Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung vom 7. August 2019 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. Deutscher Bundestag Drucksache 19/12279 19. Wahlperiode 09.08.2019 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Markus Frohnmaier, Dietmar Friedhof, Dr. Harald Weyel, Stefan Keuter und der Fraktion der AfD – Drucksache 19/11722 – Budgethilfen im Rahmen der EU-Entwicklungszusammenarbeit und der Zusammenarbeit der Europäischen Union mit Drittländern V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Die Entwicklungszusammenarbeit der Europäischen Union (EU) hat ihre primärrechtliche Grundlage in Artikel 208 ff. des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV). Hauptziel ist nach Artikel 208 Absatz 1 Unterabsatz 2 Satz 2 die Armutsbekämpfung und -beseitigung. Darüber hinaus finden nach Artikel 212 ff. AEUV Maßnahmen der wirtschaftlichen, finanziellen und technischen Zusammenarbeit mit Drittländern (Nicht-Entwicklungsländer) statt. Im Rahmen der Entwicklungszusammenarbeit und der wirtschaftlichen, finanziellen und technischen Zusammenarbeit der EU werden Budgethilfen (direkte Haushaltszuschüsse) als Instrument der Zusammenarbeit verwendet (siehe beispielsweise Artikel 236 der EU-Haushaltsverordnung und Artikel 36 der VO (EU) 2018/1877 zur Finanzregelung für den 11. Europäischen Entwicklungsfonds – EEF –). Bis Ende 2017 wurden im Rahmen von EU-Budgethilfeprogrammen Zusagen in Höhe von 12,7 Mrd. Euro abgegeben (siehe Bericht der Europäischen Kommission „Budget Support: Trends & Results 2018“, S. 56; abrufbar unter: https://ec.europa.eu/europeaid/sites/devco/files/budget_support_-_trends_ results_2018_final_1.pdf). V o r b e m e r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g Bei der Budgethilfe handelt es sich um eine Umsetzungsmodalität der Entwicklungszusammenarbeit der Europäischen Union (EU). Die EU ist ein eigenständiger bilateraler Geber, der Maßnahmen der Entwicklungszusammenarbeit in eigener Verantwortung durchführt. Aufgabe der Kommission ist es, Effizienz und Wirksamkeit stetig gewissenhaft und turnusmäßig zu kontrollieren. Die Mitgliedstaaten werden bei den grundsätzlichen Entscheidungen zur Vergabe von Budgethilfen in den einschlägigen Gremien und Ausschüssen beteiligt. Über die Umsetzung und die Ergebnisse der Maßnahmen informiert die Europäische Union in Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/12279 – 2 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Jahresberichten, die in den entsprechenden Ratsarbeitsgruppen von den Mitgliedstaaten diskutiert werden. Dort werden auch entsprechende Ratsschlussfolgerungen verhandelt und verabschiedet. Außerdem werden regelmäßig zu einzelnen Ländern Evaluierungen der Budgethilfe erstellt und veröffentlicht. 1. Welche Kooperationsstaaten der EU-Entwicklungszusammenarbeit haben nach Kenntnis der Bundesregierung seit Erlass des Mehrjährigen Finanzrahmens 2014-2020 Budgethilfen erhalten? a) Wann und in welcher Höhe wurden jeweils Budgethilfen nach Kenntnis der Bundesregierung gewährt? Die Fragen 1 und 1a werden gemeinsam beantwortet. Eine Übersicht über alle Staaten, die von 2014 bis 2018 EU-Budgethilfe erhalten haben, sowie die Höhe der jeweiligen Budgethilfe findet sich jeweils in Annex 1 der Jahresberichte zur EU Budgethilfe. Für die Jahre 2014 und 2015 im Jahresbericht 2016 (https://ec.europa.eu/europeaid/annual-report-eu-budget-support- 2016-0_en) für das Jahr 2016 im Jahresbericht 2017 (https://ec.europa.eu/ europeaid/sites/devco/files/budget-support-trends-results-2017_en.pdf) und für die Jahre 2017 und 2018 (vorläufig) im Jahresbericht 2018 (https://ec.europa.eu/ europeaid/budget-support-trends-and-results_en). b) Welche rechtlichen Voraussetzungen (Primärrecht, einschlägige Verordnungen , Leitlinien etc.) waren nach Kenntnis der Bundesregierung Grundlage für die jeweilige Gewährung von Budgethilfen (bitte für jeden Kooperationsstaat und für jedes Budgethilfeprogramm gesondert angeben )? Primärrechtliche Grundlage der Politik der EU auf dem Gebiet der Entwicklungszusammenarbeit ist Artikel 208 ff. des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV). Artikel 236 der EU-Haushaltsordnung ermöglicht die Gewährung von Budgethilfe an einen Drittstaat unter den dort genannten Voraussetzungen . Die Verwendung von Mitteln aus den Außenfinanzierungsinstrumenten der EU ermöglicht Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe d der gemeinsamen Verfahrensvorschriften (VO 236/2014) für die budgetären Finanzierungsinstrumente und Artikel 36 VO 2018/1877 für den EEF. Die allgemeinen rechtlichen Voraussetzungen im Partnerland für die Gewährung von Budgethilfe sind in den Richtlinien zur Budgethilfe (Budget Support Guidelines https://ec.europa.eu/europeaid/budget-support-guidelines_en) festgehalten. c) Welche Finanzierungsquellen (Mittelherkunft) haben die jeweiligen Budgethilfeprogramme nach Kenntnis der Bundesregierung? Die Mittel für die Budgethilfeprogramme stammen entsprechend der geographischen Aufteilung der Instrumente für Mitglieder der AKP-Staatengruppe und der Überseeischen Länder und Gebiete aus dem Europäischen Entwicklungsfonds, für die südlichen und östlichen Nachbarländer aus dem Europäischen Nachbarschaftsinstrument , für die EU-Beitrittskandidaten aus dem Instrument für die Heranführungshilfe und für die übrigen Entwicklungsländer aus dem Instrument für Entwicklungszusammenarbeit der EU. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 3 – Drucksache 19/12279 d) Welche Zielsetzungen verfolgten die jeweiligen Budgethilfeprogramme, und welche messbaren Ober- und Unterziele wurden jeweils nach Kenntnis der Bundesregierung vereinbart? Die Ziele der Budgethilfe werden in Kapitel 2.4 der Richtlinien zur Budgethilfe (Budget Support Guidelines https://ec.europa.eu/europeaid/budget-supportguidelines _en) beschrieben. Budgethilfeprogramme verfolgen allgemein das Ziel, die Entwicklung der Partnerländer zu fördern und sie bei der Erreichung der Ziele für nachhaltige Entwicklung zu unterstützen. Im Übrigen wird auf die Antwort zu den Fragen 1 und 1a und die Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen . e) Welche Art von Budgethilfe wurde jeweils nach Kenntnis der Bundesregierung gewährt, und welche konkreten Bedingungen wurden jeweils in den Budgethilfeverträgen vereinbart (allgemeine Budgethilfe, sektorbezogene Budgethilfe etc.)? Bezüglich der Art der Budgethilfe wird auf Antwort zu den Fragen 1 und 1a verwiesen . Die Allgemeinen Bedingungen zur Vergabe von Budgethilfe sind in den Richtlinien zur Budgethilfe (Budget Support Guidelines https://ec.europa.eu/ europeaid/budget-support-guidelines_en) dargestellt. Die Auszahlung der variablen Tranchen ist abhängig von der Erreichung bestimmter Zielgrößen, die bilateral zwischen der Kommission und dem Partnerland vereinbart werden. Die Bundesregierung hat keine Kenntnis über die konkreten Bedingungen, die in den jeweiligen Budgethilfeverträgen vereinbart wurden. Es wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen. f) Welche (länderspezifischen) Auszahlungsbedingungen wurden nach Kenntnis der Bundesregierung jeweils vereinbart (bitte für jedes Budgethilfeprogramm angeben)? Die Auszahlungsbedingungen richten sich nach den Allgemeinen Vorgaben aus den Richtlinien zur Budgethilfe (Budget Support Guidelines https://ec.europa.eu/ europeaid/budget-support-guidelines_en). Im Übrigen wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung sowie die Antwort zu Frage 1e verwiesen. g) Welche Laufzeiten der Budgethilfeprogramme wurden nach Kenntnis der Bundesregierung in den jeweiligen Budgethilfeverträgen vereinbart? Es wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen. h) Erfolgt nach Kenntnis der Bundesregierung eine Bekanntmachung oder sonstige Veröffentlichung der jeweiligen Budgethilfeverträge? Wenn ja, wo sind die Budgethilfeverträge der erfragten Budgethilfeprogramme jeweils einsehbar (bitte Fundstellen angeben)? Nach Kenntnis der Bundesregierung erfolgt keine Bekanntmachung oder sonstige Veröffentlichung der Verträge. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/12279 – 4 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode i) Durch welche Maßnahmen wird die Zielerreichung und ordnungsgemäße Mittelverwendung überprüft, und welche Stellen oder Organisationen der EU und des Kooperationsstaates sind für die Überprüfung zuständig (bitte Verfahren unter Darstellung der konkreten Verfahrensschritte der EU und des Kooperationsstaates wiedergeben)? Das Verfahren sowie die beteiligten Akteure werden in den Richtlinien zur Budgethilfe (Budget Support Guidelines https://ec.europa.eu/europeaid/budgetsupport -guidelines_en) in Kapitel 5 dargestellt. 2. Welche Kooperationsstaaten der wirtschaftlichen, finanziellen und technischen Zusammenarbeit (nach Artikel 212 f. AEUV) haben nach Kenntnis der Bundesregierung seit Erlass des Mehrjährigen Finanzrahmens 2014- 2020 Budgethilfen erhalten? a) Wann und in welcher Höhe wurden jeweils Budgethilfen im Rahmen der wirtschaftlichen, finanziellen und technischen Zusammenarbeit der EU nach Kenntnis der Bundesregierung gewährt? b) Welche rechtlichen Voraussetzungen (Primärrecht, einschlägige Verordnungen , Leitlinien etc.) waren nach Kenntnis der Bundesregierung Grundlage für die jeweilige Gewährung von Budgethilfen im Rahmen der wirtschaftlichen, finanziellen und technischen Zusammenarbeit (bitte für jeden Kooperationsstaat und für jedes Budgethilfeprogramm gesondert angeben)? c) Welche Finanzierungsquellen (Mittelherkunft) haben die jeweiligen Budgethilfeprogramme im Rahmen der wirtschaftlichen, finanziellen und technischen Zusammenarbeit nach Kenntnis der Bundesregierung? d) Welche Zielsetzungen verfolgten die jeweiligen Budgethilfeprogramme im Rahmen der wirtschaftlichen, finanziellen und technischen Zusammenarbeit , und welche messbaren Ober- und Unterziele wurden jeweils nach Kenntnis der Bundesregierung vereinbart? e) Welche Art von Budgethilfe wurde jeweils nach Kenntnis der Bundesregierung gewährt, und welche konkreten Bedingungen wurden jeweils in den Budgethilfeverträgen vereinbart (allgemeine Budgethilfe, sektorbezogene Budgethilfe etc.)? f) Welche (länderspezifischen) Auszahlungsbedingungen wurden nach Kenntnis der Bundesregierung jeweils vereinbart (bitte für jedes Budgethilfeprogramm angeben)? g) Welche Laufzeiten der Budgethilfeprogramme im Rahmen der wirtschaftlichen , finanziellen und technischen Zusammenarbeit wurden nach Kenntnis der Bundesregierung in den jeweiligen Budgethilfeverträgen vereinbart? h) Erfolgt nach Kenntnis der Bundesregierung eine Bekanntmachung oder sonstige Veröffentlichung der jeweiligen Budgethilfeverträge? Wenn ja, wo sind die Budgethilfeverträge der erfragten Budgethilfeprogramme jeweils einsehbar (bitte Fundstellen angeben)? Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 5 – Drucksache 19/12279 i) Durch welche Maßnahmen wird die Zielerreichung und ordnungsgemäße Mittelverwendung überprüft, und welche Stellen oder Organisationen der EU und des Kooperationsstaates sind für die Überprüfung zuständig (bitte Verfahren unter Darstellung der konkreten Verfahrensschritte der EU und des Kooperationsstaates aufzeigen)? Die Fragen 2 und 2a bis 2i werden gemeinsam beantwortet. Kein Kooperationsstaat der wirtschaftlichen, finanziellen und technischen Zusammenarbeit gemäß der Definition des Artikels 212 AEUV hat im Zeitraum von 2014 bis 2018 Budgethilfe erhalten. 3. Wie hoch sind die Mittelbindungen für laufende Budgethilfeprogramme der EU (Entwicklungsländer und Drittländer i. S. v. Artikel 212 f. AEUV) zum jetzigen Stand (11. Juni 2019) nach Kenntnis der Bundesregierung? Im Jahr 2017 lag die Summe der laufenden Zusagen zur EU-Budgethilfe bei 12,7 Mrd. Euro, davon wurden 1,602 Mrd. Euro im Jahr 2017 neu zugesagt. Konsolidierte Zahlen für die Jahre 2018 und 2019 liegen noch nicht vor. 4. In welcher Höhe wurden Finanzmittel im Rahmen des Mehrjährigen Finanzrahmens 2014-2020 für Budgethilfeprogramme nach Kenntnis der Bundesregierung ausgezahlt (bitte Gesamtbetrag und für jedes Jahr getrennt aufführen )? Abschließende Zahlen liegen zurzeit für die Jahre 2014 bis 2017 vor. Jahr 2014 2015 2016 2017 Gesamt in Mrd. Euro 1,607 1,588 1,729 1,830 5. Wie bewertet die Bundesregierung die Relevanz, Wirksamkeit, Effektivität, Effizienz und Nachhaltigkeit der EU-Budgethilfeprogramme, und auf welche Grundlagen stützt sie ihre Bewertung? Budgethilfeprogramme setzen Anreize zu politischen Veränderungen in den Partnerländern . Sie wirken über Systeme, Strukturen und Institutionen der Partnerländer , wodurch sich das Engagement und das Verantwortungsgefühl des jeweiligen Partnerlandes für das geförderte Reformprogramm zusätzlich erhöhen. Der Politikdialog mit dem jeweiligen Partnerland wird aufgewertet und fokussierter auf zentrale Fragen des politischen und wirtschaftlichen Managements ausgerichtet . Budgethilfen können damit helfen, die Prinzipien der diversen Erklärungen zur Wirksamkeit der Entwicklungszusammenarbeit (wie den Erklärungen in Paris, Accra und Busan) in besonderem Maße umzusetzen. Externe Evaluierungen (Übersicht: https://ec.europa.eu/europeaid/node/80199_en) bestätigen, dass EU-Budgethilfe geeignet ist, wichtige Fortschritte in den Partnerländern zu erzielen und so zur Umsetzung der Agenda 2030 und der Addis Ababa Action Agenda beizutragen. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/12279 – 6 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode 6. Wurden nach Kenntnis der Bundesregierung im Rahmen der EU-Budgethilfeprogramme Mittelfehlverwendungen festgestellt? Wenn ja, im Rahmen welcher EU-Budgethilfeprogramme wurden durch wen Mittelfehlverwendungen in welcher Höhe festgestellt? Was waren die konkreten Umstände der jeweiligen Mittelfehlverwendung nach Kenntnis der Bundesregierung? 7. Wurden nach Kenntnis der Bundesregierung Verdachtsfälle von Mittelfehlverwendungen im Rahmen von Budgethilfeprogrammen gemeldet? Wenn ja, im Rahmen welcher Budgethilfeprogramme wurde ein Verdacht auf Mittelfehlverwendung gemeldet, und wie wurde nach Kenntnis der Bundesregierung seitens der EU zur Sachverhaltsklärung ermittelt? Die Fragen 6 und 7 werden zusammen beantwortet. Die Bundesregierung hat keine Kenntnis über Verdachtsfälle oder tatsächliche Mittelfehlverwendungen im Rahmen der EU-Budgethilfeprogramme. 8. Durch welche Maßnahmen unterstützt die Bundesregierung eine systematische Bewertung der Einnahmenpolitik und Einnahmenverwaltung der Partnerstaaten ? Die EU nutzt fiskalische Bewertungsinstrumente wie das Instrument zur diagnostischen Be-wertung von Steuerverwaltungen (Tax Administration Diagnostic Assessment Tool, TADAT), das Instrument zur Prüfung der öffentlichen Ausgaben und der finanziellen Rechenschafts-pflicht (Public Expenditure and Financial Accountability , PEFA) oder das Programm zur Bewertung von Defiziten in Steuerverwaltungen (Revenue Administration Gap Analysis Pro-gramme, RA-GAP). Die Bundesregierung unterstützt die Entwicklung, Pilotierung und Anwendung dieser und anderer Instrumente im Rahmen ihrer Zusammenarbeit mit multilateralen und bilateralen Partnern. 9. Wie bewertet die Bundesregierung das Risiko von Mittelfehlverwendungen im Zusammenhang der EU-Budgethilfen, und welcher Risikomanagement- Ansatz findet nach Kenntnis der Bundesregierung im Rahmen der EU- Budgethilfen Anwendung? Die EU hat einen wirksamen Risikomanagement-Rahmen entwickelt, der in allen Stadien des Programmzyklus Anwendung findet. Eine Beschreibung findet sich in den aktuellen Richtlinien zu Budgethilfe (Budget Support Guidelines https:// ec.europa.eu/europeaid/budget-support-guidelines_en). 10. Wie bewertet die Bundesregierung die Vergabekriterien von EU-Budgethilfeprogrammen im Hinblick auf deren Überprüfbarkeit und Geeignetheit zur Zielerreichung, und welche Vergabekriterien stellt die Bundesregierung für (eigene) bilaterale Budgethilfeprogramme auf? Die in den aktuellen Richtlinien zu Budgethilfe (Budget Support Guidelines https://ec.europa.eu/europeaid/budget-support-guidelines_en) festgelegten Vergabekriterien sind aus Sicht der Bundesregierung in ausreichendem Maße von den zuständigen Stellen überprüfbar und geeignet, die Zielerreichung der Budgethilfe zu fördern. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 7 – Drucksache 19/12279 Im Übrigen wird auf das vom Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung veröffentlichte Konzept zur Budgetfinanzierung im Rahmen der Programmorientierten Gemeinschaftsfinanzierung auf S. 15 ff. (www. bmz.de/de/mediathek/publikationen/archiv/reihen/strategiepapiere/Konzepte146. pdf) verwiesen. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Satz: Satzweiss.com Print, Web, Software GmbH, Mainzer Straße 116, 66121 Saarbrücken, www.satzweiss.com Druck: Printsystem GmbH, Schafwäsche 1-3, 71296 Heimsheim, www.printsystem.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de ISSN 0722-8333