Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat vom 23. Juli 2019 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. Deutscher Bundestag Drucksache 19/11990 19. Wahlperiode 29.07.2019 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Ulla Jelpke, Dr. André Hahn, Gökay Akbulut, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE. – Drucksache 19/11513 – Erfassung von islamfeindlichen Straftaten und Angriffen auf Moscheen V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Seit 2017 werden islamfeindliche Straftaten separat im Rahmen des Themenfeldkataloges der politisch motivierten Kriminalität (PMK) erfasst. Mit den Kleinen Anfragen „Islamfeindlichkeit und antimuslimische Straftaten …“ fragt DIE LINKE. im Deutschen Bundestag quartalsweise nach solchen Taten. Im Vergleich mit den vom Kriminalpolizeilichen Meldedienst (KPMD-PMK) für das Unterthema „Islamfeindlichkeit“ erfassten Straftaten ergeben sich beim Zusammenrechnen der in den Antworten auf die Kleinen Anfragen genannten Taten (einschließlich Nachmeldungen) Differenzen. Für das Jahr 2017 wurden so im KPMD-PMK 1 075 Straftaten unter „Islamfeindlichkeit“ erfasst, davon 45 mit Angriffsziel „Moschee“ (www.bmi.bund.de/SharedDocs/downloads/DE/ veroeffentlichungen/2018/pmk-2017.pdf?__blob=publicationFile&v=4). Im Jahr 2018 wurden dort 910 derartige Straftaten erfasst, davon 48 mit dem Angriffsziel „Moschee“ (www.bmi.bund.de/SharedDocs/downloads/DE/ veroeffentlichungen/2019/pmk-2018.pdf?__blob=publicationFile&v=2). Antworten auf Kleine Anfragen ergaben dagegen für 2017 950 derartige Straftaten (Bundestagsdrucksachen 18/12535, 18/13330, 19/148, 19/987, allerdings ohne Nachmeldungen für das vierte Quartal, was eventuell die Differenz erklären könnte), davon 84 gegen Moscheen gerichtete Straftaten. Im Jahr 2018 ergaben die Antworten auf Kleine Anfragen einschließlich aller Nachmeldungen 824 islamfeindliche Straftaten, davon 78 gegen Moscheen (Bundestagsdrucksachen 19/2315, 19/3917, 19/6333, 19/8854). Den Fragestellerinnen und Fragestellern stellt sich hier die Frage nach den Hintergründen dieser Diskrepanzen. Zudem verweist die Bundesregierung in ihren Antworten auf die Kleinen Anfragen darauf , dass das Angriffsziel „Religionsstätte/Moschee“ nur für Moscheen selbst gelte, „Stätten der Religionsausübung, Moscheevereine oder sonstige islamische Einrichtungen sind davon nicht umfasst“. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/11990 – 2 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode 1. Welche Erfahrungen hat die Bundesregierung mit der gesonderten Erfassung islamfeindlicher Straftaten seit 2017 gemacht, welche Probleme traten dabei ggfs. bislang auf, und inwieweit gibt es bereits eine Evaluation oder für wann ist eine solche geplant? Die Bundesregierung begrüßt die Möglichkeit der automatisierten trennscharfen Auswertbarkeit islamfeindlicher Straftaten im Rahmen des Kriminalpolizeilichen Meldedienstes in Fällen Politisch motivierter Kriminalität (KPMD-PMK). Probleme sind in diesem Kontext der Bundesregierung nicht bekannt geworden. Die Unterlagen des KPMD-PMK unterliegen der regelmäßigen Evaluation. 2. Wie erklärt sich die Bundesregierung die Differenzen zwischen den Zahlen zu islamfeindlichen Straftaten und der darin enthaltenen Angriffsziele „Religionsstätte /Moschee“ in den KPMD/PMK für die Jahre 2017 und 2018 und den Zahlen aus den Antworten der Bundesregierung auf die quartalsweise gestellten Kleinen Anfragen der Fraktion DIE LINKE. zu „Islamfeindlichkeit und antimuslimische Straftaten“ (Bundestagsdrucksachen 18/12535, 18/13330, 19/148, 19/987, 19/2315, 19/3917, 19/6333, 19/8854)? Sowohl die Jahresfallzahlen für das Themenfeld „Islamfeindlich“ als auch die einzelnen Fallzahlen aus den Bundestagsdrucksachen sind zutreffend. Für das Jahr 2017 wurden im Rahmen des KPMD-PMK für das Unterthema „Islamfeindlich ” 1 075 Straftaten erfasst, davon 45 mit dem Angriffsziel „Moschee“. Im Jahr 2018 wurden in diesem Unterthema 910 Straftaten erfasst, davon 48 mit dem Angriffsziel „Moschee“. Die vorgenannten Fallzahlen PMK des KPMD- PMK bilden den Sachstand zum 31. Januar des jeweiligen Folgejahres ab. Die in der Vorbemerkung der Fragesteller angeführten (unzutreffenden) Fallzahlen sind möglicherweise durch sachwidrige Addition durch die anfragende Fraktion der quartalsweise übermittelten Fallzahlen entstanden. Bei den Werten für „Tatmittel“ und „Angriffsziel“ im Lagebild Auswertung politisch motivierte Straftaten (LAPOS) handelt es sich bis zum 31. Dezember 2018 nicht um bundesweite Katalogwerte des KPMD-PMK, sondern um Katalogwerte des Bundeskriminalamts (BKA), die bei der LAPOS-Erfassung aufgrund des Sachverhaltes eingegeben werden. Die Werte für „Tatmittel“ und „Angriffsziel“ unterliegen daher nicht dem Fallzahlenabgleich zwischen Bund und Ländern. Somit handelt es sich nicht um bundesweit abgestimmte Fallzahlen, so dass Abweichungen zu ländereigenen Zahlen möglich sind. 3. Wie genau definiert die Bundesregierung „Religionsstätte/Moschee“ unter „Angriffsziel ‚Religionsstätte/Moschee‘“ auf Bundestagsdrucksache 19/ 10570, Antwort zu Frage 2 (bitte detailliert ausführen)? Vom Angriffsziel „Religionsstätte/Moschee“ sind sämtliche zur Ausübung der islamischen Religion bestimmte Räume umfasst. Verwaltungsräumlichkeiten des Moscheevereins oder sonstige islamische Einrichtungen (Halal-Supermarkt, Kindergarten o. Ä.) sind hingegen nicht mit umfasst. Die Erfassung erfolgt analog zur Bewertung bei christlichen und jüdischen Einrichtungen. Unbeachtlich bleiben diese Unterscheidungen bei der Bewertung der Themenfelder „Islamfeindlich “, „Christenfeindlich“ oder „Antisemitisch“: Eine Vergabe dieser Themenfelder erfolgt bei entsprechender Motivation sowohl bei Angriffen auf Moscheen/ Kirchen/Synagogen (Gebetsräume) als auch auf Verwaltungsräume, Nebengebäude , Institutionen, Personen, Objekte etc. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 3 – Drucksache 19/11990 a) Welche optischen, baulichen, (vereins-)rechtlichen und sonstigen Rahmenbedingungen gelten für die Einstufung einer Räumlichkeit als „Religionsstätte /Moschee“? Die Einordnung als „Religionsstätte/Moschee“ ist unabhängig von der baulichen Gestaltung der zur Ausübung der islamischen Religion bestimmten Räume (Vorhandensein eines Minaretts etc.) oder organisatorischen Anbindung an einen Dachverband. b) Welche „Stätten der Religionsausübung, Moscheevereine oder sonstige islamischen Einrichtungen“, die nicht unter die Kategorie „Religionsstätte /Moschee“ fallen, sind der Bundesregierung bekannt (bitte gegebenenfalls Beispiele benennen)? c) Worin unterscheidet sich „Religionsstätte“ bzw. „Religionsstätte/Moschee “ von „Stätte der Religionsausübung“, und was bezweckt die Bundesregierung mit dieser Unterscheidung? Die Fragen 3b und 3c werden gemeinsam beantwortet. Die Antwort der Bundesregierung zu Frage 2 der Kleinen Anfrage der Fraktion DIE LINKE. auf Bundestagsdrucksache 19/10570, S. 3, enthält in Absatz 3, letzter Satz, einen Redaktionsfehler. Es wird dort fälschlicherweise der Anschein erweckt wird, als bestünde ein Unterschied zwischen „Religionsstätten“ und „Stätten der Religionsausübung“. Die Bundesregierung unterscheidet nicht zwischen „Religionsstätten“ und „Stätten der Religionsausübung“. Im Übrigen wird auf die Antwort der Bundesregierung zu Frage 3, einleitender Teil vor Buchstabe a, verwiesen . d) Wodurch unterscheidet sich ein „Moscheeverein“ von einer „Religionsstätte /Moschee“? Die Bundesregierung fasst unter den Begriff der „Religionsstätte/Moschee“ sämtliche zur Ausübung der islamischen Religion bestimmte Räume. Ein Moscheeverein ist eine Organisationsform nach dem Vereinsrecht, die eine Moschee betreibt oder eine Moschee zu errichten beabsichtigt. Der Begriff des Moscheevereins wird im KPMD-PMK nicht verwendet, sondern wurde als Bezeichnung für die Verwaltungsräumlichkeiten in der Antwort der Bundesregierung zu Frage 2 der Kleinen Anfrage der Fraktion DIE LINKE. auf Bundestagsdrucksache 19/10570, S. 3, Absatz 3, letzter Satz, zur Abgrenzung vom Angriffsziel „Religionsstätte /Moschee“ aufgeführt. e) Als was zählt die Bundesregierung Räumlichkeiten von Moscheevereinen , die einen Gebetsraum beinhalten? Räumlichkeiten von Moscheevereinen, die einen Gebetsraum beinhalten, werden unter den Begriff der „Religionsstätte/Moschee“ gefasst. f) Inwieweit rechnet die Bundesregierung alevitische Gebetsräume bzw. Cem-Häuser unter „Religionsstätten/Moschee“ oder „Stätte der Religionsausübung “? Die Bundesregierung sieht alevitische Gebetsräume als „Religionsstätten/Moscheen “ an. „Religionsstätten/Moscheen“ sind Stätten der Religionsausübung. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/11990 – 4 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode g) Inwieweit tauchen Straftaten gegen alevitische Gebetsräume oder sonstige alevitische Einrichtungen in den Auflistungen islamfeindlicher Straftaten in der KPMD/PMK oder in den Antworten auf die Kleine Anfrage „Islamfeindlichkeit und antimuslimischen Straftaten“ auf? Die Bundesregierung zählt das Alevitentum zum Islam und erfasst gegen alevitische Gebetsräume oder gegen Aleviten gerichtete Straftaten wie sonstige gegen „Religionsstätten/Moscheen“ gerichtete oder islamfeindliche Straftaten. Eine gesonderte Erfassung von gegen alevitische Gebetsräume oder Aleviten gerichteten Straftaten erfolgt nicht, sodass die Bundesregierung keine Aussage darüber treffen kann, ob Straftaten gegen alevitische Gebetsräume oder sonstige alevitische Einrichtungen in den Auflistungen islamfeindlicher Straftaten in der KPMD- PMK oder in Antworten auf Kleine Anfragen zum Thema Islamfeindlichkeit aufgeführt sind. 4. Aus welchem Grund werden in der PMK Angriffe auf Stätten der Religionsausübung , Moscheevereine oder sonstige islamische Einrichtungen nicht ebenso erfasst wie das Angriffsziel „Religionsstätte/Moschee“, und inwieweit gibt es Überlegungen, dies zu ändern? Angriffe auf Stätten der muslimischen Religionsausübung werden als Angriffe mit dem Angriffsziel „Religionsstätte/Moschee“ erfasst. Angriffe auf sonstige islamische Einrichtungen werden nicht unter dem Angriffsziel „Religionsstätte/ Moschee“ abgebildet, wenn es sich bei den Einrichtungen nicht um Stätten der islamischen Religionsausübung handelt. Auf die Antwort zu Frage 3, einleitender Teil vor Buchstabe a, wird verwiesen. Es bestehen derzeit keine Überlegungen, in den PMK-KMPD ein gesondertes Angriffsziel der „sonstigen islamischen Einrichtung “ aufzunehmen. 5. Welche Auflistungen von Angriffen auf Moscheen in Deutschland und sonstiger gegen muslimische Gebetsräume begangener Straftaten sind der Bundesregierung bekannt, wer hat diese erstellt, und für wie zuverlässig erachtet die Bundesregierung diese Auflistungen? Gegen Moscheen gerichtete politisch motivierte Straftaten sind dem BKA im Rahmen des KPMD-PMK von den Ländern zu melden. Die Straftaten werden in der zentralen Fallzahlendatei LAPOS erfasst. Der Bundesregierung liegen keine Informationen zu vergleichbaren (systematischen bundesweiten) Erfassungen gegen Moscheen gerichteter Straftaten vor. 6. Wie viele und welche Formen von Angriffen auf Moscheen hat es nach Kenntnis der Bundesregierung seit 2014 gegeben (bitte einzeln benennen)? Im Rahmen des KPMD-PMK werden politisch motivierte Straftaten erfasst, u. a. islamfeindliche Delikte. Seit dem 1. Januar 2017 werden islamfeindliche Straftaten im Rahmen des KPMD-PMK trennscharf automatisiert auswertbar unter dem Unterthemenfeld „Islamfeindlich“ erhoben. Zuvor erfolgte die Erfassung unter dem Unterthemenfeld „Religion“, wobei hierunter auch Straftaten mit Bezug zu anderen Religionen (z. B. Christentum) erfasst wurden. Eine automatisierte trennscharfe Auswertung hinsichtlich islamfeindlicher Straftaten ist nicht möglich. In der anliegenden Fallzahlenaufstellung werden Straftaten des Unterthemenfeldes „Islamfeindlich“ und dem Angriffsziel „Religionsstätte/Moschee“ der Jahre 2017 und 2018 jahresweise nach Deliktsgruppen und Phänomenbereichen ge- Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 5 – Drucksache 19/11990 trennt aufgeführt. Für die Jahre 2014 bis 2016 werden Straftaten des Unterthemenfeldes „Religion“ und des Angriffsziels „Religionsstätte/Moschee“ jahresweise nach Deliktsgruppen und Phänomenbereichen dargestellt (Stichtag jeweils 31. Januar des Folgejahres). Tatzeit 2014, UTF „Religion“, Angriffsziel „Religionsstätte/Moschee“, Stichtag 31. Januar 2015 Ausländer Links Rechts Nicht zuzuordnen Summe Tötungsdelikte 0 0 0 0 0 Tötungsdelikte vollendet 0 0 0 0 0 Tötungsdelikte Versuch 0 0 0 0 0 Körperverletzungen 0 0 0 0 0 Brandstiftungen 0 0 0 1 1 Sprengstoffdelikte 0 0 1 0 1 Landfriedensbruch 0 0 0 0 0 Gefährlicher Eingriff1 0 0 0 0 0 Freiheitsberaubung 0 0 0 0 0 Raub 0 0 0 0 0 Erpressung 0 0 0 0 0 Widerstandsdelikte 0 0 0 0 0 Sexualdelikte 0 0 0 0 0 Summe Gewaltdelikte 0 0 1 1 2 Sachbeschädigungen 1 2 4 3 10 Nötigung/Bedrohung 0 0 2 0 2 Propagandadelikte 0 0 3 0 3 Verbreiten von Propagandamitteln verfassungswidriger Organisationen 0 0 0 0 0 Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen. 0 0 3 0 3 Störung Totenruhe 0 0 0 0 0 Volksverhetzung 0 0 1 1 2 Verstoß gegen Versammlungsgesetz 0 0 1 0 1 Verstoß gegen Waffengesetz 0 0 0 0 0 Andere Straftaten 0 0 12 1 13 Gesamtsumme 1 2 24 6 33 1 Gefährliche Eingriffe in den Schiffs-, Luft-, Bahn- und Straßenverkehr. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/11990 – 6 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Tatzeit 2015, UTF „Religion“, Angriffsziel „Religionsstätte/Moschee“, Stichtag 31. Januar 2016 Ausländer Links Rechts Nicht zuzuordnen Summe Tötungsdelikte 0 0 0 0 0 Tötungsdelikte vollendet 0 0 0 0 0 Tötungsdelikte Versuch 0 0 0 0 0 Körperverletzungen 0 0 1 0 1 Brandstiftungen 0 0 1 0 1 Sprengstoffdelikte 0 0 0 0 0 Landfriedensbruch 0 0 0 0 0 Gefährlicher Eingriff1 0 0 0 0 0 Freiheitsberaubung 0 0 0 0 0 Raub 0 0 0 0 0 Erpressung 0 0 0 0 0 Widerstandsdelikte 0 0 0 0 0 Sexualdelikte 0 0 0 0 0 Summe Gewaltdelikte 0 0 2 0 2 Sachbeschädigungen 0 1 7 3 11 Nötigung/Bedrohung 1 0 3 0 4 Propagandadelikte 0 0 9 0 9 Verbreiten von Propagandamitteln verfassungswidriger Organisationen 0 0 0 0 0 Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen. 0 0 9 0 9 Störung Totenruhe 0 0 0 0 0 Volksverhetzung 0 0 13 0 13 Verstoß gegen Versammlungsgesetz 0 0 0 0 0 Verstoß gegen Waffengesetz 0 0 0 0 0 Andere Straftaten 1 0 7 6 14 Gesamtsumme 2 1 41 9 53 Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 7 – Drucksache 19/11990 Tatzeit 2016, UTF „Religion“, Angriffsziel „Religionsstätte/Moschee“, Stichtag 31. Januar 2017 Ausländer Links Rechts Nicht zuzuordnen Summe Tötungsdelikte 0 0 0 0 0 Tötungsdelikte vollendet 0 0 0 0 0 Tötungsdelikte Versuch 0 0 0 0 0 Körperverletzungen 0 0 0 0 0 Brandstiftungen 0 0 1 0 1 Sprengstoffdelikte 0 0 0 1 1 Landfriedensbruch 0 0 0 0 0 Gefährlicher Eingriff1 0 0 0 0 0 Freiheitsberaubung 0 0 0 0 0 Raub 0 0 0 0 0 Erpressung 0 0 0 0 0 Widerstandsdelikte 0 0 0 0 0 Sexualdelikte 0 0 0 0 0 Summe Gewaltdelikte 0 0 1 1 2 Sachbeschädigungen 5 1 15 4 25 Nötigung/Bedrohung 0 0 2 2 4 Propagandadelikte 0 0 8 0 8 Verbreiten von Propagandamitteln verfassungswidriger Organisationen 0 0 0 0 0 Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen. 0 0 8 0 8 Störung Totenruhe 0 0 0 0 0 Volksverhetzung 0 0 10 1 11 Verstoß gegen Versammlungsgesetz 0 0 0 0 0 Verstoß gegen Waffengesetz 0 0 0 0 0 Andere Straftaten 0 0 15 4 19 Gesamtsumme 5 1 51 12 69 Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/11990 – 8 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Tatzeit 2017, UTF „Islamfeindlich“, Angriffsziel „Religionsstätte/Moschee“, Stichtag 31. Januar 2018 Links Rechts Ausländische Ideologie Religiöse Ideologie Nicht zuzuordnen Summe Tötungsdelikte 0 0 0 0 0 0 Tötungsdelikte vollendet 0 0 0 0 0 0 Tötungsdelikte Versuch 0 0 0 0 0 0 Körperverletzungen 0 0 0 0 1 1 Brandstiftungen 0 0 0 0 0 0 Sprengstoffdelikte 0 1 0 0 0 1 Landfriedensbruch 0 0 0 0 0 0 Gefährlicher Eingriff1 0 0 0 0 0 0 Freiheitsberaubung 0 0 0 0 0 0 Raub 0 0 0 0 0 0 Erpressung 0 0 0 0 0 0 Widerstandsdelikte 0 0 0 0 0 0 Sexualdelikte 0 0 0 0 0 0 Summe Gewaltdelikte 0 1 0 0 1 2 Sachbeschädigungen 1 13 1 0 4 19 Nötigung/Bedrohung 0 2 0 0 0 2 Propagandadelikte 0 0 0 0 0 0 Verbreiten von Propagandamitteln verfassungswidriger Organisationen 0 0 0 0 0 0 Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen. 0 0 0 0 0 0 Störung Totenruhe 0 0 0 0 0 0 Volksverhetzung 0 8 0 0 0 8 Verstoß gegen Versammlungsgesetz 0 0 0 0 0 0 Verstoß gegen Waffengesetz 0 0 0 0 0 0 Andere Straftaten 0 12 0 0 2 14 Gesamtsumme 1 36 1 0 7 45 Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 9 – Drucksache 19/11990 Tatzeit 2018, UTF „Islamfeindlich“, Angriffsziel „Religionsstätte/Moschee“, Stichtag 31. Januar 2019 Links Rechts Ausländische Ideologie Religiöse Ideologie Nicht zuzuordnen Summe Tötungsdelikte 0 0 0 0 0 0 Tötungsdelikte vollendet 0 0 0 0 0 0 Tötungsdelikte Versuch 0 0 0 0 0 0 Körperverletzungen 0 0 0 0 0 0 Brandstiftungen 0 0 0 0 2 2 Sprengstoffdelikte 0 0 0 0 0 0 Landfriedensbruch 0 0 0 0 0 0 Gefährlicher Eingriff1 0 0 0 0 0 0 Freiheitsberaubung 0 0 0 0 0 0 Raub 0 0 0 0 0 0 Erpressung 0 0 0 0 0 0 Widerstandsdelikte 0 0 0 0 0 0 Sexualdelikte 0 0 0 0 0 0 Summe Gewaltdelikte 0 0 0 0 2 2 Sachbeschädigungen 0 5 1 0 2 8 Nötigung/Bedrohung 0 1 0 0 0 1 Propagandadelikte 0 1 0 0 0 1 Verbreiten von Propagandamitteln verfassungswidriger Organisationen 0 0 0 0 0 0 Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen. 0 1 0 0 0 1 Störung Totenruhe 0 0 0 0 0 0 Volksverhetzung 0 19 0 0 1 20 Verstoß gegen Versammlungsgesetz 0 0 0 0 0 0 Verstoß gegen Waffengesetz 0 0 0 0 0 0 Andere Straftaten 0 15 0 0 1 16 Gesamtsumme 0 41 1 0 6 48 Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. 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