Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 25. Juli 2019 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. Deutscher Bundestag Drucksache 19/11989 19. Wahlperiode 29.07.2019 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Markus Herbrand, Christian Dürr, Dr. Florian Toncar, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der FDP – Drucksache 19/11511 – Missstände bei internationalen Steuerdatenabkommen V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Internationale Abkommen zum Austausch von Steuerdaten haben in den vergangenen Jahren zunehmend an Bedeutung gewonnen. Mithilfe des länderübergreifenden Austauschs von steuerlich relevanten Informationen soll Steuerhinterziehung wirksam bekämpft, sollen Steueroasen trockengelegt und soll dem Prinzip einer gleichmäßigen Besteuerung Rechnung getragen werden. Der Bundesregierung wird gegenwärtig vorgeworfen, sie habe sich nicht adäquat und fristgerecht für die erforderliche IT-Infrastruktur eingesetzt, die für die Verwertung von Daten aus internationalen Steuerdatenabkommen notwendig ist. So sei laut Medienberichten der deutsche Fiskus bisher nicht in der Lage, beim Kampf gegen Steuerhinterziehung die seit Jahren eingehenden Datensätze mit ausländischen Zinsinformationen von Steuerpflichtigen systematisch auszuwerten (vgl. „Rechnungshof warnt vor Desaster bei Finanzämtern“, in: Wirtschafts Woche vom 5. April 2019). Zwar werde an einer erforderlichen Computersoftware gearbeitet, jedoch funktionierten die Schnittstellen nicht, weshalb die Weitergabe der Steuerdaten stocke und dem Fiskus deshalb Steueransprüche „in Milliardenhöhe entgehen könnten“ (vgl. „Fehlende Software – Warum der Finanzminister vergeblich nach Steuermilliarden jagt“, in: DER SPIEGEL vom 1. Juni 2019, S. 45). Bereits in einem Bericht im Herbst 2018 hatte der Bundesrechnungshof vor einer Verjährung von Steuerdelikten gewarnt und das Bundesministerium der Finanzen aufgefordert, dringend einzuschreiten, damit die Finanzämter in den Sommermonaten 2019 nicht mit Daten „geflutet“ würden (vgl. Automatischer Austausch steuerlicher Daten auf internationaler Ebene, Bericht an das Bundesministerium der Finanzen nach § 88 Absatz 2 der Bundeshaushaltsordnung – BHO – vom 28. September 2018, S. 18, www.bundesrechnungshof.de/de/ veroeffentlichungen/produkte/beratungsberichte/2018/2018-bericht-automatischeraustausch -steuerrechtlicher-daten-auf-internationaler-ebene). Vor dem Hintergrund dieser Entwicklungen wurde gegenüber den Mitgliedern des Finanzausschusses des Deutschen Bundestages von Seiten des Bundesministeriums der Finanzen angekündigt, die Missstände bei der erforderlichen Software für Daten von internationalen Steuerdatenabkommen, die ungenü- Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/11989 – 2 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode gende Rückmeldung der Landesregierungen an das Bundesministerium der Finanzen zum Stand der Auswertungssoftware sowie zum mangelnden Personalstand in den Finanzämtern, der für die fristgerechte Datenauswertung erforderlich ist, bei der nächsten Sitzung des Finanzausschusses im Bundesrat am 14. Juni 2019 anzusprechen. 1. Hat das Bundeszentralamt für Steuern bis zum 30. Juni 2019 alle Daten aus dem FATCA-Abkommen, durch das seit 2015 Kontoinformationen mit den USA geteilt werden (FATCA = Foreign Account Tax Compliance Act), die es für das Meldejahr 2014 erhalten hat, vollständig an die Finanzverwaltungen der Länder weitergeleitet, wie es im Mai 2015 auf einer Sitzung der zuständigen Steuerungsgruppe vereinbart wurde? Falls nein, welchen Bundesländern wurden aus welchen Gründen bislang (Stand: 1. Juli 2019) die FATCA-Datensätze für das Meldejahr 2014 nicht vollständig vom Bundeszentralamt für Steuern übermittelt (bitte tabellarisch darstellen, nach Anzahl der Gesamtzahl der Datensätze, der Quote der übermittelten und der nicht übermittelten Datensätze sowie nach Anzahl der übermittelten und nicht übermittelten Kontrollmitteilungen und nach Finanzvolumen sortieren und auf die jeweiligen Bundesländer aufschlüsseln)? Die dem Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) auf Grundlage des FATCA-Abkommens aus dem Ausland übermittelten Daten werden zu Kontrollmitteilungen aufbereitet. Dabei werden teilweise aus einem Datensatz mehrere Kontrollmitteilungen erzeugt. Zwischen dem Bundesministerium der Finanzen und den Ländern wurden Grenzwerte vereinbart, unterhalb derer die Daten in Anwendung des § 88 Absatz 4 der Abgabenordnung (AO) nicht an die Landesfinanzbehörden weitergeleitet werden. Bis zum 30. Juni 2019 waren mehr als 99,9 Prozent der hiernach weiterzuleitenden FATCA-Kontrollmitteilungen für den Meldezeitraum 2014 erfolgreich an die Landesfinanzbehörden übermittelt. 2. Hat das Bundeszentralamt für Steuern bis zum 30. Juni 2019 alle Daten aus dem EARL-Steueraustausch, bei dem seit 2014 unter den EU-Mitgliedstaaten Steuerdaten ausgetauscht werden (EARL = EU-Amtshilferichtlinie), die es für das Meldejahr 2014 erhalten hat, vollständig an die Finanzverwaltungen der Länder weitergeleitet, wie es im Mai 2015 auf einer Sitzung der zuständigen Steuerungsgruppe vereinbart wurde? Falls nein, welchen Bundesländern wurden aus welchen Gründen bislang (Stand: 1. Juli 2019) die EARL-Datensätze für das Meldejahr 2014 nicht vollständig vom Bundeszentralamt für Steuern übermittelt (bitte tabellarisch darstellen, nach Anzahl der Gesamtzahl der Datensätze, der Quote der übermittelten und der nicht übermittelten Datensätze sowie nach Anzahl der übermittelten und nicht übermittelten Kontrollmitteilungen und nach Finanzvolumen sortieren und auf die jeweiligen Bundesländer aufschlüsseln)? Die Daten, die dem BZSt im Rahmen des automatischen Informationsaustauschs über bestimmte Arten von Einkommen und Vermögen auf Grundlage der EU- Amtshilferichtlinie aus anderen EU-Mitgliedstaaten übermittelt werden (EARL), werden zu Kontrollmitteilungen aufbereitet. Dabei werden teilweise aus einem Datensatz mehrere Kontrollmitteilungen erzeugt. Zwischen dem Bundesministerium der Finanzen und den Ländern wurden Grenzwerte vereinbart, unterhalb derer die Daten in Anwendung des § 88 Absatz 4 AO nicht an die Landesfinanzbehörden weitergeleitet werden. Auf dieser Basis waren bis zum 30. Juni 2019 bereits 93,85 Prozent der insgesamt rund 1,22 Mio. weiterzuleitenden EARL-Kontrollmitteillungen für das Meldejahr 2014 an die Landesfinanzbehörden übermittelt. Mit Stand 25. Juli 2019 sind Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 3 – Drucksache 19/11989 99,9 Prozent aller EARL-Kontrollmitteilungen an die Landesfinanzbehörden versandt . Das damit korrespondierende Finanzvolumen konnte in der Frist zur Beantwortung nicht ermittelt werden. Nach jetzigem Stand sind nach Abschluss der vollständigen Übermittlung der EARL-Kontrollmitteilungen nach dem 30. Juni 2019 keine Auswirkungen auf den originären Zeitplan und die rechtzeitige Auswertung des Materials in den Landesfinanzbehörden zu erwarten. 3. Wie verteilen sich die Daten, die das Bundeszentralamt für Steuern im Rahmen des Steuerdatenaustauschs der EU-Amtshilferichtlinie (EARL) für das Meldejahr 2014 erhalten hat, auf die einzelnen Bundesländer (bitte tabellarisch darstellen und nach Quote der Datensätze, Anzahl der Datensätze, Anzahl der Kontrollmitteilungen und Finanzvolumen für die jeweiligen Bundesländer aufgliedern)? Wie sich die EARL-Kontrollmitteilungen auf die Länder verteilen, ist der Bundesregierung nicht bekannt. Die Verteilung des Kontrollmaterials an die Landesfinanzbehörden erfolgt durch das KONSENS-Verfahren RMS-KMV (Risikomanagementsystem – Kontrollmitteilungsverfahren). Das BZSt liefert hierfür die Datenbasis. 4. Wie viele Datensätze, die das Bundeszentralamt für Steuern im Rahmen des Steuerdatenaustauschs der EU-Amtshilferichtlinie (EARL) für das Meldejahr 2014 erhalten hat, wurden auf Grundlage des § 88 Absatz 4 der Abgabenordnung nicht an die Länder weitergeleitet (bitte tabellarisch nach Anzahl der Datensätze, Prozent vom Datensatzvolumen insgesamt und Finanzvolumen aufgliedern)? Eine Beantwortung dieser Frage kann nicht erfolgen. Sie würde die in Artikel 3 Absatz 1 und Artikel 20 Absatz 3 des Grundgesetzes verankerte Gleichmäßigkeit und Gesetzmäßigkeit der Besteuerung gefährden. Insbesondere würde sie Rückschlüsse auf Weisungen gemäß § 88 Absatz 4 Satz 2 AO i. V. m. § 88 Absatz 3 Satz 1 AO ermöglichen. Steuerpflichtige könnten sich in ihrem Verhalten auf die Informationslage einstellen, wodurch die Funktionsfähigkeit des steuerlichen Risikomanagements beeinträchtigt würde (vgl. § 88 Absatz 3 Satz 3 AO). 5. Inwiefern musste nach Kenntnis der Bundesregierung auf externe Unterstützung zurückgegriffen werden, um die fristgerechte Auswertung jener Daten, die das Bundeszentralamt für Steuern im Rahmen des Steuerdatenaustauschs der EU-Amtshilferichtlinie (EARL) erhalten hat, zu ermöglichen? Wie bei komplexen IT-Vorhaben der Verwaltung üblich, nahmen auf Seiten des Bundes das mit der Realisierung des Verfahrens EARL beauftragte BZSt und Informationstechnikzentrum Bund die Unterstützung externen IT-Personals in Anspruch . 6. Wie oft wurden von Seiten der Finanzverwaltungen der Länder Anfragen i. S. d. § 111 der Abgabenordnung zu den Daten aus dem EARL-Abkommen an das Bundeszentralamt für Steuern gestellt (bitte in tabellarischer Form angeben und nach Anzahl der Anfragen, betroffenem Finanzvolumen, Bundesland und jeweiligem Meldejahr aufschlüsseln)? Angaben zu Anfragen der Landesfinanzbehörden an das BZSt nach § 111 AO mit Bezug auf aus dem Ausland im BZSt eingegangene EARL-Daten können der folgenden Tabelle entnommen werden: Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/11989 – 4 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Land Anzahl Bayern 4 Hamburg 1 Niedersachsen 1 Rheinland-Pfalz 1 Die Anfragen beziehen sich regelmäßig auf alle bisherigen Meldezeiträume. Die Anfragen haben zu keinen Treffern geführt, weshalb keine Angaben zu betroffenen Finanzvolumina gemacht werden können. 7. Wie hoch war das jeweilige Finanzvolumen der Anfragen, die an das Bundeszentralamt für Steuern von den Ländern i. S. d. § 111 der Abgabenordnung zu den Daten aus dem automatischen Informationsaustausch über Finanzkonten (AIA) gestellt wurden (bitte tabellarisch darstellen und nach Bundesland und jeweiligem Meldejahr aufschlüsseln)? Angaben zu Anfragen der Landesfinanzbehörden an das BZSt nach § 111 AO mit Bezug auf aus dem Ausland im BZSt eingegangene Daten aus dem automatischen Finanzkonteninformationsaustausch (FATCA und CRS) können der folgenden Tabelle entnommen werden: Land Anzahl Baden-Württemberg 1 Bayern 12 Berlin 2 Niedersachsen 2 Die Anfragen beziehen sich regelmäßig auf alle bisherigen Meldezeiträume. Die Anfragen haben in vier Fällen zu Treffern geführt, die insgesamt Kontensalden von 42 598,52 Euro betrafen; im Übrigen können keine Angaben zu betroffenen Finanzvolumina gemacht werden. 8. Hat das Bundesministerium der Finanzen, wie in der 44. Sitzung des Finanzausschusses des Deutschen Bundestages angekündigt, während der Finanzministerkonferenz vom 14. Juni 2019 die benannten Missstände beim internationalen Steuerdatenaustausch angesprochen (bitte die Kernaussagen der Staatssekretärin zusammenfassen und darstellen, weshalb die Thematik aus Sicht des Bundesministeriums der Finanzen angesprochen werden musste)? Falls ja, wie wurde von Seiten der Länder auf die Ausführungen der Parlamentarischen Staatssekretärin reagiert, und welche Schlussfolgerungen und Konsequenzen zieht die Bundesregierung aus dem Austausch mit den Vertretern der Länder? Die Beratungen der Finanzministerkonferenz sind grundsätzlich vertraulich. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 5 – Drucksache 19/11989 9. Inwiefern setzt sich die Bundesregierung dafür ein, den angesprochenen Missständen und Gefahrpotenzialen, die die IT-Infrastruktur von Daten aus internationalen Steuerdatenabkommen in Deutschland betreffen, zu minimieren , damit die Länder die übermittelten EARL- und FATCA-Daten schnellstmöglich auswerten können (bitte darstellen, welche theoretischen Möglichkeiten der Bundesregierung aus dem KONSENS-Verfahren einschließlich dem seit Januar 2019 in Kraft getretenen KONSENS-Gesetzes zur Verfügung stehen, um die für eine Verwertung der Daten erforderliche IT-Infrastruktur zu fördern)? Die Weiterleitung der EARL- und FATCA-Daten wird jeweils zwischen Bund und Ländern eng abgestimmt. Es wird dabei kontinuierlich betrachtet, ob und ggf. inwieweit noch Verbesserungsmöglichkeiten hinsichtlich der Weiterleitung bestehen . Gemäß § 9 KONSENS-G könnte die Steuerungsgruppe Informationstechnik unter Vorsitz des Vertreters des Bundes grundsätzliche Festlegungen der Hardware, der IT-Infrastruktur und der IT-Standards treffen, soweit sie für den einheitlichen Betrieb technisch oder wirtschaftlich notwendig sind. Im Rahmen der bisherigen Abstimmungen hat sich kein Bedarf im Bereich der KONSENS-Verfahren zu Fördermaßnahmen der IT-Infrastruktur hinsichtlich der Verwertung der Daten ergeben. 10. Gibt es oder gab es analog zur Risikoliste des Gesamtprojektes AIA auch eine Risikoliste für die Steuerdatenabkommen EARL und FATCA? Falls ja, was waren bzw. sind die jeweiligen Risiken, die auf dieser Liste aufgeführt werden (bitte Tabelle beifügen, die die jeweiligen Risiken darstellt )? Für die Steuerdatenaustauschverfahren EARL und FACTA gibt es keine separaten Risikolisten analog zur Risikoliste des Gesamtprojektes „Automatischer Informationsaustausch “ (AIA). Das Gesamtprojekt AIA umfasst die einzelnen Teilprojekte zur Umsetzung auch der Verfahren EARL und FACTA, weshalb die Risikoliste des Gesamtprojektes AIA auch die relevanten Risiken dieser Steuerdatenaustauschverfahren betrachtet. 11. Was sind die jeweiligen Risiken, die auf der Risikoliste des Gesamtprojektes „AIA“ geführt werden (bitte in der Antwort erläutern, welche unterschiedlichen Risikostufen es gibt, inwiefern die jeweiligen Risiken das Gesamtprojekt „AIA“ gefährden; bitte Tabelle einfügen, die die jeweiligen Risiken auflistet und den einzelnen Risikograden zuordnet)? In der Risikoliste des Gesamtprojektes AIA werden alle fachlichen, organisatorischen sowie technische Risiken betrachtet, die den automatischen Austausch steuerrechtlicher Daten auf internationaler Ebene gefährden. Dies betrifft Risiken bezogen auf Abstimmungen, Klärungen und Vorgaben aus internationalen Gremien auf EU- und OECD-Ebene, Abstimmungen und die Zusammenarbeit mit den beteiligten Behörden auf Seiten des Bundes sowie Abstimmungen und die Zusammenarbeit mit den Ländern. Aktuell betrachtet die Risikoliste Risiken im Zusammenhang mit der fristgerechten Weiterleitung der Daten an die Landesfinanzbehörden sowie Risiken zum fristgerechten Empfang und der nachfolgenden Verarbeitung der weitergeleiteten Daten auf Seiten der Länder. Die Risikobeurteilung erfolgt anhand einer Risikomatrix unter Berücksichtigung der Eintrittswahrscheinlichkeit und ihrer Auswirkung. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/11989 – 6 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode 12. Welche Konsequenzen haben aus Sicht der Bundesregierung die Risiken für das Gesamtprojekt „AIA“ für die im Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und SPD geplante Abschaffung der Abgeltungsteuer auf Zinseinkünfte? Im Kontext des Gesamtprojekts AIA bestehen keine Risiken, die aktuell Auswirkung auf die nach dem Koalitionsvertrag geplante Abschaffung der Abgeltungsteuer auf Zinseinkünfte haben. Für die Frage der Abschaffung der Abgeltungsteuer ist allein der Finanzkonteninformationsaustausch nach FATCA und CRS maßgeblich. Dessen Etablierung, einschließlich der Weiterleitung der Finanzkontendaten an die Landesfinanzbehörden, liegt im Plan. 13. Hat das Statistische Bundesamt eine Nachmessung, des Gesetzes zum automatischen Austausch von Informationen über Finanzkonten in Steuersachen und zur Änderung weiterer Gesetze durchgeführt? Falls ja, was waren die Kernaussagen der Nachmessung, und inwiefern hat sich die Nachmessung des Statistischen Bundesamtes von dem geschätzten Erfüllungsaufwand für die jeweiligen Normadressaten unterschieden? Eine Nachmessung des Gesetzes zum automatischen Austausch von Informationen über Finanzkonten in Steuersachen kann durch das Statistische Bundesamt frühestens im Jahr 2020 sinnvoll durchgeführt werden. Vorher ist mit einer Stabilisierung der laufenden Aufwände nicht zu rechnen, da das Verfahren erstmals für Besteuerungszeiträume ab 2016 zur Anwendung gekommen ist. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Satz: Satzweiss.com Print, Web, Software GmbH, Mainzer Straße 116, 66121 Saarbrücken, www.satzweiss.com Druck: Printsystem GmbH, Schafwäsche 1-3, 71296 Heimsheim, www.printsystem.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de ISSN 0722-8333