Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 14. März 2018 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. Deutscher Bundestag Drucksache 19/1216 19. Wahlperiode 15.03.2018 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN – Drucksache 19/288 – Aufsichtstätigkeit der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht und der Deutschen Bundesbank insbesondere im Vorfeld der Finanzmarktkrise V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) ist für die Aufsicht über Banken und Finanzdienstleister, Versicherer und den Wertpapierhandel zuständig. Sie ist eine selbstständige Anstalt des öffentlichen Rechts und unterliegt der Rechts- und Fachaufsicht des Bundesministeriums der Finanzen. Nach § 7 des Kreditwesengesetzes (KWG) arbeitet sie hierbei mit der Deutschen Bundesbank zusammen. Der deutsche Finanzsektor war in den letzten zwei Jahrzenten immer wieder von Krisen und Skandalen gekennzeichnet: Die Finanzmarktkrise, der Cum/Ex- Skandal oder Versäumnisse im Bereich der Geldwäscheprävention etc. Mit dieser Kleinen Anfrage soll möglicher Verbesserungsbedarf in der Finanzmarktaufsicht und -regulierung identifiziert und zur öffentlichen Aufarbeitung der Finanzkrise beigetragen werden. Auch werden weitere Fragen aus diesem Themenbereich geklärt. Die Kleine Anfrage wiederholt u. a. Fragen (aktualisiert durch Zusatzfragestellungen ), die Gegenstand des Urteils des Bundesverfassungsgerichts vom 7. November 2017 (2 BvE 2/11) waren. Das Bundesverfassungsgericht hat insoweit festgestellt, dass die Bundesregierung die Rechte der Abgeordneten und des Deutschen Bundestages „aus Artikel 38 Absatz 1 Satz 2 und Artikel 20 Absatz 2 Satz 2 des Grundgesetzes“ dadurch verletzt hat, dass sie nicht oder nur teilweise geantwortet hat. Die vorliegende Kleine Anfrage gibt der Bundesregierung Gelegenheit nunmehr ihren verfassungsrechtlichen Pflichten zu genügen. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/1216 – 2 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode 1. An welchen Aufsichtsrats- bzw. Verwaltungsratssitzungen oder sonstigen Sitzungen von Gremien mit Kontrollaufgaben (beispielsweise Kreditausschuss ) haben jeweils Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Deutschen Bundesbank bzw. der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) in den Jahren 2003 bis 2008 teilgenommen, und in wie vielen davon haben sie das Wort ergriffen (mit der Bitte um institutionsspezifische Angaben jeweils für BaFin und Deutsche Bundesbank sowie um institutsspezifische Angaben für die Banken BayernLB, Sachsen LB, WestLB, HSH Nordbank, IKB Deutsche Industriebank, Düsseldorfer Hypothekenbank, Hypo Real Estate – HRE, Commerzbank bzw. Dresdner Bank)? In den Jahren 2003 und 2004 nahmen Vertreter der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) und der Bundesbank soweit heute noch ermittelbar wie nachfolgend dargestellt an Sitzungen von Kontrollgremien teil bzw. ergriffen dort das Wort. Für die Jahre 2005 bis 2008 wird auf die Antwort der Bundesregierung zu Frage 1 der Kleinen Anfrage der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN auf Bundestagsdrucksache 17/4617 sowie auf die Ergänzende Antwort der Bundesregierung auf Bundestagsdrucksache 19/842 verwiesen. BayernLB: Datum Kontrollgremium teilnehmende Institution Wort ergreifende Institution 11.02.2003 Verwaltungsrat BaFin BaFin 05.05.2003 Verwaltungsrat BBk BBk 03.06.2003 Verwaltungsrat BBk & BaFin BaFin 16.09.2003 Verwaltungsrat BBk BBk 17.02.2004 Verwaltungsrat BBk & BaFin BBk & BaFin 23.03.2004 Verwaltungsrat BBk & BaFin BBk 03.05.2004 Verwaltungsrat BBk BBk 25.05.2004 Verwaltungsrat BBk - 01.07.2004 Verwaltungsrat BBk BBk 27.07.2004 Verwaltungsrat BBk - 16.09.2004 Verwaltungsrat BBk - 18.10.2004 Verwaltungsrat BBk - 16.11.2004 Verwaltungsrat BBk BBk 07.12.2004 Verwaltungsrat BBk - Sachsen LB: Datum Kontrollgremium teilnehmende Institution Wort ergreifende Institution 12.12.2003 Verwaltungsrat BBk & BaFin - 20.02.2004 Verwaltungsrat BBk & BaFin - 11.05.2004 Verwaltungsrat BBk - 08.10.2004 Verwaltungsrat BBk - 15.12.2004 Verwaltungsrat BBk - Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 3 – Drucksache 19/1216 WestLB: Datum Kontrollgremium teilnehmende Institution Wort ergreifende Institution 11.03.2003 Aufsichtsrat BBk & BaFin - 02.04.2003 Prüfungsausschuss BaFin - 13.05.2003 Aufsichtsrat, Präsidium BBk & BaFin BBk & BaFin 25.06.2003 Prüfungsausschuss BBk & BaFin BaFin 02.07.2003 Aufsichtsrat, Präsidium BBk & BaFin BaFin 25.07.2003 Prüfungsausschuss BBk & BaFin BBk & BaFin 06.08.2003 Aufsichtsrat, Präsidium BBk - 16.09.2003 Aufsichtsrat, Präsidium BBk & BaFin BBk & BaFin 23.10.2003 Präsidium BBk & BaFin - 19.12.2003 Risikoausschuss BBk & BaFin - 21.01.2004 Risikoausschuss BaFin - 12.02.2004 Präsidium BBk - 26.04.2004 Prüfungsausschuss BBk BBk 07.05.2004 Aufsichtsrat, Präsidium BBk BBk 29.06.2004 Aufsichtsrat, Präsidium BBk & BaFin - 22.09.2004 Aufsichtsrat BaFin - 02.12.2004 Aufsichtsrat BaFin - HSH Nordbank: Datum Kontrollgremium teilnehmende Institution Wort ergreifende Institution 17.12.2003 Aufsichtsrat BaFin & BBk BaFin 17.12.2003 Risikoausschuss BaFin & BBk - 29.03.2004 Aufsichtsrat, Risikoausschuss BaFin & BBk - 03.05.2004 Prüfungsausschuss BBk - 12.05.2004 Aufsichtsrat, Risikoausschuss BBk - 19.08.2004 Aufsichtsrat, Risikoausschuss BBk - 08.12.2004 Aufsichtsrat, Risikoausschuss BBk - IKB: Keine Teilnahmen in den Jahren 2003 und 2004 ermittelbar. Düsseldorfer Hypothekenbank: Keine Teilnahmen in den Jahren 2003 und 2004 ermittelbar. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/1216 – 4 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode HRE: Keine Teilnahmen in den Jahren 2003 und 2004 ermittelbar. Commerzbank: Datum Kontrollgremium teilnehmende Institution Wort ergreifende Institution 28.03.2003 Prüfungsausschuss BaFin - 11.11.2003 Aufsichtsrat, Risikoausschuss BaFin - 26.01.2004 Prüfungsausschuss BaFin - 17.02.2004 Prüfungsausschuss, Risikoausschuss BBk & BaFin - 23.03.2004 Aufsichtsrat BBk & BaFin - 09.11.2004 Aufsichtsrat, Risikoausschuss BBk & BaFin - Dresdner Bank: Datum Kontrollgremium teilnehmende Institution Wort ergreifende Institution 25.03.2003 Außerordentliche Aufsichtsratssitzung BBk & BaFin - 25.05.2003 Aufsichtsrat BBk - 13.08.2003 Außerordentliche Aufsichtsratssitzung BBk - 17.09.2003 Aufsichtsrat BaFin - 25.11.2003 Aufsichtsrat BBk - 05.03.2004 Kredit- & Risikokommission, Prüfungsausschuss BaFin - 08.03.2004 Aufsichtsrat BBk - 29.04.2004 Prüfungsausschuss BBk - 22.09.2004 Aufsichtsrat BaFin - 26.11.2004 Prüfungsausschuss BBk - 2. Wie viele Aufsichtsgespräche hat die BaFin bzw. die Deutsche Bundesbank jeweils mit den Instituten gemäß Frage 1 in den Jahren 2003 bis 2008 durchgeführt (mit der Bitte um Angaben auf Jahresbasis, Differenzierung nach anlassbezogenen bzw. routinemäßigen Gesprächen sowie nach den Institutionen BaFin und Deutsche Bundesbank)? In den Jahren 2003 und 2004 haben BaFin und Bundesbank wie nachfolgend dargestellt Aufsichtsgespräche durchgeführt. Für die Jahre 2005 bis 2008 wird auf die Antwort der Bundesregierung zu Frage 4 der Kleinen Anfrage der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN auf Bundestagsdrucksache 17/4617 sowie auf die Ergänzende Antwort der Bundesregierung auf Bundestagsdrucksache 19/842 verwiesen . Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 5 – Drucksache 19/1216 BayernLB: routinemäßige Aufsichtsgespräche anlassbezogene Aufsichtsgespräche BBk BaFin BBk & BaFin BBk BaFin BBk & BaFin 2003 1 1 2004 1 1 Sachsen LB: routinemäßige Aufsichtsgespräche anlassbezogene Aufsichtsgespräche BBk BaFin BBk & BaFin BBk BaFin BBk & BaFin 2003 2004 1 1 2 WestLB: routinemäßige Aufsichtsgespräche anlassbezogene Aufsichtsgespräche BBk BaFin BBk & BaFin BBk BaFin BBk & BaFin 2003 3 1 2004 2 1 2 HSH Nordbank: routinemäßige Aufsichtsgespräche anlassbezogene Aufsichtsgespräche BBk BaFin BBk & BaFin BBk BaFin BBk & BaFin 2003 1 2004 1 IKB: routinemäßige Aufsichtsgespräche anlassbezogene Aufsichtsgespräche BBk BaFin BBk & BaFin BBk BaFin BBk & BaFin 2003 1 1 2004 1 Düsseldorfer Hypothekenbank: routinemäßige Aufsichtsgespräche anlassbezogene Aufsichtsgespräche BBk BaFin BBk & BaFin BBk BaFin BBk & BaFin 2003 1 2004 Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/1216 – 6 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode HRE¹: routinemäßige Aufsichtsgespräche anlassbezogene Aufsichtsgespräche BBk BaFin BBk & BaFin BBk BaFin BBk & BaFin 2003 2 3 1 2004 2 2 2 1 ¹HRE Holding, HRE Bank, HRE Bank International und Deutsche Pfandbriefbank AG Commerzbank: routinemäßige Aufsichtsgespräche anlassbezogene Aufsichtsgespräche BBk BaFin BBk & BaFin BBk BaFin BBk & BaFin 2003 1 9 8 2004 1 17 11 Dresdner Bank: routinemäßige Aufsichtsgespräche anlassbezogene Aufsichtsgespräche BBk BaFin BBk & BaFin BBk BaFin BBk & BaFin 2003 1 15 21 2004 1 9 16 3. Wie viele Sonderprüfungen nach § 44 KWG hat die BaFin in den Jahren 2003 bis 2008 jeweils bei den in Frage 1 genannten Instituten veranlasst (mit der Bitte um jahres- und institutsspezifische Angaben)? In den Jahren 2003 und 2004 haben BaFin und Bundesbank wie nachfolgend dargestellt Sonderprüfungen nach § 44 KWG veranlasst. Für die Jahre 2005 bis 2008 wird auf die Antwort der Bundesregierung zu Frage 6 der Kleinen Anfrage der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN auf Bundestagsdrucksache 17/4617 sowie auf die Ergänzende Antwort der Bundesregierung auf Bundestagsdrucksache 19/842 verwiesen. 2003 2004 BayernLB 1 1 SachsenLB 2 1 WestLB 2 HSH Nordbank 1 IKB Düsseldorfer Hypothekenbank HRE¹ 1 1 Commerzbank 1 2 Dresdner Bank 1 1 ¹ HRE Bank, HRE Bank International und Deutsche Pfandbriefbank AG Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 7 – Drucksache 19/1216 4. In welchen Feldern befanden sich die in Frage 1 genannten Institute in der Zwölf-Felder-Matrix der Risikoklassifizierungen jeweils in den Jahren 2005 bis 2009 (vgl. BaFin-Jahresberichte 2005 bis 2009)? Die genannten Institute wurden in den Jahren 2005 bis 2009 von der BaFin wie folgt risikoklassifiziert. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die arabische Zahl auf einer Stufe von 1 (niedrig) bis 3 (hoch) eine Aussage über die systemische Relevanz des Instituts trifft, während die aufsichtliche Bewertung der Qualität des Instituts durch einen Großbuchstaben angegeben wird, von A (hoch) bis D (niedrig). 2005 2006 2007 2008 2009 BayernLB 3B 3B 3B/3C 3C 3C SachsenLB 3C 3C 3C - - WestLB 3B 3C 3D 3D 3D HSH Nordbank 3B 3B 3B 3C/3D 3D IKB - 2A 2D 2D 2D Düsseldorfer Hypothekenbank 2C 2C 2C 2D 2D HRE (HRE Bank, HRE Bank Intl., Dt. Pfandbriefbank AG) - 2B 2B/2C 3C/3D 3D Commerzbank 3B 3B 3B 3B/3C 3C Dresdner Bank 3C 3C 3C 3C/3D - 5. An welchen Aufsichtsrats- bzw. Verwaltungsratssitzungen oder sonstigen Sitzungen von Gremien mit Kontrollaufgaben (beispielsweise Kreditausschuss ) haben jeweils Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Deutschen Bundesbank bzw. der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) in den Jahren 2011 bis 2016 teilgenommen, und in wie vielen davon haben sie das Wort ergriffen (mit der Bitte um institutionsspezifische Angaben jeweils für BaFin und Deutsche Bundesbank sowie um institutsspezifische Angaben für die Banken Maple Bank und Bremer Landesbank)? 6. Wie viele Aufsichtsgespräche hat die BaFin bzw. die Deutsche Bundesbank jeweils mit den Instituten gemäß Frage 5 in den Jahren 2011 bis 2016 durchgeführt (mit der Bitte um Angaben auf Jahresbasis, Differenzierung nach anlassbezogenen bzw. routinemäßigen Gesprächen sowie nach den Institutionen BaFin und Deutsche Bundesbank)? 7. Wie viele Sonderprüfungen nach § 44 KWG hat die BaFin in den Jahren 2011 bis 2016 jeweils bei den in Frage 5 genannten Instituten veranlasst (mit der Bitte um jahres- und institutsspezifische Angaben)? 8. In welchen Feldern befanden sich die in Frage 5 genannten Institute in der Zwölf-Felder-Matrix bzw. 16-Felder-Matrix der Risikoklassifizierungen jeweils in den Jahren 2011 bis 2016 (vgl. BaFin-Jahresberichte 2011 bis 2016)? Die Fragen 5 bis 8 werden im Zusammenhang beantwortet. Folgende Vorbemerkung : Die Fragen 5 bis 8 betreffen mit der Bremer Landesbank eine Bank, die sich seit dem Jahr 1982 im Mehrheitsbesitz der NordLB befindet und im August 2017 Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/1216 – 8 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode ganz auf die NordLB verschmolzen wurde. Die Fragen beziehen sich damit auf ein sogenanntes SI (Significant Institution) im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013, für dessen unmittelbare Beaufsichtigung seit dem 4. November 2014 die Europäische Zentralbank im Wege des Einheitlichen Bankenaufsichtsmechanismus (Single Supervisory Mechanism SSM) zuständig ist. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts „kann sich der Informationsanspruch des Bundestages und der einzelnen Abgeordneten von vornherein nicht auf Angelegenheiten beziehen, die nicht in die Zuständigkeit der Bundesregierung fallen. Insoweit fehlt es an einer Verantwortlichkeit der Bundesregierung gegenüber dem Deutschen Bundestag.“ (vgl. zuletzt BVerfG, Urteil vom 7. November 2017, 2 BvE 2/11, Rn. 214 m. w. N.). Vor diesem Hintergrund können die Antworten auf die Fragen 5 bis 8 lediglich für die Maple Bank für den gesamten Zeitraum gegeben werden, während die Antworten für die Bremer Landesbank auf die Zeit bis zum 3. November 2014 begrenzt sind. Zu Frage 5: In den Jahren 2011 bis 2015 nahmen Vertreter von BaFin und Bundesbank an Sitzungen von Kontrollgremien teil und ergriffen dort das Wort wie nachfolgend dargestellt. Maple Bank: Am 9. Dezember 2015 hat die BaFin an einer Boardsitzung der Maple Financial Group Inc., der Beteiligungsgesellschaft der Maple Bank GmbH, teilgenommen, in der sie auch das Wort ergriffen hat. Darüber hinaus hat die BaFin im November desselben Jahres an einer Besprechung mit den Anteilseignern der Maple Financial Group Inc. aktiv teilgenommen. Im Jahr 2016 hat weder die BaFin noch die Deutsche Bundesbank an entsprechenden Sitzungen von Gremien mit Kontrollaufgaben teilgenommen. Im Jahr 2016 war bereits das Insolvenzverfahren über die Maple Bank GmbH eröffnet worden, so dass es keine weiteren Sitzungen gab. Bremer Landesbank: In der Zeit zwischen dem 1. Januar 2011 und dem 3. November 2014 haben Vertreter der BaFin oder der Deutschen Bundesbank nicht an Sitzungen der Kontrollgremien der Bremer Landesbank teilgenommen. Zu Frage 6: In den Jahren 2011 bis 2016 haben BaFin und Bundesbank Aufsichtsgespräche durchgeführt wie nachfolgend dargestellt. Maple Bank: routinemäßige Aufsichtsgespräche anlassbezogene Aufsichtsgespräche BBk BaFin BBk & BaFin BBk BaFin BBk & BaFin 2011 1 1 2012 2013 1 2014 1 2015 1 1 2016 2 6 Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 9 – Drucksache 19/1216 Bremer Landesbank (bis zum 3. November 2014): routinemäßige Aufsichtsgespräche anlassbezogene Aufsichtsgespräche BBk BaFin BBk & BaFin BBk BaFin BBk & BaFin 2011 2012 1 1 2013 1 2014 Zu Frage 7: In den Jahren 2011 bis 2016 haben BaFin und Bundesbank Sonderprüfungen nach § 44 KWG wie nachfolgend dargestellt veranlasst. 2011 2012 2013 2014 2015 2016 Maple Bank Bremer Landesbank 2 11 SSM SSM Zu Frage 8: Die genannten Institute wurden in den Jahren 2011 bis 2016 von der BaFin wie folgt risikoklassifiziert. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die arabische Zahl auf einer Stufe von 1 (niedrig) bis 3 (hoch) eine Aussage über die systemische Relevanz des Instituts trifft, während die aufsichtliche Bewertung der Qualität des Instituts durch einen Großbuchstaben angegeben wird, von A (hoch) bis D (niedrig). 2011 2012 2013 2014 2015 2016 Maple Bank 2C 2C 2B 2B 2B Bremer Landesbank 2B 2B SSM SSM SSM 9. Nach welchen Kriterien entscheiden BaFin und Deutsche Bundesbank jeweils ob sie an Aufsichtsrats- bzw. Verwaltungsratssitzungen oder sonstigen Sitzungen von Gremien mit Kontrollaufgaben (beispielsweise Kreditausschuss ) teilnehmen? a) Wurden diese Kriterien seit 2008 verändert? b) Wenn ja, was war der Anlass der Änderung, und wie wurden die Kriterien verändert? 10. Nach welchen Kriterien entscheiden die BaFin und Deutsche Bundesbank jeweils wie häufig routinemäßige Aufsichtsgespräche mit einem Institut geführt werden? a) Wurden diese Kriterien seit 2008 verändert? b) Wenn ja, was war der Anlass der Änderung, und wie wurden die Kriterien verändert? 1 Die Sonderprüfung wurde am 15. Oktober 2014 und damit vor Übergang der Zuständigkeit an den SSM durch die BaFin angeordnet. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/1216 – 10 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode 11. Nach welchen Kriterien entscheiden die BaFin und Deutsche Bundesbank jeweils, ob anlassbezogene Aufsichtsgespräche mit einem Institut geführt werden? a) Wurden diese Kriterien seit 2008 verändert? b) Wenn ja, was war der Anlass der Änderung, und wie wurden die Kriterien verändert? 12. Nach welchen Kriterien entscheiden die BaFin und Deutsche Bundesbank jeweils, ob Sonderprüfungen nach § 44 KWG bei einem Institut durchgeführt werden? a) Wurden diese Kriterien seit 2008 verändert? b) Wenn ja, was war der Anlass der Änderung, und wie wurden die Kriterien verändert? Die Fragen 9 bis 12 werden im Zusammenhang beantwortet. Die Fragen 9 bis 12 behandeln vier wichtige Aufsichtsinstrumente der deutschen Bankenaufsicht bzw. die Kriterien, nach denen BaFin und Bundesbank sie einsetzen . Die Antwort geht nicht auf die Aufsichtspraxis der EZB ein, die seit dem 4. November 2014 zuständige Aufsichtsbehörde für die bedeutenden Institute (sog. SI Significant Institutions) ist. BaFin und Bundesbank verfolgen seit jeher einen streng risikoorientierten Aufsichtsansatz , um die zur Verfügung stehenden Ressourcen bestmöglich einzusetzen . Daher werden die genannten Aufsichtsinstrumente in unterschiedlichem Ausmaß eingesetzt. Die grundsätzliche Aufgabenteilung zwischen Bundesbank und BaFin ergibt sich aus § 7 KWG, wonach die Bundesbank die laufende Überwachung über die Institute ausübt. Zur laufenden Überwachung gehören ausweislich des § 7 Absatz 1 KWG insbesondere die Auswertung der von den Instituten eingereichten Unterlagen , der Prüfungsberichte nach § 26 KWG und der Jahresabschlussunterlagen sowie die Durchführung und Auswertung der bankgeschäftlichen Prüfungen zur Beurteilung der angemessenen Eigenkapitalausstattung und Risikosteuerungsverfahren der Institute und das Bewerten von Prüfungsfeststellungen. Die laufende Überwachung durch die Deutsche Bundesbank erfolgt in der Regel durch ihre Hauptverwaltungen. Die Zusammenarbeit im Bereich der Bankenaufsicht zwischen BaFin und Bundesbank ist in der Aufsichtsrichtlinie geregelt. Die Aufsichtsrichtlinie ist auf den Websites von BaFin (vgl. www.bafin.de) und Bundesbank (vgl. www. bundesbank.de) in ihrer jeweils gültigen Fassung abrufbar. In der Aufsichtsrichtlinie haben BaFin und Bundesbank die Kriterien für routinemäßige und anlassbezogene Aufsichtsgespräche niedergelegt. Aufsichtsgespräche mit Instituten, die unmittelbar der Aufsicht der BaFin unterliegen, werden routinemäßig oder anlassbezogen durchgeführt. Bei der Häufigkeit, Dauer und Intensität der Aufsichtsgespräche ist der Grundsatz der Proportionalität zu beachten . Anlassbezogene Aufsichtsgespräche haben Sachverhalte oder Themen zum Gegenstand , die aufgrund bedeutender Entwicklungen beim Institut eine besondere bankaufsichtliche Würdigung erfordern; auf 3.4.1 der Aufsichtsrichtlinie wird verwiesen. In Ergänzung zum dritten Absatz von 3.4.1. der Aufsichtsrichtlinie wird mitgeteilt, dass die Ursachen für anlassbezogene Aufsichtsgespräche vielfältig sein können. Sie reichen von Verschlechterungen der Solvenz- oder Liquiditätslage über Organisationsmängel bis hin zu Vorfällen mit Personalbezug. Die Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 11 – Drucksache 19/1216 Kriterien für anlassbezogene Aufsichtsgespräche ergeben sich unverändert als Konsequenz aus dem risikoorientieren Aufsichtsansatz und spiegeln das allgemeine aufsichtliche Informationsbedürfnis wider. Gleiches gilt für routinemäßige Aufsichtsgespräche, wobei diese gemäß Aufsichtsrichtlinie jährlich durchgeführt werden. Sonderprüfungen werden ausschließlich von der BaFin angeordnet, wobei im Regelfall ein Austausch mit der Bundesbank über die Notwendigkeit der Sonderprüfung vorangeht. Die BaFin unterscheidet ausweislich ihrer veröffentlichten Stellungnahme (vgl. www.bafin.de/DE/Aufsicht/BankenFinanzdienstleister/ Massnahmen/Sonderpruefung/sonderpruefung_artikel.html) zwischen drei Arten von Sonderprüfungen: den antragsgetriebenen, den anlassbezogenen und den turnusmäßigen Sonderprüfungen. Im ersten Fall prüft die BaFin nur auf Antrag eines Instituts, im zweiten Fall geht die Initiative allein vom Bedürfnis der Bankenaufsicht nach einer angemessenen Sachverhaltsaufklärung aus. Zum dritten Fall zählen Prüfungen, bei denen die Aufsicht etwa aufgrund eines gesetzlich vorgeschriebenen Prüfungsturnus tätig wird. Dies ist bei Deckungsprüfungen im Pfandbriefbereich der Fall, für die das Pfandbriefgesetz regelmäßig ein zweijähriges Intervall vorsieht. Die Ursachen für die Anordnungen von anlassbezogenen Sonderprüfungen können sehr vielfältig sein. Neben den bereits genannten Gründen für die Anordnung von anlassbezogenen Aufsichtsgesprächen umfasst dies beispielsweise - die Nachschauprüfung, um Behebung von Mängeln aus vorangegangenen Prüfungen zu prüfen, - eine schlechte Risikolage, - Feststellungen von Defiziten in bestimmten Bereichen im Jahresabschlusses, - Einbrüche oder negative Prognosen bei der Ertragslage, - Hinweise von anderen Behörden, Staatsanwaltschaften und Whistleblowern, - Feststellungen der Bundesbank im Rahmen der laufenden Überwachung oder - Hinweise von Jahresabschlussprüfern und - Pressemeldungen. In der Aufsichtspraxis ist allen anlassbezogenen Sonderprüfungen gemein, dass es regelmäßig einen konkreten sachlichen Grund für die Anordnung gibt, der auch in die Ausübung des behördlichen Ermessens einbezogen wird. Seit der 2. KWG- Novelle kann die BaFin auch ohne besonderen Anlass Prüfungen vornehmen. Durch diese Absenkung der Tatbestandsvoraussetzungen sollen auch stichprobenweise Prüfungen ermöglicht werden, ohne dass ihre „Erforderlichkeit“ jeweils im Einzelnen dargelegt werden muss. In diesen Fällen ist im Rahmen der Ermessensausübung eine sorgfältige Abwägung zwischen bankaufsichtlichem Erkenntnisinteresse und den betroffenen Grundrechtspositionen der beaufsichtigten Institute vorzunehmen. Die Kriterien für die Anordnung von anlassbezogenen Sonderprüfungen haben sich seit 2008 nicht geändert. Wie ausgeführt, ist regelmäßig ein sachlicher Grund für die Anordnung einer Sonderprüfung ausschlaggebend. Insoweit spiegeln die Prüfungsanordnungen den aktuellen bankaufsichtlichen Aufklärungsbedarf wider . Ähnliches gilt für die Teilnahme von Vertretern von BaFin und Bundesbank an Sitzungen der bankinternen Aufsichtsgremien. Auch hier folgt die Teilnahme Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/1216 – 12 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode dem allgemeinen aufsichtlichen Informationsbedürfnis. Im Rahmen der Finanzkrise und deren Aufarbeitung bestand bei systemrelevanten Instituten ein größerer Bedarf an Teilnahmen. Insbesondere bei diesen Instituten ist die Teilnahme von Vertretern der Aufsichtsbehörden regelmäßiger geworden, wenn dies aufsichtlich geboten erscheint. Bei weniger bedeutenden Instituten – sofern sie nicht national potentiell systemrelevant sind – wird in der Regel von einer Teilnahme an Aufsichtsratssitzungen abgesehen. 13. Inwiefern gab es Gespräche zwischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Deutschen Bundesbank bzw. der BaFin und den in den Fragen 1 und 5 genannten Instituten über die aufsichtliche Behandlung von außerbilanziellen Conduits (wie z. B. Rhineland Funding und Rhinebridge bei der IKB oder die Ormond-Quay-Struktur bei der Sachsen LB)? Falls es Gespräche gab, wann fanden diese Gespräche statt, und welche Personen waren daran beteiligt? Es wird auf die Vorbemerkung zu der Antwort auf die Fragen 5 bis 8 verwiesen. Für die in Frage 1 genannten Institute wird auf die Antwort der Bundesregierung zu Frage 8 der Kleinen Anfrage der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN auf Bundestagsdrucksache 17/4617 sowie auf die Ergänzende Antwort der Bundesregierung auf Bundestagsdrucksache 19/842 verwiesen. Mit der Maple Bank haben Mitarbeiter von Bundesbank und BaFin keine entsprechenden Gespräche geführt . Mit der Bremer Landesbank wurden bis zum 4. November 2014 ebenfalls keine entsprechenden Gespräche geführt. 14. Inwiefern und mit welchen konkreten Maßnahmen haben die Deutsche Bundesbank und die BaFin auf die HSH Nordbank eingewirkt, die internen Kontrollen und die Risikosteuerung auf neue Entwicklungen im Geschäftsmodell der HSH Nordbank (z. B. Schnellankaufverfahren und Omegageschäfte) auszurichten (mit der Bitte um institutionsspezifische Angaben jeweils für BaFin und Deutsche Bundesbank)? Ergänzend zu der auf Bundestagsdrucksache 19/842 erfolgten Antwort ist anzumerken : Die BaFin hat mit Schreiben vom 24. Mai 2011 und 15. August 2011 nachdrücklich die Beseitigung der in den Anordnungen nach § 25a Absatz 1 Satz 8 KWG benannten Schwächen in der Geschäftsorganisation gefordert. Auch im Hinblick auf die im Prüfungsbericht zum Jahresabschluss 2010 festgestellten Mängel im Handelsgeschäft wurde mit Schreiben vom 4. Oktober 2012 eine Prüfung der in AT 8 der MaRisk festgehaltenen Mindestanforderungen an das Risikomanagement für Handelsgeschäfte, einschließlich der Aktivitäten in neuen Produkten oder auf neuen Märkten, angeordnet. 15. Welche Maßnahmen hat die BaFin auf die Missstandsmeldungen und Beschwerden der zwei ehemaligen Compliance Officers der Berenberg Bank vom 22. Oktober 2013, dem 21. Januar 2014, dem 30. Oktober 2014, dem 17. April 2015 und dem 30. Juni 2015 hin eingeleitet (BaFin-GZ: GW 2-K 5100-100352-2013/001; 2015/0192160)? Aufgrund der Informationen von zwei ehemaligen Compliance-Mitarbeiterinnen der Berenberg Bank, die Geschäftsaktivitäten der Bank mit einzelnen Kunden in Osteuropa und das diesbezügliche geldwäscherechtliche Risikomanagement des Instituts betrafen, hat die BaFin in Absprache mit der Staatsanwaltschaft und dem LKA Hamburg im September 2014 eine Sonderprüfung gemäß § 44 KWG durch eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft durchführen lassen. Im November 2015 Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 13 – Drucksache 19/1216 wurde zudem die Jahresabschlussprüfung zeitweise durch Beschäftigte der BaFin begleitet. Staatsanwaltschaft und das LKA Hamburg sahen nach ihren Ermittlungen keine hinreichenden Anhaltspunkte für eine Vortat der Geldwäsche. Auch aus Sicht der Prüfer erfüllte die Berenberg Bank grundsätzlich ihre Pflichten bei der Geldwäscheprävention . Defizite wurden der Kategorie 1 (geringe Mängel) zugeordnet. Soweit es Defizite und Beanstandungen bezüglich dieser Engagements von Seiten der internen und externen Revision gegeben hat, wurden von der Geschäftsleitung weitergehende Untersuchungen angestoßen bzw. Mängel abgestellt, so dass sich keine Notwendigkeit für weitere Maßnahmen ergab. 16. Wie viele Prüfungen hat die BaFin in den Jahren 2011 bis 2016 im Rahmen der ihr im Gesetz über das Aufspüren von Gewinnen aus schweren Straftaten übertragenen Aufsichtsaufgaben auf welcher Ermächtigungsgrundlage durchgeführt (getrennt nach Verpflichtetengruppen), und wie viele der Prüfungsdurchführungen wurden auf sonstige Personen und Einrichtungen übertragen? Die BaFin hat für die erfragten Jahre folgende Sonderprüfungen (SP) bei Kreditinstituten gemäß § 44 KWG durchgeführt (WP = Wirtschaftsprüfungsunternehmen ; GW = geldwäscherechtliche Aufsicht der BaFin). Jahr Anzahl SP durch WP Anzahl SP begleitet durch GW   2011 32 14   2012 25 13 additiv 79 SP (Prüfungskampagne jahresübergreifend Ende 2012/Anfang 2013) 2013 28 8   2014 25 5   2015 28 12   2016 17 4   Die geldwäscherechtlichen Versicherungsprüfungen gemäß §§ 294, 306 VAG werden ausschließlich durch eigenes Personal durchgeführt. Jahr Anzahl der Prüfungen 2011 8 2012 8 2013 7 2014 8 2015 6 2016 5 Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/1216 – 14 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Die Prüfungen bei Agenten gemäß § 26 Absatz 4 ZAG i. V. m. § 14 Absatz 1 Satz 2 ZAG erfolgen ebenfalls durch eigenes Personal. Jahr Anzahl der Prüfungen 2011 42 2012 69 2013 65 2014 39 2015 58 2016 59 Rettungsmaßnahmen und gerettete Banken 17. Welche Daten sind der Bundesregierung bekannt über Gehalts- und Bonuszahlungen von mehr als 500 000 Euro jährlich an Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter unterhalb der Vorstandsebene von aus dem Bankenrettungsfonds Sonderfonds Finanzmarktstabilisierung (SoFFin) unterstützten (z. B. durch Garantien, Rekapitalisierungen, Risikoübernahmen, Bad-Bank-Auslagerungen ) Finanzinstituten (bitte nach Finanzinstitut, Art der SoFFin-Hilfe, Jahr, Mitarbeiterzahl und Betrag aufschlüsseln)? Gehaltsbeschränkungen für Mitarbeiter unterhalb der Geschäftsleitung von Unternehmen des Finanzsektors, die Stabilisierungsmaßnahmen nach dem Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetz (FMStFG) in Anspruch genommen haben, ergeben sich ausschließlich bei Rekapitalisierungsmaßnahmen aus § 10 Absatz 2a und 2b FMStFG, die mit dem Restrukturierungsgesetz zum 31. Dezember 2010 in das FMStFG eingefügt wurden. Nach § 10 Absatz 2a FMStFG ist bei Empfängern von Rekapitalisierungsmaßnahmen die monetäre Vergütung der außertariflichen Angestellten jeweils auf 500 000 Euro pro Jahr begrenzt, sofern der Finanzmarktstabilisierungsfonds (FMS) unmittelbar oder mittelbar über ein oder mehrere Tochterunternehmen mindestens 75 Prozent der Anteile hält; variable Vergütungen sind in diesem Fall nicht zulässig. Bei Aktienbeteiligungen unterhalb dieser Schwelle durfte gemäß § 10 Absatz 2b Satz 3 FMStFG die Obergrenze von 500 000 Euro überschritten werden, sofern das Unternehmen mindestens die Hälfte der geleisteten Rekapitalisierungen zurückgezahlt hat oder soweit die geleistete Kapitalzuführung voll verzinst wird. Die hiervon betroffenen Unternehmen des Finanzsektors haben im Jahr 2011 mehr als die Hälfte der geleisteten Rekapitalisierung zurückgeführt, weshalb in diesen Unternehmen keine Beschränkungen der Vergütung von Mitarbeitern bestanden haben. Für bundesrechtliche Abwicklungsanstalten im Sinne von § 8a FMStFG gibt es keine gesetzlichen Vorgaben zu Vergütungsregelungen. In den Statuten der Abwicklungsanstalten ist aber festgelegt, dass Vergütungssysteme für Mitarbeiter und Vorstände der Zustimmung der Bundesanstalt für Finanzmarktstabilisierung (FMSA) bedürfen. Die Verwaltungsräte der Abwicklungsanstalten haben zudem laut deren Geschäftsordnungen dafür Sorge zu tragen, dass die jährliche monetäre Vergütung (entsprechend § 5 Absatz 2 Nummer 4a FMStFV) der Vorstandsmitglieder 500 000 Euro brutto pro Jahr nicht übersteigt. Die Vergütung für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter richtet sich nach den von den Abwicklungsanstalten vorgelegten Gehaltsbändern, die keine Gehälter über 500 000 Euro vorsehen. Diese Gehaltsbänder wurden von den öffentlich-rechtlichen Abwicklungsanstalten stets eingehalten. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 15 – Drucksache 19/1216 Für Unternehmen, die lediglich Garantien in Anspruch genommen haben, gab es keine gesetzlichen Gehaltsbegrenzungen. Insgesamt bestanden und bestehen gesetzliche Gehaltsbeschränkungen für Mitarbeiter unterhalb der Geschäftsleitung also erst seit 2011 und – nach den genannten Bestimmungen des § 10 Absatz 2a FMStFG – nur im Fall von Rekapitalisierungen , wobei die Vergütungsbegrenzung auf 500 000 Euro gemäß § 10 Absatz 2c FMStFG nur bei Vertragsänderungen und -neuabschlüssen zu berücksichtigen waren und sind. Dies vorausgeschickt, sind in der nachfolgenden Tabelle die Daten über die dem Bundesministerium der Finanzen bekannt gewordenen Gehalts- und Bonuszahlungen von Maßnahmenempfängern an Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter unterhalb der Vorstandsebene zusammengestellt, deren Gesamtvergütung im Zeitraum der Gewährung von Finanzmarktstabilisierungsfonds-Hilfen brutto über 500 000 Euro p. a. lag. Angaben zu konkreten Gehaltshöhen der Mitarbeiter, die eine Gesamtvergütung von mehr als 500 000 Euro erhielten, sind der Bundesregierung nicht bekannt. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/1216 – 16 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Finanzinstitut Jahr Art der Hilfe des Finanzmarktstabilisierungsfonds Anzahl Mitarbeiter mit einer Gesamtvergütung größer 500.000 Euro p. a. Aareal Bank 2009 Kapitalmaßnahme/ Garantie 7 2010 Kapitalmaßnahme/ Garantie 9 2011 Kapitalmaßnahme/ Garantie nicht bekannt 2012 Kapitalmaßnahme nicht bekannt 2013 Kapitalmaßnahme nicht bekannt 2014 Kapitalmaßnahme nicht bekannt Commerzbank 2008 Kapitalmaßnahme nicht bekannt 2009 Kapitalmaßnahme/ Garantie 35 2010 Kapitalmaßnahme/ Garantie unter 150 2011 Kapitalmaßnahme/ Garantie 79 2012 Kapitalmaßnahme ca. 49 2013 Kapitalmaßnahme nicht bekannt 2014 Kapitalmaßnahme nicht bekannt 2015 Kapitalmaßnahme nicht bekannt 2016 Kapitalmaßnahme nicht bekannt HRE 2009 Kapitalmaßnahme/ Garantie 42 2010 Kapitalmaßnahme/ Garantie 8 2011 Kapitalmaßnahme 0 2012 Kapitalmaßnahme 0 2013 Kapitalmaßnahme 0 2014 Kapitalmaßnahme 0 2015 Kapitalmaßnahme pbb3: nicht bekannt HRE: 0 2016 Kapitalmaßnahme pbb: nicht bekannt HRE: 0 Portigon / WestLB 2009 Kapitalmaßnahme/ Risikoübernahme 24 2010 Kapitalmaßnahme 29 2011 Kapitalmaßnahme 0 2012 Kapitalmaßnahme 0 2013 Kapitalmaßnahme 0 2014 Kapitalmaßnahme 0 2015 Kapitalmaßnahme 0 2016 Kapitalmaßnahme 0 2 In der Beantwortung zu Frage 18 der Bundestagsdrucksache 19/842 wurden für das Jahr 2009 zwei Mitarbeiter mit einer Gesamtvergütung von über 500 000 Euro angegeben. Diese Angabe beruhte ausschließlich auf der Höhe des Anspruchserwerbs im Jahr 2009. Durch nachlaufende vertragliche Ansprüche aus Vorjahren lag die tatsächliche Höhe der Gesamtvergütungen im Jahre 2009 jedoch für insgesamt vier Mitarbeiter über der Grenze von 500 000 Euro. Diese Informationen lagen jedoch zum Zeitpunkt der Beantwortung noch nicht vor. 3 Mit dem Börsengang der Deutsche Pfandbriefbank (pbb) im Juli 2015 sind die Vergütungsbeschränkungen und die gesetzliche Grundlage zur Datenerhebung für die pbb entfallen. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 17 – Drucksache 19/1216 18. Mit welchen Einsparungen rechnet die Bundesregierung durch die Bereitstellung der längerfristigen Refinanzierung der FMS Wertmanagement AöR durch die Bundesrepublik Deutschland Finanzagentur GmbH ab 2019, und weshalb erfolgte die Refinanzierung nicht schon früher über die Finanzagentur GmbH? Durch die Übernahme der langfristigen Refinanzierung in Euro der FMS Wertmanagement durch den FMS kann die Belastung für den Bund insgesamt geschätzt um einen hohen dreistelligen Millionenbetrag verringert werden. Die langfristige Finanzierung der FMS Wertmanagement über den FMS wird nach Übernahme der Zuständigkeit für den FMS durch die Bundesrepublik Deutschland – Finanzagentur GmbH (Finanzagentur) auf der Grundlage des zum 1. Januar 2018 in Kraft getretenen FMSA-Neuordnungsgesetzes umgesetzt. Eine Refinanzierung der FMS Wertmanagement über den FMS ist erstmalig für das Jahr 2019 geplant. Diese Vorlaufzeit ist notwendig, da zunächst Planungs-, Abstimmungs - und Testprozesse zwischen der Finanzagentur und der FMS Wertmanagement u. a. zur Portfoliooptimierung, Volumina- und Emissionsplanung sowie zur IT- und Prozessanpassung erforderlich sind. 19. Welche Kenntnisse liegen der Bundesregierung zu den konkreten Gründen vor, die die Vertreterinnen des Bundes im Aufsichtsrat der WestLB AG dazu bewogen haben, dieses Gremium „mit sofortiger Wirkung und auf eigenen Wunsch“ im Juni 2011 zu verlassen (vgl. Mitteilung des Aufsichtsrats der WestLB AG vom 10. Juni 2011)? Aufgrund einer erneuten Bewertung der Besonderheiten der staatlichen Stützungsmaßnahmen in der Finanzkrise bei der WestLB und dem sich hierauf beziehenden spezifischen parlamentarischen Informationsinteresse passt die Bundesregierung die Antwort auf die Schriftliche Frage 23 des Abgeordneten Dr. Gerhard Schick auf Bundestagsdrucksache 17/6387 wie folgt an: Die beiden auf Vorschlag des Bundes gewählten Mitglieder des Aufsichtsrats der WestLB AG haben auf eigenen Wunsch ihre Mandate niedergelegt. Dem waren unterschiedliche Auffassungen zu Fragen der Freistellung von Haftungsrisiken bei der Wahrnehmung der Aufsichtsratsmandate vorausgegangen. 20. Welcher Kaufpreis wurde nach Kenntnis der Bundesregierung beim Verkauf der IKB Deutsche Industriebank im August 2008 erzielt? Es wird auf die Ausführungen der Bundesregierung zum Kaufpreis auf Bundestagsdrucksache 19/775 verwiesen. 21. Wie hoch fiel nach Kenntnis der Bundesregierung der Ende Februar 2012 getroffene Vergleich zwischen Deutscher Bank AG und IKB Deutsche Industriebank AG bzw. ihrer Zweckgesellschaft Loreley Financing aus (vgl. beispielsweise FOCUS Online „Schadenersatz in Millionenhöhe – Deutsche Bank schließt Vergleich mit Loreley“ vom 1. März 2012), und welcher Anteil dieser Vergleichssumme kommt dabei der KfW als ehemaliger Eigentümerin der IKB zugute? Im Oktober 2011 wurde durch mehrere Gesellschaften der Rhineland-Struktur, die durch die IKB Deutsche Industriebank AG (IKB) mitfinanziert wurde und deren Risiken im Zuge der IKB-Rettung durch die KfW übernommen wurden, Klage gegen die Deutsche Bank in Höhe von 440 Mio. USD eingereicht. Ende Februar 2012 wurde in dieser Sache ein Vergleich in Höhe von 120 Mio. USD zwischen den Ankaufsgesellschaften und der Deutschen Bank abgeschlossen. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/1216 – 18 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Daraufhin wurde die Klage zurückgenommen. Dieser Vergleichsbetrag ist der KfW zugeflossen. 22. In welchen Fällen hat die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) Banken, die Hilfen von der Bundesanstalt für Finanzmarktstabilisierung (SoFFin) oder anderen staatlichen Ebenen erhalten haben, den Rückerwerb eigener und am Markt mit Abschlägen notierter Verbindlichkeiten, insbesondere solcher nach § 10 Absatz 4, 5, 5a oder 7 KWG, nicht genehmigt, und aus welchen Gründen? Ergänzend zu der auf Bundestagdrucksache 19/775 erfolgten Antwort ist anzumerken : Bei der HSH Nordbank AG hat die BaFin auch im März 2010 sowie im Februar 2011 ihre Zustimmung zur Rückzahlung von stillen Beteiligungen nach § 10 Absatz 4 KWG versagt. Sie begründete auch hier ihre Entscheidung mit der anhaltend negativen Ertragssituation der Bank sowie der Tatsache, dass die Eigenkapitalerhöhung und die gewährte Zweitverlustgarantie der Länder Hamburg und Schleswig-Holstein noch unter Genehmigungsvorbehalt der Europäischen Kommission standen. Ferner wurden in den Jahren 2012 und 2013 zwei beantragte Zustimmungen zur Rückzahlung von stillen Beteiligungen nach § 10 Absatz 4 KWG unter Verweis auf die weiterhin negative Ertragslage versagt. Cum/Ex- und Cum/Cum-Geschäfte 23. Haben die Vertreter des Bundes im Aufsichtsrat oder andere staatliche Akteure , wie Finanzaufsicht oder Bundesanstalt für Finanzmarktstabilisierung, die Problematik der Cum/Ex-Geschäfte und die Problematik der Cum/Cum- Geschäfte gegenüber der Commerzbank AG angesprochen? a) Wenn ja, wann, und mit welchem Ergebnis jeweils? Waren die Auskünfte jeweils nach heutigem Sachstand zutreffend? b) Wenn nein, warum nicht? Bei der Commerzbank handelt es sich um ein Institut, das seit dem 4. November 2014 im Rahmen des Einheitlichen Aufsichtsmechanismus SSM direkt von der EZB beaufsichtigt wird. Vor dem 4. November 2014 haben Vertreter der Finanzaufsicht das Thema Cum-Ex gegenüber der Commerzbank zwei Mal im September 2012 angesprochen. In beiden Fällen hat sich die Finanzaufsicht vor dem Hintergrund möglicher Auswirkungen auf die Solvenz nach sich gegebenenfalls materialisierenden Rechts- oder Reputationsrisiken erkundigt. Die FMSA hat das Thema der Cum-Ex-Geschäfte gegenüber der Commerzbank erstmals im Dezember 2012 angesprochen. Die Commerzbank antwortete, dass sie als Rechtsnachfolgerin der Dresdner Bank AG Geschäfte dieser Art [Cum-Ex] in den Jahren 2004 bis 2008 im Eigenhandel betrieben habe; 2009 habe sie, nachdem sie im Rahmen der Übernahme der Dresdner Bank von diesen Geschäften Kenntnis gewonnen hatte, alle diesbezüglichen Aktivitäten der Dresdner Kleinwort Investment Bank (DKIB) eingestellt. Des Weiteren erklärte sie: „Die Commerzbank führt seit 2009 keine Transaktionen durch, bei denen eine Einordnung als sog. „cum-ex transaction“ bzw. deren missbräuchliche Verwendung durch die Finanzverwaltung zur Diskussion gestellt werden könnte. Dies ist durch eine entsprechende interne Anweisung ausdrücklich klargestellt.“ Der Bundesregierung sind folgende weiteren Anfragen gegenüber der Commerzbank bekannt: Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 19 – Drucksache 19/1216 Im Dezember 2015 fragte die FMSA, inwieweit die Commerzbank Cum- Ex/Cum-Cum-Geschäfte bzw. Dividendenstripping betreibe. Die Commerzbank antwortete, dass sie täglich über 100 000 Trades mit tausenden unterschiedlichen Kunden, Brokern, Banken und vielen anderen Marktteilnehmern ausübe. Dabei stelle sie durch umfangreiche interne Systeme und Kontrollen sicher, dass alle Trades im Einklang mit dem geltenden Recht stehen. Zudem habe sie eigene, noch härtere interne Regelungen und Kontrollen etabliert, die über die gesetzlichen Anforderungen hinausgehen, um Fälle von Dividendenarbitrage um den Dividendenstichtag zu limitieren. Darüber hinaus hat die FMSA im Austausch mit dem BMF und den vom Bund vorgeschlagenen Vertretern im Aufsichtsrat der Commerzbank darauf hingewirkt , dass die internen Untersuchungen sowohl zu den Themen Cum-Ex als auch Cum-Cum intensiviert und ausgeweitet werden. In diesem Zuge wurden seitens der Bank auch externe Prüfer beauftragt. Entgegen den ursprünglichen Annahmen der Bank hat sich dabei ergeben, dass auch bei der Commerzbank in Einzelfällen Cum-Ex Geschäfte getätigt wurden. Im ersten Quartal 2016 fragten FMSA und vom Bund vorgeschlagene Aufsichtsratsmitglieder der Commerzbank mehrfach nach dem Ergebnis der internen Untersuchungen zu den Themen Cum-Ex und Cum-Cum sowie zu gebildeten Rückstellungen . Die Commerzbank berichtete, dass sie zu dem Thema Cum-Ex-Geschäfte eine Untersuchung durchgeführt habe, die die Jahre 2003 bis 2011 abdecke. In Bezug auf Cum-Ex-Geschäfte der ehemaligen Dresdner Bank stehe noch ein Urteil der Finanzgerichte aus. Darüber hinaus werde eine Untersuchung zur steuerlichen Beurteilung von Aktiengeschäften um den Dividendenstichtag zusammen mit einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft durchgeführt. Es lägen noch keine verbindlichen Endergebnisse vor. Klar sei aber, dass die Commerzbank zu keinem Zeitpunkt Fonds oder eigene Produkte aufgelegt oder angeboten habe, deren Zweck eine doppelte Steuererstattung im Sinne von Cum-Ex war. Ferner habe die Commerzbank ihren Kunden keine Produkte für Cum-Ex-Geschäfte angeboten. Es sei aber nicht auszuschließen, dass es Trades der Commerzbank im Rahmen von Ketten gegeben habe, die zu Cum-Ex-Geschäften geführt hätten. Auch im zweiten Quartal 2016 befragten FMSA und vom Bund vorgeschlagene Vertreter im Aufsichtsrat der Commerzbank mehrfach nach dem Sachstand der Cum-Ex- bzw. Cum-Cum-Geschäfte, der intern und extern beauftragten Prüfungen zu Cum-Ex und Cum-Cum-Geschäften sowie zu den aus diesen Geschäften erwachsenen Risiken. Die Commerzbank führte aus, dass Cum-Cum-Geschäfte im Allgemeinen wirtschaftlich motiviert gewesen seien und sich im Rahmen der Wertpapierleihe ergeben hätten: Dies sei ein wichtiges, marktübliches und ganzjährig im Tagesgeschäft genutztes Instrument zur Optimierung der Refinanzierung und Liquiditätssteuerung der Commerzbank. Unter anderem richtete die FMSA im Mai 2016 ein Schreiben an den Aufsichtsratsvorsitzenden der Commerzbank, in dem sie deutlich machte, dass die Durchführung von Cum-Cum-Geschäften durch die Commerzbank äußerst kritisch gesehen werde und man davon ausgehe, dass die Bank keine Geschäfte mehr tätige, die nicht im Einklang mit aktuell geltenden oder sich im Gesetzgebungsprozess befindlichen Vorschriften stehen. Zudem wurde der Aufsichtsrat aufgefordert, die Sachverhaltsaufklärung zu beschleunigen und dies extern begleiten zu lassen. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/1216 – 20 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Der Vorsitzende des Aufsichtsrats teilte der FMSA daraufhin am 11. Mai 2016 mit, dass die Commerzbank keine „Equity Collateral Transaktionen mit Steuervorteil “ mehr durchführen werde. Zudem erläuterte er, dass der Vorstand der Commerzbank bereits eine Ausweitung der externen Untersuchung zu Cum-Ex- Geschäften auf Cum-Cum-Geschäfte beschlossen habe. Des Weiteren sagte er zu, dass der Aufsichtsrat regelmäßig über den Stand und die Ergebnisse der Untersuchungen zu Cum-Ex und Cum-Cum informiert werde. Auch im dritten Quartal 2016 haben FMSA und vom Bund vorgeschlagene Vertreter im Aufsichtsrat der Commerzbank mehrfach Nachfragen in Bezug auf die Ergebnisse der laufenden Untersuchungen und die auf Basis dieser Untersuchungen erwarteten Belastungen gestellt. Die Commerzbank berichtete, dass sie auch unter Berücksichtigung der Einschätzung des externen Prüfers weiterhin keine Belastungen im Zusammenhang mit Cum-Cum- Geschäften erwarte, da diese aus rechtlicher Sicht nicht zu beanstanden seien. Im vierten Quartal 2016 fragten FMSA sowie vom Bund vorgeschlagene Vertreter im Aufsichtsrat der Commerzbank unter anderem, ob sich an dieser Einschätzung der Bank angesichts des BMF-Schreibens vom 11. November 2016 zur wirtschaftlichen Zurechnung bei Wertpapierleihegeschäften etwas geändert habe, und ob auf die Bank über die bereits gebildeten Rückstellungen für Cum-Ex-Geschäfte hinaus weitere Kosten zukämen. Die Commerzbank antwortete, dass sie bereits auf Basis der einschlägigen BFH- Rechtsprechung unverändert davon ausgehe, dass die Anrechnung einbehaltener Steuern bei den Cum-Cum Geschäften der Commerzbank zulässig war und dass die gebildeten Rückstellungen ausreichend seien. Im ersten Quartal 2017 fragten FMSA sowie vom Bund vorgeschlagene Vertreter im Aufsichtsrat der Commerzbank wiederum zu den durch diese Geschäfte erwirtschafteten Erträgen, zu den aus diesen Geschäften erwachsenen Risiken und ggf. zu bildenden Rückstellungen, insbesondere auch zu Wertpapierleihegeschäften mit Kunden. Die Bank antwortete, dass Wertpapierleihegeschäfte mit Kunden auf Basis standardisierter , aufsichtsrechtlich anerkannter Rahmenverträge erfolgt seien. Diese Rahmenverträge regelten auch die Besicherung durch Vollrechtsübertragung sowie die steuerliche Behandlung von Dividendenzahlungen während des Leihegeschäfts . Die Stellung von Sicherheiten (Wertausgleich) unter anderem durch Lieferung von Aktien – auch über den Dividendentermin hinaus – sei hierdurch abgedeckt und in der Praxis nicht unüblich. Zusätzlich sei sie teilweise nicht als Geschäftspartner, sondern lediglich in die Abwicklung von relevanten Geschäften ihrer Kunden einbezogen gewesen. Im zweiten Quartal 2017 fragte die FMSA wiederum in Bezug auf Wertpapierleihegeschäfte mit Kunden, insbesondere zum Geschäftsmodell und welche Erträge beziehungsweise Kostenreduktionen durch solche Geschäfte generiert werden könnten, ob ein Austausch von Aktien bei solchen Geschäften üblich sei und ob eine Risikovorsorge für Rückforderungen durch Geschäftspartner oder Dritte gebildet wurde. Die Bank antwortete, dass sie auf Basis der Prüfung der Erfolgsaussichten von entsprechenden Klagen von Kunden eine Rückstellung nicht für erforderlich halte. Neben wirtschaftlichen Vorsteuernutzen solcher Geschäfte ergäben sich aus den geliehenen Anleihen weitere Vorteile wie z. B. niedrigere Refinanzierungskosten durch die Möglichkeit, in anderen Transaktionen Anlei- Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 21 – Drucksache 19/1216 hen als Sicherheit zu stellen. Es entspreche gängiger Marktpraxis, dass die Stellung von Sicherheiten während der Laufzeit einer Wertpapierleihe dynamisch erfolge und es zu einem Austausch der Sicherheiten komme. Im dritten Quartal 2017 fragte die FMSA insbesondere, welche Auswirkungen das BMF-Schreiben vom 17. Juli 2017 zur steuerlichen Behandlung von Cum- Cum-Transaktionen aus Sicht der Bank habe. Die Bank antwortete, dass noch analysiert werde, ob hieraus Risiken für die Bank erwachsen. Ein Ergebnis sei derzeit noch nicht absehbar. Auf Basis des aktuellen Stands werde im Halbjahresbericht der Commerzbank keine Rückstellung im Zusammenhang mit der Steueranrechnung unter Cum-Cum-Gesichtspunkten gebildet; lediglich im Anhang werde (wie bisher auch) unter den Eventualverbindlichkeiten auf die Thematik hingewiesen. Im vierten Quartal 2017 hat die Bank veröffentlicht, sie habe wegen Cum-Cum- Geschäften 10,5 Mio. Euro zurückgestellt, da sie möglicherweise Kapitalertragssteuer zurückzahlen müsse. Da die Untersuchungen der Bank und der Steuerbehörden noch andauern, kann nicht beurteilt werden, ob die jeweiligen Auskünfte der Bank zutreffend waren. 24. Mit welchen Branchenvertretern haben Bundesminister und Staatssekretäre seit Abschluss der Gesetzgebung zu Cum/Cum-Geschäften jeweils über diese Geschäfte gesprochen? Auf die Antwort der Bundesregierung zu Frage 32 der Kleinen Anfrage der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN auf Bundestagsdrucksache 18/11978 wird verwiesen . Zudem hat der Parlamentarische Staatssekretär Dr. Michael Meister am 8. Juni 2017 mit Michael Rüdiger (Vorstandsvorsitzender der Deka Bank) und Georg Fahrenschon (zum damaligen Zeitpunkt Präsident des Deutschen Sparkassen - und Giroverbandes) ein Gespräch geführt, das Cum/Cum-Geschäfte zum Gegenstand hatte. 25. Sind Besprechungsinhalte aus den Sitzungen des Verwaltungsrates der Deka Bank, an denen der Bundesminister der Finanzen oder dessen Vertreterinnen und Vertreter seit 2009 teilgenommen haben, formell (Leitungsvorlagen) oder informell an die Leitungsebene des Bundesministeriums der Finanzen (BMF) berichtet worden? Wenn ja, wann, und in Bezug auf welche Themen? Es gab Leitungsvorlagen mit Bezug zur DekaBank, allerdings war deren Schwerpunkt nicht die DekaBank. Eine gesonderte Berichterstattung über Inhalte von Verwaltungsratssitzungen an die Leitungsebene des BMF gab es nicht. Siehe zur Rolle des BMF auch die Antwort zu Frage 26. 26. Haben sich die Vertreterinnen und Vertreter des BMF in den in Frage 24 genannten Sitzungen aktiv an den Sitzungen beteiligt? Wenn ja, wann, und zu welchen Themen bzw. Tagesordnungspunkten? Die Bundesregierung legt die Frage so aus, dass nach der Beteiligung an Verwaltungsratssitzungen der DekaBank (Frage 25) gefragt ist. Die Aufsicht des Bundesministeriums der Finanzen über die DekaBank bezieht sich auf die Anstalt öffentlichen Rechts als solche, u. a. auf Satzungsfragen, und ist zu trennen von der durch die EZB ausgeübten Bankenaufsicht. Daher ist der Vertreter des Bun- Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/1216 – 22 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode desministeriums der Finanzen in seiner Funktion als Anstaltsaufsicht kein stimmberechtigtes Mitglied des Verwaltungsrates, sondern hat in den Sitzungen des Verwaltungsrates einen beobachterähnlichen Status. 27. Haben das BMF oder Behörden des BMF-Geschäftsbereiches gegenüber der DekaBank die Frage der Beschreitung des Rechtsweges gegen Änderungsbescheide der zuständigen Finanzbehörden aufgrund von steuerrelevanten Feststellungen mit Bezug zu Cum/Ex-Geschäften angesprochen? Wenn ja, wann, und mit welchem Inhalt? Es wird auf die Antwort der Bundesregierung zu Frage 18 der Kleinen Anfrage „Aufsicht und Geschäftspraxis der Deka Bank Deutsche Girozentrale“ der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN auf Bundestagsdrucksache 18/11958 verwiesen . 28. Was war Gegenstand der im April 2007 durch die BaFin angeordneten Sonderprüfung bei der WestLB mit der die KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft beauftragt wurde? Der Prüfungsgegenstand der am 13. April 2007 angeordneten Prüfung ergibt sich aus dem Tenor der Prüfungsanordnung, die lautete: „Hiermit ordne ich gemäß § 44 Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Satz 2 und Absatz 3 des Gesetzes über das Kreditwesen (KWG) eine Prüfung der Einhaltung der Anforderungen gemäß § 25a Absatz 1 und 1a KGW in Bezug auf das Handelsgeschäft der WestLB AG und deren Tochterinstitute, soweit diese das Handelsgeschäft betreiben, an. Die Prüfung erstreckt sich auch auf die Ordnungsmäßigkeit der Zuordnung von Positionen vom Handelsbuch gemäß § 1a KWG, die Einhaltung der Anforderungen an eine angemessene Eigenmittelausstattung gemäß § 10 Absatz 1 KWG, die Einhaltung der Anforderungen an die Begrenzung von qualifizierten Beteiligungen gemäß § 12 Absatz 1 und 2 KWG und die Einhaltung der Anforderung gemäß §§ 13a, 13b, 14 KWG im Hinblick auf das Handelsgeschäft.“ 29. Wie lautete der Prüfauftrag der KPMG für diese Untersuchung und beinhaltete er insbesondere auch die Prüfung auf Verstöße gegen steuerliche Vorschriften oder strafrechtlich relevanten Steuergeschäften? Der Prüfungsauftrag lautete: „Ich beauftrage Sie, die in der Prüfungsanordnung beschriebene Prüfung bei der WestLB AG [siehe Tenor Frage 28] durchzuführen .“ Daraus ergibt sich, dass der Auftrag die Prüfung auf Verstöße gegen steuerliche Vorschriften oder strafrechtlich relevante Steuergeschäfte nicht beinhaltete. 30. Bei wie vielen der in der Kleinen Anfrage vom 18. Juli 2017 (www.bafin.de/ SharedDocs/Veroeffentlichungen/DE/Meldung/2017/meldung_170719_Cum_ Cum.html) angefragten Banken ergeben sich aus den erwarteten Belastungen durch Steuernach- oder Strafzahlungen im Zusammenhang mit Cum/Cum- Geschäften Solvenzprobleme, und erwägt die BaFin deshalb bankaufsichtliche Maßnahmen? Nach den Antworten der Institute würde durch die von ihnen erwarteten finanziellen Belastungen wegen Steuernach- oder Strafzahlungen im Zusammenhang mit Cum/Cum-Geschäften kein Institut die gesetzlichen Mindestanforderungen an hartem Kernkapital oder Gesamtkapital unterschreiten. Auch würden aufgrund dieser Belastungen keine institutsindividuellen aufsichtlichen Kapitalvorgaben Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 23 – Drucksache 19/1216 verletzt werden. Diese Einschätzung der BaFin basiert auf den Angaben der Institute in Beantwortung der Anfrage vom 18. Juli 2017. Unabhängig von derzeit nicht greifbaren Solvenzproblemen ist die Aufsicht bankaufsichtlich tätig, um weitere Fragen zu klären. Soweit erforderlich werden Institute erneut angeschrieben und um weitere Erläuterungen gebeten. Mit einigen Beteiligten an Cum/Cum-Gestaltungen werden zudem Gespräche geführt. Die zum Teil sehr umfangreichen zusätzlichen Erläuterungen und Begleitdokumentationen der Institute werden einer aufsichtlichen Würdigung unterzogen und – wo erforderlich – für die Fachaufseher in Form von Steckbriefen zusammengefasst. In einzelnen Fällen ist die Sachverhaltsaufklärung noch nicht abgeschlossen. Über weitere bankaufsichtliche Maßnahmen wird zu gegebener Zeit entschieden. Lage der Pensionskassen und Lebensversicherer 31. Wie hat sich nach Kenntnis der Bundesregierung der Rohüberschuss der Lebensversicherungsunternehmen vor Bildung der Zinszusatzreserve zwischen 1995 und 2016 entwickelt, und wie unterscheidet sich dieser vom Überschuss in Tabelle 141 der Versicherungsstatistik der BaFin (bitte Jahresangaben )? Für die von der BaFin beaufsichtigten Lebensversicherungsunternehmen hat sich der Rohüberschuss vor Bildung der Zinszusatzreserve seit 1995 wie folgt entwickelt (Angaben in Mio. Euro): 1995 1996 1997 1998 1999 2000 2001 2002 17.782 19.362 21.393 23.062 24.796 26.712 20.302 12.672 2003 2004 2005 2006 2007 2008 2009 2010 14.375 13.210 17.246 16.481 16.007 9.083 14.254 14.627 2011 2012 2013 2014 2015 2016 14.299 17.546 20.095 22.343 21.621 22.713 Aus den angegebenen Beträgen erhält man den Überschuss nach Tabelle 141 der Erstversicherungsstatistik der BaFin, indem man die Veränderung der Zinszusatzreserve , den Aufwand für die Direktgutschrift und die Erträge aus der Inanspruchnahme eines Organisationsfonds abzieht. 32. Wie hat sich nach Kenntnis der Bundesregierung der Rohüberschuss der Lebensversicherungsunternehmen nach Bildung der Zinszusatzreserve zwischen 2011 und 2016 entwickelt (bitte Jahresangaben)? Für die von der BaFin beaufsichtigten Lebensversicherungsunternehmen hat sich der Rohüberschuss nach Bildung der Zinszusatzreserve seit 2011 wie folgt entwickelt (Angaben in Mio. Euro): 2011 2012 2013 2014 2015 2016 12.871 12.332 14.382 13.692 10.868 10.348 Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/1216 – 24 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode 33. Wie hat sich nach Kenntnis der Bundesregierung der Jahresüberschuss der Lebensversicherungsunternehmen zuzüglich Gewinnabführungen zwischen 1995 und 2016 entwickelt (bitte Jahresangaben)? Für die von der BaFin beaufsichtigten Lebensversicherungsunternehmen hat sich das Jahresergebnis nach Steuern, aber vor Gewinnabführung bzw. Verlustübernahme aufgrund eines Gewinnabführungsvertrags seit 1995 wie folgt entwickelt (Angaben in Mio. Euro): 1995 1996 1997 1998 1999 2000 2001 2002 415,8 461,5 568,0 704,4 709,8 867,9 696,3 267,3 2003 2004 2005 2006 2007 2008 2009 2010 687,4 783,2 1.303,6 1.276,7 1.331,9 1.021,1 1.402,2 1.528,9 2011 2012 2013 2014 2015 2016 1.600,8 1.536,3 1.713,6 1.689,5 1.503,8 1.450,2 34. Wie hat sich nach Kenntnis der Bundesregierung der Jahresüberschuss der Lebensversicherungsunternehmen abzüglich Gewinnabführungen zwischen 1995 und 2016 entwickelt (bitte Jahresangaben)? Für die von der BaFin beaufsichtigten Lebensversicherungsunternehmen hat sich das Jahresergebnis nach Steuern und nach Gewinnabführung bzw. Verlustübernahme aufgrund eines Gewinnabführungsvertrags seit 1995 wie folgt entwickelt (Angaben in Mio. Euro): 1995 1996 1997 1998 1999 2000 2001 2002 421,6 470,8 569,2 702,6 712,0 867,9 502,8 263,3 2003 2004 2005 2006 2007 2008 2009 2010 499,8 570,2 1.009,6 1.038,5 995,6 866,6 1.157,8 1.181,8 2011 2012 2013 2014 2015 2016 1.174,7 1.182,7 795,8 680,2 445,9 335,5 35. Wie viele Lebensversicherungsunternehmen hatten nach Kenntnis der Bundesregierung zwischen den Jahren 1995 und 2016 jeweils einen Gewinnabführungsvertrag geschlossen (bitte Jahresangaben)? Nachfolgend ist die Anzahl der von der BaFin beaufsichtigten Lebensversicherungsunternehmen angegeben, die im jeweiligen Jahr den Gewinn abgeführt haben oder deren Verlust durch den Gewinnabführungsvertrag übernommen wurde: 1995 1996 1997 1998 1999 2000 2001 2002 2 4 3 3 4 5 26 28 2003 2004 2005 2006 2007 2008 2009 2010 28 29 25 21 20 22 17 19 Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 25 – Drucksache 19/1216 2011 2012 2013 2014 2015 2016 28 24 23 28 29 31 36. In welcher Höhe haben Lebensversicherungsunternehmen nach Kenntnis der Bundesregierung zwischen 1995 und 2016 Gewinne aufgrund von Gewinnabführvereinbarungen abgeführt (bitte Jahresangaben)? Nachfolgend sind die Ergebnisse angegeben, die die von der BaFin beaufsichtigten Lebensversicherungsunternehmen im jeweiligen Jahr abgeführt haben (Angaben in Mio. Euro, Beträge berücksichtigen auch abgeführte Verluste): 1995 1996 1997 1998 1999 2000 2001 2002 -5,8 -9,2 -1,2 1,8 -2,2 -0,1 193,5 4,0 2003 2004 2005 2006 2007 2008 2009 2010 187,6 213,1 294,0 238,2 336,3 154,5 244,4 347,0 2011 2012 2013 2014 2015 2016 426,1 353,5 917,8 1.009,3 1.057,9 1.114,7 Die Gewinne werden an die Obergesellschaft abgeführt. Die Obergesellschaft ist im Gegenzug aufgrund des Gewinnabführungsvertrags verpflichtet, Verluste des Lebensversicherers auszugleichen. 37. In welcher Höhe haben Lebensversicherungsunternehmen nach Kenntnis der Bundesregierung zwischen 1995 und 2016 Zahlungen an die Gläubiger von Nachrangdarlehen geleistet (bitte Jahresangaben)? Diese Angaben liegen der Bundesregierung nicht vor. 38. In welcher Höhe haben Lebensversicherungsunternehmen nach Kenntnis der Bundesregierung zwischen 1995 und 2016 Zahlungen an die Gläubiger von Genussrechten geleistet (bitte Jahresangaben)? Diese Angaben liegen der Bundesregierung nicht vor. 39. Wie teilt sich der zwischen 1995 und 2016 erzielte Rohüberschuss nach Kenntnis der Bundesregierung auf die Ergebnisquellen Zinsgewinn, Risikogewinn und Kostengewinn auf (bitte Jahresangaben)? Der in der Antwort zu Frage 32 angegebene Rohüberschuss teilt sich wie folgt auf in das Kapitalanlageergebnis (Zinsgewinn), das Risikoergebnis und das übrige Ergebnis, in dem das Kostenergebnis und sonstige Erträge und Aufwendungen zusammengefasst sind (Angaben in Mio. Euro): Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/1216 – 26 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Jahr Kapitalanlageergebnis Risikoergebnis übriges Ergebnis 1995 15.609 3.160 -986 1996 16.785 3.287 -710 1997 18.534 3.394 -536 1998 20.252 3.519 -710 1999 22.158 3.648 -1.009 2000 23.388 3.805 -481 2001 16.721 3.755 -175 2002 8.850 3.999 -177 2003 11.231 3.842 -698 2004 10.945 3.491 -1.226 2005 13.479 4.978 -1.211 2006 11.604 5.247 -369 2007 10.798 5.331 -121 2008 3.188 5.278 617 2009 7.933 5.306 1.016 2010 9.052 5.453 121 2011 7.085 5.488 299 2012 7.220 5.513 -401 2013 8.406 5.799 176 2014 6.616 5.725 1.351 2015 4.865 5.948 56 2016 3.391 6.354 603 40. In welcher Höhe haben Lebensversicherungsunternehmen nach Kenntnis der Bundesregierung zwischen 1995 und 2016 stille Reserven realisiert, und wie hat sich dies auf das Kapitalanlageergebnis ausgewirkt (bitte Jahresangaben )? Die von der BaFin beaufsichtigten Lebensversicherungsunternehmen haben im jeweiligen Jahr im folgenden Umfang stille Reserven realisiert, d. h. Gewinne aus dem Abgang von Kapitalanlagen erzielt (Angaben in Mio. Euro): 1995 1996 1997 1998 1999 2000 2001 2002 1.385 1.768 2.714 5.024 4.869 7.633 9.754 11.244 2003 2004 2005 2006 2007 2008 2009 2010 9.929 4.213 2.922 3.515 3.767 4.031 3.418 2.712 2011 2012 2013 2014 2015 2016 4.525 4.985 6.567 6.367 9.989 10.286 Die realisierten stillen Reserven haben das Kapitalanlageergebnis verbessert. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 27 – Drucksache 19/1216 41. Wie unterscheidet sich der in der Statistik der BaFin-Erstversicherungsunternehmen (Lebensversicherung) angegebene Überschuss in Tabelle 141 vom Überschuss auf dessen Grundlage die Mindestzuführung nach der Mindestzuführungsverordnung berechnet wird? Die Berechnung der Mindestzuführung bezieht sich auf den Überschuss, der auf die überschussberechtigten Versicherungsverträge entfällt. In Tabelle 141 sind dagegen auch die nicht überschussberechtigten Versicherungsverträge einbezogen . 42. Haben Versicherungsunternehmen nach Kenntnis der Bundesregierung von § 9 der Mindestzuführungsverordnung zwischen 1995 und 2016 Gebrauch gemacht, und wenn ja, aus welchen Gründen? Die Mindestzuführungsverordnung gilt seit 2008. Von § 9 der Mindestzuführungsverordnung haben seitdem Versicherungsunternehmen in den folgenden, dort angeführten Fällen Gebrauch gemacht: unvorhersehbare Verluste aus dem Kapitalanlageergebnis und Erhöhungsbedarf in der Deckungsrückstellung. 43. In welcher Höhe und in welcher Form wurden die Versicherungsunternehmen in den Jahren 1995 bis 2016 nach Kenntnis der Bundesregierung jeweils an den Überschüssen beteiligt (bitte absolut und relativ zu den gesamten Ergebnissen – Kapitalanlageergebnis, Risikoergebnis und übriges Ergebnis – und zu den einzelnen Überschussarten – Kapitalanlageergebnis, Risikoergebnis , übriges Ergebnis – nach § 4 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 der Mindestzuführungsverordnung )? Die Bundesregierung geht davon aus, dass sich die Frage auf die Beteiligung der Versicherten an den Überschüssen bezieht (nicht auf die Beteiligung der Versicherungsunternehmen ) und dass insoweit ein redaktioneller Irrtum vorliegt. Die Versicherten werden am Rohüberschuss (Summe von Kapitalanlageergebnis, Risikoergebnis und übriges Ergebnis) im Wege der Direktgutschrift und der Zuführung zur Rückstellung für Beitragsrückerstattung beteiligt. Der Rohüberschuss wird nach Finanzierung der Zinsgarantien aus den Versicherungsverträgen festgestellt . In der folgenden Tabelle ist daher die Beteiligung der Versicherten am Rohüberschuss und die Beteiligung unter Einbeziehung der Zinsgarantien dargestellt . Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/1216 – 28 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Beteiligung am Rohüberschuss Beteiligung unter Einbeziehung der Zins-garantien Jahr absolut (Mio. Euro) relativ absolut (Mio. Euro) relativ 1995 17.341 97,5 % 27.496 98,4 % 1996 18.862 97,4 % 30.079 98,4 % 1997 20.819 97,3 % 33.133 98,3 % 1998 22.352 96,9 % 35.866 98,1 % 1999 24.066 97,0 % 38.268 98,1 % 2000 25.825 96,7 % 41.839 97,9 % 2001 19.467 95,8 % 36.404 97,8 % 2002 12.256 96,5 % 30.637 98,7 % 2003 13.929 94,5 % 33.293 98,7 % 2004 12.348 93,4 % 32.433 97,4 % 2005 15.948 92,5 % 36.789 96,6 % 2006 15.254 92,6 % 36.446 96,7 % 2007 14.693 91,8 % 36.194 96,5 % 2008 8.040 88,2 % 29.147 96,5 % 2009 12.890 90,3 % 35.229 96,3 % 2010 13.142 89,7 % 35.798 96,0 % 2011 11.294 87,7 % 35.103 95,7 % 2012 10.827 87,7 % 39.288 96,3 % 2013 12.734 88,5 % 41.767 96,2 % 2014 12.059 88,1 % 43.810 96,4 % 2015 9.349 86,0 % 42.926 96,6 % 2016 8.895 85,9 % 44.002 96,8 % Die Beteiligung der Versicherten bezieht sich auf den Rohüberschuss insgesamt und ist nicht nach den Ergebnisquellen unterteilt. Das gilt insbesondere für die Rückstellung für Beitragsrückerstattung. Daher lassen sich zu den einzelnen Überschussquellen die entsprechenden absoluten und relativen Angaben nicht berechnen . 44. In welcher Höhe wurden die Versicherungsnehmer an den (nach § 3 Absatz 1 Mindestzuführungsverordnung) anzurechnenden Kapitalerträgen entsprechend den §§ 4 und 6 der Mindestzuführungsverordnung nach Kenntnis der Bundesregierung tatsächlich beteiligt (bitte in Prozent und absolut und Angaben jeweils für die Jahre 1995 bis 2016)? Welcher Anteil entfiel dabei jeweils auf die Zuführung zur Rückstellung für Beitragsrückerstattung, auf Direktgutschriften, auf die rechnungsmäßigen Zinsen und andere Beteiligungsformen? Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 29 – Drucksache 19/1216 45. In welcher Höhe wurden die Versicherungsnehmer am Risikoergebnis entsprechend den §§ 4 und 7 der Mindestzuführungsverordnung nach Kenntnis der Bundesregierung tatsächlich beteiligt (bitte in Prozent und absolut und Angaben jeweils für die Jahre 1995 bis 2016)? Welcher Anteil entfiel dabei jeweils auf die Zuführung zur Rückstellung für Beitragsrückerstattung, auf Direktgutschriften und andere Beteiligungsformen ? 46. In welcher Höhe wurden die Versicherungsnehmer am übrigen Ergebnis entsprechend den §§ 4 und 8 der Mindestzuführungsverordnung nach Kenntnis der Bundesregierung tatsächlich beteiligt (bitte in Prozent und absolut und Angaben jeweils für die Jahre 1995 bis 2016)? Welcher Anteil entfiel dabei jeweils auf die Zuführung zur Rückstellung für Beitragsrückerstattung, auf Direktgutschriften und andere Beteiligungsformen ? Die Fragen 44 bis 46 werden zusammen beantwortet. Das Schema der Mindestzuführungsverordnung lässt sich wie folgt zusammenfassen : Es wird der Euro-Betrag berechnet, in dessen Höhe die Versicherten mindestens an den gesamten Erträgen zu beteiligen sind. Die Beteiligung der Versicherten an den Erträgen bezieht sich auf die Erträge insgesamt und ist nicht nach anzurechnenden Kapitalerträgen, Risikoergebnis und übrigem Ergebnis unterteilt. Das gilt insbesondere für die Rückstellung für Beitragsrückerstattung. Daher lässt sich nicht bestimmen, in welchem Umfang die Versicherten an den einzelnen Ertragsquellen beteiligt sind. In die Berechnung des Euro-Betrags der Mindestbeteiligung gehen die Ertragsquellen gewichtet ein. In diesem Sinn ist die Aussage zu verstehen, die Versicherten seien mit mindestens 90 Prozent an den anzurechnenden Kapitalerträgen, mit mindestens 90 Prozent am Risikoergebnis (soweit positiv) und mit mindestens 50 Prozent am übrigen Ergebnis (soweit positiv) beteiligt. Die Beteiligung der Versicherten an den Erträgen umfasst den Rechnungszins, die Direktgutschrift und die Zuführung zur Rückstellung für Beitragsrückerstattung . 47. Wie setzt sich nach Kenntnis der Bundesregierung das übrige Ergebnis nach § 4 Absatz 1 Nummer 3 der Mindestzuführungsverordnung in den Jahren 1995 bis 2016 zusammen? Im übrigen Ergebnis nach § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 der Mindestzuführungsverordnung sind enthalten: - Kostenergebnis, - Ergebnis aus vorzeitigem Abgang (Kündigung bzw. Beitragsfreistellung von Versicherungsverträgen), - übriges Ergebnis aus Rückversicherung (Rückversicherung, die nicht biometrische Risiken betrifft), - Unterschied aus Tarif- und Normbeitrag (nur relevant für Tarife, die für die Berechnung von Prämien und Deckungsrückstellung unterschiedliche Rechnungsgrundlagen vorsehen), - sonstiges Ergebnis. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/1216 – 30 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Nähere Angaben und Erläuterungen können Kapitel II.3 der Erstversicherungsstatistik der BaFin entnommen werden. 48. Wie hat sich nach Kenntnis der Bundesregierung der Jahresüberschuss (inklusive aufgrund von Gewinnabführungsvereinbarungen abgeführter Gewinne ) der Lebensversicherungsunternehmen im Verhältnis zu den Überschüssen jeweils in den Jahren 1995 bis 2016 entwickelt, und wie ist diese Entwicklung jeweils zu erklären? Auf die Antwort zu Frage 43 wird Bezug genommen. Das erfragte Verhältnis wird auch für den Rohüberschuss vor Finanzierung der Zinsgarantien angegeben. Vom Rohüberschuss ist im jeweiligen Jahr demnach der folgende Anteil in den Jahresüberschuss der Lebensversicherungsunternehmen geflossen: Verhältnis zum Jahr Rohüberschuss Rohüberschuss vor Zinsgarantie 1995 2,5 % 1,6 % 1996 2,6 % 1,6 % 1997 2,7 % 1,7 % 1998 3,1 % 1,9 % 1999 3,0 % 1,9 % 2000 3,3 % 2,1 % 2001 4,2 % 2,2 % 2002 3,5 % 2,3 % 2003 5,5 % 2,3 % 2004 6,6 % 2,6 % 2005 7,5 % 3,4 % 2006 7,4 % 3,3 % 2007 8,2 % 3,5 % 2008 11,8 % 3,5 % 2009 9,7 % 3,7 % 2010 10,3 % 4,0 % 2011 12,3 % 4,3 % 2012 12,3 % 3,7 % 2013 11,5 % 3,8 % 2014 11,9 % 3,6 % 2015 14,0 % 3,4 % 2016 14,1 % 3,2 % Zur Erklärung der Entwicklung weist die Bundesregierung darauf hin, dass die Steuerung des Jahresüberschusses im Entscheidungsbereich der Unternehmen liegt. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 31 – Drucksache 19/1216 49. Wie ist sichergestellt, dass bei in den Run-Off gegebenen Versicherungsverträgen der Überschussanteil der Versicherten an den Ergebnissen nicht unter die bisherigen Anteile bzw. unter die Anteile sich nicht im Run-Off befindlicher vergleichbarer Verträge oder sogar auf die jeweiligen Mindestquoten nach der Mindestzuführungsverordnung absinkt? Sieht die Bundesregierung diesbezüglich Handlungsbedarf? Lebensversicherungsunternehmen im Run-Off unterliegen denselben aufsichtsrechtlichen Anforderungen an die Überschussbeteiligung wie andere Lebensversicherungsunternehmen . Unabhängig davon, ob Neugeschäft betrieben wird oder nicht, kann ein Unternehmen die Überschussbeteiligung anpassen, solange die gesetzlichen und vertraglichen Anforderungen eingehalten sind. 50. Von wie vielen und welchen Versicherungsunternehmen wurde nach Kenntnis der Bundesregierung Leistungskürzungen (wie z. B. bei der Generali, www.sueddeutsche.de/wirtschaft/lebensversicherung-generali-kuerztprivatrenten -1.3570078) von 2007 bis 2017 durchgeführt, und auf welcher Rechtgrundlage jeweils? a) In welchen Fällen handelte es sich um eine Kürzung der garantierten Leistungen , und in welchen um Kürzungen der Überschussanteile? b) In welchen Fällen war hierzu einen Genehmigung der BaFin nötig (bitte jeweils Jahresangaben)? c) Waren bei den entsprechenden Unternehmen Nachrangdarlehen und Genussrechte zum Prüfungsstichtag gegeben, wenn ja, in welcher Höhe jeweils ? Kein Lebensversicherer hat garantierte Leistungen gekürzt. Der zitierte Artikel bezieht sich auf eine Senkung der Überschusszuweisungen an die Versicherungsverträge. Die Überschusszuweisung wird im Allgemeinen jedes Jahr vom Unternehmen neu festgelegt; die Höhe kann sich gegenüber dem Vorjahr ändern. Einzelheiten zu diesem Vorgang sind in den Versicherungsbedingungen festgelegt. Ein Rechtsanspruch auf Überschusszuweisungen in bestimmter Höhe besteht nicht. In den letzten zehn Jahren sind die Überschusszuweisungen branchenweit zurückgegangen . Zu den Teilfragen b) und c): Eine Senkung der Überschusszuweisungen bedarf keiner Genehmigung durch die BaFin. Damit erübrigt sich Teilfrage c). 51. Kann die BaFin bei Kürzungen der Verpflichtungen eines Lebensversicherungsunternehmens aus seinen Versicherungen nach § 314 des Versicherungsaufsichtsgesetzes auch Ansprüche aus Nachrangdarlehen und Genussrechten kürzen? Wenn ja, in welcher Form, und auf welcher Rechtsgrundlage? § 314 VAG setzt tatbestandlich eine drohende Insolvenz voraus. Es kann in diesem Fall davon ausgegangen werden, dass das Genussrechtskapital infolge vorausgegangener Jahresfehlbeträge bereits aufgezehrt ist. Die Nachrangigkeit von Darlehen bezieht sich auf die Verwendung des aufgenommenen Kapitals im Insolvenzfall. Die BaFin muss im Einzelfall abwägen, ob Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/1216 – 32 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode es zum Besten der Versicherten geboten erscheint, die Insolvenz durch eine Maßnahme nach § 314 VAG abzuwenden, so dass die Versicherungsverträge fortgeführt werden können. 52. Kam es demnach ggf. jemals zu einer parallelen Kürzung? Von wie vielen und welchen Pensionskassen wurde die Anpassung von Verrentungsfaktoren für künftige Beiträge wie beispielweise bei der BVV Pensionsfonds des Bankgewerbes AG und der neue leben Pensionskasse AG (Bundestagsdrucksache 18/9942) von 2007 bis 2017 bei der BaFin beantragt, und wie viele und welche dieser Anträge wurden jeweils genehmigt (bitte jeweils Jahresangaben)? Der in Frage 51 angesprochene Fall, dass die BaFin aufgrund § 314 VAG Leistungen der Versicherten gekürzt hat, ist nicht aufgetreten. Die Frage nach der parallelen Kürzung erübrigt sich damit. Pensionskassen können bei der BaFin beantragen, die Verrentungsfaktoren für künftige Beiträge anzupassen, wenn in ihrer Satzung oder in den verwendeten Allgemeinen Versicherungsbedingungen eine Anpassungsklausel mit Genehmigungsvorbehalt durch die BaFin enthalten ist. In der folgenden Tabelle ist angegeben , welche Pensionskassen im Zeitraum von 2007 bis 2017 einen Antrag gestellt haben. Berücksichtigt sind ausschließlich abgeschlossene Fälle; die Anträge wurden jeweils genehmigt. Bei diesen Pensionskassen handelt es sich überwiegend um regulierte Pensionskassen nach § 233 VAG in der Rechtsform des Versicherungsvereins auf Gegenseitigkeit. Über die Änderung von Regelungen in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen bzw. in der Satzung entscheidet dort die oberste Vertretung, die zu mindestens 50 Prozent aus Versicherten oder ihren Vertretern, also den von einer Absenkung von Verrentungsfaktoren selbst betroffenen Personen bzw. deren Vertretern, bestehen muss. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 33 – Drucksache 19/1216 Jahr Pensionskasse 2007 Pensionskasse der EDEKA Organisation VVaG 2008 Pensionskasse westdeutscher Genossenschaften VVaG 2009 Pensionskasse Rundfunk 2009 Pensionskasse der Wasserwirtschaftlichen Verbände Essen VVaG 2010 Hannoversche Alterskasse VVaG 2010 Hannoversche Pensionskasse VVaG 2011 Baden-Badener Pensionskasse VVaG 2011 Müllerei Pensionskasse VVaG 2011 Pensionskasse Rundfunk 2013 Pensionskasse Rundfunk 2014 Pensionskasse BOGESTRA 2014 Gerling Versorgungskasse 2014 Hannoversche Alterskasse VVaG 2014 Hannoversche Pensionskasse VVaG 2014 Versorgungskasse Radio Bremen 2015 BVV Versicherungsverein des Bankgewerbes a. G. 2015 Pensionskasse der Genossenschaftsorganisation VVaG 2015 HDI Pensionskasse AG 2015 Pensionskasse der Lotsenbrüderschaft Elbe 2016 Dresdener Pensionskasse VVaG 2016 neue leben Pensionskasse AG 2016 Pensionskasse der Novartis Pharma GmbH in Nürnberg VVaG 2016 Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder 2016 Zentrales Versorgungshandwerk für das Dachdeckerhandwerk VVaG 2017 Pensionskasse Deutscher Eisenbahnen und Straßenbahnen VVaG 2017 Versorgungskasse der Firma M. DuMont Schauberg E. d. K. Zeitung 2017 Pensionskasse der Wasserwirtschaftlichen Verbände Essen VVaG Zwei Pensionskassen haben bei der BaFin Anträge gestellt, deren Prüfung andauert . In der vorstehenden Übersicht sind diese Fälle nicht berücksichtigt, weil der Kernbereich der exekutiven Eigenverantwortung betroffen ist. Die Kontrollkompetenz des Bundestages erstreckt sich grundsätzlich nur auf bereits abgeschlossene Vorgänge; sie enthält nicht die Befugnis, in laufende Verhandlungen und Entscheidungsvorbereitungen einzugreifen (Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 7. November 2017, 2 BvE 2/11, Rn. 229). a) Welchen geschätzten Umfang hatten diese Kürzungsanträge jeweils? In der Regel wird der Kalkulationszins neu festgelegt, mit dem der Verrentungsfaktor berechnet wird. Im Durchschnitt wurde der Kalkulationszins um rund 1,2 Prozentpunkte auf 2 Prozent gesenkt. Angaben zu den einzelnen betroffenen Pensionskassen werden „VS – Vertraulich“ eingestuft in der Geheimschutzstelle zur Verfügung gestellt. Begründung: Die Kalkulationsgrundlagen zur Berech- Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/1216 – 34 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode nung des Verrentungsfaktors gehören zu den durch Artikel 12 Absatz 1 Grundgesetz (GG) geschützten Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen der Pensionskassen . In einer Abwägung zwischen dem Fragerecht der Abgeordneten aus Artikel 38 Absatz 1 Satz 2 und Artikel 20 Absatz 2 Satz 2 GG und dem durch Artikel 12 Absatz 1 GG gewährleisteten Schutz der Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse fällt die Abwägung zwischen den konfligierenden Rechtsgütern hier zugunsten der betroffenen Pensionskassen aus, deren Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse vor der Kenntnisnahme durch die anderen Pensionskassen zu schützen sind. Erhält eine Pensionskasse davon Kenntnis, wie die in der Frage angesprochenen Pensionskassen ihre Verrentungsfaktoren kalkulieren, kann sie dieses Wissen gezielt nutzen, um von ihnen Kunden abzuwerben. Insbesondere kann sie auf einen Arbeitgeber zugehen, der die betriebliche Altersversorgung bei einer Pensionskasse durchführen lässt, die ihren Kalkulationszins stark gesenkt hat, und für einen Wechsel der Pensionskasse werben.* b) In wie vielen und welchen Fällen ist BaFin-Exekutivdirektor Frank Grund persönlich einbezogen gewesen? Der Exekutivdirektor Versicherungs- und Pensionsfondsaufsicht führt gemäß dem Organisationsstatut für die BaFin seinen Geschäftsbereich in eigener Verantwortung und trifft alle Entscheidungen aus der operativen Tätigkeit seines Geschäftsbereichs , ggf. in Abstimmung mit den betroffenen anderen Geschäftsbereichen der BaFin. Das Organisationsstatut unterscheidet dabei nicht, ob der Exekutivdirektor persönlich einbezogen ist oder nicht. c) Waren bei den entsprechenden Pensionskassen Nachrangdarlehen gegeben , wenn ja, in welcher Höhe jeweils? Die Höhe der Nachrangdarlehen können den öffentlich zugänglichen Jahresabschlüssen der Pensionskassen entnommen werden. d) Welche Rolle spielten diese Darlehen im Zuge der Leistungskürzungen jeweils (bitte ggf. anhand von Zahlenmaterial darlegen)? e) Wie hat die BaFin diese Rolle bewertet? f) Hat die BaFin im Rahmen dieser Prozesse zur Bedingung gemacht, dass auch die Kapitalgeber zur Sanierung der Pensionskassen herangezogen werden? Nachrangdarlehen tragen dazu bei, dass die Pensionskassen die aufsichtsrechtlichen Anforderungen an die Kapitalausstattung erfüllen. Mittel, die zur Bedeckung der Kapitalanforderung benötigt werden, können nicht verwendet werden, um die Kürzung der Verrentungsfaktoren zu dämpfen. Das gilt insbesondere auch für Nachrangdarlehen. * Das Bundesministerium der Finanzen hat die Antwort als „VS – Vertraulich“ eingestuft. Die Antwort ist in der Geheimschutzstelle des Deutschen Bundestages hinterlegt und kann dort nach Maßgabe der Geheimschutzordnung eingesehen werden. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 35 – Drucksache 19/1216 g) Wurde juristisch geprüft, ob von den umfangreichen aufsichtsrechtlichen Möglichkeiten gemäß § 298 des Versicherungsaufsichtsgesetzes Gebrauch gemacht werden könnte, um sicherzustellen, dass die Kapitalgeber nicht mehr geschützt werden als die Versicherten? h) Wenn nicht, was versteht die BaFin unter Wahrung der Belange der Versicherten gemäß § 298 des Versicherungsaufsichtsgesetzes? i) Wurde ggf. das Bundesministerium der Finanzen darüber informiert, dass Kapitalgeber im Zweifelsfall besser geschützt werden als die Versicherten und ggf. eine Veränderung der Rechtslage angeraten? Die Frage geht davon aus, dass die Nachrangkapitalgeber besser geschützt sind als die Versicherten. Das ist nicht der Fall. Die Anwartschaften der Versicherten, die aus den bisher gezahlten Beiträgen aufgebaut worden sind, bleiben unangetastet. Die neuen, niedrigeren Rentenfaktoren beziehen sich allein auf die künftigen Beiträge. Soweit weiteres Nachrangkapital zur Verfügung gestellt wird, müssen die Kapitalgeber entsprechend mit einer angepassten Verzinsung rechnen. Im Übrigen wird auf die Antwort zu den Fragen 52d bis 52f verwiesen. 53. Wie hoch ist der durchschnittliche Zinssatz von an Lebensversicherungsunternehmen und Pensionskassen gewährten Nachrangdarlehen und von diesen begebenen Genussrechten? Wie hoch ist er bei identifizierten gegebenen Ring-, Ketten- oder sich gegenseitig gewährten Nachrangdarlehen/-genussrechten? Die erfragten durchschnittlichen Zinssätze liegen der Bundesregierung nicht vor. 54. Wie wird verhindert, dass die durch die Leistungskürzungen zunehmenden Überschüsse zur Bedienung von Nachrangdarlehen herangezogen werden? Welche Vorkehrungen und welche Bedingungen hat die BaFin in diesem Zusammenhang zum Schutz der Versicherten gestellt? Auf die Antwort zu Frage 41 wird Bezug genommen. Zinsaufwendungen für Nachrangdarlehen betreffen allein das Unternehmen und sind daher nicht im Überschuss enthalten, der auf die überschussberechtigten Versicherungsverträge entfällt. 55. Wie viele Kredite und Anleihen haben Lebensversicherer nach Kenntnis der Bundesregierung anderen Lebensversicherern gegeben (Stichtag: 31. Dezember 2016)? a) Wie hoch war diese Zahl jeweils zum Jahresende 2012, 2013, 2014, 2015? b) Wie groß ist dabei zu den Stichtagen 2012 bis 2016 jeweils der Anteil von Anleihen oder Darlehen ausländischer Lebensversicherer (mit Bitte um Nennung der drei größten Herkunftsländer)? c) Wie hoch ist der Nominalwert dieser Anleihen insgesamt (Stichtag: 31. Dezember 2016)? d) Wie hoch war diese Zahl jeweils zum Jahresende 2012, 2013, 2014, 2015? e) Welche Summen ergeben sich bezüglich der unter dieser Fragennummer abgefragten Zahlen im Bereich von Pensionskassen? Zum 31. Dezember 2016 entfielen überschlagsmäßig 350 Mio. Euro (knapp 9 Prozent) der nachrangigen Verbindlichkeiten und des Genussrechtskapital von Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/1216 – 36 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode deutschen Lebensversicherungsunternehmen auf Gläubiger, die Lebensversicherungsunternehmen sind. Ausländische Lebensversicherungsunternehmen sind nicht unter den Gläubigern, so dass sich die Fragen 55b bis 55d erübrigen. Die Angaben stammen aus den Meldepflichten, die die unter Solvabilität II fallenden Versicherungsunternehmen ab dem Geschäftsjahr 2016 zu erfüllen haben. Die in den Fragen 55a und 55e erfragten Angaben liegen daher nicht vor. 56. Zu welchem Anteil sind die Gläubiger von Nachrangdarlehen/Genussrechten nach Kenntnis der Bundesregierung verbundene Unternehmen (Tochter, Mutter etc.) des Darlehensnehmers/Genussrechtsgebers? Bezogen auf die Nachrangdarlehen und Genussrechte der Lebensversicherer beträgt der Anteil zum Stichtag 31. Dezember 2016 schätzungsweise mehr als 75 Prozent. 57. Warum sind aus Sicht der BaFin die Nachrangdarlehen und Genussrechte zwischen Ende 2013 und 2015 bei Lebensversicherern so deutlich angestiegen (Statistik der BaFin – Erstversicherungsunternehmen der entsprechenden Jahre), und welche Rolle spielten hierbei Ring-, Ketten- oder sich gegenseitig gewährte Nachrangdarlehen/-genussrechte (Antwort bitte anhand von Zahlen darlegen)? Die Aufnahme von nachrangigen Verbindlichkeiten und Genussrechtskapital erfolgte in erster Linie, um für den Übergang auf Solvabilität II die Eigenmittelbasis zu stärken. Nach Kenntnis der BaFin machen Ketten- bzw. Ringdarlehen zwischen Lebensversicherer unterschiedlicher Gruppen ungefähr 10 Prozent der nachrangigen Verpflichtungen und Nachrangdarlehen aus. a) Welchen Effekt auf die Eigenkapitalquote haben Nachrangdarlehen/Genussrechte Ende 2016 (wie groß ist der Effekt im Höchstfall bei einem Lebensversicherungsunternehmen)? Würden Nachrangdarlehen und Genussrechte herausgerechnet, verringerte sich die Eigenmittelquote im Durchschnitt um 3,3 Prozent und beim Unternehmen mit dem größten Rückgang um 12,0 Prozent. b) Welchen Effekt auf die Eigenkapitalquote von Versicherern haben Ring-, Ketten- oder sich gegenseitig gewährte Nachrangdarlehen/-genussrechte Ende 2016 (wie groß ist der Effekt im Höchstfall bei einem Lebensversicherungsunternehmen ; bitte anhand von Zahlen darlegen)? Der Effekt ist gering. Die Eigenmittelquote verringert sich beim Unternehmen mit dem größten Rückgang um 5,0 Prozent. 58. Wie groß ist nach Kenntnis der BaFin das Volumen von bekannten Ring-, Kettendarlehen und Genussrechten? Wegen des Volumens der bekannten Ring- und Kettendarlehen wird auf die Antwort zu Frage 57 verwiesen. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 37 – Drucksache 19/1216 a) Ist die BaFin der Auffassung, dass durch zwischengeschalteten Unternehmen , die nicht unter Aufsicht der BaFin stehen, das eigentlich Volumen dieser Ketten- und Ringdarlehen/-genussrechten größer ist, und wenn ja, in welchem Ausmaß (zu vernachlässigender, kleiner, großer, sehr großer Effekt)? b) Wie groß ist demnach nach Schätzung der BaFin das tatsächliche Volumen dieser Konstruktionen? Bei der in der Frage dargestellten Konstellation wäre die Kette durch das zwischengeschaltete Unternehmen unterbrochen, so dass die Lebensversicherer gegenseitig abgeschirmt wären. Die Konstellation unterscheidet sich dadurch grundsätzlich von dem in Frage 57 betrachteten Modell, so dass die Antwort zu Frage 57 das Volumen der Ketten zutreffend angibt. 59. Welche Unterlagen, Hoch-, Prognoserechnungen oder sonstigen Dokumente sind vom BVV Versicherungsverein des Bankgewerbes a. G. (BVV) und der neue leben Pensionskasse AG (NLP) im Rahmen der von ihnen beantragten Leistungskürzungen der BaFin vorgelegt worden, und mit welchem Ergebnis ? Die genannten Pensionskassen haben keine Leistungen gekürzt. Sie haben aufgrund einer Klausel in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen oder in der Satzung die Rentenfaktoren für künftige Beiträge gesenkt. Die Pensionskassen haben folgende Unterlagen vorgelegt bzw. entsprechende Ausführungen gemacht: Unterlagen zur aktuellen und künftig erwarteten wirtschaftlichen Situation der Pensionskasse einschließlich der künftig erwarteten Kapitalerträge, jeweils mit und ohne Durchführung der geplanten Maßnahme. Dies beinhaltet Ausführungen dazu, inwieweit die wirtschaftliche Situation der Pensionskasse durch die geplanten Maßnahmen verbessert würde. Die Annahmen, die den Angaben zur künftigen Entwicklung zugrunde liegen, wurden angegeben; Informationen über andere ggf. bereits ergriffene sowie künftig noch denkbare Maßnahmen; Ausführungen dazu, ob die rechtlichen Voraussetzungen für die Herabsetzung der Verrentungsfaktoren auf Grundlage der konkreten Formulierung der entsprechenden Klausel in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen oder in der Satzung gegeben sind. Die Prüfung durch die BaFin führte zu dem Ergebnis, dass die Voraussetzungen zur Anpassung der Verrentungsfaktoren für künftige Beiträge erfüllt sind und die Maßnahme geeignet, erforderlich und angemessen ist. a) Über welchen Zeitraum erstreckten sich diese eingereichten Hochrechnungen und/oder Prognoserechnungen? Die eingereichten Prognoserechnungen erstreckten sich über einen Zeitraum von zehn Jahren. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/1216 – 38 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode b) Welche statistischen und finanzmathematischen Verfahren wurden zu ihrer Überprüfung angewandt, und mit welchem Ergebnis? c) Welche tatsächlichen Maßnahmen wurden zur Überprüfung der den Rechnungen zugrunde liegenden Sachverhaltsangaben getroffen, und mit welchem Ergebnis? Die eingereichten Hoch- oder Prognoserechnungen wurden auf Plausibilität geprüft . Dabei wurde insbesondere darauf geachtet, dass die Rechnungen mit bereits vorliegenden Informationen (Jahresabschluss, Berichterstattung gegenüber der BaFin) konsistent waren und angemessene Annahmen getroffen wurden. d) Enthielten die Unterlagen, Hoch-, Prognoserechnungen oder sonstigen Dokumente Darstellungen der bilanziellen und wirtschaftlichen Auswirkungen der getroffenen Maßnahmen, und falls ja, mit welchem Ergebnis? Es wird auf die Ausführungen zu Beginn der Antwort verwiesen. Lage der Bausparkassen 60. Wie hoch ist die Eigenkapitalquote bezogen auf die risikogewichteten Aktiva der in Deutschland ansässigen Bausparkassen jeweils für die Jahre 2007 bis 2017? 61. Wie ist die Streuung der Eigenkapitalquote bezogen auf die risikogewichteten Aktiva (RWA; die höchste, die mittige – Median – und die niedrigste) der in Deutschland ansässigen Bausparkassen jeweils für die Jahre 2007 bis 2017? Die Fragen 60 und 61 werden gemeinsam beantwortet. Die Bausparkassenbranche in Deutschland umfasst derzeit 20 Institute. Für die Beaufsichtigung eines Teils dieser Institute ist seit dem 4. November 2014 die Europäische Zentralbank im Wege des Einheitlichen Bankenaufsichtsmechanismus zuständig. Für diese Institute bezieht sich die Antwort nur auf den Zeitraum bis zum 3. November 2014 (vgl. Vorbemerkung zur Antwort zu den Fragen 5 bis 8). Die Eigenkapitalquote bezogen auf die risikogewichteten Aktiva der in Deutschland ansässigen Bausparkassen beträgt für die Jahre 2007 bis 2013 im Durchschnitt . 31.12.2007 31.12.2008 31.12.2009 31.12.2010 31.12.2011 31.12.2012 31.12.2013 13,57 % 15,99 % 16,50 % 15,70 % 17,37 % 16,45 % 17,47 % Die Streuung der Gesamtkapitalquote für die Jahre 2007 bis 2013 der Bausparkassenbranche lässt sich anhand des nachfolgenden Schaubilds ablesen. Die fett gedruckte waagerechte Linie innerhalb der Rechtecke ist der Median, das untere und obere Ende der Rechtecke stehen für das jeweilige Quartil. Die größte Beobachtung wird jeweils durch den höchsten Kreis (Ausreißer), die niedrigste durch das markierte untere Ende der gestrichelten Linie dargestellt. Beispielsweise betrug die niedrigste Gesamtkapitalquote im Dezember 2007 8,8 Prozent und die höchste im Dezember 2013 54,36 Prozent. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 39 – Drucksache 19/1216 Die Eigenkapitalquote bezogen auf die risikogewichteten Aktiva der in Deutschland ansässigen Bausparkassen, die nicht der direkten Aufsicht der EZB unterliegen , beträgt für die Jahre 2014 bis 2017 im Durchschnitt: 31.12.2014 31.12.2015 31.12.2016 09.2017 14,65% 15,28% 15,39% 16,56% Die Streuung der Gesamtkapitalquote für die Jahre 2014 bis 2017 dieser 16 Bausparkassen lässt sich anhand des nachfolgenden Schaubilds ablesen. Die fett gedruckte waagerechte Linie innerhalb der Rechtecke ist der Median, das untere und obere Ende der Rechtecke stehen für das jeweilige Quartil. Die größte Beobachtung wird jeweils durch den höchsten Kreis (Ausreißer), die niedrigste durch das markierte untere Ende der gestrichelten Linie oder den untersten Kreis dargestellt. Beispielsweise betrug die niedrigste Gesamtkapitalquote im Dezember 2016 9,67 Prozent und die höchste im September 2017 28,14 Prozent. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/1216 – 40 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Satz: Satzweiss.com Print, Web, Software GmbH, Mainzer Straße 116, 66121 Saarbrücken, www.satzweiss.com Druck: Printsystem GmbH, Schafwäsche 1-3, 71296 Heimsheim, www.printsystem.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de ISSN 0722-8333