Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit vom 26. Juli 2019 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. Deutscher Bundestag Drucksache 19/11984 19. Wahlperiode 29.07.2019 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Karlheinz Busen, Frank Sitta, Nicole Bauer, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der FDP – Drucksache 19/11389 – Änderungen im Umgang mit dem Wolf 1. Unter welchen Bedingungen sind nach Ansicht der Bundesregierung „ernste Schäden“ oder „erhebliche Schäden“ bei weidetierhaltenden Betrieben durch den Wolf erreicht? Die Auffassung der Bundesregierung zur Interpretation des Artikels 1 Nummer 2 des Entwurfs eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG-E) geht aus der entsprechenden Begründung in Bundestagsdrucksache 19/10899, Seite 9, hervor. Der Ausnahmegrund des § 45 Absatz 7 Satz 1 Nummer 1 BNatSchG-E erfordert danach, dass der drohende oder bereits eingetretene Schaden „ernst“, d. h. mehr als nur geringfügig und damit von einigem Gewicht ist. Das Vorliegen einer unzumutbaren Belastung im Sinne des § 67 Absatz 2 Satz 1 BNatSchG ist dagegen nicht erforderlich, insbesondere bedarf es keiner Existenzgefährdung oder eines unerträglichen Eingriffs in das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb. Durch den Einbezug von sonstigen ernsten Schäden sollen insbesondere Schäden an durch ausreichende Herdenschutzmaßnahmen geschützten Weidetieren von Hobbyhaltern erfasst werden. 2. Welche reellen Sachverhalte werden nach Kenntnis der Bundesregierung zur Bewertung solcher Schäden herangezogen? Zur Bewertung von Schäden bzw. zur Erstellung einer Schadensprognose werden diejenigen Schäden herangezogen, welche dem Wolf zugeordnet werden konnten bzw. können. Es muss mit hoher Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden, dass es sich um Schäden handelt, die nicht von einem Wolf verursacht wurden. Dies trifft besonders in den Fällen sogenannter Nachnutzungen zu, bei denen Wölfe Kadaver, z. B. von Totgeburten und sonstigen Abgängen bei Rindern und Pferden , als Nahrungsgrundlage nutzen. Für die Bewertung sind im Regelfall zudem nur solche Schäden zu berücksichtigen, bei denen die Anwendung von ausreichenden Herdenschutzmaßnahmen gegeben war. Denn nach § 45 Absatz 7 Satz 2 BNatSchG darf eine Ausnahme nur zugelassen werden, wenn keine zumutbaren Alternativen bestehen. Empfehlungen zu effektiven Herdenschutzmaßnahmen für Weidetiere liegen den zuständigen Landesbehörden vor, ihre Anwendung ist für Tierhalter in der Regel zumutbar. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/11984 – 2 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode 3. Wie soll nach Ansicht der Bundesregierung die Einhaltung des Fütterungsverbotes von Wölfen laut dem Entwurf von § 45a des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG-E) sichergestellt werden? Für die Sicherstellung der Einhaltung des Fütterungsverbotes nach § 45a Absatz 1 Satz 1 BNatSchG-E gelten die allgemeinen Grundsätze: Soweit nichts anderes bestimmt ist, überwachen die für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörden die Einhaltung der Vorschriften des Bundesnaturschutzgesetzes und treffen nach pflichtgemäßem Ermessen die im Einzelfall erforderlichen Maßnahmen, um deren Einhaltung zu gewährleisten (§ 3 Absatz 2 BNatSchG). Wer entgegen § 45a Absatz 1 Satz 1 BNatSchG-E ein wildlebendes Exemplar der Art Wolf füttert oder mit Futter anlockt, handelt nach § 69 Absatz 2 Nummer 5a BNatSchG-E ordnungswidrig. Zu den behördlichen Aufgaben zählt auch die Aufklärung und Beratung der Bevölkerung bei Erfüllung der Verpflichtungen. Zudem ist das allgemeine Verständnis für die Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege mit geeigneten Mitteln zu fördern; Erziehungs-, Bildungs- und Informationsträger klären auf allen Ebenen über die Bedeutung von Natur und Landschaft auf und wecken das Bewusstsein für einen verantwortungsvollen Umgang mit Natur und Landschaft (§ 2 Absatz 6 BNatSchG). Dies gilt auch und gerade für den Umgang mit dem Wolf. Die nähere Ausgestaltung dieser Regelungen ist den Ländern vorbehalten. 4. Welche Kontrollinstanzen stehen nach Kenntnis der Bundesregierung den Ländern zur Vermeidung von Wolfsfütterungen zur Verfügung? Die Kontrolle und Sicherstellung der Einhaltung des Verbots nach § 45a Absatz 1 Satz 1 BNatSchG-E obliegt den nach Landesrecht für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörden (§ 3 Absatz 1 Nummer 1 BNatSchG). Die Naturschutzbehörden sind in der Regel auch für die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten zuständig (§ 70 BNatSchG). Teilweise sind Ordnungs- und Jagdbehörden sowie die Landwirtschafts- und Forstverwaltung landesrechtlich ausdrücklich verpflichtet, die Naturschutzbehörde unverzüglich über Zuwiderhandlungen zu unterrichten, die sie bei der Erfüllung ihrer Aufgaben feststellen (z. B. nach § 17 des Hessischen Ausführungsgesetzes zum Bundesnaturschutzgesetz). Auch andere Behörden des Bundes und der Länder haben im Rahmen ihrer Zuständigkeit die Verwirklichung der Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu unterstützen (§ 2 Absatz 2 BNatSchG). 5. Stellt aus Sicht der Bundesregierung die Einführung des § 45a BNatSchG-E eine zufriedenstellendere Lösung als die herkömmlichen Herdenschutzmaßnahmen dar, oder sind gesetzliche Aktivitäten geplant? Die Weidetierhaltung muss auch dort sichergestellt bleiben, wo durch die Zuwanderung des Wolfs vermehrt Zielkonflikte auftreten. Zur Abwehr von Schäden an Nutztieren ist der Herdenschutz insoweit nach der Begründung des Gesetzentwurfs von ausschlaggebender Bedeutung (vgl. Bundestagsdrucksache 19/10899, Seite 7). Durch geeignete und sachgerecht angewandte Herdenschutzmaßnahmen kann die Gefahr von Übergriffen von Wölfen auf Nutztiere effektiv verringert werden. Durch § 45a BNatSchG-E soll die Rechtssicherheit für Verwaltungsentscheidungen über artenschutzrechtliche Ausnahmen bei Nutztierrissen erhöht werden, um die mit der Rückkehr des Wolfs verbundenen Zielkonflikte sachgerecht lösen zu können. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 3 – Drucksache 19/11984 6. Wie ergibt sich aus Sicht der Bundesregierung die konkrete rechtliche Sicherheit für Jägerinnen und Jäger, die genehmigte Entnahme von Wölfen auf Grundlage des § 45a BNatSchG-E ausführen zu können? Eine Entnahme von Wölfen bedarf nach § 45 Absatz 7 BNatSchG einer vorherigen Ausnahme, der eine behördliche Einzelfallprüfung vorausgeht. Anders als bei gesetzlichen Freistellungen ist der Rechtsadressat somit nicht darauf angewiesen selbst zu prüfen, ob die Ausnahmevoraussetzungen vorliegen. 7. Wie kann nach Ansicht der Bundesregierung hinsichtlich des § 45a BNatSchG-E festgestellt werden, welche einzelnen Wölfe oder Wolfsrudel an Nutztierrissen beteiligt sind? Soweit das schadenstiftende Tier im Einzelfall anhand besonderer äußerer Merkmale (etwa besondere Fellzeichnung) identifiziert werden kann, ist die Entnahmegenehmigung hierauf zu beschränken. Bei Fehlen besonderer, leicht erkennbarer äußerer Merkmale des schadensverursachenden Individuums kann eine Identifizierung nur über den räumlich-zeitlichen Zusammenhang in Anknüpfung an die Rissereignisse erfolgen. Nach einer so begründeten Entnahme eines Einzeltieres muss abgewartet werden, ob mit der Entnahme die Nutztierrisse aufhören , bzw. soweit möglich mittels genetischer Untersuchung ermittelt werden, ob tatsächlich das schadensverursachende Tier entnommen wurde. Wenn dies nicht der Fall ist, dürfen sukzessiv weitere Individuen entnommen werden, bei denen die vorgenannten Bedingungen vorliegen. Anhand von DNA-Analysen kann die Identität und Rudelzugehörigkeit jedes entnommenen Individuums geklärt und mit den Ergebnissen der genetischen Rissanalytik verglichen werden. 8. Welcher Zeitraum ist nach Ansicht der Bundesregierung entscheidend, dass ein „Ausbleiben von Schäden“ durch den Wolf oder durch Wolfsrudel erreicht ist, wodurch die genehmigte Entnahme von Wölfen beendet wird? § 45 Absatz 7 Satz 1 Nummer 1 BNatSchG soll gemäß § 45a Absatz 2 Satz 1 BNatSchG-E mit der Maßgabe gelten, dass, wenn Schäden bei Nutztierrissen keinem bestimmten Wolf eines Rudels zugeordnet worden sind, der Abschuss von einzelnen Mitgliedern des Wolfsrudels in engem räumlichen und zeitlichen Zusammenhang mit bereits eingetretenen Rissereignissen auch ohne Zuordnung der Schäden zu einem bestimmten Einzeltier bis zum Ausbleiben von Schäden fortgeführt werden darf. Der zu betrachtende Zeitraum für das Ausbleiben von Schäden ist durch die zuständigen Landesbehörden nach den jeweiligen Umständen des Einzelfalls zu bestimmen. Er endet spätestens mit der Zuordnung der Schäden zu einem bestimmten, bereits entnommenen Einzeltier. 9. Werden für die genehmigte Entnahme von Wölfen bereits Vorkehrungen zum Herdenschutz durch den Weidetierhalter vorausgesetzt, die einen Wolf oder Wolfsrudel nicht daran hindern konnten, Nutztiere anzugreifen? a) Setzt jede kurative Entnahme eines Wolfes oder mehrerer Wölfe einen Nutztierriss voraus? b) Welche Regelungen gelten zur genehmigten Entnahme von Wölfen, wenn kurzzeitig hintereinander Nutztiere angegriffen werden? Die Fragen 9 bis 9 b werden zusammen beantwortet. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/11984 – 4 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Nach § 45 Absatz 7 Satz 2 BNatSchG darf eine Ausnahme nur zugelassen werden , wenn zumutbare Alternativen wie die Anwendung von Herdenschutzmaßnahmen nicht bestehen. Zur Abwendung von Schäden an Nutztieren ist der Herdenschutz von ausschlaggebender Bedeutung. Für die Erteilung einer artenschutzrechtlichen Ausnahme zur Entnahme eines Wolfs wird durch § 45a Absatz 2 BNatSchG-E im Falle von Nutztierrissen ein enger räumlich-zeitlicher Zusammenhang mit bereits eingetretenen Rissereignissen hervorgehoben. Auf die Antwort zu Frage 7 wird verwiesen. Es gelten keine von den allgemeinen Regelungen abweichenden Regelungen für eine Entnahme in Fällen, in denen kurzzeitig hintereinander Nutztiere angegriffen worden sind. 10. Wer darf nach Ansicht der Bundesregierung einen genehmigten Wolfsabschuss entsprechend des § 45a BNatSchG-E durchführen? Einen Wolfabschuss dürfen nur Personen durchführen, die dazu behördlich ermächtigt sind. Soweit nicht bereits die artenschutzrechtliche Ausnahmeentscheidung geeignete Personen bestimmt, die eine Entnahme im konkreten Fall durchführen , erfolgt die Bestimmung der Personen durch gesonderte behördliche Entscheidung bzw. Beauftragung. a) Welcher Zeitraum steht für die genehmigte Entnahme von Wölfen zur Verfügung? Der für die Entnahme zur Verfügung stehende Zeitraum richtet sich nach den konkreten Umständen des Einzelfalls. b) Welche Voraussetzungen muss die zur Entnahme des Wolfes berechtigte Person erfüllen? Die Person, die eine Entnahme von Wölfen nach Erteilung einer Ausnahme nach § 45 Absatz 7 durchführt, muss für diese Aufgabe geeignet sein. Die Bestimmung von geeigneten Personen obliegt den für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörden. Nach § 45a Absatz 4 BNatSchG-E berücksichtigt die zuständige Naturschutzbehörde dabei nach Möglichkeit die Jagdausübungsberechtigten , soweit diese ihr Einverständnis hierzu erteilen. c) Welche vorbereitenden und nachbereitenden Vereinbarungen zur genehmigten Entnahme des Wolfes müssen aus Sicht der Bundesregierung mit Weidetierhaltern, Jägern, Forstwirten und Landwirten getroffen werden? Die für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörden gewährleisten einen frühzeitigen Austausch mit Betroffenen und der interessierten Öffentlichkeit über ihre Planungen und Maßnahmen (§ 2 Absatz 6 BNatSchG). Dies betrifft auch und gerade das Wolfsmanagement. Im Rahmen dieses Austausches ist auch zu prüfen, ob konkrete Vereinbarungen zur Erreichung der Naturschutzziele beim Umgang mit dem Wolf getroffen werden können. Eine Mitwirkung der Jagdausübungsberechtigten soll nach § 45a Absatz 4 BNatSchG-E besonders geregelt werden. Die Jagdausübungsberechtigten sind danach in geeigneter Weise möglichst vor Beginn über Maßnahmen zur Entnahme zu benachrichtigen; ihnen ist nach Möglichkeit Gelegenheit zur Unterstützung bei der Durchführung der Entnahme zu geben. Erfolgt die Entnahme nicht durch die Jagdausübungsberechtigten , sind die Maßnahmen zur Durchführung der Entnahme nach § 45a Absatz 4 Satz 2 BNatSchG-E durch diese zu dulden. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 5 – Drucksache 19/11984 d) Welche Dokumentationspflicht besitzt die zur Entnahme von Wölfen berechtigte Person? Nach § 45 Absatz 7 Satz 3 BNatSchG ist Artikel 16 Absatz 3 der Richtlinie 92/43/EWG (Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie (FFH-Richtlinie)) zu beachten; die Vorschrift verweist auf die in Abweichungsfällen bestehenden behördlichen Dokumentationspflichten . Das Bundesnaturschutzgesetz enthält keine Dokumentationspflicht Privater im Zusammenhang mit der Durchführung zugelassener artenschutzrechtlicher Ausnahmen. Entsprechende Pflichten können sich aber u. a. aus Nebenbestimmungen zur Ausnahmeentscheidung oder aus einem Werk- oder Dienstvertrag ergeben. 11. Wie viele Entnahmen von Wölfen wurden nach Kenntnis der Bundesregierung bisher genehmigt? Wie viele der bisher genehmigten Entnahmen von Wölfen wurden bis dato sachgerecht ausgeführt? Eine systematische Erfassung aller durch die zuständigen Landesbehörden seit dem ersten Auftreten des Wolfes vor nahezu 20 Jahren in Deutschland erteilten Ausnahmegenehmigungen erfolgt nicht. Im Jahr 2019 haben Schleswig-Holstein und Niedersachsen nach Kenntnis der Bundesregierung bisher jeweils eine Ausnahme für eine Wolfentnahme erteilt. Die betreffenden Wölfe konnten bislang nicht erlegt werden. Insgesamt wurden nach Kenntnis der Bundesregierung seit der Rückkehr des Wolfes nach Deutschland in drei Fällen Wölfe mit behördlicher Genehmigung entnommen. Nähere Angaben zu den bislang erhobenen Totfunden von Wölfen und Entnahmen im Rahmen von Managementmaßnahmen sind auf der Internetpräsenz der Dokumentations- und Beratungsstelle des Bundes zum Thema Wolf (www.dbb-wolf.de) bereitgestellt. Für die konkrete Durchführung einer Entnahme sind die Länder zuständig. Details zur Durchführung sind der Bundesregierung nicht bekannt. 12. Aus welchen Gründen erwägt die Bundesregierung keine Anwendung des § 45 Absatz 7 Satz 2 und 3 BNatSchG? § 45 Absatz 7 Satz 2 und 3 BNatSchG setzt Vorgaben des Artikels 16 FFH-Richtlinie um, seine Geltung wird durch die vorgeschlagenen Regelungen des § 45a BNatSchG-E nicht eingeschränkt. 13. Besteht nach Ansicht der Bundesregierung die Möglichkeit, die Entnahme des Wolfes nach § 45 Absatz 7 Satz 2 und 3 BNatSchG durchzuführen, wenn die Maßnahmen des § 45a BNatSchG-E nicht greifen? § 45 Absatz 7 Satz 2 und 3 BNatSchG bildet keine eigenständige Ausnahmegrundlage . Entsprechend der Vorgaben des Artikels 16 FFH-Richtlinie setzt die Erteilung einer artenschutzrechtlichen Ausnahme zusätzlich zu den Voraussetzungen des § 45 Absatz 7 Satz 2 und 3 BNatSchG stets das Vorliegen eines Ausnahmegrundes nach § 45 Absatz 7 Satz 1 Nummer 1 bis 5 BNatSchG voraus. Der in § 45 Absatz 7 Satz 1 Nummer 1 BNatSchG-E neu gefasste Ausnahmegrund gilt zur Abwendung von ernsten Schäden durch den Wolf nach Maßgabe des § 45a Absatz 2 BNatSchG-E. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/11984 – 6 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode 14. Sieht die Bundesregierung ein Anwendungsdefizit rechtlicher Möglichkeiten zur Regulierung von Wölfen in Deutschland, und wenn ja, inwiefern? Der BNatSchG-E hat das Ziel, die Rechtssicherheit bei der Entnahme von Wölfen weiter zu erhöhen. Eine Regulierung von Wölfen anhand der Ausnahmen von den Schutzvorschriften lässt § 45 Absatz 7 Satz 1 BNatSchG schon derzeit zu. Diese rechtlichen Möglichkeiten werden auch bereits in der Praxis durch die zuständigen Behörden der Länder angewandt (siehe Antwort zu Frage 11). Das Anliegen der Bundesregierung ist es, die berechtigten Sorgen der Bevölkerung , die Interessen der Weidetierhalter und den Schutz des Wolfes als streng geschützte Tierart zu einem angemessenen Ausgleich zu bringen. Hierzu kann der BNatSchG-E einen wichtigen Beitrag leisten. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Satz: Satzweiss.com Print, Web, Software GmbH, Mainzer Straße 116, 66121 Saarbrücken, www.satzweiss.com Druck: Printsystem GmbH, Schafwäsche 1-3, 71296 Heimsheim, www.printsystem.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de ISSN 0722-8333