Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft vom 13. März 2018 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. Deutscher Bundestag Drucksache 19/1220 19. Wahlperiode 15.03.2018 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Friedrich Ostendorff, Harald Ebner, Renate Künast, weiterer Abgeordneter und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN – Drucksache 19/933 – Bewertung des reformierten Düngerechts und Stand zu EU- Vertragsverletzungsverfahren gegen Deutschland V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Im Jahr 2017 wurde das deutsche Düngerecht grundsätzlich überarbeitet. Dies war nicht zuletzt eine Reaktion auf das durch die EU eingeleitete Vertragsverletzungsverfahren aufgrund der Nichteinhaltung der EU-Nitratrichtlinie (91/676/EWG). Diese verfolgt das Ziel, Verunreinigungen des Grundwassers durch Nitrat zu vermeiden. Seit 2008 schwankt der Anteil der Messstellen, die den Grenzwert überschreiten , zwischen 17,5 und 19 Prozent. Auch der Anteil der Messstellen mit einem erhöhten Nitratgehalt über 25 mg/l stagniert seit 2008 (www.umweltbundesamt. de/indikator-nitrat-im-grundwasser#textpart-3). Die Umsetzung der EU-Nitratrichtlinie auf der Ebene der Mitgliedstaaten erfolgt durch die Einsetzung von Aktionsprogrammen, um Nitratgehalte über 50 mg/l zu verhindern. Die Umsetzung der EU-Nitratrichtlinie in Deutschland erfolgt durch die Düngeverordnung. Die Auswirkungen der Neuregelungen der Düngerechts werden voraussichtlich erst in Jahren sichtbar. Angesichts der Einschätzung von Experten aus der Wissenschaft („Wie gut ist das neue Düngerecht?“, top agrar 02/2018, S. 36 ff.) besitzen insbesondere die Düngeverordnung und die Stoffstrombilanzverordnung zum Teil extreme Defizite. Darüber hinaus wird das neue Düngerecht als ein „bürokratisches Monster“ bezeichnet, das mit zusätzlichen Belastungen von landwirtschaftlichen Betrieben verbunden ist. Nach Einschätzung des Umweltbundesamtes (UBA) ist die Düngeverordnung allein nicht ausreichend, um die Ziele der EU-Wasserrahmen- (WRRL, 2000/60/EG) und EU-Grundwasserrichtlinie (GWRL, 2006/118/EG) zu erreichen (www.umweltbundesamt.de/indikator-nitrat-im-grundwasser#textpart-3). Mit der Wasserrahmenrichtlinie soll der gute ökologische Zustand unserer Gewässer erreicht werden, allerdings waren im Jahr 2015 immer noch 93 Prozent der Gewässer in keinem guten Zustand. Einer der häufigsten Ursachen für die Nichterreichung sind die zu hohen, meist aus der Landwirtschaft stammenden Belastungen durch Nährstoffe, Feinsedimenteinträge und Pflanzenschutzmittel (www.umweltbundesamt.de/daten/wasser/fliessgewaesser/ Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/1220 – 2 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode oekologischer-zustand-der-fliessgewaesser#textpart-1). Die EU-GWRL legt Kriterien sowohl für den guten chemischen Zustand fest und verlangt Maßnahmen zur Verhinderung oder Begrenzung des Eintrags von Schadstoffen in das Grundwasser. Dabei werden insbesondere die europäischen Qualitätsnormen u. a. für Nitrat und Pestizide beurteilt. 1. Wie hat sich nach Kenntnis der Bundesregierung der durchschnittliche Nährstoff-(N)-Überschuss (kg/ha) auf den landwirtschaftlichen Flächen in Deutschland in den letzten 25 Jahren entwickelt? Die Bundesregierung berichtet regelmäßig über den durchschnittlichen Stickstoffüberschuss auf landwirtschaftlich genutzten Flächen in Kilogramm je Hektar (Bruttobilanz) im Rahmen der Deutschen Nachhaltigkeitsstrategie veröffentlicht auf der Internetseite der Bundesregierung (www.bundesregierung.de/Webs/Breg/ DE/Themen/Nachhaltigkeitsstrategie/_node.html) und auf der Internetseite des BMEL (www.bmel-statistik.de/landwirtschaft/statistischer-monatsbericht-desbmel -kapitel-a-landwirtschaft/). 2. Wie hat sich nach Kenntnis der Bundesregierung der durchschnittliche N-Überschuss (kg/ha) auf den landwirtschaftlichen Flächen in den roten Gebieten , das heißt in den Belastungsregionen, in den letzten 25 Jahren in Deutschland entwickelt? Die Verpflichtung der Länder, belastete Gebiete nach § 13 Absatz 2 der novellierten Düngeverordnung auszuweisen, besteht erst seit dem Inkrafttreten der Verordnung am 2. Juni 2017 (BGBl. I S. 1305). Nach Kenntnis der Bundesregierung ist die Ausweisung der belasteten Gebiete noch nicht abgeschlossen. Daher ist auch keine Aussage darüber möglich, wie sich die Stickstoffüberschüsse in diesen Gebieten in den letzten 25 Jahren entwickelt haben. 3. Wie ist der Stand des Vertragsverletzungsverfahrens der EU gegen Deutschland bezüglich der Verletzung der EU-Nitratrichtlinie? Wann wird mit einem Urteil gerechnet? Der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) wird ausweislich seiner Mitteilung vom 14. Dezember 2017 (welche die Bundesregierung dem Deutschen Bundestag gemäß § 4 Absatz 6 Nummer 2 EUZBBG übersandte) über die Klage der Kommission gegen Deutschland ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung und ohne Schlussanträge des Generalanwaltes entscheiden. Im nächsten Schritt wird der EuGH die Parteien über den Termin der Urteilsverkündung unterrichten . Mit dem Urteil wird bis zum Sommer 2018 gerechnet. 4. Kann die Bundesregierung ausschließen, dass mit der neuen Düngeregelung Strafzahlungen aufgrund der Nichteinhaltung der EU-Nitratrichtlinie für Deutschland entstehen? Das Urteil des EuGH wird feststellen, ob die Bundesrepublik Deutschland am 11. September 2014 (Ablauf der in der begründeten Stellungnahme vorgesehenen Frist) ihre europarechtlichen Pflichten verletzt hat. Zu diesem maßgeblichen Stichtag galt in Deutschland die Düngeverordnung mit Stand 2006. Dementsprechend wird sich das Urteil unmittelbar nur auf diese und nicht auf die Düngeverordnung 2017 beziehen. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 3 – Drucksache 19/1220 Im Falle eines Unterliegens im anhängigen Vertragsverletzungsverfahren ist die Bundesrepublik Deutschland verpflichtet, die sich aus dem Urteil ergebenden Konsequenzen zu ziehen, d. h. den vertragswidrigen Zustand zu beseitigen. Nach einem solchen Urteil, müssten für die Bewertung, ob weitere, über die novellierte Düngeverordnung hinausgehende Maßnahmen, notwendig sind, die Urteilsgründe intensiv und zügig geprüft werden. Sollte hieraus ein konkreter Änderungsbedarf für die novellierte Düngeverordnung folgen, müssten die erforderlichen Schritte eingeleitet werden, um ein weiteres Vertragsverletzungsverfahren (Zwangsgeldverfahren) zu vermeiden. 5. Sind die im Rahmen der Neuordnung des Düngerechts zulässigen N-Überschüsse nach Ansicht der Bundesregierung zu hoch, um weitere Belastungen der Umwelt, insbesondere von Fließgewässern und des Grundwasserkörpers, vollständig und in jedem Fall auszuschließen? Die nach der Düngeverordnung noch zulässigen Stickstoffüberschüsse im Nährstoffvergleich sind ein wesentlicher Baustein zur Reduzierung der Nitratgehalte in Fließgewässern und im Grundwasser. Das Ausmaß der Wirkung des neuen Düngerechts wird sich jedoch erst noch zeigen. 6. Wird das neue Düngerecht aus Sicht der Bundesregierung zu einer tatsächlichen Verbesserung des Zustandes des Grundwassers, insbesondere in den Intensivtierhaltungsgebieten, in denen eine erhebliche Grundwasserbelastung aus Nährstoffeinträgen besteht, beitragen? Das neue Düngerecht wird, bei konsequenter Einhaltung durch die Betroffenen und Umsetzung durch die Länder, in erheblichem Maße dazu beitragen, dass sich in Intensivtierhaltungsgebieten der Zustand des Grundwassers schrittweise verbessert . 7. Kann die Bundesregierung ausschließen, dass die Nitratwerte insbesondere in den jetzt schon hoch belasteten Gebieten evtl. sogar weiter ansteigen? 8. In welchem Zeitraum erwartet die Bundesregierung diese Verbesserung des Zustandes des Grundwasserkörpers insbesondere in den roten Gebieten? Die Fragen 7 und 8 werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam beantwortet . Die Nitratbelastung an den Messstellen hängt stark von den Verweil- und Fließzeiten des Stickstoffs im Boden und Grundwasser ab und wird von vielen weiteren Faktoren (z. B. Pflanzenbestand und Durchwurzelungstiefe, Sickerwasserrate , Deckschicht) beeinflusst. Eine pauschale Aussage, zu welchem Zeitpunkt Verbesserungen eintreten oder ob es vorübergehend zu Verschlechterungen kommt, ist nicht möglich. 9. Wann wird die Bundesregierung eine Wirkungsevaluierung der neuen Düngeregelung durchführen und vorlegen? Das Aktionsprogramm der Nitratrichtlinie, das derzeit im Wesentlichen aus der Düngeverordnung besteht, muss gemäß den Vorgaben der EG-Nitratrichtlinie (Richtlinie 91/676/EWG) mindestens alle vier Jahre überprüft werden. Der Abschluss der nächsten Evaluierung ist für das Jahr 2020 vorgesehen. Die Ergebnisse werden in einem Bericht veröffentlicht (siehe Nitratbericht 2016 zu finden Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/1220 – 4 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode unter www.bmub.bund.de/themen/wasser-abfall-boden/binnengewaesser/wasserbinnengewaesser -download/artikel/nitratberichte/). Die Stoffstrombilanzverordnung muss gemäß § 11a Absatz 2 des Düngegesetzes bis Ende 2021 evaluiert werden. Dem Bundestag ist darüber zu berichten. Der Bericht an den Bundestag soll bereits Vorschläge für notwendige Anpassungen der Regelungen enthalten. Der Bundesrat hat die Bundesregierung am 24. November 2017 in einem Entschließungsantrag zur Stoffstrombilanzverordnung gebeten, die Evaluierung der Stoffstrombilanzverordnung bis 31. Dezember 2021 auf das Düngepaket (Dünge G, DüngeV, AwSV, StoffstrombilanzV) auszudehnen und dabei die abschätzbaren Auswirkungen auf solche Betriebe, die erst ab 2023 vom Anwendungsbereich des § 11a DüngeG erfasst werden, in die Evaluierung einzubeziehen. Das novellierte Düngerecht dient auch der Minimierung von Ammoniakverlusten . Im Rahmen der Evaluierung des Düngerechts werden daher auch die Wirkungen der eingeleiteten Maßnahmen auf die Verringerung von Ammoniakemissionen überprüft. 10. Ist es richtig, dass nach der neuen Stoffstrombilanzverordnung Nährstoffüberschüsse von bis zu 175 kg/ha zulässig sind und nach einer Berechnung entsprechend der Optionsregelung nach Anlage 4 im Extremfall bis zu mehr als 200 kg/ha führen können? Bei der Bewertung der Bilanz für Stickstoff hat der Betrieb gemäß § 6 Absatz 2 der Stoffstrombilanzverordnung einen zulässigen Bilanzwert von 175 Kilogramm Stickstoff je Hektar zugrunde zu legen oder den zulässigen Bilanzwert nach Anlage 4 der Stoffstrombilanzverordnung zu ermitteln. Nach Anlage 4 wird ein Bilanzwert für Stickstoff je Betrieb ermittelt und hieraus nach § 6 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 der Stoffstrombilanzverordnung ein Wert für die zulässigen Überschüsse abgeleitet. Es kann daher keine pauschale Aussage getroffen werden, bis zu welcher Höhe Überschüsse für Stickstoff bei Nutzung der Anlage 4 im Extremfall zulässig sein können. 11. Ist eine solche Nährstoffüberschussmenge nach Ansicht der Bundesregierung mit einer Gefährdung von Fließgewässern und des Grundwasserkörpers verbunden, und kann eine Gefährdung ausgeschlossen werden? Die Stoffstrombilanzverordnung führt zu einer transparenten und überprüfbaren Darstellung der Nährstoffflüsse in den Betrieben. Sie gibt jedoch keine Auskunft über die tatsächliche Düngung landwirtschaftlich genutzter Flächen. Ermittelte Überschüsse können daher nicht zwangsläufig mit zu hohen Nährstoffeinträgen in die landwirtschaftlichen Flächen durch Düngungsmaßnahmen in Verbindung gebracht werden. Die Wirkung der Stoffstrombilanz auf die Verringerung der Belastung der Gewässer mit Nitrat bleibt abzuwarten. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 5 – Drucksache 19/1220 12. Welche Nährstoffüberschussmenge (kg N/ha) ist nach Ansicht der Bundesregierung nachhaltig vertretbar und nicht mit einer Grundwasser- und Fließgewässerbelastung verbunden? 13. Kollidiert eine Nährstoffüberschussmenge von 175 kg/ha bzw. mehr als 200 kg/ha nach Ansicht der Bundesregierung mit den Zielen der Nitrat- und der Wasserrahmenrichtlinie, wie es von wissenschaftlichen Experten vertreten wird (Aussage Prof. Dr. Friedhelm Taube in „Wie gut ist das neue Düngerecht ?“, top agrar 02/2018, S. 36)? Die Fragen 12 und 13 werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam beantwortet . Bei der Erarbeitung der Stoffstrombilanzverordnung haben sich die Bundesregierung und die Länder darauf verständigt, dass bis Ende 2022 die Einhaltung eines Bilanzwertes von 175 Kilogramm Stickstoff je Hektar oder die Einhaltung des nach Anlage 4 ermittelten betriebsindividuellen Bilanzwertes ausreicht, um auf einen nachhaltigen und ressourceneffizienten Umgang mit Nährstoffen im Betrieb hinzuwirken. Die von den Betrieben tatsächlich ermittelten Daten werden in die Evaluierung der Stoffstrombilanzverordnung einfließen. Die Bundesregierung wird hierbei prüfen, wie die Wirksamkeit der Stoffstrombilanzierung im Hinblick auf die Begrenzung der Nährstoffbelastungen der Umweltmedien durch die Landwirtschaft einzuschätzen ist und welche Vorschläge zur Verbesserung der Umweltwirkungen unterbreitet werden können (vgl. Begründung zur Stoff- BilV). Die Vorgaben zur Bewertung der Stoffstrombilanz nach § 6 Absatz 2 und 3 Stoffstrombilanzverordnung, die sich derzeit nur auf den Nährstoff Stickstoff beziehen, sind bis zum 31. Dezember 2022 befristet (§ 6 Absatz 6 StoffBilV). Bis dahin wird überprüft werden, wie nach diesem Zeitpunkt bei der Bilanzbewertung zu verfahren ist. Die Stoffstrombilanzverordnung ist nicht Teil des Aktionsprogramms zur Umsetzung der Nitratrichtlinie oder Wasserrahmenrichtlinie, leistet jedoch einen Beitrag zum Gewässerschutz. Sie dient dem ressourcenschonenden und nachhaltigen Umgang mit Nährstoffen im Gesamtbetrieb. Im Rahmen der Verordnung werden auch Bestandsveränderungen miterfasst, die keinen Einfluss auf mögliche Nährstoffeinträge ins Gewässer haben. 14. Stellt die neue Düngeregelung aus Sicht der Bundesregierung Anreize für eine Reduzierung der Düngeintensität an Landwirte bereit, sodass die Landwirte für ein umweltgerechtes Handeln belohnt werden? Die Düngeverordnung verpflichtet die Betriebe, die Düngung effizienter und damit umweltgerechter zu gestalten. Durch eine Einsparung an Düngemitteln ergeben sich finanzielle Vorteile für die Betriebe. Die Stoffstrombilanzierung deckt Schwachstellen bei den Nährstoffflüssen im Betrieb auf. Die betrifft neben dem Zukauf von Düngemitteln insbesondere die Fütterung. Mit der Anwendung der Stoffstrombilanzierung sind deutliche Effizienzsteigerungen zu erwarten. 15. Haben Betriebe in Futterbauregionen, die nach der alten Regelung die zulässigen 60 kg N/ha überschritten hätten und hätten sanktioniert werden müssen , mit der neuen Regelung aus Sicht der Bundesregierung einen größeren Anrechnungsspielraum bekommen (Aussage Prof. Dr. Friedhelm Taube in „Wie gut ist das neue Düngerecht?“, top agrar 02/2018, S. 37)? Nach der alten Düngeverordnung aus dem Jahr 2006 war im Rahmen des Nährstoffvergleichs ein Überschuss von 60 Kilogramm Stickstoff je Hektar zulässig. Die Überschreitung konnte nicht als Ordnungswidrigkeit sanktioniert werden. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/1220 – 6 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Mit der neuen Düngeverordnung kann die Überschreitung des zulässigen Überschusses sanktioniert werden. Dieser Wert wird auf 50 Kilogramm Stickstoff je Hektar abgesenkt. Mit der Novelle der Düngeverordnung wurde der Nährstoffvergleich durch die Einführung der plausibilisierten Flächenbilanz weiterentwickelt. Es erfolgt nun eine über den Tierbesatz plausibilisierte Ermittlung der Nährstoffabfuhr von den Grobfutterflächen durch die erforderliche Nährstoffaufnahme der Tiere aus dem Grobfutter. Hiermit wird einer bisher überschätzten Nährstoffabfuhr über das Grobfutter begegnet. Der Betriebsinhaber darf für nicht verwertete Futtermengen ein Zuschlag für Feldfutter von bis zu 15 Prozent und für Grünland und Dauergrünland von bis zu 25 Prozent der ermittelten Nährstoffabfuhr vornehmen. 16. Setzt sich die Bundesregierung gegenüber den Bundesländern für eine vehemente Kontrolle und Erhöhung der Kontrolldichte ein, um die tatsächliche Belastung des Wassers zu erfassen? Für die Kontrollen und Überwachung sind die Länder zuständig. Die Länder betreiben relevante Messnetze in eigener Zuständigkeit. Das der Übersicht dienende EUA-Grundwassermessnetz für die Berichterstattung an die Europäische Umweltagentur (EUA) wurde von den Ländern so angepasst und erweitert, dass jetzt die Grundwasserbelastung repräsentativ für Deutschland über alle Landnutzungen beschrieben werden kann. Die deutschlandweite flächen - und nutzungsrepräsentative Erfassung der Grundwasserbelastung wird vor allem dadurch gewährleistet, dass die insgesamt rund 1 200 EUA-Grundwassermessstellen danach ausgewählt wurden, dass sie im oberflächennahen Grundwasser liegen und eine repräsentative Abbildung der Landnutzungen (Siedlung, Wald, Grünland, Acker, Sonderkulturen) sowie der regionalen Verteilung der Nitratbelastung im Grundwasser beschreiben. Danach wurden für das neue EU-Nitratmessnetz zur Berichterstattung im Rahmen der EG-Nitratrichtlinie alle EUA-Grundwassermessstellen zusammengefasst und ausgewertet, in deren Einzugsgebiet die Nutzungseinflüsse von Acker, Grünland und Sonderkulturen auf die Grundwassermessstellen dominieren. Es umfasst rund 700 Messstellen und damit mehr als viermal so viele Messstellen wie das alte Belastungsmessnetz. Durch die neue Gesamtkonzeption kann mit dem neuen EU-Nitratmessnetz nunmehr der Einfluss der landwirtschaftlichen Nutzung auf die Beschaffenheit des oberflächennahen Grundwassers in Deutschland repräsentativ beschrieben werden. Die seitens der Bundesländer genutzten Messnetze zur Überwachung der Gewässergüte im Zusammenhang mit der Umsetzung der Wasserrahmenrichtlinie weisen eine deutlich höhere Messstellendichte auf. Die Ergebnisse dieser Überwachung dienen den Bundesländern als Grundlage für die Maßnahmenplanung unter der Wasserrahmenrichtlinie, wobei die Umsetzung der Düngeverordnung hierbei eine grundlegende Maßnahme ist. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 7 – Drucksache 19/1220 17. Wird sich der Bund zukünftig finanziell an der Verbesserung der Kontrolle des Zustandes der Gewässergüte, z. B. für eine personelle Grundausstattung einer Düngebehörde, beteiligen und so eine einheitliche Umsetzung der Düngeverordnung in den Ländern, unabhängig von deren Finanzkraft, sicherstellen ? Die Kontrolle der Düngeverordnung und des Zustandes der Gewässergüte ist Aufgabe der Länder. Die Finanzierungszuständigkeit folgt dabei der bei den Ländern liegenden Verwaltungszuständigkeit. Der Bund besitzt insoweit keine Finanzierungskompetenz . 18. Hält die Bundesregierung eine engermaschige Erfassung des Belastungszustandes des Grundwassers insbesondere in den Belastungsgebieten durch einen Ausbau des Belastungsmessnetzes für sinnvoll? Die Überwachung der Belastungssituation des Grundwassers ist Aufgabe der Länder. Die Länder haben dabei die bundesweit geltenden Vorgaben des § 9 der Grundwasserverordnung einzuhalten. Nach Auffassung der Bundesregierung kann danach im Bedarfsfall auch eine Verstärkung der Überwachung in gefährdeten Gebieten vorgesehen werden. Die Entscheidung über eine Verstärkung im Einzelfall obliegt dem jeweils zuständigen Bundesland. Des Weiteren wird auf die Antwort zu Frage 16 verwiesen. 19. Wäre die Einführung einer reinen Brutto-Hoftorbilanz, d. h. eines einfachen Nährstoffsaldos des Gesamtbetriebs gegenüber einer detaillierten Einzelflächenbilanz , nach Ansicht der Bundesregierung eine Möglichkeit, die landwirtschaftlichen Betriebe von aufwendigen Einzelberechnungen zu entlasten und so bürokratischen Aufwand zu reduzieren? 20. Wenn nein, warum nicht? 21. Teilt die Bundesregierung die Meinung der Fragesteller, dass eine Wahlmöglichkeit für eine schlanke Brutto-Hoftorbilanz die Akzeptanz für eine Nährstoffbilanzierung erhöhen würde, und wird sich die Bundesregierung für eine Wahlmöglichkeit einer solchen Brutto-Hoftorbilanz einsetzen? 22. Wenn nein, warum nicht? Die Fragen 19 bis 22 werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam beantwortet . Die Stoffstrombilanzierung nach der Stoffstrombilanzverordnung und der Nährstoffvergleich nach Düngeverordnung sind nicht vergleichbar. Sie regeln unterschiedliche Sachverhalte. Die Stoffstrombilanzierung gibt einen Überblick über die Nährstoffflüsse im Gesamtbetrieb und deckt z. B. auch mögliche Schwachstellen im Bereich der Fütterung und Lagerhaltung auf. Der Nährstoffvergleich nach Düngeverordnung betrachtet die Düngung, indem die Zufuhr an Nährstoffen auf die Fläche und die Abfuhr von der Fläche ermittelt werden. Der Nährstoffvergleich nach Düngeverordnung ist zudem wichtig für die Überprüfung weiterer Anforderungen wie die Düngebedarfsermittlung oder die Einhaltung der Anforderung aus der Nitratrichtlinie, die die maximale Ausbringungsmenge an Wirtschaftsdünger tierischer Herkunft im Betrieb auf 170 Kilogramm Stickstoff pro Hektar beschränkt. Ob künftig bei der Erstellung der Bilanzen Erleichterungen vorgesehen werden können, wird im Rahmen der Evaluierung beider Rechtsverordnungen zu prüfen sein. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/1220 – 8 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode 23. Welche Maßnahmen trifft die Bundesregierung über die Neugestaltung des Düngerechts, um die Ziele der Wasserrahmenrichtlinie und der Grundwasserrichtlinie zu erfüllen? 24. Werden aus Sicht der Bundesregierung die Ziele der genannten Richtlinien erfüllt? Die Fragen 23 und 24 werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam beantwortet . Der Vollzug der Wasserrahmenrichtlinie (WRRL) sowie deren Tochterrichtlinien wie der Grundwasserrichtlinie obliegt den Bundesländern. Die Bundesregierung geht davon aus, dass seitens der Bundesländer alle für erforderlich gehaltenen Maßnahmen zur Erfüllung der Ziele der Wasserrahmenrichtlinie und der Grundwasserrichtlinie ergriffen werden, ggf. unter Inanspruchnahme der nach Artikel 4 Absatz 4 WRRL zulässigen Fristverlängerungen bis zur Zielerreichung, z. B. aufgrund der langsamen Fließzeiten im Grundwasser. Soweit etwa zur Umsetzung von Artikel 10 WRRL sowie für das Ergreifen von Maßnahmen zur Umsetzung gemeinschaftlicher Rechtsvorschriften im Sinne des Artikels 11 Absatz 3 Buchstabe a WRRL bundesgesetzliche Regelungen erforderlich waren, sind diese erfolgt . Hierzu zählt u. a. die durchgeführte Novellierung des Düngerechts. Die Maßnahmen der Düngeverordnung werden hierbei einen Beitrag zur Minderung der Gewässerbelastung durch landwirtschaftliche Nährstoffeinträge leisten. Seitens der Länder werden weitere Maßnahmen zur Minderung der Nährstoffeinträge ergriffen. Im Rahmen der Unterhaltung der Bundeswasserstraßen führt auch der Bund Maßnahmen zur Erreichung der Ziele der WRRL durch. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Satz: Satzweiss.com Print, Web, Software GmbH, Mainzer Straße 116, 66121 Saarbrücken, www.satzweiss.com Druck: Printsystem GmbH, Schafwäsche 1-3, 71296 Heimsheim, www.printsystem.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de ISSN 0722-8333