Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Gesundheit vom 2. August 2019 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. Deutscher Bundestag Drucksache 19/12193 19. Wahlperiode 06.08.2019 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Jan Korte, Harald Weinberg, Matthias W. Birkwald, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE. – Drucksache 19/11761 – Auswirkungen der Ergebnisse des Qualitätsberichts über stationäre Patientenversorgung in Krankenhäusern V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Seit 2005 sind die rund 2 000 Krankenhäuser in Deutschland gesetzlich dazu verpflichtet, in Qualitätsberichten über ihre Arbeit zu informieren. Aus dem am 31. Oktober 2018 veröffentlichten ersten Bericht des Gemeinsamen Bundesauschusses (G-BA), dem höchsten Gremium der Selbstverwaltung im Gesundheitswesen , über planungsrelevante Qualitätsergebnisse geht hervor, dass 73 von bundesweit 1 084 in dem Bericht erfassten Krankenhäusern bei mindestens einem von elf sogenannten Qualitätsindikatoren schwerwiegende Mängel aufweisen und ihnen deswegen im jeweiligen Teilbereich „unzureichende Qualität“ attestiert wurde. Der Bericht enthält die Ergebnisse aus dem Erfassungsjahr 2017 aus den Bereichen gynäkologische Operationen, Geburtshilfe und Mammachirurgie (vgl. www.g-ba.de/informationen/beschluesse/3545/). V o r b e m e r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g Der Gesetzgeber hat sich mit dem Krankenhausstrukturgesetz (KHSG) dafür entschieden , dass Qualität und Transparenz in der Krankenhausversorgung eine größere Rolle spielen sollen. Durch das KHSG wurde daher u. a. Qualität als Kriterium für die Krankenhausplanung eingeführt. Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) ist gesetzlich damit beauftragt worden, ein entsprechendes Instrumentarium zu entwickeln und umzusetzen, um den Ländern geeignete Qualitätsdaten ihrer Krankenhäuser zur Verfügung zu stellen. Im Dezember 2016 hat der G-BA erste planungsrelevante Indikatoren (plan. QI) festgelegt und eine Verfahrensrichtlinie (plan. QI-RL) beschlossen. Auf dieser Grundlage hat der G-BA am 31. Oktober 2018 den ersten Bericht über die Qualitätsergebnisse zu den plan. QI in den Leistungsbereichen gynäkologische Operationen , Geburtshilfe und Mammachirurgie veröffentlicht. Insgesamt kam das Verfahren zu dem Ergebnis, dass 73 Krankenhäuser im Erfassungsjahr 2017 bei mindestens einem der elf Indikatoren eine unzureichende Qualität aufwiesen. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/12193 – 2 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Nach den Regelungen des Krankenhausfinanzierungsgesetzes (KHG) dürfen Krankenhäuser, die bei den für sie maßgeblichen plan. QI auf der Grundlage der vom G-BA übermittelten Maßstäbe und Bewertungskriterien nicht nur vorübergehend eine in erheblichen Maße unzureichende Qualität aufweisen, insoweit ganz oder teilweise nicht in den Krankenhausplan aufgenommen bzw. müssen aus dem Krankenhausplan herausgenommen werden (§ 8 Absatz 1a und 1b KHG). Die planungsrelevanten Qualitätsindikatoren werden jedoch nur Bestandteil des Krankenhausplans, wenn dies nicht durch Landesrecht ausgeschlossen wurde. Aufgrund der bisherigen Festlegungen können der G-BA bzw. das Institut für Qualitätssicherung und Transparenz (IQTIG) zudem lediglich die Bewertung einer „unzureichenden“ Qualität vornehmen. Das Bundesministerium für Gesundheit hat dem G-BA deshalb eine Auflage zur Weiterentwicklung der Festlegungen bis zum 31. Dezember 2019 erteilt. Zukünftige Festlegungen müssen mindestens fachabteilungsbezogen eine Bewertung mit „in erheblichem Maße unzureichender Qualität“ ermöglichen. Mit dieser differenzierteren Bewertung einer in erheblichem Maß unzureichenden Qualität wird es den zuständigen Landesbehörden für Krankenhausplanung erheblich erleichtert, für ein Krankenhaus bzw. eine Fachabteilung rechtssicher planerische Konsequenzen zu ziehen. Gleichwohl haben die Planungsbehörden der Länder schon jetzt die Möglichkeit, sich mit den Ergebnissen auseinanderzusetzen und z. B. mit den auffälligen Einrichtungen in Kontakt zu treten sowie auf eine zeitnahe Behebung vorhandener Mängel hinzuwirken. 1. Wie viele der 73 Krankenhäuser, die nur unzureichende Qualität in mindestens einem der Qualitätsindikatoren erreichen, befinden sich nach Kenntnis der Bundesregierung in privater, freigemeinnütziger und öffentlicher Trägerschaft , und wie viele Krankenhäuser der entsprechenden Trägerschaft bieten die jeweilige Leistung an (bitte entsprechend nach Bundesland, Art der Trägerschaft und Indikator mit unzureichender Qualität aufschlüsseln)? Nach Auskunft des G-BA und des IQTIG ist eine Verknüpfung der Qualitätsdaten zu den Trägerschaften der Krankenhäuser erst nach Veröffentlichung des bundesweiten Standortverzeichnisses nach § 293 Absatz 6 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V) ab dem 1. Januar 2020 möglich. 2. Welche Länder haben nach Kenntnis der Bundesregierung bereits auf die festgestellten Versorgungsmängel reagiert und ihre Krankenhausplanung entsprechend anders ausgerichtet oder andere Maßnahmen ergriffen (bitte nach Bundesland und Reaktion bzw. Änderung der Krankenhausplanung aufführen)? Der Bundesregierung liegen keine verlässlichen Informationen über die bisherigen Reaktionen der Länder auf die ersten plan. QI-Ergebnisse vor. Der G-BA hat mit Beschluss vom 19. April 2018 das IQTIG mit einer Begleitevaluation der Einführungsphase der plan. QI-RL beauftragt (www.g-ba.de/beschluesse/3298/). Hierbei ist nach dem Auftrag des G-BA u. a. auch zu evaluieren, ob die plan. QI in den Ländern für Entscheidungen der Krankenhausplanung verwendet werden sowie u. a. welche Gründe es gab, einen Qualitätsindikator nicht für die Planung zu verwenden. Das IQTIG wird dem G-BA erstmals zum 31. Dezember 2020 einen Zwischenbericht über die Evaluation vorlegen; der Abschlussbericht ist zum 31. Dezember 2022 vorgesehen. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 3 – Drucksache 19/12193 3. Welche Bundesländer haben nach Kenntnis der Bundesregierung bisher Ausnahmen von den planungsrelevanten Qualitätsindikatoren gemäß § 6 Absatz 1a des Krankenhausfinanzierungsgesetzes (KHG) definiert (bitte nach Bundesland und definierten Ausnahmen aufschlüsseln)? Nach Kenntnis der Bundesregierung haben die Länder Baden-Württemberg, Bayern , Brandenburg, Hessen, Mecklenburg-Vorpommern, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Sachsen-Anhalt und Thüringen Ausnahmen von den planungsrelevanten Qualitätsindikatoren gemäß § 6 Absatz 1a KHG definiert und gesetzlich die unmittelbare Geltung der durch den G-BA empfohlenen planungsrelevanten Qualitätsindikatoren ausgeschlossen. Es soll in diesen Ländern nach den landesrechtlichen Regelungen zukünftig im Rahmen der Krankenhausplanung jeweils im Einzelfall entschieden werden, ob die vom G-BA beschlossenen planungsrelevanten Qualitätsindikatoren ganz oder teilweise in den Krankenhausplan aufgenommen werden. 4. Welche der 73 Krankenhäuser haben nach Kenntnis der Bundesregierung ihren Personalbestand entsprechend vergrößert? Ob bzw. in welchem Maße schlechte Ergebnisse bei einzelnen plan. QI auf eine unzureichende Personalausstattung zurückgeführt werden können, ist nicht bekannt . Der Bundesregierung liegen daher keine Erkenntnisse darüber vor, ob unzureichende Ergebnisse bei einzelnen plan. QI Krankenhäuser veranlasst haben, mit Personalaufstockungen zu reagieren. 5. Inwiefern haben bislang bereits Regelungen zur qualitätsorientierten Vergütung gemäß dem Krankenhausstrukturgesetz (KHSG) mit Abschlägen oder Zuschlägen ihre Wirkung entfaltet, und welche Höhe haben diese insgesamt und pro davon betroffenem Krankenhaus (bitte nach Bundesland und Indikator mit unzureichender Qualität aufschlüsseln)? Der G-BA hat bisher keine Festlegungen zu qualitätsorientierten Zu- und Abschlägen getroffen. Er berät derzeit noch über die Ergebnisse der vom IQTIG vorgelegten Berichte zu diesem Themenbereich. 6. Gedenkt die Bundesregierung, die Bundesländer aus dem Bundeshaushalt (nicht über den Krankenhausstrukturfonds bzw. über die Krankenkassen) dabei zu unterstützen oder Anreize für diese zu schaffen, die Qualitätsmängel in Kooperation mit den betroffenen Krankenhäusern zu beseitigen? Wenn ja, in welcher Form, und wann soll dies geschehen? Wenn nein, warum kommt ein Zuschuss des Bundes an die Länder nicht infrage ? Die Bundesregierung ist nicht der Auffassung, dass ein Mangel an Finanzmitteln ursächlich für das Auftreten von Qualitätsmängeln in Krankenhäusern ist. Vor diesem Hintergrund kommt eine finanzielle Unterstützung der Länder, die im Übrigen für eventuell fehlende Investitionsmittel verantwortlich sind, aus dem Bundeshaushalt oder über einen Zuschuss des Bundes nicht in Betracht. Um bei Bedarf Strukturverbesserungen in den Krankenhäusern durchzuführen und so zu einer Verbesserung der Qualität der Leistungserbringung beizutragen, stehen den Ländern auf Antrag auch die Mittel des Krankenhaus-Strukturfonds zur Verfügung. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Satz: Satzweiss.com Print, Web, Software GmbH, Mainzer Straße 116, 66121 Saarbrücken, www.satzweiss.com Druck: Printsystem GmbH, Schafwäsche 1-3, 71296 Heimsheim, www.printsystem.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de ISSN 0722-8333