Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 24. Juli 2019 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. Deutscher Bundestag Drucksache 19/11961 19. Wahlperiode 26.07.2019 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Christian Dürr, Grigorios Aggelidis, Renata Alt, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der FDP – Drucksache 19/11494 – Pläne der Bundesregierung zur „Demografievorsorge Rente“ V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Der demografische Wandel stellt das deutsche Rentensystem vor große Herausforderungen . Während die Deutsche Rentenversicherung mithilfe eines Bundeszuschusses von knapp 100 Mrd. Euro die gesetzliche Rente auszahlt, wird die Altersvorsorge von Bundesbediensteten aus dem laufenden Haushalt entrichtet. Da aufgrund dessen die öffentlichen Haushalte unter erheblichen Belastungen stehen, hat der Bund das Sondervermögen „Versorgungsrücklage des Bundes“ eingerichtet, welches 2006 um das Sondervermögen „Versorgungsfonds des Bundes“ ergänzt wurde. Diese sollen die laufenden Ausgaben des Bundeshaushalts für die Altersvorsorge von Bundesbediensteten ergänzen. Die zu erwartenden Kosten für Pensionen und Beihilfen für Bundesbeamte stiegen 2018 im Vergleich zu 2017 um 69,83 Mrd. Euro auf 757,76 Mrd. Euro. Gleichzeitig betrugen die Mittel der Versorgungsrücklage und des Versorgungsfonds Ende 2018 zusammen 17,53 Mrd. Euro. Auf die Rücklagen soll ab 2032 über einen Zeitraum von 15 Jahren zurückgegriffen werden (www.bundesfinanzministerium. de/Content/DE/Downloads/Broschueren_Bestellservice/2019-06-10- Vermoegensrechnung-des-Bundes-2018.pdf;jsessionid=9603C62A16C9DC 507C9EBC8A779725EF?__blob=publicationFile&v=7). Außerdem heißt es im Regierungsentwurf des Bundeshaushalts 2019 und Finanzplan 2018 bis 2022, dass „der Finanzplan ab dem Jahr 2021 eine jährliche Zuführung in Höhe von 2 Mrd. Euro an eine [zusätzliche] Rücklage ‚Demografievorsorge Rente‘ im Einzelplan des BMAS“ vorsieht (Kabinettsache, Datenblatt -Nummer 19/08025, S. 9). Allerdings wurde die „Demografievorsorge Rente“ weder im Bundeshaushaltsgesetz 2019 noch in den Eckwerten des Regierungsentwurfs des Bundeshaushalts 2020 erwähnt. Gleichzeitig kritisiert der Bundesrechnungshof „Nebenhaushalte“, die die „Haushaltsgrundsätze wie Einheit, Vollständigkeit, Klarheit, Fälligkeit und Jährlichkeit“ beeinträchtigen können und empfiehlt, „auf ‚Umwegfinanzierungen ‘ von Aufgaben über Nebenhaushalte zu verzichten“ (www.bundesrechnungs hof.de/de/veroeffentlichungen/produkte/sonderberichte/2017-finanzwirtschaftlicheentwicklung /2017-sonderbericht-feststellungen-zur-finanzwirtschaftlichenentwicklung -des-bundes-herausforderungen-und-handlungsoptionen-fuer-die- 19-wahlperiode). Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/11961 – 2 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode 1. Beabsichtigt die Bundesregierung weiterhin die Einrichtung einer Rücklage „Demografievorsorge Rente“ mit einer jährlichen Zuführung in Höhe von 2 Mrd. Euro ab dem Jahr 2021? 2. Aus welchen Mitteln soll die Rücklage finanziert werden? 3. Wie viel Geld soll insgesamt in die Rücklage fließen? Ist ein Maximalbetrag vorgesehen? 4. Ab wann soll auf die Rücklage zurückgegriffen werden? 5. Soll die Rücklage als einmalige oder jährliche Auszahlung dienen, und wie hoch sind diese Auszahlungen? 6. In welchen Haushaltstitel sollen die Auszahlungen fließen? 7. Wer entscheidet darüber, wann und wie viel an wen ausgezahlt wird? 8. Soll die „Demografievorsorge Rente“ als Sondervermögen oder als Rücklage im Stile der Asylrücklage eingerichtet werden? 9. Wie rechtfertigt die Bundesregierung eine erneute Einrichtung eines Nebenhaushalts , obwohl Nebenhaushalte regelmäßig durch den Bundesrechnungshof kritisiert werden? Die Fragen 1 bis 9 werden wegen des Sachzusammenhangs gemeinsam beantwortet . Mit dem RV-Leistungsverbesserungs- und -Stabilisierungsgesetz wurde eine Beitragssatzgarantie eingeführt, um die Beitragssatzobergrenze in der Gesetzlichen Rentenversicherung von 20 Prozent bis zum Jahr 2025 abzusichern, indem bei Bedarf weitere Bundesmittel an die Rentenversicherung geleistet werden. Die Beitragssatzgarantie ist im neuen § 287 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch geregelt. Sie gilt uneingeschränkt und wird ggf. über eine Erhöhung des zusätzlichen Bundeszuschusses durch Steuermittel umgesetzt. Inwiefern dies erforderlich sein wird, hängt u. a. von der wirtschaftlichen Entwicklung ab. Mit Blick auf die absehbaren demografiebedingten Ausgaben ist daher vorgesehen, eine Rücklage „Demografievorsorge Rente“ im Einzelplan des Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) zu bilden. Nach der der Aufstellung des Finanzplans bis 2023 zugrunde liegenden Vorausberechnung wäre eine Erhöhung des zusätzlichen Bundeszuschusses aufgrund der Beitragssatzgarantie nur im Jahr 2025 notwendig. Um hierfür, wie zuvor beschrieben , Vorsorge zu treffen, ist im geltenden Finanzplan bis 2023 die Bildung einer Rücklage „Demografievorsorge Rente“ ab dem Jahr 2021 eingeplant. Diese soll in den Jahren 2021 bis 2024 mit 2 Mrd. Euro jährlich befüllt werden; im Jahr 2025 wäre eine Entnahme als Einnahme im Bundeshaushalt möglich. Die Bundesregierung stellt sich damit verstärkt den steigenden Herausforderungen durch den demografischen Wandel und sorgt verantwortungsbewusst vor, um trotz eines absehbaren Ausgabenanstiegs einen Haushaltsausgleich ohne neue Schulden auch in Zukunft abzusichern. 10. Warum wird auf die Versorgungsrücklage nicht wie ursprünglich geplant ab 2018, sondern ab 2032 zurückgegriffen? Die Mittel der Versorgungsrücklage sollen den Haushalt bezüglich eines Teils der Versorgungsausgaben schrittweise entlasten. Der Beginn der Mittelentnahme ab dem Jahr 2018 ging zurück auf die noch aus dem (ersten) Versorgungsbericht der Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 3 – Drucksache 19/11961 Bundesregierung vom 17. Oktober 1996 stammende Annahme, dass bereits im Jahr 2023 der Höchststand an Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger aller Gebietskörperschaften erreicht sein wird (vgl. Bundestagsdrucksache 13/5840, S. 11). Nach aktuelleren Prognosen wird der die unmittelbare Bundesverwaltung betreffende Versorgungsempfängerhöchststand erst ab den Jahren 2035 ff. erreicht (vgl. Sechster Versorgungsbericht, Bundestagsdrucksache 18/11040, S. 77). Dementsprechend wird die Versorgungsrücklage durch die Verschiebung der Mittelentnahme auf das Jahr 2032 weiter erhalten, um die Entnahme in die Nähe der prognostizierten Versorgungshöchstlasten im Bereich der unmittelbaren Bundesverwaltung zu verlegen. Damit wird die Aufzehrung des Vermögens verhindert, bevor das mit dem Gesetz bezweckte Ziel, die Höchstlast bei den Versorgungsausgaben zu dämpfen, erreicht wird. Gleichzeitig wird die Versorgungsrücklage durch weitere Zuführungen gestärkt. 11. Aus welchen Mitteln werden die Pensions- und Beihilfeleistungen für Bundesbedienstete bis 2032 finanziert? Die Leistungen für die Bundesbediensteten der unmittelbaren Bundesverwaltung werden aus dem Bundeshaushalt aus den Titeln der Gruppe 432 (Versorgungsbezüge der Beamtinnen und Beamten sowie Richterinnen und Richter), aus dem Kapitel 1403 Titel 433 53 (Versorgungsbezüge der Berufssoldatinnen und Berufssoldaten ), aus den Titeln der Gruppe 437 (Versorgungsbezüge G 131) sowie aus den Titeln der Gruppe 446 (Beihilfen) finanziert. 12. Mit welchem finanziellen Aufwand für Pensions- und Beihilfeleistungen für Bundesbedienstete rechnet die Bundesregierung jährlich bis 2032? Für die Bundesbediensteten der unmittelbaren Bundesverwaltung betragen die Soll-Ansätze für das Jahr 2019 für Versorgungsbezüge 6,71 Mrd. Euro und für Beihilfen 1,26 Mrd. Euro. Für 2020 betragen die Soll-Ansätze im Regierungsentwurf des Bundeshaushalts für Versorgungsbezüge 6,73 Mrd. Euro und für Beihilfen 1,34 Mrd. Euro. Detaillierte Informationen über Prognosen zu Versorgungsausgaben bis 2050 können dem Sechsten Versorgungsbericht der Bundesregierung (Bundestagsdrucksache 18/11040) entnommen werden. Eine Online-Version des Sechsten Versorgungsberichts ist abrufbar auf der Website des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat (BMI) unter www.bmi.bund.de/SharedDocs/ downloads/DE/publikationen/themen/oeffentlicher-dienst/sechster-versorgungs bericht.html. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Satz: Satzweiss.com Print, Web, Software GmbH, Mainzer Straße 116, 66121 Saarbrücken, www.satzweiss.com Druck: Printsystem GmbH, Schafwäsche 1-3, 71296 Heimsheim, www.printsystem.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de ISSN 0722-8333