Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Bildung und Forschung vom 31. Juli 2019 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. Deutscher Bundestag Drucksache 19/12165 19. Wahlperiode 05.08.2019 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Dr. h. c. Thomas Sattelberger, Katja Suding, Nicola Beer, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der FDP – Drucksache 19/11732 – Mobbing-Anschuldigungen an außeruniversitären Forschungseinrichtungen und daraus folgende Untersuchungen V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r An außeruniversitären Forschungseinrichtungen (AuF) ist es Praxis, bei Beschwerden zu möglichem Fehlverhalten von Professorinnen und Professoren interne Kommissionen einzusetzen, die sich mit – auch anonym vorgebrachten – Anschuldigungen zu wissenschaftlichem Fehlverhalten, Mobbingvorwürfen, Machtmissbrauch oder anderen Vorwürfen auseinandersetzen (exemplarisch die Leitlinien der DFG: www.dfg.de/download/pdf/foerderung/rechtliche_ rahmenbedingungen/gute_wissenschaftliche_praxis/kodex_gwp.pdf). Die Ergebnisse solcher internen Kommissionen haben teils weitreichende Konsequenzen für die betroffenen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die bis zur Entbindung von Leitungsfunktionen führen. Die Verfahren, Arbeitsweisen und Zusammensetzungen interner Kommissionen in öffentlichen, steuerlich finanzierten AuF werfen daher nach Ansicht der Fragesteller eine Reihe von Fragen auf. Öffentlich (mit)finanzierte Wissenschaftseinrichtungen sind in besonderem Maße zur Einhaltung demokratischer und rechtsstaatlicher Verfahren verpflichtet . Objektivität, Unabhängigkeit, Neutralität, Transparenz, Rechtstaatlichkeit und Gerichtsfestigkeit solcher Verfahren bilden gleichzeitig eine Grundlage für Vertrauen, Kooperativität und eine konstruktive Führungskultur und damit wichtige Voraussetzungen einer erfolgreichen Wissenschaftsorganisation. Ein zentrales etabliertes rechtsstaatliches Prinzip ist es, Personen, die eines Fehlverhaltens oder einer Straftat angeklagt sind, Ort, Zeit und konkrete Umstände zu nennen, an denen sie ein Fehlverhalten begangen haben sollen, und so Beschuldigten die Möglichkeit zu geben, sich zu verteidigen. Es besteht nach Ansicht der Fragesteller Grund zu der Annahme, dass dies in mindestens einem Fall der jüngeren Vergangenheit nicht eingehalten worden ist. Ebenso wie in Deutschland sind auch in unseren Nachbarländern Schweiz und Österreich Fälle aufgetreten, die Zweifel an der Unabhängigkeit und Nachvollziehbarkeit bzw. Transparenz der Analyse- und Entscheidungsprozesse berechtigt erscheinen lassen, siehe zum Beispiel www.republik.ch/2019/05/28/ nationalrat-eymann-zur-eth. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/12165 – 2 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Betroffene haben in der Regel selbst nicht die Möglichkeit, zusätzlich zu den intern laufenden Verfahren unabhängige und organisationsexterne Untersuchungen zu fordern, die die Korrektheit der laufenden Verfahren überprüfen. Bei Kritik an den Verfahren müssen sie entweder fürchten, verklagt zu werden, oder durch Schweigevereinbarungen daran gehindert werden, sich der Öffentlichkeit mitzuteilen. Die Öffentlichkeit hat aber ein Interesse daran, ob sich Institutionen , die aus Steuergeldern finanziert werden, an rechtstaatliche Prinzipien halten. Da Vertreterinnen und Vertreter der Bundesregierung in den Kontrollgremien der AuF vertreten sind, üben sie hinsichtlich der Abläufe in den AuF eine Kontrollfunktion aus. In dem Konfliktfall im Berliner Institut für Gesundheitsforschung hatte sich die Bundesregierung beispielsweise entschieden, ein Gutachten bei der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft KPMG in Auftrag zu geben. Dessen Ergebnisse hält sie indessen streng unter Verschluss (www.sueddeutsche.de/ wissen/berlin-bih-mdc-lohse-1.4449414). V o r b e m e r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g Die außeruniversitären Forschungseinrichtungen sind – wie alle juristischen Personen – an Recht und Gesetz der Bundesrepublik Deutschland gebunden. Dies gilt auch im Hinblick auf arbeitsrechtliche Vorschriften, die die Grundlage für interne Untersuchungen zu arbeitsrechtlich relevantem Fehlverhalten bilden. Im Hinblick auf wissenschaftliches Fehlverhalten gibt es bereits seit dem Jahr 1998 die „Empfehlungen der Deutschen Forschungsgemeinschaft zur Sicherung guter wissenschaftlicher Praxis“. Diese haben seit ihrem Erscheinen eine die Wissenschaftskultur in Deutschland prägende, für das gesamte Wissenschaftssystem maßstabsetzende Bedeutung entfaltet. Sie wurden nach einer grundlegenden Überarbeitung und Aktualisierung im Juli 2019 unter dem Titel „Leitlinien zur Sicherung guter wissenschaftlicher Praxis“ in neuer Fassung veröffentlicht. Die Leitlinien sehen vor, dass alle Hochschulen und außeruniversitären Forschungseinrichtungen die Leitlinien rechtsverbindlich umsetzen, um Fördermittel durch die Deutsche Forschungsgemeinschaft e. V. (DFG) erhalten zu können. Gleiches gilt für Fördermittel des Bundes. Die Umsetzung der Leitlinien umfasst auch die Etablierung von Regelwerken zum Umgang mit Vorwürfen wissenschaftlichen Fehlverhaltens. Die zu den Empfehlungen bzw. Leitlinien gehörende „Verfahrensordnung zum Umgang mit wissenschaftlichem Fehlverhalten“ (in überarbeiteter und aktualisierter Fassung im Juli 2019 veröffentlicht) regelt das Verfahren der DFG in Fällen des Verdachts eines wissenschaftlichen Fehlverhaltens im Kontext der satzungsgemäßen Aufgaben der DFG. Die Verfahrensordnung wirkt mit ihren Regelungen zu allgemeinen Rechts- und Verfahrensgrundsätzen (u. a. die Unschuldsvermutung ) als Beispiel und Maßstab über den sachlichen und personellen Zuständigkeitsbereich der DFG hinaus. Vor diesem Hintergrund haben die vier genannten außeruniversitären Wissenschaftsorganisationen Helmholtz-Gemeinschaft (HGF), Max-Planck-Gesellschaft (MPG), Fraunhofer-Gesellschaft (FhG) und Leibniz-Gemeinschaft (WGL) – im Folgenden: AuF – für den Umgang mit wissenschaftlichem und persönlichem Fehlverhalten jeweils interne Regelungen etabliert. Bei allen vier AuF ist dabei ein auf den Grundprinzipien der internationalen Ombudsvereinigung basierendes Ombudswesen eingerichtet. Entsprechend der rechtsstaatlichen Grundsätze obliegt eine etwaige Überprüfung der im Rahmen dieser internen Verfahren getroffenen Entscheidungen der Gerichtsbarkeit. Darüber hinaus sind bei den Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 3 – Drucksache 19/12165 AuF Aufsichtsgremien mit Vertreterinnen und Vertretern der Bundesregierung eingerichtet, die nach den gesetzlichen und satzungsmäßigen Vorgaben die Tätigkeit der jeweiligen Geschäftsleitung überwachen. 1. Hält die Bundesregierung es für zutreffend, dass Wissenschaftseinrichtungen auch in allen internen Untersuchungen der Vorgabe gerichtsfester Verfahren nach rechtsstaatlichen Prinzipien unterliegen (bitte begründen)? Es wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen. 2. Hält die Bundesregierung es für den Tatsachen entsprechend (bitte begründen ), dass die an AuF eingesetzten internen Kommissionen zur Aufarbeitung von Fehlverhalten, Mobbing u. a. a) transparent, rechtsstaatlich und rechenschaftspflichtig arbeiten und die eingesetzten Verfahrensabläufe, Kommissionszusammensetzungen, Ergebnisse usw. von einer unabhängigen Stelle überprüft werden können und vollständige Akteneinsicht gewährleistet ist? b) die Grundprinzipien der internationalen Ombudsvereinigung zur Ombudsarbeit achten? c) gerichtsfest arbeiten? Es wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen. 3. Trifft es nach Ansicht der Bundesregierung zu (bitte begründen), dass die internen Kommissionen a) in der Regel aus nichtunabhängigen Angestellten oder Emeriti derselben Institutionen, welche sie eingesetzt haben, bestehen, b) in der Regel aus Personen bestehen, die nicht zwingend juristische Vorbildung und oftmals auch keine angeeigneten Kenntnisse zu Verfahrensund Prozessabläufen (beispielsweise Regeln der Ombudsarbeit) gelernt haben? c) keinen etablierten Governance-Prinzipien unterliegen, es beispielsweise nach Ansicht der Fragesteller unklar ist, wo und wie auf Missstände der Arbeit interner Kommissionen und Verfahren hingewiesen werden kann? d) ohne die Möglichkeit zur Sachstandsfeststellung (Aussagen unter Eid) arbeiten ? Die Zusammensetzung etwaiger Kommissionen erfolgt sachverhaltsbezogen nach den vorab festgelegten Vorgaben der jeweiligen Organisation. Verstöße gegen geltende Verfahrensregeln können an geeigneter Stelle vorgebracht werden. Die Einbeziehung externer und/oder nicht-weisungsgebundener Personen sowie die Einbindung von Personen mit juristischer Vorbildung ist bei den AuF regelmäßig der Fall. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/12165 – 4 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode 4. Hält die Bundesregierung es für zutreffend (bitte begründen), dass bei den an AuF zur Aufarbeitung von Fehlverhalten, Mobbing u. a. durchgeführten internen Verfahren a) der Grundsatz der Unschuldsvermutung gilt? b) Vorverurteilungen verhindert werden? c) eine personelle sowie eine institutionelle Trennung zwischen denjenigen besteht, die die Anklage führen, und denjenigen, die schließlich richten? d) Beschuldigten die Hinzuziehung von externen Verteidigern (beispielsweise Anwälte, die den Beschuldigten beistehen wollten) beispielsweise bei der Anhörung von Zeugen gestattet ist? e) den Beschuldigten der Ort und die Zeit des angeblichen Fehlverhaltens aus Gründen der Wahrung der kompletten Anonymität der Anklagenden nicht genannt wird? f) den Beschuldigten keine Einsicht in die den Kommissionen schriftlich vorliegenden Stellungnahmen und Aussagen der Anschuldigenden mit zeitlichem Vorlauf zur Anhörung gewährt wird? g) am Ende Schweigevereinbarungen stehen, die es den Beteiligten unmöglich machen auch nach Beendigung der Kommissionarbeit über eventuelle Missstände öffentlich zu sprechen und diese gerichtlich zu überprüfen ? h) es keine weitere Instanz gibt, die interne Gerichtsbarkeiten beaufsichtigt, und die internen Kommissionen damit auch keiner weiteren Instanz gegenüber rechenschaftspflichtig sind? Interne Untersuchungen haben den Zweck, Vorgänge in den AuF so weit aufzuklären , dass über ggfs. erforderliche Maßnahmen entschieden werden kann. Dabei werden die internen, den rechtlichen Vorgaben entsprechenden Verfahren der jeweiligen AuF angewandt. Die Überprüfung, ob z. B. arbeitsrechtliche Maßnahmen zu Recht ausgeübt wurden, obliegt der Gerichtsbarkeit. Darüber hinaus wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen. 5. Wie viele solcher internen Kommissionen zur Untersuchung von wissenschaftlichem Fehlverhalten, Mobbing u. a. wurden nach Kenntnis der Bundesregierung in den vergangenen fünf Jahren in den AuF eingesetzt? a) Wie viele in jeder einzelnen AuF? b) In wie vielen dieser Fälle waren die Beschuldigten Frauen? Wie hoch ist der Prozentsatz der Frauen in Führungspositionen in der jeweiligen Institution? c) In wie vielen dieser Fälle waren die Beschuldigten Männer? Wie hoch ist der Prozentsatz der Männer in Führungspositionen in der jeweiligen Institution? Die Fragen 5 bis 5c werden im Zusammenhang beantwortet. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 5 – Drucksache 19/12165 Die erbetenen Angaben sind der nachstehenden Tabelle zu entnehmen. Fälle Anteil Führungspositionen in Prozent* AuF ge-samt davon Frauen davon Männer Frauen Männer MPG 6 2 4 26,5 73,5 FhG 9 1 8 13,5 86,5 HGF 18 2 16 21,5 78,5 WGL** 1 0 1 32,2 67,8 * Stand 31. Dezember 2018, Anteile an den Führungsebenen laut Monitoringbericht 2019 zum Pakt für Forschung und Innovation ** Fall-Zahlen für Gemeinschaftsebene d) Welche Fachgebiete waren betroffen? Betroffen waren die Fachgebiete Atmosphärenforschung, Biologie, Chemie, Geistes- und Sozialwissenschaften, Lebenswissenschaften, Neurowissenschaften , Physik, Produktion, Technik. 6. Welche Folgen hatten die Ergebnisse der Kommissionsuntersuchungen für die Beschuldigten (bitte nach jeweiligen Institutionen sowie Frauen und Männern aufschlüsseln)? In einigen Fällen wurden die Vorwürfe nicht bestätigt, einige Fälle führten zur Retraktion von Publikationen. Über etwaige arbeitsrechtliche Maßnahmen, wie etwa die Auflösung von Arbeitsverhältnissen, wurde im Einzelfall entschieden. Etliche Fälle sind noch nicht abgeschlossen, insb. wenn arbeitsrechtliche Maßnahmen Gerichtsprozesse nach sich ziehen. 7. Hat die Bundesregierung bei der Betrachtung der Fälle, in denen Frauen die Beschuldigten zu Führungsfehlverhalten und anderer Vorwürfe waren, Kenntnis davon, dass im Zusammenhang mit diesen Vorwürfen Geschlechterstereotype eine Rolle spielten (bitte begründen)? 8. Hat die Bundesregierung im Zusammenhang mit der Betrachtung dieser Fälle sowie darüber hinaus Erkenntnisse dazu, ob Frauen in Führungspositionen andere Erfahrungen in Konflikt- bzw. Mobbingsituationen machen als Männer auf der gleichen Führungsebene? Wenn ja, trifft es nach den Erkenntnissen der Bundesregierung zu, dass Frauen allgemein stärker kritisiert werden und auf eine andere Art im Fokus stehen als Männer? Die Fragen 7 und 8 werden im Zusammenhang beantwortet. Der Bundesregierung liegen hierzu keine Erkenntnisse vor. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/12165 – 6 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode 9. Hält die Bundesregierung es für erforderlich (bitte jeweils begründen), a) alle Fälle, in denen interne Kommissionen das potenzielle Fehlverhalten von Frauen wie Männern betrachtet haben, nochmals zu betrachten und untereinander zu vergleichen und zu überprüfen, ob es Hinweise auf systematische Ungleichbehandlung von Frauen und Männern, Ausländern und Inländern sowie weiteren sozialen und demografischen Gruppen und „Unconscious Bias“ gibt? b) dass zukünftig in Wissenschaftsorganisationen erhoben und dokumentiert wird, wie oft Anschuldigungen und Vorwürfe zu einer Anklage durch interne Kommissionen führten, wie oft dabei jeweils Frauen und Männer, Ausländer und Inländer sowie Mitglieder weiterer sozialer und demografischer Gruppen betroffen und was die Ergebnisse der internen Verfahren waren? c) dass unabhängige und zentrale Beschwerdestellen für die Arbeit von Ombudsgremien und internen Kommissionen und Verfahren eingeführt werden ? d) dass Betroffenen das Recht gewährt wird, zwischen internen Untersuchungen und Disziplinarverfahren zu wählen? Mit dem Pakt für Forschung und Innovation und den Einzelvereinbarungen der AuF zu der Ausführungsvereinbarung der Gemeinsamen Wissenschaftskonferenz (GWK) über die Gleichstellung von Frauen und Männern bei der gemeinsamen Forschungsförderung – Ausführungsvereinbarung Gleichstellung (AV-Glei) – haben sich die AuF verpflichtet, durch strukturelle Vorgaben die Personalentwicklung zur Förderung der Gleichstellung von Frauen und Männern voranzubringen . Die Bundesregierung geht davon aus, dass die AuF entsprechend diesen Anforderungen in eigener Verantwortung sachgerechte Verfahren und deren Dokumentation zur Behandlung von fehlerhaftem Führungsverhalten entwickeln. Vor diesem Hintergrund sieht die Bundesregierung keine Anzeichen für eine systematische Ungleichbehandlung von Frauen und Männern, Ausländern und Inländern sowie weiteren sozialen und demographischen Gruppen und „Unconscious Bias“ an den AuF. Als zentrale Anlaufstelle steht allen Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern der unabhängige „Ombudsman für die Wissenschaft“ zur Beratung und Unterstützung in Fragen guter wissenschaftlicher Praxis und ihrer Verletzung durch wissenschaftliche Unredlichkeit zur Verfügung. Dieser ist bei der DFG angesiedelt . Die Bundesregierung sieht daher kein Erfordernis zur Errichtung weiterer zentraler Stellen. 10. Ist der Bundesregierung die Petition von 80 Professoren der ETH Lausanne zu einem schweizerischen Fall bekannt, in welcher sie die sorgfältige Prüfung der Verfahren auf ein mögliches Gender Bias fordern (www.merkurzeitschrift .de/2019/06/13/verfahren-in-der-gelehrtenrepublik/)? Wie bewertet die Bundesregierung diese Forderung? Die genannte Petition ist der Bundesregierung bekannt. Die Komplexität des Petitions -Falles an der betreffenden Schweizer Hochschule ist nicht generell auf andere Einrichtungen übertragbar. Sie verdeutlicht die Notwendigkeit von klar definierten Kriterien in den AuF und deren konsequente Verfolgung zur Verbesserung der Organisations- und Personalentwicklung. Gute und transparente Verfahren tragen beispielsweise auch zur Vermeidung eines möglichen Gender-Bias bei Entscheidungen oder einrichtungsinternen Verfahren bei. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 7 – Drucksache 19/12165 11. Sind bei Verfahren innerhalb von AuF nach Kenntnis der Bundesregierung, in denen Frauen entweder als Angeschuldigte und/oder als Klägerin beteiligt waren, die Gleichstellungsbeauftragten in die Prozesse eingebunden worden ? Wenn ja, durchgehend eingeladen oder selektiv? Wenn nein, warum nicht? Bei den genannten Verfahren ist die Gleichstellungsbeauftragte der jeweiligen, vom Bund und den Ländern gemeinsam finanzierten außeruniversitären Forschungseinrichtung frühzeitig zu beteiligen. Dies wird über Vereinbarungen mit den Zuwendungsempfängern gemäß der AV-Glei der GWK sichergestellt. Damit kommt der Bund seiner Verpflichtung nach, sicherzustellen, dass die institutionellen Zuwendungsempfängerinnen und -empfänger des Bundes die Grundzüge des Bundesgleichstellungsgesetzes anwenden. 12. Hält es die Bundesregierung für erforderlich, dass verbindliche Grundsätze für die öffentlichen, steuerlich finanzierten Wissenschaftsorganisationen (Max-Planck-Gesellschaft (MPG), Fraunhofer-Gesellschaft (FhG), Leibnitz -Gemeinschaft (WGL), Helmholtz-Gemeinschaft Deutscher Forschungszentren (HGF)) bei der Durchführung von internen Verfahren zur Untersuchung und Aufklärung von Fehlverhalten gelten sollten (bitte begründen )? Die Bundesregierung hält es für nicht erforderlich, für öffentlich finanzierte Organisationen andere Kriterien anzuwenden als diejenigen, die in der Rechtsprechung und in den „Leitlinien zur Sicherung guter wissenschaftlicher Praxis“ der DFG für die Handhabung von internen Untersuchungen entwickelt worden sind. a) Welches Gewicht haben nach Kenntnis der Bundesregierung die Empfehlungen der Deutschen Forschungsgemeinschaft zur Sicherung guter wissenschaftlicher Praxis bei der Durchführung der internen Verfahren (www.dfg.de/download/pdf/dfg_im_profil/reden_stellungnahmen/download/ empfehlung_wiss_praxis_1310.pdf)? b) Gibt es darüber hinaus nach Kenntnis der Bundesregierung weitere Richtlinien , die für die Gestaltung der internen Verfahren bei MPG, FhG, WGL und HGF maßgeblich sind? c) Ist die Bundesregierung der Auffassung, dass jede der öffentlichen, steuerlich finanzierten Wissenschaftsorganisationen (MPG, FhG, WGL, HGF) frei darin ist, sich eigene Grundsätze ungeachtet internationaler Empfehlungen zur Ombudsarbeit und unabhängig von rechtsstaatlichen Prinzipien zu geben oder sollten diese Grundsätze normiert sein? Wenn ja, warum? Wenn nein, was müsste nach Auffassung der Bundesregierung in welcher Form geregelt werden? Es wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen. 13. Wie stellt die Bundesregierung sicher, dass interne Kommissionen gerichtsfest und nach rechtsstaatlichen Prinzipien arbeiten, und bei Ombudsarbeit gemäß der Grundprinzipien der internationalem Ombudsvereinigung (www. ombudsassociation.org/standards-of-practice-code-of-ethics)? Es wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/12165 – 8 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode 14. Hat die Bundesregierung je überprüft, ob interne Kommissionen in den von ihr finanzierten Wissenschaftseinrichtungen nach allgemein anerkannten rechtsstaatlichen Prinzipien arbeiten und die in internen Kommissionen eingesetzten Personen das notwendige Wissen und die notwendige Qualifikation dazu haben? Wenn ja, mit welchem Ergebnis? Wenn nein, warum nicht? Es wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen. 15. Hält die Bundesregierung die Anonymisierung von Personen im Zuge der Arbeit der Kommissionen für angemessen? Wenn ja, warum? Wenn nein, warum nicht? a) Geht die Bundesregierung bei einer solchen Anonymisierung von einem fairen Verfahren aus (bitte begründen)? b) Wie ist nach Auffassung der Bundesregierung eine faire und faktenbasierte Aufklärung von Sachverhalten möglich, wenn keine konkreten Vorwürfe , die es erlauben, Zeit, Ort und Personen zu kennen, vorgelegt werden , sondern nur allgemeine Aussagen? c) Hält die Bundesregierung eine Anonymisierung für angemessen, wenn zum Zeitpunkt des Verfahrens keinerlei Betreuungs- und/oder Abhängigkeitsverhältnis mit den Beklagten mehr besteht? 16. Wie ist nach Kenntnis der Bundesregierung die Tatsache zu bewerten, dass die Gewährung von einseitiger Anonymität nur für die Beschwerdeführer sowohl Dialog als auch Klärung von Sachverhalten erschwert und die Möglichkeit für Verleumdung, private Racheaktionen und falsche Anschuldigungen eröffnet (bitte begründen)? Die Fragen 15 bis 15c und 16 werden im Zusammenhang beantwortet. Über den Umgang mit anonymen Hinweisen ist von den AuF im jeweiligen Einzelfall auf der Grundlage der entsprechenden Verfahrensregelungen zu entscheiden . Die „Leitlinien zur Sicherung guter wissenschaftlicher Praxis“ der DFG enthalten hierzu ebenfalls Hinweise. 17. Haben bundesfinanzierte Wissenschaftsorganisationen nach Auffassung der Bundesregierung eine Fürsorgepflicht auch gegenüber ihren Führungskräften , die anonym beschuldigt werden? Die arbeitgeberseitige Fürsorgepflicht gilt für alle Beschäftigten. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 9 – Drucksache 19/12165 18. Wie ist nach Auffassung der Bundesregierung das zentrale rechtsstaatliche Prinzip der Unabhängigkeit gewährleistet, wenn Wissenschaftsorganisationen und ihre Präsidenten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter oder Mitglieder der Organisation für die Aufklärung interner Vorfälle einsetzen, die auch demselben Präsidenten unterstehen? a) Kann eine solche Kommission unabhängig arbeiten, wenn es um einen Konflikt ihres Arbeitgebers mit einer Kollegin oder einem Kollegen geht? b) Sieht die Bundesregierung die Gefahr eines Interessenkonflikts? Die Fragen 18 bis 18b werden im Zusammenhang beantwortet. Es wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung und die Antwort zu Frage 9 verwiesen. c) Wie haben die Vertreterinnen und Vertreter der Bundesregierung in den jeweiligen Kontrollorganen und in jedem der Fälle reagiert? Grundsätzlich sollten gesondert eingesetzte Kommissionen, die wissenschaftliches Fehlverhalten untersuchen, wissenschaftsintern besetzt sein. Aufgabe der Vertreterinnen und Vertreter der Bundesregierung in den Aufsichtsgremien ist nicht die Bewertung selbst, sondern ggf. das Anstoßen der Untersuchung und die Initiierung von Konsequenzen, die über wissenschaftsinterne Maßnahmen hinausgehen , wie z. B. arbeitsrechtliche Maßnahmen im Einzelfall oder eine Aktualisierung der Regularien der Einrichtung. Dabei sind sie den Grundsätzen guter Unternehmens- und Beteiligungsführung im Bereich des Bundes, insbesondere dem Public Corporate Governance Kodex des Bundes verpflichtet. Im Übrigen wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen. 19. Plant die Bundesregierung eine Regelung, wonach im Rahmen von internen Untersuchungskommissionen das Recht auf (anwaltlichen) Beistand ermöglicht werden soll, auch wenn es sich weder um ein Straf- noch um ein Zivilverfahren handelt? Wenn ja, wann? Wenn nein, warum nicht (bitte begründen)? a) Wenn ja, in welcher Form wird die Gewährung dieses Rechts überprüft? Wer sollte nach Auffassung der Bundesregierung in diesen Fällen die möglichen Kosten für den (anwaltlichen) Beistand übernehmen? b) Wenn nein, welche rechtsstaatliche Berechtigung haben dann interne Kommissionen, wenn sie solch zentrale Verfahrensregeln außer Acht lassen können? Die Fragen 19 bis 19b werden im Zusammenhang beantwortet. Nein. Es wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen. 20. Ist nach Kenntnis der Bundesregierung der Grundsatz der Rechtsstaatlichkeit gewahrt, wenn eine bundesfinanzierte Wissenschaftseinrichtung anwaltlichen Beistand trotz mehrfacher offizieller Anfrage von Anwälten von Beschuldigten und Bitten der Beschuldigten verweigern würde? Ein derartiger Fall ist der Bundesregierung nicht bekannt. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/12165 – 10 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode 21. Hält die Bundesregierung es für angemessen oder plant sie Regelungen dagegen , dass in intern eingesetzten Kommissionen Anklagende und Richtende in Personalunion tätig sind und nicht aus getrennten Personen mit getrennten Rollen bestehen, wobei es keine Verteidiger gibt? Wenn ja, warum? Wenn nein, warum nicht? Es sind keine entsprechenden Regelungen geplant. Im Übrigen wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung sowie die Antworten zu den Fragen 3 und 9 verwiesen . 22. Teilt die Bundesregierung die Auffassung der Fragesteller, dass Laienrichter (beispielsweise interne Kommissionen, Ombudsleute usw.), die keinerlei rechtliche Möglichkeit zur Sachstandsfeststellung (Aussagen unter Eid) haben , bei ihren „Ermittlungen“ nur über eingeschränkte Möglichkeiten verfügen , zu wahrheitsgemäßen Aussagen zu gelangen? Wenn nein, warum nicht? Es wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung sowie die Antwort zu Frage 3 verwiesen. 23. Sind die Mitglieder interner Kommissionen nach Auffassung der Bundesregierung ausreichend in der Lage, vorgebrachte Meinungsäußerungen, Vermutungen und Gerüchte von objektivierbaren Tatsachen zu unterscheiden oder plant sie eine Regulierung? Es wird auf die Antwort zu Frage 3 verwiesen. 24. Plant die Bundesregierung eine Regelung, wonach bei der Nutzung externer Beratung offengelegt werden muss, wenn das externe Gutachten zu anderen Ergebnissen als die intern eingesetzte Kommission kommt? Es wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen. 25. Ist dies in den der Bundesregierung bekannten Fällen geschehen? Falls ja, mit welchen Ergebnissen? Falls nein, wie haben die Vertreterinnen und Vertreter der Bundesregierung in Kontrollgremien darauf reagiert? Der Bundesregierung ist kein derartiger Fall bekannt. 26. Welche Möglichkeiten sieht die Bundesregierung, um innerhalb der AuF darauf hinzuwirken, dass Verfahren, die ohne nachvollziehbare Struktur, Systematik und Regelwerk stattgefunden haben, neu bewertet und ggf. neu aufgerollt werden? Der Bundesregierung ist kein derartiger Fall bekannt. Sie sieht deshalb hierfür keine Notwendigkeit. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 11 – Drucksache 19/12165 27. Gibt es nach Kenntnis der Bundesregierung in den AuF jeweils einen Konsens dahingehend, wodurch sich guter Führungsstil auszeichnet? Wenn nein, warum nicht? Wenn ja, a) welche Führungsstile sind gut und richtig, welche falsch? b) in welcher Form wird dieser Konsens beispielsweise bei den AuF vermittelt ? c) welche Rolle spielt nach Kenntnis der Bundesregierung in diesem Zusammenhang die Vermeidung der Ausnutzung von Abhängigkeiten und Machtgefälle? Die Fragen 27 bis 27c werden im Zusammenhang beantwortet. Die AuF verfügen über Personalentwicklungskonzepte, die sich auch mit Führungsverhalten befassen. Über die Qualität des Führungsstils im Einzelfall muss das jeweilige Aufsichtsgremium befinden. 28. Auf welcher rechtlichen oder anders kodifizierten Grundlage werden nach Kenntnis der Bundesregierung Anklagen wegen Führungsfehlverhalten erhoben ? Anklagen werden in Deutschland gemäß § 170 Absatz 1 der Strafprozeßordnung von der Staatsanwaltschaft erhoben, wenn der hinreichende Tatverdacht einer Straftat vorliegt. 29. Teilt die Bundesregierung die Auffassung der Fragesteller, dass herausragende Wissenschaftler nicht unbedingt herausragende Führungskräfte sind, und dass es daher vor der Übernahme von Führungsverantwortung entsprechende Fortbildungsmöglichkeiten geben sollte? Sollten diese verpflichtend sein? Wenn ja, warum, wenn nein, warum nicht? Plant sie entsprechende Regelungen? Die Beurteilung der Führungsfähigkeiten von einzelnen Personen obliegt dem jeweiligen Aufsichtsgremium der AuF. 30. Hat die Bundesregierung Kenntnis darüber, wie viele Frauen und Männer in Wissenschaftsorganisationen Schweigevereinbarungen unterzeichnet haben ? Wenn ja, um wie viele handelt es sich jeweils? Wenn nein, warum nicht? Der Bundesregierung liegen keine Erkenntnisse zu derartigen Vereinbarungen vor. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/12165 – 12 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode 31. Was waren die Gründe dafür, dass die Bundesregierung im Konfliktfall am Berliner Institut für Gesundheitsforschung eine externe Prüfungsgesellschaft eingeschaltet hat (www.sueddeutsche.de/wissen/berlin-bih-mdc-lohse-1.44 49414)? a) Unter welchen Umständen entscheidet sich die Bundesregierung generell für ein solches Vorgehen? b) Liegen der Bundesregierung derzeit weitere Fälle vor, die ein solches Vorgehen nahelegen? Wenn ja, wie viele? Die Fragen 31 bis 31b werden im Zusammenhang beantwortet. Die Einschaltung einer Prüfungsgesellschaft obliegt dem jeweiligen Aufsichtsgremium der AuF. Auch im genannten Fall wurde dieses tätig und nicht die Bundesregierung . 32. Kennt und beurteilt die Bundesregierung das 2018 in der MPG eingesetzte externe Meldesystem für Beschwerdefälle über eine externe Kanzlei (www. faz.net/aktuell/feuilleton/hoch-schule/interview-mit-martin-stratmann-ichdenke -dass-wir-eine-saubere-verantwortungsstruktur-haben-15683043.html)? War es erfolgreich, und wenn ja, woran ist das zu erkennen? Sollte es fortgesetzt werden? Wenn ja, warum? Wenn nein, warum nicht? Das System ist bekannt und soll nach Kenntnis der Bundesregierung fortgesetzt werden. Dieser Meldeweg wird seitdem regelmäßig genutzt. 33. Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung über Fortschritte in der Erarbeitung eines Handlungsleitfadens bei Fällen von Machtmissbrauch, wie er derzeit in der MPG erarbeitet wird ( w w w . t a z . d e / F e h l v e r h a l t e n - b e i m - Fuehrungspersonal/!5561991/)? Ist die Bundesregierung an der Erarbeitung beteiligt? Wenn ja, in welcher Form? Die Max-Planck-Gesellschaft implementiert gegenwärtig einen sog. Code of Conduct, der Grundsätze und Erwartungen guter Arbeitskultur und Führung festschreibt . Vertreter der Bundesregierung waren in die Entscheidung im Senat der MPG eingebunden. 34. Kennt und beurteilt die Bundesregierung das N2-Positionspapier „Machtmissbrauch und Konfliktlösung“ von den Helmholtz Juniors, den Promovierenden des International PhD Programme (IPP) Mainz, dem Leibniz PhD Network und dem Max Planck PhDnet (www.phdnet.mpg.de/44931/Macht missbrauch-und-Konfliktlo_sung.pdf)? Wird sie sich dafür einsetzen, die darin enthaltenen Forderungen umzusetzen ? Wenn ja, in welcher Form? Wenn nein, warum nicht? Die Bundesregierung kennt das Positionspapier. Eine etwaige Beurteilung und mögliche Implementierung fällt in den Verantwortungsbereich der AuF. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 13 – Drucksache 19/12165 35. Hält die Bundesregierung es für möglich, dass die jüngsten Fälle von möglichem Führungsfehlverhalten und der Umgang damit Führungskräfte in AuF zukünftig dazu verleiten könnte, quasi zur Vorbeugung weniger Einsatz von ihren Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern zu fordern, was im Ergebnis zulasten der Exzellenz von Forschung in AuF ginge? Wenn ja, warum? Wenn nein, warum nicht? Die Bundesregierung geht davon aus, dass Führungskräfte eigenverantwortlich handeln und hierbei sowohl das Wohlergehen der Mitarbeiter als auch die Exzellenz der Forschung im eigenen Verantwortungsbereich im Blick haben. Etwaiges Fehlverhalten von Führungskräften wird gemäß den an der jeweiligen Einrichtung geltenden Regularien und auf der Grundlage der allgemeinen rechtlichen Vorgaben überprüft und gehandhabt. 36. Hat die Bundesregierung Kenntnisse darüber, wie vergleichbare Vorgänge in anderen europäischen Staaten, z. B. Großbritannien, gehandhabt werden? Wenn ja, a) gibt es dort jeweils einen „Code of Conduct“, und wenn ja, wie sieht dieser aus? b) gibt es dort jeweils klare Governance-Regeln, und wenn ja, wie sehen diese aus? Die Fragen 36 bis 36b werden im Zusammenhang beantwortet. Der Bundesregierung sind diverse Ansätze zu Ethik-Codes und Verhaltensregelungen in der Wissenschaft aus anderen europäischen Ländern grundsätzlich bekannt , so für z. B. Großbritannien, Frankreich, Österreich, Finnland, Polen und die Tschechische Republik. Informationen zur Anwendung dieser Regelungen liegen der Bundesregierung nicht vor. Ein direkter Vergleich zur Situation in Deutschland ist aufgrund der großen Unterschiede in der Forschungslandschaft sowie der Rechtssysteme der verschiedenen Länder nicht möglich. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Satz: Satzweiss.com Print, Web, Software GmbH, Mainzer Straße 116, 66121 Saarbrücken, www.satzweiss.com Druck: Printsystem GmbH, Schafwäsche 1-3, 71296 Heimsheim, www.printsystem.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de ISSN 0722-8333