Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums des Innern vom 12. März 2018 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. Deutscher Bundestag Drucksache 19/1211 19. Wahlperiode 14.03.2018 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Andrej Hunko, Christine Buchholz, Sevim Dağdelen, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE. – Drucksache 19/928 – Europol-Abkommen zum Datenaustausch mit der Türkei zur Bekämpfung „terroristischer Bedrohungen“ V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Die Europäische Union will Verhandlungen über ein Abkommen mit der Republik Türkei über den Austausch personenbezogener Daten zwischen der Polizeiagentur Europol und den für die Bekämpfung von schwerer Kriminalität und Terrorismus zuständigen türkischen Behörden beginnen (Ratsdokument 5034/18). Nach Inkrafttreten der neuen Europol-Verordnung werden derartige Abkommen nicht mehr durch Agentur, sondern durch die Europäische Kommission verhandelt. Ein solcher Vertrag ergänzt bilaterale Arbeits- und Verwaltungsvereinbarungen Europols mit externen Partnern, die aber noch keine Rechtsgrundlage für den Austausch personenbezogener Daten darstellen. Ein solches Abkommen über die strategische Zusammenarbeit hat Europol im Jahr 2004 mit der Türkei geschlossen. Hierüber können Erfahrungen bei der Strafverfolgung , Rechtsvorschriften, Handbücher, technische Literatur und Schulungen zur Strafverfolgung begründet werden. Im gemeinsamen EU-Türkei-Aktionsplan von November 2015 wurde die weitere Vertiefung der Zusammenarbeit durch den Einsatz eines türkischen Verbindungsbeamten bei Europol vereinbart . Dies habe „zu einigen positiven Entwicklungen und Kontakten geführt“ (Ratsdokument 5034/18). Laut der „Europol-Strategie 2016 – 2020“ sollte der Mittelmeerregion Vorrang für eine vertiefte Partnerschaft eingeräumt werden (http://gleft.de/26s). Am 21. März 2016 unterzeichneten Europol und die Türkei ein Verbindungsabkommen für eine verstärkte Zusammenarbeit. Auch Europols „Außenstrategie 2017 – 2020“ betont die Notwendigkeit einer engeren Kooperation mit der MENA-Region (Naher Osten/Nordafrika). Dort wird außer der terroristischen Bedrohung auch die „Migrationsproblematik“ prioritär erwähnt. Im Ratsdokument 5034/18 wird als mit der Migration verbundene Herausforderung „Schleusung von Migranten und Menschenhandel“ genannt. Die Türkei habe außerdem „Interesse an einer Zusammenarbeit mit Strafverfolgungsbehörden der EU bei der Terrorismusbekämpfung bekundet“, insbesondere gemeinsamen Schulungsmaßnahmen der CEPOL (Europäische Polizeiakademie). Das Interesse an einer verstärkten Zusammenarbeit beim Informationsaustausch wurde außer- Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/1211 – 2 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode dem nach dem „Antiterrorismus-Dialog EU – Türkei“ im November 2017 erneuert (Ratsdokument 5034/18). In der Folge soll ein „hochrangiges Seminar über die Zusammenarbeit bei der Bekämpfung des Terrorismus und des illegalen Waffenhandels“ bei Europol abgehalten werden. Schließlich hätten die EU und die Türkei „ihre Entschlossenheit zur Zusammenarbeit auf internationaler Ebene bekräftigt“ (http://gleft.de/26t), darunter in den Netzwerken des „Globalen Forums Terrorismusbekämpfung“ (GCTF), der „Globalen Koalition zur Bekämpfung von ISIL/Da’esh“ und der Arbeitsgruppe „Bekämpfung der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung“ der Financial Action Task Force (FATF). 1. Welche Arbeitsabkommen, administrative Abkommen oder ähnliche Übereinkommen hat Europol nach Kenntnis der Bundesregierung bereits mit der Türkei geschlossen? Nach Kenntnis der Bundesregierung hat Europol mit der Türkei im Jahr 2004 ein strategisches Abkommen zur Zusammenarbeit geschlossen. Das Abkommen ist öffentlich zugänglich unter www.europol.europa.eu/partners-agreements/ strategic-agreements. Im Jahr 2016 haben Europol und die Türkei ein Verbindungsabkommen über die Entsendung eines türkischen Verbindungsbeamten zu Europol geschlossen. 2. Welche Defizite sieht die Bundesregierung in der derzeitigen Zusammenarbeit zwischen der Polizeiagentur Europol und den für die Bekämpfung von schwerer Kriminalität und Terrorismus zuständigen türkischen Behörden? Aus Sicht der Bundesregierung ist insbesondere die fehlende Befugnis für die Übermittlung personenbezogener Daten von Europol an die Türkei als ein Defizit in der derzeitigen Zusammenarbeit anzusehen. a) Welche Haltung vertritt die Bundesregierung zur Notwendigkeit eines Abkommens zwischen Europol und der Republik Türkei über den Austausch personenbezogener Daten? Unter der Europol-Verordnung (EU) 2016/794 ist es Europol selbst nicht mehr möglich, ein Abkommen mit Drittstaaten wie der Türkei über den Austausch personenbezogener Daten zu schließen. Europol kann personenbezogene Daten an einen Drittstaat aber übermitteln, sofern nach Artikel 25 Absatz 1 Buchstabe b der Europol-Verordnung (EU) 2016/794 mit dem betreffenden Drittstaat ein internationales Abkommen der Europäischen Union nach Artikel 218 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) besteht, das angemessene Garantien hinsichtlich des Schutzes der Privatsphäre, der Grundrechte und Grundfreiheiten von Personen bietet. Ein solches Abkommen hält die Bundesregierung für sinnvoll. Die Türkei stellt aus gesamtstrategischer Sicht für das Bundeskriminalamt einen wichtigen bilateralen Kooperationspartner in verschiedensten deliktisch-phänomenologischen Schwerpunktbereichen dar. Eine intensivere Zusammenarbeit einschließlich des Austauschs personenbezogener Daten zwischen Europol und der Türkei unter Gewährleistung angemessener Garantien hinsichtlich des Schutzes der Grundrechte könnte auch für das Bundeskriminalamt gewinnbringend sein. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 3 – Drucksache 19/1211 b) Aus welchen Gründen kann ein mangelnder Datentausch türkischer und europäischer Behörden aus Sicht der Bundesregierung nicht über die indirekte Übermittlung via Interpol verbessert werden? Europäische Behörden und die Europäische Union selbst sind, anders als die Türkei , keine Mitglieder der Internationalen Kriminalpolizeilichen Organisation (IKPO) Interpol. Ihre Zusammenarbeit mit der IKPO-Interpol erfolgt nur im Rahmen etwaiger Abkommen zur Zusammenarbeit und unterliegt den dort festgelegten Bedingungen und Fristen. Daher ist eine unmittelbare Zusammenarbeit von Europol mit der Türkei auf der Grundlage eines internationalen Abkommen der Europäischen Union nach Artikel 25 Absatz 1 Buchstabe b der Europol-Verordnung (EU) 2016/794, das angemessene Garantien hinsichtlich des Schutzes der Privatsphäre, der Grundrechte und Grundfreiheiten von Personen bietet, vorzugswürdig . 3. Was ist der Bundesregierung darüber bekannt, wann und wo der Vorschlag für ein Abkommen der Polizeiagentur Europol zum Datentausch mit der Regierung der Türkei beraten wird? Die Empfehlung der Europäischen Kommission für einen Beschluss des Rates über die Ermächtigung zur Aufnahme von Verhandlungen zwischen der Europäischen Union und der Republik Türkei über den Austausch personenbezogener Daten zwischen Europol und den zuständigen türkischen Behörden zur Bekämpfung der organisierten Kriminalität und des Terrorismus wird seit Januar 2018 auf Ebene der Referenten für Justiz und Inneres in Brüssel beraten, zuletzt am 1. März 2018. Der nächste Termin für Beratungen steht derzeit noch nicht fest. 4. Was ist der Bundesregierung darüber bekannt, in welchem Umfang Europol davon Gebrauch macht, über bereits bestehende Abkommen Erfahrungen bei der Strafverfolgung, Rechtsvorschriften und Literatur mit der Türkei auszutauschen oder Schulungen zur Strafverfolgung zu organisieren? Hierzu liegen der Bundesregierung keine Informationen vor. 5. Was ist der Bundesregierung darüber bekannt, mit welchen Maßnahmen das 2016 von Europol und der Türkei geschlossene Verbindungsabkommen für eine verstärkte Zusammenarbeit umgesetzt wird? Der Bundesregierung ist bekannt, dass die Türkei ein Verbindungsbüro bei Europol eingerichtet hat, welches vom Mai bis September 2016 mit einem Verbindungsbeamten besetzt gewesen ist. a) Welche Aufgaben übernehmen die türkischen Verbindungsbeamten bei Europol? Generell vertreten die türkischen Verbindungsbeamten die Interessen der Türkei gegenüber Europol und können als Ansprechpartner genutzt werden. Sie können die Umsetzung des strategischen Abkommens zur Zusammenarbeit zwischen Europol und der Türkei unterstützen. Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 5 verwiesen. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/1211 – 4 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode b) Was ist der Bundesregierung darüber bekannt, zu welchen „positiven Entwicklungen und Kontakten“ der Einsatz eines türkischen Verbindungsbeamten ab 2016 bei Europol geführt hat (Ratsdokument 5034/18)? Hierzu liegen der Bundesregierung keine über das Ratsdokument 5034/18 hinausgehenden Informationen vor. Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 5 verwiesen. 6. Was ist der Bundesregierung über das Interesse der Türkei „an einer Zusammenarbeit mit Strafverfolgungsbehörden der EU bei der Terrorismusbekämpfung “ bekannt (Ratsdokument 5034/18, bitte die aus der Türkei gewünschten Zusammenarbeitsformen skizzieren)? 7. Welche weiteren Wege haben die Türkei und Europol nach Kenntnis der Bundesregierung seit 2016 außer der Entsendung von Verbindungsabkommen gefunden, „um den Informationsaustausch und die Zusammenarbeit bei der Strafverfolgung und der justiziellen Zusammenarbeit, u. a. im Bereich der terrorismusbezogenen Abschiebungen sowie der Finanzierung von Terrorismus , zu intensivieren“ (Ratsdokument 5034/18)? Die Fragen 6 und 7 werden gemeinsam beantwortet. Hierzu liegen der Bundesregierung keine über das Ratsdokument 5034/18 hinausgehenden Informationen vor. 8. Was ist der Bundesregierung darüber bekannt, inwiefern die türkische Regierung bzw. die Familie des Präsidenten Recep Tayyip Erdoğan Verbindungen zum islamistischen Terrorismus (insbesondere Abspaltungen von Hai’at Tahrir asch-Scham, Da’esh und Al-Qaida) unterhält? Die Beantwortung der Frage kann aus Gründen des Staatswohls nicht offen erfolgen . Arbeitsmethoden und Vorgehensweisen der Nachrichtendienste des Bundes sind im Hinblick auf die künftige Erfüllung des gesetzlichen Auftrags aus § 1 Absatz 2 des Gesetzes über den Bundesnachrichtendienst (BNDG) besonders schutzwürdig. Ebenso schutzbedürftig sind Einzelheiten zu der nachrichtendienstlichen Erkenntnislage. Eine Veröffentlichung von Einzelheiten betreffend solche Erkenntnisse würde zu einer wesentlichen Schwächung der dem Bundesnachrichtendienst zur Verfügung stehenden Möglichkeiten zur Informationsgewinnung führen. Dies würde für die Auftragserfüllung des Bundesnachrichtendienstes erhebliche Nachteile zur Folge haben. Sie kann für die Interessen der Bundesrepublik Deutschland schädlich sein. Deshalb sind die entsprechenden Informationen als Verschlusssache gemäß der VSA mit dem VS-Grad „VS – Nur für den Dienstgebrauch“ eingestuft.* 9. Auf welche Weise könnte ein Europol-Türkei-Abkommen zur Bekämpfung „terroristischer Bedrohungen und migrationsbezogener Herausforderungen“ aus Sicht der Bundesregierung auch die Mittelbeschaffung, Propaganda und Rekrutierungstätigkeiten sogenannter ausländischer Kämpfer in der EU erschweren , und welche Maßnahmen hält sie zur Umsetzung dieser Ziele für wünschenswert? Ein Europol-Türkei-Abkommen ist unter der Europol-Verordnung (EU) 2016/794 nicht mehr möglich. Auf die Antwort zu Frage 2a wird verwiesen. * Das Bundesministerium des Innern hat die Antwort als „VS – Nur für den Dienstgebrauch“ eingestuft. Die Antwort ist im Parlamentssekretariat des Deutschen Bundestages hinterlegt und kann dort von Berechtigten eingesehen werden. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 5 – Drucksache 19/1211 Ein Austausch personenbezogener Daten zwischen Europol und der Türkei zu Personen, welche durch Mittelbeschaffung, Propaganda und Rekrutierungstätigkeiten sogenannter ausländischer Kämpfer in strafbewehrter Weise eine terroristische Vereinigung unterstützen oder sich an dieser beteiligen, kann zu Strafverfolgungsmaßnahmen in Deutschland führen und diese Handlungen dadurch erschweren . 10. Mit welchen Maßnahmen will die Türkei nach Kenntnis der Bundesregierung den „Reisestrom“ sogenannter ausländischer Kämpfer eindämmen (Ratsdokument 5034/18), und welche „erhebliche[n] Anstrengungen“ haben türkische Behörden in dieser Hinsicht bereits unternommen (bitte die wichtigen Maßnahmen hierzu skizzieren)? Der Bundesregierung ist nicht bekannt, auf welche Maßnahmen sich die Europäische Kommission in dem in der Frage genannten Ratsdokument im Einzelnen bezieht. a) Inwiefern sollte die Türkei aus Sicht der Bundesregierung zukünftig regelmäßig Passagierdaten (PNR) oder API-Daten über Flugreisende erhalten ? Eine regelmäßige Übermittlung von PNR- (Passenger Name Record) und API- Daten (Advance Passenger Information) an die Türkei ist nicht vorgesehen. Nach § 10 des Gesetzes über die Verarbeitung von Fluggastdaten zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/681 (FlugDaG) kann die Fluggastdatenzentralstelle unter den dort genannten engen Voraussetzungen Fluggastdaten und die Ergebnisse der Verarbeitung dieser Daten im Einzelfall auf Ersuchen an Drittstaaten – und damit grundsätzlich auch an die Türkei – übermitteln. b) Welche türkischen Behörden sollten aus Sicht der Bundesregierung vorab Informationen über verdächtige Reisende erhalten? Ob, in welchem Maße und an welche Behörden Daten übermittelt werden, hängt von den konkreten Umständen des Einzelfalls sowie dem Vorliegen der jeweiligen gesetzlichen Grundlagen ab. c) Welche türkische Stelle sollte diese Informationen entgegennehmen? Auf die Antwort zu Frage 10b wird verwiesen. 11. Was ist der Bundesregierung über Ergebnisse des „Antiterrorismus-Dialogs EU – Türkei“ im November 2017 bekannt? Bei dem Dialog wurde die Notwendigkeit einer verstärkten Zusammenarbeit bei der Terrorismusbekämpfung festgestellt. Diesbezüglich sollen Wege der verstärkten Zusammenarbeit u. a. beim Informationsaustausch zwischen den Strafverfolgungsbehörden , der Justiz und der Terrorismusfinanzierung erarbeitet werden . Es wurde zudem die Fortsetzung der Zusammenarbeit im Rahmen internationaler Foren der Terrorismusbekämpfung vereinbart. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/1211 – 6 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode a) Wann soll ein „hochrangiges Seminar über die Zusammenarbeit bei der Bekämpfung des Terrorismus und des illegalen Waffenhandels“ bei Europol abgehalten werden (Ratsdokument 5034/18)? Der Bundesregierung ist kein Datum bekannt. b) Welche Arbeitsgruppen wurden „Antiterrorismus-Dialogs EU – Türkei“ eingerichtet? Es wurden keine Arbeitsgruppen eingerichtet. c) Welche Treffen des „Antiterrorismus-Dialogs EU – Türkei“ bzw. hierzu gehörenden Arbeitsgruppen haben im Jahr 2017 stattgefunden, und welche sind für 2018 geplant? Im Jahr 2017 fand ein Dialog zur Terrorismusbekämpfung zwischen der Europäischen Union und der Türkei am 28. November 2017 statt. Für das Jahr 2018 ist ein weiterer Dialog im Herbst vorgesehen, aber noch nicht terminiert. d) Inwiefern ist auch die Bundesregierung an dem „Antiterrorismus-Dialog EU – Türkei“ beteiligt, und an welchen daraus resultierenden Maßnahmen nimmt sie teil? Die Bundesregierung nimmt über die Ratsarbeitsgruppe COTER (Counter-Terrorism ) an der inhaltlichen Vorbereitung des Dialogs zwischen der Europäischen Union und der Türkei teil. e) An welchen Schulungsmaßnahmen der CEPOL hat die Türkei nach Kenntnis der Bundesregierung seit 2016 teilgenommen? Die Türkei nimmt an der von CEPOL (Collège Européen de Police) umgesetzten „EU/MENA Counter-Terrorism Training Partnership“ teil. Nach Kenntnis der Bundesregierung wurden dabei im Jahr 2016 und 2017 vier Schulungsmaßnahmen mit türkischen Teilnehmern veranstaltet. 12. Auf welche Weise nimmt die Türkei nach Kenntnis der Bundesregierung am „EU Radicalisation Awareness Network“ teil? Die Türkei bzw. türkische Stellen sind nach Kenntnis der Bundesregierung nicht Teil des Aufklärungsnetzwerks gegen Radikalisierung (Radicalisation Awareness Network – RAN) bzw. von vom RAN initiierten Maßnahmen. 13. In welchen besonderen Maßnahmen arbeiten die EU und die Türkei nach Kenntnis der Bundesregierung im Rahmen des „Globalen Forums Terrorismusbekämpfung “ (GCTF) und in der Arbeitsgruppe „Bekämpfung der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung“ der Financial Action Task Force (FATF) zusammen? Bis September 2017 haben die Europäische Union und die Türkei als Ko-Vorsitze der Arbeitsgruppe Horn von Afrika des Global Counterterrorism Forums (GCTF) zusammengearbeitet. Über weitere besondere Maßnahmen der Zusammenarbeit der EU und der Türkei im Rahmen des GCTF und der Financial Action Task Force liegen der Bundesregierung keine Erkenntnisse vor. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 7 – Drucksache 19/1211 14. Auf welche spezifischen Instrumente von Europol könnte aus Sicht der Bundesregierung hinsichtlich der Bekämpfung der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung in der Türkei, wie sie auch von der FATF angeregt wurde, aufgebaut werden (Ratsdokument 5034/18)? Als spezifische Instrumente von Europol in diesem Bereich kommen aus Sicht der Bundesregierung das Europol-Informationssystem, einschlägige Analyseprojekte , das Informationsaustauschsystem SIENA sowie das FIU.net in Betracht. Eine diesbezügliche Anregung der FATF (Financial Action Task Force) ist der Bundesregierung nicht bekannt. 15. a) Welche „regelmäßige[n] Beiträge zu dem von Europol vorgelegten Tendenz - und Lagebericht über den Terrorismus in der EU (TE-SAT)“ leistet die Türkei nach Kenntnis der Bundesregierung (Ratsdokument 5034/18), und wer ist hieran außer dem türkischen Europol-Verbindungsbeamten beteiligt? Der TE-SAT (Terrorism Situation and Trend Report) wird durch Europol erstellt. Der Bundesregierung ist nicht bekannt, welche regelmäßigen Beiträge die Türkei hierzu leistet und wer hieran auf türkischer Seite beteiligt ist. Auf die Antwort zu Frage 5 wird verwiesen. b) Was ist der Bundesregierung darüber bekannt, wie die Türkei sicherstellt, dass die für den TE-SAT angelieferten Informationen nicht durch Folter zustande gekommen sind? Auf die Antwort zu Frage 15 wird verwiesen. 16. Welche Gefahr geht aus Sicht der Bundesregierung von der PKK für Europa aus (bitte wie im Ratsdokument 5034/18 einordnen in gering, mittel, hoch und begründen)? Ein beträchtlicher Teil der kurdischen Diaspora lebt in Europa. Innerhalb dieser Gruppe verfügt die PKK über weitreichende und in finanzieller Hinsicht ergiebige Strukturen, die für die Organisation über Europa hinaus von Bedeutung sind. Die Europäische Union hat mit ihrer Listung der PKK die sicherheitspolitische Antwort auf die Frage nach der terroristischen Gefahr gegeben, die von solchen Strukturen ausgehen. Eine Einordnung terroristischer Gefahren wie in der Frage genannt macht sich die Bundesregierung grundsätzlich nicht zu Eigen. 17. Auf welche Weise wird die „Entschlossenheit“ der Türkei und der EU umgesetzt , der „Bedrohung durch die PKK“ mit Maßnahmen entgegenzutreten, die über die bereits vorhandene Zusammenarbeit hinausgehen (Ratsdokument 5034/18)? Die Bundesregierung hat hierzu keine über die allgemeinen Ausführungen in der Antwort zu Frage 11 hinausgehenden Erkenntnisse. 18. Welche Anstrengungen hat die Bundesregierung zuletzt unternommen, die Einstufung der PKK als terroristische Organisation bei der EU infrage zu stellen oder wenigstens wie die Parlamentarische Versammlung des Europarates die PKK-Mitglieder nicht mehr als „Terroristen“, sondern „Aktivisten“ (engl.: „militants“) zu bezeichnen (http://gleft.de/26w)? Die Bundesregierung hat diesbezüglich keine Anstrengungen unternommen. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. 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