Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales vom 12. März 2018 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. Deutscher Bundestag Drucksache 19/1208 19. Wahlperiode 14.03.2018 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Markus Kurth, Corinna Rüffer, Beate Müller-Gemmeke, weiterer Abgeordneter und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN – Drucksache 19/924 – Die Erwerbsminderungsrente V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Die Erwerbsminderungsrente (EM-Rente) wird als Versicherungsleistung der gesetzlichen Rentenversicherung ausgezahlt, wenn Versicherte wegen Krankheit oder einer Beeinträchtigung unter den allgemeinen Bedingungen des Arbeitsmarktes nicht mehr in der Lage sind, mindestens sechs Stunden täglich zu arbeiten. Beträgt die Arbeitsfähigkeit weniger als drei Stunden am Tag, wird eine volle Erwerbsminderungsrente gezahlt. Beim Erreichen der Regelaltersgrenze wird diese Rente in eine Altersrente in gleicher Höhe umgewandelt. Die Erwerbsminderungsrente steht unter anderem deshalb in der Kritik, weil ihre Höhe oftmals nicht ausreicht, den einmal erreichten Lebensstandard zu erhalten . Nicht selten müssen Versicherte zudem ergänzende Grundsicherungsleistungen beziehen und sind von Armut bedroht. Eine öffentliche Anhörung im Bundestagsausschuss für Arbeit und Soziales am 15. Mai 2017 hat zuletzt gezeigt , dass zu wenig getan wird, um eine Erwerbsminderung im Vorhinein zu verhindern. Wer jedoch einmal eine EM-Rente bezieht, findet nur in Ausnahmefällen den Weg zurück auf den Arbeitsmarkt. Zwar wurden in der jüngeren Vergangenheit Verbesserungen bei den Erwerbsminderungsrenten beschlossen. Diese gelten allerdings nur für „Neufälle“ und nicht für heutige Bezieherinnen und Bezieher einer Erwerbsminderungsrente. Weitere genannte Probleme wurden aus Sicht der fragestellenden Fraktion nicht bzw. nur unzureichend gelöst. 1. Wie viele Empfängerinnen und Empfänger einer Erwerbsminderungsrente im Rentenbestand profitieren aktuell von den in der 18. Wahlperiode beschlossenen Verbesserungen (bei der Günstigerprüfung sowie den Zurechnungszeiten ), und wie viele profitieren nicht davon? Im Rentenbestand am 31. Dezember 2016 wurden insgesamt 1 813 534 Erwerbsminderungsrenten geleistet. Davon entfielen 326 236 Renten auf Berechnungen nach dem neuem Recht (mit Rentenbeginn ab dem 1. Juli 2014) und 1 487 298 Renten mit Berechnungen nach dem alten Recht. Eine Schätzung mit Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/1208 – 2 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Statistikdaten der Deutschen Rentenversicherung ergab, dass sich bei rund 50 Prozent der Fälle nach dem neuen Recht die Günstigerprüfung rentensteigernd ausgewirkt hat. Bei 311 575 Renten nach neuem Recht wurde die verlängerte Zurechnungszeit rentensteigernd berücksichtigt. Daten für den Rentenbestand Ende 2017 liegen noch nicht vor. 2. Wie hoch war die durchschnittliche Erwerbsminderungsrente im Rentenzugang 2017 (hilfsweise im Jahr 2016), und wie hoch war die durchschnittliche Erwerbsminderungsrente im Rentenbestand insgesamt? Zahlen für den Rentenzugang 2017 liegen noch nicht vor. Im Jahr 2016 wurde für Renten wegen voller Erwerbsminderung ein durchschnittlicher Rentenzahlbetrag von 776 Euro im Rentenbestand und 736 Euro im Rentenzugang geleistet. Durchschnittliche Zahlbeträge der Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit – Rentenzugang und -bestand 2016 Quelle: Statistik der Deutschen Rentenversicherung – Rentenzugang und -bestand 2016 3. Zu welchen Mehrbelastungen für die Deutsche Rentenversicherung bis zum Jahr 2030 a) führen die in der 18. Wahlperiode beschlossenen Verbesserungen bei der Erwerbsminderungsrente bzw. Die Verbesserungen bei Renten wegen Erwerbsminderung im Rentenversicherungs -Leistungsverbesserungsgesetz gehen laut Gesetzentwurf mit Mehrausgaben in der gesetzlichen Rentenversicherung von rund 0,1 Mrd. Euro in 2014 einher . Die Kosten steigen im Zeitverlauf weiter an, über rund 0,8 Mrd. Euro im Jahr 2020 auf rund 2,1 Mrd. Euro im Jahr 2030. Die weitere Erhöhung der Zurechnungszeit auf das 65. Lebensjahr (EM-Leistungsverbesserungsgesetz) geht laut Gesetzentwurf mit Mehrausgaben in der gesetzlichen Rentenversicherung von zunächst rund 0,01 Mrd. Euro in 2018 einher. Die Kosten steigen über rund 0,7 Mrd. Euro im Jahr 2020 auf rund 1,5 Mrd. Euro im Jahr 2030. b) würde eine weitere Anhebung der Zurechnungszeiten in einem Schritt auf 65 Jahre und acht Monate und danach entsprechend der Anhebung der Regelaltersgrenze führen? Die Mehrbelastungen einer weiteren Anhebung der Zurechnungszeit in einem Schritt auf 65 Jahre und acht Monate und danach entsprechend der Anhebung der Regelaltersgrenze lassen sich mangels einer konkreten Ausgestaltung dieser Maßnahme nicht exakt quantifizieren. Mit zunehmender Zahl begünstigter Rentenzugänge dürften die jährlichen Mehrausgaben langfristig auf etwa 2 Mrd. Euro ansteigen. teilweiser Erwerbsminderung voller Erwerbsminderung Rentenzugang 697 398 736 Rentenbestand 759 503 776 davon: wegen Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit insgesamt - in € / Monat - Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 3 – Drucksache 19/1208 4. Wie hat sich die Zahl der Empfängerinnen und Empfänger einer Erwerbsminderungsrente seit dem Jahr 2001 bis heute entwickelt (bitte jahresgenau für den Bestand und Zugang getrennt nach Männern und Frauen darstellen und zwischen teilweiser bzw. voller Erwerbsminderung differenzieren)? Die entsprechenden Angaben für den Rentenbestand und den Rentenzugang können den nachfolgenden Tabellen entnommen werden. Anzahl der Männer im Rentenzugang und -bestand mit Bezug einer Erwerbsminderungsrente (2001 bis 2016) Quelle: Statistik der Deutschen Rentenversicherung – Rentenzugang und -bestand, verschiedene Jahrgänge teilweiser Erwerbsminderung voller Erwerbsminderung teilweiser Erwerbsminderung voller Erwerbsminderung 2001 119.868 25.224 92.616 1.043.848 93.737 937.024 2002 102.795 22.551 78.642 1.003.438 89.870 901.342 2003 100.479 20.151 78.726 969.736 86.588 871.501 2004 96.600 18.271 76.876 924.013 83.284 829.698 2005 91.356 17.308 72.920 891.749 82.572 798.657 2006 89.186 15.077 71.792 860.998 80.628 769.039 2007 89.435 14.641 72.373 844.425 77.969 754.275 2008 88.023 14.135 71.548 825.907 74.506 738.155 2009 92.326 13.565 76.062 821.749 69.567 737.415 2010 96.689 13.314 80.657 827.494 66.397 744.931 2011 94.593 12.449 79.675 844.321 66.412 761.085 2012 92.166 11.773 78.165 858.000 66.501 774.693 2013 90.066 10.823 77.145 867.911 64.954 787.862 2014 86.640 9.861 74.785 874.710 61.532 799.011 2015 87.418 9.246 76.299 879.612 57.611 808.928 2016 86.126 8.731 75.828 881.478 53.173 816.417 RentenbestandRentenzugang wegen Jahr Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit insgesamt davon: wegen Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit insgesamt davon: Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/1208 – 4 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Anzahl der Frauen im Rentenzugang und -bestand mit Bezug einer Erwerbsminderungsrente (2001 bis 2016) Quelle: Statistik der Deutschen Rentenversicherung – Rentenzugang und -bestand, verschiedene Jahrgänge 5. Wie hoch waren die durchschnittlichen Erwerbsminderungsrenten in diesen Jahren (bitte jahresgenau für den Bestand und Zugang getrennt nach Männern und Frauen darstellen und zwischen teilweiser bzw. voller Erwerbsminderung differenzieren)? Die entsprechenden Angaben für den Rentenbestand und den Rentenzugang können den nachfolgenden Tabellen entnommen werden. teilweiser Erwerbsminderung voller Erwerbsminderung teilweiser Erwerbsminderung voller Erwerbsminderung 2001 80.711 9.411 71.102 817.694 23.968 792.767 2002 73.304 11.696 61.464 805.698 25.594 779.180 2003 73.882 11.649 62.067 791.910 27.154 763.836 2004 72.860 11.168 61.478 770.715 27.914 741.846 2005 72.604 11.009 61.476 758.018 29.312 727.779 2006 70.529 9.872 60.538 741.433 30.219 710.312 2007 72.080 11.042 60.906 739.376 32.377 706.087 2008 74.816 10.924 63.784 737.900 33.463 703.571 2009 80.702 10.987 69.588 746.092 33.738 711.513 2010 85.989 11.661 74.196 761.835 34.131 726.877 2011 85.645 11.115 74.419 789.805 35.897 753.102 2012 86.517 11.430 74.986 819.538 38.346 780.390 2013 86.616 11.465 75.051 851.435 40.721 809.942 2014 84.144 10.477 73.584 880.391 42.157 837.480 2015 86.910 10.782 76.048 908.242 43.443 864.112 2016 87.870 10.820 76.989 932.056 44.009 887.452 Rentenzugang Rentenbestand Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit insgesamt davon: Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit insgesamt davon: wegen wegen Jahr Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 5 – Drucksache 19/1208 Durchschnittliche Zahlbeträge der Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit von Männern im Rentenzugang und -bestand mit Bezug einer Erwerbsminderungsrente (2001 bis 2016) Quelle: Statistik der Deutschen Rentenversicherung – Rentenzugang und -bestand, verschiedene Jahrgänge Durchschnittliche Zahlbeträge der Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit von Frauen im Rentenzugang und -bestand mit Bezug einer Erwerbsminderungsrente (2001 bis 2016) Quelle: Statistik der Deutschen Rentenversicherung – Rentenzugang und -bestand, verschiedene Jahrgänge teilweiser Erwerbsminderung voller Erwerbsminderung teilweiser Erwerbsminderung voller Erwerbsminderung 2001 727 523 794 803 603 831 2002 701 460 780 809 597 839 2003 689 437 763 804 589 834 2004 667 414 736 785 570 814 2005 658 402 726 763 550 793 2006 653 393 714 748 537 777 2007 641 390 697 736 527 764 2008 625 384 677 732 520 761 2009 627 392 672 733 523 760 2010 625 389 667 721 513 746 2011 621 387 660 715 508 739 2012 633 393 671 720 514 743 2013 639 400 674 717 512 738 2014 648 402 682 723 517 743 2015 690 413 726 733 524 752 2016 716 429 751 761 544 778 Jahr Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit insgesamt davon: Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit insgesamt davon: Rentenzugang Rentenbestand wegen wegen teilweiser Erwerbsminderung voller Erwerbsminderung teilweiser Erwerbsminderung voller Erwerbsminderung 2001 599 360 632 633 444 639 2002 597 338 648 649 442 656 2003 601 330 653 656 435 665 2004 594 319 645 654 423 664 2005 588 313 638 651 413 661 2006 585 312 631 651 407 662 2007 574 319 622 651 401 663 2008 569 317 613 658 398 671 2009 570 317 611 671 405 684 2010 571 323 611 667 402 680 2011 569 321 607 667 401 681 2012 580 323 620 678 406 692 2013 586 329 626 680 408 694 2014 607 337 646 715 427 730 2015 655 362 697 728 435 744 2016 678 374 721 758 452 774 Rentenzugang Rentenbestand Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit insgesamt davon: Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit insgesamt davon: wegen wegen Jahr Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/1208 – 6 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode 6. Wie viele der aktuellen Erwerbsminderungsrentnerinnen und -rentner im Bestand würden von einer weiteren Anhebung der Zurechnungszeiten in einem Schritt auf 65 Jahre und acht Monate und danach entsprechend der Anhebung der Regelaltersgrenze profitieren? Wie viele Erwerbsminderungsrentnerinnen und -rentner von einer weiteren Anhebung der Zurechnungszeit auf die Regelaltersgrenze profitieren würden, ist von der konkreten Ausgestaltung der Regelung abhängig. 7. Wie hoch ist das Durchschnittsalter von Erwerbsminderungsrentnerinnen und -rentnern im Zugangsjahr 2017 (hilfsweise im Jahr 2016), und wie viele von diesen Empfängerinnen und Empfängern einer Erwerbsminderungsrente sind unter 30, zwischen 30 und 40, zwischen 40 und 50, zwischen 50 bis 60 und zwischen 60 und 70 Jahre alt? Das Durchschnittsalter von Erwerbsminderungsrentnerinnen und -rentnern im Zugangsjahr 2016 beträgt 51,7 Jahre. Die Altersverteilung kann der nachstehenden Tabelle entnommen werden. Alter bei Rentenbeginn für Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit im Rentenzugang 2016 Renten nach SGB VI (ohne Nullrenten). Quelle: Statistik der Deutschen Rentenversicherung, Rentenzugang 2016 8. Wie viele dieser Erwerbsminderungsrentnerinnen und -rentner im Rentenzugang 2017 (hilfsweise im Jahr 2016) haben Abschläge auf ihre Rente in Kauf nehmen müssen, und wie hoch ist dieser im Durchschnitt für alle und für die unter-60-Jährigen? Die Angaben können für den Rentenzugang 2016 der nachfolgenden Tabelle entnommen werden. Anzahl 3.622 14.880 36.768 90.268 28.458 51,68 Durchschnittsalter bei Rentenbeginn Alter bei Rentenbeginn unter 30 Jahre 30 bis unter 40 Jahre 40 bis unter 50 Jahre 50 bis unter 60 Jahre 60 Jahre und älter Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 7 – Drucksache 19/1208 Anzahl der Erwerbsminderungsrentnerinnen und -rentner mit Abschlägen und durchschnittlicher Abschlagshöhe im Rentenzugang 2016 1 Vor Abzug des Eigenanteils des Rentners zur KVdR und PVdR. Quelle: Statistik der Deutschen Rentenversicherung – Rentenzugang 2016 9. Wie viele der Erwerbsminderungsrentnerinnen und -rentner im Rentenbestand waren nach Kenntnis der Bundesregierung und unter Berücksichtigung einschlägiger Literatur seit dem Jahr 2001 bis heute a) auf ergänzende Grundsicherungsleistungen angewiesen und Die Zahl der Erwerbsminderungsrentnerinnen und -rentner, die in den Jahren 2003 bis 2016 Grundsicherung bei Erwerbsminderung bezogen haben, kann der nachfolgenden Tabelle entnommen werden. Da die Grundsicherung zum 1. Januar 2003 in Kraft getreten ist, liegen für die Jahre 2001 und 2002 keine entsprechenden Werte vor. Empfängerinnen und Empfänger von Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung * mit Bezug einer Rente wegen Erwerbsminderung * Vor Erreichen der Regelaltersgrenze. Quelle: Statistik der Deutschen Rentenversicherung, Rentenversicherung in Zeitreihen. Insgesamt 167.679 33,81 88,28 darunter: mit Zugangsalter unter 60 Jahren 142.278 35,75 94,23 Erwerbsminderungsrentenzugänge mit Abschlägen Anzahl Durchschnittliche Anzahl der Abschlagsmonate Durchschnittliche Höhe der Abschläge (brutto) 1 - in €/ Monat - 2003 55.559 30.487 25.072 2004 62.471 34.850 27.621 2005 77.989 43.775 34.214 2006 83.827 47.369 36.458 2007 91.075 51.886 39.189 2008 94.233 54.038 40.195 2009 95.305 55.124 40.181 2010 102.578 59.272 43.306 2011 118.622 68.342 50.280 2012 136.680 78.029 58.651 2013 158.099 89.956 68.143 2014 176.028 100.494 75.534 2015 190.523 109.189 81.334 2016 187.485 107.475 80.010 FrauenJahr Insgesamt Männer Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/1208 – 8 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode b) armutsgefährdet nach der gängigen Definition gemessen an der Armutsgefährdungsschwelle (bitte für die jeweiligen Jahre darstellen und nach Frauen und Männern differenzieren)? Die Armutsrisikoquote ist eine statistische Maßgröße für die Einkommensverteilung . Sie liefert keine Information über individuelle Hilfebedürftigkeit. Ihre Höhe hängt u. a. von der zugrundeliegenden Datenquelle, dem verwendeten Einkommensbegriff , der Bezugsgröße (50 Prozent, 60 Prozent oder 70 Prozent des mittleren Einkommens/ regionaler Bezug) und der Gewichtung der Haushaltsmitglieder bei der Bestimmung des Nettoäquivalenzeinkommens ab. Auf Basis der amtlichen Datenquellen Mikrozensus und Leben in Europa (EU-SILC) liegen keine Daten zu Armutsrisikoquoten von Erwerbsminderungsrentnerinnen und -rentner vor. Aus der einschlägigen Literatur sind zwei entsprechende Studien bekannt. Berechnungen , die das Deutsche Institut für Wirtschaftsforschung e.V. (DIW) auf Basis von Daten des Sozio-ökonomischen Panels (SOEP) für den Personenkreis der Erwerbsminderungsrentnerinnen und -rentner durchgeführt hat, weisen für Rentenempfänger im Alter bis 59 Jahre eine Armutsrisikoquote von rund 27 Prozent aus, bei älteren Erwerbsminderungsrentnerinnen und -rentner sind es 11 Prozent . Die Daten des SOEP geben allerdings nur Auskunft darüber, ob jemand eine eigene Rente der Deutschen Rentenversicherung bezieht, jedoch nicht, ob es sich um eine Erwerbsminderungsrente handelt (DIW Wochenbericht 24/2013). Die Deutsche Rentenversicherung hat im Rahmen einer Studie (Sozioökonomische Situation von Personen mit Erwerbsminderung, DRV-Schriften Band 99, Oktober 2012) auf Basis eigener Befragungsdaten das bedarfsgewichtete Nettoeinkommen der Haushalte von Erwerbsminderungsrentnerinnen und -rentner im Jahr 2010 berechnet und in Relation zur Armutsrisikoschwelle aus dem SOEP gesetzt. Demnach verfügten rund 37 Prozent dieser Haushalte über ein darunterliegendes Nettoäquivalenzeinkommen. Da hier Einkommen aus verschiedenen Datenquellen vermischt werden, die sich hinsichtlich wichtiger Eigenschaften unterscheiden , ist die Aussagekraft der so ermittelten „Armutsgefährdung“ begrenzt. 10. a.) Wie hat sich die Zahl der Empfängerinnen und Empfänger von arbeitsmarktbedingten Erwerbsminderungsrenten seit dem Jahr 2001 bis heute entwickelt (bitte jahresgenau darstellen)? Die Zahl der arbeitsmarktbedingten Erwerbsminderungsrenten im Rentenzugang seit dem Jahr 2001 kann der nachstehenden Tabelle entnommen werden. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 9 – Drucksache 19/1208 Anzahl der arbeitsmarktbedingten Erwerbsminderungsrenten im Rentenzugang (2001 bis 2016) * Nur Fälle nach neuem Recht (Erstattungsfälle). 1 Volle Erwerbsminderungsrente wg. des verschlossenen Arbeitsmarktes; zu Zahlen vor 2001 vgl. Kruse, in DRV 1998, S. 48 ff. 2 Spalte 1 / (Rentenneuzugänge EM-Renten insg. + Spalte 4). Quelle: Statistik der Deutschen Rentenversicherung – Rentenzugang, verschiedene Jahrgänge b) Wie lange beziehen Personen arbeitsmarktbedingte Erwerbsminderungsrenten durchschnittlich? c) Wie viele dieser Personen scheiden aus dem Leistungsbezug aus, weil sie einen entsprechenden Arbeitsplatz wiedererlangen? Der Bundesregierung liegen hierzu keine Zahlen vor. d) Was tut die Bundesregierung, um die Zahl der arbeitsmarktbedingten Empfängerinnen und Empfänger einer Erwerbsminderungsrente zu reduzieren und die Personen wieder in Arbeit zu bringen? Die Leistungen der Agenturen für Arbeit und der Jobcenter zur Förderung von Menschen mit Behinderungen nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) und dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) zielen insbesondere darauf, Erwerbsfähigkeit zu erhalten, zu verbessern, herzustellen oder wiederherzustellen und ihre Teilhabe am Arbeitsleben zu sichern, soweit Art oder Schwere der Behinderung dies erfordern und die Bundesagentur für Arbeit der zuständige Rehabilitationsträger ist. Der Arbeitgeber-Service der Bundesagentur für Arbeit Jahr Anzahl Anteil in % 2 Anzahl Anzahl 2001 12.474 6,1 8.716 3.758 2002 26.322 14,0 13.775 12.547 2003 27.607 14,7 14.699 12.908 2004 28.903 15,8 15.549 13.354 2005 29.243 16,6 16.990 12.253 2006 28.319 16,6 17.682 10.637 2007 27.053 15,7 16.298 10.755 2008 27.234 15,7 16.185 11.049 2009 28.145 15,3 16.843 11.302 2010 28.581 14,7 17.380 11.201 2011 27.676 14,5 16.733 10.943 2012 26.426 14,0 16.110 10.316 2013 26.117 14,0 15.682 10.435 2014 24.415 13,6 15.051 9.364 2015 24.151 13,1 14.791 9.360 2016 24.523 13,3 14.631 9.892 arbeitsmarktbedingte Erwerbsminderungsrenten insgesamt 1 davon Rentenneuzugänge durch Rentenänderung zugegangen Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/1208 – 10 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode spricht zudem gezielt Arbeitgeber an, um diese auch für eine Teilzeitbeschäftigung von leistungsgeminderten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern zu gewinnen . Den bei den Agenturen für Arbeit und den Jobcentern gemeldeten Empfängerinnen und Empfängern einer Erwerbsminderungsrente stehen alle Vermittlungsangebote und bei Vorliegen der Fördervoraussetzungen auch die arbeitsmarktpolitischen Förderinstrumente nach dem SGB III und SGB II zur Verfügung . Vor dem Hintergrund der hohen Zugänge in die Erwerbsminderungsrente und in die Eingliederungshilfe bzw. Sozialhilfe wurde dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales mit dem Bundesteilhabegesetz der Auftrag erteilt, Modellvorhaben zur Stärkung der Rehabilitation durchzuführen. Im Bereich der Grundsicherung für Arbeitsuchende und der gesetzlichen Rentenversicherung sollen innovative Ansätze zur Unterstützung von Menschen mit gesundheitlichen Einschränkungen erprobt sowie die Zusammenarbeit der Akteure in der medizinischen und beruflichen Rehabilitation weiter verbessert werden. Die Förderrichtlinie „rehapro – Modellvorhaben zur Stärkung der Rehabilitation“ wird derzeit abgestimmt und soll alsbald in Kraft treten. Die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung erbringen für ihre Versicherten umfassende Leistungen zur Prävention und Rehabilitation, um den Eintritt einer Erwerbsminderung zu verhindern. Mit dem Flexirentengesetz vom 8. Dezember 2016 wurden die Präventions- und Teilhabeleistungen der Rentenversicherung neu strukturiert und als Pflichtleistungen ausgestaltet. Damit wurde der Grundsatz „Prävention vor Rehabilitation vor Rente“ weiter gestärkt. Die persönlichen Zugangsvoraussetzungen zu Teilhabeleistungen der Träger der gesetzlichen Rentenversicherung sind immer dann erfüllt, wenn die Erwerbsfähigkeit der Versicherten wegen Krankheit oder Behinderung erheblich gefährdet oder gemindert ist und durch die Leistungen voraussichtlich der Eintritt der Erwerbsminderung abgewendet – bei bereits vorliegender Erwerbsminderung diese wesentlich gebessert, wiederhergestellt oder eine wesentliche Verschlechterung abgewendet – werden kann. Insbesondere im Bereich der Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben steht den Trägern der gesetzlichen Rentenversicherung ein breites Leistungsspektrum (z. B. Leistungen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung , Leistungen an Arbeitgeber, Weiterbildungsmaßnahmen) zur Verfügung, um eine möglichst dauerhafte (Wieder-) Eingliederung in das Erwerbsleben zu erreichen. Empfängerinnen und Empfänger arbeitsmarktbedingter Erwerbsminderungsrenten sind bereits teilweise erwerbsgemindert. Die Erwerbsminderung kann voraussichtlich auch nicht durch Teilhabeleistungen wesentlich gebessert werden. Um Arbeitsmarktpotenziale gezielt für diesen Personenkreis besser als bisher zu erschließen, wurde mit dem Flexirentengesetz der Zugang zu Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben erweitert. Die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung erbringen notwendige Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nunmehr nicht nur dann, wenn dadurch der bisherige Arbeitsplatz erhalten werden, sondern auch, wenn ein anderer in Aussicht stehender Arbeitsplatz erlangt werden kann. Das kann sowohl ein leidensgerechter (Teilzeit-) Arbeitsplatz beim bisherigen Arbeitgeber als auch bei einem anderen Arbeitgeber sein. Voraussetzung ist, dass der bisherige Arbeitsplatz nicht erhalten werden kann. Im Rahmen der Förderung kommen vorrangig Leistungen an Arbeitgeber in Betracht (z. B. Eingliederungszuschüsse ). Nach der amtlichen Begründung des Gesetzes wollte der Gesetzgeber damit ausdrücklich den Bezug einer vollen (arbeitsmarktbedingten) Erwerbsminderungsrente infolge des Verlustes des bisherigen Arbeitsplatzes vermeiden, da Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 11 – Drucksache 19/1208 für erwerbsgeminderte Versicherte der Teilzeitarbeitsmarkt vielfach verschlossen ist. Die Vermittlungstätigkeit der Bundesagentur für Arbeit bleibt unberührt. 11. Wie viele Personen kehren nach Kenntnis der Bundesregierung nach einer befristeten Erwerbsminderungsrente noch einmal ins Erwerbsleben zurück? Der Bundesregierung liegen hierzu keine Zahlen vor. 12. Wie viele Empfängerinnen und Empfänger einer Erwerbsminderungsrente haben in den vorangegangenen fünf Jahren eine Rehabilitationsmaßnahme in Anspruch genommen (bitte für die letzten zehn Jahre darstellen)? Rentenzugänge wegen verminderter Erwerbsfähigkeit und Inanspruchnahme von Rehabilitationsleistungen in den 5 Jahren vor Rentenbeginn (2007 bis 2016) *) Ohne Renten für Bergleute wegen Vollendung des 50. Lebensjahres. Quelle: Statistik der Deutschen Rentenversicherung – Rentenzugang, verschiedene Jahrgänge 13. Was spricht aus Sicht der Bundesregierung dagegen, auf die Abschläge bei der Erwerbsminderungsrente zu verzichten, wenn der oder die Anspruchsberechtigte ein rentennahes Alter, wie z. B. 60 Jahre, noch nicht erreicht hat und wenn der Zugang nur aus medizinischen Gründen erfolgte? Auf Abschläge bei jüngeren Zugängen zu verzichten und diese bei älteren Zugängen beizubehalten ist nicht sachgerecht. Die Abschläge stellen sicher, dass Altersund Erwerbsminderungsrenten hinsichtlich der längeren Rentenlaufzeit grundsätzlich gleichbehandelt werden. Die besondere Situation von Beziehern einer Erwerbsminderungsrente wird dadurch berücksichtigt, dass der maximale Abschlag bei Erwerbsminderungsrenten 10,8 Prozent beträgt, während er bei den Altersrenten in Zukunft bis zu 14,4 Prozent erreichen kann. mindestens eine stationäre medizinische Rehabilitationsleistung mindestens eine Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben 2007 160.005 71.846 3.918 2008 161.265 71.166 3.730 2009 171.129 75.327 4.195 2010 180.752 79.575 4.414 2011 178.497 78.073 4.342 2012 177.061 78.636 4.288 2013 175.135 78.337 4.203 2014 169.281 75.423 4.263 2015 172.921 77.775 4.261 2016 172.860 75.010 4.277 Renten wegen verminderter Erwerbsfähikeit * insgesamt Darunter: In den letzten 5 Jahren vor dem aktuellen Rentenbeginn … Anzahl Jahr Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/1208 – 12 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode 14. Inwieweit kann die Bundesregierung der Annahme zustimmen, wonach es gesundheitlich beeinträchtigte und/oder behinderte Personen ungleich schwerer haben, die durch das Absinken des Rentenniveaus entstehende Lücke durch private Vorsorge auszugleichen, wenn sie zusätzlich für den Fall einer möglichen Erwerbsminderung vorsorgen möchten, und wie bewertet die Bundesregierung den Vorschlag, die Riester-Förderung nur noch für Altersvorsorgeverträge zuzulassen, die auch das Erwerbsminderungsrisiko diskriminierungsfrei abdecken (siehe Prof. Dr. Felix Welti, Sozialrecht und Praxis 7/2013, S. 343-359)? Private Vorsorge unterliegt grundsätzlich der Vertragsfreiheit. Im Rahmen des Abschlusses von Verträgen zur Absicherung des Erwerbsminderungsrisikos spielen gesundheitliche Beeinträchtigungen bzw. Vorerkrankungen eine wesentliche Rolle. Die Möglichkeit, alle Versicherten ungeachtet ihres Gesundheitszustandes zu gleichen Bedingungen zu versichern, haben vor allem Pflichtsysteme. Der Vorschlag, die Riester-Förderung daran zu knüpfen, dass die Verträge auch das Risiko der Erwerbsminderung obligatorisch und ohne Risikoprüfung mit abdecken müssen, ist in den vergangenen Jahren mehrfach diskutiert und seitens der jeweiligen Bundesregierungen intensiv geprüft worden. Dem Vorschlag wurde insbesondere auf Grund der Freiwilligkeit des Systems nicht gefolgt. Eine Verpflichtung zur Abdeckung des Erwerbsminderungsrisikos könnte Bürgerinnen und Bürger davon abhalten, Riester-Verträge abzuschließen, denn sie würde bei gleichem Fördervolumen zwangsläufig zu einer niedrigeren Altersabsicherung führen. Selektives Verhalten aufgrund einer fehlenden Gesundheitsprüfung kann zudem dazu führen, dass solche Angebote ein unattraktives Preis-Leistungs-Verhältnis aufweisen. Im Übrigen dürfte es im Hinblick darauf, dass der Invaliditätsschutz möglichst ununterbrochen bestehen sollte, oftmals sinnvoll sein, die Altersabsicherung von der Invaliditätsabsicherung zu separieren. 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