Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft vom 23. Juli 2019 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. Deutscher Bundestag Drucksache 19/11922 19. Wahlperiode 25.07.2019 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Dr. Wieland Schinnenburg, Michael Theurer, Grigorios Aggelidis, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der FDP – Drucksache 19/11512 – Einschränkung von CBD durch Novel-Food-Verordnung und Auswirkungen auf deutsche Unternehmen V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Die Europäische Kommission hat im Januar 2019 entschieden, Lebensmittel und andere Produkte, die Cannabidiol (CBD) aus Hanf enthalten, unter die Novel -Food-Verordnung fallen zu lassen (www.bvl.bund.de/DE/01_Lebensmittel/ 04_AntragstellerUnternehmen/13_FAQs/FAQ_Cannabidiol/FAQ_Cannabidiol_ node.html). Obwohl Produkte aus Hanf, die immer schon CBD enthielten, seit Jahrhunderten in Europa frei verkäuflich waren, entschied man, dass es sich bei dem Bestandteil CBD um ein „Novel Food“ (neuartiges Lebensmittel) handelt. Die Folgen sind Razzien von Betrieben, die CBD-haltige Produkte vertreiben (www.vice.com/de/article/kzmqav/40-polizisten-durchsuchen-einen-kiosk-cbdrazzien -in-bayern; www.faz.net/aktuell/gesellschaft/kriminalitaet/razzien-wegenunerlaubter -abgabe-von-hanfprodukten-16136343.html; www.deutsche-apothekerzeitung .de/news/artikel/2019/04/26/rossmann-und-dm-nehmen-cbd-oele-aus-demsortiment ) und damit einhergehende wirtschaftliche Schäden für Unternehmen. 1. Warum und in welchem Verfahren wurden die Einträge zu Cannabinoiden in der Novel-Food-Verordnung geändert? 2. Welche Position vertrat hierbei die Bundesregierung? 4. Inwieweit hat sich die Bundesregierung hierfür eingesetzt? 5. Welche Akteure haben von deutscher Seite mit welchen Interessen die Änderungen unterstützt bzw. nicht unterstützt? Die Fragen 1, 2, 4 und 5 werden wegen ihres Sachzusammenhangs gemeinsam beantwortet. Im Januar 2019 erfolgte keine Änderung von Einträgen in der Novel Food-Verordnung (Verordnung (EU) 2015/2283 über neuartige Lebensmittel), vielmehr wurden Cannabinoide von der Europäischen Kommission neu in den sogenannten Novel Food-Katalog aufgenommen, da in jüngerer Zeit verstärkt Produkte mit Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/11922 – 2 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Cannabinoiden, insbesondere Cannabidiol (CBD), in der EU aufgetaucht sind, die als Lebensmittel vermarktet wurden, und sich die Frage nach der Verkehrsfähigkeit entsprechender Erzeugnisse stellte. Mit den Einträgen hat die Europäische Kommission klargestellt, dass es sich bei den betreffenden Produkten um neuartige Lebensmittel im Sinne der Novel Food- Verordnung handelt, die zulassungspflichtig sind. Die Entscheidung über die Einträge zu Cannabinoiden wurde von den EU-Mitgliedstaaten und der Europäischen Kommission nach Sichtung und Wertung der verfügbaren Informationen im Konsens getroffen. Innerhalb der Bundesregierung ist das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) die zuständige Stelle für die Klärung der Frage, ob ein Erzeugnis in den Anwendungsbereich der Novel Food-Verordnung fällt oder nicht. Dabei stimmt sich das BVL mit den für die Lebensmittelüberwachung zuständigen obersten Landesbehörden ab. 3. Aufgrund von welchen wissenschaftlichen Erkenntnissen erfolgten die Veränderungen ? Ein Erzeugnis unterfällt unter anderem dann der Novel Food-Verordnung, wenn es vor dem in dieser Verordnung genannten Stichtag 15. Mai 1997 nicht in nennenswertem Umfang für den menschlichen Verzehr in der EU verwendet worden ist. Für isolierte Cannabinoide oder mit Cannabinoiden angereicherte Extrakte sind bislang keine Belege für einen entsprechenden nennenswerten Verzehr erbracht worden. Derartige Produkte haben erst in letzter Zeit eine Marktrelevanz erlangt (s. o.). Sie werden daher als zulassungspflichtige neuartige Lebensmittel eingestuft. 6. Warum wurden keine Übergangsfristen für die mittelfristige Planung von Unternehmen vereinbart, um entsprechende wirtschaftliche Schäden zu vermeiden ? Die Lebensmittelunternehmen sind eigenverantwortlich für ihre Produkte und haben dabei insbesondere die aktuelle Rechtslage zu berücksichtigen und sich im Rahmen ihrer Sorgfaltspflicht eigenständig über die für sie geltenden Anforderungen zu informieren. Zur Klärung lebensmittelrechtlicher Fragestellungen haben Lebensmittelunternehmen vielfältige Möglichkeiten, sich einschlägigen Rechtsrat einzuholen. Bei Unsicherheiten hinsichtlich der Einstufung von Erzeugnissen als neuartiges Lebensmittel können die Lebensmittelunternehmer zudem das BVL konsultieren. Auf die Durchführungsverordnung (EU) 2018/456 über die Verfahrensschritte bei der Konsultation zur Bestimmung des Status als neuartiges Lebensmittel wird in diesem Zusammenhang verwiesen. 7. Inwieweit gelten ältere Stellungnahmen der Europäischen Kommission, in denen bestätigt wurde, dass es sich bei Lebensmitteln, die Teile der Hanfpflanze enthalten, nicht um neuartige Lebensmittel handelt (www.bvl.bund. de/DE/01_Lebensmittel/04_AntragstellerUnternehmen/13_FAQs/FAQ_ Cannabidiol/FAQ_Cannabidiol_node.html;jsessionid=F6163B0815B4E 358656B8099377852CA.2_cid350#doc12220554bodyText4)? Die betreffenden Stellungnahmen der Europäischen Kommission haben weiterhin Gültigkeit. Aus ihnen kann allerdings nicht die Schlussfolgerung gezogen werden, dass sämtliche Erzeugnisse der Hanfpflanze, also beispielsweise auch Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 3 – Drucksache 19/11922 isolierte Einzelsubstanzen wie Cannabinoide oder mit Cannabinoiden angereicherte Extrakte, als Lebensmittel verkehrsfähig wären. Vielmehr bezieht sich die betreffende Aussage nur auf solche Erzeugnisse, die aufgrund der betäubungsund arzneimittelrechtlichen Bestimmungen nicht vom Lebensmittelbegriff ausgenommen sind. Zudem ist, wie aus der Antwort zu Frage 3 hervorgeht, immer zu prüfen, ob ein Erzeugnis in der jeweiligen Zusammensetzung vor dem 15. Mai 1997 in der EU in nennenswertem Umfang als Lebensmittel verwendet worden ist. Andernfalls ist es, wie im Falle der Cannabinoide, als neuartiges Lebensmittel anzusehen. 8. Welche Maßnahmen werden aktuell unternommen, um die Rechtslage und die Bewertung der Bundesregierung innerhalb der Staatsanwaltschaften zu verbreiten? Die Bundesregierung trifft keine entsprechenden Maßnahmen. Vielmehr ist die Bundesregierung der Auffassung, dass die Staatsanwaltschaften über hinreichend eigene rechtliche und fachliche Kompetenzen verfügen, um die ihnen gesetzlich obliegenden Aufgaben bei der Strafverfolgung wahrzunehmen. 9. Hat die Bundesregierung Kenntnis darüber, ob weiteren Nahrungsmitteln, die bereits seit Langem in Verbreitung sind, eine Einstufung als Novel Food droht? Dazu liegen der Bundesregierung keine Erkenntnisse vor. Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 6 verwiesen. 10. Plant die Bundesregierung ähnliche Maßnahmen wie Bulgarien (www.forbes. com/sites/javierhasse/2019/05/23/this-eu-country-has-apparently-become-the-firstto -allow-free-sale-of-cbd/), um den Handel mit CBD in Deutschland zu schützen ? Entsprechende Maßnahmen können nicht getroffen werden, da es sich bei der Novel Food-Verordnung um harmonisiertes EU-Recht handelt. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Satz: Satzweiss.com Print, Web, Software GmbH, Mainzer Straße 116, 66121 Saarbrücken, www.satzweiss.com Druck: Printsystem GmbH, Schafwäsche 1-3, 71296 Heimsheim, www.printsystem.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de ISSN 0722-8333