Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat vom 31. Juli 2019 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. Deutscher Bundestag Drucksache 19/12150 19. Wahlperiode 02.08.2019 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Dr. Christian Wirth, Dr. Bernd Baumann, Dr. Gottfried Curio, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der AfD – Drucksache 19/11724 – Kriterien zur Erfassung von politisch motivierten Straftaten V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r In ihrer Antwort auf die Kleine Anfrage der Fraktion der AfD auf Bundestagsdrucksache 19/6939 hat die Bundesregierung erklärt, dass alle fremdenfeindlichen sowie antisemitischen Straftaten dem Phänomenbereich Politisch motivierte Kriminalität (PMK) -rechts- zuzuordnen sind, wenn keine gegenteiligen Tatsachen zur Tätermotivation vorliegen. In einem Fall im Bundesland Sachsen-Anhalt wurde eine Straftat an einem AfD- Büro als „rechtsmotiviert“ eingestuft, weil dabei ein Hakenkreuz an das Büro geschmiert wurde (www.afdfraktion-lsa.de/kritik-an-polizeistatistik-bestaetigt-sichhakenkreuzschmiererei -an-afd-buero-wurde-als-rechtsmotiviert-eingestuft/). Da ein Hakenkreuz auch zur Markierung und Verleumdung eines vermeintlich rechtsradikalen, politischen Gegners verwendet werden kann, scheint diese Einstufung , beabsichtigt oder unbeabsichtigt, nach Ansicht der Fragesteller ein verfälschtes Bild der Realität zu liefern. 1. Kann die Bundesregierung bestätigen, dass sich die Richtlinien für den Kriminalpolizeilichen Meldedienst in Fällen politisch motivierter Kriminalität insofern auch auf Propagandadelikte erstrecken und dass das Verwenden eines verfassungsfeindlichen Symbols aus dem rechtsextremen Spektrum als Straftat dem Phänomenbereich PMK -rechts- zugeordnet wird, wenn keine gegenteiligen Tatsachen zur Tätermotivation vorliegen? Die Zuordnung von Straftaten zur Politisch motivierten Kriminalität (PMK) und den Phänomenbereichen der PMK erfolgt in Würdigung aller Umstände der Tat und/oder der Einstellung des Täters. Dem Phänomenbereich PMK -rechts- werden Straftaten zugeordnet, wenn in Würdigung der Umstände der Tat und/oder der Einstellung des Täters Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sie nach verständiger Betrachtung (z. B. nach Art der Themenfelder) einer „rechten“ Orientierung zuzurechnen sind, ohne dass die Tat bereits die Außerkraftsetzung oder Abschaffung eines Elementes der freiheit- Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/12150 – 2 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode lichen demokratischen Grundordnung (Extremismus) zum Ziel haben muss. Der wesentliche Kerngedanke einer „rechten“ Ideologie ist die Annahme einer Ungleichheit /Ungleichwertigkeit der Menschen. Insbesondere sind Taten dazuzurechnen, wenn Bezüge zu völkischem Nationalismus , Rassismus, Sozialdarwinismus oder Nationalsozialismus ganz oder teilweise ursächlich für die Tatbegehung waren. Das Verwenden nationalsozialistischer Symbole ist (aufgrund der unmittelbaren ideologischen Verknüpfung mit rechtsextremistischem Gedankengut), wenn sich aus den Umständen der Tat und/oder der Einstellung des Täters keine gegenteiligen Anhaltspunkte zur Tätermotivation ergeben, dem Phänomenbereich PMK -rechts- zuzuordnen. Die Erfassung und Bewertung politisch motivierter Straftaten obliegt den zuständigen Polizeidienststellen der Länder; im durch die Fragesteller angeführten Fall handelt es sich dabei um die ermittlungsführenden Dienststellen in Sachsen-Anhalt . Die Bundesregierung kann sich daher zu diesem Einzelfall nicht äußern. 2. Wie viele der Delikte, welche im Bericht zur politisch motivierten Kriminalität im Jahr 2018 des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat in der PMK -rechts- als Propagandadelikte erklärt wurden (61,6 Prozent der Straftaten der Kategorie PMK -rechts-), wurden aufgeklärt und wie viele wurden der PMK -rechts- ohne Aufklärung und ohne gegenteilige Tatsachen zur Tätermotivation zugeordnet? Die Aufklärungsquote liegt laut der zentralen Fallzahlendatei Lageauswertung Politisch motivierte Straftaten (LAPOS) für Propagandadelikte im Phänomenbereich PMK -rechts- im Jahr 2018 bei 40 Prozent. Eine automatisierte trennscharfe Auswertung im Sinne der Fragestellung (Anzahl der Phänomenbereichszuordnungen ohne phänomenologische Anhaltspunkte zum Täter) ist nicht möglich. Im Rahmen qualitätssichernder Maßnahmen einer Bund-Länder-Arbeitsgruppe haben sich keine Hinweise auf eine statistisch verzerrende Wirkung der Phänomenbereichs -Zuordnungsregelung gezeigt. 3. Kann die Bundesregierung bestätigen, dass politisch motivierte Straftaten zur PMK -rechts- zugeordnet werden, wenn am Tatort verfassungsfeindliche Symbole hinterlassen werden, die dem rechtsextremen Spektrum zugeordnet sind, auch wenn sonst keine weiteren Hinweise auf die Täter oder die Tatmotivation vorliegen, so wie nach Wahrnehmung der Fragesteller in einem Fall in Sachsen-Anhalt eine Straftat gegen ein AfD-Büro als „rechtsmotiviert “ eingestuft wurde, weil am Tatort eine Hakenkreuzschmiererei war (www.afdfraktion-lsa.de/kritik-an-polizeistatistik-bestaetigt-sichhakenkreuzschmiererei -an-afd-buero-wurde-als-rechtsmotiviert-eingestuft/)? Wenn ja, in wie vielen der 2018 erfassten 20 431 Straftaten aus dem Bereich PMK -rechts- wurde eine Straftat (z. B. eine Sachbeschädigung) als rechtsmotiviert eingestuft, weil am Tatort auch verfassungsfeindliche Symbole verwendet wurden, ansonsten aber keine weiteren Hinweise auf die Täter oder die Tatmotivation vorliegen? Die Zuordnung von Straftaten zu Politisch motivierter Kriminalität und den Phänomenbereichen der PMK erfolgt in der Verantwortung der Länder in Würdigung aller Umstände der Tat und/oder der Einstellung des Täters. Im Übrigen wird auf die Antworten zu den Fragen 1 und 2 verwiesen. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 3 – Drucksache 19/12150 4. Inwiefern wird von der Bundesregierung bei der Erfassung von politisch motivierten Straftaten zwischen einem als Ausdruck der eigenen politischen Einstellung verwendeten verfassungsfeindlichen Symbol und der Markierung von politischen Gegnern als vermeintlich zu der entsprechenden extremistischen Ideologie zugehörig unterschieden? a) Wenn ja, wird letzterer Fall dem Phänomenbereich entsprechend des verwendeten Symbols oder der Tätermotivation zugeordnet? b) Wenn ja, in wie vielen der 36 062 politisch motivierten Straftaten 2018 war dies der Fall, und welchem Phänomenbereich wurden sie jeweils zugeordnet ? Die Zuordnung von Straftaten zu Politisch motivierter Kriminalität und den Phänomenbereichen der PMK erfolgt in Würdigung aller Umstände der Tat und/oder der Einstellung des Täters. In den Phänomenbereichen der PMK werden im Wesentlichen die ideologischen Hintergründe und Ursachen der Tatbegehung abgebildet. Maßgeblich bei der phänomenologischen Bewertung aller PMK-Straftaten ist die Motivation des Täters zum Zeitpunkt der Begehung der Tat. Im Jahr 2018 wurden insgesamt 7 961 Straftaten dem Phänomenbereich PMK -links- zugeordnet, 20 431 Straftaten dem Phänomenbereich PMK -rechts-, 2 487 Straftaten dem Phänomenbereich PMK -ausländische Ideologie-, 568 Straftaten dem Phänomenbereich PMK -religiöse Ideologie- und 4 597 Straftaten dem Phänomenbereich PMK -nicht zuzuordnen- (Stichtag 31. Januar 2019). Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Satz: Satzweiss.com Print, Web, Software GmbH, Mainzer Straße 116, 66121 Saarbrücken, www.satzweiss.com Druck: Printsystem GmbH, Schafwäsche 1-3, 71296 Heimsheim, www.printsystem.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de ISSN 0722-8333