Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit vom 13. März 2018 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. Deutscher Bundestag Drucksache 19/1219 19. Wahlperiode 15.03.2018 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Oliver Krischer, Stefan Gelbhaar, Stephan Kühn (Dresden), weiterer Abgeordneter und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN – Drucksache 19/904 – Erreichung der 2020-Ziele für erneuerbare Energien im Verkehr V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Die Erneuerbare-Energien-Richtlinie schreibt vor, dass in jedem Mitgliedstaat der „Anteil von Energie aus erneuerbaren Quellen bei allen Verkehrsträgern im Jahr 2020 mindestens 10 % seines Endenergieverbrauchs im Verkehrssektor“ entsprechen muss (Artikel 3 Absatz 4 der Richtlinie 2009/28/EG). Wie steht es in Deutschland um die Erreichung dieser Zielmarke? 1. Geht die Bundesregierung davon aus, dass Deutschland das Ziel für einen Mindestanteil erneuerbarer Energien im Verkehrssektor in Höhe von 10 Prozent im Jahr 2020 gemäß Artikel 3 Absatz 4 der Richtlinie 2009/28/EG erreicht ? Die Bundesregierung geht davon aus, dass das Ziel erreicht wird. 2. Welche Annahmen trifft die Bundesregierung für die den o. g. Verordnungen zugrundeliegenden Berechnungen zur Erreichung der Vorgabe der Richtlinie 2009/28/EG, Artikel 3 Absatz 4 Buchstabe a, gemäß der jeder Mitgliedstaat gewährleistet, dass sein Anteil von Energie aus erneuerbaren Quellen bei allen Verkehrsträgern im Jahr 2020 mindestens 10 Prozent seines Endenergieverbrauchs im Verkehrssektor entspricht? Es ist unklar, auf welche „o. g. Verordnungen“ und „Berechnungen“ sich die Fragestellung bezieht. Soweit damit die Verordnungen zur Umsetzung der Richtlinien (EU) 2015/652 und (EU) 2015/1513 und die Berechnungen zur Erreichung des 10 Prozent-Zieles für erneuerbare Energien im Verkehr gemeint sind, wird auf die Antwort zu Frage 3 verwiesen. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/1219 – 2 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode 3. Welche Maßnahmen ergreift die Bundesregierung, angesichts einer reinen Umsetzung der Richtlinie 98/70/EG, damit die Vorgabe der Richtlinie 2009/28/EG, Artikel 3 Absatz 4, gemäß der jeder Mitgliedstaat gewährleistet , dass sein Anteil von Energie aus erneuerbaren Quellen bei allen Verkehrsträgern im Jahr 2020 mindestens 10 Prozent seines Endenergieverbrauchs im Verkehrssektor entspricht, sicher erreicht wird? Die Erreichung des Ziels wird mit der im Bundes-Immissionsschutzgesetz festgelegten und seit dem Jahr 2015 geltenden Treibhausgasquote sichergestellt. Auf die Treibhausgasquote sind erstmalig seit Januar des Jahres 2018 neben Biokraftstoffen auch andere Maßnahmen anrechenbar (z. B. Strom, der in Elektrofahrzeugen verwendet wurde oder erneuerbare Power-To-Gas-Kraftstoffe), die auch auf das Ziel in Artikel 3 Absatz 4 der Richtlinie 2009/28/EG anrechenbar sind. 4. Mit welchen Beiträgen und in welcher Höhe (bitte einzeln auflisten) rechnet die Bundesregierung, um die Vorgabe der Richtlinie 98/70/EG, Artikel 7a Absatz 2 Buchsstaben b und c zu erfüllen, gemäß der jeder Mitgliedstaat Anbieter von Kraftstoffen zu einer Reduktion von insgesamt 4 Prozent (Richtwert ) Lebenszyklustreibhausgasemissionen verpflichten soll? Die Umsetzung von Artikel 7a Absatz 2 erfolgte als Eins-zu-eins-Umsetzung in nationales Recht. Daher wurde nur das verbindliche Treibhausgasminderungsziel in Höhe von 6 Prozent in nationales Recht umgesetzt, nicht aber die in der Fragestellung genannten optionalen Ziele von jeweils 2 Prozent. 5. In welcher Form trägt die Bundesregierung der Vorgabe der Richtlinie 98/70/EG, Artikel 7a Absatz 2 Rechnung, gemäß die Lebenszyklustreibhausgasemissionen pro Energieeinheit „so stetig wie möglich“ zu mindern sind? Der Deutsche Bundestag hat beschlossen, dass die Treibhausgasquote in Deutschland im Jahr 2015 in Deutschland eingeführt und stufenweise von 3,5 Prozent im Jahr 2015 auf 6 Prozent im Jahr 2020 erhöht wird. Die Quotenhöhen entsprechen dabei ab dem Jahr 2017 den in der Richtlinie 98/70/EG vorgegebenen Zielvorgaben . 6. Welche Maßnahmen ergreift die Bundesregierung, um die im Klimaschutzplan vorgesehene Reduzierung der Treibhausgas-Emissionen im Verkehr zu erreichen und insbesondere um den vorgesehenen Anteil erneuerbarer Kraftstoffe zu erreichen? Der Klimaschutzplan 2050 soll mit einem in seiner Minderungswirkung quantifizierten Maßnahmenprogramm unterlegt werden, das die Erreichung der 2030er- Ziele sicherstellt. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. 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