlrecht nicht zu vereinbaren. Denn außerhalb der Wahllokale in den Wahlkreisen sind weder die für die 299 Wahlkreise jeweils unterschiedlichen Stimmzettel, noch die Wählerregister der circa 80 000 Wahlbezirke in Deutschland auf dem bis zum Wahltag von den Gemeindebehörden fortgeschriebenen Stand zur Verifizierung des Wahlrechts vorhanden. Außerhalb des Wahlbezirks könnten nicht durch Stimmabgabevermerk im Wählerregister Mehrfachwahlen verhindert werden. Schließlich würde die Durchführung der Wahl durch unabhängige Wahlorgane und ehrenamtliche, von den konkurrierenden Parteien vorgeschlagene Mitglieder der Wahlvorstände (§ 9 Absatz 2 BWG) und die Öffentlichkeit aller Teile der Wahlhandlung für jedermann (§ 31 BWG) als zentrale Sicherungen des deutschen Wahlrechts gegen Wahlmanipulation bei einer Wahldurchführung außerhalb des Wahlgebiets (§ 2 Absatz 1 BWG) in ihrer Wirksamkeit beeinträchtigt. Zudem könnte bei geringem Wähleraufkommen und bei Übermittlung der auf die Wahlvorschläge in den Wahlkreisen entfallenden Stimmenzahlen einzelne Stimmzettel und die Stimmabgabe darauf einzelnen Wahlberechtigten zugeordnet und dadurch der verfassungsrechtliche Wahlgrundsatz der Geheimheit der Wahl (Artikel 38 Absatz 1 GG) verletzt werden. Da wegen des verfassungsrechtlichen Wahlgrundsatzes der Wahlgleichheit alle Wahlkreise ungefähr gleich viele Wahlberechtigte umfassen müssen (BVerfGE 130, 212, 225]), kommt angesichts der unbekannten Wählerzahlen und der Nichtregistrierung der Auslandsdeutschen auch die Bildung von „Auslandswahlkreisen “ nicht in Frage (vergleiche auch Begründung zur Beschlussempfehlung des Petitionsausschusses des Deutschen Bundestags, lfd. Nr. 35 der Sammelübersicht 18/452, Bundestagsdrucksache 18/12809, der der Deutsche Bundestag am 29. Juni 2017 gefolgt ist). 12. Worin sieht die Bundesregierung die Hauptgründe für die unterdurchschnittliche Wahlbeteiligung von Auslandsdeutschen? Daten zur durchschnittlichen Wahlbeteiligung der Auslandsdeutschen liegen nicht vor (vgl. Antwort zu Frage 1 und die Vorbemerkung der Bundesregierung). 13. Was unternimmt die Bundesregierung, um die Wahlbeteiligung von Auslandsdeutschen zu erhöhen? Um die Wahlteilnahme der Auslandsdeutschen zu fördern, machen die diplomatischen Vertretungen der Bundesrepublik Deutschland im Ausland unverzüglich nach der Bestimmung des Wahltages, also in der Regel mehr als ein halbes Jahr vor der Wahl, öffentlich bekannt, unter welchen Voraussetzungen im Ausland lebende Deutsche an der Wahl teilnehmen können und wie sie die Eintragung in das Wählerverzeichnis beantragen können. Dies geschieht in überregionalen und regionalen Tages- und Wochenzeitungen des Gastlandes, über das Internet auf den Internetseiten des Bundeswahlleiters und der Auslandsvertretungen des Aus- Drucksache 19/11921 – 6 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 7 – Drucksache 19/11921 wärtigen Amtes sowie über das Benachrichtigungssystem für Deutsche im Ausland ELEFAND, sofern die deutschen Bürgerinnen und Bürger im Ausland bei der Anmeldung in diesem System um Informationen zur Wahl gebeten haben. Dabei werden die im Ausland lebenden Wahlberechtigten auf die Ratsamkeit einer frühzeitigen Stellung des Antrags auf Eintragung in das Wählerregister der Gemeinde des letzten Wohnsitzes in Deutschland hingewiesen. Auslandsvertretungen in Ländern mit besonders langen oder unzuverlässigen Postwegen bieten für den Versand der Briefwahlunterlagen durch die Wahlämter in das Ausland und für die Rücksendung der Wahlbriefe der Wahlberechtigten aus dem Ausland nach Deutschland die Benutzung des Kurierdienstes des Auswärtigen Amtes an. Mit der 11. Änderungsverordnung zur Bundeswahlordnung vom 24. März 2017 (BGBl I, Nr. 15, S. 585) wurden der zur Versendung der Briefwahlunterlagen zur Verfügung stehende Zeitraum verlängert und die Zustellung der Wahlbriefe an die Wahlämter der Gemeinden durch Sicherstellung der Maschinenlesbarkeit beschleunigt . Diese Regelungen wurden in der 6. Verordnung zur Änderung der Europawahlordnung vom 16. Mai 2018 (BGBl. I S. 570) auch für die Europawahlen übernommen. Mit der Deutschen Post AG als dem für die Rücksendung der Wahlbriefe nach § 36 Absatz 4 BWG öffentlich bekannt gemachten Postunternehmen (vgl. Bundesanzeiger vom 10. Juli 2017) ist sowohl für die Bundestagswahl am 24. September 2017, als auch für die Europawahl am 26. Mai 2019 vertraglich eine individuelle Sonntagszustellung der Wahlbriefe durch die Deutsche Post AG an die Wahlämter vereinbart worden, um die Zustellung bis zum letzten Moment sicherzustellen. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 7 – Drucksache 19/11921 Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. – nach Wohnländern – Wohnland Anzahl 124 Belgien 3.928 125 Bulgarien 78 126 Dänemark 882 127 Estland 39 128 Finnland 302 129 Frankreich 6.903 131 Slowenien 23 134 Griechenland 268 135 Irland 382 137 Italien 1.105 139 Lettland 42 142 Litauen 29 143 Luxemburg 1.068 145 Malta 71 148 Niederlande 3.163 151 Österreich 5.616 152 Polen 344 153 Portugal 323 154 Rumänien 75 155 Slowakei 42 157 Schweden 1.322 161 Spanien 2.163 164 Tschechische Republik 243 165 Ungarn 210 168 Vereinigtes Königreich 3.523 181 Zypern 68 EU-Mitglieder Zusammen 32.212 121 Albanien 21 122 Bosnien und Herzegowina 22 123 Andorra 2 130 Kroatien 43 136 Island 54 141 Liechtenstein 92 144 Mazedonien 15 146 Moldau 7 147 Monaco 32 149 Norwegen 946 158 Schweiz 18.287 160 Russische Föderation 254 163 Türkei 276 Anzahl der bei der BTW 2013 in ein Wählerverzeichnis eingetragenen, im Ausland lebenden und in Deutschland nicht (mehr) gemeldeten wahlberechtigten Deutschen 1 Drucksache 19/11921 – 8 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Wohnland Anzahl 166 Ukraine 86 422 Armenien 12 425 Aserbaidschan 14 430 Georgien 46 Europarat-Mitglieder Zusammen 52.421 140 Montenegro 11 150 Kosovo 35 169 Weißrußland 18 170 Serbien 51 195 Brit. abh. Geb. in Europa 1 199 Übriges Europa 6 Übriges Europa Zusammen 122 Europa Zusammen 52.543 221 Algerien 20 223 Angola 9 224 Eritrea 3 225 Äthiopien 73 226 Lesotho 1 227 Botsuana 29 229 Benin 26 230 Dschibuti 1 231 Cote de'Ivoire 8 232 Nigeria 54 233 Simbabwe 29 236 Gabun 3 238 Ghana 59 239 Mauretanien 8 242 Kap Verde 1 243 Kenia 112 245 Kongo, Rep. 4 246 Kongo, Dem. Rep. 28 247 Liberia 3 248 Libyen 6 249 Madagaskar 7 251 Mali 5 252 Marokko 59 253 Mauritius 2 254 Mosambik 36 255 Niger 10 256 Malawi 37 257 Sambia 29 258 Burkina Faso 20 261 Guinea 1 262 Kamerun 24 2 Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 9 – Drucksache 19/11921 Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Wohnland Anzahl 263 Südafrika 407 265 Ruanda 35 267 Namibia 75 268 Sao Tome und Principe 1 269 Senegal 26 271 Seychellen 2 272 Sierra Leone 3 274 Äquatorialguinea 1 277 Sudan 19 278 Südsudan 6 282 Tansania 52 283 Togo 19 284 Tschad 7 285 Tunesien 81 286 Uganda 36 287 Ägypten 138 289 Zentralafrikanische Republik 4 291 Burundi 13 299 Übriges Afrika 10 Afrika Zusammen 1.642 322 Barbados 7 323 Argentinien 114 324 Bahamas 8 326 Bolivien 71 327 Brasilien 349 328 Guyana 1 332 Chile 140 333 Dominica 1 334 Costa Rica 60 335 Dominikanische Republik 25 336 Ecuador 55 337 El Salvador 23 345 Guatemala 22 346 Haiti 6 347 Honduras 21 348 Kanada 812 349 Kolumbien 62 351 Kuba 11 353 Mexiko 210 354 Nicaragua 24 355 Jamaika 9 357 Panama 16 359 Paraguay 32 361 Peru 114 365 Uruguay 45 366 St. Lucia 5 367 Venezuela 23 368 Vereinigte Staaten 4.542 3 Drucksache 19/11921 – 10 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Wohnland Anzahl 369 St. Vincent und die Grenadinen 1 371 Trinidad und Tobago 12 399 Übriges Amerika 12 Amerika Zusammen 6.833 421 Jemen 8 423 Afghanistan 32 424 Bahrain 32 426 Bhutan 1 427 Myanmar 11 429 Brunei Darussalam 16 431 Sri Lanka 32 432 Vietnam 111 434 Korea, Dem. Volksrepublik 67 436 Indien 225 437 Indonesien 145 438 Irak 12 439 Iran, Islam. Republik 26 441 Israel 152 442 Japan 360 444 Kasachstan 28 445 Jordanien 58 446 Kambodscha 58 447 Katar 60 448 Kuwait 11 449 Laos, Dem. Volksrepublik 28 450 Kirgisistan 33 451 Libanon 42 456 Oman 25 457 Mongolei 19 458 Nepal 17 460 Bangladesch 20 461 Pakistan 37 462 Philippinen 116 465 Taiwan 50 467 Korea, Republik 72 469 Vereinigte Arabische Emirate 483 470 Tadschikistan 10 471 Turkmenistan 3 472 Saudi-Arabien 66 474 Singapur 593 475 Syrien, Arab. Republik 3 476 Thailand 438 477 Usbekistan 25 479 China 1.366 482 Malaysia 106 483 Timor-Leste 3 499 Übriges Asien 24 4 Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 11 – Drucksache 19/11921 Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Wohnland Anzahl Asien Zusammen 5.024 523 Australien 819 526 Fidschi 1 527 Cookinseln 1 536 Neuseeland 185 537 Palau 2 538 Papua-Neuguinea 5 599 Übriges Ozeanien 2 Australien Zusammen 1.015 Insgesamt 67.057 5 Drucksache 19/11921 – 12 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. – nach Wohnländern – Stand: 29.11.2017 Wohnland Anzahl 124 Belgien 5.483 125 Bulgarien 103 126 Dänemark 1.753 127 Estland 61 128 Finnland 451 129 Frankreich 9.606 130 Kroatien 55 131 Slowenien 33 134 Griechenland 220 135 Irland 806 137 Italien 1.544 139 Lettland 41 142 Litauen 49 143 Luxemburg 1.469 145 Malta 143 148 Niederlande 5.808 151 Österreich 11.376 152 Polen 421 153 Portugal 462 154 Rumänien 112 155 Slowakische Republik 68 157 Schweden 2.627 161 Spanien 3.116 164 Tschechische Republik 347 165 Ungarn 327 168 Vereinigtes Königreich 8.630 181 Zypern 80 EU-Mitglieder Zusammen 55.191 121 Albanien 42 122 Bosnien und Herzegowina 21 123 Andorra 7 136 Island 92 140 Montenegro 10 141 Liechtenstein 150 144 ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien 18 146 Republik Moldau 13 147 Monaco 37 149 Norwegen 1.843 Anzahl der bei der BTW 2017 in ein Wählerverzeichnis eingetragenen, im Ausland lebenden und in Deutschland nicht (mehr) gemeldeten wahlberechtigten Deutschen 1 Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 13 – Drucksache 19/11921 Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Wohnland Anzahl 158 Schweiz 31.606 160 Russische Föderation 292 163 Türkei 331 166 Ukraine 100 170 Serbien 63 422 Armenien 17 425 Aserbaidschan 22 430 Georgien 32 Europarat-Mitglieder Zusammen 89.887 150 Kosovo 35 167 Vatikanstadt 1 169 Weißrussland 28 Übriges Europa Zusammen 64 Europa Zusammen 89.951 221 Algerien 18 223 Angola 3 224 Eritrea 2 225 Äthiopien 60 226 Lesotho 4 227 Botsuana 20 229 Benin 11 230 Dschibuti 4 231 Côte d'Ivoire 11 232 Nigeria 73 233 Simbabwe 29 236 Gabun 3 238 Ghana 46 239 Mauretanien 10 242 Cabo Verde 6 243 Kenia 133 245 Kongo 16 246 Demokratische Republik Kongo 16 247 Liberia 11 248 Libyen 4 249 Madagaskar 13 251 Mali 18 252 Marokko 63 253 Mauritius 9 254 Mosambik 23 255 Niger 10 256 Malawi 21 257 Sambia 50 258 Burkina Faso 12 261 Guinea 9 2 Drucksache 19/11921 – 14 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Wohnland Anzahl 262 Kamerun 18 263 Südafrika 436 265 Ruanda 33 267 Namibia 60 268 São Tomé und Príncipe 1 269 Senegal 29 271 Seychellen 4 272 Sierra Leone 14 274 Äquatorialguinea 2 277 Sudan 15 278 Südsudan 3 281 Swasiland 1 282 Vereinigte Republik Tansania 68 283 Togo 18 284 Tschad 4 285 Tunesien 77 286 Uganda 42 287 Ägypten 99 289 Zentralafrikanische Republik 8 291 Burundi 4 Afrika Zusammen 1.644 322 Barbados 4 323 Argentinien 114 324 Bahamas 11 326 Plurinationaler Staat Bolivien 30 327 Brasilien 416 330 Belize 5 332 Chile 184 333 Dominica 1 334 Costa Rica 75 335 Dominikanische Republik 28 336 Ecuador 80 337 El Salvador 20 340 Grenada 3 345 Guatemala 29 346 Haiti 6 347 Honduras 12 348 Kanada 1.491 349 Kolumbien 139 351 Kuba 18 353 Mexiko 279 354 Nicaragua 16 355 Jamaika 8 357 Panama 22 359 Paraguay 37 361 Peru 117 364 Suriname 2 3 Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 15 – Drucksache 19/11921 Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Wohnland Anzahl 365 Uruguay 52 366 St. Lucia 2 367 Bolivarische Republik Venezuela 41 368 Vereinigte Staaten 9.484 371 Trinidad und Tobago 9 Amerika Zusammen 12.735 423 Afghanistan 15 424 Bahrain 27 426 Bhutan 2 427 Myanmar 45 429 Brunei Darussalam 9 431 Sri Lanka 18 432 Vietnam 101 434 Demokratische Volksrepublik Korea 9 436 Indien 218 437 Indonesien 146 438 Irak 10 439 Islamische Republik Iran 40 441 Israel 224 442 Japan 623 444 Kasachstan 27 445 Jordanien 67 446 Kambodscha 47 447 Katar 86 448 Kuwait 20 449 Demokratische Volksrepublik Laos 19 450 Kirgisistan 20 451 Libanon 68 454 Malediven 2 456 Oman 44 457 Mongolei 13 458 Nepal 21 459 Palästinensische Gebiete 7 460 Bangladesch 16 461 Pakistan 43 462 Philippinen 133 467 Republik Korea 199 469 Vereinigte Arabische Emirate 724 470 Tadschikistan 15 471 Turkmenistan 6 472 Saudi-Arabien 72 474 Singapur 938 475 Arabische Republik Syrien 3 476 Thailand 576 477 Usbekistan 23 479 China 1.702 482 Malaysia 168 483 Timor-Leste 4 4 Drucksache 19/11921 – 16 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Wohnland Anzahl Asien Zusammen 6.550 523 Australien 1.560 526 Fidschi 3 530 Kiribati 2 532 Vanuatu 1 536 Neuseeland 487 537 Palau 3 538 Papua-Neuguinea 13 541 Tonga 1 543 Samoa 2 545 Föderierte Staaten von Mikronesien 1 Australien Zusammen 2.073 996 unbekanntes Ausland 36 Insgesamt 112.989 5 Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 17 – Drucksache 19/11921 Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Satz: Satzweiss.com Print, Web, Software GmbH, Mainzer Straße 116, 66121 Saarbrücken, www.satzweiss.com Druck: Printsystem GmbH, Schafwäsche 1-3, 71296 Heimsheim, www.printsystem.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de ISSN 0722-8333